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Tarantinos Kultfilm „The Hateful 8“ steht immer noch oben auf der Downloadliste der Filesharer

Der Film “ The Hateful Eight, in Deutschland und Österreich
The Hateful 8; alternative Schreibweise The H8ful Eight,“
erfreut sich auch
drei Jahre nach seinem Erscheinen immer noch großer Beliebtheit. Das ist bei
Filmen des Regisseurs Quentin Tarantino auch nicht weiter verwunderlich,
genießen diese doch sofort Kultcharakter.
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt daher aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film The Hateful 8 ab.
The Hateful 8 ist ein US-amerikanischer Western aus dem Jahr 2015. Es ist der achte
Spielfilm des Regisseurs Quentin Tarantino, der auch das Drehbuch schrieb.[4]
Die Darsteller der titelgebenden Acht sind Samuel L. Jackson, Kurt Russell,
Jennifer Jason Leigh, Walton Goggins, Demián Bichir, Tim Roth, Michael Madsen
und Bruce Dern.[5]
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
The
Hateful 8
       in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
The Hateful 8″ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films „The
Hateful 8″
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing – Der Titel „The Hateful 8“ passt nicht nur zum Film von Tarantino, sondern wohl auch zu diversen Abmahnkanzleien

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem Film The Hateful 8 ab.
The Hateful 8 (Originaltitel: The Hateful Eight) ist ein
US-amerikanischer Western aus dem Jahr 2015. Es ist der achte Spielfilm von
Regisseur Quentin Tarantino, der auch das Drehbuch schrieb. Zu den
Hauptdarstellern zählen Samuel L. Jackson, Kurt Russell, Jennifer Jason Leigh,
Walton Goggins, Demián Bichir, Tim Roth, Michael Madsen und Bruce Dern. Die
Premiere fand am 7. Dezember 2015 im Arclight Hollywood Cinerama Dome in Los
Angeles statt. Deutschlandpremiere war am 26. Januar 2016 im Zoo Palast in
Berlin, der deutsche Kinostart am 28. Januar 2016.
Der Film spielt einige Jahre nach dem Sezessionskrieg in Wyoming und
erzählt in Form eines Kammerspiels hauptsächlich von acht Personen, deren Wege
sich während eines Schneesturms in einer Herberge an einem Gebirgspass kreuzen,
in der sich der Großteil des Geschehens zuträgt. Er ist, wie bei Tarantino
üblich, in Kapitel aufgeteilt. Die Erzählreihenfolge ist jedoch nicht immer
chronologisch.
Tarantino arbeitete wie schon bei Kill Bill – Volume 1, Kill Bill – Volume
2, Inglourious Basterds und Django Unchained mit dem Kameramann Robert
Richardson zusammen. Gedreht wurde auf 65-mm-Film im Format Ultra Panavision
70. Bei Panavision wurden für den Film anamorphe Objektive aus dem Archiv
geholt, die seit 1966 nicht mehr zum Einsatz gekommen waren. Diese Objektive
ergeben Bilder mit einem Seitenverhältnis von 2,76:1, ein ultraweites
Bildformat, das in den 1950ern und 1960ern bei Filmen wie Ben Hur (1959),
Meuterei auf der Bounty (1962), Eine total, total verrückte Welt (1963) und Die
letzte Schlacht (1965) eingesetzt wurde. Auch in der Postproduktion wurde
jeglicher digitale Zwischenschritt vermieden.
Tarantino ließ für diesen Film erstmals fast die gesamte Filmmusik
komponieren. Er konnte dafür Ennio Morricone gewinnen, der das erste Mal seit
Eine Faust geht nach Westen (1981) wieder Filmmusik für einen Western
komponierte und diese in Prag einspielte. Zudem wurden weitere Musikstücke aus
den Filmmusiken zu Exorzist II – Der Ketzer sowie Das Ding aus einer anderen
Welt verwendet, die ebenfalls von Ennio Morricone komponiert wurden.
(Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ The
Hateful 8
“         in
Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film The Hateful 8 innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films The Hateful 8 die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.