Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR
143/17 – „Trompetenspiel im Reihenhaus“ über einen Rechtsstreit entschieden, in dem die klagenden Bewohner eines
Reihenhauses erreichen wollen, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene
Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR
143/17 – „Trompetenspiel im Reihenhaus“ über einen Rechtsstreit entschieden, in dem die klagenden Bewohner eines
Reihenhauses erreichen wollen, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene
Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.
Sachverhalt:
Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein
Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des
benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker (Trompeter). Er
übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach
eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an
zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem
unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2
spielt nicht Trompete.
Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des
benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte zu 1 ist Berufsmusiker (Trompeter). Er
übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach
eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an
zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem
unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2
spielt nicht Trompete.
Bisheriger
Prozessverlauf:
Prozessverlauf:
Die Kläger verlangen von beiden Beklagten das Ergreifen
geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen
der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil
geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,
geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen
der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil
geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,
die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu
unterlassen
unterlassen
es zu unterlassen, in dem Anwesen der Beklagten
Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort
darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10
und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal
acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal
eine Stunde Trompete üben.
Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort
darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10
und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal
acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal
eine Stunde Trompete üben.
Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision
wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die
Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts
wiederherstellen lassen.
wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die
Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts
wiederherstellen lassen.
Die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs:
des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten und
unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger die Klage gegen die
Beklagte zu 2 abgewiesen und die Sache im Übrigen an das Landgericht
zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger die Klage gegen die
Beklagte zu 2 abgewiesen und die Sache im Übrigen an das Landgericht
zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gegen die (nicht musizierende) Beklagte zu 2 besteht von
vornherein kein Unterlassungsanspruch. Ihre Verurteilung käme nur dann in
Betracht, wenn sie als sogenannte mittelbare Handlungsstörerin verpflichtet
wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten. Das ist nicht der
Fall, weil der Beklagte zu 1 das Haus als Miteigentümer und damit aus eigenem
Recht nutzt. Auch die Verurteilung des (musizierenden) Beklagten zu 1 kann
nicht Bestand haben. Das Landgericht hat bei einem richterlichen Ortstermin
festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im
Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer
(Dachgeschoss) nur leise zu hören ist, während das Trompetenspiel im Wohnzimmer
(Erdgeschoss) im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als „schwache
Zimmerlautstärke“ zu vernehmen ist. Im Ausgangspunkt steht den Klägern als
Nießbrauchern eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der sie durch
Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Der
Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren
verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn
sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines „verständigen
Durchschnittsmenschen“ nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen
sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nur auf
Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden.
vornherein kein Unterlassungsanspruch. Ihre Verurteilung käme nur dann in
Betracht, wenn sie als sogenannte mittelbare Handlungsstörerin verpflichtet
wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten. Das ist nicht der
Fall, weil der Beklagte zu 1 das Haus als Miteigentümer und damit aus eigenem
Recht nutzt. Auch die Verurteilung des (musizierenden) Beklagten zu 1 kann
nicht Bestand haben. Das Landgericht hat bei einem richterlichen Ortstermin
festgestellt, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss im
Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer
(Dachgeschoss) nur leise zu hören ist, während das Trompetenspiel im Wohnzimmer
(Erdgeschoss) im angrenzenden Wohnzimmer der Kläger als „schwache
Zimmerlautstärke“ zu vernehmen ist. Im Ausgangspunkt steht den Klägern als
Nießbrauchern eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der sie durch
Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Der
Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren
verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn
sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines „verständigen
Durchschnittsmenschen“ nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen
sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nur auf
Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden.
Insoweit hat das Landgericht einen zu strengen Maßstab
zugrunde gelegt. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen
Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der
Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen
Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen
wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für
die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört – wie viele andere
übliche Freizeitbeschäftigungen – zu der grundrechtlich geschützten freien
Entfaltung der Persönlichkeit.
Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit
zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die
dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten.
Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis
nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt
werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich
spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und
umgekehrt.
zugrunde gelegt. Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen
Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der
Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen
Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen
wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für
die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört – wie viele andere
übliche Freizeitbeschäftigungen – zu der grundrechtlich geschützten freien
Entfaltung der Persönlichkeit.
Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit
zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die
dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten.
Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis
nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt
werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich
spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und
umgekehrt.
Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der
Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten;
eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei
Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen
Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, kann als grober Richtwert dienen. Die
örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die
Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten
Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme
geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker
einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn
besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte
Rücksichtnahme erfordern. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses kann
aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von
Musikunterricht kann je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat
anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten muss sich an den
üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen haben die Gerichte einen gewissen
Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden
und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch
nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch
Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden.
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der
Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten;
eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei
Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen
Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, kann als grober Richtwert dienen. Die
örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die
Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten
Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme
geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker
einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn
besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte
Rücksichtnahme erfordern. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses kann
aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von
Musikunterricht kann je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat
anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten muss sich an den
üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen haben die Gerichte einen gewissen
Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden
und das Wochenende, wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch
nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch
Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden.
Nach alledem wird hier das Trompetenspiel im Dachgeschoss,
das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich im
Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen ist, zur Mittags- und Nachtzeit als
wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden
werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und
Feiertagen) als unwesentlich anzusehen sein. Dann stünden dem Beklagten zu 1 im
Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung; infolgedessen könnte
das Trompetenspiel in den Haupträumen engeren zeitlichen Grenzen unterworfen
werden. Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa
drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und
Feiertagen) nicht überschreiten. Entstehen durch den Musikunterricht lautere
oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der
Kläger, muss dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden;
sofern sich das Dachgeschoss zu der Unterrichtserteilung eignet, könnte das
Landgericht vorgeben, dass der Unterricht nur dort stattfinden darf.
das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich im
Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen ist, zur Mittags- und Nachtzeit als
wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls für etwa drei Stunden
werktäglich (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und
Feiertagen) als unwesentlich anzusehen sein. Dann stünden dem Beklagten zu 1 im
Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung; infolgedessen könnte
das Trompetenspiel in den Haupträumen engeren zeitlichen Grenzen unterworfen
werden. Jedenfalls insgesamt sollte das tägliche Musizieren in dem Haus etwa
drei Stunden werktags (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und
Feiertagen) nicht überschreiten. Entstehen durch den Musikunterricht lautere
oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der
Kläger, muss dieser ggf. auf wenige Stunden wöchentlich beschränkt werden;
sofern sich das Dachgeschoss zu der Unterrichtserteilung eignet, könnte das
Landgericht vorgeben, dass der Unterricht nur dort stattfinden darf.
Die Sache war hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 1
an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu trifft,
welche Störungen durch den Musikunterricht entstehen, und damit es die Zeiten,
zu denen musiziert werden darf, abschließend festlegen kann.
an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu trifft,
welche Störungen durch den Musikunterricht entstehen, und damit es die Zeiten,
zu denen musiziert werden darf, abschließend festlegen kann.
Vorinstanzen:
Die maßgeblichen
Vorschriften lauten:
Vorschriften lauten:
§ 1065
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden
auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 1004 Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch
und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem
Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem
Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur
Duldung verpflichtet ist.
Duldung verpflichtet ist.
§ 906 BGB Zuführung
unwägbarer Stoffe
unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und
ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt. (…)
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und
ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt. (…)
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die
Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. (…)
Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die
Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. (…)
Karlruhe, den 26. Oktober 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501