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OLG Düsseldorf – Abstellungsbestimmungen von IHF und DHB rechtmäßig

Das OLG Düsseldorf hat bereits mit Urteil
vom 15.07.2015 – Az. VI-U (Kart) 13/14
entschieden und damit das Urteil der
1. Instanz, das Urteil des LG Dortmund vom 14.05.2014 – Az. 8 O 46/13aufgehoben , dass es einer Klage der am Spielbetrieb der 1. und 2.
Handball-Bundesliga teilnehmenden Handballvereine gegen den deutschen
Handballbund (DHB) wegen der Umsetzung der IHF-Statuten betreffend die
Verpflichtung der Vereine, ihre Spieler für Veranstaltungen der Nationalmannschaften
freizustellen,  am Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, weil die IHF-Statuten im Sinne des Begehrens der klagenden Vereine
wirksam geändert worden sind und nun eine zeitliche Obergrenze für die Dauer
der Abstellverpflichtung und eine Entschädigungspflicht festgelegt worden ist.
Die als kartellrechtswidrig beanstandete Grundlage der Abstellverpflichtung ist
nicht mehr in Kraft. Aber auch in der ursprünglichen Fassung lag in der
Umsetzung der IHF-Statuten durch den DHB hinsichtlich der Abstellverpflichtung
für Nationalspieler kein Verstoß gegen europäisches oder nationales
Kartellrecht vor.

Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 14.
Mai 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – Az.:
8 O 46/13 – abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kläger zu je 1/30.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Wert des Berufungsverfahrens: 937.500,00 €.
Gründe
I.
Die Kläger zu 17) – 29) sind deutsche Handballvereine. Sie
besitzen eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2.
Handball-Bundesliga. Ihren Spielbetrieb haben sie auf ihre
Betriebsgesellschaften, die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) – 15), übertragen.
Bei den Klägern zu 2), 5), 16) und 30) handelt es sich
jeweils um die Betriebsgesellschaft eines deutschen Handballvereins. Sie selbst
sind jeweils Inhaber der Bundesliga-Spiellizenz.
Die lizenzierten Vereine der 1. und 2. Bundesliga und/oder
ihre wirtschaftlichen Träger sind im Ligaverband der Männer, dem I. C. e.V., zusammengeschlossen,
der die Handball-Bundesliga der Männer vermarktet und verwertet.
Der Beklagte zu 1) ist die Dachorganisation des deutschen
Handballsports. Seine Mitglieder sind neben den Regional- und Landesverbänden
auch der Ligaverband der Männer und der Ligaverband der Frauen (§ 6
DHB-Satzung). Mit Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24. September 2011 hat der
Beklagte zu 1) der HBL gegen Zahlung eines Entgelts die Rechte und Pflichten
zur Nutzung, Veranstaltung und Vermarktung der Handball-Bundesligen verpachtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 24. September 2011 (Anl.
K1 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) ist ein rechtsfähiger gemeinnütziger
Verband nach Schweizer Recht mit Sitz in C.. Mitglieder der Beklagten zu 2)
sind die von ihm anerkannten nationalen Handballverbände, wobei für jeden Staat
nur ein Verband anerkannt wird. Der Beklagte zu 1) ist als deutscher
Nationalverband Mitglied der Beklagten zu 2).
Aufgrund ihrer Regelsetzungsbefugnis (Art. 2 Ziff. 4
IHF-Statuten) hat die Beklagte zu 2) Reglements und offizielle Spielregeln
aufgestellt. Hierzu gehören auch die IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler.
Die Nationalverbände müssen die IHF-Statuten und -Reglements sowie die durch
die IHF-Gremien gefassten Beschlüsse anerkennen und diese Pflicht an ihre
Mitglieder weitergeben und sie auffordern, diese Pflicht wiederum an die
Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben (Art. 7.1.12 IHF-Statuten).
Die Kläger wenden sich gegen die IHF-Zulassungsbestimmungen
für Spieler, soweit dort in Art. 7 die „Freigabe für Nationalspieler“
geregelt ist. Art. 7 (Ausgabe: 1. Juli 2011) der IHF-Zulassungsbestimmungen für
Spieler lautet auszugsweise wie folgt:
„…
7.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter
Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er
zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
7.1.3. Ein Verein muss einen Spieler gemäß 7.1.2. wie folgt
für die Nationalmannschaft freistellen:
7.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen,
Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der
Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der
Veranstaltung begrenzt.
7.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und -turnieren
für die unter 7.1.3.1. genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung mit
2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode
begrenzt.
7.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft
ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tag (einschließlich An- und
Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
7.1.3.4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen
bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen
sind zulässig.
7.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Artikel 7
abstellt, hat kein Anrecht auf eine Entschädigung.
7.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist,
versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für
die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
7.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes
zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei
Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen
Verein spielen.
7.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein
spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes
durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines
Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
7.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine
Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu
spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der
IHF-Bußgeldordnung und dem Disziplinarreglement der zuständigen
Kontinentalföderation bestraft.
…“.
Die Kläger halten die Regelung in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für kartellrechtswidrig, soweit der
zeitliche Maximalumfang der Abstellverpflichtung nicht festgelegt, eine
finanzielle Entschädigung der Vereine nicht vorgesehen und die Vereine
verpflichtet sind, den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende
Folgen auch für die Zeit zu versichern, in der er für seinen Nationalverband
abgestellt ist.
Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt,
den Beklagten zu 1) und 2) zu untersagen,
a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils
beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen
Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
und/oder
b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den
Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Das Landgericht Dortmund hat den Klagen mit dem am 14. Mai
2014 verkündeten Urteil in vollem Umfang stattgegeben.
Es hat einen Verstoß der Beklagten zu 1) und 2) gegen § 19
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV damit begründet, dass beide ihre
marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie von den Klägern
unangemessene Geschäftsbedingungen gefordert hätten, die von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der form- und
fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren auf
Klageabweisung gerichteten Antrag weiter verfolgen.
Die Beklagten vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen
Vortrag und machen überdies geltend, der Rechtsstreit habe sich
zwischenzeitlich erledigt, weil die Beklagte zu 2) – und dies ist unstreitig –
die streitgegenständlichen Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für
Spieler auf der 3. Ratssitzung am 08.07.2014 in Kroatien neu gefasst habe (Bl.
724 ff. GA). Sie behaupten, die von den Klägern als kartellrechtswidrig
beanstandeten Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen, Stand
01.07.2011, seien nicht mehr existent, da die Neufassung wirksam verabschiedet
und in Kraft gesetzt worden sei (Bl. 703 GA). Darüber hinaus sind die Beklagten
der Ansicht, die erstinstanzliche Antragstellung und die hierauf erfolgte
Verurteilung sei zu weitreichend, da durch sie die Abstellverpflichtung der
Vereine für ausländische Nationalspieler kategorisch untersagt werde und kein
Bezug zu den IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler in der Fassung vom
01.07.2011 bestehe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Zuständigkeit
des Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die Beklagte zu 2) bejaht. Die
Voraussetzungen von Art. 6 des LugÜ seien nicht erfüllt.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom
14.05.2014 (8 O 46/13) die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
Beklagten verurteilt werden,
a) es zu unterlassen, die Kläger zu verpflichten, die bei
ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des
jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
und
b) es im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, zu unterlassen, diese
Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, die Kläger auf der Grundlage der
nachfolgend genannten Bestimmungen zu verpflichten, die bei ihnen jeweils
beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen
Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
7.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter
Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er
zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
7.1.3. Ein Verein muss einen Spieler gemäß 7.1.2. wie folgt
für die Nationalmannschaft freistellen:
7.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen,
Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der
Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der
Veranstaltung begrenzt.
7.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und -turnieren
für die unter 7.1.3.1. genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung
mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode
begrenzt.
7.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft
ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tag (einschließlich An- und
Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
7.1.3.4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen
bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen
sind zulässig.
7.1.3.5 Die Abstellungstermine gemäß 7.1.3. müssen bis
spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme der Nationalmannschaft den
jeweiligen Vereinen und zuständigen Nationalverbänden schriftlich mitgeteilt
werden. Bei Vereinswechsel ist die Anfrage am Tag der Ausstellung des
Internationalen Transferzertifikats zu stellen.
7.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Artikel 7
abstellt, hat kein Anrecht auf eine Entschädigung.
7.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist,
versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für
die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
7.4.1. Ein Spieler, der infolge Krankheit oder Verletzung
einer Einberufung seines Nationalverbandes nicht Folge leisten kann, darf von
einem Arzt nach Wahl des einladenden Verbandes untersucht werden, sofern der
Verband dies wünscht. Weicht die Diagnose des vom einladenden Verband gewählten
Arztes von der Diagnose ab, die der Vereinsarzt des Spielers gestellt hat, kann
der Verband die IHF bitten, einen Arzt zu bestimmen, der eine Untersuchung
durchführt und den Gesundheitszustand abschließende beurteilt. Die anfallenden
Kosten trägt der betreffende Verband. In diesem Fall muss die Anfrage des
Verbandes innert 72 Stunden behandelt werden.
7.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes
zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei
Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen
Verein spielen.
7.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein
spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes
durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines
Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
7.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine
Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu
spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der IHF-Bußgeldordnung
und dem Disziplinarreglement der zuständigen Kontinentalföderation bestraft.
und
b) es im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes auf der Grundlage der vorstehend genannten
Bestimmungen nicht nachkommen, zu unterlassen, diese Weigerung gegenüber den
Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten im
Hinblick auf die über die Webseite der Beklagten zu 2) abrufbare Version der
Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 08.07.2014, mit Nichtwissen, dass die
von den Beklagten in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichte Neufassung
von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen rechtswirksam zustande gekommen ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf die
Statuten der Beklagten zu 2) (Anl. K 2), die Satzung des Beklagten zu 1) (Anl.
K 4) und die Satzung der HBL (Anl. K6) sowie auf das wechselseitige Vorbringen
der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist
begründet.
Die gegen die Beklagten gerichteten Klagen haben weder mit
dem Hauptantrag, noch mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten
Hilfsantrag Erfolg.
A. Hauptantrag
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Verurteilung der
Beklagten erreichen möchten, es zu unterlassen, (a) sie (die Kläger) zu
verpflichten, die bei ihnen beschäftigten ausländischen Handballspieler auf
Anforderung der jeweiligen Nationalverbände dieser Handballspieler für
Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaften freizustellen, und (b) im Fall,
dass die Kläger der Anforderung nicht nachkommen, dies zu ahnden bzw. die
Ahndung durchzusetzen, sind die Klagen nicht zulässig (siehe unter I.). Sie wären
zudem aber auch nicht begründet (siehe unter II.).
I. Zulässigkeit
Die Klagen sind mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an
der begehrten Unterlassung unzulässig.
1.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an der
Formulierung des Klageantrags.
Der nach Hinweis des Senates mit Beschluss vom 1. April 2015
in zweiter Instanz als Hauptantrag formulierte Klageantrag, bei dem die
Formulierung „und/oder“ zwischen den Anträgen a) und b) durch ein
„und“ ersetzt worden ist, ist hinreichend bestimmt.
Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO außer der
bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs
einen bestimmten Klageantrag enthalten. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang
des Rechtschutzbegehrens (Streitgegenstand). Er muss daher, obwohl er der
Auslegung gemäß § 133 BGB zugänglich ist, eindeutig sein. Grundsätzlich ist der
Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret
(beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis
(§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt (BGH NJW
1991, 1114, juris Rn. 18; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13).
Insbesondere der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit
für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot
erstreckt (BGH NJW 2000, 1792, 1794).
Diesen Anforderungen genügt der als Hauptantrag gestellte
Klageantrag, obwohl er nicht ausdrücklich auf Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen
der Spieler (Stand: 01.07.2011) als Grundlage der Verpflichtung zur Abstellung
ausländischer Nationalspieler Bezug nimmt. Eine Auslegung des Klageantrags
führt zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger nicht generell aufgrund jeder
möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsgrundlage gegen eine sie treffende
Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler wenden, sondern allein gegen
die konkrete Ausgestaltung von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler in
der Fassung vom 01.Juli 2011. Nach ihren in der Klageschrift vom 10. April 2013
angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2013 (Bl. 113 GA)
gestellten Anträgen ging es den Klägern in erster Instanz ausschließlich um die
konkrete Ausgestaltung der Abstellverpflichtung auf der Grundlage von Art. 7
der IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler in der seinerzeit gültigen Fassung
vom 01.07.2011. In ihrem Antrag haben sie die einzelnen als kartellrechtswidrig
beanstandeten Regelungen von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen im einzelnen
aufgeführt. Zudem haben die Kläger ausdrücklich erklärt, dass sie im Grundsatz
nichts gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung einzuwenden haben, ausländische
Nationalspieler für die in Rede stehenden Spiele abzustellen (sog.
Abstellverpflichtung), es aber für kartellrechtswidrig halten, dass nach Art. 7
der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler (Stand: 01.07.2011) die Dauer der
Abstellverpflichtung zeitlich nicht auf einen bestimmten Maximalumfang
beschränkt ist, den Vereinen keine Kompensation für die Dauer der jeweiligen
Abstellungen zugestanden und keine Versicherung für den Fall bereit gestellt
wird, dass sich der Nationalspieler während der Dauer seiner Abstellung
verletzt und die Verletzung nach Ende der Abstellperiode fortwirkt (vgl. Bl. 6
f., 747 GA). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Anträge der Kläger in
den Urteilsgründen „sinngemäß“ ohne eine konkrete Bezugnahme auf die
kartellrechtswidrig beanstandeten Regelungen der IHF-Zulassungsbestimmungen
(Stand: 01.07.2011) wiedergegeben worden sind. Damit war eine Erweiterung des
Klagebegehrens nur insoweit verbunden, als die Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 12. März 2013 auf Anregung des Gerichts die Beklagten über den
ursprünglichen Antrag hinaus auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben,
bei einer Weigerung der Kläger ausländische Nationalspieler abzustellen, diese
Weigerung zu ahnden (Bl. 444 GA). Hinsichtlich des ersten Teil des Klageantrags
haben die Kläger indes ausweislich des Protokolls über die mündliche
Verhandlung ausgeführt, dass die einzelnen Klauseln des Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen „nur der Vollständigkeit halber aufgeführt
worden“ seien, mithin wegen der Eindeutigkeit des Klagebegehrens offenbar
auch weggelassen werden könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
haben die Kläger zudem bekräftigt, dass mit der weiten Fassung des Klageantrags
keine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens verbunden gewesen sei.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015
vorgetragen haben, nach ihrem Willen hätte die Verpflichtung zur Unterlassung
einer Abstellverpflichtung nach den zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz
(„derzeit“) geltenden Regelungen überprüft werden sollen, was nach
ihrem Verständnis die Regelungen von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen
(Stand: 01.07.2011) und in ihrem Kern gleiche Bestimmungen der Beklagten
beinhalte (Bl. 949 GA), führt dies nicht zu einer Erweiterung des
Streitgegenstands zweiter Instanz auch auf die Neufassung von Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand: 08.07.2014). Die sog. Kernbereichslehre
spielt bei der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel und in diesem
Zusammenhang bei der Prüfung eine Rolle, ob der Schuldner dem
Unterlassungstitel zuwider gehandelt hat. Der Verbotsumfang, d.h. die
Reichweite eines Unterlassungstitels, ist hiernach nicht auf die im Urteil
beschriebene sog. Verletzungsform begrenzt. Bringt der Titel das
Charakteristische oder den „Kern“ der Verletzungsform zweifelsfrei
zum Ausdruck, werden auch abgewandelte, aber denselben „Kern“
enthaltende Handlungsformen erfasst (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rn. 6.4 m.w.Nachw.). Eine solcher
Sachverhalt liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Wird die
Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler – so wie hier – auf eine in
mehreren Punkten veränderte Rechtsgrundlage gestützt, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich im Kern um dieselbe Abstellverpflichtung
handelt, deren Unterlassung die Kläger in erster Instanz begehrt haben. Die mit
dem zuletzt bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertretene Auffassung der
Kläger, durch die Neufassung der Zulassungsbestimmungen für Spieler würden im
Kern die gleichen Kartellrechtsverstöße begangen wie durch die noch im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils geltenden Fassung (Bl. 1031 GA), ist
unvertretbar.
2.
Zu Recht hat das Landgericht Dortmund die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch insoweit bejaht, als sich die Klage
gegen die in der der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) richtet.
Nach der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 des Luganer
Übereinkommens, das sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz in Kraft
getreten ist (BGBl. 1995 II, 221), kann eine Person, wenn mehrere Personen
zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der
Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine
so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dabei entspricht es der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Auslegung von Art. 6 Nr. 1
LugÜ die Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ und die insoweit ergangene
Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind (BGH NJW-RR 2010, 644 f. m.w.Nachw.,
juris Rn. 4).
Das Tatbestandsmerkmal der Konnexität ist hier erfüllt. Es
besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe
Sachlage. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Kläger liegt dem mit der
Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein einheitlicher
Lebenssachverhalt zu Grunde. Es geht um die missbräuchliche Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung und in dessen Folge um die Unwirksamkeit der in
Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand 01.07.2011) getroffenen Regelungen,
wobei die Beklagte zu 2) die beanstandeten Regelungen verabschiedet und der
Beklagten zu 1) die Ligaverbände der Männer (HBL) und Frauen über die
Verbandssatzung verpflichtet hat sicherzustellen, dass ihre Mitglieder, mithin
auch die Kläger, die Vorschriften der Beklagten zu 2) beachten. Würde dieser
Sachverhalt in getrennten Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt
und entschieden, bestände die Gefahr, dass das Vorliegen eines Marktmissbrauchs
und die Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung unterschiedlich beurteilt
wird und es zu widersprechenden Entscheidungen kommt.
3.
Die Zulässigkeit der Klagen scheitert aber daran, dass den
Klägern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Unterlassung
nicht mehr zur Seite steht, nachdem die Beklagte zu 2) Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler wirksam geändert hat und damit die von
den Klägern als kartellrechtswidrig beanstandete Grundlage der
Abstellverpflichtung nicht mehr in Kraft ist.
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind,
insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (noch) besteht. Die
hierfür erforderlichen Feststellungen trifft das Gericht im Wege des
Freibeweises (§ 286 ZPO), für den neben den üblichen Beweismitteln auch das
Ergebnis von Zeugenvernehmungen und eidesstattliche Versicherungen zu
berücksichtigen sind. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Senat zu der
Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 2) die IHF-Zulassungsbestimmungen in
der Ratssitzung am 8. Juli 2014 wirksam geändert hat.
Aus den in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichten
Unterlagen (Bl. 724-728 GA) folgt, dass der Rat der Beklagten zu 2) in der
Ratssitzung Nr. 3 am 8. Juli 2014 in Kroatien unter Tagesordnungspunkt
„8.4 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler“ eine geänderte Fassung
der in Art. 7 vorgesehenen Regelungen über die Freigabe von Nationalspielern
beschlossen hat. So ist insbesondere in Art. 7.1.3.1. und 7.1.3.2. eine
zeitliche Obergrenze für die Dauer der Abstellverpflichtung und in Art. 7.3.2.
für bestimmte Fälle eine Entschädigungspflicht der Beklagten zu 2) gegenüber
den Handballvereinen eingefügt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig,
dass der Rat der Beklagten zu 2) für die beschlossene Änderung gemäß Art.
13.3.13 ihrer Statuten zuständig war. Das für die Beschlussfassung zuständige
Gremium der Beklagten zu 2) war „ordnungsgemäß und ausreichend“
besetzt. Dem auszugsweise zu den Akten gereichten Protokoll über die Ratssitzung
vom 8. Juli 2014 ist zu entnehmen, welche Personen in welcher Funktion aus
welchem Land an der Sitzung teilgenommen haben (Bl. 724 GA) und dass sämtliche
Änderungen von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler einstimmig durch
den Rat beschlossen worden sind (Bl. 728 f. GA). Dass der Rat abweichend von
Art. 13.1. der IHF-Statuten nicht vollzählig oder mit nicht ordnungsgemäß
gewählten Mitgliedern besetzt war, ergibt sich weder aus der auszugsweise
vorgelegten Protokollabschrift, noch haben die Kläger hierfür Belastbares
vorgetragen, das zu einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Q. T. (Bl.
878 GA) Anlass gegeben hätte. Die Kläger bestreiten „eine wirksame
Verabschiedung“ der geänderten Fassung von Art. 7 gemäß § 138 Abs. 4 ZPO
mit Nichtwissen (Bl. 834 GA). Ein solches Bestreiten ist aber schon deshalb
nicht zulässig, weil es sich bei der Rechtswirksamkeit einer Beschlussfassung
nicht um eine Tatsache oder tatsächliche Umstände handelt, sondern um eine
Rechtstatsache.
In Anbetracht des vorgelegten Protokolls über die Sitzung am
8. Juli 2014 in Kroatien wäre es Sache der Kläger gewesen, durch konkreten
Sachvortrag Zweifel an einer wirksamen Beschlussfassung zu begründen. Ein
solches Vorbringen war den Klägern möglich und zumutbar. Sie sind über den
Ligaverband der Männer Mitglied des Beklagten zu 1), der wie alle anderen
Nationalverbände gemäß Art. 13.2.12 der IHF Statuten das Protokoll einer
Ratssitzung jeweils innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung erhält. Sie hätten
sich daher über den Beklagten zu 1) Kenntnis über Einzelheiten der Ratssitzung
vom 8. Juli 2014 und über die in vorangegangenen Ratssitzungen gemäß Art.
13.2.4 der IHF-Statuten erfolgte Wahl einzelner Kandidaten zu Ratsmitgliedern
verschaffen und etwaige, gegen eine ordnungsgemäße Besetzung des Rates
sprechende Anhaltspunkte aufzeigen können. Einer wirksamen Beschlussfassung am
8. Juli 2014 stand entgegen dem Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht
entgegen, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien die vom zuständigen
Gremium verabschiedete Version von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen nicht
deckungsgleich mit der Version war, die im Anschluss an die Ratssitzung
zunächst über die Homepage der Beklagten zu 2) veröffentlicht worden war.
Dieser (Veröffentlichungs-)Mangel ist zwischenzeitlich behoben. Die Beklagten
haben mit Schriftsatz vom 28.04.2015 vorgetragen, dass auf der Internetseite
der Beklagte zu 2) nunmehr die Version abrufbar ist, die in der Ratssitzung am
8. Juli 2014 beschlossen worden ist. Diesem Vorbringen sind die Kläger nicht
entgegen getreten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
II. Begründetheit
Wären die Klagen nicht – wie oben unter I. ausgeführt –
unzulässig, hätten sie auch der Sache nach keinen Erfolg gehabt.
Klage gegen den Beklagten zu 1):
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klagen wären
selbst dann unbegründet gewesen, wenn Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für
Spieler, Stand 01.07.2011, nicht durch die Neuregelung, Stand 8. Juli 2014,
ersetzt worden wäre. Selbst bei Gültigkeit von Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, hätten die Kläger
gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch darauf gehabt, dass er es unterlässt,
sie nach Maßgabe jener Bestimmungen zur Abstellung ausländischer Nationalspieler
zu verpflichten.
1.
Die Voraussetzungen für einen aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB
folgenden Unterlassungsanspruch wären nicht erfüllt. Ein Verstoß des Beklagten
zu 1) gegen europäisches oder nationales Kartellrecht läge nicht vor. Dies gilt
sowohl für die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu
1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen und Vorschriften
der Beklagten zu 2) zu beachten (siehe unter a.), als auch für die Vereinbarung
in § 3 Nr. 1 Satz 1 des Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2011 zwischen
dem Ligaverband der Männer und dem Beklagten zu 1) (siehe unter b.) sowie für
die in § 82 Abs. 1 der DHB-Spielordnung geregelten Abstellverpflichtung (siehe
unter c.).
a.
Es stellt kein Verstoß gegen das Kartellrecht dar, dass die
Ligaverbände nach der Satzung des Beklagten zu 1) verpflichtet sind, bei der
Regelung ihres jeweils eigenen Geschäftsbereichs die Satzung, Ordnung, Statuten
und Richtlinien des Beklagten zu 1) sowie die den Beklagten zu 1) selbst
bindenden Regelungen der Beklagten zu 2) und damit auch die hier in Rede
stehende Abstellverpflichtung der Handballvereine nach Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten (§ 13 Abs. 3 Allgemeine
Pflichten). Gleiches gilt für die Verpflichtung der Ligaverbände, in ihren
eigenen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien die Einhaltung der Vorschriften
der Beklagten zu 2) durch ihre Mitglieder sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 i
Besondere Pflichten).
aa.
Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte zu 1) handelte bei der Verabschiedung der
genannten Regelungen in seiner Satzung nicht als Unternehmen im Sinne von Art.
101 AEUV. Auch liegt kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist der Begriff des Unternehmens funktional nach dem Sinn
und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln auszulegen (sog. funktionaler
Unternehmensbegriff). Der Begriff des Unternehmens umfasst danach jede eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und
der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 –
FENIN; EuGH Urt. v. 16.03.2004 WuW/E EU-R 801 Rn. 46 – AOK Bundesverband;
Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aul., Bd. 2 Europäisches
Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 5). Wesentlich für das Vorliegen einer
unternehmerischen Tätigkeit ist das Erbringen einer wirtschaftlichen Leistung
gegen Entgelt. Allerdings wird hiervon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
– abweichend von dem Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht – nur das
Anbieten von Gütern auf einem bestimmten Markt und nicht die Nachfrage am Markt
durch die öffentliche Hand erfasst (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213
Rn. 25 – FENIN; BGH WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL Gegenwert).
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen Berufssportler und ihre Verbände
dem europäischen Kartellrecht, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Einen
Ausnahmebereich für den Sport gibt es nicht (EuGH, Urt. v. 18.07.2006, Slg.
2006, I-7006, Rn. 22, 45 ff. – Meca-Medina; EuGH, Urt. v. 11.04.2000 – Rs. C-191/97- Slg. 2000, I-2549, Rn. 56
f. – Deliège v. Ligue francophone de judo; EuGH, Urt. v. 01.07.2008, Az.
C-49/07,
Rn. 23-29 – MOTOE). Sportverbände sind Unternehmen, soweit sie etwa durch die
Vermarktung von Medienrechten oder den Abschluss von Lizenz- und
Merchandisingverträgen selbst wirtschaftlich tätig werden. Ansonsten sind sie
als Unternehmensvereinigung anzusehen, wenn ihre Mitglieder, z.B. Profivereine,
wirtschaftlich tätig sind (EuGH, Urt. v. 11.04.2000 – Rs. C-191/97- Slg. 2000,
I-2549, Rn. 46 . – Deliège v. Ligue francophone de judo; Emmerich in
Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Bd. 1 EU/Teil1, 5 Aufl., Ar.t 101 Abs. 1
AEUV Rn. 23; Hellmann in Jaeger/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum
Kartellrecht, § 1 GWB Rn. 17 ff.).
(1)
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die
Unternehmenseigenschaft des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der in seiner
Satzung vorgesehenen Verpflichtung der Ligaverbände, für die Einhaltung und
Beachtung der Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch von Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler durch die lizenzierten Handball-Bundesliga-Vereine
zu sorgen, nicht bejaht werden.
Die Aufnahme und Verabschiedung der in § 13 Abs. 3 und § 15
Abs. 1 i) formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände durch den DHB-Bundestag
als zuständiges Verbandsgremium ist keine unternehmerische Tätigkeit. Der Beklagte
zu 1) erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt. Vielmehr erfüllt
er damit seine Verpflichtung als Mitglied der Beklagten zu 2). Er hat nach Art.
7.1.12 der Statuten der Beklagten zu 2) (Ausgabe: 1. August 2011) die
IHF-Statuten und Reglements sowie die durch die IHF-Gremien gefassten
Beschlüsse anzuerkennen und diese Verpflichtung an seine Mitglieder
weiterzugeben. Zudem hat er seine Mitglieder aufzufordern, die Verpflichtung an
die Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben. Die in Rede stehenden
Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) sind nicht darauf gerichtet,
Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, sondern
seine Mitglieder an die Statuten, Regeln und Beschlüsse der Beklagten zu 2) zu
binden, damit die in Art. 2 der IHF-Statuten formulierten Aufgaben und Ziele
(Führung, Weiterentwicklung und Förderung des Handballs weltweit) erreicht
werden können. Zwar mag die Pflicht zur Abstellung ausländischer
Nationalspieler darüber hinaus die Vermarktung der von der Beklagten zu 2)
veranstalteten sportlichen Großereignisse (Olympische Spiele,
Weltmeisterschaften, Europameisterschaften etc.) fördern. Daraus resultiert
aber keine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1) bei
Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen. Sie liegt vielmehr nur vor,
soweit der Beklagte zu 1) selbst Spiele oder Wettkämpfe gemäß § 2 m) seiner
Satzung veranstaltet und vermarktet. Die Einführung und Umsetzung der
IHF-Zulassungsstatuten über die Abstellung ausländischer Nationalspieler ist
indes nicht Teil dieser gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1), sondern die
Befolgung einer Pflicht aus der Mitgliedschaft im zweitbeklagten Dachverband.
(2)
Die Aufnahme der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i)
formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände in die Verbandssatzung des
Beklagten zu 1) ist nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne
von Art. 101 AEUV zu qualifizieren.
(2.1)
Der Beklagte zu 1) ist eine Unternehmensvereinigung.
Unter einer Unternehmensvereinigung ist jeder (beliebig
strukturierte) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV
zu verstehen, dessen Zweck unter anderem darin besteht, die Interessen seiner
Mitglieder wahrzunehmen. Durch die Erstreckung des Kartellverbots auf Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen soll vor allem eine Umgehung des Kartellverbots
auf dem Weg beliebig strukturierter Unternehmenszusammenschlüsse verhindert
werden. Deshalb wird der Begriff der Unternehmensvereinigung generell weit
ausgelegt. So steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die
Vereinigung ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen,
sofern sie außerdem auch die Aufgabe hat, die Interessen ihrer Mitglieder zu
wahren. Sie ist Unternehmensvereinigung und, soweit sie selbst eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Unternehmen (Emmerich in Immenga/Mestmäcker,
aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 38; EuG, Urt. v. 26.01.2005, Az. T-193/02, WuW/E
EuR 881, 882 ff., Rn. 69 – 72, – Piau/FIFA). Als Unternehmensvereinigung im
Sinne von Art. 101 AEUV gelten auch Zusammenschlüsse von
Unternehmensvereinigungen (EuGH, Urt. v. 15.05.1975, Slg. 1975 563, 583 f. –
Frubo; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 40
m.w.Nachw.). Beispiele sind sogenannte Dachverbände oder ein internationaler
Verband, dessen Mitglieder, z.B. nationale Verbände, ihrerseits
Unternehmensvereinigungen sind.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Beklagte zu 1)
selbst Unternehmen, soweit er die Nutzungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- und
Verwertungsrechte für den Spielbetrieb der Handball-Bundesliga gegen Entgelt an
die Ligaverbände verpachtet (siehe den Grundlagen- und Pachtvertrag vom
24.09.2004, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10.04.2013). Er ist darüber hinaus
aber auch als Unternehmensvereinigung anzusehen. Mitglieder des Beklagten zu 1)
sind gemäß § 6 seiner Satzung drei Regionalverbände (§ 6 Abs. 2 a)), 22
Landesverbände (§ 6 Abs. 2 b)) und die Ligaverbände der Männer (…) und der
Frauen (…). In den Ligaverbänden sind nach § 1 Satzung HBL die lizenzierten
Vereine und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen (Bundesliga und 2.
Bundesliga) zusammengeschlossen, für die die Vermarktung der Ligaspiele eine
wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie sind u.a. als Anbieter auf dem Markt
für Eintrittskarten für das jeweilige Ligaspiel (vgl. BGH WuW/E BGH 2406 ff) –
Inter Mailand-Spiel), auf dem Markt für Fernsehübertragungsrechte gegenüber den
Fernsehsendern und auf dem Markt für Werberechte gegenüber den Werbekunden tätig.
Diese Vereine und Betriebsgesellschaften sind daher insoweit Unternehmen im
Sinne von Art. 101 AEUV und die Ligaverbände, in denen sie zusammengeschlossen
sind, Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung. Denn die
Ligaverbände nehmen nicht nur die sportlichen, sondern auch wirtschaftliche
Interessen ihrer Mitglieder als Solidargemeinschaft gegenüber Verbänden und
sonstigen Dritten wahr (§ 4 e Satzung HBL). Da die Ligaverbände (zusammen mit
den Regional- und Landesverbänden) in dem Beklagten zu 1) zusammengeschlossen
sind, ist der Beklagte zu 1) als Unternehmensvereinigung anzusehen, soweit er
als Dachorganisation des deutschen Handballsports die wirtschaftlichen
Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt.
(2.2)
Die Entscheidung des Beklagten zu 1), die Ligaverbände
entsprechend § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) seiner Satzung mit der Folge zu
verpflichten, dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die
lizenzierten Ligavereine und Betriebsgesellschaften bindend ist, ist kein
Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV.
Maßgeblich für die Auslegung des Rechtsbegriffs Beschluss
ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots
wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen zu verhindern.
Das Kartellverbot des § 101 Abs. 1 AEUV gilt daher (auch) für Beschlüsse von
Vereinigungen, die auf Folgen abzielen, die diese Vorschrift verhindern will.
Dabei fällt aber nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder
Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der
Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, zwangsläufig unter das
Kartellverbot. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind vielmehr
der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist
oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen.
Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen
wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten
Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig
sind (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991-7028, Rn. 42 –
Meca-Medina u. Majcen). Ein unter das Kartellverbot fallender Beschluss einer Unternehmensvereinigung
liegt danach immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren
ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf
einem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.01.1987 – C-45/85,
Slg. 1987, 405 rn. 32 – Verband der Sachversicherer; BGH, WuW/E DE-R 2408,
2413, Rn. 26 m.w.Nachw. – Lottoblock). Kann ein solcher Koordinierungswillen
der Unternehmensvereinigung nicht festgestellt werden, kommt es darauf an, ob
der Beschluss tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt hat.
(2.2.1)
Vorliegend ist ein Koordinierungswille des beklagten
Verbandes nicht zu erkennen. Auch die Kläger vermögen nicht aufzuzeigen, in
welche Richtung das Marktverhalten der dem Beklagten zu 1) angeschlossenen
Ligaverbände und deren Mitglieder durch die in Rede stehenden Verpflichtungen
zur Beachtung der IHF-Regeln gesteuert werden soll. Zwar bewirkt § 13 Abs. 3
und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu 1), dass Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die Ligavereine verbindlich ist und
sie nach Maßgabe dieser Regelungen verpflichtet sind, ausländische
Nationalspieler freizustellen. Hiermit wird aber nicht der gemeinsame Wille zum
Ausdruck gebracht, dass sich die Ligaverbände und ihre Mitglieder auf einem
Markt in einer bestimmten Weise verhalten sollen. Zwar sind die lizenzierten
Handballvereine und ihre Betriebsgesellschaften – wie bereits oben ausgeführt –
auf verschiedenen Märkten tätig. Dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten
Kläger ist aber nicht zu entnehmen, in welche Richtung das Marktverhalten der
Ligaverbände und ihrer Mitglieder auf welchem dieser Märkte durch die
Abstellverpflichtung koordiniert werden soll. Dass durch die
Abstellverpflichtung das Verhalten der Vereine auf dem Markt für
Eintrittskarten für Bundesligaspiele, Fan-Artikel oder
Fernsehübertragungsrechte untereinander abgestimmt werden soll, ist nicht zu
erkennen. Einen „gesonderten Markt für die Abstellung von Spielern für
Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften“ existiert nicht, worauf die
Beklagten bereits in erster Instanz zutreffend hingewiesen haben (Bl. 88 GA).
Zwischen den jeweiligen Nationalverbänden, die Spieler für ihre
Nationalmannschaft anfordern, und den Vereinen, bei denen ausländische Spieler
unter Vertrag stehen, wird keine wirtschaftliche Leistung gegen Entgelt
erbracht. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den ausländischen
Nationalverbänden und den von ihnen angeforderten Spielern. Daran ändert sich
auch dann nichts, wenn das Abstellen von Spielern als Bestandteil eines
„Marktes für die Organisation und Durchführung von Handballveranstaltungen
mit Nationalmannschaften“ angesehen werden sollte, wie die Kläger mit
Schriftsatz vom 8. Mai 2015 (Bl. 957 GA) geltend machen. Im Übrigen ist nicht dargelegt,
inwieweit die alle Vereine gleichermaßen betreffende Pflicht zur Abstellung
ausländischer Nationalspieler den Wettbewerb auf jenem Markt beschränken oder
verfälschen soll.
(2.2.2)
Dass die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des
Beklagten zu 1) tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt
haben, kann gleichfalls nicht festgestellt werden.
Bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt,
ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in dem eine Vereinbarung ihre
Wirkung entfaltet, insbesondere der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in
dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Waren und/oder
Dienstleistungen, auf die sich die Vereinbarung bzw. der Beschluss bezieht,
sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion und der Struktur des
relevanten Marktes (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991-7028,
Rn. 39 ff. – Meca-Medina u. Majcen). Maßnahmen, die das Selbstbestimmungsrecht
der Marktteilnehmer hinsichtlich des Marktzutritts, der Auswahl der Vertragspartner,
des Geschäftsabschlusses sowie der Ausgestaltung von Geschäftsbedingungen
beeinträchtigten, stellen regelmäßig verbotene Wettbewerbsstörungen im Sinne
von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass jede
Beeinträchtigung dieser Freiheiten notwendigerweise eine
Wettbewerbsbeschränkung bedeutet. Eine Wettbewerbsverfälschung kann nur dann
angenommen werden, wenn die jeweils freiheitsbeschränkende Absprache geeignet
ist, die Marktverhältnisse zu verändern. Dafür ist ein Vergleich der reellen
Wettbewerbssituation mit der Wettbewerbssituation, wie sie ohne das fragliche
Verhalten bestünde, entscheidend (Hengst in Langen/Bunte, aaO., Art. 101 AEUV
Rn. 174).
Die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des
Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände und ihrer Mitglieder,
die Regelungen und Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten, bewirkt keine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Handballvereine untereinander.
Wie bereits oben ausgeführt, sind die lizenzierten Vereine
und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen im Zusammenhang mit der
Vermarktung der Ligaspiele auf unterschiedlichen Märkten als Anbieter von Waren
und/oder Dienstleistungen tätig. Zu erwähnen ist der Markt für Eintrittskarten
für das jeweilige Ligaspiel, der Markt für Fernsehübertragungs- und Werberechte
sowie der Markt für Fan-Artikel und der Spielertransfermarkt (vgl. Zimmer in
Immenga/Mestmäcker, aaO., § 1 GWB Rn. 60). Die Kläger beanstanden, dass Art. 7
der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler weder einen zeitlichen Maximalumfang
der Freigabeverpflichtung vorsieht (Art. 7.1.3.), noch eine finanzielle
Entschädigung der Vereine für die Dauer der Freigabe (Art. 7.2). Darüber hinaus
halten sie es für nicht gerechtfertigt, dass die Vereine den ausländischen
Nationalspieler gegen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen für
die Zeit zu versichern haben, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes
berufen wird (Art. 7.3.2). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von den
Klägern auch nicht dargetan, dass die Vereine hierdurch in ihren
Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb mit den anderen Vereinen auf einem der
oben genannten Märkte beeinträchtigt werden.
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen werde die
Vermarktung der medialen Übertragungsrechte der Spiele der Handballbundesliga
erheblich erschwert, weil der Spielbetrieb im Januar eines jeden Kalenderjahres
mitten in der Saison wegen der dann stattfindenden Europa- oder
Weltmeisterschaften unterbrochen werde. Die Unterbrechung des Spielbetriebs
trifft alle Ligavereine gleichermaßen und nicht nur die Vereine, die
ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben und diese für die genannten
internationalen Turniere abstellen müssen.
Soweit die Kläger vortragen, durch die zeitlich nicht auf
einen Maximalumfang eingeschränkte Abstellverpflichtung der Vereine werde die
Leistungsfähigkeit der ausländischen Nationalspieler negativ beeinflusst und
die Verletzungsgefahr steige, folgt hieraus nicht, ob und inwieweit die
Wettbewerbschancen der zur Freigabe verpflichteten Vereine hierdurch
beeinträchtigt werden. Der zeitliche Umfang der Freigabeverpflichtung trifft
zunächst alle Ligavereine gleichermaßen, die ausländische Nationalspieler unter
Vertrag haben. Überdies ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht
vorgetragen, dass infolge der (zeitlich unbeschränkten) Freigabe ausländischer
Spieler für Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften und der damit einhergehenden
körperlichen Belastungen der Spieler die Attraktivität der Bundesligaspiele
dieser Vereine für den Zuschauer so in Mitleidenschaft gezogen wird, dass für
diese Vereine im Vergleich zu den Vereinen, die keine ausländischen
Nationalspieler im Kader haben, Nachteile auf dem Markt für Eintrittskarten,
Fernsehübertragungsrechte und Fanartikel entstehen. Eine solche
Beeinträchtigung im Wettbewerb ist auch eher unwahrscheinlich. Zwar ist es für
den Verein im Grundsatz nachteilig, wenn der ausländische Nationalspieler für
die in Rede stehenden Maßnahmen seines Nationalverbandes zeitlich unbeschränkt
abgestellt werden muss und er infolgedessen der Handballbundesliga in diesen
Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Jedoch hat die Tatsache, dass der Spieler
auf Anforderung für Maßnahmen seines Nationalverbandes (zeitlich
uneingeschränkt) freizugeben ist, gleichzeitig positive Effekte auf die
Attraktivität des Vereins und die von ihm veranstalteten Ligaspiele. Hierbei
ist zunächst zu berücksichtigen, dass Handball ein Mannschaftssport ist, bei
dem die Leistung der gesamten Mannschaft und weniger die der einzelnen Spieler
im Vordergrund steht. Wenn daher einzelne ausländische Spieler aufgrund ihrer
Freigabe für bestimmte Ligaspiele nicht zur Verfügung stehen, leidet hierdurch
die Attraktivität der Spiele für den Zuschauer und damit der Vermarktungserfolg
nicht zwangsläufig. Darüber hinaus ist es nicht nur für den Spieler sondern
auch für den Verein eine Auszeichnung, wenn ein bei ihm beschäftigter
ausländischer Spieler aufgrund seiner herausragenden Leistungen in der
Handballbundesliga zur Nationalmannschaft seines Nationalverbandes einberufen
wird. Dies wirkt sich für das sportliche Ansehen des Vereins und demzufolge
auch für die Vermarktung seiner Ligaspiele positiv aus.
Dass die Ligavereine, obwohl sie für die Dauer der Freigabe
die Spielergehälter weiter zu zahlen haben, keine finanzielle Entschädigung
erhalten und zudem verpflichtet sind, den Spieler während der Freigabe gegen
Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen zu versichern, ist zwar ein
wirtschaftlicher Nachteil. Denn die Vereine haben Aufwendungen (Gehalt,
Versicherungsbeitrag) für den freigegebenen ausländischen Spieler, obwohl er
dem Verein für die Zeit seiner Freigabe nicht für Spiele der Bundesliga,
Training, Werbeveranstaltungen u.ä. zur Verfügung steht. Aber nicht jeder
wirtschaftliche Nachteil, der einem Unternehmen zugefügt wird, kann ohne
weiteres auch als (spürbare) Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten
im Wettbewerb angesehen werden. Erforderlich ist vielmehr eine (spürbare)
Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens
gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern. Hierzu fehlte jedoch
substantiierter Vortrag der Kläger, so dass bei Zulässigkeit der Klage nicht
hätte festgestellt werden können, ob und inwieweit die
Vermarktungsmöglichkeiten der betreffenden Ligavereine durch das Ausbleiben
einer Entschädigung für die Freigabe ausländischer Nationalspieler und die
Versicherungspflicht im Vergleich zu den anderen Ligavereinen beeinträchtigt
sind. Die pauschale Behauptung der Kläger, mit der Abstellverpflichtung seien
erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Vereine verbunden (Bl. 967 GA),
ersetzt substantiierten an den Anforderungen des § 138 ZPO zu messenden
Sachvortrag nicht.
bb.
Die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbedingungen
hätte auch nach nationalem Kartellrecht keinen Verstoß des Beklagten zu 1)
gegen das in § 1 GWB geregelte Kartellverbot begründen können.
Auch insoweit fehlt dem Beklagten zu 1) die
Unternehmenseigenschaft. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs im deutschen
und europäischen Kartellrecht weist zwar Unterschiede auf. Diese Unterschiede
sind vorliegend aber nicht relevant. Grundsätzlich ist § 1 GWB und damit auch
der Unternehmensbegriff so auszulegen, wie es der Rechtsprechung des EuGH zu
Art. 101 AEUV entspricht (BGH WuW/E DE-R 3275 – Jette Joop). Unterschiede
bestehen (derzeit) allerdings insoweit, als nach der Rechtsprechung des EuGH
die reine Nachfragetätigkeit durch die öffentliche Hand keine unternehmerische
Tätigkeit darstellt (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 – FENIN),
während nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Unternehmensbegriff grundsätzlich jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr –
und damit auch die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand zum
Eigenverbrauch – den Unternehmensbegriff erfüllt (BGH WuW/E DE-R 1987, 1089 –
Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH WuW/E BGH 2571 -Krankentransportbestellung;
offengelassen in BGH WuW/E DE-R 2161, 2163 Rn. 12 – Tariftreueerlärung III; BGH
WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL-Gegenwert).
Gegenstand der Beurteilung wäre vorliegend aber nicht eine
Nachfragetätigkeit des Beklagten zu 1) gewesen, so dass die Frage, ob der
Beklagte zu 1) bei der Verabschiedung der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i)
seiner Satzung enthaltenen Verpflichtungen der Ligaverbände und deren
Mitglieder als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung gehandelt hat, nach europäischem
und deutschen Kartellrecht einheitlich zu beantworten gewesen wäre.
cc.
Der Erlass der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) geregelten
allgemeinen und besonderen Pflichten der Ligaverbände wäre zudem nicht als
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten zu 1) gemäß
Art. 102 AEUV zu qualifizieren.
Zwar ist der Beklagte zu 1) Normadressat des
Missbrauchsverbots, soweit er selbst Spiele oder Wettkämpfe veranstaltet und
vermarktet, weil er auf diesem Markt (z.B. für Eintrittskarten,
Fernsehübertragungsrechte und Werberechte) ohne Wettbewerber unternehmerisch
tätig ist. Jedoch hätte der Beklagte zu 1) mit der Einführung und Umsetzung der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler diese Marktmacht nicht im Sinne von Art.
102 AEUV missbraucht. Weder liegen die Voraussetzungen eines
Ausbeutungsmissbrauchs noch die eines Behinderungsmissbrauchs vor.
Der Begriff des Ausbeutungsmissbrauchs bezeichnet
Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass sich das Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite
oder nachgelagerter Marktstufen geschäftliche Vorteile verschafft (Art. 102 S.
2 a) AEUV). Dass durch das Verhalten gleichzeitig auch Wettbewerber behindert
werden, ist für das Vorliegen eines Ausbeutungsmissbrauchs weder erforderlich
noch steht es ihm entgegen (Bulst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl.,
Art. 102 AEUV Rn. 91). Durch die Einführung und Umsetzung der
IHF-Zulassungsbestimmungen verschafft sich der Beklagte zu 1) indes keinen
geschäftlichen Vorteil auf Kosten der Marktgegenseite oder nachgelagerter
Marktstufen. Hinsichtlich der von dem Beklagte zu 1) veranstalteten und
vermarkteten Spiele sind nicht die Kläger Marktgegenseite, sondern die
Nachfrager von Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechten und Werberechten.
Auch der Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs ist nicht
erfüllt.
Der Begriff des Behinderungsmissbrauchs umfasst ein
Marktverhalten, das den Wettbewerb schwächt, etwa indem es Wettbewerbern des
marktbeherrschenden Unternehmens den Zugang zu Absatz- oder Inputmärkten
versperrt. Es richtet sich damit direkt oder indirekt gegen Wettbewerber auf
dem beherrschten oder einem benachbarten Markt (Bulst in Langen/Bunte, aaO.,
Art. 102 AEUV Rn. 92). Das Verhalten des Beklagten zu 1) (hier: die Einführung
und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen) ereignet sich nicht auf dem
Markt, auf dem der Beklagte zu 1) als Spieleveranstalter und -vermarkter
marktbeherrschend ist. Die an die Handballvereine und ihre
Betriebsgesellschaften adressierte Pflicht zur Abstellung ausländischer
Nationalspieler wirkt sich vielmehr auf Märkte aus, auf denen der Beklagte zu
1) selbst nicht tätig ist, sondern allein die Kläger als Veranstalter und
Vermarkter ihrer Handballbundesliga-Spiele.
Allerdings kann auch ein Verhalten, das sich auf einem
anderen als dem beherrschten Markt ereignet und auswirkt, unter Art. 102 AEUV
fallen. Voraussetzung hierfür ist aber ein Zusammenhang zwischen der
beherrschenden Stellung und dem angeblich missbräuchlichen Verhalten. Ein
solcher Zusammenhang ist in der Regel zu verneinen, wenn sich ein Verhalten auf
einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es
sich um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände
eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem
verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt
(EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Az. C 333/94, Slg. 1996 I-05951 – Tetra
Pak/Kommission).
Wie bereits oben ausgeführt, wirkt sich die Einführung und
Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler nicht auf den Märkten aus,
auf denen der Beklagte zu 1) als Veranstalter von Länderspielen und sonstigen
Wettkämpfen eine Monopolstellung inne hat. Nachteilig betroffen sind allenfalls
die Märkte, auf denen die Handballvereine der 1. und 2. Bundesliga und ihre
Betriebsgesellschaften unternehmerisch tätig sind. Sie machen geltend, durch
die Abstellverpflichtung im Wettbewerb mit den anderen Handballvereinen
behindert zu werden. Dass zwischen diesen unterschiedlichen Märkten eine
Verbundenheit entsprechend den Vorgaben des EuGH besteht und zudem besondere
Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf das Verhalten des Beklagten zu 1)
rechtfertigen, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan
worden.
dd.
Das Verhalten des Beklagten zu 1) wäre auch nicht als
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu qualifizieren.
Zwar wird von der genannten Vorschrift auch die
Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt erfasst, auf dem
der Normadressat selbst nicht marktbeherrschend ist (sog. Drittmarkt).
Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten
Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben (BGH WuW/E
DE-R 1210 Rn. 22 m.w.Nachw. – Strom und Telefon II) und das behinderte
Unternehmen auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH WuW/DE-R 1283, 1284 – Der
Oberhammer; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 3788 – Schilderprägerunternehmen; offen
gelassen: BGH WuW/E DE-R 1210 Rn. 22 – Strom und Telefon II).
Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Insbesondere
ist die Monopolstellung des Beklagten zu 1) auf den Märkten, auf denen er
unternehmerisch tätig ist, nicht ursächlich für eine etwaige Behinderung der
Ligavereine bei der Veranstaltung und Vermarktung ihrer Ligaspiele.
b.
Im Falle der Zulässigkeit der Klage hätte ein Verstoß gegen
das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie gegen das Verbot
marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
GWB) nicht darin gesehen werden können, dass der Beklagte zu 1) in § 3 des mit
dem Ligaverband der Männer (HBL) geschlossenen Grundlagen- und Pachtvertrages
vom 24. September 2011 eine Vereinbarung zu der Abstellverpflichtung der
Bundesligavereine und deren Betriebsgesellschaften für Nationalspieler zur
Bildung starker Nationalmannschaften getroffen hat.
Die im Grundlagen- und Pachtvertrag vereinbarte
Abstellverpflichtung betrifft inhaltlich einen völlig anderen Sachverhalt als
die in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler geregelte Abstellverpflichtung.
Während Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler die Verpflichtung der
Vereine normiert, ausländische Spieler, die bei ihnen unter Vertrag sind, für
deren Nationalverbände freizugeben, wenn sie zu Maßnahmen der
Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen werden (Art. 7.1.2), regelt § 3
Nr. 1 des Grundlagen- und Pachtvertrages die Verpflichtung der Vereine,
deutsche Nationalspieler zur Bildung starker (A-, B- und Junioren-)
Nationalmannschaften abzustellen. So ist in § 3 des Grundlagen- und
Pachtvertrages gleich an mehreren Stellen die Rede davon, dass sich die
Abstellverpflichtung auf Maßnahmen des DHB, also des deutschen
Handballverbandes, und nicht auf Maßnahmen anderer nationaler Handballverbände
bezieht. So lautet § 3 Nr. 1 Satz 4:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die
Mitglieder der HBL ihre Spieler für Maßnahmen des DHB insgesamt im Jahr
grundsätzlich an 60 Tagen abstellen müssen.“
Nach § 3 Nr. 5 garantiert der DHB den Mitgliedern der HBL,
„dass ihre Spieler für jedwede Maßnahme des DHB…versichert sind.“
Ferner stellt die HBL gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 sicher, dass die abgestellten
A-Nationalspieler „während jedweder Maßnahme des DHB“ Lohnfortzahlung
erhalten.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung
in § 3 Nr. 5 des Vertrages. Danach bemüht sich die HBL, dass die für die
Nationalmannschaft abzustellenden Spieler der Ligavereine ihre
Persönlichkeitsrechte, insbesondere Rechte am eigenen Bild, dem Beklagten zu 1)
zur Werbe- und Vermarktungszwecke übertragen. Diese Vereinbarung macht nur für
deutsche Nationalspieler Sinn, denn ausländische Nationalspieler haben
keinerlei Veranlassung, ihre Persönlichkeitsrechte dem Beklagten zu 1) im
Zusammenhang mit ihrem Einsatz für die Nationalmannschaft ihres Landes zu
übertragen.
c.
Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV
und § 1 GWB sowie gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102
AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) wäre auch nicht darin begründet,
dass der Beklagte zu 1) in der von ihm verabschiedeten DHB-Spielordnung in § 82
Abs. 1 geregelt hat, dass Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem
Lehrgang einberufen werden, zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden
müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter II.
1.a.aa. Bezug genommen werden.
2.
Das Unterlassungsbegehren der Kläger hätte auch nicht
gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb oder wegen eines sog. mitgliedschaftsbezogenen
Eingriffs Erfolg gehabt.
a.
Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in der Satzung
des Beklagten zu 1), die dazu führen, dass sie nach Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zur Freigabe ausländischer Nationalspieler
verpflichtet sind, stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Kläger dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gewährt, wenn sie einen
unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Das Recht
am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem
eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu
der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren
Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 823
Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb
zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur
Betriebsräume und – grundstücke, Maschinen und Gerätschaften,
Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen,
Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten
Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem
Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden (BGHZ 193,
227-238, juris: Rn. 19 m.w.Nachw.). Unmittelbare Eingriffe in das Recht am
bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind
nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also
betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare
Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 193, 227-238, juris: Rn. 21
m.w.Nachw.).
Hiernach ist der Erlass der in Rede stehenden Regelungen in
der Satzung des Beklagten zu 1) nicht als betriebsbezogener Eingriff im Sinne
von § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
Er richtet sich nicht spezifisch gegen die unternehmerische
Tätigkeit der Kläger bei der Vermarktung der Ligaspiele und damit nicht gegen
den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
Der Beklagte hat die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) geregelten
Verpflichtungen der Ligaverbände in seine Satzung aufgenommen, weil er hierzu
selbst aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Beklagten zu 2) verpflichtet ist.
Im Übrigen ist die in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen
geregelte Abstellverpflichtung nicht gegen die Vermarktung der Ligaspiele durch
die Ligavereine gerichtet und damit nicht betriebsbezogen. Vielmehr geht es der
Beklagten zu 2) darum, die von ihr veranstalteten und vermarkteten
internationalen Wettkämpfe für den Zuschauer attraktiv zu gestalten. Dies ist
aber nur dann der Fall, wenn die jeweiligen Nationalverbände leistungsstarke
Nationalmannschaften aufstellen können. Dies setzt voraus, dass (auch) die im
Ausland beschäftigten Nationalspieler von den jeweiligen nationalen Vereinen
für Maßnahmen der Nationalmannschaft uneingeschränkt freigestellt werden.
Soweit Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler
eine Entschädigung der nationalen Vereine für den Freigabezeitraum
ausgeschlossen und eine Versicherungspflicht angeordnet hat, richtet sich auch
diese Regelung nicht unmittelbar gegen die unternehmerische Tätigkeit der
Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele.
b.
Ein sog. mitgliedschaftsbezogener Eingriff wäre ebenfalls zu
verneinen.
Zwar sind Mitgliedschaftsrechte als sonstige Rechte
deliktsrechtlich gegen Eingriffe geschützt, die sich unmittelbar gegen den
Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und
Betätigungsmöglichkeiten von erheblichem Gewicht richten (Sprau in Palandt, BGB
71. Aufl., § 823 Rn. 21).
Die in der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte
Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen der IHF zu beachten und dafür zu
sorgen, dass auch ihre Mitglieder sich daran halten, stellt einen solchen
unmittelbaren Eingriff in ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht der Kläger
nicht dar.
Klage gegen die Beklagte zu 2):
Auch die Klagen gegen die Beklagte zu 2) hätten im Falle
ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt.
Die Kläger hätten von der Beklagten zu 2) nicht verlangen
können, dass sie es unterlässt, sie auf der Grundlage von Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, zur Abstellung
ausländischer Nationalspieler zu verpflichten. Die Voraussetzungen für einen
aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgenden Unterlassungsanspruch waren nicht erfüllt.
a.
Zutreffend hat das Landgericht den Rechtsstreit, auch soweit
die Kläger die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) in Anspruch nehmen, nach
deutschem Recht beurteilt. Einschlägige Norm ist Art. 6 Abs. 3 VO ROM II. Hiernach
ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb
einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt
beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II).
Erfasst werden u.a. privatrechtlich einzuordnende Ansprüche, die aus
wettbewerbsbeschränkendem Verhalten von Marktteilnehmern folgen, wie etwa die
aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB folgenden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
Hat das wettbewerbseinschränkende Verhalten Auswirkungen auf verschiedenen
Märkten, folgt aus dem in Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II geregelten
Auswirkungsprinzip, dass jeder „Auswirkungserfolg“ zur Anknüpfung an
seinem Marktort führt, mithin für jeden Markt und den dortigen Schadeneintritt
das Recht dieses jeweiligen Marktes gilt (Art. 6 Abs. 3 b) Satz 1 erster HS).
Das in Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II geregelte
Auswirkungsprinzip führt hier zur Anwendbarkeit deutschen Kartellprivatrechts.
Die Kläger sind durch die als kartellrechtswidrig
beanstandete Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler (Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler) nur an einem Marktort in einem Staat
betroffen. Die Kläger sind in Deutschland ansässig. Es handelt sich um deutsche
Handballvereine und deren Betriebsgesellschaften, die die Handball-Bundesliga
in Deutschland betreiben und daran teilnehmen. Die Verpflichtung zur
Freistellung ausländischer Nationalspieler nach den Regelungen des Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler kann sich daher nur auf den nationalen
Spielbetrieb in der deutschen Handballbundesliga auswirken.
b.
Ein aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgender
Unterlassungsanspruch der Kläger wäre daran gescheitert, dass die Beklagte zu
2) bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, weder gegen das Kartellverbot
(Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) noch gegen das Verbot marktmissbräuchlichen
Verhaltens (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) verstoßen hat.
aa.
Ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
und § 1 GWB scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei der Verabschiedung der
IHF-Zulassungsbestimmungen nicht um einen Beschluss einer
Unternehmensvereinbarung im Sinne der genannten Vorschriften handelt.
Indes kann die Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen
als Marktteilnahme gewertet werden. Die Beklagte zu 2) handelt als Unternehmen,
soweit sie durch die Vermarktung von Rechten an ihren Veranstaltungen und
Produkten (Wettkämpfe, Kongresse pp.) und durch die Vermarktung von Werbe- und
TV-Rechten (vgl. Art. 2 Nr. 2.4 und Nr. 3 Statuten IHF) selbst wirtschaftlich
tätig wird. Der Erlass der Zulassungsstatuten, insbesondere die in Art. 7
geregelte Verpflichtung der nationalen Vereine, ausländische Spieler, die sie
unter Vertrag haben, für deren Nationalverband freizugeben, zielt nicht nur
darauf ab, die Teilnahme von ausländischen Spielern an Maßnahmen der
Nationalmannschaft ihres Verbandes sicherzustellen und damit entsprechend Art.
2 der Statuten der Beklagten zu 2) den Handball weltweit zu führen,
weiterzuentwickeln und zu fördern. Die Beklagte zu 2) hat ein eigenes
wirtschaftliches Interessen an der in Rede stehenden Regelung. Sie veranstaltet
und vermarktet internationale Wettkämpfe des Handballsports. Die Attraktivität
dieser Veranstaltungen und damit ihr Vermarktungserfolg hängt maßgeblich davon
ab, dass zu diesen Wettkämpfen leistungsstarke Nationalmannschaften antreten,
was wiederum voraussetzt, dass die nationalen Handballvereine die bei ihnen
unter Vertrag stehenden ausländische Nationalspieler für solche Veranstaltungen
freigeben.
Die Verabschiedung der in Rede stehenden
Zulassungsbestimmung durch den Rat der Beklagten zu 2) ist aber kein Beschluss
einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB.
Allerdings ist die Beklagte zu 2) als Unternehmensvereinigung
anzusehen. Die zu ihren Mitgliedern gemäß Art. 7 der IHF-Statuten gehörenden
nationalen Handballverbände üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind
daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die nationalen
Verbände sind insoweit unternehmerisch tätig, als sie Wettbewerbe der
Bundesligen selbst veranstalten und vermarkten oder die Veranstaltungsrechte
gegen Entgelt an die Ligaverbände oder Vereine zur eigenverantwortlichen
Ausübung übertragen (vgl. § 2 l) DHB-Satzung). Darüber hinaus sind in den
nationalen Verbänden entweder unmittelbar oder – wie in Deutschland – mittelbar
über den Ligaverband die Handballvereine zusammengeschlossen, die – wie bereits
oben ausgeführt – selbst auf verschiedenen Märkten unternehmerisch tätig sind.
Die von der Beklagten zu 2) erlassene Regelung in Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, ist jedoch nicht als
Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, der eine spürbare
Wettbewerbsbeschränkung seiner Mitglieder bezweckt oder bewirkt. Weder hat die
Beklagte zu 2) durch die in Rede stehende Regelung ihren ernsthaften Willen zum
Ausdruck gebracht, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu
koordinieren, noch bewirkt die Regelung tatsächlich eine spürbare
Wettbewerbsbeeinträchtigung. Gegen einen Koordinierungswillen der Beklagten zu
2) spricht überdies der Gesamtzusammenhang, in dem die Regelungen in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen stehen. Die Beklagte zu 2) besitzt sämtliche Rechte an
internationalen Wettkämpfen wie insbesondere an Weltmeisterschaften und
Olympischen Spielen (Art. 18.1 IHF-Statuten). Die Durchführung von
internationalen Veranstaltungen überträgt sie an einen Mitgliedsverband auf
dessen Bewerbung durch Entscheid ihrer Gremien (Art. 18.3 IHF-Statuten). Welche
Spieler zur Teilnahme an den internationalen Wettkämpfen berechtigt sind,
regelt die Beklagte zu 2) gemäß Art. 19 IHF-Statuten in der
Zulassungsbestimmung für Spieler. Die darin enthaltene Regelung über die
Freigabeverpflichtung der Vereine für ausländische Nationalspieler stellt dabei
sicher, dass der jeweilige Nationalverband auf seine Spieler für sämtliche
Maßnahmen der Nationalmannschaft auch dann zurückgreifen kann, wenn sie bei
einem ausländischen Verein unter Vertrag stehen. Zweck der Regelung ist es
daher, für leistungsstarke Nationalmannschaften der Nationalverbände zu sorgen
und in dessen Folge attraktive internationale Wettkämpfe zu veranstalten. Sie
bezwecken nicht, das Verhalten der Nationalverbände und der ihnen angehörenden
Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele zu koordinieren.
Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler bewirken auch keine spürbare
Wettbewerbsbeeinträchtigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit
auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
bb.
Schließlich wäre auch ein Marktmissbrauch der Beklagten zu
2) gemäß Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 u. 2 GWB abzulehnen. Ebenso
wie bei dem Beklagten zu 1) sind die – oben unter II.1.a.cc. u. dd.
dargestellten – Voraussetzungen für eine marktmissbräuchliche
Drittmarktbehinderung auch bei der Beklagten zu 2) nicht erfüllt, da die
Beklagte zu 2) und die Kläger auf verschiedenen, nicht miteinander verbundenen
Märkten tätig sind.
B. Hilfsantrag
Auch mit dem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag haben
die Klagen keinen Erfolg gehabt, da der Hilfsantrag auf dasselbe Klageziel wie
der Hauptantrag gerichtet und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1
ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
besteht kein Anlass. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.