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OLG Frankfurt a.M. – Land haftet für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers

Das OLG
Frankfurt a.M., hat mit Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
entschieden,
dass  Land für Urheberrechtsverletzung
eines in seinem Dienst stehenden Lehrers auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Der Lehrer hatte auf der
Schulhomepage  ein Cartoon
mit
schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten veröffentlicht.


Leitsatz:
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst
des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf
einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche
Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen
Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die
räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen
Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der
Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld
erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten
Landes.
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 30.11.2016
hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Teils teilweise abgeändert und
insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
1.
Das beklagte Land wird verurteilt, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, den in Anl. K1 abgebildeten Cartoon von X öffentlich zugänglich zu
machen, wenn dies geschieht wie am ….2015 unter https://www.(…).de/….
….
4.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die
Klägerin € 865,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich Antrag
zu 1 und 4 abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 1 gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung
i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen, nachfolgend
abgebildeten Cartoon von X (Anlage K1):
(Von der Darstellung der nachfolgenden
Abbildung wird abgesehen – die Red.)
Er wurde auf der Homepage der A-Schule in O1
am ….2014 und im … 2015 im Rahmen der dort vorgehaltenen
E-card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Träger dieser Schule
ist der Landkreis Y. Ein an der Schule tätiger Lehrer, der im Dienst des
beklagten Landes steht, war für die Gestaltung der Homepage verantwortlich.
Hinsichtlich des Inhalts der Homepage wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.
Die Klägerin hat das beklagte Land wegen
dieser öffentlichen Zugänglichmachung auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz in Höhe von € 1.200,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Im Übrigen werden die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug
genommen.
Das Landgericht hat der Klage – unter Reduzierung
der Höhe des Schadensersatzes auf € 750,00 und korrespondierend des
Erstattungsanspruches für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – im
Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch
gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Der hier handelnde Lehrer habe bei der
Erstellung der Homepage in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Aus den
eigenen Angaben des beklagten Landes folge, dass der Lehrer die Betreuung der
Homepage mit duldender Kenntnis der Schulleitung übernommen habe. Es bestehe
auch ein Zusammenhang zu dem ihm als Lehrer anvertrauten öffentlichen Amt.
Soweit die hier streitgegenständliche Handlung zwar nicht dem eigentlichen
Lehrbetrieb zuzuordnen sei, liege ein erforderlicher enger Zusammenhang zum
gesamten Schulbetrieb vor. Die Betreuung der Homepage und deren Inhalte sei
eine der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung und nicht mit
Fiskalmaßnahmen, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen wären, vergleichbar.
Die Außendarstellung der Schule unterfalle gemäß § 16 Abs. 1 HSchulG dem
Bereich der schulischen Aufgaben, für welche nicht der Schulträger, sondern das
beklagte Land als Anstellungskörperschaft hafte.
Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch
allerdings unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Preisliste auf
750,00 € beschränkt.
Das beklagte Land hafte zudem aus
urheberrechtlicher Sicht wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Cartoons. Der Anspruch sei nicht auf den räumlichen
Bereich des Schulamtes für den Landkreis Y begrenzt, da sich weder aus § 99
UrhG noch unter dem Gesichtspunkt des „typischen“ der
Verletzungshandlung ein Anhaltspunkt für eine derartige Beschränkung ergebe.
Vergleichbar mit der Struktur eines großen Konzerns habe das beklagte Land
vielmehr in allen Teilen seiner Landesbehörden dafür zu sorgen, dass die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zukünftig unterbliebe.
Hiergegen richtet sich die – beschränkt
eingelegte – Berufung des beklagten Landes, mit welcher die Abweisung des
Unterlassungsantrags zu 1 sowie – hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 4 – die
Abweisung eines € 169,50 € übersteigenden Betrages zur Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verfolgt wird. Zur Begründung führt das
beklagte Land wie folgt aus:
Das Landgericht habe zu Unrecht die
Anforderungen bei der Prüfung der Passivlegitimation für den
Schadensersatzanspruch mit denen für den urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch gleichgestellt. Tatsächlich sei der urheberrechtliche
Unterlassungsanspruch jedoch unter Berücksichtigung der §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG
eigenständig zu bewerten. Zwar finde § 99 UrhG auf die öffentliche Hand
grundsätzlich Anwendung. Das Landgericht habe aber verkannt, dass im
vorliegenden Fall die Urheberrechtsverletzung gerade nicht aus ihrem Betrieb
heraus vorgenommen worden sei. Zu den seitens des beklagten Landes
wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 92 Abs. 1 HSchG rechne nicht der Betrieb einer
Schulhomepage. Dieser unterfalle vielmehr der Zuständigkeit des Schulträgers
gemäß § 158 HSchG. Ein schulischer Internetauftritt stelle eine
„Schulanlage“ im Sinne von § 158 HSchG dar.
Soweit das hessische Kultusministerium die
Befugnis, das Land Hessen zu vertreten, den staatlichen Schulen übertragen
habe, reiche diese Vertretungsbefugnis jedenfalls nur so weit wie auch die
Zuständigkeit des hessischen Kultusministeriums. Die Erstreckung der
Unterlassungsverpflichtung auf sämtliche Landesbehörden lasse sich nicht
begründen.
Sei die Abmahnung mithin mangels
Unterlassungsanspruch insoweit unbegründet, schulde das beklagte Land lediglich
Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 1.400,00 €, so dass sich der
Erstattungsanspruch auf 169,50 € reduziere.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 26.10.2016 zu Ziff. 1 aufzuheben und
hinsichtlich Ziff. 4 dahingehend zu ändern,
dass das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin € 169,50 Erstattung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der
streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß sei dem beklagten Land zuzurechnen.
Der Lehrer habe die inhaltliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen
Homepage in Ausübung seines öffentlichen Amtes vorgenommen. Das beklagte Land
habe die Verpflichtung, Kinder zu unterrichten und zu erziehen, auf die
Lehrerschaft übertragen. Der Auftrag werde mit eigenem Personal, den Lehrern,
ausgeführt. Soweit sich das Land der Gebietskörperschaften als Träger der
sachlichen Mittel, insbesondere der Schulgebäude, bediene, werde weiterhin der
Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungswesens durch das Land bestimmt.
Die Kommunen hätten hierauf keinen Einfluss. Sollte die Kommune den
Internetanschluss technisch zur Verfügung gestellt haben, hafte sie allenfalls
subsidiär als Anschlussvermittlerin neben dem primär haftenden beklagten Land.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise
Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen das beklagte Land
lediglich in dem tenorierten Umfang zu (unter 1.); ihr Anspruch auf Erstattung
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist im Hinblick auf den beschränkten Inhalt
der Abmahnung zu reduzieren (unter 2.).
1. Das beklagte Land ist gemäß §§ 2, 19 a, 97,
99 UrhG verpflichtet, die öffentliche Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Cartoons zu unterlassen, wenn dies wie auf der hier
streitgegenständlichen schulischen Homepage geschieht. Ein weitergehender
Unterlassungsanspruch, der die Unterlassungsverpflichtung – allein unter
beispielhafter Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche schulische
Homepage – auf alle Internetveröffentlichungen der dem beklagten Land
zuzurechnenden Behörden erstreckt, besteht dagegen nicht.
a. Das beklagte Land haftet gemäß §§ 2, 19 a,
97, 99 UrhG für die durch den Lehrer der A-Schule als Handlungsstörer auf der
streitgegenständlichen Homepage begangene Urheberrechtsverletzung.
§ 99 UrhG enthält eine eigenständige urheberrechtliche
Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten, welche unabhängig von der Frage einer
Amtspflichtverletzung und einer daraus gegebenenfalls folgenden
Schadensersatzverpflichtung zu prüfen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.1.1992
– I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach juris, zu § 100 UrhG a.F.).
Die in § 99 UrhG normierten Voraussetzungen für eine Zurechnung des Verhaltens
des Lehrers sind vorliegend gegeben.
aa. Gemäß § 99 UrhG bestehen die Ansprüche aus
§ 97 UrhG auch gegenüber dem Inhaber eines Unternehmens, sofern in diesem
Unternehmen von einem Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Sinn der Vorschrift ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit der Exkulpation
(wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB) abzuschneiden, wenn Urheberrechtsverletzungen
aus seinem Betrieb heraus vorgenommen werden (Bohne in: Wandtke/Bullinger,
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2014, § 99 Rn. 1). Der Unternehmer soll sich
nicht hinter seinem Arbeitnehmer „verstecken“ können (Bohne ebenda §
99 Rn. 1).
Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG
ist dabei weit zu fassen (Reber in: Beck’scher Online Kommentar UrhR, Stand
1.10.2016, § 99 Rn. 2) und findet gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie hier –
Anwendung (BGH, Urteil vom 16.1.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien, Tz. 35
zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).
bb. Die streitgegenständliche öffentliche
Zugänglichmachung erfolgte auch innerhalb des Unternehmens des beklagten Landes
im Sinne des § 99 UrhG.
Dieses Merkmal setzt zum einen voraus, dass
das beklagte Land Einfluss auf die Verletzungshandlung nehmen kann; der
Bereich, in den das fragliche Verhalten fällt, muss jedenfalls im gewissen
Umfang durch das beklagte Land beherrscht werden (vgl. Bohne in:
Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 99 Rn. 6). Dies ist
vorliegend der Fall. Unstreitig steht dem beklagten Land die Dienstaufsicht gemäß
§ 92 Abs. 3 Nr. 2 HSchG über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
zu.
Zum anderen erfordert die Zurechnung eine enge
Verbindung der Rechtsverletzung zum Tätigkeitsbereich des Verletzers, die
vorliegend ebenfalls gegeben ist. Die inhaltliche Ausgestaltung einer
Schulhomepage unterfällt dem Bereich des gemäß § 92 HSchG vom beklagten Land
wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags, nicht jedoch der gem. § 158
HSchulG dem Schulträger obliegenden räumlich und sachlichen Organisationen und Aufrechterhaltung
einer Schule:
Das hessische Schulgesetz enthält keine
expliziten Regelungen zur Frage, in wessen Aufgabenbereich die inhaltliche
Ausgestaltung eines schulischen Internetauftritts fällt. Maßgeblich sind mithin
die allgemeinen Regelungen des hessischen Schulgesetzes, welche für die
Zusammenarbeit der Schulträger sowie des beklagten Landes im Sinne von § 137
HSchG bei der Errichtung, Organisation, Aufhebung und Unterhaltung der
öffentlichen Schulen gelten. Gemäß § 92 Abs. 1 HSchG steht das gesamte
Schulwesen in der Verantwortung des beklagten Landes, welches insbesondere die
Schulen berät und unterstützt, die Qualität der Arbeit gewährleistet und die
Fach- und Dienstaufsicht sowie die Rechtsaufsicht wahrnimmt. Demgegenüber
obliegt den Schulträgern gemäß § 158 Abs. 1 HSchG insbesondere die Errichtung
der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren sachliche
Ausstattung und ordnungsgemäße Unterhaltung. Die systematische Stellung der
genannten Normen verdeutlicht dabei, dass die inhaltliche, pädagogische
Ausrichtung einer Schule das beklagte Land zu verantworten hat, während der
Schulträger die sachliche Ausstattung der jeweiligen Schulgebäude und
Schulanlagen sowie deren Organisation gewährleistet. § 92 HSchG ist Bestandteil
des 7. Teils des hessischen Schulgesetzes, welcher den Bereich
„Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht“ regelt, während § 158
HSchG dem 12. Teil unterfällt, welcher sich mit Fragen des „Personal- und
Sachaufwand“ befasst.
Ausgehend von dieser Aufgabenaufteilung kommt
es mithin darauf an, ob ein schulischer Internetauftritt in seiner Gesamtschau
dem Bereich der pädagogisch, inhaltlichen Bezüge einer Schule unterfällt oder
aber der sachlichen Ausstattung. Die gebotene Gesamtbetrachtung der äußeren,
sachlichen und inhaltlichen Eigenschaften eines schulischen Internetauftritts
sprechen nach Auffassung des Senats für eine klare Zuordnung des schulischen
Internetauftritts zum Aufgabenbereich des beklagten Landes. Insoweit indiziert
der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von
einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut
wurde, bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land (vergleiche auch
BGH, Urteil vom 16.01.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach
juris zu § 100 UrhG a.F.).
Ein schulischer Internetauftritt dient der
Realisierung unterschiedlicher Zwecke. Neben reinen Informationen über die
Existenz, Örtlichkeit und Erreichbarkeit der Schule unterstützt und erleichtert
er ganz wesentlich den Informationsaustausch der am Schulleben Beteiligten. Als
eine Art „virtuelle Visitenkarte“ beeinflusst eine Schulhomepage
zudem Schulentscheidungen künftiger Schüler. Eine schulische Homepage
vermittelt gegenüber Dritten und der jeweiligen Schulgemeinde das
„Gesicht“ der Schule. Dieses wird ganz maßgeblich durch die
inhaltliche Ausrichtung, vorhandene Schwerpunkte sowie besondere Angebote der
Schule geprägt. Entsprechend finden sich auf einer schulischen Internetpräsenz
üblicherweise Angaben zum Schulprofil und -konzept, zu besonderen Lern-
und/oder Förderangeboten, Schulregeln und Verhaltenskodices. Darüber hinaus
bietet eine Homepage Raum, schulische Materialien zur Vor- oder Nachbereitung
des Unterrichts bzw. Ergänzung bereitzustellen sowie Austausch in Foren, Chats
oder gesonderten Arbeitsbereichen zu pflegen.
Die hier anhand von Anlage K 17
nachvollziehbare inhaltliche Ausrichtung der streitgegenständlichen
Schulhomepage entspricht insoweit den dargestellten allgemeinen medialen
Zwecken eines schulischen Internetauftritts. Gemäß Anlage K 17 hält die
Homepage unter anderem allgemeine den Schulbetrieb betreffende Informationen
bereit (Ferientermine) als auch konkret auf die Schule bezogene Inhalte, wie
das Schulkonzept. Dieses wiederum wird im Einzelnen über das konkrete
Schulprogramm, die Schulordnung sowie das Hausaufgabenkonzept im Rahmen der
Homepage wiedergegeben (Bl. 63 Rs). Darüber hinaus informiert die Homepage etwa
über Arbeitsgemeinschaften, die Schulinspektion und deren Auswertung und
anstehende Projektwochen und hält einen allein den Lehrern zugänglichen
Informationsbereich „teachers only“ bereit. Die Zusammenschau dieser
Inhalte verdeutlicht, dass über die Homepage primär das „pädagogische
Gesicht“ der Schule nach außen getragen werden soll, d.h. ihre insoweit
bestehenden Besonderheiten und Charakteristika. Soweit die Homepage darüber
hinaus eine so genannte E-card-Versendemöglichkeit anbietet, kommt es auf den
pädagogischen Bezug dieses konkreten Angebots im Hinblick auf die allein
ausschlaggebende Gesamtbewertung eines schulischen Internetauftritts nicht an.
Soweit das beklagte Land darauf verweist, die
inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage gehöre zum ureigenen Bereich eines
Schulträgers, da über die Ausgestaltung einer Homepage die in den
Verantwortungsbereich des Schulträgers fallende Auslastung einer Schule
bestimmt werde, überzeugt dies nicht. Die Auslastung einer Schule hängt
maßgeblich von ihrem individuellen Konzept ab. Dieses wird jedenfalls zum ganz
überwiegenden Teil durch die jeweiligen pädagogischen
Lerninhalte/Schwerpunkte/Angebote geprägt und allenfalls zu einem ganz geringen
Teil durch die sachliche Ausstattung. Soweit sich die an inhaltlichen,
pädagogischen Aspekten ausgerichtete Schulwahlentscheidung auf den – dem
Schulträgers zuzuordnenden – Auslastungsgrad der Schule auswirkt, folgt daraus
nicht, dass die pädagogische Konzeption selbst, die über das Medium der
Homepage vermittelt wird, dem Aufgabenbereich des Schulträgers zufällt.
Soweit das beklagte Land darüber hinaus auf
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verweist, steht diese der
dargelegten Auffassung nicht entgegen. Das OLG Celle hat im Rahmen seines
Beschlusses vom 9.11.2015 – 13 U 95/15 offen gelassen, ob der Internetauftritt
einer Schule den Bereich des Schulträgers betrifft. Eine Begründung für die
dortige Einschätzung, dass dafür „allerdings einiges spricht“, findet
sich in dem Beschluss nicht.
b. Das beklagte Land kann allerdings nur
insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als der hier
streitgegenständliche Erstverstoß in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
des konkreten Cartoons gem. Anlage K 1 auf einer schulischen Homepage die
Vermutung der Wiederholung begründet. Das gilt unabhängig von der Tatsache,
dass sich selbstverständlich auch andere, dem beklagten Land unterstehende
Behörden nicht widerrechtlich des streitgegenständlichen Cartoons
„bedienen“ dürfen.
Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons
sowie die hier zu beurteilende Verletzungshandlung im Rahmen einer schulischen
Homepage indizieren allein eine Wiederholungsgefahr in dem hier aufgetretenen
Umfang. Anhaltspunkte für eine Verwendung des Cartoons gemäß Anl. K1 außerhalb
eines schulischen Umfelds lassen sich aus dem Erstverstoß nicht ableiten (vgl.
BGH, Urteil vom 9.5.1996 – I ZR 107/94 – EDV-Geräte Tz. 34 bei juris). Soweit
die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals
allgemein ausgeführt hat, dass alle Behörden des beklagten Landes ausbilden,
mit Pädagogen zusammenarbeiten und Fortbildungen anbieten, ist dies allein
nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr für sämtliche dem beklagten Land
unterstehenden Behörden zu begründen. Allgemeine Aus- und Fortbildungstätigkeit
im Erwachsenenbereich unterscheidet sich ganz maßgeblich von dem hier mit dem
Cartoon erfassten schulischen Umfeld.
Der auf die Verletzungshandlung bezogene
„insbesondere“-Zusatz im Unterlassungstenor des Landgerichts konnte
die notwendige Konkretisierung des Verbots nicht herbeiführen. Ein solcher
„insbesondere“-Zusatz ist lediglich eine Auslegungshilfe für den
abstrakt formulierten Antrag, führt aber nicht zu dessen Einschränkung (BGH,
Urteil vom 02.02.2012 – I ZR 81/10 – Tribenuronmethyl Tz. 22).
Der Zusatz macht aber deutlich, dass es der
Klägerin darauf ankam, jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten
Verhaltens zu erwirken, so dass der Senat den Zusatz als unechten Hilfsantrag
bewertet hat, der aus dem oben genannten Gründen Erfolg hat.
2. Die Klägerin hat gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1
UrhG Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten hinsichtlich
der berechtigten Abmahnung mit Schreiben vom ….2015 in Höhe von € 865,00.
Da sich die Abmahnung – abweichend zum
Klageantrag zu 1 – nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckte,
sondern auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden war, war sie
insoweit auch vollumfänglich begründet. Im Hinblick auf den für den Klageantrag
zu 1 festgesetzten Gegenstandswert von 30.000,00 € erscheint für diesen
beschränkten Anspruch allerdings allein ein Gegenstandswert von 15.000 €
angemessen, aber auch ausreichend. Unter Ansatz einer 1,3-fachen
Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag
in Höhe von € 865,00.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
10 ZPO; die Abwendungsbefugnis findet ihre Grundlage in § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen im Sinne von §
543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung
allgemeiner Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
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Urheberrecht: Kartenabmahnung der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte für Marianne Küstner-Brennemann (MKB-Deskkart)

Die Hamburger Kanzlei MBBS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
mahnt für die Rechteinhaberin Frau Marianne Küstner-Brennemann, handelnd
unter MKB-Deskkart, Beim Grünen Jäger 4, 20359 Hamburg
Urheberrechtsverletzungen
durch unerlaubte Nutzung eines Straßenkartenausschnitts (Kartografie) auf
gewerblich genutzten Webseiten ab.
Gefordert wird durch die Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte
zunächst das sofortige Entfernen des Kartenmaterials von der
Webseite und das sofortige Löschen der Grafik aus den entsprechenden
Verzeichnissen auf dem Server. Daneben wird, wie üblich, die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht und gefordert
wird auch ein Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 605,00
€.
Dazu wird von der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte Auskunft über den Umfang
und die Dauer der Verwendung des Kartenmaterials sowie die Erstattung von
Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandwertes von 6.605,00 € in Höhe von 425,00
€ verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten
  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte
PartG
für die Marianne
Küstner-Brennemann
 sollte daher keinesfalls ignoriert
werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des Kartenausschnitt
Marianne Küstner-Brennemann zu hoch angesetzt und in verschiedenen
Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger Sätze für die unberechtigte
Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was genau im Einzelfall
angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der
Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte
PartG
mit 6.000 € angesetzt
wird, haben Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine
unberechtigte Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung
durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Fotorecht: Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht – Schadensberechnung a la OLG Hamm

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat mit Urteil
vom 17.11.2015 (4 U 34/15
) entschieden, dass 10,00 € pro Produktfoto als
Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung angemessen ist. Insbesondere die
MFM-Tarife sind nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Damit setzt das OLG
Hamm seine Rechtsprechung der niedrigen Schadenersatzansprüche bei
Urheberrechtsverletzungen fort.
Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner
Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des
Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.
Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines
Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber
vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben
und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils des Landgerichts Bochum entschieden.
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus
Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Bade
und Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien. Diese überließ er
seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne
eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des
Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft
in Lünen und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u. a. Waren des
Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. 
Im Frühjahr 2012 stellte
sie 11 Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11
Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten
Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm
gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess
streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die
Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger
dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag
von 110 Euro (10 Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen.
Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage habe die
Beklagte, so der Senat, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte,
die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die
Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer
Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des
Herstellers nicht zugestimmt habe.

In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem
Betrag von 10 Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die
Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts
gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der
Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine
Preisliste des Klägers oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine
Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von
Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner
des Auftraggebers. Der Senat könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings
gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) auf der Grundlage der Vergütung schätzen,
die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart habe und die bei ca. 6
Euro pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als
Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den
Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen
Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den
Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei
der Betrag von 10 Euro pro Bild angemessen.
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BGH: Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter – Internet-Zugangsanbieter können zur Sperrung von Websites verpflichtet werden

Urteile
vom 26. November 2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14

Der
u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
heute in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum
Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter
entschieden.
Die
Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für
Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an
Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes
Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von
einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das
ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider
vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite
„3dl.am“.
Nach
Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links
und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter
Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie „RapidShare“,
„Netload“ oder „Uploaded“ widerrechtlich hochgeladen worden
waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen
Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge
Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite
„3dl.am“ zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter.

Die
Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist
Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum
Internet erhalten. Als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden
auch den Zugang zu der Webseite „goldesel.to“.

Nach
Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu
urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs
zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk „eDonkey“
widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine
Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG*. Die
Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von
ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den
streitbefangenen Werken über die Webseite „goldesel.to“ zu
ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Der
Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen.
Ein
Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet
bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in
Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf
denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich
gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des
Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er
zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem
Hintergrund des Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
über das Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine
Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu
verhängen.
In
der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen
Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der
Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der
Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen
und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der
Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit
und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich
rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern
bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber
rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur
des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer
Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf
rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
Eine
Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht,
wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen
diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite –
die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur
Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht
fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die
Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und
Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der
nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der
vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in
zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens,
das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet
durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden –
Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute
entschiedenen Fällen.
Im
Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite
„3dl.am“ eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der
Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den
gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin
zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der
Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des
Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben,
sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.
Im
Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen
nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung
„goldesel“ vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben,
weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des
Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht
vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des
Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.

Vorinstanzen:
I
ZR 3/14


und
I
ZR 174/14 – Haftung des Accessproviders

Karlsruhe,
den 26. November 2015

Verwertungsrechte
(1)
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. (…)

Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen
gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Pressestelle
des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Streaming: Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen Nutzer des Portals Popcorn Time ab

Momentan
sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
  wegen der
Nutzung des Streaming-Dienstes  Popcorn Time , also dem Ansehen von
einzelnen Folgen der Serien „Shameless“,
„Homeland“, „Person of Interest“, „Modern Family“, „The Originals“, „Friends
with better lives“, „Sleepy Hollow“, „Anger Management“, „Crazy Ones“
oder „Crossing Lines“  der Rechteanbieter
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH,  Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, TANDEM COMMUNICATIONS GmbH, Studiocanal GmbH
oder
Universum Film GmbH im Umlauf.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen: C‑360/13
entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browsercache erlaubt
ist und nicht gegen das Urheberrecht verstößt und dies auch für das Streaming
gilt,  da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im
Arbeitsspeicher entsteht, die gemäß § 44a UrhG keine Urheberrechtsverletzung
darstellt.
Etwas anderes gilt aber eben für die Streaming-Portale
wie eben Popcorn Time, für die die Ausnahmevorschrift des § 44a
UrhG nicht gilt.
Popcorn Time bietet das
nicht von § 44a UrhG gedeckte und damit illegale Streaming aktueller
Serien und Filme über Bittorrent an. Bei der Nutzung von Popcorn
Time
 wird der Stream vom Empfänger gleichzeitig angesehen und anderen
zur Verfügung gestellt. Nutzer von Portalen wie Popcorn Time sehen
sich einen vermeintlichen Stream an, laden diesen Film aber auch automatisch
per Bittorrent hoch. Damit wird die Datei genauso geteilt wie
beim klassischen Filesharing und damit liegt genauso eine
Urheberrechtsverletzung vor, wie beim Filesharing.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert zwischen   469,50 € und  965,00 € für die
illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolgen in
Filesharing-Netzwerken. Je nach Serie und Anzahl der angebotenen Folgen.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei immer
gestaffelt Schadensersatz und Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,   geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32  oder
05202 / 7 31 32
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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TV-Serie „Die Pilgerin“ im Abmahnungsfokus von Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Universum
Film  GmbH
den widerrechtlichen
Upload, das klassische Filesharing, an der deutschen TV-Mini Serie  des Regisseurs Philipp Kadelbach aus dem Jahr 2014 „Die Pilgerin“  ab. Die 2-teilige Serie lief im Januar
2014 im ZDF.

 

Bereits
für das Filesharing an dem Hörbuch der Serie, welches auf dem Buch „Die
Pilgerin“ der Autorin Iny Lorentz fusst, wurden von der Kanzlei Waldorf Frommer
im Auftrag der  Verlagsgruppe Lübbe GmbH
& Co. KG urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung 1.481,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten TV-Zweiteilers Die Pilgerin“              in
Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei Schadensersatz und
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 1.481,00 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 1.481,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

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Shakira is Back; und mit ihr die Filesharer und Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Sony
Music Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem Musikalbum Shakira.
(Deluxe Version)“,
dem 10. Studioalbum  der kolumbianische
Pop-Rock-Sängerin und Shakira, bürgerlich: Shakira Isabel Mebarak Ripoll,
ab. 

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Musikalbums Shakira
– Shakira. (Deluxe Version)
in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Pompeii aus Kanada bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Constantin
Film Verleih GmbH
angebliches Filesharing an dem kanadischen
Katastrophenfilm des Regisseurs Paul W.
S. Anderson  
aus dem Jahr 2014  „Pompeii“   ab.

 

Obwohl
die Handlung des Films in Italien spielt, wurde er dennoch zwischen März und
Juli 2013 in den Cinespace Film Studios im kanadischen Toronto gedreht.
Koproduziert wurde er von der Constantin Film, weshalb Pompeii auch als
deutscher Film gilt.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Pompeii“      in
Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und unkomplizierter
wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die
Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

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Samenspenderkomödie „Der Lieferheld – Unverhofft kommt oft“ bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Constantin
Film Verleih GmbH
angebliches Filesharing an der us-amerikanischen  Komödie  des Regisseurs Ken Scott aus dem Jahr 2013  „Der
Lieferheld – Unverhofft kommt oft“  (Originaltitel:
Delivery Man)
ab.“„Der
Lieferheld – Unverhofft kommt oft“ ist ein Remake des kanadisch-französichen
Films „Starbuck“ von 2012.“

 

Die
Hauptrollen spielen Vince Vaughn,
Chris
Pratt und  Britt Robertson.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Der Lieferheld – Unverhofft kommt oft“            in
Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und unkomplizierter
wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die
Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

 
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AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulf wegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.

 Nach den Ohrlaschen mit dem geplatzten Traum vom hohen Lizenzschaden in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 in zwei von mir geführten Verfahren gab es nun auch die erwarteten abweisenden Urteile des AG Frankenthal (Pfalz), die selbstverständlich noch nicht rechtskräftig sind. Das am selben Tage verhandelte und entschiedene Urteil in der Sachen 3b 32/14 ist inhaltlich gleichlautend hatte nur als Klägerin die nicht minder bekannte MIG Film GmbH.

 

 

 

Aktenzeichen:

 3b c 31/14

 

 

   Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Endurteil

In  dem Rechtsstreit

 

INO Handels-
und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg
GmbH,…………………

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt Sebastian Wulf, Bahnhofstraße 16, 59457 Werl

 

gegen

 

 


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

 


-Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt
Jan Gerth, Berliner Straße 25,
33813 Oerlinghausen

 

wegen Unerlaubte Nutzung

 

 

hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter
am Amtsgericht …….. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:

  1.  Die ·Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.TatbestandDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen urheberrechtlichen
    Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 € geltend.
    Der Beklagte soll von    seinem  
     Internetanschluss   aus   einen   Pornofilm   heruntergeladen    und   über
    Peer-to-Peer-Netzwerke  in einer Tauschbörse  anderen Nutzern kostenlos angeboten haben.
    Die Klägerin trägt vor, am 08.02.210, um 2.21 Uhr, sei vom Internet-Anschluss
    des Beklagten das Filmwerk „Private Ficktreffen  19 – Die beste Fick-Party-Swinger“ im Rahmen
    einer P2P-Tauschbörse  angeboten worden.  Dies sei bei einem landgerichtlichen Auskunftsverfahren
    festgestellt worden. Daraufhin sei der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2010 ab­ gemahnt worden, wobei ihm die Urheberrechtsverletzung
    dezidiert dargelegt worden sei. Er sei
    ergebnislos zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert worden. Die Forderung auf Lizenzentschädigung aus der Urheberrechtsverletzung
    werde nunmehr im Wege  der                 (Teil-)
     Klage geltend  gemacht.  Die Aktivlegitimation sei im landgerichtlichen
    Verfahren festgestellt worden. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software
    liefe­re zutreffende Ergebnisse.
     
  • Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe
    von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
    zahlen.
     
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

     
    Er trägt vor, die Klägerin habe ihre
    Aktivlegitimation nicht dargetan. Eine Urheberrechtsverletzung scheide aus, da bei
    dem angeblich heruntergeladen n Film kein urheberrechtlich geschützte Werk vorliege, es fehle an einer persönlichen
    geistigen Schöpfung. Auch die ordnungsgemäße Ermittlung des Verstoßes werde bestritten,
    da das von der Firma Media
    Protector GmbH verwendete Programm „FileWatch“
    ungeeignet sei.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tat
bestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.

  

Entscheidungsgründe

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin
kann ihren Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung
schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg durchsetzen, da ihre Aktivlegitimation
nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Um Urheberrechte an dem streitgegenständlichen
Film­
werk „Private Fick-Treffen 19“
geltend zu machen, reicht es nicht aus, sich auf die Entscheidungen des Landgerichts
Köln vom 09.02.2010 und 23.03.2010 (Az. 218 0
18/10) zu beziehen, da aus den Gründen dieser
Entscheidungen nicht hervorgeht, mit welchen Beweis­
mitteln die Klägerin ihre Urheberschaft nachgewiesen
hat. Sollte es sich um ein eidesstattliche Versicherung handeln, ist eine solche im vorliegenden
Erkenntnisverfahren, in dem der
Vollbeweis anzutreten und zu führen ist, für den Nachweis
der vom Beklagten bestrittenen
Aktivlegitimation ungenügend. Die Klägerin hat es versäumt,
entsprechende Unterlagen (Lizenzvereinbarungen oder Ähnliches), aus denen sie ihre
Urheberrechte ableitet, vorzulegen.
Die Bezugnahme auf vorgerichtliche Abmahnschreiben vermag
einen substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt nicht zu ersetzen.

 

Unabhängig von
der fehlenden Aktivlegitimation scheitert die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
gegen den Beklagten auch daran, dass nach Überzeugung des Gerichtes
für die erlangte IP-Adresse des Beklagten ein umfassendes Beweisverwertungsverbot
be
steht. Denn das Landgericht Köln hat sich in seinem
Beschluss vom 23.03.2010, mit dem die Auskunftserteilung
über die IP-Adressen angeordnet wurde, nicht eingehend mit § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt, sondern hat
ohne nähere Prüfung ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzungen
angenommen. Insbesondere
wurden auch zu den dem Beklagten vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen
keine Fest
stellungen getroffen. Das erkennende Gericht macht sich insoweit
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom
05.10.2010, 6 W 82/10). zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes
unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse ge
nügt für sich
allein nicht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich
gemacht wurde. Mit dieser Pro
blematik hat sich das· Landgericht Köln in seinem
Gestattungsbeschluss erkennbar nicht . auseinandergesetzt,
was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte
des Beklagten
indessen zwingend geboten gewesen wäre. Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise
können daher nicht verwertet werden, so dass die Klägerin den Nach­
weis für eine
vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.

 

Abgesehen von der nicht nachgewiesenen
Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch
ganz erhebliche
Zweifel an der Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten
Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen
beauftragte
Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen
das Computerprogramm „FileWatch“ ein. Es kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig
zu ermitteln. Die bloße Behauptung der Klägerin – ohne entsprechenden Beweisantritt
-, m.it dem Programm könne ei­
ne Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie
Funktionsweise der Software
werde
in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur um
ei­ ne
pauschale Bewertung handelt. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten
hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen
werden müssen. Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes
Gutachten ist
insoweit wenig hilfreich.

 

Ohne dass es bei dieser Sachlage
darauf ankäme, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass
auch zur Höhe der geltend gemachten Lizenzentschädigung nichts
vorgetragen wurde, so dass jeglicher Ansatzpunkt
dafür fehlt, welche Bemessungskriterien die Klägerin ihrer Forderung von 1.000,00
€ zugrunde gelegt hat. Nach alledem musste der Klage der sachliche Erfolg versagt
bleiben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus
§§708 Ziffer 11, 711 ZPO.