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BGH: Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil
vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal
 entschieden, dass die Betreiberin eines
Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG  oder § 3 Abs. 1 UWG  auf Unterlassung unwahrer
Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.
Die Klägerin ist Inhaberin eines
Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro
sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer
unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung.
Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs
Bettwanzen“ erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung
des Hotels der Klägerin.
Nutzer können im Portal der
Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr
gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und
eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal
aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen,
Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll.
Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte
Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell
freigegeben.
Die Klägerin mahnte die Beklagte
ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch
die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht
abgab.
Die Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das
Berufungsurteil zurückgewiesen.
Die beanstandete Nutzerbewertung
ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese
weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische
Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung
auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne
des § 2 Nr. 1 TMG,
der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2 TMG, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des
Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität
sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit
der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf
einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig
erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt.
Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der
Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung
erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt
und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs.
1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere
Prüfungspflichten auslöst.
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR
94/13 – Hotelbewertungsportal
LG Berlin – Urteil vom 16.
Februar 2012 – 52 O 159/11
Kammergericht – Urteil vom 16.
April 2013 – 5 U 63/12
Das Urteil des BGH im Volltext:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. April 2013 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die in Berlin ein
Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre Internetseite gebucht werden kann,
verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal
betreibt, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im
Hotelbewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung.
Auf dem Hotelbewertungsportal der
Beklagten können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels
auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten. Diese Bewertungen durchlaufen
eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen
von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch
veröffentlicht.
Ausgefilterte Bewertungen werden
von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und, sofern keine Beanstandungen
bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewertungen der Nutzer berechnet die
Beklagte bestimmte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate.
Im Juli 2010 erhielt die Klägerin
Kenntnis von einer im Hotelbewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift
„Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen“ veröffentlichten Bewertung
einer Nutzerin mit den aus dem Klageantrag ersichtlichen Einzelangaben. Die Klägerin
mahnte die Beklagte ab, welche die Bewertung von ihrem Portal entfernte. Die
verlangte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.
Die Klägerin hat behauptet, keine
der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe zu. Sie hat
gemeint, die Beklagte hafte uneingeschränkt auf Unterlassung der auf ihrem
Bewertungsportal eingestellten geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf den von ihr betriebenen
Internet-Hotel-Bewertungsportalen „H. “ zu dem von der Klägerin
betriebenen A. H. B. M. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten:
a) die Matratze besteht aus ca. 4
cm Schaumstoff;
b) sauber war nur das Badezimmer;
c) die Zimmer beziehungsweise
Betten waren mit Bettwanzen befallen;
d) eine Mitarbeiterin der
Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;
e) die verseuchten Zimmer seien
(erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;
f) das Zimmer sei mit einem
Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;
g) das Fernsehgerät sei
absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden
müssten;
hilfsweise wie vorstehend, soweit
die Aussagen zu Ziffer a) bis g) nicht erweislich wahr sind.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (KG, WRP 2013, 1242). Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße
Verurteilung der Beklagten.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat
angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder
unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Anschwärzung gemäß § 4 Nr.
8 UWG noch wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
gemäß § 3 UWG zu.
Hierzu hat es ausgeführt:
Das Vorhalten von
Hotelbewertungen auf einer Internetseite, auf der auch die Dienstleistungen
eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit
der die Beklagte in Wettbewerb zu der Klägerin trete. Die Beklagte habe die
beanstandeten Äußerungen aber weder selbst behauptet noch sich diese zu Eigen
gemacht. Hierfür reiche nicht aus, dass die Beklagte im Internet ein
Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen zu einem
Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses
geschäftlich nutze. Die Beklagte verbreite auch keine Tatsachenbehauptungen,
indem sie Nutzern die Möglichkeit eröffne, anonym Bewertungen zu
veröffentlichen. Jedenfalls hafte die Beklagte nicht auf Unterlassung, weil sie
sich auf die Haftungsbeschränkungen der § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen könne.
Die Beklagte habe auch keine
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt, selbst wenn sie im Hinblick
auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage
schaffe. Der Beklagten dürften keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr
von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre
Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Das berechtigte Interesse der Klägerin
an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könne nicht
zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen.
B. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zur Unterlassung der beanstandeten Angaben verpflichtet ist.
I. Die Revision ist
uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder
Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits und nicht auf einen bestimmten
rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt
werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – I ZR 203/84GRUR 1987, 63 =WRP 1987, 103 –
Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 – I ZR 1/96GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 –
Vitaminmangel, mwN). Die vom Berufungsgericht angeführten Zulassungsgründe
betreffen den gesamten Klageanspruch und nicht einen abtrennbaren Teil, so dass
das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Nachprüfung steht, soweit es von der
Revision angegriffen wird.
II. Die Klage ist zulässig. Die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des §545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 30.
März 2006 – I ZR 24/03BGHZ
167, 91
 Rn. 20 – Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus
Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ
II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist
(BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI
ZR 315/13
WM 2014, 1614 Rn. 14). Die
Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II, und
wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen
im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr.
3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I
ZR 131/12
GRUR 2014, 601 Rn. 16 = WRP
2014, 1400 – englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der
„Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ im Sinne des Art. 5 Nr.
3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland,
wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt
auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 –
englischsprachige Pressemitteilung). Der Internetauftritt der Beklagten richtet
sich bestimmungsgemäß an inländische Kunden.
III. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Revision wendet sich
vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht
gemäß §§ 34 Nr.
8 UWG auf Unterlassung.
a) Anwendbar ist – wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nach Art. 4 Abs. 1,
Art. 6 Abs.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach
Darlegung der Klägerin der aus dem beanstandeten Verhalten folgende Schaden –
der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin – in Deutschland eintritt.
Die Parteien des Revisionsverfahrens erheben hiergegen keine Einwände.
b) Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass das Vorhalten eines Portals mit Hotelbewertungen auf einer
Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten
werden, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 UWG darstellt und die Parteien Mitbewerber im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs.
1 Nr. 3 UWG sind (im Ergebnis ebenso LG Hamburg, WRP 2012, 94, 95 ff.;
Schilling, GRUR-Prax 2012, 105, 106; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572; aA Ohly in
Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.8 Rn. 8/10, § 6 Rn. 75, § 8 Rn. 135a). Diese
Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt einen
Rechtsfehler auch nicht erkennen.
aa) Eine „geschäftliche
Handlung“ ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer
Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs
von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung
eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass das von der Beklagten angebotene
Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-Reisebüro bekannt zu machen und
seine Attraktivität zu steigern. Die Einordnung als geschäftliche Handlung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach
keinen Bedenken.
bb) Die Parteien sind Mitbewerber
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
(1) Nach der Rechtsprechung des
Senats ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien
gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten
des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder
stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03BGHZ 168, 314 Rn. 14
– Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09GRUR
2012, 193
 = WRP 2012, 201 Rn. 17 –
Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen
lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen
Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu
stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine
Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem
Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 – I ZR 158/82BGHZ 93, 96, 97 f. – DIMPLE,
mwN; Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13GRUR
2014, 1114
WRP 2014, 1307 Rn. 32 –
nickelfrei). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine
Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu
erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet,
eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert
und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR
2014, 1114
 Rn. 32 – nickelfrei).
(2) Nach diesen Maßstäben besteht
zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen
abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten
wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von
Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die
Attraktivität ihres Online-Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer
negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der
Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu
beeinträchtigen.
c) Nach dem Vortrag der Klägerin
ist keine der angegriffenen Behauptungen wahr. Da das Berufungsgericht keine
abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren
auszugehen.
d) Die Revision rügt ohne Erfolg,
das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die unwahren
Tatsachen nicht im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG behauptet.
aa) Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen
keine eigene Tatsachenbehauptung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des
Hotelbewertungsportals stammten.
bb) Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen auch nicht zu
Eigen gemacht hat. Das hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Eine Behauptung im Sinne des
§ 4 Nr.
8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu
Eigen macht (vgl. zu § 824 BGB BGH, Urteil vom 20. Juni
1969 – VI ZR 234/67,NJW 1970, 187, 188 –
Hormoncreme; zu § 186 StGB BGH, Urteil vom 30. Januar
1996 – VI ZR 386/94,BGHZ 132, 13, 18 f. –
Polizeichef, mwN; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 824 Rn. 5; vgl. auch
MünchKomm.UWG/Brammsen/Doehner, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57). Im Bereich des
Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen,
für die Diensteanbieter – also natürliche oder juristische Personen, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) – gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich
Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I
ZR 102/05
GRUR 2008, 534 Rn. 20 = WRP
2008, 771
 – ueber18.de). Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich
Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den
zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden
Inhalten (BGH, Urteil vom 12. November 2009 –I
ZR 166/07
GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27
WRP 2010, 922 –
marionskochbuch.de; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 2009 – VI
ZR 210/08
GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = WRP
2009, 1262
 – Focus Online). Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus
der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR
2010, 616
 Rn. 23 – marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 27. März 2012
– VI ZR 144/11GRUR
2012, 751
 Rn. 11 – RSS-Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich
die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die
von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlichredaktionell auf Vollständigkeit
und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in
das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR
2010, 616
 Rn. 25 f. – marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 12. Juli
2012 – I ZR 18/11BGHZ
194, 339
 Rn. 28 – Alone in the Dark; Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09GRUR
2012, 74
 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 – Coaching
Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 –
RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in
Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 115a). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation
mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,GRUR
2009, 1093
 Rn. 19 – Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8
Rn. 2.27).
(2) Nach diesen Maßstäben hat
sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen nicht zu Eigen gemacht.
Einer Haftung der Beklagten steht
zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich
veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom
25. April 1958 – I ZR
97/57
GRUR 1958,
448
, 449 = WRP
1958, 208
 – Blanko-Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.
8.18; abweichend OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204). Durch
eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht
ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information zu
Eigen macht.
Jedoch ist bei einer Würdigung
sämtlicher Umstände aus Sicht eines verständigen Internetnutzers die Annahme
fernliegend, die Beklagte wolle sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen
machen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204; LG
Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 27 O 536/09, juris Rn. 42;
Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9a; aA LG Hamburg, WRP 2012, 94, 96 f.;
Vonhoff, MMR 2012, 571, 572). Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der
Beklagten erwecken nicht den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den
veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Beklagte eine
inhaltlichredaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten
Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder
festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, die – im Gegenteil –
gerade die unzureichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet
beanstandet. Die statistische Auswertung zu bestimmten Durchschnittswerten und
einer Weiterempfehlungsrate ist nicht mit einer inhaltlichredaktionellen
Kontrolle vergleichbar, da die Beklagte dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt
der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der
Veröffentlichung vorgeschaltete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch
einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige
Eigenbewertungen zu finden. Bei der sich gegebenenfalls anschließenden
manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf
Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der
Nutzungsbedingungen und etwaiger eigener Rechtspflichten.
e) Ebenfalls ohne Rechtsfehler
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die beanstandeten
Behauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG verbreitet hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine
Verbreitungshandlung liege darin, dass die Beklagte den Nutzern ihres
Bewertungsportals durch die Freigabe der streitgegenständlichen Äußerungen die
Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme verschafft habe.
aa) Nach der zu § 14 UWG aF
ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde
Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit
verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich
ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung zu Eigen
gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – I ZR 75/93GRUR 1995, 427, 428 = WRP
1995, 494; vgl. zu § 14 UWG aF auch BGH, GRUR 1958, 448, 449 –
Blanko-Verordnungen; ebenso zu § 4 Nr.
8 UWG Brammsen/Doehner in MünchKomm.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in
Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 25; Fezer/Nordemann, UWG, 2. Aufl.,
§ 4-8 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; GK-UWG/Toussaint, 2.
Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57; abweichend Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14).
Im Falle der Weitergabe von
Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite
Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines
Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch
eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal
eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer
allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von
Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.
Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art
ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals
grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im
Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Nicht
ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.
Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern,
müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in
innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um
bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern
(Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November
2010 – I ZR 155/09GRUR
2011, 617
 Rn. 40 = WRP 2011, 881 – Sedo). Diese vom
Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09, Slg. 2011, I-6011
GRUR 2011, 1025Rn.
109 ff., 139, 144 = WRP
2011, 1129
 – L’Oreal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 – C-70/10, Slg. 2011, I-11959
GRUR 2012, 265 Rn.
36 ff. – Scarlet/SABAM; Urteil vom 16. Februar 2012 – C-360/10,GRUR 2012, 382 Rn.
34 ff. = WRP 2012, 429 –
SABAM/Netlog; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09BGHZ
191, 19
 Rn. 22 ff. – Stiftparfüm). Diese Grundsätze gelten auch im
Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr.
8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser
Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur
angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.
bb) Bei Anwendung der
vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen
nicht im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG verbreitet.
(1) Die Beklagte ist
Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG.
Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten,
die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen
im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o.
Rn. 23).
(2) Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG
einschränkende Auslegung des § 4 Nr.
8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in
Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels
rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden
eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010
– C-236/08 bis C-238/08,Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn.
114, 120 – Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025Rn. 109
ff. – L’Oreal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale
Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von
bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine
Haftung nach § 4 Nr.
8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ
191, 19
Rn. 23 – Stiftparfüm).
Die Beklagte hat keine aktive
Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren
Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur
Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten
Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die
statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum
Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des
Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der
Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über
die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge
hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8
Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der
Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt
die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis
von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.
(3) Die Beklagte hat vorliegend
keine spezifische Überwachungspflicht verletzt. Die Bestimmung der im Falle
eines Internet-Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht
richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I
ZR 73/05
GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP
2008, 1104
 – Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010
– I ZR 121/08BGHZ
185, 330
 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR
2011, 617
 Rn. 37 – Sedo). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die
Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach
eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann
(BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94GRUR 1997, 313, 316
WRP 1997, 325 –
Architektenwettbewerb; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08GRUR
2011, 152
 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle
im Internet I) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu
erkennen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR
35/04
BGHZ 172, 119 Rn. 46 –
Internetversteigerung II). Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn
der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang
Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. BGH, Urteil vom
15. August 2013 – I ZR 80/12GRUR
2013, 1030
 Rn. 44 = WRP 2013, 1348 –
File-Hosting-Dienst; Urteil vom 15. August 2013 – I
ZR 79/12
ZUM-RD 2013, 565 Rn. 31 –
Prüfpflichten).
Die Beklagte geht – wie das
Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat – als Diensteanbieter einer mit
der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf
die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft,
wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym
wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat
jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit
unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ
172, 119
 Rn. 147 – Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli
2007 – I ZR 18/04BGHZ
173, 188
 Rn. 39 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH,GRUR
2011, 617
 Rn. 45 – Sedo; BGHZ
194, 339
 Rn. 28 – Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am
Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur
durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten
gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber
einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete
Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ
191, 19
 Rn. 21, 39 – Stiftparfüm).
(4) Tatsachenbehauptungen werden
mithin erst im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen
einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht
beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren
Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung
endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr.
8 UWG nicht vor.
2. Hatte die Beklagte im
Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt
der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer
objektiven Haupttat zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. März
2004 – I ZR 304/01BGHZ
158, 236
, 250 – Internet-Versteigerung I;BGHZ
172, 119
 Rn. 31 – Internet-Versteigerung II), nicht in Betracht.
Allein das Bewusstsein, dass möglicherweise fremde Informationen auf dem
Bewertungsportal die Rechte Dritter verletzen, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil
vom 11. März 2009 – I ZR 114/06BGHZ
180, 134
 Rn. 14 – Halzband).
3. Im Ergebnis zutreffend hat das
Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneint.
a) Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die betroffenen
Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenquelle schafft, wenn sie Internetnutzern
die Möglichkeit bietet, sich anonym wertend über diese Unternehmen und ihre
Leistungen zu äußern. Die Grenze zumutbarer Überwachungspflichten sei aber
erreicht, wenn – wie vorliegend – keine Merkmale vorhanden seien, die sich zur
Eingabe in ein Suchsystem eigneten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts
zur Zumutbarkeit eines Suchsystems im Streitfall nicht weiter an, da es bereits
an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt.
b) Der Haftung wegen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass
derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder
andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die
zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGHZ
173, 188
 Rn. 36 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Im
Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen
konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als
Prüfungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344
Rn. 21 f. – Geschäftsführerhaftung, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden
Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen
hin zu untersuchen (oben Rn. 31). Erst der Hinweis auf eine klare
Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des
konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen
zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine
Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten
Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach
Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (vgl. BGH,
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08,BGHZ
185, 291
 Rn. 39 – Vorschaubilder; BGHZ
191, 19
 Rn. 21, 39 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011
– VI ZR 93/10BGHZ
191, 219
 Rn. 24 – Blog-Eintrag, jeweils mwN). In derjenigen Handlung,
die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der
Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung
erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im
Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von
Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der
Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich
(vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 –
Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ
191, 19
 Rn. 39 – Stiftparfüm; BGHZ
194, 339
 Rn. 28 – Alone in the Dark; BGH,GRUR
2013, 1030
 Rn. 45 – File-Hosting-Dienst). Hieran fehlt es im
Streitfall, weil die Beklagte die beanstandete Bewertung nach Eingang der
Abmahnung entfernt hat.
c) Es liegt auch keine
Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die
Beklagte werde künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende
Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst
ersichtlich (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 44 f. –
Stiftparfüm).
IV. Danach ist die Revision der
Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Richter am BGH Prof. Dr.
Koch Löffler ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom
16.02.2012 – 52 O 159/11 –
KG Berlin, Entscheidung vom
16.04.2013 – 5 U 63/12 –
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OLG München: Arzt zwingt Bewertungsportal „Jameda“ zur Löschung von negativer Bewertung

Ein Arzt kann die Löschung einer Bewertung von einem
Arztbewertungsportal wie Jameda oder Sanego verlangen, wenn die Bewertung eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstellt und der Portalbetreiber seiner Pflicht zur
sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.
Auch negative Bewertungen, ebenso wie die positiven,  bei Online-Bewertungsportalen wie
jameda.de sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die Bewertung aber die Grenze zur Schmähkritik überschreitet muss diese gelöscht werden. So hat schon der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de entschieden.
Wenn die Bewertung
eines Patienten lediglich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit beschreibt und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, sog. Schmähkritik,  steht, begründet die Bewertung jedoch keinen
Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient aber seine persönliche Bewertung „kein guter Arzt“ zusätzlich mit unwahren
Tatsachenbehauptungen, dann kann der so gescholtene Arzt nicht nur die
Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, sondern auch das entsprechende Werturteil, welches für sich genommen nicht zu löschen gewesen wäre.

Fazit:
Für Ärzte ist es demnach nicht aussichtslos, sich gegen
Bewertungen auf Bewertungsportalen zu wehren und deren Löschung durchzusetzen. Allerdings könnten sich auch
Schwierigkeiten ergeben, die Unwahrheit einer Behauptung nachzuweisen, da der Arzt an
die Schweigepflicht gebunden ist.
Ich
helfe Ihnen gerne, sich gegen unberechtigte Kritik zu wehren und unwahre
Behauptungen bzw. Schmähkritik zu löschen.
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.
Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet wie Sanego oder Jameda angestrebt
wird.
Im folgenden der Beschluss des OLG München im Volltext:
In Sachen
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Unterlassung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das
Oberlandesgericht München – 18. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht von … und die Richterin
am Oberlandesgericht … am 17.10.2014 folgenden
Beschluss
I.             Auf die sofortige Beschwerde des
Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 8.8.2014
dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
II.            Die Verfügungsbeklagte trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.          Der Wert der Beschwerde beträgt 2.400
€.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger
hat gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen eines
Dritten auf dem von ihr betriebenen Ärztebewertungsportal geltend gemacht. Er
hat beantragt, ihr zu untersagen,
a.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen,
der Antragsteller habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, wie
nachstehend wiedergegeben:
„Dann hat er einen
Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat.“
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
b.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornahmen zu lassen,
der Antragsteller habe
einen Patienten wie folgt behandelt und aufgeklärt:
Weil ich Druck auf den
Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf
er meinte … haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht … und dann
gemeint hat das könnte auch besser sein.
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
c.            Im Hinblick auf den Antragsteller im
Zusammenhang mit der nachstehenden Patientenbewertung
„kein guter Arzt
es war eine recht kurze
Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen,
der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte … haben sie noch Fragen? Dann
hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein. Zum Schluss hat er mir
dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“
eine Benotung des
Antragstellers durch den Patienten in den Kategorien „Behandlung“,
„Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ mit der Note 6 und
den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“ mit der
Note 5 zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornahmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“.
Nach Zustellung des
Verfügungsantrags verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
28.7.2014 bei Meidung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, den in den
obigen Anträgen wiedergegebenen Kommentartext auf der Plattform www.j… .de
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit zunächst nur hinsichtlich
der Anträge a) und b) und im Termin vom 6.8.2014 schließlich auch hinsichtlich
Antrag c) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss der
Einzelrichterin nach § 91 a ZPO vom 8.8.2014 wurden die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihm am 25.8.2014
zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 27.8.2014 sofortige
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der
Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 29.9.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist
zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 2 ZPO, § 569 ZPO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien
das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über dessen
Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war in erster Linie
auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen
(Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 91 a Rnr. 24).
Dieser Grundsatz führt
im vorliegenden Fall dazu, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen
hat, da der Verfügungsantrag jedenfalls bis zum Eintritt des erledigenden
Ereignisses zulässig und begründet gewesen war.
1.            Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, um eine
unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, und deren Unterlassung dieser deshalb nach §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
verlangen kann.
2.            Dasselbe gilt entgegen der Ansicht
des Landgerichts für die Äußerungen, die Gegenstand des Antrags b) waren.
2.1          Für die Beurteilung, ob eine Äußerung
als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen
Aussagegehalts.
a)            Maßgeblich für die Deutung ist dabei
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive
Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die
Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums
hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Die Äußerung darf jedoch nicht
aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung
zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08; vom 03.02.2009 –
VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; vom 30.01.1996 – VI ZR 386, 94;
vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist
der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren
Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen
erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der
weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss
vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 –
VI ZR 195/86).
Von einer
Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn der Gehalt
der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der
objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem
Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem
Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen
Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2. Teil, 4. Kap. Rn. 43 m.w.N.).
b)           Im vorliegenden Fall schildert der
bewertende Patient in dem streitgegenständlichen Kommentar, dass der
Verfügungskläger ihm auf seine Klage über „Druck auf den Ohren“ hin
den Blutdruck maß und einen Hörtest durchführte, sowie die jeweils an die
Untersuchungsmaßnahme anschließenden Äußerungen des Verfügungsklägers. Dabei
handelt es sich um die Schilderung eines objektiven, dem Beweis zugänglichen
Geschehensablaufs. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Kommentar eingeleitet wird von dem Satz: „Es war eine recht kurze
Untersuchung“, und die „Genommene Zeit“ mit der Note 5 bewertet
wird.
c)            Der maßgebliche Leser versteht die
Schilderung daher so, dass außer den beschriebenen Vorgängen keine
Untersuchungen durchgeführt oder Therapieempfehlungen gegeben wurden, da gerade
die Kürze der Untersuchung beanstandet und die zusammenhanglos nach dem
Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung, das „Halszäpfchen
operieren zu lassen“, als „Schluss“ des Arztbesuchs bezeichnet
wird.
Demgegenüber erscheint
die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung, der Kommentator habe
„nur die von ihm als relevant empfundenen Punkte“ erwähnt,
fernliegend angesichts der Tatsache, dass die vorgebrachte harsche Kritik
gerade auf Grund der Dürftigkeit und Zusammenhanglosigkeit der ärztlichen
Maßnahmen verständlich wird, nicht aber wenn man die einzelnen geschilderten
Maßnahmen nur als vom Äußernden beliebig herausgegriffene Teile eines längeren
Arztbesuchs mit umfangreicheren Untersuchungen und Beratungen versteht.
2.2          Dass die Behauptungen des
Kommentators, so verstanden, unwahr sind, hat der Verfügungskläger durch
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen A5 und 6) glaubhaft gemacht,
während die Verfügungsbeklagte dagegen nichts vorgebracht hat.
2.3          Selbst wenn man von Mehrdeutigkeit
ausginge und die Auslegung der Verfügungsbeklagten – auch – für eine
naheliegende Deutungsvariante hielte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
wären die Tatsachenbehauptungen nach dieser Auslegung wahr und verletzten den
Verfügungskläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Jedoch scheidet ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht
allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. In einem solchen Fall ist vielmehr vom
Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er
seine Aussage versteht (BVerfGE 114, 339 „Stolpe“).
3.            Der Verfügungskläger hat aus § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch
einen Anspruch auf Unterlassung der auf die dargestellten Behauptungen
gestützte Bewertung mit Noten, die Gegenstand des Antrags c) war.
3.1          Dabei handelt es sich zwar
zweifelsfrei um reine Meinungsäußerungen, die in besonderem Maß den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch dafür gilt die Meinungsäußerungsfreiheit aber
nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten
Positionen der Parteien im Einzelfall geboten.
3.2          Danach ist die herabsetzende
Bewertung, die der Verfügungskläger in dem Internet-Beitrag erfährt,
rechtswidrig.
a)            Zwar handelt es sich nicht um
Schmähkritik, da ersichtlich noch die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich
mit der Qualität der ärztlichen Tätigkeit des Verfügungsklägers, und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 2009, 3580
m.w.N.). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik
bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986,
992; VersR 1994, 57).
b)           Der Senat hat auch berücksichtigt,
dass es nicht darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil
„richtig“ ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch
dann äußern, wenn andere sie für „falsch“ oder für
„ungerecht“ halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR
1994, 57; NJW 1978, 1797).
c)            Dennoch ist die vorliegende
Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung des
Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder
bestehen.
Grundlage für die
Wertung, dass die „Behandlung“, das „Vertrauensverhältnis“
und die „Betreuung“ beim Verfügungskläger die Note 6 verdienten,
„Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note 5, bildet
nämlich die auf der Internet-Seite der Verfügungsbeklagten aufgestellte
Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim
Verfügungskläger sei so abgelaufen wir geschildert. Diese Behauptung ist, wie
oben ausgeführt, unwahr.
Nach Auffassung des
Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine
zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart
widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung
der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden
Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige
Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren
Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte,
aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und
wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und
vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von
demjenigen, der der von der Verfügungsbeklagten zitierten
„Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08)
zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur
Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.
d)           Auf Seiten des Verfügungsklägers
fällt ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur geeignet ist, ihn in der
Öffentlichkeit herabzusetzen, sondern auch seine berufliche
Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich seine finanzielle Existenz erheblich
zu gefährden.
4.            Nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien kann die Beklagte für die das
Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen auf der von ihr betriebenen Seite
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH
AfP 2012, 50 m.w.N.). Sie hat zwar nach dem Hinweis des Verfügungsklägers auf
die Rechtsverletzung die Beanstandung an den für den Beitrag Verantwortlichen
weitergeleitet, der die Berechtigung der Beanstandung soweit ersichtlich in
Abrede gestellt hat (Anlage 9). Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte aber nicht
nur von sich aus keine Nachweise vom Verfügungskläger verlangt, sondern auch
die von diesem mit Anwaltsschreiben vom 3.7.2014 übersandte
Sachverhaltsschilderung der Zeugin S. (Anlagen 10 und 11) nicht zum Anlass
genommen, den Beitrag von ihrer Seite zu entfernen. Dies wäre geboten gewesen,
da die Wahrheit der darin enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
ersichtlich nicht nachgewiesen war. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte mit
Mail vom 4.7.2014 (Anlage 12) bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung der
Zeugin mit der in der „Rückmeldung der Patientin“ enthaltenen
übereinstimmt und sich lediglich auf eine abweichende Interpretation der
Darstellung berufen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO.

Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3ZPO.
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BGH: Wer im Internet unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht, haftet auch für die Weiterverbreitung

Der BGH hat mit  Urteil
vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14
entschieden,  dass Webseitenbetreiber, die unwahre
Tatsachenbehauptungen aufstellen indem sie 
rechtsverletzende Texte formulieren, diese nicht nur von ihrer eigenen
Webseite löschen müssen bzw. von Webseiten auf die sie eigenen Zugriff haben,
sondern auch auf die Löschung rechtsverletzender Textbestandteile mit falschen
Tatsachenbehauptungen auf Webseiten Dritter hinwirken müssen, selbst wenn die
Dritten die Texte ohne Wissen des Autors übernommen haben und weiterverbreiten.
Damit stärkt der BGH die Rechte von Betroffenen ganz erheblich.
Der Tenor lautet:
1. Zur
Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der
Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch
auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer
Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im
Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines
Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten
Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter
Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der
Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich
und dem Störer zumutbar ist.

3. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht
darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung
herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.
Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein
Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der
mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an
der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die unwahre
Tatsachenbehauptung  nach einer Abmahnung
der Betroffenen zwar vom späteren Beklagten von der ursprünglichen Ausgangswebseite
gelöscht, war aber noch in verschiedenen anderen Internetplattformen abrufbar.
Die in ihren Rechten verletzte Klägerin wollte ursprünglich
erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Löschung des im Internet
abrufbaren streitgegenständlichen Artikels zu faktisch „bewirken“, den Text
also zu löschen.
Diesen Anspruch hat der BGH verneint, weil  er eine grundsätzliche Pflicht des Beklagten,
gegen die Webseiten Dritter vorzugehen, als nicht gegeben angesehen hat. Dies
scheitere nach dem BGH auch bereits an dem Umstand, dass für den Beklagten generell
keine praktische Möglichkeit bestünde Texte auf fremden Webseiten zu löschen.
Jedoch wurde der Beklagte vom BGH verpflichtet, im Rahmen
des ihm Möglichen und Zumutbaren die Betreiber der Internetportale, auf denen
die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar waren, zu kontaktieren und auf eine
Löschung der inkriminierenden Texte hinzuwirken.
Daher sollten Autoren, Blogger, Texter, Verlage und Webseitenbetreiber
in Zukunft  Sachverhalte noch genauer auf
deren Wahrheitsgehalt, Beweisbarkeit und Nachprüfbarkeit  prüfen bevor Tatsachenbehauptungen
veröffentlicht werden, denn auch wenn diese nur zum „Hinwirken“ auf die
Löschung statt zum „Bewirken“ der Löschung verpflichtet werden können, tragen sie
als Störer das volle (Kosten-)Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die
rechtsverletzenden Textstellen von den Dritten trotz „hinwirken“ nicht
beseitigt werden.
Der BGH formuliert hierzu klar und deutlich, „der Störer
(trägt) ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die
Störung nicht beseitigt.“
Bewertung:
Zwar ist das Urteil die an sich konsequente Weiterführung
der Grundsätze, die der BGH bereits im „RSS-Feed“-Fall (BGH, Urt. v. 11.11.2014 – Az.: VI ZR
18/14
) aufgestellt hat, bei dem Dritte rechtswidrige Inhalte eines
RSS-Feeds automatisiert übernommen hatten,  aber nach meiner Einschätzung  geht es an der Realität vorbei.
Der BGH erklärt nämlich nicht, wie der Webseitenbetreiber
bzw. der Erstautor seiner Pflicht nachzukommen hat oder auch wie er die
Erfüllung der Verpflichtung nachweisen kann bzw. muss um nicht mehr angreifbar
zu sein.
Reichen E-Mail, Telefon oder Fax aus? Muss es ein
Einschreiben sein? Wie, wenn der Text von Seiten übernommen wurde, die in
Timbuktu oder Lummerland gehostet werden und damit über kein Impressum oder gar
einen Ansprechpartner verfügen. Man also weder in Kontakt treten und damit
nicht „hinwirken“, noch die Löschung erzwingen kann
Eine Pflicht zu postulieren ist das eine, dabei aber die
Durchsetzbarkeit und die Nachweisbarkeit außer Acht zu lassen ist das andere.  Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht.
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 – 7 U 60/13 –
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Rufschädigende Bewertung von Yelp löschen und entfernen lassen – Selbstständige, Unternehmen und Dienstleister können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Unternehmen und Dienstleister mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im
Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de) auf Unternehmerbewertungsportalen
wie Yelp konfrontiert.

Im
Internetzeitalter hat eine negative Bewertung auf Yelp  eine erhebliche Auswirkung, positiv wie
negativ,  auf den Ruf eines Selbstständigen
und seinem Unternehmen haben, da potentielle Neukunden sich bei der Suche nach Unternehmen
und Dienstleistern vermehrt von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen
leiten und beeinflussen lassen und Portale wie Yelp  aufgrund des suchmaschinenoptimierten
Aufbaus der  Internetseiten bereits bei
Eingabe des Namens des Dienstleisters bzw. des Selbstständigen bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.
Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Dienstleisters oder eines
Selbstständigen beeinflusst, versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Dienstleisters
Es fragt sich,
was sich ein Unternehmer bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er
eine Bewertung bei den Portalen  Yelp löschen und entfernen lassen kann.
Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen lassen, da selbst die
Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer Schulnote ein
Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist (so z. B.
das LG Kiel

mit
Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsverletzung des Unternehmers vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Unternehmer selbst an das Bewertungsportal zu
wenden. Portalbetreiber wie Yelp
haben in der Vergangenheit schon Bewertungen textlich verändert oder die Texte
gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten
Eindruck der Bewertung noch verstärken. Sofern ein im Äußerungsrecht versierter
Fachanwalt eingeschaltet wird, werden die rechtswidrigen Bewertungen bis auf
wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Bewertung bei Yelp  löschen lassen –
was ist zu tun?
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Dienstleister, Selbstständige und Unternehmer, welche
sich gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen wie  Yelp
zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.


In den wenigen
Fällen in denen Yelp  der
Aufforderung zur sofortigen Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal
im Auftrag des Unternehmers kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in
Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Dienstleister
erteilen in der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von
Bewertungen und Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Yelp angestrebt wird. Die Anfrage  bei den Rechtsschutzversicherern gehört
selbstverständlich zum Leistungsumfang der Beratung in der
IT-Kanzlei Gerth. Sie müssen sich um nichts
kümmern.