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EuGH – Fußballprofi Neymar geht erfolgreich gegen Unionsmarke vor – Eintragung der Marke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen ist nichtig

Das EuG hat mit Urteil
vom 14.05.2019, Az. T 795/17 entschieden
, dass die Eintragung der
Unsionsmarke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und
Kopfbedeckungen nichtig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:

Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos Moreira, wohnhaft in
Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für
Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013
eingetragen. Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim
EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das
EUIPO gab diesem Antrag statt. Herr Moreira hat daraufhin beim Gericht der
Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO,
dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig
gehandelt habe. Herr Moreira hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von
Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“
angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer
damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent
gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.



Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung
des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung
vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen
Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die
brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis
2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in
Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor
seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior
somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große
europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung
auf ihn aufmerksam geworden.



Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr Moreira mehr als nur
begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass
er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den
Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die
Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits
eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht
dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“
bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos
Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht
vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers
wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.



Herr Moreira bestreitet, dass er die Marke
„NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen
Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen
„NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme
auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig
ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten
Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall
beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des
Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil
Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher
nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior
sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem
Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter
dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben
hat.



Das Gericht fügt hinzu, dass Herr Moreira der Beurteilung
des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des
Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen
Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.



Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn Moreira
zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom
Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle
Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest,
dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie
ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt
hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen
Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.



Urteil des EuGH vom 14.05.2019, Az.: T 795/17

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Markenrecht – Taylor Wessing mahnt für die Bayern München AG den unlizensierten Verkauf von Fanartikeln ab

Die FC Bayern
München AG mahnt durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an den
Marken FC BAYERN MÜNCHEN, FC BAYERN MÜNCHEN EV, FC BAYERN und FCB  wegen des Verkaufs gefälschter Fanartikel
(hier Kristallglaskugeln über das Internetauktionshaus eBay) ab.
Das Abmahnschreiben
fängt gleich stark an und lässt keinen Zweifel daran aufkommen, wer hier
abmahnt. In der Abmahnung heißt es ganz klar formuliert:
Die FC Bayern
München AG, „welche bekanntlich den erfolgreichsten Fußballverein der
Bundesliga darstellt“, ist Inhaberin folgender europäischer Marken:
Unionsmarke Nr. 002808145,
Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Vereinsemblem und dem Schriftzug “FC Bayern
München”, mit einer Priorität vom 08.08.2002 und eingetragen für die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20,
21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43 und 44;
Unionsmarke Nr. 004905949,
Wortmarke bestehend aus dem Zeichen “FC Bayern”, mit einer Priorität vom
17.03.1997 für Waren und die Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11,
12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38,
39, 41 und 43.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Kristallglaskugeln, die mit dem
Zeichen “FC BAYERN MÜNCHEN” und/ oder “FC BAYERN” und/ oder einem Bildzeichen
der Marken gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
sofern diese Produkte nicht von der Firma FC Bayern München AG oder in deren
Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union in Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde  die Vernichtung aller noch in
Besitz befindlichen Kristallglaskugeln  verlangt.
Der wichtigste Rat:
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung
ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben
werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen