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Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld

Die Meldung „Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld“ wäre an sich nicht überraschend, ist dieser Rechtsanwalt Sebastian Wulf doch seit Jahresbeginn auch Geschäftsführer der Debcon GmbH und diese hatte in der letzten Zeit diverse Forderungsschreiben für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH verschickt.

Aber wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten des zu führenden Prozesses haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 müssen beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.


Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 


Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 


Und gerade wenn wie momentan massenweise Mahnbescheide beantragt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Antragsseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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Rechtsanwalt Thomas Urmann kommt um Knast drum herum: 2 Jahre auf Bewährung, 80.000,00 € Geldauflage und 80 Sozialstunden sind aber kein Pappenstiel

Rechtsanwalt Thomas Urmann kommt um eine Gefängnisstrafe herum. Das Augsburger Schöffengericht verurteilte ihm am Donnerstag wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrug und versuchten Betrug zu 2 Jahren Haft, welche zur Bewährung ausgesetzt wurden, einer Geldauflage in Höhe von 80.000,00 € und 80 Sozialstunden. 
Die Mittelbayrische Zeitung schreibt in der heutigen Onlineausgabe

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, – voraussichtlich eine Woche nach dem Schuldspruch – verliert Urmann seine Zulassung als Anwalt. Das bestätigte Urmanns Verteidiger, der Regensburger Strafrechtler Jan Bockemühl, der MZ. Auf dieses Strafmaß hatten sich Richter, Staatsanwalt und Verteidigung bereits am Montag geeinigt. An diesem Tag legte der Angeklagte auch ein Geständnis ab, am Donnerstag wurde er wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrugs und versuchten Betrugs verurteilt.



regensburg-digital wartete gestern mit folgender Headline auf:



Zwei Jahre auf Bewährung für den Porno-Abmahner

Mit dieser Strafhöhe entgeht Rechtsanwalt Urmann zwar dem unmittelbaren Strafvollzug wird aber wohl seine Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 BRAO, § 45 StGB verlieren.

Dies hatten ja bereits eine ganze Reihe von Kollegen im Zuge der Porno-Abmahnwelle bezüglich des Streaming-Dienstes Redtube gefordert und es sind wohl auch reihenweise Strafanzeigen wegen Betruges bei verschiedenen Staatsanwaltschaften eingegangen, über die wohl noch zu entscheiden sein wird.

Die Zulassung verliert der Kollege aber wohl wegen seiner Tätigkeit als ehemaliger Geschäftsführer einer Wurstwarenfabrik.
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Filesharing: AG Bingen am Rhein erlässt Versäumnisurteil gegen FDUDM2 vertreten durch Insolvenzverwalter Karl-Heinz Trebing

Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat Versäumnisurteil gegen Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH erlassen. War dieser doch einer Ladung zum persönlichen Erscheinen in einem Filesharing-Klageverfahren, geführt durch die U + C Rechtsanwälte, nicht  nachgekommen.


Auch die Kanzlei U + C Rechtsanwälte glänzte durch Abwesenheit. Wobei warum hätten die auch kommen sollen, haben die die Klage nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht einmal begründet.


Der Widerspruch gegen den Mahnbeschied lohnt sich somit immer.

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Die Streaming-Abmahnung, die nicht so heißt

Im Dezember vor Weihnachten waren Redtube, The Archive AG und U +C Rechtsanwälte in aller Munde. Es war die Geburtsstunde der sog. Streaming-Abmahnung, die dann ganz schnell als schlechte Seifenblase zerplatzte. Zwar hatten die Rechtanwälte Urmann + Kollegen weitere Streaming-Abmahnungen angekündigt, aber mittlerweile das Mandant zur Firma The Archive AG beendet.

Nun schreiben wir Mai 2014 und eine der bekanntesten Abmahnkanzleien aus dem Bereich Filesharing, die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, schickt sich an in die Fußstapfen zu treten.

Zwar wird in den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer mit keinem Wort der Begriff Streaming erwähnt, die vorsprechenden Mandanten schwören aber Stein und Bein darauf, dass sie keinen Film heruntergeladen haben und überhaupt keine Filesharingsoftware ihren Rechner verschmutzen würde. Die Mandanten hätten sich im Internet nur einen Film angesehen, also gestreamt.

Betroffen sind momentan die Streaming-Portale Popcorn Time und cuevana.tv.  Die Portale machen einen äußerst seriösen Eindruck, aber hinter der Software steckt der BitTorrent-Client.

Und nur deshalb kommt Waldorf Frommer an die IP-Adresse. Und nur deshalb kommt die Abmahnung wie eine gewöhnliche Abmahnung wegen Filesharing daher.

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Die Urheberrechtskammern (14. und 28.) des LG Köln haben bei den Redtube-Anträgen genauer hingeschaut

Wie ausführlich hier
und
hier
und
hier
berichtet, wurden wohl zehntausende Anschlussinhaber von der Regensburger
Kanzlei U+C Rechtsanwälte wegen des angeblichen Ansehens von Pornofilmen auf
der Streaming-Plattform Redtube abgemahnt und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages von 250,00 € aufgefordert.


Namen und Anschriften der abgemahnten Anschlussinhaber erhielten U+C Rechtsanwälte
aufgrund vom LG Köln im Rahmen von Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
erlassenen Auskunftsbeschlüssen von dem Provider des Anschlussinhabers.


Die entsprechenden Auskunftsanträge beim LG Köln wurden von dem Berliner
Rechtsanwalt
Daniel
Sebastian
, auch kein Unbekannter in Sachen Filesharing-Abmahnungen,  im Namen der Rechteinhaberin The Archive AG gestellt.


Rechtsanwalt Daniel Sebastian beantragte insgesamt 89 Auskunftsbeschlüsse,
von denen 62 durchgewinkt und 27 abgelehnt wurden. In den jetzt vom LG Köln veröffentlichten
Auskunftsbeschlüssen geht es um Beschlussanträge, denen die Richter nicht
gefolgt sind.


Da mag sich der rechtliche Laie zu Recht die Frage stellen: Wie kann es zu
diesen unterschiedlichen Entscheidungen kommen?


Die Begründung ist ganz einfach. Die Anträge wurden von unterschiedlichen
Kammern beim LG Köln bearbeitet  und
nicht jede Kammer des LG Köln verfügt über vertiefte Kenntnis im Urheberrecht.


Aufgrund der vom LG Köln als örtlich zuständigem Gericht für die Deutsche
Telekom AG zu bearbeitenden Antragsflut, gerade auch in Filesharing-Fällen,  muss jede Zivil-Kammer, auch die mit anderen Spezialisierungen,  am LG Köln im
Rotationsprinzip Auskunftsanträge bearbeiten und bescheiden.


In den Redtube Verfahren wurden jetzt zwei der ablehnenden
Auskunftsbeschlüsse im Volltext veröffentlicht (LG Köln, Beschluss vom
17.10.2013, und 214 O 190/13 und LG Köln, Beschluss
vom 02.12.2013, 228 O 173/13).


Auffällig ist, dass es sich bei der 14. Zivilkammer und der 28. Zivilkammer
um die beiden Urheberrechtskammern des LG Köln handelt. Da die Begründungen nahezu
wortgleich die Auskunftsanträge ablehnen, ist davon auszugehen, dass sich die
Richter, die über entsprechende Expertise im Urheberrecht verfügen,
abgesprochen haben


In den Beschlüssen betonen die Kammern nicht nur, dass es streitig ist, ob
durch Streaming das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG
verletzt wird, sondern bemängeln auch, dass der Rechteinhaber (The Archive AG)
die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft
gemacht hat.


In dem Beschluss zum Verfahren unter dem Az.: 228 O 173/13 heißt es wie folgt:


„Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen
nicht vor.


Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem
bisherigen Vorbringen der Beteiligten nichts Sachdienliches mehr zu erwarten
ist (… ). Im Einzelnen gilt folgendes:


Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nicht
glaubhaft gemacht. Der Antrag knüpft an einen Download des geschützten Rechts
und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG.
Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es
indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine
Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder
Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche
Vervielfältigungsrechte verletzt werden. Insoweit begründen sowohl die unklare
Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel an der erforderlichen
Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung.


Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Gutachten befasst sich mit der
Erfassung des selbst initiierten Downloadvorgangs. Dass auch Downloads von
anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht.
Insoweit erschließt sich der Kammer auch nicht, wie das eingesetzte
Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu
erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk
hinterlegt ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie das Programm in diese
zweiseitige Verbindung eindringen kann.


Auf diese Bedenken ist die Antragstellerseite bereits mit Schreiben vom
06.09.2013 hingewiesen worden, ohne darauf Stellung zu nehmen.“


Die Frage ist nach diesen Veröffentlichungen nur, ob man lachen oder weinen soll.

Freuen kann der IT- und Urheberrechtler darüber, dass zumindest die Fachkammern genau hingeschaut haben und nicht alle Anträge einfach haben passieren lassen.

Weinen aber eher darüber, dass auf Grund der Masse an Auskunftsanträgen in Filesharingsachen, man spricht von monatlich 600, auch Kammern mit der Thematik betraut werden, die nicht über die notwendige Fachkenntnis verfügen und deshalb nicht die Vollständigkeit oder besser die Unvollständigkeit der Anträge gerügt haben.

Da das Jahr 2014 gerade beginnt darf man zumindest den Wunsch äußern und die Hoffnung hegen, dass in Zukunft alle Kammern bei entsprechenden Anträgen genauer hinschauen oder sich von Richter-Kolleginnen und -Kollegen schlau machen lassen, bevor sie entscheiden.

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U + C Rechtsanwälte mahnen nicht per E-Mail ab – Fakeabmahnungen wegen Streaming im Umlauf

Im Rahmen der laufenden Abmahnwelle wegen Streaming auf der Seite Redtube haben mich heute mehrere Blogleser kontaktiert und um Hilfe bzw. Rat bezüglich angeblicher Abmahnungen wegen Verletzungen der Urheberrechte der Firma The Archive AG der Kanzlei U + C Rechtsanwälte gebeten.

Diese sollen per E-Mail und mit angehängter ZIP-Datei versehen an die Abgemahnten verschickt worden sein.
Mir ist nicht bekannt, dass die Kollegen U+C Rechtsanwälte Abmahnungen per Mail verschicken.

Ich halte die E-Mail, welche mir in mehrfacher Form, in verschiedensten Varianten und auch mit verschiedenen Kostenaufstellungen vorliegt für einen Fake.

Daher empfehle ich die E-Mail zu ignorieren und auf gar keinen Fall die ZIP-Datei zu öffnen.

Sollten Sie diese schon geöffnet haben, sollten Sie einen Viren- und einen Malwarescanner über Ihr System laufen lassen.

Die angebliche Abmahnung per E-Mail hat folgenden Aufbau:

Von:
„Rechtsanwaltschaft“ <
renate.hochsteiner@gmx.de>
Datum: 10. Dezember 2013 10:05:42 MEZ
An: „XXXXXXX“ <
XXXXXXX@t-online.de>
Betreff: Abmahnung Urheberrechtsverletzung XXXXXXX 10.12.2013

Sehr
geehrte(r) XXXXXXX,

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene
Urheberrechtsverletzung an dem Werk Glamour Show Girls. Unserer Mandantin The
Archive AG  steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu
vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des
betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte
Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

Datum/Uhrzeit: 29.12.2013 21:50:36
IP-Adresse: 97.11.21.14 XXXXXXXX
Produktname: Glamour Show Girls
Benutzerkennung: 3785783690
Tauschbörse: Redtube

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren
Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft
als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise
der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0
173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten
gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung
stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem
Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk
dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der
Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG
Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein
nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere
Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§
97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf
Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98
UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem
Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in
seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als
Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten
WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die
unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der
sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen,
dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber
haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die
gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu
entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr
eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren
Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde.
Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen.
Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die
Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und
unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer
Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage
beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4
UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer
ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von
Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns
nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie.
Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen
Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 65,66 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie
die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen
Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu
ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten
unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 4680,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 473,26 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 36,05 Euro
Schadensersatz: 65,66 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro

Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der
beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)

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Redtube, The Archive AG und U +C Rechtsanwälte als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vor Weihnachten

Über die aktuell laufende Abmahnungswelle der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen hatte ich hier und hier berichtet.

Tatsächlich ist es so, dass seit Donnerstag die Anruferzahlen steigen, dass das Mailpostfach in jeder Stunde voll ist, weil sich immer mehr Abgemahnte melden und um Rat nachfragen.

Ein Teil der Anrufer kann nicht nachvollziehen warum er diese Abmahnungen wegen Streaming erhalten hat, und dies auch nach intensiver Befragung im Familienkreis, einem Teil der Anrufer ist es auch peinlich, dass man(n) beim Surfen auf Pornoseiten ertappt worden ist und andere beschweren sich über die „Abzockmentalität“ von bestimmten, von den Anrufern als „schwarze Schafe“,  titulierten Rechtsanwälten.

Aber alle eint der Wunsch, sich gegen diese Abmahnungen zu wehren.

Und das machen wir dann auch.

Das Papierlager ist voll, es gibt genügend Tinte für die Drucker und zwei Faxgeräte sorgen für schnellen Durchlauf.

Und so oder ähnlich werden viele Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Internetrecht und Urheberrecht noch vor Weihnachten voll beschäftigt.