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LG Frankfurt a.M. – Löschungsanspruch bei Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 2-03 O 130/17
entschieden, dass ein
Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei
Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht.
Die Berufung ist anhängig: 
OLG Frankfurt am Main – AZ: 16 U 12/18

Leitsätze:

1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy
veröffentlicht hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich
ihrer Privatsphäre nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden,
dass es dem Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der
Betroffenen zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Beklagte
ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie. Ferner ist der
Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an den Beklagten.
Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen einer
Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren
beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug
genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016
stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse
Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten
und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner Gesamtheit
zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne – zulässige
und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da der Beklagte
historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der Klägerin schildere
und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen „vernäht“ seien.
Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder und Briefe der Klägerin
verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies gelte nicht nur für intime
Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen
und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe zeigten das sexuelle
Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit als sie noch
minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen, hierfür
sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)
…,           wenn dies
geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,            
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.           Abs. 43
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.   
Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit abrufbare
Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig mehrfach
geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages die Leser
ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der Beklagte
wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen begrenzten
Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
rügelos eingelassen, § 39 ZPO.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich
gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39
(BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt
diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim
halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in
welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die
Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1
BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von
Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern
den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass
– auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen
wird im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die
Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte
Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben
entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen
seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094
(BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen
zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner
einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014
– 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht
hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der
Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder
ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben.
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.  

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Persönlichkeitsrecht: LG Köln – Untersagung der Verbreitung von in sozialem Netzwerk getätigten Äußerungen über Beziehung eines Profisportlers

Das Landgericht Köln
hat mit Urteil vom 10.06.2015, Az. 28
O 547/14
 entschieden, dass eine Veröffentlichung von privaten
Facebook-Nachrichten oder Whats-App-Protokollen über die Beziehung eines
Prominenten (hier: Fußballspieler) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
darstellt. Über das Bestehen einer Beziehung hinaus seien vom Klägers keine
Beziehungsdetails öffentlich gemacht worden, so dass keine Selbstöffnung
vorliege, welche die Privatsphäre einschränke.

Damit wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in
Bezug auf den Kläger unter anderem folgende Äußerungen zu tätigen:

“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung
gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘”.

Und:

“Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…”.

Das Urteil im
Volltext:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014
geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„N mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt
taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer
unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine
unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt (…) Wer ist diese
Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt (…) N… lächelt entspannt,
eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist
nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den
pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N veröffentlicht
(…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund
8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau
 – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
 (Es
folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014
geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt (…) Wer ist diese Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt
(…) N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N
veröffentlicht (…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in
Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau
 – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter
Fußballspieler und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft, mit der er im
Sommer 2014 in Brasilien die Weltmeisterschaft gewann. Er führte seit dem
Sommer 2013 eine Beziehung zu der Sängerin und Moderatorin D. Nach vorherigen
medialen Gerüchten veröffentlichte diese im Juni 2013 auf ihrer Twitter- und
Facebook-Seite ein Foto der beiden, welches sie offiziell als Paar darstellte.
Diese Beziehung stand seitdem unter hohem medialem Interesse. In der Folge kam
es gelegentlich zu weiteren Veröffentlichungen durch D über diese sozialen
Netzwerke, etwa zum Anlass des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung in London. Der
Kläger beantwortete diese über die gleichen Kanäle und veröffentlichte auf
seiner Facebook-Seite gelegentlich ähnliche Fotos von dem Paar. D äußerte sich
zudem in Interviews zu der Beziehung zu dem Kläger. Der Kläger antwortete
ebenfalls in einem mit der Hamburger Morgenpost zu sportlichen Themen geführten
Interview auf Fragen der Journalisten zu seiner Beziehung zu D. Im zeitlichen
Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen beendeten der
Kläger und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung. Zu den Einzelheiten der
Veröffentlichungen wird auf die von der Beklagten als K1-K6 eingereichten
Anlagen Bezug genommen.
Am 15.10. 2014 berichtete die Beklagte auf
der „Letzten Seite“ der von ihr verlegten Y über Facebook-Veröffentlichungen
des ehemaligen Fußballprofis M, welcher seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem
Modell T, und dem Kläger im Hinblick auf seine Trennung von dieser Vorwürfe
machte und auf seiner privaten Facebook-Seite vermeintliche Protokolle des
Nachrichtendienstes „WhatsApp“ zwischen dem Kläger und T veröffentlicht hatte.
In diesem Artikel heißt es u.a.:
 „‘N
ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ … M veröffentlichte kurzzeitig
ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose M …
erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem
Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht
und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein!“
In der Y vom 00.00.00 veröffentlichte sie
sodann den Artikel „D & N! Hat ihre Liebe noch eine Chance?“ in
dem es u.a. heißt:
 „Auslöser
dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M…sein…Der machte
‚Whats-App‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T….und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentierte(,#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Schließlich veröffentlicht die Beklagte in
der Y vom 00.00.00 auf der Titelseite ein Foto, welches den sitzenden Kläger
zeigt, dem eine hinter ihm stehende Frau ihre Hände auf die Schulter legt. In
der Bildbeschreibung heißt es:
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas…Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf
– mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau.“
Auf S. 4 wird das Foto erneut gezeigt und
im dortigen Text u.a. berichtet:
 „N
feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände
auf seine Schultern gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von
D entfernt … N … lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände
auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist
das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte
auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar
F…“
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.
und 00.00.00 forderte der Kläger erfolglos die Abgabe von Unterlassungserklärungen
von der Beklagten ein. Mit Beschluss vom 27.10.2014 (Az. 28 O 464/14) hat die
Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die
Veröffentlichung der Textpassagen sowie des Fotos unzulässig seien, da er
dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das folge insbesondere
daraus, dass diese den Bereich der Privat-und Intimsphäre des Klägers betreffen
würden. Das Kommunikationsverhalten des Klägers über Textnachrichten mit
Dritten gehe niemanden etwas an. Zudem verbreite die Klägerin die unwahre
Behauptung Ms über eine außereheliche Beziehung des Klägers zu T über ein
Massenmedium. Durch das Zitat und die Kommentierung der Aussage
„#auchindirsteckteinweltmeister“ werde zudem direkt in die Intimsphäre des
Klägers eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen
bestehe nicht. Insbesondere liege keine Selbstöffnung vor, da der Kläger
niemals Details zu seiner Beziehung zu D preisgegeben habe. Informationen seien
höchstens durch D mitgeteilt worden – eine Selbstöffnung durch Dritte sei
jedoch ausgeschlossen. Schließlich seien die Berichterstattung und die Nutzung
des Fotos in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers in Las Vegas unzulässig.
Dieser habe sich dort im Urlaub befunden, wobei der Kernbereich der
Privatsphäre betroffen sei, da er einen persönlichen Rückzugspunkt gesucht
habe. Insbesondere das streitgegenständliche Foto sei außerhalb der
Öffentlichkeit entstanden. Hierzu behauptet der Kläger, dass dieses – ohne
seine Einwilligung – auf einer privaten Geburtstagsfeier des Klägers in
abgetrennten Räumlichkeiten des C-Hotels entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden zu untersagen,
A. in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
a.             
“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte
kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der
vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N
weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
sowie
b.             
“ Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M … sein … Der machte
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T … und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentiert (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon Paar…“
B. das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
36
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von Y vom 00.00.00
sowie im Innenteil auf Seite 4 geschehen,
C. zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas… Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau… N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt… Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt…N…
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D …! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht… Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro /die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Bei der
Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiege das legitime
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Beim überwiegenden Teil der
angegriffenen Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachen, deren Verbreitung
der Kläger hinnehmen müsse. Zudem seien die Grundsätze der
Verdachtsberichterstattung gewahrt worden. Die – auf dessen Facebook-Seite
getätigten –  Äußerungen Ms habe sie lediglich wiedergegeben. Die
Beziehungsverhältnisse des Klägers seien zudem von großem öffentlichem
Interesse, da es sich dabei um einen der bedeutendsten deutschen Fußballprofis
handele, der gerade die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Zudem habe er seine
Beziehung zu D selbst über soziale Medien der Öffentlichkeit angetragen und bei
Interviews auch eigeninitiativ zu der Beziehung Stellung genommen, sodass eine
klassische Selbstöffnung vorliege. Bei den im Zusammenhang mit den Äußerungen
Ms entstandenen Artikeln seien auch ausschließlich Prominente beteiligt
gewesen, sodass ein hohes Interesse an den Informationen bestand. Schließlich
sei auch die bebilderte Berichterstattung über den Urlaub im C-Hotel in Las
Vegas zulässig. Denn er habe sich dabei nicht zurückgezogen, sondern sich der
Öffentlichkeit zum ersten Mal nach den vorherigen Berichten wieder – etwa auch
mit dem Musiker F – gezeigt. Zudem begründe schon der Umstand ein öffentliches
Interesse, dass er, statt mit seiner Mannschaft zu trainieren, dort Urlaub
mache. Zu der Herkunft des streitgegenständlichen Fotos behauptet sie, dieses
zeige den Kläger nicht in einem abgesperrten Teilbereich des Hotelclubs bei
einer Privatfeier. Vielmehr habe dieser lediglich VIP-Tische in dem öffentlich
zugänglichen Club „Z“ des Hotels gebucht, welche nur durch einfache
Absperrungen vom Rest des Clubs abgetrennt seien.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend
begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y
schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen.
In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein
Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
Durch das Verbreiten der durch M erhobenen
Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen –
unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten
Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten
Beziehungsverhältnisse des Klägers.
Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig geschehen.
Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen
sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der
widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage
2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender
Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine
berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW
2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private
Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen
(BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu
berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende
Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und
Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen,
Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente
Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und
Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die
Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre
weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich
vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen
Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit
der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des
Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre
sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem
andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies
betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts
typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche
Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird
oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten
kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass
bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht
werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich
solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat
(BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die
Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer
Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche
thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der
Vergangenheit selbst geöffnet hat  und eine ähnliche Intensität hat
(BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann
daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews
„Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058).
Nach diesen Grundsätzen überwiegt im
konkreten Fall bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen
dasjenige des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre.
Dabei kann im Ausgangspunkt ein
öffentliches Interesse an der Person des Klägers nicht bezweifelt werden.
Dieses stützt sich bereits auf seine Stellung als bedeutender und bekannter
Fußballprofi und Nationalspieler, welcher in dieser Funktion regelmäßig in der
Öffentlichkeit steht. Die im Artikel getätigten Äußerungen betreffen jedoch
nicht diese auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Sozialsphäre des Klägers.
Zwischen seiner öffentlich exponierten Stellung als Fußballprofi und den
streitgegenständlichen Vorfällen besteht keine maßgebliche Verbindung über den
Umstand hinaus, dass M selbst als Fußballprofi tätig war und sich zur
Verdeutlichung seines Vorwurfs sprachbildlicher Vergleiche zu fußballerischen
Vorgängen bedient. Insofern ist vielmehr die Privatsphäre des Klägers
betroffen, da der Artikel im Gesamtkontext von dem Verhalten des Klägers in
Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Beziehung zu T und seiner Beziehung zu D
handelt. Die Privatsphäre ist auch im Hinblick auf die Information des
Kommunikationsverhaltens zwischen dem Kläger und Dritten betroffen, deren
Inhalt ebenfalls einen – in dem Artikel zwar nicht mitgeteilten – jedoch
privaten Charakter hat. Die Nutzung dieser Informationen tangiert dabei
zugleich das Recht des Klägers am gesprochenen bzw. geschriebenen Wort als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da dieser selbst darüber
entscheiden kann, inwiefern solche Kommunikationsdaten veröffentlicht werden.
Zugunsten des Klägers spricht bei der Abwägung dabei auch, dass der von M
aufgeworfene Vorwurf einer parallelen Beziehung zwischen dem Kläger und T und D
dabei auch geeignet ist, dessen Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu
schädigen. Insofern kommt dem Interesse an der Verbreitung solch ungesicherter
Gerüchte kein hoher Stellenwert zu. Dies wird auch nicht deshalb aufgewogen, da
– wie die Beklagte meint – lediglich Prominente an dem Vorfall beteiligt seien.
Es handelt sich insofern nicht um Vorgänge, welche die Bekanntheit der
einzelnen Charaktere betreffen, sondern jeweils deren Privatleben. Schließlich
ist auch nicht ersichtlich, dass durch den Bericht neben dem Ziel der
Unterhaltung ein Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden
Sachdebatte geleistet wird.
Schließlich liegt auch keine relevante
Selbstöffnung vor, welche die Privatheitserwartung des Klägers im Hinblick auf
die angegriffenen Äußerungen reduzieren würde. Dabei kann es dahinstehen, ob
und inwiefern ein Verhalten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, D,
überhaupt zu einer den Kläger betreffenden Selbstöffnung beitragen könnte. Denn
selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellt, liegt eine solche Öffnung der
Privatsphäre, welche thematisch und von der Intensität die angegriffene
Berichterstattung rechtfertigen würde, nicht vor. Denn weder der Kläger noch D
haben maßgebliche Details über ihr Beziehungsleben öffentlich bekannt gemacht.
Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen lassen einen solchen Schluss
nicht zu. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger und seine damalige
Lebensgefährtin D über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram
ihren Beziehungsstatus (Zusammenkommen, Beziehen einer gemeinsamen Wohnung)
öffentlich kommentiert haben und auf Nachfrage auch in Interviews in
allgemeiner Form hierzu Stellung genommen haben, ohne Details preiszugeben.
Dass sie sich als Paar bewusst, aktiv und nachhaltig in der Öffentlichkeit
platziert hätten, ist nicht ersichtlich. D veröffentlichte das erste Foto,
welches sie und den Kläger als Paar zeigt und kommunizierte ihre
Geburtstagsüberraschung für den Kläger in der Londoner Wohnung öffentlich über
die sozialen Netzwerke. Sie äußerte sich auch über die Beziehung in einem
exklusiven Interview mit der A und in dem von der Beklagten eingereichten
Fernsehinterview. Ihre Äußerungen bleiben jedoch im Allgemeinen und entsprechen
insofern auch der von ihr im TV-Interview aufgestellten Aussage, dass der
Kläger und sie möglichst wenig an die Öffentlichkeit preisgeben wollen. Die von
der Beklagten eingereichten Anlagen belegen insofern lediglich, dass die Medien
die spärlichen, durch D veröffentlichten Informationen bereitwillig aufgenommen
und weiterverbreitet haben. Noch hinter dem Verhalten von D zurück bleibt im
Hinblick auf eine mögliche Selbstöffnung jedoch das Verhalten des Klägers
selbst. Dieser veröffentlichte zwar auch über seine sozialen Netzwerke Fotos
von sich und seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Grußbotschaften an seine
Anhänger oder reagierte auf die Eintragungen von D. Dabei ist jedoch
ersichtlich, dass der Großteil der Eintragung in den sozialen Netzwerken der
Eigenvermarktung in Bezug auf seine sportlich-berufliche Karriere diente, was
die Vielzahl der sportbezogenen Einträge zeigt. Details über den Umstand
hinaus, dass er in seiner Beziehung glücklich sei, wurden jedoch damit nicht
kommuniziert. Auch das von der Beklagten angeführte Interview mit der Hamburger
Morgenpost belegt keineswegs die aufgestellte These, dass der Kläger
eigeninitiativ Beziehungsdetails in die Öffentlichkeit gebracht hat. Hierbei
ging es vielmehr primär um die fußballerische Karriere des Klägers und die
kommende Weltmeisterschaft. Wenn er am Ende diese Interviews dann direkt und
suggestiv auf seine Beziehung angesprochen wird, antwortet er sehr allgemein,
dass er glücklich sei und seine Lebensgefährtin ihm Halt gebe.
Eine relevante Selbstöffnung lässt sich
damit lediglich insoweit annehmen, dass dies eine Berichterstattung über den
Umstand rechtfertigen würde, dass sich der Kläger und D getrennt haben, nachdem
sie diese Beziehung zuvor regelmäßig öffentlich bestätigt haben. Dies umfasst
jedoch weder thematisch noch hinsichtlich der Intensität Fragen, zu welchen
Personen der Kläger sonst eine irgendwie geartete Beziehung unterhält und wem
er Nachrichten schreibt.
Auch die Wiederholungsgefahr als
materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese
wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist
bislang nicht ausgeräumt.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung “Auslöser dürften die
Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle
zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen
bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er
süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum
Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Hinsichtlich der Abwägung gilt das unter
1. Ausgeführte entsprechend. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre wird hierbei
jedoch zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Beklagte die Vorgänge explizit in
Verbindung mit der Beziehung des Klägers zu D setzt und insofern den Lesern
„Raum für Spekulationen“ mitteilt.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie.
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der
es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden,
§ 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des
zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne
ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine
Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem
abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, NJW 2007, 1977; BVerfG NJW 2008, 1793 ff).
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt
nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in
Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das
Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die
Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den
Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1
GG andererseits. Bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes ist der situationsbezogene
Umfang der berechtigten Privatheitserwartung des Einzelnen zu berücksichtigen
(BGH NJW 2008, 3138). Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die
Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung
einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander
abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die
Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie
beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen
Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Auch insofern ist
bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und
inwiefern die mögliche Leitbild- und Kotrastfunktion des Prominenten berührt
wird.
Es kann dahinstehen, ob es sich hier bei
der Fotografie, welche den Kläger mit einer Frau und weiteren Personen beim
Feiern zeigt, um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Jedenfalls überwiegen
insofern die Interessen des Klägers gegenüber denjenigen der Beklagten und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Foto ist dabei zum einen im
Urlaub des Klägers in Las Vegas entstanden und dort zum anderen bei einer
Feierlichkeit – deren Rahmen zwischen den Parteien umstritten ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass auch Prominente im Urlaub besonders geschützt sind.
Dieser gehört als persönliche Rückzugsmöglichkeit in den Kernbereich der
Privatsphäre (BGH GRUR 2007, S. 523). Bereits der Umstand, dass der Kläger
seinen Urlaub außerhalb Europas – und damit außerhalb seines üblichen
Tätigkeitsorts –  und in dem exklusiven Hotel C verbringt, sprechen
zunächst dafür, dass der Kläger damit eine Situation aufgesucht hat, in welcher
er ohne eigenes Zutun begründet und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen
darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch
innerhalb des Urlaubs konkret für den Besuch der Räumlichkeiten des Hotels, in
denen die Fotografie entstanden ist. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger
unter Beweisantritt behauptet – das Foto auf einer privaten Geburtstagsfeier in
einem abgetrennten Bereich des Hotels angefertigt wurde hat oder – wie die
Beklagte behauptet – der Kläger lediglich einzelne VIP-Tische im öffentlich
zugänglichen Clubbereich des Hotels gebucht hat und das Foto dort aufgenommen
wurde. Dies ist letztlich nicht erheblich, sodass von einer Beweisaufnahme
abzusehen war. Denn selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt,
fällt die Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. So ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass sich der Betroffene auch in öffentlich zugänglichen Räumen
stattfindenden Vorgängen gegenüber visuellen Darstellungen auf den Schutz
seiner Privatsphäre berufen kann, wenn der Betroffene nach den Umständen
typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet
zu werden (OLG Köln, AfP 2013, S. 512). Unstreitig befand sich der Kläger nicht
auf einer Veranstaltung, welcher selbst Außenwirksamkeit zukam, wie es etwa bei
einer Aftershowparty eines öffentlichen Events oder eines im medialen Interesse
stehenden Balls der Fall wäre. Vielmehr befand er sich dort in rein privater
Funktion zum Feiern, konnte abschalten und sich gehen lassen. In einer solchen
Situation muss er grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er von Dritten zum
Zwecke einer späteren Veröffentlichung fotografiert wird. Dass er aufgrund der
technischen Möglichkeiten heutzutage jederzeit damit rechnen muss, erkannt und
mit Hilfe eines Smartphones unentdeckt fotografiert zu werden, ändert insofern
nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung eines solchen
Fotos. Denn ansonsten wäre es für einen Prominenten unmöglich, unbeschwert
außerhalb der eigenen vier Wände privat aufzutreten.
An der Unzulässigkeit der Verwendung des
konkreten Fotos ändert auch nichts, dass der Kläger während seines Urlaubs auch
öffentliche Veranstaltungen – wie etwa das Konzert der Band Blink 182 –
aufsuchte und sich dort offensichtlich einverständlich mit dem Künstler F
ablichten ließ. Denn hierdurch hat er nicht zu verstehen gegeben, dass er
nunmehr seinen gesamten Urlaub und jegliche Unternehmungen in diesem der
öffentlichen Wahrnehmung öffnen wollte. Schließlich verschiebt auch der
Gesamtkontext der Berichterstattung die Abwägung nicht zugunsten der Beklagten.
Der von ihr angeführte Umstand, dass sich der Kläger nur aufgrund einer
Freistellung durch seinen Arbeitgeber im Urlaub befinden konnte, rechtfertigt
die konkrete Berichterstattung schon deshalb nicht, da dies lediglich in einem
Nebensatz angerissen wird, um zu betonen, dass sich der Kläger im Zusammenhang
mit vorherigen Berichten und der möglichen Trennung von D mit einer der
Öffentlichkeit unbekannten Frau zeige. Ein inhaltlicher Bezug zu seiner Arbeit
oder zur vorherigen Weltmeisterschaft ist ebenso wenig zu erkennen wie der
Vortrag nachzuvollziehen ist, dass sich der Kläger hier bewusst das erste Mal
nach den Vorwürfen Ms der Öffentlichkeit gezeigt habe. Soweit zu diesen
Vorgängen ein Bezug besteht, rechtfertigt dies keine (Y-)Berichterstattung,
sodass auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen wird. In der Abwägung spricht
gegen eine Veröffentlichung des Fotos schließlich auch, dass dieses den Kläger
zwar nicht negativ darstellt, jedoch im Zusammenhang mit der begleitenden
Wortberichterstattung zum Beleg weiterer Spekulationen über das Privatleben des
Klägers genutzt wird.
Auch insofern liegt die
Wiederholungsgefahr vor.
4.
Schließlich besteht ein
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt … N …
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 Der
Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der
Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht).
Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau –
und sogar mit Rockstar F…“
 lediglich in dem durch Unterstreichungen
hervorgehobenen Umfang.
Hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche
der Beschreibung des streitgegenständlichen Fotos dienen, wird auf die
Ausführungen hierzu unter 3. Bezug genommen.
Hinsichtlich der Aussagen hinsichtlich der
Berichterstattung über Ms Vorwürfe, wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.
Bezug genommen.
Unbegründet ist der Antrag schließlich
jedoch hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche sich allein darauf beziehen,
dass der Kläger im C-Hotel im Urlaub ist. Insofern hat er diesen grundsätzlich
geschützten Rückzugsraum teilweise geöffnet, indem er sich – unstreitig – dort
mit dem Musiker F im Rahmen des Konzerts im Hotelclub zeigte und ablichten
ließ. Soweit hierüber im Einzelfall berichtet werden kann, ist auch die
Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung über die Preise des Hotels zulässig.
Soweit des Weiteren mitgeteilt wird, dass der Kläger dort in der Sonne lag und
am Pool entspannte, handelt es sich schließlich um allgemeine Beschreibungen
desjenigen, was ein Urlaubsgast gewöhnlich in diesem Hotel tut –
Persönlichkeitsrechte des Klägers werden damit erkennbar nicht über die
Information hinaus, dass er dort Urlaub macht, tangiert.
Auch insofern liegt die
Wiederholungsgefahr vor.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
6.

Streitwert: 70.000 EUR
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Anspruch auf Löschung von Intimfotos und privater Sexvideos vom Ex-Partner nach Beziehungsende

Urteil
des OLG Koblenz

Der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz
hat mit Urteil
vom  20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13  entschieden, dass die Anfertigung erotischer
und intimer Bilder und Filme innerhalb einer Beziehung zwar keine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellt, allerdings
seien die Bilder nach dem Beziehungsende zu löschen. Während der Beziehung  hätte die so dargestellte Person eine
Einwilligung zur Aufnahme gegeben, zumindest konkludent.

Die insoweit erteilte Einwilligung hat zunächst auch zum Inhalt, dass der
Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Das OLG Koblenz führt
dann aber weiter aus, dass der Widerruf eines einmal erteilten Einverständnisses
grundsätzlich möglich sei, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des dargestellten Ex-Partners Vorrang vor dem Umstand zu
gewähren sei, dass er der Anfertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt
zugestimmt hat.
Dies sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich bei dem
betreffenden Material um intime und damit den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Die Einwilligung gelte eben
regelmäßig auch nur für die Dauer der Beziehung.

Der Löschungsanspruch des Ex-Partners bezieht sich aber nur auf den Bereich der
erotischen und intimen Aufnahmen. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen
zeigen, besteht nach Ansicht des OLG Koblenz 
kein Löschungsanspruch. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass
Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub
gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Mit dem
Berufungsurteil war das Urteil der ersten Instanz des LG Koblenz – 1 O 103/13 bestätigt worden.


Rechtliche
Grundlagen zum Löschungsanspruch

Der
Ex-Partner hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB  das Recht darauf, dass die Foto- oder
Videoaufnahmen wieder gelöscht werden .

Darüber hinaus hat der Ex-Partner auch
einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch
geht weiter als der Anspruch  auf
Löschung der Nacktfotos und/oder Sexvideos.  Durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung wird der Fotograf/Filmer verpflichtet im
Wiederholungsfall eine sog. Vertragsstrafe an den dargestellten Ex-Partner zu
zahlen.


Derjenige,
der durch das Einstellen von Intimfotos oder Sexvideos in das Internet die Persönlichkeitsrechte
der dargestellten Person verletzt muss dieser ein Schmerzensgeld zahlen. Die
Höhe hängt wie immer vom Grad der Verletzung ab. Häufig muss diese
Entschädigung in Geld eingeklagt werden.

Sollte der
Inhaber der Intimfotos oder der Sexvideos diese quasi als Rachevideos verwenden
und diese in  Sozialen Netzwerken, auf
Datingplattformen oder auf Partnersuchseiten im Internet verwenden, so kann der
so der Öffentlichkeit preisgegebene Ex-Partner das Mittel der Strafanzeige
wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem.
§ 201a StGB erstatten.


Möglichkeiten
der Durchsetzung

Wie kann ich
Ihnen bei dem Unterfangen Intimfotos und/oder Sexvideos aus Sozialen Netzwerken
oder dem Internet zu entfernen oder auch nur Ihren Ex-Partner zu bewegen
vorhandenes Material zu vernichten helfen?

Zunächst
helfe ich Ihnen bei der Beweissicherung,
denn für die nachfolgenden Ansprüche ist es unerlässlich zu wissen, welches Foto-
und Filmmaterial  wo vorhanden ist oder
gar noch veröffentlicht wurde. Dass diese Screenshots mit einem digitalen
Zeitstempel und/oder Signatur versehen werden, versteht sich hierbei von
selbst.

Der nächste
und nahezu wichtigste Schritt ist die Löschung
des kompromittierenden Bild- oder Filmmaterials.  Hierzu ist die zügige Aufforderung an den
Betreiber der Webseite mit den rufschädigenden und zumeist peinlichen Fotos
bzw. Videos, diese unverzüglich zu entfernen. Zumeist wird hier schon auf das
erste Anschreiben reagiert und das Material entfernt.

Danach wird
der Fotograf oder derjenige von dem die Fotos und Videos ins Netz gestellt
worden sind, sofern der offen erkennbar ist, zur Unterlassung für die Zukunft aufgefordert. Hierzu ist die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Strafbewehrt deshalb,
weil im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot, etwa
durch das Einstellen weiterer Intimfotos oder Sexvideos, derjenige eine
Vertragsstrafe an den Dargestellten zu zahlen hat.

Neben der
Löschung und der Unterlassung schuldet der Einsteller dieses Materials nicht
nur die Kosten meiner Beauftragung, sondern auch ein Schmerzensgeld, welches
sich an der Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte orientiert. Beide
Positionen, also Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld bilden dann den vom
Rechteverletzer einzufordernden Schadensersatz
dar.

Sollte sich
der Täter nicht so ermitteln lassen oder reagiert der Webseitenbetreiber nicht
wird Strafanzeige gegen Unbekannt
erstattet und Strafantrag gestellt. Auch in Fällen von massiver
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen bekannten Täter bietet dieses
Vorgehen ein geeignetes Mittel um die Rechtsverletzungen zu beenden und um für
den Schmerzensgeldanspruch eine Basis zu legen.


Fazit

Rachevideos, Sexvideos und
Intimfotos eingestellt ins Internet durch einen Ex-Freund muss man/frau sich nicht
gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen
helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und das kompromittierende Material entfernen
zu lassen.
Sollten Sie Opfer solcher Rachevideos, Sexvideos
und Intimfotos im Internet sein , können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
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Abmahnung Kanzlei Fareds für Two Guns Distribution LLC. wegen des Films: ” 2 Guns”

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verfolgt Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der international
operierenden Filmvertriebsfirma Two Guns
Distribution LLC.
mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Betroffen ist aktuell das
Filmwerk: „2 Guns“.

Den betroffenen Internetnutzern
wird von der angeblichen Rechteinhaberin Two
Guns Distribution LLC.
vorgeworfen, das urheberrechtlich geschützte
Filmwerk nach einem illegalen Download von einem Filesharingnetzwerk Dritten
durch einen Upload öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Die Anwälte der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  verlangen innerhalb einer sehr
kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem
Abmahnschreiben bereits vorgefertigt beigefügt wird. Darüber hinaus fordern
sie, als Vergleichsvorschlag formuliert, die Zahlung eines pauschalierten
Schadensersatzes von 835,00 €.

Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:

  • Ignorieren
    Sie die Abmahnung der Kanzlei 
    FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  nicht.
  • Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist entgegen anders lautender Hinweise in Internetforen verhältnismäßig klagefreudig und beantragt nicht selten regelmäßig kurz vor Ablauf der Verjährung der Forderungen zur Durchsetzung ihre Ansprüche einen gerichtlichen Mahnbescheid.
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei
    FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
    Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 835,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz
    der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
    ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
    selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
    erreicht werden.
    Ich
    biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
    unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
    Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
    Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
    Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
    Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
    zurück.
    Besser
    und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
    kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.
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Sasse & Partner mahnen mal wieder The Walking Dead ab

Die
Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
hält in aktuellen Abmahnungen  den neuen §
97a Abs. 3 S. 2 UrhG
 immer noch
nicht für anwendbar, weil sie das Anbieten von aktuellen Filmen in
Filesharing-Netzwerken für unbillig hält.

In den
aktuellen Abmahnungen Kanzlei Sasse
& Partner Rechtsanwälte
für den Rechteinhaber WVG Medien GmbH, immer schon ein Mandant der Kanzlei,  wird Folge 2 der 4. Staffel der amerikanischen
Serie The Walking Dead abgemahnt. Und
weil diese Staffel noch nicht auf DVD erschienen sei, sei das Anbieten des
Films in peer-to-peer-Netzwerken absolut unbillig und deswegen käme auch keine
Einschränkung des Streitwertes im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG in Betracht.

Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte hält
auch weiterhin an der schon bisher geforderten Pauschale in Höhe von  800,00 € fest.

Aber um den
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu genügen, werden die
Voraussetzungen der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG umgesetzt und auch die
Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
schlüsselt daher die angefallen Kosten auf und präsentiert so
den Abgemahnten die folgende Liste des Aufwendungsersatzes:






















































Ermittlungskosten der
Guardaley Ltd.



100,00 €



Anteilige
Gerichtskosten für das Auskunftsverfahren



0,22 €



Anteilige
Rechtsanwaltsgebühren für das Auskunftsverfahren –


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 3.000,00 €



0,29 €



Anteilige Pauschale
für Post- und Telekommunikation für das Auskunftsverfahren



0,05 €



Anteilige Kosten für
das Providerauskunft



0,16 €



Rechtsanwaltsgebühren
für die Abmahnung – 


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 15.000,00 €



845,50 €



Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.7200 VV RVG



20,00 €



Summe
Aufwendungsersatz:



 



965,72 €




 Die Gesamtforderung setzt
sich damit wie folgt zusammen:























Schadenersatz nach der Lizenzanalogie



500,00 €



Aufwendungsersatz



970,67 €



Gesamtforderung



1.465,72 €




Aber auch
die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte,
möchte natürlich so viele Verfahren wie möglich außergerichtlich beenden und
bietet daher den bisherigen Pauschalpreis in Höhe von 800,00 € als Vergleich an.


Ob
die Ansicht der Kanzlei Sasse &
Partner Rechtsanwälte
richtig ist, was die Nichtanwendbarkeit des
§ 97a Abs. 3
S. 2 UrhG
werden wohl
die Gerichte beurteilen müssen.


Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte:


Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.



  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 800,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.



  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.



  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.



  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der
    Forderung erreicht werden.


    Ich biete
    Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
    unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
    Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
    Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
    Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
    Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
    zurück.


    Besser und
    unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
    kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post