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LG Berlin: Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram kann Wettbewerbsverstoß begründen

Verlinkungen zu Unternehmen in Instagram-Posts durch eine
sogenannte „Influencerin“ können geschäftliche Handlungen sein und
damit einen Wettbewerbsverstoß begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen
nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.

Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der
Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer
Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung
zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, in
dem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich
zu machen.,
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a – c, A 5 a – c, A 6 a – c
ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog „…“
der Antragsgegnerin zeigen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin ist sog. Influencerin und Bloggerin. Sie
unterhält u.a. auf www. …me einen Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living,
Travel und Lifestyle sowie unter www. …de ein sog. „Blogazine“, das
sich an Frauen richtet und mit technischen Themen befasst, u.a. aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik. Außerdem betreibt sie unter dem Namen
„…“ eine personalisierte Website auf der Internetplattform
Instagram, einem kostenlosen Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos. Sie
unterhält unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Anschrift ihre
Geschäftsanschrift. Bei der dort genannten … GmbH handelt es sich um eine
Werbeagentur, in deren Räumen die Antragsgegnerin Mieterin ist.
Auf Instagram postet die Antragsgegnerin u.a. Bilder von
sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen. Ein
sog. Post auf Instagram ist ein Foto oder Video des Instagram-Users und wird
unter dessen Accountnamen auf der Plattform geteilt, womit er für andere
Nutzer, welche dem User folgen (sog. Follower) dauerhaft einsehbar ist.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die
aus den Anlagen A 4 a-c, A 5 a-c und 6 a-c ersichtlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin.
Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch nicht auf
der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller meint, dass es sich bei den
streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a
Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch u.a. gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein
während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die
Antragsgegnerin deutlich machen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder
einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“ kommerzielle
Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle
Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog
„…“ der Antragsgegnerin zeigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, bei den streitgegenständlichen
Posts liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine
kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans auf dem Laufenden
halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die
jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufigen Fragen ihrer Follower
nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkungen von
Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen,
wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift der
Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 10. April 2018 Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und begründet.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.
Der Antragsteller ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Unstreitig gehören ihm mehrere Verlage und Werbeagenturen an, welche ihrerseits
gehalten sind, bei der Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des
lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG
unzulässig. Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck
einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die verfahrensgegenständlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin stellen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung dar.
Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die aus den Anlagen Ast A 4 a bis A 6 c ersichtlichen
Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer
geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um
Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs-
und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie)
steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin
geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer
Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der
Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der
Produktanbieter geleitet wird.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017
-5 W 221/17- ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem
Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten
der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile
wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch
kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung
fremden Wettbewerbs handelt.
Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die
Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen
Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat
sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4
ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage
von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten
erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine
geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu
verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die
Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung
des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen
und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung
auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht
nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus
dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin
ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte
zu präsentieren und -was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen
oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht- ihre Waren zu Kauf
anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver
Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung
besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen
Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine
Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46). Die
Verlinkung auf die Instagram-Accounts der Unternehmen spricht dagegen, dass sie
-wie sie behauptet- nur eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft
der Sachen auf ihren Fotos vorgreifen will. Hierzu wäre eine Verlinkung, noch
dazu auf den gesamten Shop, nicht erforderlich. Bei der Präsentation von Waren
in der erfolgten Art und Weise kann damit von einem nur privaten Handeln der
Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat auf Instagram
ausweislich des von ihr als Anlage AG 1 eingereichten Interviews mehr als
50.000 Follower. Die Präsentation von Produkten durch eine nicht unbedeutende
Influencerin ist geeignet, die Aufmerksamkeit von Unternehmen zu erlangen und
deren Interesse zu wecken, konkrete Geschäftsbeziehungen anzubahnen, aus der
sich dann konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben
können, die selbst einräumt, –in von ihr gekennzeichneter Weise- über
Instagram für Unternehmen zu werben, die sie hierfür vergüten Dass die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Instagram-Accounts geschäftlich und nicht
privat tätig ist ergibt sich auch aus dem von ihr selbst als Anlage AG 1
eingereichten Interview, in dem sie auf Seite 5 äußert, dass das Einzige, was
man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins
Internet tragen möchte.
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung spricht
weiter, dass die Antragsgegnerin -wie sich in der mündlichen Verhandlung
herausgestellt hat- eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre
Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält. Es handelt sich
bei der Antragsgegnerin mitnichten um eine Privatperson, die ihre persönlichen
Vorlieben im Internet veröffentlicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr werden Produkte
zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.
Soweit in dem aus der Anlage A 13 ersichtlichen Merkblatt
der Medienanstalten, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, die Auffassung
vertreten wird, dass Nutzer von sozialen Medien ihre Posts nicht als Werbung
kennzeichnen müssen, wenn sie das präsentierte Produkt von einem Unternehmen
kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, gilt dies nach Auffassung der
Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern,
wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu Verlinkungen in der hier
erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte
Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert
werden.
Daneben handelt die Antragsgegnerin mit ihrem
Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als
Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erzielt sie
-wie aus dem aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Artikel hervorgeht- Einkünfte damit,
dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie
inszeniert ihr eigenes Leben mit den dazu passenden Marken und zeigt ihren
Followern eine vermeintliche Wirklichkeit, die jene interessiert. Damit wird
sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst
glaubwürdigen Werbeträgern interessiert sind, und verdient damit Geld, umso
mehr, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Sie hat ein Interesse daran, ihren
Instagram-Auftritt möglichst ansprechend, interessant und vielfältig zu
gestalten, um ihre Follower zu erhalten und neue hinzuzugewinnen. Einer solchen
Gestaltung ihres Instagram-Auftritts dienen auch die verfahrensgegenständlichen
Posts. Die Antragsgegnerin kann sich aufgrund der Anzahl ihrer Follower und ihrer
erlangten Bekanntheit nicht mit dem Hinweis auf eine zu Beginn ihrer Tätigkeit
und möglicherweise auch heute noch teilweise vorhandene private Motivation
gegen die Kennzeichnungspflicht ihres Instagram-Auftritts wehren. Bei den
verfahrensgegenständlichen Posts kann eine möglicherweise vorhandene private
Motivation jedenfalls nicht sauber von der zweifelsohne vorhandenen
gewerblichen Motivation getrennt werden. Diese nicht vorhandene Trennschärfe,
die die Posts für manche Beobachter privater scheinen lässt als sie
tatsächlich sind, macht es für Unternehmen besonders attraktiv, wenn ihre
Waren dort präsentiert werden.
Der kommerzielle Zweck der streitgegenständlichen Handlungen
ist nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht. Vorliegend ist der kommerzielle
Zweck der Werbung nicht einmal ansatzweise gekennzeichnet und zwar weder im
Rahmen der streitgegenständlichen Posts noch auf der Eingangsseite des
Instagram-Blogs der Antragsgegnerin.
Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Beiträge ist
auch nicht entbehrlich. Das wäre der Fall, wenn er sich unmittelbar aus den
Umständen ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Entsprechendes könnte
nur dann angenommen werden, wenn der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick
und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der
durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts
dessen werbliche Wirkung erkennt (KG a.a.O.). Zumindest Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen nicht nur internetaffine, im Bereich
Social Media erfahrene Nutzer gehören, sondern die breite Öffentlichkeit und
insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die weniger aufmerksam und lesegeübt
sind und sich erstmals mit solchen Posts befassen, werden den kommerziellen
Zweck nicht sofort erkennen, sondern davon ausgehen, dass sie Beiträge der
Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, ihrem aktuellen Aussehen
sowie zu ihren Erlebnissen und Befindlichkeiten enthalten.
Die streitgegenständlichen Posts sind auch geeignet, die Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zum Aufsuchen der
mit den Instagram-Accounts der Unternehmen verlinkten Internetauftritte der
Unternehmen und möglicherweise sogar zum Erwerb der beworbenen Produkte, was
sie andernfalls – wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um aus
kommerziellen Zwecken getätigte Werbeäußerungen handelt – nicht getan hätten.
Daneben folgt der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs.1,
Abs. 3 Nr. 2; 3; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sei. Gemäß
§ 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist -mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-
kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt. Kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.
1 Nr. 5 TMG und die hieran anknüpfenden Informationspflichten umschließen
nicht nur Werbung im klassischen Sinne, sondern auch alle anderen Formen der
Selbstdarstellung, die eine wirtschaftlich tätige Person vornimmt (Martini in
BeckOK, TMG, Stand 01. Mai 2017, § 2, Rn. 27). Dieser Selbstdarstellung dienen
selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch die
verfahrensgegenständlichen Posts. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit den aus
den Anlagen ASt 4 b und c, 5 b und c sowie 6 b und c ersichtlichen Seiten nur
die sonst zu erwartenden Fragen ihrer Fangemeinde, welche Kleidungsstücke sie
trägt und wo sie sie erworben hat, beantworten will, handelt es sich insoweit
nicht -wie von ihr in der Schutzschrift geltend gemacht- nur um einen
redaktionellen Service für die Leserschaft. Vielmehr verbessert sie durch
diese Praxis jedenfalls auch das Erscheinungsbild ihres Unternehmens, mit dem
sie -unstreitig- durch die Werbung für Waren Einkünfte erzielt.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes
indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer in
geringfügiger Weise von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Dies beruht darauf, dass
es der Antragsgegnerin selbst überlassen bleiben soll, Wege zu finden, die aus
dem Verbot hinausführen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, –wie es im
Antrag der Antragstellerin heißt- die erste oder zweite Ansicht als
kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen. Eine teilweise Zurückweisung
des Antrages war damit nicht verbunden, da es der Antragstellerin mit dem
gestellten Antrag ersichtlich nicht darum geht, der Antragsgegnerin andere
geeignete Wege zu versperren, die aus dem Verbot führen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Wettbewerbsrecht – LG Stendal: Unlautere Werbung durch Sternchensymbole auf der Website eines Hotels

Auch die Verwendung von Sternchensymbolen einer
Standard-Computertastatur suggeriert den unzutreffenden Eindruck der Verleihung
einer Sterne-, Komfort- und Qualitätskategorie durch eine neutrale und
unabhängige Stelle; der Hotelbetreiber muss sich nach einer unzulässigen
Verwendung von Sternchensymbolen auf seiner Website die Werbung über die
Hotelbuchungsportale zurechnen lassen und darauf hinwirken, dass unzulässige
Einträge entfernt werden.


Leitsatz:
Auch die Verwendung von Sternchensymbolen einer
Standard-Computertastatur suggeriert den unzutreffenden Eindruck der Verleihung
einer Sterne-, Komfort- und Qualitätskategorie durch eine neutrale und
unabhängige Stelle; der Hotelbetreiber muss sich nach einer unzulässigen
Verwendung von Sternchensymbolen auf seiner Website die Werbung über die
Hotelbuchungsportale zurechnen lassen und darauf hinwirken, dass unzulässige
Einträge entfernt werden.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung
auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen. Zu den Aufgabengebieten des Klägers gehört die
Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, die Beteiligung an der
Rechtsforschung sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren
Geschäftsverkehrs. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die
umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.            
Die Beklagte betreibt in Salzwedel ein Hotel mit dem Namen
„AA“. Auf ihrer Website beschrieb die Beklagte am 05.07.2017 das von ihr
betriebene Hotel als „4****Altstadthotel“. Wegen der Einzelheiten der
Darstellung wird auf die Anl. K 3 zur Klagschrift (Bl. 28 der Akte) Bezug
genommen.               
Ursprünglich war die Beklagte nach den Richtlinien des deutschen
Hotel- und Gaststättenverbandes (im Folgenden: DEHOGA) als 4-Sterne-Haus
zertifiziert. Der DEHOGA verlängerte die Zertifizierung jedoch nicht, worüber
zwischen der Beklagten und dem DEHOGA Streit entstand. Das entsprechende Schild
mit den 4 Sternen des DEHOGA entfernte die Beklagte und stellte es dem DEHOGA
zur Verfügung.
Mittlerweile hat die Beklagte auch den Zusatz „4****“
von ihrer Website entfernt.    
Diverse Hotelbuchungsportale, wie z.B. www…….com und
www. —-.com führen die Beklagte weiterhin unter der Bezeichnung
„4-Sterne-Hotel“. Bei dem Internetauftritt von www. —-.com befindet sich
darüber hinaus neben dem Namen des Hotelbetriebs der Beklagten eine grafische
Darstellung von 4 waagerecht angeordneten, 5-zackigen Sternen, die mit dem
Hinweis „—–Sterne“ versehen sind. Die Präsentation des Hotels der
Beklagten auf der Website von www…….com ist mit einer grafischen
Darstellung 4 waagerecht angeordneter, gelber, 5-zackiger Sterne versehen.
Wegen der Einzelheiten der Präsentation wird auf das Anlagenkonvolut K 5 zur
Klagschrift (Bl. 30-32 der Akte) verwiesen.     
Mit Schreiben vom 11.07.2017 (Anl. K 6 zur Klageschrift, Bl.
33-35 der Akte) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 31.07.2017
setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Abgabe der geforderten
Unterlassungserklärung bis zum 14.08.2017, die die Beklagte mit E-Mail vom
02.08.2017 verweigerte.
Der Kläger macht geltend, die Werbung der Beklagten mit
„4****“ sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. UWG. Die
Werbung sei auch nach § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, da nach Nr. 2 des Anhangs die
Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
erforderliche Genehmigung unzulässig sei.   
Die Verwendung der Sternchensymbole erwecke bei einem
erheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei der
Betriebsstätte der Beklagten um ein klassifiziertes Hotel im Sinne eines
4-Sterne-Hotels handele. Über eine solche Sterneklassifizierung nach Maßgabe des
DEHOGA verfüge die Beklagte unstreitig nicht. Die Verwendung der
Sternchensymbole sei auch irreführend, da sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen das Verständnis erwecke, die Betriebsstätte der Beklagten weise
einen der Anzahl der Symbole entsprechenden Qualitäts- und Ausstattungsstandard
auf, der von einer neutralen und unabhängigen Stelle überprüft und
gewährleistet worden sei. Einer Irreführung der Verkehrskreise stehe auch nicht
entgegen, dass das Hotel die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfülle.
Nicht nur die grafische Darstellung von gelben, horizontal angeordneten, 5-
zackigen Sternen, sondern auch die beschreibende Darstellung eines Hotels
mittels des Sternchensymbols erwecke bei dem angesprochenen Verkehrskreis den
Eindruck, es handele sich um ein durch eine neutrale und objektive Stelle
geprüftes Hotel, dessen Standard und Ausstattung der 4-Sterne-Kategorie nach
der Klassifizierung durch den DEHOGA entspreche. Ohne Relevanz sei, ob die
Ausstattung diesen Standard tatsächlich erfülle, solange es an einer
offiziellen Klassifizierung durch eine zulässige Stelle mangele. Die
verwendeten Sternchen verstehe der angesprochene Verkehrskreis auch nicht etwa
als Hinweis auf eine Abweichung von dem DEHOGA-Standard, sondern als
gestalterische Notwendigkeit. In Betracht des Internetauftritts der Beklagten
komme es auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Schild der DEHOGA
abmontiert habe. Dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise stehe ferner
nicht entgegen, dass auf der Website des Buchungsportals www. —-.com die
Sternedarstellung mit dem Zusatz „—- Sterne“ versehen sei. Die
Verbrauchererwartung bestehe fort, dass auch hier eine offizielle
Klassifizierung durch eine neutrale Stelle zugrunde liege.       
Die Werbung auf den Internetauftritten der
Hotelbuchungsportale sei der Beklagten zuzurechnen. Jedenfalls müsse die
Beklagte auf Dritte einwirken, deren Handeln ihr wirtschaftlich zugute kämen
und mit deren Verstoß sie rechnen müsse.               
Aufgrund des eingetretenen Wettbewerbsverstoßes streite eine
tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Aufgrund der berechtigten Abmahnung stehe dem Kläger auch
ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Die geltend gemachte
Kostenpauschale i.H.v. 250,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer entspreche einem
angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die
tatsächlichen Kosten für die Abmahnung beliefen sich auf durchschnittlich
471,01 € netto. Grundlage für die Berechnung seien die Gesamtausgaben des
Klägers im Jahr 2015 (ohne Informationsdienste und ohne Prozesskosten). Hiervon
entfielen 60 % auf den Bereich der Abmahnungen und 40 % auf den übrigen
allgemeinen Verbandsaufwand. Das Verhältnis der Ausgaben sei durch das
Finanzamt Frankfurt am Main in Abstimmung mit dem hessischen Minister der
Finanzen festgestellt worden. An dieser Aufwandsaufteilung habe sich bis heute
nichts geändert. Bei Gesamtausgaben des Klägers i.H.v. 3.955.873,74 € abzüglich
der Ausgaben für die Informationsdienste i.H.v. 134.797,45 € verblieben
3.812.076,29 €. Mithin entfielen 60 %, d.h. 2.287.245,77 € auf den
Abmahnbereich. Im Jahr 2015 habe der Kläger insgesamt 4856 Abmahnungen
ausgesprochen. Hieraus ergebe sich ein durchschnittlicher Kostenaufwand pro
Abmahnung i.H.v. 471,01 € ohne Mehrwertsteuer. Mit der geltend gemachten
Kostenpauschale verlange der Kläger somit einen Betrag, der erheblich unter der
Kostendeckungsgrenze liege.         
Soweit die Beklagte die Ausführungen in der Klagschrift über
die Berechnung des Aufwendungsersatzes in Abrede stelle, erfolge das Bestreiten
ersichtlich in‘s Blaue hinein.
Auf Antrag des Klägers erging im schriftlichen Vorverfahren
am 29.09.2017 ein Versäumnisurteil, durch welches die Beklagte wie folgt
verurteilt wurde:     
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in durch das Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten
Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich für ihr Hotel mit Hinweisen
auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuelle
Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrundeliegt,
wenn dies geschieht wie in der Anl. K3.      
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag
i.H.v. 267,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.       
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.              
Gegen das ihr am 09.10.2017 zugestellte Versäumnisurteil
legte die Beklagte am 16.10.2017 Einspruch ein.     
Der Kläger beantragt nunmehr,              
das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufrechtzuerhalten.        
Die Beklagte beantragt,              
das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass es an einer irreführenden
geschäftlichen Handlung mangele. Neben dem DEHOGA-Bewertungssystem existierten
weitere Bewertungssysteme. Die überwiegende Anzahl der Hotelgäste bringe daher
die Sterneklassifizierung eines Hotels nicht mit dem DEHOGA in Verbindung. Sie
habe bei ihrer Werbung auch keine Sterne verwendet, die wie diejenigen der
DEHOGA-Klassifikation aussähen. Der Hotelgast könne somit eindeutig erkennen,
dass es sich bei diesen Sternen um eine eigene Bewertungsangabe handele. Dies
gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hinweis auf die
DEHOGA-Klassifikation fehle, die der Hotelgast in jedem von der DEHOGA
zertifizierten Hotel bereits an der Eingangstür vorfinde. Auch die
Hotelbuchungsportale verwendeten eigene Sterneklassifizierungen. Zudem sähen
die Betrachter der Werbung einen 5-zackigen Stern nicht zwingend als Hinweis
auf eine Einstufung des Hotels durch ein Hotelklassifizierungssystem. Außerdem
sei die Darstellung der waagerecht angeordneten 5-zackigen Sterne mit dem
zusätzlichen Hinweis „—–Sterne“ versehen. Damit handele es sich
ersichtlich nicht um eine DEHOGA-Klassifizierung. Im Übrigen sei auch dem
überwiegenden Teil der Hotelbesucher nicht einmal klar, dass es den
DEHOGA-Verband überhaupt gäbe. Wenn aber der Verbraucher nicht wisse, um welche
Klassifizierung es gehe, könne er auch durch das Verwenden von Sternchen einer
Standard-Computertastatur nicht getäuscht werden. Vor dem Hintergrund, dass die
Internetportale weltweit Hotels anböten, erscheine auch im Rahmen der
Vereinheitlichung die Verwendung einer eigenen Sterne-Klassifizierung für das
jeweilige Internet-Portal notwendig. Ein weltweiter Vergleich der Hotels sei
für den Verbraucher nicht möglich.  
Schließlich bestreite sie, dass der Kläger im Jahr 2015 4856
Abmahnungen ausgesprochen habe und hierdurch Aufwendungen in Höhe von
durchschnittlich 471,01 € netto entstanden seien.             
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
ergänzend Bezug genommen.    
   
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.    
Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziffer 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziffer 3 UWG zu.   
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 unzulässige
geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere
geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt
unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine
geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige
zur Täuschung geeignete Angaben über die Personen, Eigenschaft der oder Rechte
des Unternehmens enthält (§ 5 Abs. 1 S. 2 Ziffer 3 UWG).         
Durch die Verwendung des Zusatzes „4****“ auf ihrer
Website hat die Beklagte zur Täuschung geeignete Angaben über ihre
betrieblichen Verhältnisse gemacht.           
Die Verwendung des Zusatzes erweckt bei einem erheblichen
Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass dem von der Beklagten
betriebenen Hotel eine 4-Sterne-Komfort-und Qualitätskategorie verliehen ist.          
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt
es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist
irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmt (vergleiche nur OLG Karlsruhe Urteil vom 30.09.2016-4 U 102/16
-zitiert nach juris). Eben dies ist hier der Fall.   
Eine Hotelwerbung mit Sternen wird von einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass
sich dahinter eine offizielle Klassifizierung, d.h. eine Einordnung des Hotels
in eine bestimmte Komfortkategorie verbirgt. Es ist auch üblich, dass Hotels in
durch die Anzahl der Sterne gekennzeichnete Kategorien eingeteilt sind und
damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts-
und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahezubringen. Die Auszeichnung
eines Hotels mit Sternen ist demgemäß irreführend, wenn diese Sterne nicht von
dem hierfür zuständigen Verband verliehen worden sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.;
OLG Nürnberg Urteil vom 19.04.2016 -3 U 1974/15-; OLG Celle Beschluss vom
15.07.2014 -13 U 76/14-; OLG Schleswig Urteil vom 18.05.1999 -6 U 87/98- ;
Landgericht Hannover Urteil vom 09.04.2014 -23 O 83/13- ; Landgericht Koblenz
Urteil vom 09.07.2013- 1 HKO 133/12- jeweils zitiert nach juris).     
Mit der Verwendung des Zusatzes „ 4****“ neben der
Geschäftsbezeichnung der Beklagten auf deren Website wird aus der Sicht des
Verbrauchers die Behauptung aufgestellt, dass diesen Sternen eine offizielle
Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrundeliegt. Da das
Gericht selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehört, kann es die
maßgebliche Verkehrsauffassung auch aus eigener Sachkunde beurteilen.
Bei der Sternebewertung von Hotels geht der Verbraucher wie
bei der Verwendung von Güte-und Qualitätszielen davon aus, dass die Güte anhand
objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und
dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen
Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird. Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob eine Klassifizierung und Vergabe der Sterne durch den
DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Entscheidend für den
Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen
und unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner
Ausstattung erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).         
Der Gesamteindruck des Zusatzes „4****“ erweckt bei dem
Verbraucher zweifelsfrei die irrige Vorstellung, dass die Beklagte durch eine
unabhängige und objektive Stelle in die entsprechende Kategorie eines
4-Sterne-Hotels eingeteilt ist. Dass die verwen-deten Sternchensymbole **** den
von dem DEHOGA verwendeten Sternsymbolen nicht entsprechen, ist für den
angesprochenen Verkehrskreis ohne Belang. Aus der Sicht des Verbrauchers
unterscheiden sie sich nur unwesentlich in ihrer graphischen Gestaltung, nicht
aber in ihrem maßgeblichen Aussagegehalt.         
Entgegen der Meinung der Beklagten ist gerade nicht
erkennbar, dass es sich um eine eigene Bewertung handelt. Ein entsprechender
klarstellender Zusatz fehlt (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.).             
Die Erwartung des Verkehrskreises, dass den von der
Beklagten verwendeten Sternchen eine offizielle Klassifizierung durch eine
neutrale und unabhängige Stelle zugrunde liegt, wird auch nicht dadurch
aufgehoben, dass der Hotelname auf dem Hotelbuchungsportal www. —-.com mit
dem Zusatz „—–Sterne“ versehen ist. Auch hier geht der betroffene
Verkehrskreis von einer entsprechenden Kategorisierung durch eine objektive und
neutrale Stelle aus. Eben hieran fehlt es.         
Die entsprechende Kategorisierung ist durch den DEHOGA
unstreitig nicht verlängert worden. Die Angabe der Beklagten ist damit objektiv
falsch und zugleich irreführend.              
Die sonach fehlerhafte Angabe der Beklagten ist zweifelsfrei
geeignet, irrige Vorstellungen über die Eigenschaften des Hotels hervorzurufen
und die von dem Verbraucher zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich
relevanter Weise zu beeinflussen, sprich das Hotel zu buchen. Hierdurch erlangt
die Beklagte einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.               
Dies gilt auch für die Werbung über die
Hotelbuchungsportale, die auf der unzulässigen Werbung der Beklagten beruhen
und die sich die Beklagte gleichermaßen zurechnen lassen muss.         
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die
ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender
Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung
derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer
Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst. Hat eine
Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand
hervorgerufen, ist die Dauerhandlung der Nichtbeseitigung des
Verletzungszustandes mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung
gleichzusetzen. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst daher auch die
Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren bei dem
Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen
Eintrages hinzuwirken. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der
Verstoß ohne ihr Zutun erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Einträge bei
Google beruhen letztlich auf der eigenen Internetseite der Beklagten. Damit,
dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf der
Internetseite auffinden und die Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird,
muss die Beklagte rechnen. Eben dies kam der Beklagten auch wirtschaftlich
zugute. Aufgrund der Unterlassungsverpflichtung ist sie daher gehalten,
unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung ihres unzulässigen Zusatzes
durchzuführen und die Betreiber aufzufordern, die streitgegenständlichen
Einträge zu entfernen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 -I-15 U
119/14- und Landgericht Baden Baden-Urteil vom 02.02.2016 -5 O 13/15 KfH-
jeweils zitiert nach juris).    
Die Wiederholungsgefahr ist durch die Entfernung des
Zusatzes von der Website der Beklagten nicht ausgeräumt.    
Der Wegfall der Störung genügt nicht (vergleiche nur
Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Auflage 2017, § 8
UWG Rn. 1.49).           
Der Kläger ist auch unstreitig nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG
klagebefugt.             
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € zu.               
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt
ist.  
Die Abmahnung war aus den oben genannten Erwägungen
berechtigt.             
Die Höhe der Abmahnkosten hat der Kläger in der Klageschrift
substantiiert dargetan. Soweit die Beklagte die Anzahl der sowie die
errechneten Kosten der Abmahnungen bestritten hat, ist der Vortrag ersichtlich
in‘s Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Hierauf hat der Kläger
bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2017 hingewiesen. Nachfolgend hat die
Beklagte ihren Vortrag hierzu nicht ergänzt oder vertieft.         
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB
gerechtfertigt.          
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,
709 S. 1-3 ZPO.