Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film “ The Meg“ ab.
an dem Film “ The Meg“ ab.
„The Meg“, so der Titel um einen
Megalodon (einen Riesenhai), der sich an der Romanvorlage „MEG – A Novel of
Deep Terror“ orientiert. Ein riesengroßer Raubfisch macht Jagd auf eine Schar
Unterwasserforscher, die sich der Hilfe von Jonas Taylor (gespielt von Jason
Statham) bedienen, um dem Meeresungeheuer Einhalt zu gebieten.
Megalodon (einen Riesenhai), der sich an der Romanvorlage „MEG – A Novel of
Deep Terror“ orientiert. Ein riesengroßer Raubfisch macht Jagd auf eine Schar
Unterwasserforscher, die sich der Hilfe von Jonas Taylor (gespielt von Jason
Statham) bedienen, um dem Meeresungeheuer Einhalt zu gebieten.
Der Film lief im August 2018
höchst erfolgreich in den deutschen Kinos an und bekam im Dezember 2018 seine Heimvertriebsmedienveröffentlichung
im Bundesgebiet.
höchst erfolgreich in den deutschen Kinos an und bekam im Dezember 2018 seine Heimvertriebsmedienveröffentlichung
im Bundesgebiet.
Weltweit spielte „The Meg“ bis
Mitte August 315.960.074 USD (imdb) weltweit ein.
Mitte August 315.960.074 USD (imdb) weltweit ein.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ The
Meg“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ The
Meg“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film „ The Meg “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Anschlussinhaber sollen den Film „ The Meg “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films „The Meg “ die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Films „The Meg “ die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 – Morpheus
). - Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I
ZR 272/14, I
ZR 1/15 – Tannöd , I
ZR 43/15, I
ZR 44/15, I
ZR 48/15 – Everytime we touch und I
ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil
vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil
vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.