Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil
vom 15. Februar 2018, Az. I ZR
201/16 zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und
Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform
entschieden.
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil
vom 15. Februar 2018, Az. I ZR
201/16 zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und
Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform
entschieden.
Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der
Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist.
Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen
geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Der Betreiber einer
plattforminternen Suchmaschine, die nach Eingabe eines mit einem
Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen Suchworts automatisch
Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf einer Auswertung
früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst (Anschluss an BGH,
Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 –
Autocomplete-Funktion). Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als
Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht
unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den
Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und
die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als
Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.
Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist.
Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen
geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Der Betreiber einer
plattforminternen Suchmaschine, die nach Eingabe eines mit einem
Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen Suchworts automatisch
Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf einer Auswertung
früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst (Anschluss an BGH,
Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 –
Autocomplete-Funktion). Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als
Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht
unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den
Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und
die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als
Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.
Leitsätze:
1. Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der
Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist.
Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen
geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist.
Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen
geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
2. Der Betreiber einer plattforminternen Suchmaschine, die
nach Eingabe eines mit einem Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen
Suchworts automatisch Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf
einer Auswertung früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst
(Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17
– Autocomplete-Funktion).
nach Eingabe eines mit einem Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen
Suchworts automatisch Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf
einer Auswertung früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst
(Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17
– Autocomplete-Funktion).
3. Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als
Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht
unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den
Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und
die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis
auf das Unternehmen zu dienen.
Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht
unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den
Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und
die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis
auf das Unternehmen zu dienen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft
des Amazon-Konzerns. Sie betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die
sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern
vertrieben werden.
des Amazon-Konzerns. Sie betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die
sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern
vertrieben werden.
Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich
geschäftsansässig. Sie vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung
„goFit Gesundheitsmatte“ eine Fußreflexzonenmassagematte. Diese
Matte, die in der Schweiz entwickelt und gestaltet wurde, wird auf der
Internetseite www.amazon.de weder von der Klägerin noch von Unternehmen des
Amazon-Konzerns noch von Dritten angeboten.
geschäftsansässig. Sie vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung
„goFit Gesundheitsmatte“ eine Fußreflexzonenmassagematte. Diese
Matte, die in der Schweiz entwickelt und gestaltet wurde, wird auf der
Internetseite www.amazon.de weder von der Klägerin noch von Unternehmen des
Amazon-Konzerns noch von Dritten angeboten.
Am 18. August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei
Eingabe des Suchbegriffs „goFit“ oder „gofit“ in die
Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü
unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit matte“, „gofit
gesundheitsmatte“, „gofit matte original aus der schweiz“ und
„gofit fußreflexzonenmassagematte“ angezeigt wurden:
Eingabe des Suchbegriffs „goFit“ oder „gofit“ in die
Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü
unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit matte“, „gofit
gesundheitsmatte“, „gofit matte original aus der schweiz“ und
„gofit fußreflexzonenmassagematte“ angezeigt wurden:
Abbildungen
Die von der Beklagten eingesetzte automatische
Suchwortergänzung zeigte diese Ergebnisse auch bereits bei Eingabe der ersten
Buchstaben wie „gof“ oder „gofi“. Nach dem Anklicken dieser
Suchwortvorschläge wurden Ergebnislisten mit Angeboten gezeigt, die mit dem
Unternehmen der Klägerin oder der von ihr angebotenen Matte nichts zu tun
hatten. Dabei handelte es sich etwa um Akupressur- oder Entspannungsmatten, die
mit der Matte der Klägerin vergleichbar sind.
Suchwortergänzung zeigte diese Ergebnisse auch bereits bei Eingabe der ersten
Buchstaben wie „gof“ oder „gofi“. Nach dem Anklicken dieser
Suchwortvorschläge wurden Ergebnislisten mit Angeboten gezeigt, die mit dem
Unternehmen der Klägerin oder der von ihr angebotenen Matte nichts zu tun
hatten. Dabei handelte es sich etwa um Akupressur- oder Entspannungsmatten, die
mit der Matte der Klägerin vergleichbar sind.
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Linie auf
Unterlassung der Benutzung des Zeichens „goFit“ oder
„gofit“ im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen in Anspruch genommen.
Diesen Antrag hat sie mit einer Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens
begründet. Hilfsweise hat sie verlangt, der Beklagten zu verbieten, den
unzutreffenden Eindruck zu erwecken, Waren der Klägerin seien über die
Internetseite der Beklagten erhältlich. Diesen Antrag hat sie auf das Verbot
irreführender Werbung gestützt. Außerdem hat sie Auskunftserteilung sowie
Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt.
Unterlassung der Benutzung des Zeichens „goFit“ oder
„gofit“ im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen in Anspruch genommen.
Diesen Antrag hat sie mit einer Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens
begründet. Hilfsweise hat sie verlangt, der Beklagten zu verbieten, den
unzutreffenden Eindruck zu erwecken, Waren der Klägerin seien über die
Internetseite der Beklagten erhältlich. Diesen Antrag hat sie auf das Verbot
irreführender Werbung gestützt. Außerdem hat sie Auskunftserteilung sowie
Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt.
Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des
Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben (LG Köln, K&R 2015,
598). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
insgesamt abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2017, 140).
Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben (LG Köln, K&R 2015,
598). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
insgesamt abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2017, 140).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter.
Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihrer
geschäftlichen Bezeichnung „goFit“ weder nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
MarkenG noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG zu. Dazu hat es
ausgeführt:
geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihrer
geschäftlichen Bezeichnung „goFit“ weder nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
MarkenG noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG zu. Dazu hat es
ausgeführt:
Es sei schon zweifelhaft, ob das Firmenschlagwort
„goFit“ selbständig schutzfähig sei. Kennzeichenrechtliche Ansprüche
der Klägerin scheiterten jedenfalls deshalb, weil die Beklagte die Bezeichnung
„goFit“ nicht kennzeichenmäßig verwendet habe. Es lasse sich nicht
feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge dahin
verstehen werde, dass er auf der Seite der Beklagten die Produkte der Klägerin
finden werde. Aus diesem Grunde scheide auch die Gefahr einer Irreführung über
die betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Produkte oder eine
Verwechslungsgefahr hinsichtlich der geschäftlichen Bezeichnung
„goFit“ aus. Danach stehe der Klägerin auch der geltend gemachte
Auskunftsanspruch nicht zu.
„goFit“ selbständig schutzfähig sei. Kennzeichenrechtliche Ansprüche
der Klägerin scheiterten jedenfalls deshalb, weil die Beklagte die Bezeichnung
„goFit“ nicht kennzeichenmäßig verwendet habe. Es lasse sich nicht
feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge dahin
verstehen werde, dass er auf der Seite der Beklagten die Produkte der Klägerin
finden werde. Aus diesem Grunde scheide auch die Gefahr einer Irreführung über
die betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Produkte oder eine
Verwechslungsgefahr hinsichtlich der geschäftlichen Bezeichnung
„goFit“ aus. Danach stehe der Klägerin auch der geltend gemachte
Auskunftsanspruch nicht zu.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der
Revision sind unbegründet.
Revision sind unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die
auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen
zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03, BGHZ 167, 91
Rn. 20 – Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 5. März 2015 – I ZR
161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 – IPS/ISP), folgt aus Art. 5 Nr.
3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO), soweit die Klage auf eine
Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin gestützt ist.
auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen
zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03, BGHZ 167, 91
Rn. 20 – Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 5. März 2015 – I ZR
161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 – IPS/ISP), folgt aus Art. 5 Nr.
3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO), soweit die Klage auf eine
Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin gestützt ist.
a) Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen
Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte
Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,
oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens
bilden.
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen
Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte
Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,
oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens
bilden.
b) Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der
Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gesellschaften haben
gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung
ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der
Beklagten ist in Luxemburg.
Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Gesellschaften haben
gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung
ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der
Beklagten ist in Luxemburg.
c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3
Brüssel-I-VO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie
Markenrechts- oder Unternehmenskennzeichenverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom
19. April 2012 – C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 24 – Wintersteiger/Products 4U;
BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012,
716 – OSCAR).
Brüssel-I-VO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie
Markenrechts- oder Unternehmenskennzeichenverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom
19. April 2012 – C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 24 – Wintersteiger/Products 4U;
BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012,
716 – OSCAR).
d) Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist oder einzutreten droht“ meint sowohl den Ort der
Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden
ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem
Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012,
654 Rn. 19 – Wintersteiger/Products 4U; EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 –
C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 46 = WRP 2014, 1047 – Coty/First Note Perfumes;
Urteil vom 22. Januar 2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 18 = WRP 2015, 332 –
Hejduk/EnergieAgentur). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig
vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die
Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die
Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren
nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 –
Wintersteiger/Products 4U).
eingetreten ist oder einzutreten droht“ meint sowohl den Ort der
Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden
ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem
Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012,
654 Rn. 19 – Wintersteiger/Products 4U; EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 –
C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 46 = WRP 2014, 1047 – Coty/First Note Perfumes;
Urteil vom 22. Januar 2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 18 = WRP 2015, 332 –
Hejduk/EnergieAgentur). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig
vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die
Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die
Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren
nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 –
Wintersteiger/Products 4U).
aa) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke
liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung
in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654
Rn. 27 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 14 – IPS/ISP).
Entsprechendes hat für inländische geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 MarkenG
zu gelten. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin ist ihr
Firmenschlagwort in Deutschland geschützt, weil sie es beim Vertrieb von
Fußreflexzonenmassagematten in Deutschland über ihre Internetseite verwendet.
liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung
in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654
Rn. 27 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 14 – IPS/ISP).
Entsprechendes hat für inländische geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 MarkenG
zu gelten. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin ist ihr
Firmenschlagwort in Deutschland geschützt, weil sie es beim Vertrieb von
Fußreflexzonenmassagematten in Deutschland über ihre Internetseite verwendet.
bb) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland
abrufbare Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an
Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für
die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3
Brüssel-I-VO wegen behaupteter Verletzungen von geschäftlichen Bezeichnungen im
Internet überhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt
bestimmungsgemäß (auch) auf das Inland richtet (ablehnend für Verletzungen des
Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 –
C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 – Pinckney/Mediatech; EuGH,
GRUR 2015, 296 Rn. 32 – Hejduk/EnergieAgentur; BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016,
1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich, mwN).
abrufbare Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an
Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für
die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3
Brüssel-I-VO wegen behaupteter Verletzungen von geschäftlichen Bezeichnungen im
Internet überhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt
bestimmungsgemäß (auch) auf das Inland richtet (ablehnend für Verletzungen des
Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 –
C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 – Pinckney/Mediatech; EuGH,
GRUR 2015, 296 Rn. 32 – Hejduk/EnergieAgentur; BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016,
1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich, mwN).
2. Dies gilt entsprechend, soweit die Klägerin ihre
Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt. Die deutschen Gerichte sind international
zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten
verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im
Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2014,
806 Rn. 57 f. – Coty/First Note Perfumes).
Klageanträge auf das Wettbewerbsrecht stützt. Die deutschen Gerichte sind international
zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der Beklagten
verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im
Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2014,
806 Rn. 57 f. – Coty/First Note Perfumes).
3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen aus dem Umstand, dass
sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen
hat, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (Art. 24
Brüssel-I-VO (jetzt Art. 26 Brüssel-Ia-VO)).
ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen aus dem Umstand, dass
sich die Beklagte auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten eingelassen
hat, ohne deren fehlende internationale Zuständigkeit zu rügen (Art. 24
Brüssel-I-VO (jetzt Art. 26 Brüssel-Ia-VO)).
II. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit
deutschen Sachrechts auf die von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten
Ansprüche wegen Verletzung ihres Firmenschlagworts und auf die hilfsweise auf
das Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche ausgegangen.
deutschen Sachrechts auf die von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten
Ansprüche wegen Verletzung ihres Firmenschlagworts und auf die hilfsweise auf
das Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche ausgegangen.
1. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über
das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist
auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz
beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die
Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der
Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24
= WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 21. September
2017 – I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 13 = WRP 2018, 201 – Vorschaubilder III,
jeweils mwN). Da die Klage in der Hauptsache auf eine Verletzung des
Firmenschlagworts der Klägerin gestützt ist, für das die Klägerin im Inland
Schutz beansprucht, sind im Streitfall die Vorschriften des deutschen
Markengesetzes anzuwenden.
das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist
auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz
beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die
Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der
Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 34/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 24
= WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich; Urteil vom 21. September
2017 – I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 13 = WRP 2018, 201 – Vorschaubilder III,
jeweils mwN). Da die Klage in der Hauptsache auf eine Verletzung des
Firmenschlagworts der Klägerin gestützt ist, für das die Klägerin im Inland
Schutz beansprucht, sind im Streitfall die Vorschriften des deutschen
Markengesetzes anzuwenden.
2. Die Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrechts ergibt sich
für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2
Rom-II-VO. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche
Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates
anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven
Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich
beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen
Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 225/13, GRUR
2016, 513 Rn. 16 = WRP 2016, 586 – Eizellspende, mwN). Die Klägerin macht geltend,
die beanstandeten Suchwortvorschläge hätten eine Irreführung der Nutzer der
Internetseite der Beklagten in Deutschland zur Folge. Danach kollidieren die
wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber auf dem deutschen Markt und ist
deutsches Recht anwendbar. Da durch das beanstandete Verhalten die Nutzer der
Internetseite der Beklagten betroffen sind, beeinträchtigt das der Beklagten
vorgeworfene Verhalten nicht ausschließlich die Interessen der Klägerin, so
dass Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO nicht anwendbar ist, der auf Artikel 4 Rom-II-VO
verweist. Bei marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der
ausländischen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1
Rom-II-VO anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 43 = WRP 2017, 434 – World
of Warcraft II, mwN).
für Verletzungshandlungen seit dem 11. Januar 2009 aus Art. 6 Abs. 1 und 2
Rom-II-VO. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche
Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates
anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven
Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich
beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen
Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 225/13, GRUR
2016, 513 Rn. 16 = WRP 2016, 586 – Eizellspende, mwN). Die Klägerin macht geltend,
die beanstandeten Suchwortvorschläge hätten eine Irreführung der Nutzer der
Internetseite der Beklagten in Deutschland zur Folge. Danach kollidieren die
wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber auf dem deutschen Markt und ist
deutsches Recht anwendbar. Da durch das beanstandete Verhalten die Nutzer der
Internetseite der Beklagten betroffen sind, beeinträchtigt das der Beklagten
vorgeworfene Verhalten nicht ausschließlich die Interessen der Klägerin, so
dass Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO nicht anwendbar ist, der auf Artikel 4 Rom-II-VO
verweist. Bei marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der
ausländischen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1
Rom-II-VO anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 43 = WRP 2017, 434 – World
of Warcraft II, mwN).
III. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die
Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten und in
erster Linie auf eine Verletzung des Firmenschlagworts der Klägerin gestützten
Ansprüche bestünden nicht.
Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten und in
erster Linie auf eine Verletzung des Firmenschlagworts der Klägerin gestützten
Ansprüche bestünden nicht.
1. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen
als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen
zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt
werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die
geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer
eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach §
15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die
Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen
zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt
werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die
geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer
eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach §
15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die
Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
2. Die Klägerin kann als in Österreich ansässiges
Unternehmen nach Art. 8 PVÜ für ihren Firmenbestandteil „goFit“
Inlandsschutz nach §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen. Der danach gewährte
Schutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung,
sondern umfasst auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen (BGH,
Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 280 (juris Rn. 18) –
Torres). Hierfür gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für inländische
Kennzeichen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903,
905 (juris Rn. 28 f.) = WRP 1997, 1081 – GARONOR). Ob das Kennzeichen die
Schutzvoraussetzungen des Heimatstaats erfüllt, ist unerheblich (BGHZ 130, 276,
281 f. 8 (juris Rn. 25) – Torres).
Unternehmen nach Art. 8 PVÜ für ihren Firmenbestandteil „goFit“
Inlandsschutz nach §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen. Der danach gewährte
Schutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung,
sondern umfasst auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen (BGH,
Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 280 (juris Rn. 18) –
Torres). Hierfür gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für inländische
Kennzeichen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903,
905 (juris Rn. 28 f.) = WRP 1997, 1081 – GARONOR). Ob das Kennzeichen die
Schutzvoraussetzungen des Heimatstaats erfüllt, ist unerheblich (BGHZ 130, 276,
281 f. 8 (juris Rn. 25) – Torres).
3. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist davon
auszugehen, dass der Firmenbestandteil „goFit“ nach § 5 Abs. 1 und 2
Satz 1 MarkenG in Deutschland als Unternehmenskennzeichen geschützt ist.
auszugehen, dass der Firmenbestandteil „goFit“ nach § 5 Abs. 1 und 2
Satz 1 MarkenG in Deutschland als Unternehmenskennzeichen geschützt ist.
a) Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom
Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als
Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden,
sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der
seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet
erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 112/10, GRUR 2013, 68 Rn. 28
= WRP 2013, 61 – Castell/VIN CASTELL; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14,
GRUR 2016, 705 Rn. 19 = WRP 2016, 869 – ConText). Ist dies zu bejahen, kommt es
nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als
Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr
durchgesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 – Castell/VIN CASTELL). Der
Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als
Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der
Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur
nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (vgl. BGH, Urteil
vom 27. September 1995 – I ZR
199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 – Cotton Line; BGH, GRUR 2013, 68 Rn.
33 – Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 – ConText). Die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden.
Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine
Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung
der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende
Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 – I ZR
232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 107 – CompuNet/ComNet; Urteil vom 31.
Juli 2008 – I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 = WRP 2008, 1537 – Haus &
Grund III, mwN). Nicht schutzfähig ist die gattungsmäßige Bezeichnung des
Geschäftsbetriebs (BGH, Urteil vom 30. Januar 2003 – I ZR 136/99, GRUR 2003,
792, 793 – Festspielhaus II; Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 69/02, GRUR
2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus).
Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als
Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden,
sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der
seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet
erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 112/10, GRUR 2013, 68 Rn. 28
= WRP 2013, 61 – Castell/VIN CASTELL; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14,
GRUR 2016, 705 Rn. 19 = WRP 2016, 869 – ConText). Ist dies zu bejahen, kommt es
nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als
Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr
durchgesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 – Castell/VIN CASTELL). Der
Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als
Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der
Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur
nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (vgl. BGH, Urteil
vom 27. September 1995 – I ZR
199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 – Cotton Line; BGH, GRUR 2013, 68 Rn.
33 – Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 – ConText). Die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden.
Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine
Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung
der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende
Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 – I ZR
232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 107 – CompuNet/ComNet; Urteil vom 31.
Juli 2008 – I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 = WRP 2008, 1537 – Haus &
Grund III, mwN). Nicht schutzfähig ist die gattungsmäßige Bezeichnung des
Geschäftsbetriebs (BGH, Urteil vom 30. Januar 2003 – I ZR 136/99, GRUR 2003,
792, 793 – Festspielhaus II; Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 69/02, GRUR
2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus).
b) Der Firmenbestandteil „goFit“ ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidungskräftig.
Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidungskräftig.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Bezeichnung
„goFit“ könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Zwar handele es sich bei „go“ und „fit“ um gängige
Wörter der englischen Alltagssprache, wobei „fit“ Eingang in den
deutschen Wortschatz gefunden habe. Eine direkte Beschreibung einer
Fußreflexzonenmassagematte könne jedoch in der Bezeichnung „goFit“
nicht gesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass „go
fit“ als reiner Kaufappell verstanden werde. Infolge des beschreibenden
Anklangs könne dem Schlagwort „goFit“ für ein Unternehmen, das
Fußreflexzonenmassagematten vertreibe, jedoch nur schwache Kennzeichnungskraft
zugesprochen werden.
„goFit“ könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Zwar handele es sich bei „go“ und „fit“ um gängige
Wörter der englischen Alltagssprache, wobei „fit“ Eingang in den
deutschen Wortschatz gefunden habe. Eine direkte Beschreibung einer
Fußreflexzonenmassagematte könne jedoch in der Bezeichnung „goFit“
nicht gesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass „go
fit“ als reiner Kaufappell verstanden werde. Infolge des beschreibenden
Anklangs könne dem Schlagwort „goFit“ für ein Unternehmen, das
Fußreflexzonenmassagematten vertreibe, jedoch nur schwache Kennzeichnungskraft
zugesprochen werden.
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Feststellung, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Firmenschlagwort
„goFit“ als glatt beschreibend auffassen, obliegt im Wesentlichen dem
Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004,
514, 515 = WRP 2004, 758 – Telekom; Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 71/12,
GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 – REAL-Chips). In der Revisionsinstanz
ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde
gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche
Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend
macht, im Fitness- und Gesundheitssektor werde der Begriff „gofit“
üblicherweise beschreibend verwendet, so dass ihm keinerlei
Unterscheidungskraft zukommen könne, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revisionserwiderung in diesem
Zusammenhang nicht auf. Vielmehr begibt sie sich mit ihrer gegenteiligen
Beurteilung auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher
Würdigung.
Die Feststellung, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Firmenschlagwort
„goFit“ als glatt beschreibend auffassen, obliegt im Wesentlichen dem
Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004,
514, 515 = WRP 2004, 758 – Telekom; Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 71/12,
GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 – REAL-Chips). In der Revisionsinstanz
ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde
gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche
Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend
macht, im Fitness- und Gesundheitssektor werde der Begriff „gofit“
üblicherweise beschreibend verwendet, so dass ihm keinerlei
Unterscheidungskraft zukommen könne, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revisionserwiderung in diesem
Zusammenhang nicht auf. Vielmehr begibt sie sich mit ihrer gegenteiligen
Beurteilung auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher
Würdigung.
c) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der
Firmenbestandteil „goFit“ seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen
Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
Firmenbestandteil „goFit“ seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen
Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
aa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die
Senatsentscheidung „Augsburger Puppenkiste“ (Urteil vom 18. Dezember
2008 – I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 = WRP 2009, 971) erhebliche Zweifel an der
selbständigen Schutzfähigkeit des Begriffs „goFit“ geäußert, diese
Frage letztlich aber offengelassen, weil es der Ansicht war, dass
kennzeichenrechtliche Ansprüche bereits aus anderen Gründen ausscheiden. Es hat
gemeint, dass der wegen seines beschreibenden Anklangs nur schwach
kennzeichnungskräftige Begriff „goFit“ nicht geeignet sei, sich als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Dies
gelte auch, soweit auf die Bezeichnung „goFit Gesundheit“ abgestellt
werde, die aus zwei kennzeichnungsschwachen Bestandteilen bestehe.
Senatsentscheidung „Augsburger Puppenkiste“ (Urteil vom 18. Dezember
2008 – I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 = WRP 2009, 971) erhebliche Zweifel an der
selbständigen Schutzfähigkeit des Begriffs „goFit“ geäußert, diese
Frage letztlich aber offengelassen, weil es der Ansicht war, dass
kennzeichenrechtliche Ansprüche bereits aus anderen Gründen ausscheiden. Es hat
gemeint, dass der wegen seines beschreibenden Anklangs nur schwach
kennzeichnungskräftige Begriff „goFit“ nicht geeignet sei, sich als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Dies
gelte auch, soweit auf die Bezeichnung „goFit Gesundheit“ abgestellt
werde, die aus zwei kennzeichnungsschwachen Bestandteilen bestehe.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht die
Senatsentscheidung „Augsburger Puppenkiste“ der Schutzfähigkeit des
Firmenschlagworts „goFit“ nicht entgegen.
Senatsentscheidung „Augsburger Puppenkiste“ der Schutzfähigkeit des
Firmenschlagworts „goFit“ nicht entgegen.
(1) Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, in der
Geschäftsbezeichnung „Augsburger Puppenkiste“ erscheine der
Bestandteil „Puppenkiste“ nicht geeignet, sich im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen, weil er
in Alleinstellung für den Tätigkeitsbereich der Kläger kennzeichnungsschwach
sei und erst in Kombination mit der Ortsangabe „Augsburger“
durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlange (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 75 –
Augsburger Puppenkiste). Der Senat hat dem Begriff „Puppenkiste“
danach nicht schon wegen dessen schwacher Kennzeichnungskraft für den
fraglichen Tätigkeitsbereich den Schutz versagt, sondern deshalb, weil er ihm
die Eignung abgesprochen hat, sich als Teil der Bezeichnung „Augsburger
Puppenkiste“ im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen.
Geschäftsbezeichnung „Augsburger Puppenkiste“ erscheine der
Bestandteil „Puppenkiste“ nicht geeignet, sich im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen, weil er
in Alleinstellung für den Tätigkeitsbereich der Kläger kennzeichnungsschwach
sei und erst in Kombination mit der Ortsangabe „Augsburger“
durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlange (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 75 –
Augsburger Puppenkiste). Der Senat hat dem Begriff „Puppenkiste“
danach nicht schon wegen dessen schwacher Kennzeichnungskraft für den
fraglichen Tätigkeitsbereich den Schutz versagt, sondern deshalb, weil er ihm
die Eignung abgesprochen hat, sich als Teil der Bezeichnung „Augsburger
Puppenkiste“ im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
durchzusetzen.
(2) Seine schwache Kennzeichnungskraft rechtfertigt deshalb
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Zweifel an der Schutzfähigkeit
des Begriffs „goFit“. Nach der Senatsrechtsprechung können auch
kennzeichnungsschwache Firmenschlagworte sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis auf das Unternehmen durchsetzen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR
10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 18 = WRP 2011, 1174 – BCC).
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Zweifel an der Schutzfähigkeit
des Begriffs „goFit“. Nach der Senatsrechtsprechung können auch
kennzeichnungsschwache Firmenschlagworte sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis auf das Unternehmen durchsetzen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR
10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 18 = WRP 2011, 1174 – BCC).
cc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Begriff
„goFit“ als Teil der Bezeichnung „goFit Gesundheit GmbH“
geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Hiervon ist daher im Revisionsverfahren
zugunsten der Klägerin auszugehen.
„goFit“ als Teil der Bezeichnung „goFit Gesundheit GmbH“
geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Hiervon ist daher im Revisionsverfahren
zugunsten der Klägerin auszugehen.
4. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen
„goFit“ und „gofit“ in den beanstandeten
Suchwortvorschlägen zwar im geschäftlichen Verkehr, dies geschieht jedoch nicht
unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen.
„goFit“ und „gofit“ in den beanstandeten
Suchwortvorschlägen zwar im geschäftlichen Verkehr, dies geschieht jedoch nicht
unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Bezeichnungen „goFit“ und „gofit“ im
geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr
liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen
wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im
privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis
C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und
Google). Im Streitfall werden die Bezeichnungen „goFit“ und
„gofit“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil
gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil ihre Benutzung auf der
Internetseite „www.amazon.de“ im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen
dazu dient, dem Internetnutzer bei der Auswahl eines Vorschlags eine
Trefferliste mit Werbeanzeigen anzuzeigen.
dass die Bezeichnungen „goFit“ und „gofit“ im
geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr
liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen
wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im
privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis
C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und
Google). Im Streitfall werden die Bezeichnungen „goFit“ und
„gofit“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil
gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil ihre Benutzung auf der
Internetseite „www.amazon.de“ im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen
dazu dient, dem Internetnutzer bei der Auswahl eines Vorschlags eine
Trefferliste mit Werbeanzeigen anzuzeigen.
b) Die Verwendung der Bezeichnungen „goFit“ und
„gofit“ erfolgt durch die Beklagte. Abs.
43
„gofit“ erfolgt durch die Beklagte. Abs.
43
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte verwende
das Zeichen selbst. Anders als eine reine Suchmaschine, bei der das
Schlüsselwort für Anzeigen von Drittunternehmen und nicht zur Bewerbung eigener
Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, nutze die Beklagte das Zeichen im
Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation, da sie es zur Bewerbung der
auf ihrer Plattform eingestellten Angebote einsetze, die unter anderem von
Unternehmen stammten, die mit der Beklagten in einem Konzernverbund stünden.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, es handele sich um einen
automatisierten Vorgang, sie habe auf die von der Klägerin beanstandeten
Ergänzungsvorschläge deshalb keinen Einfluss. Ebenso wie bei der automatischen
Vervollständigung von Suchanfragen durch eine reine Suchmaschine halte die
Beklagte eine auf einer Auswertung des Nutzerverhaltens basierende
Vervollständigung von Suchbegriffen vor. Hierfür sei sie verantwortlich. Gegen
diese Beurteilung wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.
das Zeichen selbst. Anders als eine reine Suchmaschine, bei der das
Schlüsselwort für Anzeigen von Drittunternehmen und nicht zur Bewerbung eigener
Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, nutze die Beklagte das Zeichen im
Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation, da sie es zur Bewerbung der
auf ihrer Plattform eingestellten Angebote einsetze, die unter anderem von
Unternehmen stammten, die mit der Beklagten in einem Konzernverbund stünden.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, es handele sich um einen
automatisierten Vorgang, sie habe auf die von der Klägerin beanstandeten
Ergänzungsvorschläge deshalb keinen Einfluss. Ebenso wie bei der automatischen
Vervollständigung von Suchanfragen durch eine reine Suchmaschine halte die
Beklagte eine auf einer Auswertung des Nutzerverhaltens basierende
Vervollständigung von Suchbegriffen vor. Hierfür sei sie verantwortlich. Gegen
diese Beurteilung wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.
bb) Der Bundesgerichtshof hat zu Internet-Suchmaschinen
entschieden, dass die durch ein Computerprogramm erfolgende Auswertung des
Nutzerverhaltens und Erstellung von auf dieser Auswertung beruhenden
Suchwortvorschlägen von dem Betreiber der Suchmaschine vorgenommen werden (zu
persönlichkeitsrechtsverletzenden Ergänzungen bei Eingabe eines Namens als
Suchwort in eine Internet-Suchmaschine: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR
269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 – Autocomplete-Funktion).
entschieden, dass die durch ein Computerprogramm erfolgende Auswertung des
Nutzerverhaltens und Erstellung von auf dieser Auswertung beruhenden
Suchwortvorschlägen von dem Betreiber der Suchmaschine vorgenommen werden (zu
persönlichkeitsrechtsverletzenden Ergänzungen bei Eingabe eines Namens als
Suchwort in eine Internet-Suchmaschine: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR
269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 – Autocomplete-Funktion).
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese
Rechtsprechung auf den Streitfall anzuwenden ist.
Rechtsprechung auf den Streitfall anzuwenden ist.
(1) Die automatischen Suchwortvorschläge einer
Internet-Suchmaschine und der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine folgen
demselben Prinzip. Die Auswahl der Suchwortvorschläge beruht nach dem Vorbringen
der Beklagten auf einer Technologie, die in den Suchwortvorschlägen abbildet,
nach welchen Begriffskombinationen andere Kunden in der Vergangenheit bereits
gesucht haben. In derselben Weise funktioniert eine Internet-Suchmaschine, die
– um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein und damit den gewerblichen
Kunden des Betreibers der Suchmaschine ein möglichst großes Publikum zu
eröffnen – inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge anbietet. Das
algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen
ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die
Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben
worden waren (BGHZ 197, 213 Rn. 16 – Autocomplete-Funktion).
Internet-Suchmaschine und der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine folgen
demselben Prinzip. Die Auswahl der Suchwortvorschläge beruht nach dem Vorbringen
der Beklagten auf einer Technologie, die in den Suchwortvorschlägen abbildet,
nach welchen Begriffskombinationen andere Kunden in der Vergangenheit bereits
gesucht haben. In derselben Weise funktioniert eine Internet-Suchmaschine, die
– um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein und damit den gewerblichen
Kunden des Betreibers der Suchmaschine ein möglichst großes Publikum zu
eröffnen – inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge anbietet. Das
algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen
ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die
Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben
worden waren (BGHZ 197, 213 Rn. 16 – Autocomplete-Funktion).
(2) Dies rechtfertigt es, die Beklagte ebenso wie den
Betreiber einer Internet-Suchmaschine als für die angezeigten Vorschläge zur
Suchwortergänzung verantwortlich anzusehen, weil sie es ist, die die
automatische Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst hat. Sie verwendet die
Bezeichnungen „goFit“ und „gofit“ damit im Rahmen ihrer
eigenen kommerziellen Kommunikation.
Betreiber einer Internet-Suchmaschine als für die angezeigten Vorschläge zur
Suchwortergänzung verantwortlich anzusehen, weil sie es ist, die die
automatische Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst hat. Sie verwendet die
Bezeichnungen „goFit“ und „gofit“ damit im Rahmen ihrer
eigenen kommerziellen Kommunikation.
c) Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen
„goFit“ und „gofit“ jedoch nicht in rechtsverletzender
Weise.
„goFit“ und „gofit“ jedoch nicht in rechtsverletzender
Weise.
aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG setzt – ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG – eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden
Bezeichnung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 177/02, GRUR
2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 – Räucherkate; Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR
183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 15 – Impuls; Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 55/10,
GRUR 2012, 635 Rn. 11 = WRP 2012, 712 – METRO/ROLLER’s Metro). Ein
Unternehmenskennzeichen kann nicht nur durch ein anderes
Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung, also
durch eine markenmäßige Verwendung, verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.
April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 44 = WRP 2011, 886 – Peek &
Cloppenburg II). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen
Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein
Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang
mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (BGH, Urteil vom 13.
März 2008 – I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 19 = WRP 2008, 1353 – Metrosex;
Urteil vom 14. September 2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009,
1533 – airdsl).
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG setzt – ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG – eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden
Bezeichnung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 177/02, GRUR
2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 – Räucherkate; Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR
183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 15 – Impuls; Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 55/10,
GRUR 2012, 635 Rn. 11 = WRP 2012, 712 – METRO/ROLLER’s Metro). Ein
Unternehmenskennzeichen kann nicht nur durch ein anderes
Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung, also
durch eine markenmäßige Verwendung, verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.
April 2011 – I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 44 = WRP 2011, 886 – Peek &
Cloppenburg II). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen
Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein
Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang
mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (BGH, Urteil vom 13.
März 2008 – I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 19 = WRP 2008, 1353 – Metrosex;
Urteil vom 14. September 2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009,
1533 – airdsl).
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass allein die Frage zu prüfen ist, ob die Anzeige der beanstandeten
Suchwortvorschläge eine das Firmenschlagwort der Klägerin beeinträchtigende
kennzeichenmäßige Verwendung darstellt. Ob in der Darstellung der nach Auswahl
eines Suchwortvorschlags angezeigten Trefferliste eine solche kennzeichenmäßige
Verwendung liegt, ist dagegen unerheblich. Die Klägerin hat klargestellt, dass
sie die Suchwortvorschläge unabhängig von der nach Auswahl eines Vorschlags
angezeigten Trefferliste beanstandet. Dies kommt im Klageantrag zum Ausdruck,
der lediglich auf die Anzeige der Suchwortvorschläge Bezug nimmt, nicht dagegen
auf die danach ausgegebene Trefferliste. Es kommt daher allein darauf an, ob
der angesprochene Verkehr in den Suchwortvorschlägen einen Hinweis auf eine
bestimmte betriebliche Herkunft der darin genannten Produkte sieht.
dass allein die Frage zu prüfen ist, ob die Anzeige der beanstandeten
Suchwortvorschläge eine das Firmenschlagwort der Klägerin beeinträchtigende
kennzeichenmäßige Verwendung darstellt. Ob in der Darstellung der nach Auswahl
eines Suchwortvorschlags angezeigten Trefferliste eine solche kennzeichenmäßige
Verwendung liegt, ist dagegen unerheblich. Die Klägerin hat klargestellt, dass
sie die Suchwortvorschläge unabhängig von der nach Auswahl eines Vorschlags
angezeigten Trefferliste beanstandet. Dies kommt im Klageantrag zum Ausdruck,
der lediglich auf die Anzeige der Suchwortvorschläge Bezug nimmt, nicht dagegen
auf die danach ausgegebene Trefferliste. Es kommt daher allein darauf an, ob
der angesprochene Verkehr in den Suchwortvorschlägen einen Hinweis auf eine
bestimmte betriebliche Herkunft der darin genannten Produkte sieht.
cc) Die Bezeichnungen „goFit“ oder
„gofit“ werden in den Suchwortvorschlägen, die von der Suchmaschine
der Beklagten erzeugt werden, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für
Waren benutzt.
„gofit“ werden in den Suchwortvorschlägen, die von der Suchmaschine
der Beklagten erzeugt werden, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für
Waren benutzt.
(1) Bei der Auslegung der Vorschrift des § 15 MarkenG kann
auf die Bestimmungen der § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG zurückgegriffen werden, die
bestimmte Verhaltensweisen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG
als rechtsverletzend qualifizieren. Danach kann eine Benutzung eines Zeichens
„für Waren oder Dienstleistungen“ auch in einer Verwendung in der
Werbung liegen (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs kommt es dabei nicht darauf
an, ob das als Schlüsselwort verwendete Zeichen oder die anhand des
Schlüsselworts beworbenen Waren oder Dienstleistungen in der Werbeanzeige
selbst erscheinen. Vielmehr reicht es aus, dass der Werbende mit der Auswahl
eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte, dass der
Internetnutzer nach Eingabe des Suchworts den Werbelink anklickt und die von
ihm auf der sich öffnenden Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen
wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 60 bis 74 – Google France und Google;
EuGH, Urteil vom 25. März 2010 – C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451
Rn. 19 – BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 – C-91/09,
GRUR 2010, 641 Rn. 18 – Eis.de/BBY; Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08, Slg.
2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 42 – Portakabin/Primakabin; Urteil vom 22.
September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 31 = WRP 2011, 1550 –
Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR
125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 20 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II; BGH, Urteil vom
13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 19 = WRP 2013, 505 –
MOST-Pralinen).
auf die Bestimmungen der § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG zurückgegriffen werden, die
bestimmte Verhaltensweisen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG
als rechtsverletzend qualifizieren. Danach kann eine Benutzung eines Zeichens
„für Waren oder Dienstleistungen“ auch in einer Verwendung in der
Werbung liegen (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs kommt es dabei nicht darauf
an, ob das als Schlüsselwort verwendete Zeichen oder die anhand des
Schlüsselworts beworbenen Waren oder Dienstleistungen in der Werbeanzeige
selbst erscheinen. Vielmehr reicht es aus, dass der Werbende mit der Auswahl
eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte, dass der
Internetnutzer nach Eingabe des Suchworts den Werbelink anklickt und die von
ihm auf der sich öffnenden Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen
wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 60 bis 74 – Google France und Google;
EuGH, Urteil vom 25. März 2010 – C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451
Rn. 19 – BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 – C-91/09,
GRUR 2010, 641 Rn. 18 – Eis.de/BBY; Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08, Slg.
2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 42 – Portakabin/Primakabin; Urteil vom 22.
September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 31 = WRP 2011, 1550 –
Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR
125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 20 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II; BGH, Urteil vom
13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 19 = WRP 2013, 505 –
MOST-Pralinen).
(2) Diese Grundsätze
sind auf den Streitfall übertragbar. Die von der Beklagten betriebene
Suchmaschine erzeugt bei Eingabe der Bezeichnungen „goFit“ oder
„gofit“ das Suchwort ergänzende Vorschläge, die auf die von der
Klägerin vertriebene Fußreflexzonenmassagematte hinweisen. So werden als
Suchwortergänzungen die Begriffe „Matte“,
„Gesundheitsmatte“ und „Fußreflexzonenmassagematte“
angezeigt. Diese Suchwortergänzungen sollen vom Nutzer angeklickt werden mit
dem Ziel, dass eine Trefferliste mit konkreten Warenangeboten zu dem Suchwort
erzeugt wird. Ein solchermaßen ergänztes Suchwort weist zwar nicht wie ein
Werbelink auf Informationen hin, die auf einer anderen Internetseite vorhanden
sind, sondern führt erst dazu, dass die Informationen, die der Nutzer sucht, in
einer Trefferliste dargestellt werden. Die Vorschläge zur Ergänzung des
Suchworts zielen jedoch – ebenso wie die Darstellung eines Werbelinks – darauf
ab, dass der Nutzer den Verweis anklickt, um zu seiner Suche konkrete Angebote
zu erhalten.
sind auf den Streitfall übertragbar. Die von der Beklagten betriebene
Suchmaschine erzeugt bei Eingabe der Bezeichnungen „goFit“ oder
„gofit“ das Suchwort ergänzende Vorschläge, die auf die von der
Klägerin vertriebene Fußreflexzonenmassagematte hinweisen. So werden als
Suchwortergänzungen die Begriffe „Matte“,
„Gesundheitsmatte“ und „Fußreflexzonenmassagematte“
angezeigt. Diese Suchwortergänzungen sollen vom Nutzer angeklickt werden mit
dem Ziel, dass eine Trefferliste mit konkreten Warenangeboten zu dem Suchwort
erzeugt wird. Ein solchermaßen ergänztes Suchwort weist zwar nicht wie ein
Werbelink auf Informationen hin, die auf einer anderen Internetseite vorhanden
sind, sondern führt erst dazu, dass die Informationen, die der Nutzer sucht, in
einer Trefferliste dargestellt werden. Die Vorschläge zur Ergänzung des
Suchworts zielen jedoch – ebenso wie die Darstellung eines Werbelinks – darauf
ab, dass der Nutzer den Verweis anklickt, um zu seiner Suche konkrete Angebote
zu erhalten.
dd) Die Beklagte verwendet das Firmenschlagwort der Klägerin
jedoch nicht unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, die Funktion des
Zeichens zu beeinträchtigen, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen.
jedoch nicht unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, die Funktion des
Zeichens zu beeinträchtigen, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union stellen Marken zwar einen wesentlichen Bestandteil des
Systems eines unverfälschten Wettbewerbs dar, doch sollen sie ihre Inhaber
nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören. Die Werbung im
Internet anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine
solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den
Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser
Markeninhaber vorzuschlagen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 69 – Google France und
Google; EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, Slg. 2011, I-8625 =
GRUR 2011, 1124 Rn. 57 f. – Interflora). Wird danach im Internet anhand eines
mit einer Marke ähnlichen oder identischen Schlüsselwortes Werbung für Waren
oder Dienstleistungen gezeigt, die mit den Waren oder Dienstleistungen
identisch sind, für die die Marke Schutz beansprucht, kann der Inhaber der
Marke dagegen nicht vorgehen, wenn keine der Funktionen dieser Marke
beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2013 – I ZR 172/11, GRUR 2013,
1044 Rn. 23 = WRP 2013, 1343 – Beate Uhse I). Diese Rechtsprechung ist auf die
Prüfung der Frage zu übertragen, ob durch die Verwendung eines
Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort dessen Funktion beeinträchtigt wird,
als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.
Europäischen Union stellen Marken zwar einen wesentlichen Bestandteil des
Systems eines unverfälschten Wettbewerbs dar, doch sollen sie ihre Inhaber
nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören. Die Werbung im
Internet anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine
solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den
Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser
Markeninhaber vorzuschlagen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 69 – Google France und
Google; EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, Slg. 2011, I-8625 =
GRUR 2011, 1124 Rn. 57 f. – Interflora). Wird danach im Internet anhand eines
mit einer Marke ähnlichen oder identischen Schlüsselwortes Werbung für Waren
oder Dienstleistungen gezeigt, die mit den Waren oder Dienstleistungen
identisch sind, für die die Marke Schutz beansprucht, kann der Inhaber der
Marke dagegen nicht vorgehen, wenn keine der Funktionen dieser Marke
beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2013 – I ZR 172/11, GRUR 2013,
1044 Rn. 23 = WRP 2013, 1343 – Beate Uhse I). Diese Rechtsprechung ist auf die
Prüfung der Frage zu übertragen, ob durch die Verwendung eines
Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort dessen Funktion beeinträchtigt wird,
als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.
(2) Danach verwendet die Beklagte die Begriffe
„goFit“ oder „gofit“ nicht in unbefugter Weise. Nach dem
Vortrag der Klägerin und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Unternehmenskennzeichens
der Klägerin bei der automatischen Suchwortergänzung durch die von der
Beklagten betriebene seiteninterne Suchmaschine dessen herkunftshinweisende
Funktion beeinträchtigt. Dies gilt schon deshalb, weil – wie die Klägerin
selbst vorträgt – die von der plattforminternen Suchmaschine der Beklagten
generierten Suchwortvorschläge auf die Klägerin und die von ihr vertriebene
Fußreflexzonenmassagematte hinweisen. Wird ein fremdes Firmenschlagwort
ausschließlich in einer Weise verwendet, die den fremden Unternehmensinhaber
zutreffend erkennen lässt, kommt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG von vornherein nicht in Betracht. Darauf, dass bei Auswahl eines
dieser Suchwörter in der Ergebnisliste kein von der Klägerin stammendes Produkt
angezeigt wird, kommt es nicht an. Die Klägerin hat allein die Verwendung ihres
Unternehmensschlagworts im Rahmen der Suchwortergänzungen beanstandet.
„goFit“ oder „gofit“ nicht in unbefugter Weise. Nach dem
Vortrag der Klägerin und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Unternehmenskennzeichens
der Klägerin bei der automatischen Suchwortergänzung durch die von der
Beklagten betriebene seiteninterne Suchmaschine dessen herkunftshinweisende
Funktion beeinträchtigt. Dies gilt schon deshalb, weil – wie die Klägerin
selbst vorträgt – die von der plattforminternen Suchmaschine der Beklagten
generierten Suchwortvorschläge auf die Klägerin und die von ihr vertriebene
Fußreflexzonenmassagematte hinweisen. Wird ein fremdes Firmenschlagwort
ausschließlich in einer Weise verwendet, die den fremden Unternehmensinhaber
zutreffend erkennen lässt, kommt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG von vornherein nicht in Betracht. Darauf, dass bei Auswahl eines
dieser Suchwörter in der Ergebnisliste kein von der Klägerin stammendes Produkt
angezeigt wird, kommt es nicht an. Die Klägerin hat allein die Verwendung ihres
Unternehmensschlagworts im Rahmen der Suchwortergänzungen beanstandet.
d) Soweit die Klägerin geltend macht, der Nutzer gehe
aufgrund der Suchwortvorschläge irrtümlich davon aus, er könne das aus ihrem
Unternehmen stammende Produkt über das Internetportal der Beklagten erwerben,
tatsächlich sei dies jedoch nicht möglich, kann sie mit dieser Begründung eine
Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens in der Suchfunktion der Beklagten
nicht unterbinden. Gegen die Erzeugung eines solchen Irrtums ist der
Zeicheninhaber nach kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht geschützt. Dabei
handelt es sich vielmehr um eine Verhaltensweise, die er allenfalls mit Mitteln
des Wettbewerbsrechts unterbinden kann.
aufgrund der Suchwortvorschläge irrtümlich davon aus, er könne das aus ihrem
Unternehmen stammende Produkt über das Internetportal der Beklagten erwerben,
tatsächlich sei dies jedoch nicht möglich, kann sie mit dieser Begründung eine
Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens in der Suchfunktion der Beklagten
nicht unterbinden. Gegen die Erzeugung eines solchen Irrtums ist der
Zeicheninhaber nach kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht geschützt. Dabei
handelt es sich vielmehr um eine Verhaltensweise, die er allenfalls mit Mitteln
des Wettbewerbsrechts unterbinden kann.
IV. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage
für unbegründet erachtet, soweit die Klägerin sie hilfsweise auf § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 UWG gestützt hat.
für unbegründet erachtet, soweit die Klägerin sie hilfsweise auf § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 UWG gestützt hat.
1. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und der ganz
herrschenden Meinung im Schrifttum, dass bei der Anwendung der
lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum
Markenrecht zu vermeiden sind. Dem Zeicheninhaber darf über das
Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem
Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 241/14,
GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 – Baumann II, mwN). Soweit das
Berufungsgericht eine auf einer Verwechslungsgefahr zwischen dem
Unternehmensschlagwort der Klägerin und den Bezeichnungen „goFit“ und
„gofit“ beruhende irreführende Handlung der Beklagten in Erwägung
gezogen hat, kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche deshalb nicht in Betracht.
herrschenden Meinung im Schrifttum, dass bei der Anwendung der
lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum
Markenrecht zu vermeiden sind. Dem Zeicheninhaber darf über das
Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem
Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 241/14,
GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 – Baumann II, mwN). Soweit das
Berufungsgericht eine auf einer Verwechslungsgefahr zwischen dem
Unternehmensschlagwort der Klägerin und den Bezeichnungen „goFit“ und
„gofit“ beruhende irreführende Handlung der Beklagten in Erwägung
gezogen hat, kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche deshalb nicht in Betracht.
2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte rufe
durch die Verwendung der beanstandeten Suchwortvorschläge den irreführenden
Eindruck hervor, der Nutzer könne die Produkte der Klägerin auf der
Internetseite www.amazon.de erwerben, ist ein Unterlassungsanspruch wegen einer
Irreführung über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Verfügbarkeit oder die
betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Produkte im Sinne von §
5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht wegen möglicher Wertungswidersprüche zum
Markenrecht ausgeschlossen. Insoweit kommen kennzeichenrechtliche Ansprüche
nicht in Betracht (dazu oben B III 4 d Rn. 55). Die Voraussetzungen eines
solchen Anspruchs liegen jedoch nicht vor.
durch die Verwendung der beanstandeten Suchwortvorschläge den irreführenden
Eindruck hervor, der Nutzer könne die Produkte der Klägerin auf der
Internetseite www.amazon.de erwerben, ist ein Unterlassungsanspruch wegen einer
Irreführung über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Verfügbarkeit oder die
betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Produkte im Sinne von §
5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht wegen möglicher Wertungswidersprüche zum
Markenrecht ausgeschlossen. Insoweit kommen kennzeichenrechtliche Ansprüche
nicht in Betracht (dazu oben B III 4 d Rn. 55). Die Voraussetzungen eines
solchen Anspruchs liegen jedoch nicht vor.
a) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang
angenommen, dem Nutzer sei bei der Eingabe von Suchwörtern bewusst, dass die
Suchfunktion allein dazu diene, solche Angebote aufzufinden, die auf dem Portal
der Beklagten angeboten werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass
die Verwendung der beanstandeten Suchwortvorschläge unter Einbeziehung des
Firmenschlagworts der Klägerin bei den interessierten Verkehrskreisen die
Vorstellung hervorrufe, sie würden das gesuchte Produkt tatsächlich auch auf
dem Portal der Beklagten vorfinden.
angenommen, dem Nutzer sei bei der Eingabe von Suchwörtern bewusst, dass die
Suchfunktion allein dazu diene, solche Angebote aufzufinden, die auf dem Portal
der Beklagten angeboten werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass
die Verwendung der beanstandeten Suchwortvorschläge unter Einbeziehung des
Firmenschlagworts der Klägerin bei den interessierten Verkehrskreisen die
Vorstellung hervorrufe, sie würden das gesuchte Produkt tatsächlich auch auf
dem Portal der Beklagten vorfinden.
b) Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keine
Rechtsfehler erkennen. Sie erweist sich entgegen der Ansicht der Revision auch
nicht als erfahrungswidrig. Der Nutzer, der die portalinterne Suchmaschine der
Beklagten verwendet, erhält durch die beanstandeten automatischen
Suchwortvorschläge lediglich eine Hilfe bei der Formulierung und der Eingabe
seiner Suche in das Suchformular. Lassen die Suchwortvorschläge erkennen, dass
dem Portalbetreiber jedenfalls aufgrund vorangegangener Suchanfragen das
gesuchte Produkt bekannt ist, rechnet der Internetnutzer nicht schon deshalb
damit, dass er das gesuchte Produkt auf diesem Portal auch finden wird.
Rechtsfehler erkennen. Sie erweist sich entgegen der Ansicht der Revision auch
nicht als erfahrungswidrig. Der Nutzer, der die portalinterne Suchmaschine der
Beklagten verwendet, erhält durch die beanstandeten automatischen
Suchwortvorschläge lediglich eine Hilfe bei der Formulierung und der Eingabe
seiner Suche in das Suchformular. Lassen die Suchwortvorschläge erkennen, dass
dem Portalbetreiber jedenfalls aufgrund vorangegangener Suchanfragen das
gesuchte Produkt bekannt ist, rechnet der Internetnutzer nicht schon deshalb
damit, dass er das gesuchte Produkt auf diesem Portal auch finden wird.
V. Da der von der Klägerin geltend gemachte
Unterlassungsanspruch weder mit der Haupt- noch der Hilfsbegründung
zugesprochen werden kann, hat auch der Auskunftsantrag keinen Erfolg.
Unterlassungsanspruch weder mit der Haupt- noch der Hilfsbegründung
zugesprochen werden kann, hat auch der Auskunftsantrag keinen Erfolg.
VI. Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch der Klägerin
auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus.
auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus.
VII. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, soweit es
den in erster Linie auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten
Unterlassungsanspruch angeht. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem
Unternehmenskennzeichen fällt nicht in den durch die Markenrechtsrichtlinie
harmonisierten Bereich (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 49 – ConText). Soweit der
Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage geltend gemacht
wird, stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des
Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6.
Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.;
Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc
Generici, mwN).
Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, soweit es
den in erster Linie auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten
Unterlassungsanspruch angeht. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem
Unternehmenskennzeichen fällt nicht in den durch die Markenrechtsrichtlinie
harmonisierten Bereich (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 49 – ConText). Soweit der
Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage geltend gemacht
wird, stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des
Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6.
Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.;
Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc
Generici, mwN).
C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.