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Tarantinos Kultfilm „The Hateful 8“ steht immer noch oben auf der Downloadliste der Filesharer

Der Film “ The Hateful Eight, in Deutschland und Österreich
The Hateful 8; alternative Schreibweise The H8ful Eight,“
erfreut sich auch
drei Jahre nach seinem Erscheinen immer noch großer Beliebtheit. Das ist bei
Filmen des Regisseurs Quentin Tarantino auch nicht weiter verwunderlich,
genießen diese doch sofort Kultcharakter.
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt daher aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film The Hateful 8 ab.
The Hateful 8 ist ein US-amerikanischer Western aus dem Jahr 2015. Es ist der achte
Spielfilm des Regisseurs Quentin Tarantino, der auch das Drehbuch schrieb.[4]
Die Darsteller der titelgebenden Acht sind Samuel L. Jackson, Kurt Russell,
Jennifer Jason Leigh, Walton Goggins, Demián Bichir, Tim Roth, Michael Madsen
und Bruce Dern.[5]
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
The
Hateful 8
       in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
The Hateful 8″ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films „The
Hateful 8″
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Die Serie „Babylon Berlin“ ist der absolute Renner, auch unter Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an Folgen der Serie
Babylon Berlin“ ab.
Babylon Berlin ist eine deutsche Kriminal-Fernsehserie, die von
X Filme Creative Pool in Koproduktion mit ARD Degeto, Sky und Beta Film
produziert wird. Regie führen Tom Tykwer, Achim von Borries und Henk
Handloegten. Hauptdarsteller sind Volker Bruch in der Rolle des Kommissars
Gereon Rath und Liv Lisa Fries als Charlotte „Lotte“ Ritter, die ebenfalls bei
der Polizei arbeitet. Die Drehbücher der ersten beiden Staffeln basieren frei
auf Volker Kutschers Kriminalroman Der nasse Fisch, der im Berlin der Weimarer
Republik spielt.
Die
Serie war zunächst auf 16 Folgen von jeweils rund 45 Minuten in zwei Staffeln
angelegt und ist mit einem Budget von knapp 40 Millionen Euro die bislang
teuerste deutsche Fernsehproduktion und teuerste nicht-englischsprachige Serie.
Nach der Erstausstrahlung beim Bezahlsender Sky 1 im Herbst 2017 lief Babylon
Berlin ab dem 30. September 2018 im Ersten, in Österreich auf ORF eins und in
der Schweiz auf SRF zwei.
Anfang
November 2017 bestätigte Tykwer, dass zwei weitere Staffeln in Planung seien.
Eine dritte Staffel wurde mittlerweile bestätigt, wobei als Vorlage der zweite
Gereon-Rath-Roman Der stumme Tod dienen soll. (Quelle: Wikipedia)

Dementsprechend
wundert es wenig, dass
die deutsche Kriminal-Fernsehserie Babylon Berlin relativ schnell illegal im
Internet verbreitet wurde. 

Heutzutage dienen dazu Download- oder
Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  225,00 € je
Folge für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serie
Babylon Berlin“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe 225,00 € pro Folge und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen
sich die Rechtsverfolgungskosten,  welcher je nach Höhe des Streitwertes geltend.




Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen Folgen der Serie
Babylon Berlin „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   der
Serienfolgen „Babylon Berlin „  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 – Morpheus

    ).
  • Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen Filesharing
    der Kanzlei Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II

    und
    Tauschbörse III
     
    benannt hat, haben Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
    Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
    Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
    nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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AG Frankenthal – Voraussetzungen der Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil
vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17
eine Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte für Universum Film GmbH zurückgewiesen, da die Klägerin nicht
beweisen konnte, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige
Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH – „Konferenz der Tiere“)

               
Leitsätze:
1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter
wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder
unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
1a. in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss
des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret
genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist,
weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne
Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
1b. der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen
objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende
Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840
BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen
verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§
421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu
Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von
ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des
verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation
und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem
Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene
Mittäter bewirkt worden ist.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.        
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem PC-Spiel „S.“.   
Die Klägerin trägt vor,  
dass über den Anschluss des Beklagten am 8. September 2013
eine Datei zum Herunterladen angeboten worden sei, die mit einer über ihren
Hashwert identifizierten Datei identisch sei, welche eine funktionsfähige Kopie
des eingangs genannten Computerspiels enthalte. Außer dem Beklagten habe an dem
fraglichen Tag niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht
die Mitglieder der in einer separaten Wohnung in seinem Anwesen lebenden
Familie seiner Tochter. Aufgrund des Vorgangs vom September 2013 habe sie den
Beklagten am 6. Februar 2014 erfolglos abgemahnt. Ihr stehe ein
Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem
Gegenstandswert von 20.000.- € verpflichtet. Die Deckelung des Wertes nach §
97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greife nicht, weil diese bei dem hier betroffenen
hochpreisigen und erfolgreichen Computerspiel unbillig und nicht mit
europarechtlichen Normen in Einklang zu bringen sei.        
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von
964,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen;              Abs. 7
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren
Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.          
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Spiel weder ganz noch in
Teilen zum Download angeboten und könne dies auch gar nicht, weil er gar keine
Computer und auch das Internet nicht nutze. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten
allerdings seine 2017 verstorbene Ehefrau sowie seine Tochter, deren Ehemann
und deren damals 20/21 bzw. 15/16 Jahre alte Kinder mit ihren eigenen
Endgeräten selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss
gehabt und diesen auch genutzt. Eine Abmahnung habe er 2014 nicht erhalten,
sondern sei erst durch den Mahnbescheid vom Dezember 2016 bzw. ein kurz zuvor
erhaltenes Schreiben auf die Behauptungen der Klägerin aufmerksam geworden.
Unmittelbar danach habe er seine in seinem Anwesen wohnenden Angehörigen ohne
Ergebnis zu dem Vorwurf befragt. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe schon deshalb
nicht, weil die Klägerin diesen Anspruch gar nicht weiterverfolgt habe. Im
Übrigen sei der Anspruch verjährt und die Forderung im Hinblick auf die
Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, die vom Gesetzgeber eigens wegen
massenhafter Abmahnungen in Fällen wie dem vorliegenden geschaffen worden sei,
überhöht. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
berücksichtige die Klägerin nicht, dass die jeweiligen Tauschbörsennutzer
lediglich als Gesamtschuldner haften, Zahlungen anderer in Anspruch genommener
Nutzer folglich auch gegenüber dem Beklagten schuldbefreiend wirkten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.               
1. In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 6.
Dezember 2017 (I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von
Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung
konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.       
Bis dahin war – soweit das Problem überhaupt erörtert wurde
– in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten,
wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem
Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder
sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende
Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit
bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog.
Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie
begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der
behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter
nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen
(vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 – Konferenz der Tiere;
AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit
dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten
Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784,
785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der
der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben
könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen
Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW
2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.             
Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten
Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten
Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen
Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig,
d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen
ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in
Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB
ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter
den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur
einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch
einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen
Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der
geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich
ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet
worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und
separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn
insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären,
welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die
geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter
bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende
Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch
Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein
Innenregress nach § 426 BGB möglich ist. 
2. Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben
aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten
nicht aus.
Es fehlt bereits an einer Angabe, in welcher Tauschbörse der
monierte Verstoß stattgefunden haben soll. Zudem mangelt es an einem Vortrag
dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem nach Behauptung der Klägerin vom
Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot
in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist.
Aus der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin
der mit der Ermittlung von der Klägerin beauftragten E. UG (Anl. K4, Bl. 144
d.A.) zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der
eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher
bezeichneten Zeitpunkt im Internet eine Datei mit einem bestimmten Hashwert
gesucht und gesichert wurde, die zweifelsfrei das geschützte Werk in
funktionstauglicher Version enthielt, bevor sodann gezielt nach Angeboten
dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Datei in Tauschbörsen gesucht
worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein
derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse (welcher?)
vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen
Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur
Verfügung gestellten Angebot existierte.          
Zudem ergibt sich aus der weiter in Bezug genommenen
eidesstattlichen Versicherung eines anderen Mitarbeiters der E. UG (Anl. K3,
Bl. 133 ff. d.A.), dass über den Anschluss des Beklagten ein Teilstück der dort
angebotenen Datei heruntergeladen und bei dem automatisch durchgeführten
Abgleich mit der vorab ermittelten Referenzdatei eine Übereinstimmung
festgestellt worden sei. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten
Anforderungen jedoch nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in
einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den
Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind
bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein
entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie
den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten „revisionssicher
archiviert“ hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist die
notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem
geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade
deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer
schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die
auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018,
123 mwN).               
Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des
ausführlichen und expliziten Vortrags des Beklagten zu einer möglichen
Überkompensation nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der
monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von
ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und
erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen
schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.              
Letztlich erscheint im konkreten Fall zumindest zweifelhaft,
ob beim Beklagten von dem nach der eingangs zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich vorauszusetzenden Kenntnisstand über die
Funktionsweise von Tauschbörsen und damit von einem bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit anderen Nutzern im mittäterschaftlichen Sinne ausgegangen
werden könnte. Der im März 1941 geborene Beklagte hat dazu unter Hinweis auf
sein Alter ausgeführt, dass er weder das Internet nutze, noch überhaupt mit
Computern umzugehen wisse. Dies entspricht dem Eindruck, den das Gericht vom
Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen
Verhandlung gewonnen hat. Dort hat er u.a. nachvollziehbar erläutert, dass er
erst nach Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt überhaupt eine ungefähre
Vorstellung davon erhalten hat, um was es im vorliegenden Rechtsstreit
überhaupt geht.             
3. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die
zwischen den Parteien streitige Frage der Täterschaft des Beklagten und der in
diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit
dem Beklagten im selben Anwesen lebenden Familienangehörigen auf dessen
Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt. 
4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.

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Filesharing – Fantasy-Drama „Für immer Adaline“ ist immer noch beliebt bei Fans und Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem Film
Für immer Adaline (The Age of Adaline) “ ab.
Für immer Adaline (Originaltitel:
The Age of Adaline)
ist ein
US-amerikanisches Fantasy-Drama aus dem Jahr 2015. Regie führte Lee Toland
Krieger. Der Kinostart im deutschsprachigen Raum war am 9. Juli 2015.

Der Film erhielt überwiegend positive Kritiken.
Insbesondere wurden die schauspielerischen Leistungen gelobt, allen voran die
von Harrison Ford, welcher laut Filmstarts seine „beste Darbietung seit vielen
Jahren“ abgeliefert hat.
Der
Filmdienst sah ein „Märchenhaftes, mit seinen Themen um Liebe und Tod,
Vergänglichkeit und Sehnsucht anspruchsvolles und durchaus ergreifendes Drama“,
welches sich zunehmend in eine romantische Liebesgeschichte verwandelt. Man
kritisierte jedoch, dass die Auseinandersetzung mit der Zeitgeschichte
weitgehend ausgespart wird.
Cinema
nahm den Film positiv auf. „Während alle Welt von ewiger Jugend träumt,
beleuchtet Für immer Adaline die Schattenseiten der Unsterblichkeit.“ So
entdeckte man Parallelen zu Nicholas Sparks (Wie ein einziger Tag). Man lobte
den „nostalgischen Charme des Films“ und die Unbekümmertheit, welche der Regisseur
an den Tag gelegt hat. (Quelle: Wikipedia)
Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das das Fantasy-Drama Für immer Adaline (The Age of Adaline) relativ schnell illegal im
Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen dazu Download- oder
Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Für immer Adaline (The Age of
Adaline)“       
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Für immer Adaline (The Age of Adaline) „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   des
Films „Für immer Adaline (The Age of Adaline)“  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Im Rache-Thriller „The Foreigner“ kämpfen Jackie Chan und Pierce Brosnan gegeneinander wie Waldorf Frommer gegen Filesharer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem chinesisch-amerikanisch-britischen Film
The Foreigner “ ab.
Der Rache-Thriller
The Foreigner“ von James-Bond-Regisseur Martin Campbell ist über
weite Strecken so düster-dreckig, dass man sich fast schon ein paar zusätzliche
auflockernde Momente wünscht. Aber letztlich braucht es die gar nicht, denn
Jackie Chan, der in „The Foreigner“ als Mischung aus MacGyver und John
Rambo zum Duell mit Pierce Brosnan antritt, ist so gut wie schon lange nicht
mehr.

Der
demütige Restaurantbesitzer Quan (Jackie Chan) hat in seiner Vergangenheit
schon unendliches Leid ertragen müssen und hoffte in London alles hinter sich
gelassen zu haben. Mit seiner Tochter Fan (Katie Leung) führt er ein
glückliches Leben … bis diese bei einem Bombenattentat irischer Terroristen ums
Leben kommt. Weil die Polizei auch nach Wochen noch keine Ermittlungsergebnisse
präsentieren kann, macht er sich selbst auf die Suche nach Antworten und stößt
dabei auf den irischen Politiker Liam Hennessy (Pierce Brosnan). Der hat dem
Terror zwar öffentlich abgeschworen, doch Quan ist überzeugt, dass Hennessy die
Namen der Täter kennt. Deswegen nimmt er ihn ins Visier, bedroht ihn selbst mit
einer Bombe, um an die Namen der Täter zu kommen. Weil er nun selbst in Gefahr
schwebt, schlägt Hennessy zurück. Es kommt zum erbitterten Duell der beiden
Männer…
Der
Film The Foreigner basiert auf dem Roman „Der Chinese/The Chinaman“ von Stephen
Leather aus dem Jahr 1992. Der Roman erzählt von Ben und Ashley, die nach einem
Flugzeugabsturz versuchen, in der Wildnis zu überleben. Ashley war gerade auf
dem Weg zu ihrer Hochzeit, Bens Beziehung hingegen ist am Ende, doch sie
beginnt sich mehr und mehr zu ihm hingezogen zu fühlen.
Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das der Abenteuerfilm The Foreigner relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
The Foreigner“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
The Foreigner n „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   des
Films „The Foreigner „  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
     
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
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per email :info (at) ra-gerth.de
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Filesharing – Mit dem Film „Snowden“ findet auch 2018 ein wichtiger Film Eingang in Filesharingnetzwerke

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film  Snowden“ ab.
Snowden ist ein deutsch-US-amerikanisches Filmdrama von Oliver Stone aus dem Jahr 2016 mit Joseph Gordon-Levitt in der titelgebenden Rolle des Edward Snowden.
Amerikanische Studios lehnten das Drehbuch ab. Ein Großteil der Dreharbeiten, die im Februar 2015 in den Bavaria Studios begannen, fanden in München statt. Zudem wurde an Originalschauplätzen in Hongkong und in den USA gedreht. Das Budget lag bei geschätzten 40 Millionen US-Dollar. Das Einspielergebnis lag bei 34 Mio. Dollar, womit der Film einer der größten Flops des Jahres war. Der FilmFernsehFonds Bayern förderte den Film mit 1,6 Millionen Euro im Rahmen des Sonderprogramms für internationale Koproduktionen.
Nachdem der Filmstart in den USA zunächst für den 25. Dezember 2015 vorgesehen war, wurde der Starttermin erst auf ein unbestimmtes Datum im Jahr 2016 verlegt und später für den 13. Mai (Großbritannien) bzw. 15. Juni 2016 (USA und Frankreich) bekanntgegeben. Im Februar 2016 wurde der US-Start erneut verschoben, diesmal auf den 16. September 2016. In Deutschland startete der Film offiziell am 22. September 2016. Die Premiere fand in Deutschland bereits am 20. September 2016 statt. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten  Snowden  in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film  Snowden“  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films  Snowden“  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen
    im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten,
    dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
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Waldorf Frommer startet das Abmahnjahr mit „Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem Film
Valerian – Die Stadt der tausend Planeten “ ab.
Valerian – Die Stadt der tausend
Planeten (Originaltitel: Valerian and the City of a Thousand Planets)
ist ein Science-Fiction-Film des französischen
Regisseurs Luc Besson, der auch als Drehbuchautor und Produzent des Films
fungierte. Der Film basiert auf Valerian und Veronique (Originaltitel: Valérian
et Laureline), einer französischen Science-Fiction-Comic-Serie von Pierre
Christin und Jean-Claude Mézières, deren erste Geschichte am 9. November 1967
erschien. Der Film kam am 20. Juli 2017 in die deutschen Kinos, nahezu 50 Jahre
nach der Erstveröffentlichung der Comic-Serie.
Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das der Science-Fiction-Film Valerian – Die Stadt der tausend Planeten (Originaltitel: Valerian and the
City of a Thousand Planets)
relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Valerian – Die Stadt der tausend
Planeten“    
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   des
Films „Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht
    meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und
    auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen
    auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
    Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
    Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
    nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
    -Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet
    den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH
    nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
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oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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Obwohl die filmische Umsetzung von „The Circle“ kein Prädikat „künstlerisch wertvoll“ verdient hat findet der Film Fans in Filesharing-Netzwerken

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film  The Circle “ ab. Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer ist auf dem Gebiet des Urheberrechts eine der aktivsten und mit ca. 80 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine der größten Kanzleien in Deutschland. Besonders in der Hörbuch-, Film- und Fernsehbranche gilt Waldorf Frommer als 1. Ansprechpartner. Viele nationale und internationale Produktionsfirmen und Rechteinhaber vertrauen der Kanzlei die Durchsetzung ihrer Urheberrechte an. So auch die Universum Film GmbH.
The Circle ist ein US-amerikanischer Science-Fiction-Thriller des Regisseurs James Ponsoldt aus dem Jahr 2017. Der Film basiert auf dem dystopischen Roman Der Circle (Originaltitel The Circle) von Dave Eggers aus dem Jahr 2013, der von einer nahen Zukunft erzählt, in der ein riesiger Konzern die Dienstleistungen von Facebook, Google und Apple aus einer Hand anbietet und hierdurch eine große Menge an Informationen über die Kunden erhält. Dabei untergräbt das Unternehmen jedoch die Privatsphäre der Bevölkerung und kann hierdurch nahezu alle zwischenmenschlichen Interaktionen kontrollieren. Regie führte James Ponsoldt, der auch die Drehbuchadaption für den Film übernahm.
Der Film kam am 28. April 2017 in die US-amerikanischen Kinos und wird am 7. September 2017 in die deutschen Kinos kommen(Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten  The Circle         in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film  The Circle “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films The Circle “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
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Auch das preisgekrönte Identitäts-Drama Lion – Der lange Weg nach Hause findet Fans unter Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film

Lion – Der
lange Weg nach Hause “
ab.
Das
Drama Lion – Der lange Weg nach Hause basiert auf dem autobiografischen
Roman A Long Way Home von Saroo Brierley, der 2014 die Suche nach seiner
indischen Familie niederschrieb.

Lion – Der lange Weg nach Hause ist ein US-amerikanisches Filmdrama des
Regisseurs Garth Davis aus dem Jahr 2016. Der Film feierte im Rahmen des
Toronto International Film Festivals 2016 seine Premiere und kam am 25.
November 2016 in die US-amerikanischen Kinos.
Im
Rahmen der Oscarverleihung 2017 erhielt Lion in sechs Kategorien eine
Nominierung, darunter als Bester Film und für das Beste adaptierte Drehbuch.
Die
Filmadaption wirft mit zwölf Auszeichnungen auf internationalen Filmfestivals
und vier Golden Globe-Nominierungen, darunter für den „Besten Film“,
vielversprechende Schatten voraus. Regisseur Garth Davis stellt in diesem
anrührenden Drama Hollywood-Größen wie Nicole Kidman und Rooney Mara (Rolle
„Lucy“) in Nebenrollen an die Seite des talentierten Londoners Dev Patel, der
vor allem durch seine Darstellung als älterer Jamal in “Slumdog Millionaire”
international bekannt und preisgekrönt wurde. Garth Davis nimmt mit diesem
Projekt nicht zum ersten Mal Preise entgegen, wenn seine Auszeichnungen zuvor
jedoch seine Arbeit im Werbefilm ehrten. Mit „Lion“ wagt er sich zum ersten Mal
von der Werbung und TV-Produktionen auf die große Kinoleinwand und scheint
daran Geschmack gefunden zu haben: Sein Folgefilm erzählt die Geschichte von
Maria Magdalena und ist ebenfalls mit Rooney Mara besetzt. Wie schon in „Her“
wird sie darin zusammen mit Joaquin Phoenix (als Jesus?) vor der Kamera stehen.
Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das
p
reisgekrönte
Identitäts-Drama nach einer wahren Geschichte Lion – Der lange Weg nach Hause relativ
schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen dazu Download-
oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Lion – Der lange Weg nach Hause“        in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Lion – Der lange Weg nach Hause “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   des
Films „Lion – Der lange Weg nach Hause “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
    BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 –
    „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I,
    Tauschbörse II
    und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen
    auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
    Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
    Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
    nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom 
    06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
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Unlocked – ein Film mit grandioser Besetzung finden auch Filesharer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film „Unlocked “ ab.
In
Unlocked
versucht CIA-Agentin Noomi Rapace mit der Hilfe von Orlando Bloom
zu verhindern, dass Terroristen einen Anschlag mit biologischen Waffen in
London verüben.
Unlocked basiert auf einem Drehbuch von Peter O’Brien,
das es 2008 auf die Black List der besten noch unverfilmten Drehbücher
schaffte. 2010 erwarb Warner Bros. die Rechte an der Verfilmung, setzte den
Film jedoch nicht um. Schließlich produzierte Lorenzo di Bonaventura Unlocked
in seinem eigenen Studio.
Im Zuge
der Dreharbeiten zu Unlocked bekam Noomi Rapace in einer Action-Szene
einen Ellbogen ins Gesicht und brach sich die Nase. Sie wollte nach einer
kurzen Ohnmacht jedoch weiterdrehen, weil sie den Vorfall nicht für sehr ernst
hielt. Das genaue Ausmaß der Verletzung wurde erst viel später bekannt, sodass
ihre falsch zusammengewachsene Nase erneut gebrochen werden musste, um sie zu
richten.
So
wurde der Film angepriesen: Der beste Cast des Jahres: John Malkovich, Michael
Douglas, Noomi Rapace, Toni Collette und Orlando Bloom in einem Film von James
Bond-Regisseur Michael Apted!
Dementsprechend
wundert es wenig, dass Unlocked relativ schnell illegal im
Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen dazu Download- oder
Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Unlocked“         in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Unlocked “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   des
Films „Unlocked “  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.