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Cartoons & Stadtpläne – 2 Mal Urheberrecht zur Mittagszeit in Halle (Saale)

Am
Mittwoch konnte ich in einen weiteren Gerichtsstandort auf der Karte eine Nadel
stechen, denn es ging für mich zum ersten Mal zum Amtsgericht Halle / Saale.
Das Amtsgericht im anderen Halle, das in Westfalen, habe ich in den letzten 20
Jahren schon häufiger besucht, aber das liegt ja jetzt auch um die Ecke, zumal
nach nahezu 60 Jahren Bauzeit endlich die A33 fertig gestellt worden ist.

Verhandelt
wurde Urheberrecht in zwei Fällen.
Der eine
Mandant soll einen Stadtplan unrechtmäßig auf einer Webseite verwendet haben.
Darüber ärgert er sich selbst maßlos, denn wenn sein Standort nach dieser Karte
hätte gefunden werden sollen; die Besucher wären wohl nicht in Halle an der
Saale, sondern in Halle in Westfalen gelandet. Stimmt nicht ganz, aber es sind halt offenkundige Fehler enthalten.
Aber
leider ändert mangelnde Qualität wenig an der Schutzfähigkeit. Selbst Falsches
ist geschützt, wenn man es nur schön bunt macht.
Kann man
alles nicht richtig finden, ist aber so. Und das selbst wenn der Richter mit
eigener Sachkunde, als kein Zugereister, weiß, dass die Karte Murks ist.
Der
zweite Mandant fand für seine Webseite Cartoons von Uli Stein besonders
treffend bzw. der Webdesigner. Naja, Uli Stein bzw. die Catprint Media GmbH
fand das weniger treffend. Oder eher unschön, das ganze ohne abgeschlossenen
Lizenzvertrag zu nutzen.
Mal
wurde länger verhandelt und mal kürzer um am Ende mit zwei Vergleichen die
Heimreise anzutreten, mit denen beide Mandanten wohl ganz gut leben können.

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OLG Brandenburg – zur Zuständigkeit bei Klagen nach § 22 KUG

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss
vom  07.11.2017 – Az.: 1 AR 35/17 (SA Z)

darüber entschieden, vor welchem Gericht eine Person klagen muss, wenn es um
Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich geht. Das OLG Brandenburg bejahte
eine Zuständigkeit auf Basis einer urheberrechtlichen Streitigkeit als gegeben
an, da die Klägerin eine Verletzung ihres Bildnisses nach § 22 KUG rüge.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt unter Bezugnahme auf einen beim
Amtsgericht Zossen eingereichten Klageentwurf Prozesskostenhilfe für die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung verschiedener Äußerungen, die
die Antragsgegnerin teilweise unter Verwendung einer die Antragstellerin
zeigenden Fotografie in sozialen Netzwerken verbreitet haben soll, sowie für
die Verfolgung eines Schmerzensgeldanspruchs. Den Gegenstandswert der
beabsichtigen Klage gibt sie mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € an.
Nachdem das Gericht auf Bedenken hinsichtlich seiner
örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte die Antragstellerin
hilfsweise die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Oranienburg.
Daraufhin hat sich das Amtsgericht Zossen durch Beschluss
vom 8. Mai 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Amtsgericht Oranienburg verwiesen.
Das Amtsgericht Oranienburg wies die Antragstellerin unter
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV erneut auf Bedenken gegen die örtliche
Zuständigkeit hin, woraufhin diese die Verweisung des
Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragte.
Das Amtsgericht Oranienburg hat sich daraufhin mit Beschluss
vom 13. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das
Amtsgericht Potsdam verwiesen, das sich durch Beschluss vom 14. August 2017
ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache mit Beschluss vom 11. September
2017 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt hat.
II.
Auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Potsdam ist dessen
Zuständigkeit für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO,
der auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung findet (BGH, NJW-RR
2010, 209 Rdnr. 7), durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu
entscheiden, da sich die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten
Gerichte in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung
nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, nachdem sich sowohl das Amtsgericht
Zossen durch Beschluss vom 8. Mai 2017 als auch die Amtsgerichte Oranienburg
und Potsdam durch die Beschlüsse vom 13. Juni 2017 und 14. August 2017 im Sinne
von §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Sämtliche
Beschlüsse genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im
Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf
ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche
Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).
3. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 8.
Mai 2017 ist jedoch unter Außerachtlassung der funktionellen Zuständigkeit des
Amtsgerichts Potsdam nach § 105 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und
Zuständigkeitskonzentrationen (GerZV) ergangen und unterliegt daher der Aufhebung.
Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss – auch für das
Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, NJW-RR 1994, 706) – grundsätzlich
Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese Regelung ist jedoch auf
die hier maßgebliche Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht anwendbar
(Senat, NJW-RR 2001, 645).

In Ausfüllung der Verordnungsermächtigung in § 105
Abs. 2 UrhG ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV bestimmt, dass das
Amtsgericht Potsdam für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg für
Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz einschließlich der Rechtsstreitigkeiten
nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie zuständig ist, soweit diese in die Zuständigkeit der
Amtsgerichte fallen. Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich dabei
nicht um eine Regelung der örtlichen oder sachlichen, sondern der funktionellen
Zuständigkeit (Senat, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 (Z) Sa 29/16;
Senat, NJW-RR 2001, 645; OLG Karlsruhe, CR 1999, 488; BayObLG, ZUM 2004, 672,
673; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 2;
Wandtke/Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 1;
Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6; a.
A. Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht,
Medienrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6). Dabei ist der Begriff der
Urheberrechtsstreitigkeit weit auszulegen. Nach der Definition des § 104 Satz 1
UrhG gehören zu den Urheberrechtsstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus
einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Ziel der
Vorschrift ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen
Rechtsweg, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu 

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OLG Frankfurt a. M. – Datenschutz- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich im Urteil vom 12.02.2019,  Az. 11 U 114/17 mit der datenschutz- und
urheberrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens
auseinandergesetzt und entschieden, dass gegen den Kfz-Versicherer für den
Geschädigten kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a. F. bezüglich der zur
Schadenregulierung übermittelten Daten besteht . Das berechtigte Interesse
des Versicherers an der Speicherung dieser Daten liegt in dem sich aus
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenden
Direktanspruch begründet. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die
gegen ihn gerichteten Ansprüche zu prüfen und darf dazu die übermittelten Daten
speichern. Ein überwiegendes Interesse des Geschädigten besteht nicht.
Schließlich erwartet er die Schadenregulierung auf Grundlage der selbst zur
Verfügung gestellten Daten, bei denen es sich zudem um wenig sensible Daten
handelt.
Ein Löschungsanspruch besteht auch unter dem neuen Datenschutzregime der DSGVO nicht,
so die Richter des OLG Frankfurt am Main. Es greift die Ausnahme aus
Art. 17 Abs. 3 c DSGVO, wonach ein solcher Anspruch nicht
besteht, soweit die Verarbeitung zur „Verteidigung von Rechtsansprüchen“
erforderlich ist. Das Recht des Versicherers zur Speicherung dieser Daten zu
Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a. F. auch das Recht, diese
Kontrolle durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Einer Überlassung von
Lichtbildern an die im Wege der Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG
a. F. beauftragte Stelle stehen auch keine urheberrechtlichen Bedenken
entgegen.
Leitsätze:
1. Ein Haftpflichtversicherer darf ein zur
Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten einschließlich
Lichtbilder an ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der
Kalkulation weitergeben. Dies verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz,
die Datenschutz-Grundverordnung noch das Urheberrecht.
2. Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und
dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern. Dies umfasst das Recht
der Versicherung, die Speicherung Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr
mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung
vornehmen lassen.

Gründe:
I.            
Der Kläger war am XX.XX.2014 mit seinem Fahrzeug der Marke1
(amtliches Kennzeichen …) in Stadt1 in einen Verkehrsunfall mit einem
Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Die Beklagte ist für die aus
diesem Unfall resultierenden Schäden einstandspflichtig. Sie zahlte
vorgerichtlich bereits einen großen Teil der vom Kläger für die Unfallfolgen
geltend gemachten Schadensersatzforderung.       
Mit der Klage macht der Kläger seine restliche
Schadensersatzforderung sowie weitere datenschutz- und urheberrechtliche
Ansprüche im Hinblick auf ein für die Schadensregulierung erstelltes und der
Beklagten überreichtes Sachverständigengutachten geltend.         
Der verunfallte Kläger ist öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für das KfZ-Handwerk. Er erstellte er am
08.07.2014 das genannte Sachverständigengutachten. Dieses führt unter der
Rubrik „Anspruchssteller“ seinen Namen und seine Adresse sowie das
amtliche Kennzeichen des Unfallwagens auf. Im Gutachten nennt der Kläger
außerdem den Namen und die Adresse seines Sachverständigenbüros. Unter der
Überschrift „Technische Daten und Fahrzeugbeschreibung“ sind die Fahrzeug-Ident-Nummer,
die beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte KBA-Nummer des Unfallwagens und das
Erstzulassungsdatum gelistet. Im Anhang des Gutachtens befinden sich insgesamt
11 Fotos, von denen 8 Fotos den Unfallwagen bzw. Teile des Unfallwagens und 3
Fotos verschiedene Seiten des Marke1-Scheckhefts zeigen. Das Gutachten ist auf
dem Briefpapier des Sachverständigenbüros erstellt und an die Adresse des
Klägers adressiert. Der Kläger stellt darin für den Unfallwagen Reparaturkosten
von 1.947,99 Euro ohne MwSt. fest. Der Kläger sandte dieses Gutachten mit
Schreiben vom 14.07.2014 an die Beklagte.      
Die Beklagte gab das Gutachten ohne Kenntnis und
Einwilligung des Klägers zur Überprüfung an die Firma A GmbH weiter. Deren
Prüfung ergab, dass der Kläger bei der Kalkulation der Ersatzeile und
Kleinteile jeweils einen Aufschlag von 10% auf die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers (im Folgenden „UPE-Aufschlag“)
vorgenommen hat, der für Ersatzteile 70,17 Euro und für Kleinteile 1,40 Euro
(insgesamt also 71,58 Euro) beträgt. 
Die Beklagte nahm daraufhin auf die vom Kläger genannten
Reparaturkosten von 1.947,99 Euro einen Abzug von 71,58 Euro für den
UPE-Aufschlag vor und zahlte dem Kläger 1.876,41 Euro.      
Nachdem seine vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 26.08.2014
und 26.11.2015 erfolglos blieben, klagte der Kläger auf 1.) vollständigen
Ausgleich der im Gutachten genannten restlichen Reparaturkosten, 2.)
Feststellung der Erledigung seines Anspruchs auf Auskunft über die Speicherung
und Weitergabe seiner Daten, 3.) Löschung der weitergegebenen Daten, 4.)
Unterlassen der Weitergabe dieser Daten, 5.) Schadensersatz für den Verstoß
gegen den Datenschutz sowie auf 6.) Unterlassen der Weitergabe der Fotos aus
dem Gutachten und 7.) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Schaden
zu ersetzen, der aus der Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der
Weitergabe entstanden sind.   
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge im Wortlaut
wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main (im Folgenden das „Landgericht“). Dieses hat mit am
07.09.2017 verkündetem Urteil (Bl. 267 ff.) dem Feststellungsantrag zu 2.)
stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.            
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt
der Kläger – mit Ausnahme des Urteils zum Klageantrag zu 2.) – die Abänderung
des angefochtenen Urteils. Er verfolgt im Wesentlichen seine bereits in erster
Instanz geltend gemachten Ansprüche und beantragt Folgendes:           
Unter Abänderung des am 07.09.2017 verkündeten Urteil des
Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 2-03 O 65/16, wird die Beklagte wie folgt
verurteilt:
1.)         
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 71,58
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2014 zu
zahlen,
2.)         
die Beklagte wird verurteilt, Daten des Klägers und dessen
Kraftfahrzeug, die sie an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, weitergeben hat,
löschen zu lassen,       
3.)         
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Daten des
Klägers an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, sowie alle weiteren Firmen und
Personen mit Ausnahme der B GmbH, weiterzugeben,     
4.)         
die Beklagte wird verurteilt, eine in das Ermessen des
Gerichts zu zahlende Entschädigung an den Kläger zu zahlen,      
5.)         
die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu unterlassen, Fotos aus dem Gutachten des Klägers mit
Gutachtennummer …, vom 08.07.2014, Seite 10 bis 15, nummeriert in Bild 1, Bild
2, Bild 3, Bild 4, Bild, 5, Bild 6, Bild 7, Bild 8, Bild 9, Bild 10 und Bild
11, ohne seine ausdrückliche Einwilligung an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2,
weiterzugeben;
6.)         
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der
Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe an die Firma A GmbH entstanden
sind.          
Zum abgewiesenen Klageantrag zu 1.) macht der Kläger und
Berufungskläger geltend, dass das Landgericht dem bereits in der Klageschrift
angebotenen Beweis hätte nachgehen müssen, dass die Reparaturkosten sich auf
1.947,94 Euro belaufen. Gegen die Abweisung des mit ursprünglichen Klageantrag
zu 3.) geltend gemachten Löschungsanspruchs und zur Begründung des mit
Berufungsantrag zu 2.) weiter verfolgten Löschungsanspruchs führt der Kläger
zum einen an, dass das Landgericht übersehen habe, dass nicht die Beklagte
Vertragspartner der von der Beklagten vorgelegte Geheimhaltungs- und
Datenschutzvereinbarung sei, sondern eine „C1 Versicherungs AG“. Es
fehle damit an einem Vertrag nach § 11 BDSG. Zudem sei der Vertrag
unvollständig vorgelegt worden. Dieser betrage 23 Seiten, von denen lediglich
die Seiten 13 – 23 vorgelegt seien. Die unvollständige Vorlage des
Gesamtvertrages genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 BDSG und könne
deshalb nicht belegen, dass statt einer Auftragsdatenverarbeitung eine
Funktionsübertragung erfolgt sei. Aus § 1 Nr. 3 der vorgelegten
Datenschutzvereinbarung ergäbe sich außerdem, dass die Daten bei A GmbH nicht
anonymisiert, sondern verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Dadurch
trage der Unfallgeschädigte mit seinen Daten ungewollt zum Geschäftsmodell und
Gewinn der A GmbH bei. Außerdem fehle jeder Vortrag zur nach § 11 Abs. 2 Satz 5
BDSG bestehenden Dokumentationspflicht. Die Beklagte sei als Verwenderin dieser
Daten auch für den Löschungsanspruch passivlegitimiert. Aus denselben gegen die
Abweisung des Löschungsanspruchs geltend gemachten Gründen bestehe auch der mit
dem Berufungsantrag zu 3.) weiter verfolgte datenschutzrechtliche
Unterlassungsanspruch. Der durch die Beklagte aufrechterhaltene rechtswidrige
Zustand dauere an. Bei der Ablehnung geltend gemachten Entschädigungsanspruchs
habe das Landgericht verkannt, dass durch Datenschutzverstöße erfolgte
Persönlichkeitsverletzungen unabhängig von der Schwere der Verletzung
grundsätzlich ausgleichspflichtig seien. Ansonsten seien diese sanktionslos.
Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit Berufungsantrag zu 4.) weiter. Entgegen
dem Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) sei
das Landgericht zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Kläger nicht
Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos sei. Es habe deshalb zu Unrecht
die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Diese Ansprüche
verfolgt der Kläger mit Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter. Nach
Inkrafttreten der DSGVO bestünde der Löschungsanspruch zudem aus Art. 17 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a und d und der Entschädigungsanspruch aus Art. 82 dieser
Verordnung.    
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor,
dass die Beklagte Vertragspartnerin der streitgegenständlichen Geheimhaltungs-
und Datenschutzvereinbarung mit der A GmbH ist. „C1 Versicherungs AG“
sei Firmenname der Beklagten vor der Umfirmierung. Sie legt in der
Berufungsinstanz den Rahmenvertrag vor. Die Beklagte sei zudem gemäß Art. 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGDS berechtigt, die Daten weiterzugeben. Der Kläger habe diese
Daten im Rahmen des Haftungsfalls selbst aus der Hand gegeben. Die
urheberrechtlichen Ansprüche seien deswegen nicht begründet, weil die Foto nur
vorübergehend an einen bestimmtes Unternehmen zu einem bestimmten Zweck
überlassen wurden für den die Beklagte keine Lizenzgebühren erhalten habe  
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen
Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten
Schriftsätze der Parteien.              
Einer weitergehenden Darstellung tatsächlicher
Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein
Rechtsmittel gegen diese Urteil nicht zulässig ist. Der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8
Satz 1 EGZPO).
II.           
Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den im Ergebnis
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht
oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in
beachtlicher Weise auf.          
1. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 1.)
rechtsfehlerfrei ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der
Kläger die Begründetheit der Schadensersatzposition des UPE-Aufschlages in
addierter Höhe von 71,58 Euro nicht substantiiert dargelegt hat.            
Der Kläger verkennt in seiner Berufungsbegründung, dass
nicht die Höhe der Reparaturkosten einschließlich der Höhe des UPE-Aufschlages
streitig ist, sondern nur die Berechtigung des Klägers, die Schadensposition
des UPE-Aufschlages für die Schadensregulierung aus dem erlittenen Unfall
geltend zu machen. Der Kläger beansprucht unter Vorlage des von ihm erstellten
Gutachtens den Ersatz dieser Position im Rahmen einer fiktiven
Schadensberechnung ohne weitere Begründung. Das Gutachten verweist lediglich
für die kalkulierten Verrechnungssätze auf die örtliche Markenwerkstatt
Autohaus D. Im Gutachten wird der UPE-Aufschlag nicht gesondert als Summe
aufgeführt, sondern den einzelnen Ersatz- und Kleinteilen aufgeschlagen. Die
Beklagte hat die Verrechnungssätze nebst Kosten für Ersatz- und Kleinteile ohne
UPE-Aufschlag akzeptiert und reguliert. Sie hat nur den Aufschlag von 10% über
die UPE des Herstellers für die Ersatz- und Kleinteile aus der vom Kläger im
Gutachten vorgenommenen Kalkulation herausgerechnet (71,58 Euro) und mit der
Begründung bestritten, dass der UPE-Aufschlag nicht zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehört, weil nicht jede Werkstatt diesen Aufschlag
berechnet. Auf diesen substantiierten Einwand gegen die Schadensberechnung
erklärt der Kläger lediglich, dass er bestreitet, dass am Unfallort keine
Preisaufschläge anfallen.            
Dieser Vortrag ist zur Begründung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches nach § 249 Abs. 2 BGB nicht ausreichend. Nach dieser
Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden die Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei insoweit ein objektiver, nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Es ist
zwar allgemein anerkannt, dass die Festlegung eines für die Reparatur
erforderlichen Geldbetrages bei einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des
Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen kann (BGH, Urt. v.
20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Jedoch können UPE-Aufschläge bei fiktiver
Schadensabrechnung nur verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich
sind (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 U 34/15, NVZ 2017, 27;
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.04.2014, Az. 16 U 213/13; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 6.3.2012, Az. 1 U 108/11; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az. 9 U 5/12;
OLG München. Urt. v. 28.2.2014, Az. 10 U 3878/13; Grünberg in Palandt, BGB, 77.
Aufl. 2018, § 249 Rn. 14; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke,
Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 Rn. 103). Hierzu fehlt jeglicher
Vortrag für die Region Delmenhorst. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil
zu Recht bemängelt. Weder das vorgelegte Gutachten noch die bei Gericht
eingereichten Schriftsätze enthalten hierzu Ausführungen. Es bleibt schon
unklar, wie viele Fachwerkstätten in der Unfallregion überhaupt vorhanden sind
und welche davon einen UPE-Aufschlag und in welcher Höhe erheben. Auch in der
Berufungsbegründung macht der Kläger hierzu keine Ausführungen, sondern
verweist lediglich auf seinen in der Klagebegründung angebotenen Beweis, zu den
fiktiv kalkulierten Reparaturkosten ein gerichtliches Sachverständigengutachten
einzuholen. Ein Beweisangebot kann aber den notwendigen Parteivortrag der zum
Beweis erheblichen Tatsache nicht ersetzen. Wenn die beklagte Haftpflichtversicherung
die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrags substantiiert
bestreitet und er diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft der
Kläger Gefahr, sich in zweifelhaften Einzelpositionen einen Abschlag gefallen
lassen zu müssen BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Dies ist
vorliegend der Fall.        
2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen
Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten
datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei
abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen
Daten fehlt.   
Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch
keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU
bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden „BDSG
a.F.“) noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im
Folgenden „BDSG“ bzw. „DSGVO“ oder c.) aus dem
Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner
Daten.             
a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach
keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F.
begründet.        
Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG
a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist
nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt (Dix in
Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink,
Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1
Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf
die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des
Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer
berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung
oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der
Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch
die Sachlage gerechtfertigt ist (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn.
24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten
an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1
Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers
gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete
Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie
geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu
speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten
überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der
Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst
von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig
sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu
Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine
von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers
stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch,
sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten
verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer
vornehmen zu lassen (Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in
Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist
ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die
Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als
Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese
Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht.
Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A
GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG
a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.         
Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am
15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur
Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz
vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom
03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die
Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs
AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen
ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden
Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt
wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und
der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die
erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von
denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten
Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum
anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein.
Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten
Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die
Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in §
18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre
vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses
auszugehen ist.    
Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur
Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht
durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der
Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom
Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist.
Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden
Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der
Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies
wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass
die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden
muss.        
An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses
unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu
gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere
hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus
den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden
ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden
Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist
schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr
des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig (Dix in Simitis,
a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink, a.a.O. § 35 Rn. 39).       
b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend
gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17
Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten
Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die
Verarbeitung zur „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ erforderlich
ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.          
c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben
ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR
244/84, NJW 1986, 2505).             
3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und
5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter
verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei
abgewiesen, weil es – wie festgestellt – an einer unzulässigen Verwendung der
streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein
Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.    
4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den
Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche
zu Recht abgewiesen.   
Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger
Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach
§ 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter
dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen.
Dies wurde auch nicht bestritten.             
Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an
einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.    
§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil
durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung
von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten
Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins
Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 –
Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Eine
Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend
nicht in Streit.
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der
Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer
einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt
„Öffentlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung
dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17
Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten
selbst zur Verfügung gestellt hat.      
Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers
gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine
vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken
voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der
Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung
übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung
ermöglicht wird. Der Begriff der „Werknutzung“ verweist dabei auf den
Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene
Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke
oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99
– Kauf auf Probe). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene
Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der
Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck,
weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter
Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil
beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das
Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der
Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das
Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v.
03.07.2012, 16 O 309/11).          
Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16
UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der
Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der
Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht
die streitgegenständlichen Fotos betrifft.           
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der
Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen.      
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben, weil
es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung
handelt und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich ist.

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BFH – Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 13.02.2019, XI R 1/17
entschieden , dass Abmahnungen, die ein
Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs
gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. 
Gegenleistung
für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, ließ mit Hilfe
einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen, die Tonaufnahmen im Internet
rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Gegen Unterzeichnung einer
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von
pauschal 450 € (netto) bot sie an, von der gerichtlichen Verfolgung ihrer
Ansprüche abzusehen. Sie ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen
als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher
keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.
Dieser Auffassung zur Frage der Steuerbarkeit ist der BFH
nicht gefolgt. Er hat klargestellt, dass – unabhängig von der jeweiligen
Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage –
Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als
umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs
zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren
sind. Die Abmahnung erfolge, so der BFH weiter, zumindest auch im Interesse des
jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen
kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige
sonstige Leistung anzusehen. Für das Ergebnis sei es unerheblich, dass im
Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung
erfolgreich sein werde: Auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein
Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.
Damit überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu
Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen
nach dem Urheberrechtsgesetz.

Leitsätze:
1. Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz
aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines
Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt
im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer
und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche
nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt
für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
vorliegt, keine Rolle.
2. Geht es –wie bei Abmahnungen– nicht um die Teilnahme an
einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung eines
bestimmten Wettbewerbsergebnisses, ist die mögliche Ungewissheit einer Zahlung
nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem
Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung
aufzuheben.

Tatbestand:
I.            
Die Klägerin, Revisionsklägerin und
Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist eine
Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen,
insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a des Urheberrechtsgesetzes
in der im Jahr 2010 (Streitjahr) geltenden Fassung (UrhG).              
Sie beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei, gegen
rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet vorzugehen, in ihrem
Namen gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche
außergerichtlich geltend zu machen und Vergleichsvereinbarungen mit
Rechtsverletzern abzuschließen. Dazu wurde die Kanzlei auch bevollmächtigt, im
Namen der Klägerin Auskunftsansprüche gegen sog. Provider durchzusetzen.            
In an die Rechtsverletzer gerichteten Schreiben stellte die
Kanzlei die Rechtslage hinsichtlich ihrer Schadensersatz- und Unterlassungs-
und Auskunftspflicht sowie ihrer Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und
Gerichtskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
durch den Provider nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG dar und bot an, gegen
Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
sowie Zahlung von pauschal 450 EUR (netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser
Ansprüche abzusehen. 
Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen von
Rechtsverletzern in Höhe von insgesamt 416.245,85 EUR auf einem von der Kanzlei
geführten Fremdgeldkonto ein.       
Für ihre Tätigkeiten sowie für die von ihr gestellte
technische, personelle und sonstige Infrastruktur erhielt die Kanzlei von der
Klägerin vereinbarungsgemäß 75 % aller Zahlungen von Rechtsverletzern. Dieses
Honorar sollte sich laut der Vereinbarung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe verstehen und monatlich in Rechnung gestellt werden.             
Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die ersten
drei Quartale des Streitjahres kam der Prüfer des seinerzeit zuständigen
Finanzamts (FA X) zu der Überzeugung, das von der Klägerin durch die Kanzlei
betriebene Abmahnverfahren führe zu einem Leistungsaustausch zwischen der
Klägerin und dem jeweiligen Rechtsverletzer.         
Entgegen dieser Auffassung meldete die Klägerin in der
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr eine verbleibende Umsatzsteuer von ./.
39.373,36 EUR an. Sie ging dabei von der Nichtsteuerbarkeit der von den
Rechtsverletzern erhaltenen Beträge aus. Die in den Rechnungen der Kanzlei
ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 63.333,21 EUR zog die Klägerin als
Vorsteuer ab.           
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das FA X mit
Bescheid vom 23. November 2011 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf
32.785,79 EUR fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA X mit
Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren fand ein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel statt, so dass der Beklagte, Revisionsbeklagte und
Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt –FA–) für die Besteuerung der
Klägerin zuständig wurde.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der Klage mit
Urteil vom 30. November 2016 7 K 7078/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte
–EFG– 2017, 240) teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen der
Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar seien. Allerdings sei
im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der beauftragten Kanzlei zu
versagen.  
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung
materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes
–UStG–). Das FA hat Anschlussrevision eingelegt.           
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG vom 30. November 2016 aufzuheben, die
Umsatzsteuer für das Jahr 2010 unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom
23. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 auf
./. 33.673,36 EUR festzusetzen und die Anschlussrevision des FA als unbegründet
zurückzuweisen. Sie regt an, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:          
„1. Ist die vom EuGH in der Rechtssache C-37/16 – SAWP
– gewonnene Rechtserkenntnis, dass der gerechte Ausgleich zugunsten der Inhaber
von Vervielfältigungsrechten keinen unmittelbaren Gegenwert irgendeiner
Dienstleistung darstellt, da der Ausgleich im Zusammenhang mit dem Schaden steht,
der sich für die Rechtsinhaber aus der ohne ihre Genehmigung erfolgenden
Vervielfältigung ihrer geschützten Werke ergibt, auf Fälle der vorliegenden Art
übertragbar, wenn eine Person in das Urheberrecht eines Rechtsinhabers illegal
eingreift, der Rechtsinhaber sich zur Abwehr dieser Rechtsverletzung der Hilfe
eines Anwalts bedient, der eine Abmahnung ausspricht, und die Kosten dieses
Anwalts für die Abwehr dieser Rechtsverletzung vom Rechtsverletzer ersetzt
verlangt, worauf er einen gesetzlich normierten Anspruch hat?    
2. Ist der Leistungscharakter einer Abmahnung des
Rechtsinhabers in Fällen der vorliegenden Art zu verneinen, da es im Zeitpunkt
der Abmahnung noch ungewiss ist, ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Ersatz
der Anwaltskosten für die Abmahnung zusteht, da dieser Ersatzanspruch lediglich
im Fall der berechtigten Abmahnung besteht, was der Rechtsinhaber im Zeitpunkt
der Abmahnung nicht sicher beurteilen kann?“       
Das FA beantragt,          
die Revision als unbegründet zurückzuweisen, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.      
Entscheidungsgründe:
II.           
Die Revision und die Anschlussrevision sind begründet; sie
führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache
selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG
hat die Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu Unrecht als
nicht steuerbar angesehen. Im Gegenzug ist der Klägerin der Vorsteuerabzug zu
gewähren. Die Klage ist deshalb abzuweisen.     
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der
Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.        
a) Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in
Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist, sind nach der
Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat,
im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu
berücksichtigen:             
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein
unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die
tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im
Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden
Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht
wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom 18. Juli
2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Cesky rozhlas
vom 22. Juni 2016 C-11/15, EU:C:2016:470, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2016,
632, Rz 21 f.; SAWP vom 18. Januar 2017 C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz
25 f.; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018
C-295/17, EU:C:2018:942, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2019,
58, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II
2010, 1084, Rz 11 f.; vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II
2014, 206, Rz 24 f.; vom 21. Dezember 2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16,
jeweils m.w.N.).
Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart
mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer
Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R
38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, Rz 30; in BFHE 231,
248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 25;
in BFHE 257, 154, Rz 17).
Die Frage, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung
für die Erbringung von Leistungen erfolgt, stellt eine unionsrechtliche Frage
dar, die unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht nach
unionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden ist. Für die Auslegung der
Bestimmungen der MwStSystRL ist irrelevant, ob ein Betrag nach nationalem Recht
als Schadensersatzanspruch oder als Konventionalstrafe anzusehen ist und wie er
bezeichnet wird (vgl. EuGH-Urteil Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia,
EU:C:2018:942, HFR 2019, 58, Rz 68 f.; BFH-Urteil in BFHE 257, 154, Rz 29, jeweils
m.w.N.).
b) Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig dann vor,
wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe
übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782,
unter II.1.; vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397,
unter II.1.b, Rz 20; vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648, Rz 21). Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer für einen anderen als
Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl.
BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732,
unter II.2.a, Rz 16; in BFHE 257, 154, Rz 18).
c) Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind
dagegen kein Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für
eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil
der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen
einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999,
987, unter II.1., Rz 18; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14; in BFHE
241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 26; vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV
2014, 736, Rz 20; in BFHE 257, 154, Rz 19).   
2. Die Klägerin hat –entgegen der Auffassung des FG– an
die Rechtsverletzer steuerbare Leistungen erbracht; die Vorentscheidung ist
deshalb aufzuheben.          
a) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Verletzte bei
Vorliegen einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung und
Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer. Vor
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll gemäß § 97a
Abs. 1 Satz 1 UrhG der Verletzte den Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG
kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die
Abmahnung berechtigt ist.
Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Verletzte nach § 97
Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Verletzer
auch einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.   
b) Eine Abmahnung ist die Mitteilung des Verletzten an den
Verletzer, dass der Verletzer durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung
einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, verbunden mit der Aufforderung,
dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen (BTDrucks 16/5048, 48). Die
Abmahnung wird regelmäßig mit der Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall
der Nichtabgabe versehen (Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97a Rz 6;
Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 97a Rz 7). 
aa) Das richterrechtliche Institut der Abmahnung nach dem
Vorbild der wettbewerbsrechtlichen Regelung in § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde für den Bereich des Urheberrechts in §
97a Abs. 1 UrhG normiert (vgl. BTDrucks 16/5048, 48). Anstatt des bis dahin
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleiteten
Kostenerstattungsanspruchs (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB; vgl. Urteile des
Bundesgerichtshofs –BGH– vom 17. Juli 2008 I ZR 219/05, Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht –GRUR– 2008, 996, Rz 11; vom 28. September 2011
I ZR 145/10, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2012, 34, Rz 11) enthält
§ 97a Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen.    
bb) Zweck der Abmahnung ist in erster Linie die Beseitigung
und Unterlassung der Verletzungshandlung (BTDrucks 17/13057, 11). Dazu soll sie
den Verletzer auf sein rechtsverletzendes Verhalten aufmerksam machen und ihn
vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen (Warnfunktion), auf eine
außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken (Streitbeilegungsfunktion) und
einen kostspieligen Prozess vermeiden (Kostenvermeidungsfunktion; vgl. Specht
in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 3; Wimmers in Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 5. Aufl., § 97a Rz 5 f.; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97a Rz 1; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, 3. Aufl., UrhG § 97a Rz 3).
Eine berechtigte Abmahnung, in der die konkreten
Verletzungshandlungen und die Sachbefugnis des Abmahnenden dargelegt werden,
dient dahingehend dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des
Verletzers, als der Rechteinhaber, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu
erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen,
dem Verletzer damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung
auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung abzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
beruht auf dieser Erwägung (BGH-Urteile vom 1. Juni 2006 I ZR 167/03, GRUR
2007, 164, Rz 12; vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, GRUR 2010, 354, Rz 8; vom 11.
Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184, Rz 57).       
c) Die Klägerin hat nach den Grundsätzen der vorliegenden
Rechtsprechung mit den Abmahnungen den Rechtsverletzern einen Weg gewiesen, sie
als Gläubigerin eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte
klaglos zu stellen, und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der
zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732, unter II.2.a, Rz 17 f.; in
BFHE 257, 154, Rz 27, m.w.N.). Die Abmahnungen sind deshalb steuerbar.    
d) Unerheblich ist, dass nach den Abmahnschreiben der
Klägerin die Zahlungen pauschal auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für
das Abmahnschreiben, die Anwalts- und Gerichtskosten für einen gerichtlichen
Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und die geleisteten Aufwendungserstattungen an
den Provider gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG sowie eine Schadensersatzzahlung
aufgrund der Urheberrechtsverletzung entfallen sollten. Denn die Frage, ob ein
Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist nicht nach zivilrechtlichen,
sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten
umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten (vgl. EuGH-Urteil Meo –
Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, HFR 2019, 58, Rz 68 f.;
zur Problematik im UWG: BFH-Urteil in BFHE 257, 154, Rz 29, m.w.N.). Ob die
geltend gemachten Ansprüche (z.T.) neben § 97a Abs. 2 UrhG auch (bei
vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung) im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden können
(vgl. BGH-Urteil vom 22. März 2018 I ZR 265/16, GRUR 2018, 914, Rz 26, m.w.N.),
spielt insofern keine Rolle. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des
Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen, d.h. auch der Ersatz von
Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers (z.B. Gerichtskosten
des richterlichen Gestattungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG sowie
Kosten für die Beauskunftung durch den Internetprovider nach § 101 Abs. 2 Satz
3 UrhG; vgl. BTDrucks 16/5048, 49; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97a Rz 42; Specht in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 13).  
e) Der Einwand der Klägerin, es liege eine bloße Ersparnis
von Ausgaben bzw. es lägen Geldzahlungen vor, die mangels verbrauchbaren
Vorteils nicht als Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG qualifiziert werden
könnten (vgl. Hummel, UR 2017, 901, 907), greift nicht.     
aa) Mit der Abmahnung erhält der Abgemahnte nicht nur die
Gelegenheit, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen,
sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der Rechtsverstoß zur Kenntnis
gebracht und –durch die konkrete Bezeichnung des verletzten Rechts und dem
Nachweis der Berechtigung des Rechteinhabers– die notwendigen Informationen
gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den (nicht auf Geld
gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Dementsprechend handelt es sich
nur bei Erfüllung dieser Mindestvoraussetzungen um eine berechtigte Abmahnung,
die einen Kostenersatzanspruch auslöst (BGH-Urteile vom 12. Mai 2016 I ZR 1/15,
GRUR 2016, 1275, Rz 20, 24, m.w.N.; vom 26. Juli 2018 I ZR 64/17, GRUR 2018,
1044, Rz 10; vgl. ausdrücklich § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in der seit 2013
geltenden Fassung).      
bb) Insofern ist die Abmahnung auch nicht mit einem
gerichtlichen Mahnverfahren vergleichbar (a.A. Hummel, UR 2017, 901, 907 bzgl.
Widerspruchsverfahren; Streit/Rust, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2018, 1321,
1322), bei dem die Mahnung gegen Erstattung von Mahnkosten nicht steuerbar ist
(BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 86/93, BFHE 177, 563, BStBl II 1995, 613,
unter II.1., Rz 13; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 1 UStG Rz 154; Tehler in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 105; BeckOK UStG/Peltner, 20. Ed.
15.01.2019, UStG § 1 Rz 95.9; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz,
§ 1 Rz 853). Denn hierbei wird eine Zahlung angemahnt, deren
Anspruchsgrundlagen dem säumigen Schuldner bereits bekannt sind.  
f) Der Qualifizierung der Abmahnung als Leistung steht
–entgegen der Auffassung der Klägerin– nicht entgegen, dass auch der
Verletzte insbesondere mit Blick auf das Prozesskostenrisiko ein Interesse an
der Abmahnung hat (a.A. Hummel, UR 2017, 901, 903; Radeisen, Die Steuerberatung
2018, 494, 501).      
aa) Zwar hilft die Abmahnung –ohne dass es sich um eine
Prozessvoraussetzung handeln würde (§ 97a Abs. 1 UrhG: „soll“)– auch
dem Verletzten. Er kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Vor allem aber
bewahrt ihn die vorherige Abmahnung vor dem Kostentragungsrisiko nach § 93 der
Zivilprozessordnung (Wimmers in Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 97a Rz 8;
Specht in Dreier/Schulze, a.a.O., § 97a Rz 3; Kefferpütz in Wandtke/ Bullinger,
Urheberrecht, 4. Aufl., UrhG § 97a Rz 2). Außerdem kann –je nach Konstellation
des Falles– die Abmahnung auch ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung
darstellen, da sie einem Auskunftsverlangen den notwendigen Nachdruck verleihen
kann (BGH-Urteil in GRUR 2018, 914, Rz 19 ff.).           
bb) Jedoch steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht
entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck
verwirklicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II
2015, 862, Rz 22), da die Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs den
für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen
(vgl. EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95,
EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 20; BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11,
BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 43, m.w.N.). Insofern kommt es auch nicht
darauf an, ob das Verhalten der Klägerin gegenüber den Abgemahnten
rechtsmissbräuchlich ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 8. Februar 2017 1 StR
483/16, GRUR 2017, 1046, Rz 12; BGH-Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 106/10, GRUR
2013, 176, Rz 20 f.).              
g) Entgegen der Auffassung des FG und der Klägerin bestehen
zwischen Abmahnungen wegen Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen keine
entscheidungserheblichen Unterschiede.            
Zwar handelt es sich beim verletzten Urheberrecht um ein absolutes
und individuelles Recht, bei dem –aufgrund der konkreten Rechtsverletzung–
die Ermittlung des Verletzers, der nicht immer der Anschlussinhaber ist,
aufwändiger sein mag. Allerdings unterscheiden sich Abmahnschreiben bei einem
Wettbewerbsverstoß und bei einer Urheberrechtsverletzung in ihrem wesentlichen
Inhalt nicht. Die Abmahnung dient in beiden Fällen insofern den gleichen
Zwecken, als mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung die Möglichkeit eröffnet wird, einen Prozess zu
vermeiden, und der Kostenerstattungsanspruch auf einer (spezialgesetzlich
kodifizierten) Geschäftsführung ohne Auftrag gründet (Landgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 23. Oktober 2017 2a O 135/17, juris, Rz 5; Friedrich-Vache in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 163.2; Omsels, juris PraxisReport
Wettbewerbsrecht 6/2017 Anm. 1; Pörksen, juris PraxisReport IT-Recht 13/2017
Anm. 5; a.A. Streit/Rust, DStR 2018, 1321, 1322; Pull/Streit,
Mehrwertsteuerrecht 2018, 108, 114). 
h) Dieser Sichtweise stehen die EuGH-Urteile Cesky rozhlas
(EU:C:2016:470, UR 2016, 632) und SAWP (EU:C:2017:22, UR 2017, 230) nicht
entgegen. 
Anders als in den vom EuGH entschiedenen Fällen besteht
zwischen der Klägerin und den Rechtsverletzern durch die Geschäftsführung ohne
Auftrag ein Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 339, BStBl II 2003,
732, unter II.2.b, Rz 19; in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 20 f.; in
BFHE 257, 154, Rz 24).    
Außerdem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs
gerichteten Abmahnung weder eine Urheberrechtsverletzung sanktioniert (a.A.
Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 3 Abs. 9 Rz 90) noch ein Schaden
ausgeglichen, sondern dem Verletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und
Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Dementsprechend
bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz auch nicht wie der Schadensersatz
nach der sog. Lizenzanalogie (vgl. BGH-Urteil vom 30. März 2017 I ZR 124/16,
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht – Rechtsprechungsdienst 2018, 68, Rz
21 f.), sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs.           
3. Die Klägerin hat diese Leistung auch gegen Entgelt
erbracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes
daraus, dass bei Versendung der Abmahnung nicht mit Sicherheit feststeht, ob
der Adressat tatsächlich der Rechtsverletzer ist.        
a) Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der für das
Streitjahr geltenden Neufassung des Umsatzsteuergesetzes durch Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386) grundsätzlich alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der
Umsatzsteuer.   
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt
eine „Leistung gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom
Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem
Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen
Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden
empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger
erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 3. März 1994
C-16/93, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.
Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, HFR 2016, 664, Rz 24; Lajver vom 2. Juni 2016
C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 26; BFH-Urteile vom 30. August 2017
XI R 37/14, BFHE 259, 175, Rz 19; vom 2. August 2018 V R 21/16, BFHE 262, 548,
Rz 22, m.w.N.).
b) Zwar haben der EuGH durch Urteil Bastova vom 10. November
2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und im Anschluss daran der BFH
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 175, Rz 25; in BFH/NV 2019, 174, Rz 23;
BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, DStR 2019, 507, Rz 10)
entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb keine gegen Entgelt
erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld
noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit
einer erfolgreichen Platzierung ein –sei es auch ein im Voraus festgelegtes–
Preisgeld erhalten, da die Ungewissheit einer Zahlung geeignet sei, den
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten
Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.             
c) Der vorliegende Fall ist mit diesen Fällen allerdings
nicht vergleichbar.            
aa) Weder geht es um die Teilnahme der Klägerin an einem
Wettbewerb, noch erfolgten die Zahlungen an die Klägerin für die Erzielung
eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses. Vielmehr besteht zwischen gezahltem
Entgelt und der Abmahnleistung ebenso ein unmittelbarer Zusammenhang wie bei
dem Honorar der für die Klägerin tätigen Kanzlei bei „erfolgreicher“
Abmahnung und bei einem gegen Erfolgsprovision tätigen Vermittler (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, UR 2007, 617, Rz
15 ff.; baumgarten sports & more vom 29. November 2018 C-548/17,
EU:C:2018:970, UR 2019, 70, Rz 30 f.). 
bb) Zudem erfolgt die Zahlung durch die zu Recht abgemahnten
Rechtsverletzer weder aus freien Stücken noch zufallsabhängig (vgl. dazu
EuGH-Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 19; Cibo Participations
vom 27. September 2001 C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz
43).    
4. Da die Abmahnleistungen der Klägerin
umsatzsteuerpflichtige Umsätze darstellen, steht der Klägerin der –vom FA
gewährte und vom FG versagte– Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 1 UStG aus den in den Rechnungen der Kanzlei für ihre Tätigkeiten in
diesem Zusammenhang ausgewiesenen Umsatzsteuer zu.     
5. Die Sache ist spruchreif. Bezüglich der Höhe der Umsätze
und der abziehbaren Vorsteuerbeträge besteht zwischen den Beteiligten kein
Streit. Sonstige Rechtsfehler des angegriffenen Bescheids sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.         
6. Nach Auffassung des Senats bestehen –trotz der vom
Kläger angeregten Vorlagefragen– keine Zweifel i.S. des Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im
Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den
Voraussetzungen: EuGH-Urteile CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81,
EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1983, 1257, Rz 21;
Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005,
1236; Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9. September 2015 C-160/14,
EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 111, Rz 38
ff.). Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht
(vgl. dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
August 2010 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016
1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6.
Oktober 2017 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteil vom 13. Juni
2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 79, m.w.N.).
a) Zum einen sind die Grundsätze der von der Klägerin
angeführten EuGH-Entscheidung SAWP (EU:C:2017:22, UR 2017, 230) auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar (s. unter II.2.h).
b) Zum anderen sind die Grundsätze der Steuerbarkeit und des
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt –auch bei
Ungewissheit einer Zahlung– rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. EuGH-Urteile
Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 f.; Cibo Participations,
EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; Bastova, EU:C:2016:855, UR
2016, 913, Rz 28 f.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen
Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom
29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova,
EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30).    
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Vergleichsvorschlag führt nicht nur bei mir zur Verwunderung

Manchmal bekommt man schon ziemlich komische Verfügen von
Gerichten inklusiver nicht nachzuvollziehender Vergleichsvorschläge.

Ein solcher erreichte mich die Tage in einem
Urheberrechtsprozess wegen angeblicher unerlaubter Bildnutzung:
  
  1. Die Klägerseite
    wird darauf hingewiesen, dass der Antrag zu 1) a) in Höhe von 1.162,50 EUR
    nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger berechnet den Lizenzschaden auf Seite 7
    der Anspruchsbegründung mit 450,00 EUR. Überhaupt sind die ge­nannten Zeiträume
    in der Anspruchsbegründung nicht nachvollziehbar (03.02.2012-19.11.2012 auf
    Seite 2, 04.06.2014-20.11.2014 auf Seite 7, 03.02.2012-19.11.2014 in Anlage 4).
  2. Die Klägerseite
    wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Erstattung von
    außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verjährt sein dürfte. Die Zustel­lung
    des Mahnbescheids konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, da zwischen Antrag
    und Zustellung mehr als 3 Monate vergangen sind. Mit ursächlich für die
    Verzögerung war laut Schreiben des Mahngerichts vom 01.02.2018, dass der An­trag
    auf Neuzustellung zunächst unzulässig gewesen ist. Der zulässige Antrag auf
    Neuzustellung ist dann erst am 16,03.2018 beim Mahngericht eingegangen. Die
    Nachricht über die Nichtzustellung wurde auch schon bereits am 12.12.2017 vom
    Mahngericht versandt.
    1. Der Beklagte zahlt
      an den Kläger zur Abgeltung der Klageforde­rung einen Betrag in Höhe von 450,00
      EUR.
    2. Die Kosten des
      Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen­einander aufgehoben.
  3. Den Parteien wird
    aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht
    zu erklären, ob sie den vorstehenden Vergleichsvor­schlag annehmen (§ 278 Abs.
    6 ZPO).
  4. Sofern bei
    grundsätzlicher Vergleichsbereitschaft kein Einverständnis mit der
    vorgeschlagenen Regelung besteht, wird anheim gestellt, untereinan­der in
    Verhandlungen einzutreten.
  5. Die Klägerseite
    erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen und dem Schriftsatz des
    Beklagten binnen 5 Wochen.

  
Vorausgegangen war eine Klage aus Urheberrechtsverletzung
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.162,50 € sowie Erstattung der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höh evon 546,50 € nebst Zinsen seit
Januar 2015.
Die Klage wurde selbstverständlich vor einem unzuständigen
Gericht
erhoben. Und nach der Verweisung kommt dann direkt mit der Ladung irgendwann im Sommer 2019 die Verfügung mit dem Vorschlag.
Wie soll ich einem Mandanten erklären, dass der Kläger
statt der geforderten 1.709,00 € jetzt 450,00 € bekommen soll, er aber die
Hälfte der Kosten und auch noch zusätzlich meine Vergleichsgebühr tragen soll?




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OLG Frankfurt a.M. – Land haftet für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers

Das OLG
Frankfurt a.M., hat mit Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
entschieden,
dass  Land für Urheberrechtsverletzung
eines in seinem Dienst stehenden Lehrers auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Der Lehrer hatte auf der
Schulhomepage  ein Cartoon
mit
schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten veröffentlicht.


Leitsatz:
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst
des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf
einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche
Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen
Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die
räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen
Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der
Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld
erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten
Landes.
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 30.11.2016
hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Teils teilweise abgeändert und
insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
1.
Das beklagte Land wird verurteilt, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, den in Anl. K1 abgebildeten Cartoon von X öffentlich zugänglich zu
machen, wenn dies geschieht wie am ….2015 unter https://www.(…).de/….
….
4.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die
Klägerin € 865,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich Antrag
zu 1 und 4 abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 1 gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung
i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen, nachfolgend
abgebildeten Cartoon von X (Anlage K1):
(Von der Darstellung der nachfolgenden
Abbildung wird abgesehen – die Red.)
Er wurde auf der Homepage der A-Schule in O1
am ….2014 und im … 2015 im Rahmen der dort vorgehaltenen
E-card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Träger dieser Schule
ist der Landkreis Y. Ein an der Schule tätiger Lehrer, der im Dienst des
beklagten Landes steht, war für die Gestaltung der Homepage verantwortlich.
Hinsichtlich des Inhalts der Homepage wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.
Die Klägerin hat das beklagte Land wegen
dieser öffentlichen Zugänglichmachung auf Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz in Höhe von € 1.200,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Im Übrigen werden die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug
genommen.
Das Landgericht hat der Klage – unter Reduzierung
der Höhe des Schadensersatzes auf € 750,00 und korrespondierend des
Erstattungsanspruches für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – im
Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch
gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Der hier handelnde Lehrer habe bei der
Erstellung der Homepage in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Aus den
eigenen Angaben des beklagten Landes folge, dass der Lehrer die Betreuung der
Homepage mit duldender Kenntnis der Schulleitung übernommen habe. Es bestehe
auch ein Zusammenhang zu dem ihm als Lehrer anvertrauten öffentlichen Amt.
Soweit die hier streitgegenständliche Handlung zwar nicht dem eigentlichen
Lehrbetrieb zuzuordnen sei, liege ein erforderlicher enger Zusammenhang zum
gesamten Schulbetrieb vor. Die Betreuung der Homepage und deren Inhalte sei
eine der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung und nicht mit
Fiskalmaßnahmen, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen wären, vergleichbar.
Die Außendarstellung der Schule unterfalle gemäß § 16 Abs. 1 HSchulG dem
Bereich der schulischen Aufgaben, für welche nicht der Schulträger, sondern das
beklagte Land als Anstellungskörperschaft hafte.
Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch
allerdings unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Preisliste auf
750,00 € beschränkt.
Das beklagte Land hafte zudem aus
urheberrechtlicher Sicht wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Cartoons. Der Anspruch sei nicht auf den räumlichen
Bereich des Schulamtes für den Landkreis Y begrenzt, da sich weder aus § 99
UrhG noch unter dem Gesichtspunkt des „typischen“ der
Verletzungshandlung ein Anhaltspunkt für eine derartige Beschränkung ergebe.
Vergleichbar mit der Struktur eines großen Konzerns habe das beklagte Land
vielmehr in allen Teilen seiner Landesbehörden dafür zu sorgen, dass die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zukünftig unterbliebe.
Hiergegen richtet sich die – beschränkt
eingelegte – Berufung des beklagten Landes, mit welcher die Abweisung des
Unterlassungsantrags zu 1 sowie – hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 4 – die
Abweisung eines € 169,50 € übersteigenden Betrages zur Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verfolgt wird. Zur Begründung führt das
beklagte Land wie folgt aus:
Das Landgericht habe zu Unrecht die
Anforderungen bei der Prüfung der Passivlegitimation für den
Schadensersatzanspruch mit denen für den urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch gleichgestellt. Tatsächlich sei der urheberrechtliche
Unterlassungsanspruch jedoch unter Berücksichtigung der §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG
eigenständig zu bewerten. Zwar finde § 99 UrhG auf die öffentliche Hand
grundsätzlich Anwendung. Das Landgericht habe aber verkannt, dass im
vorliegenden Fall die Urheberrechtsverletzung gerade nicht aus ihrem Betrieb
heraus vorgenommen worden sei. Zu den seitens des beklagten Landes
wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 92 Abs. 1 HSchG rechne nicht der Betrieb einer
Schulhomepage. Dieser unterfalle vielmehr der Zuständigkeit des Schulträgers
gemäß § 158 HSchG. Ein schulischer Internetauftritt stelle eine
„Schulanlage“ im Sinne von § 158 HSchG dar.
Soweit das hessische Kultusministerium die
Befugnis, das Land Hessen zu vertreten, den staatlichen Schulen übertragen
habe, reiche diese Vertretungsbefugnis jedenfalls nur so weit wie auch die
Zuständigkeit des hessischen Kultusministeriums. Die Erstreckung der
Unterlassungsverpflichtung auf sämtliche Landesbehörden lasse sich nicht
begründen.
Sei die Abmahnung mithin mangels
Unterlassungsanspruch insoweit unbegründet, schulde das beklagte Land lediglich
Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 1.400,00 €, so dass sich der
Erstattungsanspruch auf 169,50 € reduziere.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 26.10.2016 zu Ziff. 1 aufzuheben und
hinsichtlich Ziff. 4 dahingehend zu ändern,
dass das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin € 169,50 Erstattung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der
streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß sei dem beklagten Land zuzurechnen.
Der Lehrer habe die inhaltliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen
Homepage in Ausübung seines öffentlichen Amtes vorgenommen. Das beklagte Land
habe die Verpflichtung, Kinder zu unterrichten und zu erziehen, auf die
Lehrerschaft übertragen. Der Auftrag werde mit eigenem Personal, den Lehrern,
ausgeführt. Soweit sich das Land der Gebietskörperschaften als Träger der
sachlichen Mittel, insbesondere der Schulgebäude, bediene, werde weiterhin der
Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungswesens durch das Land bestimmt.
Die Kommunen hätten hierauf keinen Einfluss. Sollte die Kommune den
Internetanschluss technisch zur Verfügung gestellt haben, hafte sie allenfalls
subsidiär als Anschlussvermittlerin neben dem primär haftenden beklagten Land.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise
Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen das beklagte Land
lediglich in dem tenorierten Umfang zu (unter 1.); ihr Anspruch auf Erstattung
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist im Hinblick auf den beschränkten Inhalt
der Abmahnung zu reduzieren (unter 2.).
1. Das beklagte Land ist gemäß §§ 2, 19 a, 97,
99 UrhG verpflichtet, die öffentliche Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Cartoons zu unterlassen, wenn dies wie auf der hier
streitgegenständlichen schulischen Homepage geschieht. Ein weitergehender
Unterlassungsanspruch, der die Unterlassungsverpflichtung – allein unter
beispielhafter Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche schulische
Homepage – auf alle Internetveröffentlichungen der dem beklagten Land
zuzurechnenden Behörden erstreckt, besteht dagegen nicht.
a. Das beklagte Land haftet gemäß §§ 2, 19 a,
97, 99 UrhG für die durch den Lehrer der A-Schule als Handlungsstörer auf der
streitgegenständlichen Homepage begangene Urheberrechtsverletzung.
§ 99 UrhG enthält eine eigenständige urheberrechtliche
Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten, welche unabhängig von der Frage einer
Amtspflichtverletzung und einer daraus gegebenenfalls folgenden
Schadensersatzverpflichtung zu prüfen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.1.1992
– I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach juris, zu § 100 UrhG a.F.).
Die in § 99 UrhG normierten Voraussetzungen für eine Zurechnung des Verhaltens
des Lehrers sind vorliegend gegeben.
aa. Gemäß § 99 UrhG bestehen die Ansprüche aus
§ 97 UrhG auch gegenüber dem Inhaber eines Unternehmens, sofern in diesem
Unternehmen von einem Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Sinn der Vorschrift ist es, dem Unternehmer die Möglichkeit der Exkulpation
(wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB) abzuschneiden, wenn Urheberrechtsverletzungen
aus seinem Betrieb heraus vorgenommen werden (Bohne in: Wandtke/Bullinger,
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2014, § 99 Rn. 1). Der Unternehmer soll sich
nicht hinter seinem Arbeitnehmer „verstecken“ können (Bohne ebenda §
99 Rn. 1).
Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG
ist dabei weit zu fassen (Reber in: Beck’scher Online Kommentar UrhR, Stand
1.10.2016, § 99 Rn. 2) und findet gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie hier –
Anwendung (BGH, Urteil vom 16.1.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien, Tz. 35
zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).
bb. Die streitgegenständliche öffentliche
Zugänglichmachung erfolgte auch innerhalb des Unternehmens des beklagten Landes
im Sinne des § 99 UrhG.
Dieses Merkmal setzt zum einen voraus, dass
das beklagte Land Einfluss auf die Verletzungshandlung nehmen kann; der
Bereich, in den das fragliche Verhalten fällt, muss jedenfalls im gewissen
Umfang durch das beklagte Land beherrscht werden (vgl. Bohne in:
Wandtke/Bullinger, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 99 Rn. 6). Dies ist
vorliegend der Fall. Unstreitig steht dem beklagten Land die Dienstaufsicht gemäß
§ 92 Abs. 3 Nr. 2 HSchG über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
zu.
Zum anderen erfordert die Zurechnung eine enge
Verbindung der Rechtsverletzung zum Tätigkeitsbereich des Verletzers, die
vorliegend ebenfalls gegeben ist. Die inhaltliche Ausgestaltung einer
Schulhomepage unterfällt dem Bereich des gemäß § 92 HSchG vom beklagten Land
wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags, nicht jedoch der gem. § 158
HSchulG dem Schulträger obliegenden räumlich und sachlichen Organisationen und Aufrechterhaltung
einer Schule:
Das hessische Schulgesetz enthält keine
expliziten Regelungen zur Frage, in wessen Aufgabenbereich die inhaltliche
Ausgestaltung eines schulischen Internetauftritts fällt. Maßgeblich sind mithin
die allgemeinen Regelungen des hessischen Schulgesetzes, welche für die
Zusammenarbeit der Schulträger sowie des beklagten Landes im Sinne von § 137
HSchG bei der Errichtung, Organisation, Aufhebung und Unterhaltung der
öffentlichen Schulen gelten. Gemäß § 92 Abs. 1 HSchG steht das gesamte
Schulwesen in der Verantwortung des beklagten Landes, welches insbesondere die
Schulen berät und unterstützt, die Qualität der Arbeit gewährleistet und die
Fach- und Dienstaufsicht sowie die Rechtsaufsicht wahrnimmt. Demgegenüber
obliegt den Schulträgern gemäß § 158 Abs. 1 HSchG insbesondere die Errichtung
der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen sowie deren sachliche
Ausstattung und ordnungsgemäße Unterhaltung. Die systematische Stellung der
genannten Normen verdeutlicht dabei, dass die inhaltliche, pädagogische
Ausrichtung einer Schule das beklagte Land zu verantworten hat, während der
Schulträger die sachliche Ausstattung der jeweiligen Schulgebäude und
Schulanlagen sowie deren Organisation gewährleistet. § 92 HSchG ist Bestandteil
des 7. Teils des hessischen Schulgesetzes, welcher den Bereich
„Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht“ regelt, während § 158
HSchG dem 12. Teil unterfällt, welcher sich mit Fragen des „Personal- und
Sachaufwand“ befasst.
Ausgehend von dieser Aufgabenaufteilung kommt
es mithin darauf an, ob ein schulischer Internetauftritt in seiner Gesamtschau
dem Bereich der pädagogisch, inhaltlichen Bezüge einer Schule unterfällt oder
aber der sachlichen Ausstattung. Die gebotene Gesamtbetrachtung der äußeren,
sachlichen und inhaltlichen Eigenschaften eines schulischen Internetauftritts
sprechen nach Auffassung des Senats für eine klare Zuordnung des schulischen
Internetauftritts zum Aufgabenbereich des beklagten Landes. Insoweit indiziert
der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von
einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut
wurde, bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land (vergleiche auch
BGH, Urteil vom 16.01.1992 – I ZR 36/90 – Seminarkopien – Tz. 35 zitiert nach
juris zu § 100 UrhG a.F.).
Ein schulischer Internetauftritt dient der
Realisierung unterschiedlicher Zwecke. Neben reinen Informationen über die
Existenz, Örtlichkeit und Erreichbarkeit der Schule unterstützt und erleichtert
er ganz wesentlich den Informationsaustausch der am Schulleben Beteiligten. Als
eine Art „virtuelle Visitenkarte“ beeinflusst eine Schulhomepage
zudem Schulentscheidungen künftiger Schüler. Eine schulische Homepage
vermittelt gegenüber Dritten und der jeweiligen Schulgemeinde das
„Gesicht“ der Schule. Dieses wird ganz maßgeblich durch die
inhaltliche Ausrichtung, vorhandene Schwerpunkte sowie besondere Angebote der
Schule geprägt. Entsprechend finden sich auf einer schulischen Internetpräsenz
üblicherweise Angaben zum Schulprofil und -konzept, zu besonderen Lern-
und/oder Förderangeboten, Schulregeln und Verhaltenskodices. Darüber hinaus
bietet eine Homepage Raum, schulische Materialien zur Vor- oder Nachbereitung
des Unterrichts bzw. Ergänzung bereitzustellen sowie Austausch in Foren, Chats
oder gesonderten Arbeitsbereichen zu pflegen.
Die hier anhand von Anlage K 17
nachvollziehbare inhaltliche Ausrichtung der streitgegenständlichen
Schulhomepage entspricht insoweit den dargestellten allgemeinen medialen
Zwecken eines schulischen Internetauftritts. Gemäß Anlage K 17 hält die
Homepage unter anderem allgemeine den Schulbetrieb betreffende Informationen
bereit (Ferientermine) als auch konkret auf die Schule bezogene Inhalte, wie
das Schulkonzept. Dieses wiederum wird im Einzelnen über das konkrete
Schulprogramm, die Schulordnung sowie das Hausaufgabenkonzept im Rahmen der
Homepage wiedergegeben (Bl. 63 Rs). Darüber hinaus informiert die Homepage etwa
über Arbeitsgemeinschaften, die Schulinspektion und deren Auswertung und
anstehende Projektwochen und hält einen allein den Lehrern zugänglichen
Informationsbereich „teachers only“ bereit. Die Zusammenschau dieser
Inhalte verdeutlicht, dass über die Homepage primär das „pädagogische
Gesicht“ der Schule nach außen getragen werden soll, d.h. ihre insoweit
bestehenden Besonderheiten und Charakteristika. Soweit die Homepage darüber
hinaus eine so genannte E-card-Versendemöglichkeit anbietet, kommt es auf den
pädagogischen Bezug dieses konkreten Angebots im Hinblick auf die allein
ausschlaggebende Gesamtbewertung eines schulischen Internetauftritts nicht an.
Soweit das beklagte Land darauf verweist, die
inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage gehöre zum ureigenen Bereich eines
Schulträgers, da über die Ausgestaltung einer Homepage die in den
Verantwortungsbereich des Schulträgers fallende Auslastung einer Schule
bestimmt werde, überzeugt dies nicht. Die Auslastung einer Schule hängt
maßgeblich von ihrem individuellen Konzept ab. Dieses wird jedenfalls zum ganz
überwiegenden Teil durch die jeweiligen pädagogischen
Lerninhalte/Schwerpunkte/Angebote geprägt und allenfalls zu einem ganz geringen
Teil durch die sachliche Ausstattung. Soweit sich die an inhaltlichen,
pädagogischen Aspekten ausgerichtete Schulwahlentscheidung auf den – dem
Schulträgers zuzuordnenden – Auslastungsgrad der Schule auswirkt, folgt daraus
nicht, dass die pädagogische Konzeption selbst, die über das Medium der
Homepage vermittelt wird, dem Aufgabenbereich des Schulträgers zufällt.
Soweit das beklagte Land darüber hinaus auf
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verweist, steht diese der
dargelegten Auffassung nicht entgegen. Das OLG Celle hat im Rahmen seines
Beschlusses vom 9.11.2015 – 13 U 95/15 offen gelassen, ob der Internetauftritt
einer Schule den Bereich des Schulträgers betrifft. Eine Begründung für die
dortige Einschätzung, dass dafür „allerdings einiges spricht“, findet
sich in dem Beschluss nicht.
b. Das beklagte Land kann allerdings nur
insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als der hier
streitgegenständliche Erstverstoß in Form der öffentlichen Zugänglichmachung
des konkreten Cartoons gem. Anlage K 1 auf einer schulischen Homepage die
Vermutung der Wiederholung begründet. Das gilt unabhängig von der Tatsache,
dass sich selbstverständlich auch andere, dem beklagten Land unterstehende
Behörden nicht widerrechtlich des streitgegenständlichen Cartoons
„bedienen“ dürfen.
Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons
sowie die hier zu beurteilende Verletzungshandlung im Rahmen einer schulischen
Homepage indizieren allein eine Wiederholungsgefahr in dem hier aufgetretenen
Umfang. Anhaltspunkte für eine Verwendung des Cartoons gemäß Anl. K1 außerhalb
eines schulischen Umfelds lassen sich aus dem Erstverstoß nicht ableiten (vgl.
BGH, Urteil vom 9.5.1996 – I ZR 107/94 – EDV-Geräte Tz. 34 bei juris). Soweit
die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals
allgemein ausgeführt hat, dass alle Behörden des beklagten Landes ausbilden,
mit Pädagogen zusammenarbeiten und Fortbildungen anbieten, ist dies allein
nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr für sämtliche dem beklagten Land
unterstehenden Behörden zu begründen. Allgemeine Aus- und Fortbildungstätigkeit
im Erwachsenenbereich unterscheidet sich ganz maßgeblich von dem hier mit dem
Cartoon erfassten schulischen Umfeld.
Der auf die Verletzungshandlung bezogene
„insbesondere“-Zusatz im Unterlassungstenor des Landgerichts konnte
die notwendige Konkretisierung des Verbots nicht herbeiführen. Ein solcher
„insbesondere“-Zusatz ist lediglich eine Auslegungshilfe für den
abstrakt formulierten Antrag, führt aber nicht zu dessen Einschränkung (BGH,
Urteil vom 02.02.2012 – I ZR 81/10 – Tribenuronmethyl Tz. 22).
Der Zusatz macht aber deutlich, dass es der
Klägerin darauf ankam, jedenfalls ein Verbot des konkret beanstandeten
Verhaltens zu erwirken, so dass der Senat den Zusatz als unechten Hilfsantrag
bewertet hat, der aus dem oben genannten Gründen Erfolg hat.
2. Die Klägerin hat gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1
UrhG Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten hinsichtlich
der berechtigten Abmahnung mit Schreiben vom ….2015 in Höhe von € 865,00.
Da sich die Abmahnung – abweichend zum
Klageantrag zu 1 – nicht auf sämtliche Behörden des Landes Hessen erstreckte,
sondern auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden war, war sie
insoweit auch vollumfänglich begründet. Im Hinblick auf den für den Klageantrag
zu 1 festgesetzten Gegenstandswert von 30.000,00 € erscheint für diesen
beschränkten Anspruch allerdings allein ein Gegenstandswert von 15.000 €
angemessen, aber auch ausreichend. Unter Ansatz einer 1,3-fachen
Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag
in Höhe von € 865,00.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
10 ZPO; die Abwendungsbefugnis findet ihre Grundlage in § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen im Sinne von §
543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung
allgemeiner Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
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Filesharing – Passend zur Venus 2016 – Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop mahnt weiter für Private Media Group Limited Upload von Porno ab

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, betrieben von
Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop,
Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen  ist
weiter im Abmahnbusiness im Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung
tätig.

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also   Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Private Media Group Limited“.  

In diesen
Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop
der CSR
Rechtsanwaltskanzlei
die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten
Produktionsfirma  Private Media Group Limited, 39 Northumberland Road, Ballsbridge,
Dublin 4, Irland.

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils die Erotikfilme „Anal Loving Teenager2“ (Pornofilm)!“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (215,00 €), sowie „einen
symbolischen Betrag in Höhe von  600,00 €
als Schadenersatz
in Summe somit
815,00 €
.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
·     Unterschreiben Sie
die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 815,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Den von Rechtsanwalt Christoph
    Schmietenknop
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
    Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge
    entgegenhalten:
  • Im Hinblick auf die jüngsten
    Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von
    Pornofilmen (so
    AG Hamburg
    Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13
    halte ich den geltend
    gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
    2013, Az. 7 O 22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
    gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
    wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
    denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
    nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
    anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
    seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
    Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch
    dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht
    auf die von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
    I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,
    dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I
    ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom 
06.10.2016, Az. I
ZR 154/15
in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären
Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen
seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der
BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der
beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits
dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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EuGH – Der Verkauf von gebrauchter Software ist nur mit Original-CD erlaubt

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.
Oktober 2016
 in der Rechtssache C-166/15 Aleksandrs Ranks und Jurijs
Vasiļevičs entschieden, dass der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur
unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms die benutzte
Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann,
vorausgesetzt es handelt sich um die Original-CD.
Nachfolgend die Pressemitteilung des EuGH:
Der Ersterwerber
einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines
Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen
Zweiterwerber weiterverkaufen
Ist der
körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt
oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen
seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers übergeben
In Lettland werden Herr Aleksandrs Ranks und Herr Jurijs
Vasiļevičs unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum
widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der
vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich
verfolgt. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien
verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter
Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des
Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften
Exemplare wird auf mehr als 3 000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre
Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265 514 Euro betragen.
In diesem Zusammenhang fragt das mit der Rechtssache
befasste Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht
Riga, Strafkammer, Lettland) den Gerichtshof, ob das Unionsrecht dahin
auszulegen ist, dass der Erwerber der auf einem körperlichen Datenträger, der
nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten Sicherungskopie eines
Computerprogramms nach der in einer Richtlinie der Union vorgesehenen Regel der
Erschöpfung des Verbreitungsrechts  1 eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn der dem
Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt
wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht
mehr verwendet.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass
nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CDROM oder einer
DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den
Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann,
ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Die Vorlagefrage bezieht sich allerdings auf den Fall des
Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der
Originaldatenträger ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms
(„Sicherungskopie“) durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von
einem späteren Erwerber erworben hat.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie dem
Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm – vorbehaltlich der in der
Richtlinie enthaltenen speziellen Ausnahmen – das ausschließliche Recht
einräumt, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, des Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen und zu
gestatten. Der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen
Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf diese
Kopie folglich gebraucht weiterverkaufen, sofern ein solcher Verkauf nicht das
dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht
beeinträchtigt und jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber
gestattet wird oder unter die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der
Richtlinie die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt
werden darf, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist.
Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stehen, sind unwirksam.
Die Erstellung einer Sicherungskopie eines
Computerprogramms ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen
von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt
ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.
Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen
Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm
vorsieht, ist eng auszulegen.
Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren hat, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Richtlinie
dahin auszulegen ist, dass der
Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie
eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine
Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche
Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder
zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses
Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
1 Nach der
Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG
 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42) sieht die Regel der Erschöpfung
des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers im Grundsatz vor, dass sich
mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den
Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser
Kopie in der Union erschöpft.
Fazit:
Rechtlich ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter
Software also nur auf der sicheren Seite, wenn der Original-Datenträger den
Eigentümer wechselt.
Nach Auffassung des EuGH kann der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD-ROM oder
einer DVD-ROM) verkauft hat, nach der Regel der Erschöpfung des
Verbreitungsrechts späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber
oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen, ungeachtet vertraglicher
Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG
 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42 ist eng auszulegen. 
Dies bedeutet, dass eine Sicherungskopie eines
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden dürfe, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren habe, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden dürfe.
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Literatur – Rechtliche Betrachtung des Vertriebs und der Weitergabe digitaler Güter

Zur Vorbereitung der Abwehr einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts bei Software fiel mir dies lesenswerte Büchlein in die Hände.

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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnungen von Frau Petra Heide

Die Fotografin
Petra Heide verschickt urheberrechtliche Abmahnungen. Die Abgemahnten sollen
Lichtbilder von Produkten der Firma Nebulus GmbH verwendet haben. Die Urheberin
der Lichtbilder sei Petra Heide. Durch die unberechtigte Verwendung der Nebulus-Lichtbilder
hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Allen Abgemahnten
ist gemein, dass sie die Nebulus-Lichtbilder für Angebote von Nebulus-Produkten
bei eBay verwendete hatten.
Wegen der
Foto-Nutzung fordert Petra Heide von den Abgemahnten:
•        Beseitigung des Verstoßes
•        Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung
•        Zahlung von Schadenersatz in Form
fiktiver Lizenzkosten
•        Zahlung einer Kostenpauschale von 7,50 €

Petra Heide legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Meiner Rechtsauffassung sind die
Abmahnungen von Frau  Petra Heide wegen
der Verwendung der Nebulus-Bilder nämlich unwirksam.
Warum dem so ist, ist einfach erklärt:
Die Abgemahnten sollen in der als
Entwurf anliegenden, vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen,
als Petra Heide bei unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen würde.
Petra Heide klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies ist aber
gesetzlich so vorgeschrieben. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist
eine solche Abmahnung unwirksam.
Selbst zu Recht abgemahnte
Urheberrechtsverletzer hätten daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen
einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Petra Heide, §
97a Abs. 4 UrhG.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann
jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den
genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen