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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei MUENSTER LEGAL im Auftrag von „Digi4Sales“ wegen der Veröffentlichung geschützter Fotografien

Die Kanzlei MUENSTER LEGAL Rechtsanwälte,  Lars Frönd, Barbara Nieß, Dirk Lenzing, Jens
Leiers GbR, Kirchherrngasse 14, 48143 Münster verschickt für die Sabrina und
Giuseppe Fratantonio GbR , Nimrodstr. 9 / Bau 3 / 4 OG, 90441 Nürnberg urheberrechtliche
Abmahnungen wegen des Kopierens und der Verwendung urheberrechtlich geschützter
Lichtbildwerke.  Die Sabrina und Giuseppe
Fratantonio GbR vertreibt über den Onlineshop https://www.digi4sales.de und unter dem
Namen „Digi4Sales“  über die Plattformen  amazon
und eBay verschiedene
Produkte wie Rasierer oder Lautsprecherboxen.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
sowie die Übernahme der aus der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.358,86 €  aus einem Gegenstandswert
in Höhe von  25.200 €.

Zusätzlich wird Schadenersatz in Höhe von 300,00 € pro Bild
gefordert. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und die Berechnung erfolgt
aufgrund einer Lizenzanalogie der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft.
Wegen Nichtnennung des Urhebers wird 100 %iger Aufschlag und das
Nutzungshonorar von 150,00 € berechnet.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die
eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und
jährlich aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.


Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 




Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine gewerbliche
Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber
benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk
genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und
langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt
zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der
Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.




Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)

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OLG Frankfurt am Main – Internationale Internetplattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.04.2019,
Az. 11 O 27/18
entschieden, dass die Betreiberin einer international
ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke
veröffentlicht werden, für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland haftet ,
wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht
noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der
Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Der Geschäftsführer
haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen
Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite
auch auf deutsche Nutzer.
Vorinstanz:
Leitsatz
Der Betreiber einer international ausgerichteten
Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht
werden, die in den USA gemeinfrei sind, aber in der Bundesrepublik Deutschland
unter Urheberrechtsschutz stehen, kann als Täter für Schutzrechtsverletzungen
veranwortlich sein, wenn die Werke bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen
werden können und wenn die Internet-Plattform durch ihre Außendarstellung zum
Ausdruck bringt, dass sie sich die von freiwillig für sie tätigen Dritten (sog.
volunteers) eingestellten Werke (z.B. durch die Aussage „our ebooks“)
zu eigen gemacht hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.2.2018
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ.
2-03 O 494/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 105.000 abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit hinsichtlich des
erstinstanzlichen Ausspruchs Ziff. I.1 bis I.3 in Höhe von jeweils EUR 25.000,
hinsichtlich des erstinstanzlichen Ausspruchs zu Ziff. II.2 in Höhe von EUR
5.000 und wegen der Kosten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR
100.000 festgesetzt.
Gründe


I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung,
Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch, da die
Beklagten deutschsprachige literarische Werke der Autoren Heinrich Mann, Thomas
Mann und Alfred Döblin auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht
und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hätten.
Die Klägerin ist ein Verlag, der u.a. die Werke
von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin herausgibt.
Die Beklagte zu 1) (nachfolgend „die Beklagte“)
ist eine „not-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie
verfolgt keine kommerziellen Zwecke und hat … Angestellte. Sie betreibt die
auch in Deutschland abrufbare Webseite www.(x).org, wobei sie die Server in den
USA angemietet hat. Das Motiv der Beklagten ist es, eine Plattform zu
betreiben, auf der Werke, die in den USA gemeinfrei sind, als E-Books zur
Verfügung gestellt werden. Der Beklagte zu 2) (nachfolgend „der Beklagte“) ist
der ehrenamtlich für sie tätige Managing Director und CEO, der als „Registrant
Contact“ und „Tech Contact“ für die genannte Domain benannt ist. Auf der
Internet-Seite der Beklagten sind über 50.000 Bücher als E-Books abrufbar, u.a.
die 18 streitgegenständlichen Werke der drei genannten Autoren. Diese Werke
sind nach US-amerikanischem Recht jedenfalls überwiegend gemeinfrei.
Die Klägerin, die behauptet, über ausschließliche,
umfassende und territorial unbeschränkte Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen
Werken zu verfügen, wies zunächst im August und September 2013 die Beklagten
mit Emails auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen hin. Sodann mahnte sie
die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben erfolglos ab.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil,
auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß §
540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage nach Zeugenvernehmung
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es sei international zuständig. Bei der Verletzung
des Urheberrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Werks über eine
Internetseite befinde sich der Erfolgsort iSv § 32 ZPO im Inland, wenn die
geltend gemachten Rechte im Inland geschützt seien und die Internetseite im
Inland abgerufen werden könne. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die
Webseite der Beklagten unstreitig in Deutschland abrufbar sei; die Klägerin
habe auch schlüssig vorgetragen, dass die Abrufbarkeit zu Downloads in
Deutschland geführt habe. Zudem wende sich die Webseite bestimmungsgemäß an
deutsche Nutzer. Die Webseite sei teilweise in deutscher Sprache gehalten, es
würden Werke in deutscher Sprache angeboten und die Beklagte strebe
ausdrücklich eine weltweite Verfügbarkeit an. Der Hinweis auf der Webseite an
die Nutzer, sie müssten jeweils prüfen, ob sie im jeweiligen Land berechtigt
seien, die Seiten herunterzuladen, spreche dafür, dass den Beklagten bewusst
gewesen sei, dass auch Nutzer aus anderen Ländern als der USA ihre Webseite
besuchten.
Die Klage sei begründet. Die Kammer sei nach dem
gegenseitigen Parteivorbringen, den vorgelegten Verträgen und der
durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin für die
streitgegenständlichen Werke über das ausschließliche Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung verfügt.
Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Werke
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland iSv § 19a UrhG öffentlich
zugänglich gemacht. Die Abrufbarkeit in der Bundesrepublik sei zwischen den
Parteien unstreitig, das Angebot der Beklagten richte sich auch an deutsche
Nutzer. Dieses öffentliche Zugänglichmachen sei widerrechtlich. Zwar sei das
Motiv der Beklagten schützenswert und es sei zu berücksichtigen, dass die Werke
in den USA gemeinfrei seien. Doch bliebe das öffentliche Zugänglichmachen in
Deutschland rechtswidrig, da sich die Frage der Rechtswidrigkeit nicht
ausschließlich nach dem Bestehen des Urheberrechtsschutzes in dem Land richten
könne, in dem sich der Anbieter befinde.
Die Beklagte sei nicht lediglich
Plattformbetreiberin und als solche in ihrer Haftung beschränkt. Zwar habe sie
vorgetragen, die Werke würden von Freiwilligen vorgeschlagen, hochgeladen und
geprüft. Doch habe sich die Beklagte die Inhalte auf der Webseite jedenfalls zu
eigen gemacht. Die streitgegenständlichen Werke würden aus Sicht des
Durchschnittnutzers von der Beklagten angeboten. Die Beklagte sehe es als ihre
Aufgabe an, Kopien von Werken weltweit verfügbar zu machen; sie spreche in
ihren „Terms of Use“ ausdrücklich von „our ebooks“ und sie habe selbst
vorgetragen, dass die jeweiligen Prüfungsschritte grundsätzlich teilweise von
ihrem CEO, dem Beklagten, durchgeführt würden. Zudem würden im Laufe der von
der den Beklagten dargestellten Prozesse den Werken Erklärungen vorgeschaltet,
die das Werk jeweils als „The Project X E-Book of [Titel]“ bezeichneten.
Schließlich würden die Werke mit einer „Project X License“ verbunden und auf
die Lizenzbedingungen auf der Webseite der Beklagten verwiesen. Bereits daher
könne die Beklagte sich nicht auf § 10 TMG berufen. Selbst dann, wenn § 10 TMG
für sie einschlägig gewesen sei, wäre die Beklagte zudem jedenfalls jetzt zur
Prüfung und Entfernung der Werke verpflichtet, da die Klägerin sie von der
Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt habe.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die
Ansprüche auf anwaltlichen Rat hin zurückgewiesen zu haben. Dies lasse
allenfalls das Verschulden entfallen, das für den Unterlassungsanspruch nicht
erforderlich sei. Die Beklagte habe zudem den anwaltlichen Rat inhaltlich nicht
konkret vorgetragen, so dass unklar bleibe, ob dieser überhaupt deutsches Recht
umfasst habe.
Der Anspruch bestehe nach den Grundsätzen der
Haftung als Geschäftsführer auch gegenüber dem Beklagten. Dieser habe das
Angebot der Beklagten gekannt, ihm sei bewusst gewesen, dass auf der Webseite
der Beklagten auch Werke deutscher Autoren angeboten worden seien.
Der Unterlassungsantrag sei nicht zu weit gefasst.
Es sei nicht erforderlich, dass ihm zu entnehmen sei, welche konkreten
Handlungs- und Prüfpflichten dem Gegner abverlangt würden. Es genüge, dass sich
aus der Klagebegründung ergebe, dass die Klägerin von den Beklagten verlange,
dass diese durch sog. „Geoblocking“ Nutzer aus Deutschland von der Nutzung der
streitgegenständlichen Werke ausschlössen.
Es sei auch die Schadenersatzpflicht der Beklagten
festzustellen. Diese hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Da sich das
Angebot auch an Nutzer in Deutschland gerichtet hätte, hätten sich die
Beklagten nicht auf eine Prüfung ihrer Angebote nach US-amerikanischem Recht
beschränken dürfen. Es sei jedenfalls mit Rechtsverletzungen zu rechnen, da
sich das Angebot der Beklagten an Nutzer in Deutschland richte.
Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 101 UrhG,
§ 242 BGB. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, warum eine Auskunft nicht
möglich sein solle.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten
mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.
Das Landgericht sei nicht international zuständig.
Die bloße Abrufbarkeit der Webseite der Beklagten in Deutschland genüge nicht,
um einen Erfolgsort iSv § 32 ZPO in Deutschland zu bejahen. Erforderlich sei,
dass sich die Internetseite bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richte. Aus der
Entscheidung des Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.4.2016 (Az: I ZR 42/14 – An
Evening with Marlene Dietrich) ergebe sich nichts anderes. Der dortige Fall
habe – anders als der vorliegende Fall – Anlass gegeben, auf die Rechtsprechung
des EuGH zur internationalen Zuständigkeit zurückzugreifen, da das dort
zugrunde liegende Angebot auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet
gewesen sei. Eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Seite der Beklagten im
Inland sei zu verneinen, da deutsche Nutzer nicht das Zielpublikum der
Internetseite darstellten. Dies ergebe sich aus der genutzten Top-level-Domain,
der überwiegend auf der Webseite verwendeten Sprache und der geringen Anzahl
der angebotenen deutschsprachigen Werke. Auch richte sich die Spendenseite an
US-amerikanische Nutzer. In den USA sei die Beklagte tätig und registriert und
habe dort ihren Sitz.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe
ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.
Zudem sei der Unterlassungstenor zu weitgehend.
Die geforderte Unterlassung könne nur erfüllt werden, wenn sämtliche
streitgegenständlichen Werke von der Internetseite gelöscht würden. Da dies zu
weitgehend sei, hätte die Klägerin jedenfalls teilweise unterliegen müssen. Die
Verhinderung des Zugriffs (lediglich) durch Geoblocking finde sich im Antrag
und entsprechend im Tenor nicht wieder. Zudem seien Geo-Sperren für technisch
durchschnittlich versierte Internetnutzer leicht zu umgehen.
Der Klägerin stehe kein Schadenersatzanspruch zu,
da die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt hätten. Sie hätten sich darauf
verlassen dürfen, dass für die Internetseite nur US-amerikanisches Recht gelte.
Auch hätten sie mit den Werken keine Einnahmen erzielt. Nach Erhalt der
Abmahnung hätten sie anwaltlichen Rat eingeholt, wonach die Entfernung der
streitgegenständlichen Werke nicht erforderlich sei. Darauf hätten sie sich
verlassen.
Die Beklagte hafte selbst nicht, da sie und ihre
Mitarbeiter die auf der Internetseite angebotenen E-Books nicht auswähle,
einstelle oder veröffentliche; dies geschehe ausschließlich durch Freiwillige,
die ihre Tätigkeit in einer von der Beklagten unabhängigen Organisation
organisierten.
Auch der Beklagte hafte mangels eigenen
pflichtwidrigen Verhaltens nicht. Er wähle die Werke nicht aus oder
veröffentliche diese, sondern bestätige lediglich den urheberrechtlichen Status
eines Werks nach US-amerikanischem Recht und übernehme die Korrespondenz. Es
sei für den Beklagten unzumutbar, sämtliche auf der Webseite eingestellten
Werke in deutscher Sprache zu überprüfen, ob nach deutschem Recht eine
Urheberrechtsverletzung vorliege.
Mangels Rechtsverletzung fehle ein
Auskunftsanspruch. Da die Beklagte gemeinnützig sei und nicht mit
Gewinnerzielungsabsicht handle, fehle die nach § 101 UrhG erforderliche
gewerbliche Absicht.
Es bestehe kein Schadenersatzanspruch. Die
Klägerin habe nicht dargelegt, einen Schaden erlitten zu haben. Eine
Schadensschätzung auf der Grundlage der Lizenzanalogie sei wegen der fehlenden
kommerziellen Ausrichtung der Beklagten nicht zulässig.
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils konnte
die Klägerin hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Werke die
Zeitpunkte, zu denen diese Werke erstmals über die Internetseite der Beklagten
abrufbar waren (Auskunftsantrag Ziff. II.1), auf der Internetseite der Beklagten
ermitteln. Hinsichtlich der weiteren Werke haben die Beklagten zweitinstanzlich
schriftsätzlich diese Daten mitgeteilt. Nachdem die Beklagten In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat die Richtigkeit dieser Daten bestätigt hatten, haben
die Parteien übereinstimmend den Auskunftsantrag Ziff. II.1 für erledigt
erklärt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
9.2.2018, AZ. 2-03 O 494/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche
Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass
eine Vielzahl der Abrufe von Werken von der Seite der Beklagten durch Nutzer
aus Deutschland erfolgt sei. Über die Sperrmaßnahmen, durch die die Beklagten
unstreitig ab dem 28.2.2018 jedenfalls teilweise den Zugriff auf die Webseite
von Deutschland aus blockiert haben, hätten sich unzählige deutsche Nutzer in
Internetforen und gegenüber der Klägerin geäußert (Bl. 874 ff. d.A.). Aus der
Beobachtung der von der Beklagten veröffentlichten weltweiten Abrufzahlen zu
den Werken der drei Autoren (Bl. 883 d.A.) vor dem erstinstanzlichen Urteil, nach
der Urteilsveröffentlichung und sodann nach der Sperrung ergebe sich, dass ein
Teil der Abrufe bereits früher und noch immer auf Nutzer in Deutschland
entfielen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, nach Erhalt der Abmahnung
anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, sei auch in der Berufung nicht näher
konkretisiert worden und sei daher unbeachtlich.
Sie, die Klägerin, verlange keine dauerhafte
Entfernung der Werke, es genügten die auf Geolokalisierung basierenden
IP-Sperren.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß §
32 ZPO international für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, da die
Internetseite in Deutschland, wo die Werke Schutz beanspruchen, technisch
abrufbar war. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (LGU 9).
Die Einwendungen der Beklagten gegen die
internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts haben keinen Erfolg. Auf
der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.4.2016 (I ZR 43/14
– An Evening with Marlene Dietrich) ist die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte schon zu bejahen, wenn die Seite in der Bundesrepublik
Deutschland abrufbar ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die
Internetseite bestimmungsgemäß an Nutzer in Deutschland richtet. Es ergeben
sich aus der genannten Entscheidung keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass
dies nur zu bejahen sei, wenn der Sachverhalt einen Bezug zu europäischem Recht
oder dem Recht eines Mitgliedstaats aufweist.
Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung des
Landgerichts, dass sich die Internet-Seite der Beklagten bestimmungsgemäß auch
an Nutzer in Deutschland gerichtet hat. Die Berufungsbegründung kann das nicht
in Zweifel ziehen.
Dass die Beklagte ihre Webseite unter der
Top-Level-Domain „.org“ betreibt, steht einer weltweiten Verbreitung der dort
eingestellten Inhalte – wie von ihr intendiert – nicht entgegen. Gerade das
Angebot einer deutschen Sprachfassung und der vom Landgericht angesprochene
„disclaimer“ sprechen für eine bestimmungsgemäße Ausrichtung nach Deutschland.
Als Indiz dafür kann auch die globale Entwicklung
der sog. „Klickzahlen“ der streitbefangenen Werke angesehen werden. Diese
Zugriffe sind nach der Berichterstattung über den hiesigen Rechtsstreit in der
deutschen Presse stark angestiegen (Bl. 883 d.A.) und nach Einrichtung einer
Zugangssperre von deutschen IPv4 und IPv6-Adressen unter das vor dem Anstieg
vorherrschende Niveau abgefallen. Dazu passen die von der Klägerin vorgelegten
Emails und Blogeinträge (Bl. 951/959 d.A.), die belegen, dass die Beklagte bei
zahlreichen Lesern in Deutschland beliebt war.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Es ist deutsches Recht anwendbar. Vorliegend
ist – auf der Grundlage der Auskunftserteilung der Beklagten über den Zeitpunkt
der Einstellung der Werke auf ihrer Seite – ein öffentliches Zugänglichmachen
der streitgegenständlichen Werke im Zeitraum 2004 bis 2018 zu beurteilen.
Sowohl nach der für Verletzungshandlungen ab dem 11.1.2009 anwendbaren
Rom-II-Verordnung (Art. 34, Art. 31 Rom-II-Verordnung) als auch nach den für
die früheren Verletzungshandlungen anwendbaren Regelungen des deutschen
Internationalen Privatrechts ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung
urheberrechtlicher Rechte bestehen, nach dem Recht des Schutzlandes – also des
Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten (vgl.
BGH, aaO – An Evening with Marlene Dietrich Rn. 24). Da Gegenstand der Klage
allein die Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte ist, für die die Klägerin
für das Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht
anzuwenden.
b) Der Klägerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu, da die Beklagten die der
Klägerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt haben, indem sie
die streitgegenständlichen Werke auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich
gemacht haben (§ 19a UrhG).
aa) Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
(1) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass
der Klägerin exklusiv die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der
streitgegenständlichen Werke von Thomas Mann durch den „Vertragszusatz
E-Book-Rechte“ (Bl. 666ff. d.A.) und den Vertrag „Ergänzung zum Vertragszusatz
E-Book-Rechte vom 20.8./26.8.2013“ (Bl. 668 d.A.) eingeräumt wurden. Es wird
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im
angegriffenen Urteil Bezug genommen. Gegen diese wenden sich die Beklagten ohne
Erfolg:
Vorname1 Y war jedenfalls im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book-Rechte“ am 1.12.2014
von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zur Einräumung der Rechte
bevollmächtigt worden. Soweit die Berufung geltend macht, die vorgelegten
Vollmachten der Erben (Anlage K46, Bl. 740ff. d.A.) wichen in Inhalt und
Gestaltung voneinander ab, ändert dies nichts daran, dass das Landgericht zu
Recht angenommen hat, dass durch jede der Vollmachten Vorname1 Y bevollmächtigt
wurde, für den jeweiligen Miterben den Vertrag „Vertragszusatz E-Book-Rechte“
und die „Ergänzung zum Vertragszusatz E-Book Rechte“ abzuschließen. Soweit die
Berufung ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachte Einwendung wiederholt, die
von der Miterbin Vorname2 A-Y erteilte Vollmacht (Bl. 745 d.A.) umfasse nicht
die Einräumung von Nutzungsrechten und insbesondere nicht die Einräumung von
ausschließlichen Nutzungsrechten, wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts Bezug genommen.
Mit der Unterzeichnung der „Ergänzung zum
Vertragszusatz E-Book Rechte vom 20.8./26.8.2013“ (Bl. 668 d.A.) genehmigte der
in diesem Zeitpunkt von sämtlichen Miterben bevollmächtigte Vorname1 Y die
Erklärungen, die er mit Unterzeichnung des Vertrags „Vertragszusatz
E-Book-Recht“ ggf. noch als vollmachtloser Vertreter (§ 177 Abs. 1 BGB)
abgegeben hatte:
Gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist eine Genehmigung der
Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters durch den Vertretenen, vorliegend die
Erbengemeinschaft, möglich. Da es sich bei der Genehmigung nicht um ein
höchstpersönliches Geschäft handelt, kann sich der Vertretene bei Abgabe der
Genehmigungserklärung vertreten lassen (§ 164 BGB), was hier durch Vorname1 Y
geschehen ist. Es bedarf für diese Genehmigung entgegen der Annahme der
Berufung keiner entsprechenden Aufforderung (§ 182 BGB).
Mit der Unterzeichnung der „Ergänzung zum
Vertragszusatz E-Book Rechte vom 20.8./26.8.203“ erklärte Vorname1 Y konkludent
die Genehmigung seiner früheren Erklärung „Vertragszusatz E-Book Rechte“. Dies
ergibt sich bei Auslegung der Erklärung (§§ 133, 157 BGB) bereits daraus, dass
ausweislich der Bezeichnung der später unterzeichneten Erklärung mit dieser
eine Ergänzung zu der früher unterzeichneten Erklärung erfolgen sollte, mithin
die früher unterzeichnete Erklärung als wirksam behandelt werden sollte.
Entgegen der Berufung ergibt sich aus den
Bekundungen des Zeugen Vorname1 Y bei seiner Vernehmung (Bl. 765f. d.A.) nichts
anderes. Zwar hat der Zeuge bekundet, ihm sei die rechtliche Struktur des
damaligen Vertrags nicht bekannt gewesen und ihm sei auch eine Unterscheidung
zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten nicht bewusst gewesen.
Doch hat er außerdem angegeben, dass er die Einräumung von E-Book-Rechten
bewusst vorgenommen habe. Er hat bekundet, er habe gemerkt, dass es von
Bedeutung sei, auch für E-Books Rechte zu vergeben. Damit wollte er – auch noch
am 1.12.2014 – der Klägerin E-Book-Rechte einräumen und daher eine früher von
ihm abgegebene (ggf. schwebend unwirksame Erklärung) genehmigen. Selbst wenn
der Zeuge Vorname1 Y die Unterscheidung zwischen ausschließlichen und
nicht-ausschließlichen Nutzungsrechten nicht bewusst gewesen sein sollte, so
ergab der eindeutige Wortlaut des Vertrags aus dem maßgeblichen
Empfängerhorizont der Klägerin (vgl. Reichold in: jurisPK-BGHG, Band 1,
8.Auflage, § 133 Rn. 7; BGH, Urteil vom 28.1.2002 – II ZR 385/00), dass
Vorname1 Y ihr exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat.
Die Erbengemeinschaft konnte der Klägerin durch
die beiden Vereinbarungen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung
einräumen. Dieses Recht war nicht gemäß § 4 Abs. 1 des zwischen der
Erbengemeinschaft und der Klägerin im Jahr 1977 geschlossenen Vertrags (Bl.
648ff. d.A) bei Vorname3 Y verblieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der genannten
vertraglichen Regelung, die Nebenrechte für spezielle Verlagsprodukte betraf,
unterfallen sollte.
(2) Der Klägerin wurden für die hier
streitgegenständlichen Werke des Autors Heinrich Mann ausschließliche Rechte
zur öffentlichen Zugänglichmachung durch den „Verlagsvertrag“ (Bl. 669ff.
d.A.), den „Vertragszusatz E-Book-Rechte“ (Bl. 674ff.) und die „Ergänzung zum
Vertragszusatz E-Book-Rechte“ (Bl. 676 d.A.) eingeräumt.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die
Feststellung des Landgerichts, dass der als Zeuge vernommene Vorname4 Y
hinsichtlich sämtlicher unterzeichneter Verträge von dem Miterben Vorname5 Y
bevollmächtigt worden war. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte
auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen
begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis wendet sie lediglich ein, das
Landgericht habe nicht feststellen können, wann Vorname5 Y dem Zeugen Vorname4
Y eine Vollmacht erteilt habe. Allerdings hat der Zeuge Vorname4 Y ausweislich
des Protokolls (Bl. 767 d.A.) bekundet, dass Vorname5 Y ihm schon vor
Unterzeichnung des ersten der drei Verträge eine Generalvollmacht erteilt
hatte, wie dies auch das Landgericht (LGU 13) ausführt. Weitere Feststellungen
zum exakten Zeitpunkt der Bevollmächtigung sind demnach entbehrlich.
(3) Schließlich hat das Landgericht zu Recht für
den Autor Alfred Döblin die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund des
„General Agreement“ (Bl.677 f.d.A.) bejaht. Mit dieser Vereinbarung wurde der
Klägerin u.a. das Recht eingeräumt, die betreffenden literarischen Werke u.a.
mittels digitaler Medien, zB. E-Books, zu nutzen, zu publizieren und zu
verbreiten (Clause 2 Absatz 2 Buchst. h des Vertrags).
Die Berufung wendet erfolglos ein, ausweislich des
Vertrags (Clause 1, Absatz 2) hätten sich die Rechte, die der Klägerin nach dem
Vertrag eingeräumt werden sollten, bei Vertragsschluss noch bei dem B Verlag
befunden und die Klägerin hätte nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt
hätte, dass im Folgenden die Rechte an den Nachlass des Alfred Döblin
zurückgefallen wären. Aus der genannten vertraglichen Regelung (Clause 1 Absatz
2) geht hervor, dass die Rechte an den Werken aufgrund einer vorhandenen
vertraglichen Regelung mit dem B Verlag von diesem an die Erbengemeinschaft
zurückfallen. Damit hätten die Beklagten jedenfalls Anhaltspunkte dafür
vortragen müssen, warum dieser vertraglich vorgesehene Rückfall nicht
eingetreten sein sollte.
Zudem hat das Landgericht unwidersprochen festgestellt,
dass die Klägerin die Auswertung der Rechte übernommen hat und der B Verlag
sich hiergegen nicht gewandt hat (LGU 14). Sie hat auch den Rückfall der Rechte
von dem B Verlag auf die Erbengemeinschaft zweitinstanzlich weiter belegt: Die
Klägerin hat einen Ausdruck der Webseite des B Verlags betreffend die dort
verlegten Autoren vorgelegt (Bl.974f. d.A.), der den Autor Döblin nicht
aufweist. Sie hat weiter eine Kurzmeldung der „Stadt1er Literaturkritik“ vom
13.10.2008 vorgelegt (Bl. 978 d.A.), die darüber berichtet, dass die Klägerin
„nach dem Wiedererwerb der Rechte“ im Oktober 2008 zehn Bände des Werks von
Alfred Döblin auf den Markt bringe; die Weltrechte hierfür seien Anfang des
Jahres von B zu der Klägerin zurückgekehrt; eine entsprechende Vereinbarung sei
mit dessen Sohn abgeschlossen worden. Diese Dokumente, die von den Beklagten
nicht bestritten wurden und damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zweitinstanzlich
zugrunde zu legen sind, belegen, dass die Rechte zunächst vom B Verlag an die
Erbengemeinschaft zurückgefallen sind, so dass diese der Klägerin mit dem zuvor
geschlossenen Vertrag entsprechende Rechte einräumen konnte.
Der Klägerin wurden die Rechte zur öffentlichen
Zugänglichmachung der Werke (§ 19a UrhG) durch Clause 2 Abs. 2 des Vertrags als
ausschließliche Rechte eingeräumt. Zwar gewährt diese Klausel nach ihrem
Wortlaut nicht exklusive Rechte, sondern das Recht zur exklusiven Handhabung
der dort genannten Rechte („the exclusive handling of the following rights“).
Von der Einräumung exklusiver Rechte ist stattdessen an anderer Stelle die
Rede: Clause 2 Absatz 1 des Vertrags, die die Einräumung eines allgemeinen
Veröffentlichungsrechts betrifft, sieht nach ihrem Wortlaut eine exklusive
Rechteeinräumung vor („the sole and exclusive right“). Jedoch hat das
Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach dem Vertrag für
die in Clause 2 Abs. 2 genannten Rechte Lizenzen erteilen kann. Denn nach
Clause 2 Abs. 5 des Vertrags sollen Lizenzverträge, die im Zeitpunkt der
Kündigung des Vertrags über die Rechte gemäß Clause 2 Abs. 2 existieren,
zunächst wirksam bleiben. Diese Berechtigung zur Lizenzerteilung spricht für
eine Erteilung ausschließlicher Nutzungsrechte durch Clause 2 Abs. 2 an die
Klägerin. Zudem ergibt sich auch nicht, was das Recht zum „exclusive handling“
der Rechte iSv Clause 2 Abs. 2 des Vertrags anderes meinen sollte als die
Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.
Schließlich macht die Berufung ohne Erfolg
geltend, gegen die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen
Zugänglichmachung spreche, dass nach Clause 11 Abs. 4 des Vertrags verschiedene
„non-print-Rechte“ bei Vertragsschluss bei dem C Verlag gelegen hätten. Es
bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Clause 2 Abs. 2
genannten „subsidiary rights“ unter die in Clause 11 Abs. 4 genannten „certain
non-print-rights“ fallen. Hiergegen spricht die Systematik des Vertrags: Nach
dieser steht die Rechteeinräumung nach Clause 2 Abs. 1 und 2 lediglich unter
dem Vorbehalt Clause 1 Abs. 2, nämlich dem Rückfall dieser Rechte vom B Verlag
an die Erbengemeinschaft.
bb) Die Rechte der Klägerin auf öffentliche
Zugänglichmachung der Werke (§ 19a UrhG) wurden von den Beklagten verletzt.
(1) Die streitgegenständlichen Werke wurden auf
der Internetseite der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht. Da es sich bei
der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen
Wiedergabe handelt, kann eine solche nur vorliegen, wenn das beanstandete
Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der
Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ iSd Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe
und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (BGH, Vorlagebeschluss vom 13. 9. 2018
– I ZR 140/15 – YouTube Rn. 26f.).
Das die streitgegenständlichen Werke durch die
Bereitstellung auf der Webseite www.(x).org zum Abruf im Sinne von Art. 3 I der
Richtlinie 2001/29/EG öffentlich wiedergegeben werden (vgl. dazu BGH aaO. – You
Tube Rn. 35), ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Die Beklagte streitet
dagegen ab, für die öffentliche Zugänglichmachung verantwortlich zu sein. Damit
hat sie aber keinen Erfolg, denn hier liegt eine täterschaftliche Haftung der
Beklagten vor.
Eine Handlung der Wiedergabe in dem
vorbezeichneten Sinn setzt voraus, dass der Nutzer (hier also die Beklagte) in
voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt –
tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschützten Werk oder einer
geschützten Leistung zu verschaffen, wobei es genügt, dass Dritte Zugang zu dem
geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen tatsächlich
nutzen (BGH, aaO – YouTube Rn. 26ff.).
Dabei besteht die Verantwortlichkeit des
Betreibers einer Internetplattform für die dort zugänglich gemachten Inhalte
auch dann, wenn er diese Inhalte zwar nicht selbst geschaffen hat, aber sich
diese zu eigen gemacht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.11.2009 –
marions-kochbuch.de; Urteil vom 5.11.2015 – I ZR 88/13 – Al Di Meola Rn. 16f.
mwN; Urteil vom 19.3.2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal Rn. 25f).
Dies hat das Landgericht für den vorliegenden Fall
zutreffend herausgearbeitet und mit Recht festgestellt, dass die auf der
Internetseite der Beklagten eingestellten Werke aus der maßgeblichen Sicht des
Durchschnittsnutzers von der Beklagten angeboten werden. Hier sticht u.a.
hervor, dass die dort verfügbare Literatur in den Nutzungsbedingungen (Terms of
Use) als „our ebooks“ bezeichnet und dass sie mit einer „Project X License“
verbunden werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts (LGU 16) Bezug genommen.
Unabhängig davon ist die Beklagte auch deshalb für
die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, weil sie durch die Emails der
Klägerin vom 4.9.2013 (Anlage K 20, Bl. 120 d.A.) und 18.9.2013 von der
Rechtsverletzung Kenntnis erhielt und es trotzdem unterließ, den Zugang
deutscher Nutzer zu den auf der Internetseite eingestellten
streitgegenständlichen Werken zu unterbinden. Der Betreiber kann nämlich auch
dann die für die Annahme einer „Handlung der Wiedergabe“ erforderliche zentrale
Rolle einnehmen, wenn er zwar nicht selbst die Inhalte eingestellt hat, aber
nach Erlangung der Kenntnis von der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte
diese nicht unverzüglich löscht und nicht unverzüglich den Zugang zu ihnen
sperrt (BGH, aaO. – YouTube Rn. 34).
Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, gegen die
Haftung der Beklagten spreche, dass sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht
handle. Es ist für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe nicht von
entscheidender Bedeutung, ob die Handlung zu Erwerbszwecken vorgenommen worden
ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 85/17 – Krankenhausradio Rn. 39).
(2) Ebenso zu Recht hat das Landgericht eine
täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten bejaht.
Der Vertreter einer juristischen Person haftet bei
der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft, wenn
er selbst an der Verletzungshandlung durch positives Tun beteiligt war oder
wenn er die Verletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des
Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil
vom 27.11.2014 – I ZR 124/11 – Videospiel-Konsolen II – Rn. 80).
Zwar hat der Geschäftsführer nicht die
Garantenpflicht, jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen
Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm
geleiteten Unternehmen heraus begangen wird. Wenn aber die Rechtsverletzung auf
einer Maßnahme der Gesellschaft beruht, die typischerweise auf
Geschäftsführerebene entschieden wird, dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild
davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden
ist (vgl. Nordemann/Fromm, UrhG, 12. Auflage, Rn 180 zu § 97 UrhG). Dazu
rechnen auch diejenigen Fälle, bei denen die Rechtsverletzung in dem von der
Geschäftsleitung initiierten bzw. praktizierten Geschäftsmodell angelegt ist
(BGH, Urteil vom 6.10.2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I).
So liegt der Fall hier. Das unter der Leitung des
Beklagtenausgearbeitete und praktizierte Konzept der Beklagten sieht vor, dass
literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischem
Urheberrecht geprüft werden. Eine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende
deutsche Schutzrechte erfolgte nicht, obwohl das Angebot der Beklagten zugleich
auch an interessierte Nutzer aus Deutschland gerichtet war. Die diesem Konzept
immanente Gefahr der Schutzrechtsverletzung muss sich der Beklagte als CEO der
Beklagten täterschaftlich zurechnen lassen. Aus den o. g. Gründen spielt es
dabei keine Rolle, dass die Beklagte als „non-profit-organisation“ tätig ist
und ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt.
Unabhängig davon haftet der Beklagte für die
Rechtsverletzungen auch deshalb, weil er es ab September 2013, nachdem er durch
die o. g. Emails von den Rechtsverletzungen erfahren hatte, versäumt hat, den
Zugriff deutscher Internet-Nutzer zu unterbinden.
cc) Die Beklagten haben rechtswidrig gehandelt.
Die tatbestandsmäßige Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Rechts
indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit (Specht in: Dreier/Schulze,
Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, § 97 Rn. 14).
Zwar sind bei der Auslegung der in Rede stehenden
Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden
nationalen Rechts die nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh aufgeführten Grundrechte
zu beachten (BGH, Beschluss vom 1.6.2017 – I ZR 139/15 Rn. 38 – Afghanistan
Papiere). Das Motiv der Beklagten, eine Plattform zu betreiben, auf der Werke,
die in den USA gemeinfrei sind, als E-Books zur Verfügung gestellt werden
können, stellt jedoch bereits keine grundrechtlich geschützte Rechtsposition dar.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die den
Urhebern durch die Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte
und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen
bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen
dem Interesse der Urheber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten
Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer
möglichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich geschützten
Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, aaO – Afghanistan Papiere).
dd) Der Klageantrag war nicht deshalb als
teilweise unbegründet abzuweisen, weil dem Antrag nicht unmittelbar zu
entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der Beklagten
abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden
Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Klagebegründung und den
Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 –
Störerhaftung des Access-Providers Rn. 14). Es wird insoweit zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug
genommen. Auch zweitinstanzlich hat die Klägerin bestätigt, dass die
Erschwerung des Zugriffs durch Sperrung sämtlicher „deutscher“ IPv4- und
IPv6-Adressen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend ist
(Berufungserwiderung, S. 48, Bl. 910 d.A.).
c) Antragsgemäß war festzustellen, dass die
Beklagten der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet sind.
Wie dargelegt, haben die Beklagten das
ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung der
streitgegenständlichen Werke (§ 19a UrhG) verletzt.
Sie handelten hierbei fahrlässig, da sie die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB). Im
Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe
Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig
Gewissheit über seine Befugnisse verschaffen (BGH, aaO – marions-kochbuch.de
Rn. 40). Die Beklagten hätten sich daher vergewissern müssen, ob sie durch die
Einstellung der streitgegenständlichen Werke auf ihrer auch in Deutschland
abrufbaren Webseite deutsches Urheberrecht verletzen. Nach Erhalt der Emails
der Klägerin im September 2013 hatten sie Kenntnis von der Rechtsverletzung und
handelten damit sogar vorsätzlich.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen (LGU 16,
17), dass die Beklagten sich nicht darauf berufen können, die Ansprüche der
Klägerin auf anwaltlichen Rat zurückgewiesen zu haben. Auch zweitinstanzlich
haben die Beklagten insbesondere nicht klargestellt, wann und von wem der
anwaltliche Rat eingeholt wurde und ob er überhaupt die Überprüfung einer
Verletzung deutscher Schutzrechte umfasste.
Ohne Erfolg machen die Beklagten zweitinstanzlich
geltend, der Möglichkeit, Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der
Lizenzanalogie geltend zu machen, stehe entgegen, dass es sich bei der
Beklagten um eine „not-for-profit-corporation“ nach US-amerikanischem Recht
handelt. Die Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie erfordert nicht, dass es sich bei dem Verletzer um einen
kommerziellen Anbieter handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015 – I ZR 19/14 –
Tauschbörse I Rn. 55).
Auch ist die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich
(vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2018 – I ZR 187/16 – Ballerinaschuh Rn. 54 mwN). Die
Klägerin hat dargelegt, dass der Zugriff und/oder ein Download der auf der
Webseite der Beklagten eingestellten streitgegenständlichen Werke von
Deutschland aus möglich gewesen ist. Sie hat unwidersprochen vorgetragen und
durch entsprechende Screenshots (Klageschrift S. 23ff., Bl. 23ff. d.A.) belegt,
dass Universitäten und Schulen in Deutschland auf das Angebot der Beklagten
hingewiesen haben und dass in deutschen Medien über die Möglichkeit berichtet
wurde, von der Internetseite der Beklagten eine Vielzahl von Werken in
deutscher Sprache kostenlos herunterzuladen. Dass Downloads aus Deutschland in
der Vergangenheit erfolgten, wird zudem durch die zweitinstanzlich vorgelegten
Reaktionen von Nutzern in Deutschland auf die Sperrung der Internetseite der
Beklagten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils belegt (Berufungserwiderung
S. 14ff, Bl. 876ff. d.A.). Damit sind ein korrespondierender Umsatzverlust und
entsprechende Gewinneinbußen der Klägerin wahrscheinlich gemacht worden.
d) Zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres
Schadenersatzanspruchs kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die
Anzahl der aus Deutschland erfolgten Abrufe verlangen (§101 Abs. 1 UrhG, § 242
BGB).
Die Beklagten sind zur Auskunft verpflichtet, da
sie das urheberrechtlich geschützte Recht der Klägerin in gewerblichem Ausmaß
verletzt haben (§ 101 Abs. 1 UrhG):
Die Verletzung kann wegen der Schwere der beim
Rechtsinhaber eingetretenen Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreichen,
beispielsweise dann, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein
vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach
seiner Veröffentlich in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich
zugänglich gemacht werden (Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/8783, S. 50).
Vorliegend umfasste die Rechtsverletzung 18 Werke,
die von den Beklagten vollständig öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der
Umfang der Rechtsverletzung entspricht demjenigen, wie er üblicherweise mit
einer auf gewerblichem Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist und
geht über die gewöhnliche
Benutzung im privaten Bereich hinaus. Ohne Erfolg
macht die Berufung geltend, die Verletzung sei nicht innerhalb der relevanten
Verwertungsphase der Werke erfolgt (vgl. hierzu: Dreier, aaO Rn. 6a). Die
streitgegenständlichen literarischen Werke sind klassische Werke, deren
Verwertungsphase wegen ihrer Zeitlosigkeitnicht beendet ist (vgl. zu ein Musikalbum
der klassischen Musik: OLG Köln, aaO – Die schöne Müllerin“). Da § 101 UrhG
lediglich eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß, nicht aber eine solche mit
gewerblicher Absicht voraussetzt, kommt es nicht darauf an, dass es sich bei
der Beklagten um eine „non-profit-corporation“ nach US-amerikanischem Recht
handelt.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die
insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt haben,
dass es ihnen nicht möglich ist, Auskunft über die Anzahl der aus Deutschland
erfolgten Abrufe zu erteilen. Sie sind dem Vortrag der Klägerin nicht
entgegengetreten, dass sie sich jedenfalls unter Mithilfe ihres
Server-Betreibers darüber informieren können, welchen Anteil der erfassten
weltweiten Abrufe solche aus Deutschland ausmachen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge Ziff. I,
II.2 und III aus § 97 ZPO, da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat.
Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend
für erledigt erklärten Auskunftsantrags Ziff. II.1 ergibt sich die
Kostentragungspflicht der Beklagten aus § 91a ZPO. Der Auskunftsantrag war
zunächst zulässig und begründet. Die Beklagten waren zur Vorbereitung und
Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin zur Auskunft darüber
verpflichtet, zu welchen Zeitpunkten die streitgegenständlichen Werke über die
Internetseite der Beklagten erstmals abrufbar waren, da die Beklagten das
urheberrechtlich geschützte Recht der Klägerin an diesen Werken in gewerblichem
Ausmaß verletzten (§ 101 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB).
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der
Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.
Der Wert des Berufungsverfahrens war gemäß § 3 ZPO
festzusetzen.

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BGH – Zur Zulässigkeit der Entfernung und Zerstörung von Kunstinstallationen in einem Museum

Der BGH hat mit den Urteilen vom 21. Februar 2019 – I ZR
98/17 – HHole (for Mannheim) – und I ZR 99/17
zur Beeinträchtigung eines
urheberrechtlich geschützten Werks durch Interesse des Eigentümers an
anderweitiger Nutzung grundsätzlich entschieden.
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist
grundsätzlich als urheberrechtswidrige Beeinträchtigung des Werks anzusehen.
Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen
und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende
Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
Hierbei ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem
vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte. Bei
Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden
die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des
Grundstücks oder Gebäudes die Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks
regelmäßig überwiegen.
Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die
Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb. Die Kunsthalle
Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen, u.a. dem Athene-Trakt, der als
Verbindungsgebäude zwischen dem Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau dient. Die
Parteien schlossen am 30.05.2006 einen Vertrag, in dem die Klägerin mit der
Realisierung der multimedialen und multidimensionalen Rauminstallation
„HHole (for Mannheim) 2006“ für den Athene-Trakt beauftragt wurde.
Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des
Athene-Trakts, die durch Öffnungen in allen Geschossdecken miteinander
verbunden sind. Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Athene-Trakt im Zuge
von Umbaumaßnahmen weitreichend zu entkernen und einige Geschossdecken und das
bisherige Dach zu entfernen. Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser
Umbaumaßnahmen das Werk „HHole (for Mannheim)“ vollständig zu
entfernen. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im
Athene-Trakt bereits entfernt worden. Die Klägerin sieht in der Entfernung
ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt u.a. Unterlassung
bzw. Wiederherstellung sowie hilfsweise Schadensersatz.



Entscheidungsanalyse:
Der erste Senat hat entschieden, dass kein Anspruch auf
Unterlassung der Vernichtung besteht. Der Urheber hat grundsätzlich das Recht,
eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am
Werk zu gefährden. Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine
urheberrechtswidrige Beeinträchtigung darstellt, ist allerdings umstritten. Der
Senat vertritt die Auffassung, dass die Vernichtung eines Werkoriginals als
schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen ist. Der
BGH stützt sich dabei auf den Wortlaut und die Systematik der genannten Norm.
Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche
Oberbegriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein
Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der
Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung
nicht entgegen. Auch der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür,
dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung
seines Werks verbieten kann. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin,
dass der potentielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und
seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Ohne Erfolg wendet sich
die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten
vorgenommene Interessenabwägung, bei der auf Seiten des Urhebers insbesondere
zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige
Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere
Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche
Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien
Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des
Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen
betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer
Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BGH vom 19.03.2008 – I ZR
166/05). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des
Einzelfalls nichts anderes ergibt. Zu der dem Eigentümer zustehenden Befugnis,
mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die
Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes. Anders als bei
zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben,
wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation
deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder
Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er
typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft
reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Der Senat betont, dass
im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen
eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden muss, ob andere
Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des
Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich
geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen
Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig
berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden,
so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen
Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks
zuzumuten sind. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn nicht die Änderung
eines Werks der Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbundene
Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Ohne
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Vernichtung,
Wiederherstellung oder erneute Errichtung hätten keine vertragliche Grundlage.
Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars steht das
Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle
bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die zur
Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer
Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden Installation
musste die Klägerin damit rechnen, dass die Beklagte nach einiger Zeit ein
Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen Gegebenheiten
haben werde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist nach
Dafürhalten des Senats nicht zu beanstanden, da sie die zum Zeitpunkt der
Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch
auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verweist.



Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks
stellt nach Auffassung des BGH eine „andere Beeinträchtigung“ im
Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die
berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu
gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des
Eigentümers des Werks vorzunehmen. Regelmäßig müssen Interessen des Urhebers am
Fortbestehen des Werks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar
verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken hinter den
Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des
Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks
zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers ist in solchen Fällen in der Weise
Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor
seiner Zerstörung gegeben werde. Diese vom OLG Karlsruhe in der
Berufungsinstanz aufgestellten und vom BGH in vorliegender Entscheidung
bestätigten Grundsätze gelten auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken,
weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der
Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation
anderer Kunstwerke haben. Ein Museum begibt sich mit der Aufnahme eines Werks
und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegung des
Grundstücksteils, auch wenn das Werk als permanente Installation bezeichnet
worden ist. Dies liegt insbesondere bei raumgreifenden Installationen nahe, die
sich über mehrere Geschossdecken erstrecken.



Urteil des BGH vom 21.02.2019, Az.: I ZR 98/17
) Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks
stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der
Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und
geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende
Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
b) Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu
berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige
Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere
Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche
Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien
Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
c) Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder
Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das
Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst
oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des
Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder
Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen,
sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.
d) Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob
der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen
oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist –
Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe – 6. Zivilsenat – vom 26. April 2017 wird als
unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das
Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten
Hauptantrag und den in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung (Antrag I.4.2.) zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird auf die Revision das angegriffene Urteil
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 €
zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die
Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die
Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb.
Die Kunsthalle Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen. Der
nach seinem Architekten Hermann Billing benannte Billing-Bau wurde ab 1907 im
Jugendstil erbaut. Der Athene-Trakt wurde zur selben Zeit als Verbindungsbau
zwischen dem Billing-Bau und dem ursprünglich vorgesehenen Reiß-Museum
errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1983 der Mitzlaff-Bau erbaut.
Der Athene-Trakt diente seit dieser Zeit als Verbindungsgebäude zwischen dem
Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau.
Die Parteien schlossen am 30. Mai 2006 einen Vertrag, in dem
die Klägerin mit der Realisierung der multimedialen und multidimensionalen
Rauminstallation „HHole (for Mannheim) 2006“ für den Athene-Trakt
beauftragt wurde. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben
Ebenen des Athene-Trakts, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen
in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind.
Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im
„Ground Room“ durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel
projiziert wird.
In § 1 des Vertrags wurde das Werk als „permanente
Rauminstallation“ und „work in progress, d.h. ein evolving art
work“ bezeichnet, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt.
Der Vertrag sah ein Gesamthonorar „für das Werkkonzept sowie für den Zeit-
und Arbeitsaufwand“ von 70.000 € vor. Beträge von jeweils 10.000 € (sieben
Werkphasen) sollten nach Ausführung der jeweiligen Werkphase „nach Abnahme
einer Werkphase durch die Direktion abrufbar“ sein. Ferner sollte das Werk
nach Vollendung der letzten Werkphase, Anweisung des letzten Honorarbetrags und
Abnahme der kompletten Rauminstallation durch die Künstlerin und die Direktion
in das Eigentum der Kunsthalle übergehen. Die technische Installation war nach
§ 3 des Vertrags von der Beklagten zu veranlassen und zu finanzieren. Im
Leihschein vom 8. September 2006 und einem später ausgestellten Leihschein
wurde das Werk, dessen Titel mit „HHole (for Mannheim)“ und dessen
Datierung mit „2006 – ?“ angegeben waren, als
„Dauerleihgabe“ bezeichnet.
Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Mitzlaff-Bau
abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines
Architektenwettbewerbs vergeben. Nach der Planung sollten der Athene-Trakt weitgehend
entkernt, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach entfernt und
ein einheitlicher, ca. zwölf Meter hoher Raum geschaffen werden. Auf der Ebene
des sechsten Obergeschosses sollte eine „schwebende Brücke“ den
Billing-Bau mit dem Neubau verbinden.
Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser Umbaumaßnahmen das
Werk „HHole (for Mannheim)“ vollständig zu entfernen. Die
demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits abgebaut. Im
Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im Athene-Trakt entfernt
worden.
Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine
Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt Unterlassung bzw. Wiederherstellung
sowie hilfsweise Schadensersatz. Ferner beansprucht sie Zahlung von Honorar.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung
restlichen Honorars in Höhe von 66.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen
abgewiesen (LG Mannheim, GRUR-RR 2015, 515).
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und
Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO
zurückzuverweisen; hilfsweise:
I. Hauptanträge 1.-4. Schutz und Wiederherstellung von
„HHole (for Mannheim) 2006 – ?“
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, es zu unterlassen, das sich in dem sogenannten Athene-Trakt der Kunsthalle
Mannheim befindliche Werk „HHole (for Mannheim)“ ohne ausdrückliche
Zustimmung der Klägerin 1.1 zu bearbeiten und/oder umzugestalten und/oder durch
bauliche Maßnahmen an dem Gebäude Athene-Trakt zu beeinträchtigen, insbesondere
indem abbaubare Bestandteile des Werks (insbesondere die auf der Abbildung 1
zum Klageantrag), entfernt und/oder zerstört und/oder anderweitig platziert
werden und/oder Decken bzw. Böden/Bodenschichten, durch die zur Errichtung der
Licht- und Medieninstallation Öffnungen geschaffen worden sind, entfernt werden
und/oder in diesen Decken bzw. Böden/Bodenschichten die Öffnungen zur
Errichtung des Werks „HHole (for Mannheim)“ geschlossen werden; 1.2
zu vernichten, insbesondere indem das Gebäude, in dem sich das Werk befindet,
der sogenannte Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim, abgerissen und/oder
entkernt wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, auf eigene Kosten das Werk „HHole (for Mannheim)“ gemäß
der Vorgaben in der Abbildung 1 wieder herzustellen, indem sie insbesondere die
Teile des Werks „HHole (for Mannheim)“ sowie den Briefkasten von
„HHole (for Mannheim)“, photographisch festgehalten auf der Abbildung
2, die seit September 2007 von der Beklagten selbst oder durch Dritte entfernt
wurden, wieder an den ursprünglichen Platz verbringt bzw. installiert und
sonstige Veränderungen rückgängig macht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, der Klägerin und etwaigen, der Beklagten zuvor namentlich
bekanntzugebenden Hilfspersonen an Werktagen unter der Woche in einer vom Gericht
zu bestimmenden Zeit zwischen 07:00 Uhr und 24:00 Uhr den Zugang zu dem
Gebäudeteil der Kunsthalle Mannheim „Athene-Trakt“ zu verschaffen und
es ihr (so) zu ermöglichen, das Werk „HHole (for Mannheim)“ gemäß der
Abbildung 1 fertigzustellen und Bearbeitungen an dem Werk vorzunehmen.
4. vertraglich geschuldete Vergütung 4.1 Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu
bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres
Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit- und
Arbeitsaufwand für das Werk „HHole (for Mannheim)“ Zug um Zug gegen
Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass keine Übergabe nach
Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 mehr erfolgen wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine
angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 €
nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des
Werkkonzepts sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für das Werk „HHole (for
Mannheim)“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.2 Höchsthilfsweise:
4.2.1 Die Beklagte wird verurteilt, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die
Änderung des Vertrags vom 30. Mai 2009 (Anlage K 9) dahingehend einzuwilligen,
dass der Klägerin eine angemessene Vergütung gewährt wird.
4.2.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen
angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von
70.000 € nicht unterschreitenden Betrag für das Werk „HHole (for
Mannheim)“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Hilfsanträge anstelle der Hauptanträge Ziffern I.1.-3.
1.-2. Erhalt des Werks bei Umbau des Athene-Trakts im
geänderten baulichen Umfeld auf eigene Kosten der Beklagten durch
Re-Integration in den Athene-Trakt 1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €
oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten verurteilt, 1.1 es zu unterlassen, den Athene-Trakt der Kunsthalle
Mannheim umzugestalten, soweit dabei ohne Zustimmung der Klägerin über die
Dauer der Umbauarbeiten der Kunsthalle im Rahmen der auf der Grundlage der
Beschlussvorgabe der Beklagten vom 23. Mai 2011 „Neugestaltung Kunsthalle Mannheim
– Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie“, dem Gemeinderatsbeschluss
der Beklagten Nr. V675/2012 vom 5. Dezember 2012 und dem Entwurf der Umbauten
des Architektenbüros g. erfolgenden Sanierung der Kunsthalle hinaus das Werk
der Klägerin „HHole (for Mannheim)“ nicht erhalten bleibt, bestehend
aus von der Klägerin nach Vorlage der konkreten Planungsunterlagen der
Beklagten (bzw. des von der Beklagten beauftragten Architektenbüros g. ) für
den Athene-Trakt zu bestimmenden Kern- bestandteilen, wie sie in der Abbildung
Ergänzung 1 und den dem Gericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9.
Januar 2015 überlassenen Abbildungen festgehalten sind und der anzugebenden
Grundstruktur, die auf verschiedenen Raumebenen vorhanden sein müssen; 1.2 es
zu dulden, dass die Klägerin das Werk „HHole (for Mannheim)“ im
Rahmen des Umbaus des Athene-Trakts der Kunsthalle Mannheim mit der vorstehend
gemäß A.II.1.1 zu benennenden Grundstruktur in dem Athene-Trakt der Stadt
Mannheim nach der Entkernung des Athene-Trakts reinstalliert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die
planerischen und baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer II.1.1 und 1.2 zu tragen mit
Ausnahme der in der nachfolgenden Ziffer 3 berücksichtigten Kosten der Klägerin
für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks „HHole (for
Mannheim)“ und Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt.
3. Vergütung Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit
nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks „HHole (for Mannheim)“ und
Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt nebst Zinsen zu zahlen.
III. Hilfsantrag anstelle des Hilfsantrags II bei
vollständiger und dauerhafter Beseitigung des Werks (Werkvernichtung)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als
Schadensersatz einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden,
den Betrag in Höhe von 220.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die
Vernichtung des Werks „HHole (for Mannheim)“ nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich
des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG
Karlsruhe, GRUR 2017, 803). Mit der vom
Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz
vorgenommene Klageerweiterung (Klageanträge I.4.2) als unzulässig und die Klage
im Übrigen als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Installation sei zwar ein urheberrechtsschutzfähiges Werk
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Ihre
Vernichtung verstoße jedoch weder gegen § 14 UrhG noch gegen das
Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die geltend gemachten Ansprüche auf
Erhaltung oder Wiederherstellung stünden der Klägerin auch nicht auf
vertraglicher Grundlage zu. Soweit sich die Klägerin ferner gegen die
Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung des Werks wende, fehle die
Begehungsgefahr. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in der
ursprünglichen oder an die neuen Verhältnisse angepassten Form stehe der
Klägerin ebenfalls nicht zu. Auch Schadensersatz wegen Vernichtung des Werks
(Klageantrag III) könne die Klägerin nicht verlangen.
Der Klägerin stehe kein weitergehender Anspruch auf
Honorarzahlung zu, der über die vom Landgericht zugesprochenen 66.000 €
hinausgehe. Zu Unrecht wende sich die Klägerin ferner gegen die teilweise
Abweisung der Klage, weil in Höhe von 4.000 € Erfüllung eingetreten sei.
Der vom Landgericht zugesprochene Vergütungsanspruch sei
allerdings verjährt. Aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit
einhergehenden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die im
Jahr 2014 anhängig gemachte Klage erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt.
Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den Vertrag
nach § 649 BGB aF gekündigt. Der aus der Kündigung
folgende Vergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Dem Anspruch stehe
ferner die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil
das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
Klägerin hat bis auf den Klageantrag I.4.1. keinen Erfolg. Die Revision ist
unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf
Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat
(dazu I). Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie die Zurückweisung der
Klageerweiterung (Klageantrag I.4.2.) durch das Berufungsgericht angreift (dazu
II). Die Klage ist zulässig (dazu III). Der geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung der Vernichtung (Klageantrag I.1.2) ist weder nach § 97 Abs.
1, § 14 UrhG (dazu IV) noch
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (dazu V) begründet. Ein Anspruch auf
Unterlassung der Bearbeitung oder Umgestaltung (Klageantrag I.1.1.) ist ebenfalls
nicht gegeben (dazu VI). Auch die Abweisung des auf Wiederherstellung des Werks
in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag
II.) sowie des Schadensersatzanspruchs (Klageantrag III.) hat Bestand (dazu
VII). Die Revision hinsichtlich des Klageantrags I.4.1 hat hingegen insoweit
Erfolg, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die
Klage auch in Höhe von 66.000 € abgewiesen hat (dazu VIII).
I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie
sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das
Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat.
1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO
muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen,
die den Mangel ergeben.
2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung
erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht
des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten
Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels
eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei
die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet,
aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser
Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie
nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug
leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme
notwendig ist.
II. Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie sich
dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz
hilfsweise zum Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung
erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (I.4.2.) als
unzulässige Klageerweiterung nach § 531 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen hat. Die Revision hat insoweit keine Verfahrensmängel nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO
gerügt. Das angefochtene Urteil darf daher nach § 557 Abs. 3 ZPO insoweit
nicht auf Verfahrensmängel geprüft werden.
III. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund
im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt angegeben.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche
gemäß § 97 Abs.
1, § 14 UrhG sowie auf eine
vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe
und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013
– I ZR 60/11GRUR
2013, 397
 Rn. 13 = WRP 2013,
499
 – Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des
Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher
klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht.
Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I
ZR 118/16
GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP
2018, 1329
 – Hohlfasermembranspinnanlage, mwN).
Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt,
dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und
in zweiter Linie auf vertragliche Ansprüche.
IV. Es besteht kein Anspruch gemäß § 97 Abs.
1 in Verbindung mit § 14 UrhG auf Unterlassung der
Vernichtung (Klageantrag I.1.2.). Zwar handelt es sich bei der
streitgegenständlichen Installation um ein schutzfähiges Werk im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (dazu
1). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von
einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen
keine Rechtsfehler erkennen (dazu 3).
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige
Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen
Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs.
1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der
Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen.
a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu
verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des
Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen
Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des
Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in
Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5).
b) Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine
Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist
umstritten.
aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG das Interesse des
Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des
Urhebers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung
dieser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl.
KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn.
9]; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG
Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris
Rn. 33]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24;
Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B.
Goldmann, GRUR 2005, 639, 643).
bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung eines
Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie
verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder
gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben
(vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50;
Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber- und
Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; ders., Kunst und Recht, Bildende
Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht,
3. Aufl., Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen
und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers
gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen
dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und dem Eigentümer des
Originalwerks, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Spannungsverhältnis zwischen
Urheberrecht und Eigentum im deutschen und ausländischen Recht, Diss. Frankfurt
am Main 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85;
Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37).
cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu.
(1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst
§ 14 UrhG die Vernichtung des
Werks. Zwar mag die in § 14UrhG zunächst genannte
Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt
es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genannten
Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme
nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der
Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die
Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine
Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die
Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007,
565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere
Beeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannte
Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das
Sprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen
Beeinträchtigung nicht entgegen.
(2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht
entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung
eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines
Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das
Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen,
soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung
kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts,
sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser
Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an
der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 UrhG kein
Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch
§ 14 UrhG geschützten
geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein
Vernichtungsverbot rechtfertigen können.
(3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen,
spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine
Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann
durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die
Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines
Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das
geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann in
Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674).
(4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle
Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber
grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten
Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs.
1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa
vernichten möchte. Die öffentliche Hand – im Streitfall: die Beklagte als
Gemeinde – kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs.
1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit
das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt
gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs.
2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn.
27]). Mit der Unterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die
ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als
Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern.
Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess
(„Werkbereich“), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst
erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks
(„Wirkbereich“) schützt (vgl. BVerfGE
30, 173
, 189 [juris Rn. 49] – Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn.
63] – Esra, mwN).
Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der
Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als
Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit
die im Tatbestandsmerkmal der „berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen“ des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom
Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des
Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit
Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen
Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der
anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen
Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers
sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit
der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese
Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil
diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der
Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation
anderer Kunstwerke hätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der
Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die Beklagte habe sich mit der
Aufnahme des Werks und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren
Neufestlegung des Grundstücksteils begeben, auch wenn das Werk als permanente
Installation bezeichnet worden sei und von der Klägerin als „lebendiges
Werk“ beschrieben werde. Dies liege insbesondere bei derart raumgreifenden
Installationen wie der vorliegenden nahe, die sich über mehrere Geschossdecken
erstrecke. Die Entfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil
sie nicht ausschließlich auf einem veränderten Geschmack oder einer veränderten
Bewertung des Werks, sondern einem weitreichenden Umbau der Kunsthalle beruhe.
In die im Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus vorgenommene architektonische
Neuausrichtung der Kunsthalle sei auch der Athene-Trakt einbezogen worden, in
dem in Anlehnung an das historische Original ein großer einheitlicher Innenraum
als lichter Durchgang sowie eine Brücke als Verbindung zwischen Billing-Bau und
Neubau geschaffen werden solle. Die Beklagte habe die Neugestaltung des Traktes
auch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. Nichts
Abweichendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Gemeinde nach
Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verpflichtet sei,
Denkmäler der Kunst zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der
Installation der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installation
habe keine herausragende kunsthistorische Bedeutung und die Reputation der
Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden
Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen,
ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des
Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke
existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk
aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte
Kunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S.
655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185).
Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk
oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder
das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil
vom 19. März 2008 – I ZR 166/05GRUR
2008, 984
 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 – St. Gottfried;
Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze
in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht
aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des
Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189).
Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken,
ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen
oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist –
Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber- und
Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674
f.).
Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche
Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen,
ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die
Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte
berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Juli 2016 – I ZR 9/15BGHZ
211, 309
 Rn. 36 – auf fett getrimmt).
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines mit einem
Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die
Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und
einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903 BGB dem Eigentümer
zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die
Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes
(vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn.
195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte – die
Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren
Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit
einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft
untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die
Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so
umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner
Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit
offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf
der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB
zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks
durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und
Recht aaO Rn. 196).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für den Umbau des
Athene-Trakts habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der Mitzlaff-Bau
sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die im
Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus erfolgte architektonische Neuausrichtung
der Kunsthalle unter Einbeziehung des Athene-Trakts stelle einen hinreichenden
sachlichen Grund für die Vernichtung des Werks der Klägerin dar, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
d) Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht
habe es nicht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Neugestaltung an
den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichte.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im
Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen
Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft
werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der
Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines
urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine
den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen
möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte
Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch
darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von
ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber
gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür
nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – I ZR 10/73BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] –
Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 – St.
Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO S. 47, 59).
bb) Diese Grundsätze gelten – anders als die Revision meint
– erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern die mit
seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden
Gebäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das
Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die
Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 – I ZR 104/96GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] –
Treppenhausgestaltung). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunst
verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht
die Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr
wahrnehmbar ist.
e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das
Berufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die
Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.
Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische
Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt
(vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 –
St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – I
ZR 216/10
GRUR 2012, 172), sondern das
Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin
eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein
Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der
Museumsgebäude und der Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler
erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von
mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen
dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen
können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte
kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und
Ausstellungskonzepte anpassen können.
f) Soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts
als lückenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die
Klägerin die bauliche Änderung des Museums nicht habe vorhersehen können und
dass die Beklagte die Räume des Athene-Trakts unter Aufgabe ihrer Interessen an
einer anderweitigen Raumnutzung der Installation der Klägerin gewidmet habe,
zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Würdigung
an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen.
g) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen
des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.
Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der
Revision nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet,
sondern vermochte aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder
eines fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden
Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der
bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und
Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn
zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 – I ZR 236/55BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] –
Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 – St.
Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris
Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris
Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH,
Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12GRUR
2015, 1189
 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 – Goldrapper). So
verhält es sich im Streitfall. Der Vortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich
auf die Wirkung des Kunstwerks auf den Betrachter, seinen Charakter als
lebendiges Kunstwerk sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit
getätigten Aussagen hierzu.
V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung der Vernichtung, Wiederherstellung oder erneute Errichtung
(Klageanträge I.1. bis 3.) hätten keine vertragliche Grundlage.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Werktitel
„HHole (for Mannheim) 2006 – ?“, aus der wiederholten vertraglichen
Bezeichnung des Werks als „permanente Installation“ oder
„lebendiger Organismus“ und aus der Angabe einer Leihzeit bis
„?“ in den Leihscheinen könne nicht geschlossen werden, dass die
Beklagte habe verpflichtet sein sollen, das Werk unter weitgehender Einschränkung
ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu
unterhalten. Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars
stehe das Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen
der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen
und die zur Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation
anderer Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden
Installation habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Beklagte nach
einiger Zeit ein Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen
Gegebenheiten haben werde.
Der Sinngehalt des Adjektivs „permanent“ sei nach
dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die
Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf
bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die
Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer
endgültigen Demontage gehindert sei. Dies gelte auch mit Blick auf die
Bezeichnung als „Dauerleihgabe“ mit einer unendlichen Leihzeit. Mit
Blick auf die formularmäßige Fassung des Leihscheins könne nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Erhaltungsverpflichtung der Beklagten für die
Dauer des Urheberschutzes habe begründet werden sollen. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im
Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob
gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt
sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches
Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht
gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09GRUR
2011, 946
 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 – KD; Urteil vom
18. Oktober 2017 – I ZR 6/16GRUR
2018, 297
 Rn. 32 = WRP 2018, 551 – media control,
jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen
revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht
nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut
und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu
berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien
beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR
2011, 946
 Rn. 18 – KD, mwN).
3. Die Revision macht vergeblich geltend, das
Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus
dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne
Rücksprache maßgeblich, für die der Leihschein eine Absprache vorsehe.
Mit dieser Rüge zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der
vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern nimmt
lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise eine von der
tatrichterlichen Würdigung abweichende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung
vor.
4. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster
Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die
Interpretation des Wortes „permanent“ im Sinne von „nicht auf
bestimmte Zeit angelegt“ sinnwidrig sei.
Das Berufungsgericht ist vom vereinbarten Wortlaut
ausgegangen und hat hierbei insbesondere den Werktitel, die Bezeichnung des
Werks als permanente Installation und Dauerleihgabe sowie die Angabe einer
Leihzeit unter Verwendung des Unendlichkeitssymbols gewürdigt. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort
„permanent“ bedeutet zwar „dauerhaft“. Dieser Begriff
enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen
der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch
ein permanenter Zustand zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden.
Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das
Berufungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt
verbreiteten Begriffsinhalt berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich
mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst.
Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
Nach der vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts folgt
zudem aus der Verwendung des Unendlichkeitszeichens im Titel des Werks und im
Leihschein sowie seiner Bezeichnung als lebendigen Organismus kein
Rechtsbindungswille der Beklagten zum unbegrenzten Erhalt der Installation. Die
Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich bei diesen Bezeichnungen in
erster Linie um künstlerische Interpretationen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das
Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung verstoßen, indem es einseitig den Interessen der
Beklagten zum Durchbruch verholfen habe.
Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten
Auslegung erfordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren
wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren
Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – I
ZR 150/10
TranspR 2012, 148Rn. 37 mwN). Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie
die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien
darstellt und hierbei auch auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen
Urteils verweist. Die Revision legt nicht dar, welche konkreten schutzwürdigen
Interessen der Klägerin das Berufungsgericht übergangen haben soll, sondern
nimmt lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende
Interessenabwägung vor.
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist – entgegen der
Ansicht der Revision – auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Berufungsgericht
sich nicht ausdrücklich mit auf die Installation bezogenen Beiträgen der
Beklagten zur Außendarstellung befasst hat. Die Revision legt nicht dar, warum
die nach Vertragsschluss erfolgte Eigeninterpretation des Werks durch die
Beklagte den Schluss auf eine bestimmte Auslegung des Vertrags hinsichtlich der
Frage gebietet, unter welchen Bedingungen die Beklagte das Werk entfernen darf.
Mit dem künstlerischen Rang des Werks als solchem hat sich das Berufungsgericht
auseinandergesetzt.
6. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verstoß
gegen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung
zu Lasten der Klägerin den besonders raumgreifenden Charakter des Werks
berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen, im Rahmen
der Interessenabwägung zu würdigenden Umstand, den das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat.
VI. Soweit das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag
I.1.1. geltend gemachten Ansprüche gegen die Bearbeitung oder Umgestaltung des
Werks sowie seine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen als unbegründet
angesehen hat, fehlt es an Revisionsangriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich.
VII. Erweist sich die Vernichtung des Werks der Klägerin als
rechtmäßig, wendet sich die Revision auch vergeblich gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, es bestehe weder ein urheberrechtlicher noch ein
vertraglicher Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in identischer
(Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.). Bestand hat
danach auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der hilfsweise
mit Klageantrag III. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
VIII. Soweit sich die Revision hinsichtlich des Klageantrags
I.4.1. gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der
Klage richtet, hat sie weitgehend Erfolg und führt insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision greift nicht die Feststellung des
Berufungsgerichts an, dass der Klägerin über den vertraglich vereinbarten
Betrag von 70.000 € hinaus kein Zahlungsanspruch zustand. Die Parteien haben
derartiges weder vereinbart, noch ergibt sich dies aus den Grundsätzen der
ergänzenden Vertragsauslegung, aus einem Schadensersatzanspruch oder aus
§ 32 Abs. 1 UrhG. Die Revision
greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der
Werklohnanspruch sei in Höhe von 4.000 € durch Erfüllung erloschen. Auch
insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch für die ersten sechs
Werkphasen in Höhe von insgesamt 60.000 € nicht als verjährt angesehen werden.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund einer
stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des
Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die Klage im Jahr 2014 erst nach
Eintritt der Verjährung anhängig gemacht worden. Die ersten sechs Phasen des
Werks seien spätestens im Oktober 2007 abnahmereif gewesen, weil nur noch
unwesentliche Restarbeiten ausgestanden hätten. Im Oktober 2007 habe das Werk
das Stadium des „Erwachsenwerdens“ erreicht und sei damit das nach
dem Vertrag von der Klägerin geschuldete Grundkonzept erfüllt worden. Die
Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbeiten mehr ausgeführt und
keinen Zugang zum Werk gehabt. Das Werk sei im Jahr 2006 zunächst sechs Monate
im Rahmen einer Sonderausstellung und im Anschluss daran noch bis ins Jahr 2007
gezeigt worden. Durch das öffentliche Zugänglichmachen für Besucher habe die
Beklagte auch die Billigung des Werks als vertragsgerecht zum Ausdruck
gebracht. Zwar handele es sich um ein erst während der Ausstellung entstehendes
„evolving art work“. Dies sei aber aufgrund der vertraglichen Aufgliederung
in sieben Werkphasen so zu verstehen, dass die Werkbestandteile in einer
bestimmten Abfolge entstünden. Durch die Freigabe des jeweiligen Abschnitts für
Besucher habe die Direktion ab dem Zeitpunkt der objektiven Abnahmefähigkeit
gezeigt, dass sie das Werk als vertragsgerecht billige. Somit sei von einer
Abnahme der sechs Werkbestandteile im Oktober 2007 auszugehen.
Zudem habe die Beklagte die Abnahme spätestens in einem an
den anwaltlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Dezember
2009 schlüssig erklärt. Die Würdigung dieses Schreibens unter Berücksichtigung
der damaligen Gesamtsituation ergebe, dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten
an dem Werk habe vornehmen sollen, weil die Beklagte dieses als im Wesentlichen
abgeschlossene und vertragsgemäße Erfüllung entgegengenommen habe. Das Werk sei
in der ab April 2006 laufenden Sonderausstellung realisiert und anschließend
weiter ausgestellt worden. Ab Oktober 2007 sei der Klägerin keinen Zugang mehr
zum nicht öffentlichen Bereich des Werks gewährt worden und habe die Klägerin
an ihm nachfolgend auch keine Arbeiten mehr ausgeführt. Zwar habe die Klägerin
ab November 2007 ihre Arbeit am Werk fortsetzen wollen, sei daran aber durch
die Verweigerung des Zugangs seitens der Beklagten gehindert worden. Nach
Einschaltung des vorgerichtlichen Vertreters seien ausstehende Arbeiten kein
Gegenstand des Schriftwechsels mehr gewesen und sei es der Klägerin allein um
die Zugänglichkeit des Werks für die Öffentlichkeit gegangen. Als die Klägerin
dann schon zwei Jahre lang keinen Zugang zum Werk gehabt habe und die
Sonderausstellung seit drei Jahren beendet gewesen sei, habe die Beklagte durch
Schreiben vom 22. Dezember 2009 die Schließung des Athene-Trakts von Januar
2010 bis Herbst 2012 mit offenem Ausgang bezüglich weiterer Pläne zu
Umbaumaßnahmen angekündigt. Bei dieser Situation habe der Klägerin bewusst sein
müssen, dass nach Auffassung der Beklagten keine weiteren Arbeiten ausgeführt
werden sollten und die ausgeführten Arbeiten als vertragsgerecht
entgegengenommen angesehen würden. Zwar sei der Klägerin im Schreiben vom 22.
Dezember 2009 zugesichert worden, ihr Werk werde keinen bleibenden Eingriff
erfahren, jedoch sei auch unmissverständlich klargestellt worden, dass keine
weiteren Arbeiten durch die Klägerin vorgenommen werden sollten und könnten.
Damit habe die Beklagte das Werk als im Wesentlichen vollständig und
hinsichtlich der vertraglichen Pflichten der Klägerin als abgeschlossen
entgegengenommen. Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember
2009 den Vertrag nach § 649 BGB
aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende Vergütungsanspruch der Klägerin
sei verjährt.
Hinsichtlich der letzten Werkphase sei ein Zahlungsanspruch
mangels Abnahme nicht fällig. Außerdem hätten sich die Parteien darüber
verständigt, dass diese Werkphase nicht mehr geschuldet sei. Ferner stehe die
Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk
befugterweise habe entfernt werden sollen. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung
sind – wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen – die Vorschriften des
Werkvertragsrechts (§ 631 ff.
BGB) anzuwenden, weil die Lieferung eines nicht vertretbaren und individuell
für den Einbau in ein bestimmtes Gebäude angefertigten Kunstwerks für eine
Vergütung von insgesamt 70.000 € vereinbart war. Ein Werkvertrag liegt vor,
wenn nicht die Pflicht zur Eigentumsübertragung der Einzelteile, sondern die
fachgerechte Einfügung dieser Gegenstände in ein Gebäude im Vordergrund steht
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VIII
ZR 375/11
, juris Rn. 7 mwN; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3.
Aufl., § 650 BGB Rn. 37 ff.).
Vorliegend stand für die Parteien nicht die Lieferung der einzelnen Teile der
Installation, sondern die künstlerische Konzeption und deren von der Klägerin
zu erbringende Realisierung im Vordergrund. Es handelte sich dabei nicht um
einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 Satz
3 BGB aF, weil der Schwerpunkt der Verpflichtung der Klägerin nicht in der
Lieferung und Übereignung einer beweglichen Sache, sondern in der Realisierung
des individuellen künstlerischen Einbaus des auf ihrer geistigen Leistung
beruhenden Kunstwerks in das Bauwerk lag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., §
650 Rn. 4 f.; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 447; Staudinger/Peters/Jacoby,
BGB [2014], § 651 Rn. 16).
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit
der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ausgegangen,
die am Schluss des Jahres der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs begründenden
Abnahme (§ 641BGB) des Werks beginnt
(§ 199 Abs.
1 Nr. 1 BGB). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Werk vor dem Jahr 2011 konkludent
abgenommen.
aa) Eine Abnahme im Sinne von § 641 BGB kann auch
konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahmeerklärung liegt vor, wenn
der Besteller dem Hersteller gegenüber durch schlüssiges Verhalten erkennen
lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und
entgegennimmt. Das Verhalten des Bestellers muss bei Würdigung der
Gesamtumstände seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum
Ausdruck bringen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII
ZR 64/09
NJW-RR 2010, 748 Rn. 21).
Angesichts der als Konsequenz der Abnahme eintretenden Fälligkeit des
Werklohnanspruchs muss der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers
grundsätzlich den Schluss ziehen können, dass dieser zur Zahlung des Werklohns
nunmehr bereit ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur
angenommen werden, wenn aus Sicht des Bestellers alle vertraglich geschuldeten
Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Die Vollendung des Werks oder seine
Mangelfreiheit sind jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente
Abnahme. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder
noch nicht vollständig fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014
– VII ZR 26/12VersR
2015, 1257
 Rn. 18). Andererseits reicht die bloße Vollendung eines
beim Besteller zu errichtenden Werks für sich genommen für die Abnahme nicht
aus; hinzukommen muss die Billigung des Werks durch den Besteller als im
Wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 60/92NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn.
14]). Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ist
auch die Teilabnahme einzelner Abschnitte einer Werkleistung möglich, wenn dies
– wie vorliegend – vertraglich vereinbart wurde; dies führt zur Fälligkeit der
auf diesen Teil entfallenden Werklohnforderung.
bb) Auf die Abnahme im Sinne von § 640 Abs.
1 BGB sind die Vorschriften für Rechtsgeschäfte jedenfalls entsprechend
anwendbar (BGH, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn.
14]). Das Verhalten des Bestellers ist entsprechend den für die Auslegung von
empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl.
Palandt/Sprau aaO § 640 Rn. 3; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB
Rn. 14).
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für die
Frage der Abnahmereife nicht auf die Beurteilung der Klägerin als Künstlerin
an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin nach dem objektiven
Empfängerhorizont aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste,
diese billige das Werk als im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß
geleistet. Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die
Beurteilung der Abnahmereife des Werks keiner Zuziehung eines Sachverständigen.
Die Auslegung des Verhaltens und der Korrespondenz der
Parteien durch das Berufungsgericht als konkludente Abnahme der Beklagten
gehört zu den tatrichterlichen Feststellungen im Sinne von § 559 Abs.
2 ZPO, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegen,
ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder
den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat.
Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei
sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen
(BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV
ZR 21/05
VersR 2007, 1429 Rn. 11).
cc) Die Revision rügt mit Erfolg, die Eröffnung des
öffentlichen Zugangs könne nicht als stillschweigende Abnahme angesehen werden.
Zwar setzt die Abnahme kein Erklärungsbewusstsein des Bestellers oder die
Kenntnis der Wertung seines Verhaltens als Abnahme voraus, sondern nur ein
entsprechendes nach außen tretendes schlüssiges Verhalten (Palandt/Sprau aaO §
640 Rn. 6). Es fehlt jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts, inwiefern
das Öffnen der Räume als rein tatsächliches Geschehen dafür spricht, dass die
Direktion das Werk gegenüber der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß
entgegengenommen hat.
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist zudem
widersprüchlich. Soll eine Abnahme der Werkabschnitte erst ab dem Zeitpunkt der
im Verlauf der Ausstellung eintretenden objektiven Abnahmereife erfolgt sein,
kann die Freigabe des öffentlichen Zugangs noch keine Billigung als im
Wesentlichen vertragsgerecht darstellen. Aus den bisherigen Feststellungen
ergibt sich nicht, dass die jeweiligen Werkphasen zum Zeitpunkt der jeweiligen
Öffnung des Ausstellungsabschnitts überhaupt ansatzweise fertiggestellt waren.
Der gegebenenfalls im weiteren Verlauf eingetretenen objektiven Abnahmereife
lässt sich für sich allein keine konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht
durch die Beklagte entnehmen. Wie bereits der Umkehrschluss aus § 640 Abs.
3 BGB ergibt, ist sie für sich genommen weder eine notwendige noch eine
hinreichende Bedingung für eine Abnahme (vgl. BeckOGK/Kögl, Stand 1. November
2018, § 640 BGB Rn. 10).
dd) Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, dass das
Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 gemäß Anlage
K 21 eine Abnahme entnommen hat. Darin heißt es:
Sehr geehrter Herr Prof. R. , haben Sie herzlichen Dank für
Ihr Schreiben vom 20.11.2009. Gerne schildere ich Ihnen den Stand der seit
Herbst unter der Leitung des Berliner Architektenbüros P. geplanten Sanierung
der Kunsthalle der Stadt Mannheim. Der sog. Athene-Trakt, in welchem sich das
Werk ihrer Mandantin befindet, wird in der Zeit vom 11.01.2010 bis
voraussichtlich Herbst 2012 aufgrund der dringend notwendigen und im Juli
diesen Jahres vom Gemeinderat Mannheim endgültig beschlossenen
Sanierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Während
dieser Sanierungsphase ist kein bleibender Eingriff in das Werk lhrer Mandantin
in seiner jetzigen Form vorgesehen. Weitergehende Planungen für einen zweiten
Bauabschnitt, die auch den Athene-Trakt betreffen, werden in den ersten
Ansätzen schon jetzt in der Stadt Mannheim und der Öffentlichkeit diskutiert.
(1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses
Schreibens findet in dessen Wortlaut keine ausreichende Stütze. Es fehlt zudem
an weiteren Feststellungen, welche dieses Auslegungsergebnis begründen. Ein
solches Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz, dass der Tatsachenstoff
vollständig zu würdigen ist (§ 286 ZPO).
Zwar ist die vor dem Hintergrund der geschilderten
Gesamtsituation vorgenommene Auslegung des Schreibens vertretbar, wonach die
Beklagte zum Ausdruck bringt, die Arbeiten an HHole seien abgeschlossen und die
Klägerin solle keine Arbeiten mehr erbringen. Nicht mehr vom Wortlaut der
Erklärung und den übrigen Feststellungen gedeckt ist aber der daraus gezogene
Schluss, die Beklagte habe damit auch die Leistung als vertragsgemäß
entgegengenommen. Im Schreiben wird lediglich der geplante Verlauf der
Sanierung des Gebäudes geschildert und zugesichert, dass das
streitgegenständliche Werk nicht verändert wird. Das Berufungsgericht hat keine
Feststellungen getroffen, die auf eine konkludente Äußerung der Beklagten zur
Vertragsgemäßheit der Leistung schließen lassen.
(2) Zudem fehlten nach den Feststellungen des
Berufungsurteils bei jeder der sechs Werkphasen noch einzelne Elemente. Nach
dem objektiven Empfängerhorizont bei Würdigung des Schreibens vom 22. Dezember
2009 war durchaus denkbar, dass die Beklagte das Werk noch als unvollständig
ansah und gleichwohl keine Fertigstellung wünschte oder dies erst nach
Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entscheiden wollte. Zumindest mit dieser
Auslegungsalternative hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Zu Recht
rügt die Revision, dass nur ein eindeutiges Verhalten des Bestellers als
Abnahme ausgelegt werden darf (vgl. BGH, NJW-RR
2010, 748
 Rn. 21; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB
Rn. 95). Dem Werkunternehmer muss unter anderem bewusst sein, ob er aufgrund
der erfolgten Abnahme den Werklohn fordern darf oder ob er weiterhin die
Leistungsgefahr trägt. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem
vorliegenden gelten, in dem das geschuldete Werk jedenfalls noch nicht
vollständig fertiggestellt war. Mit den von der Klägerin durchgeführten oder
noch durchzuführenden Arbeiten befasst sich das Schreiben vom 22. Dezember 2009
nicht.
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
auch der Werklohnanspruch für die siebte Werkphase in Höhe von 10.000 € nicht
verneint werden.
a) Soweit das Berufungsgericht den Anspruch mit der
Begründung verneint, die Parteien hätten den Vertrag konkludent dahingehend
abgeändert, dass die siebte Werkphase nicht mehr geschuldet sei, fehlt es schon
an der Feststellung übereinstimmender, auf den Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung gerichteter Willenserklärungen der Parteien. Das
Berufungsgericht begründet seine Annahme mit dem Schreiben der Beklagten vom
22. Dezember 2009, wonach keine Arbeiten an dem Kunstwerk mehr vorgesehen
seien. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben hinsichtlich des
Kunstwerks ist hingegen nicht festgestellt, so dass es an einer entsprechenden
Erklärung der Klägerin fehlt.
b) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung auf eine
im Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 liegende Kündigung der siebten
Werkphase im Sinne von § 649 BGB
aF stützt, genügt der festgestellte Sachverhalt nicht den an eine
Kündigungserklärung zu stellenden Anforderungen. Die Kündigung ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht den
Vertrag für die Zukunft beendet. Der Wille zur Vertragsauflösung muss
hinreichend deutlich erkennbar sein, wobei es ausreicht, wenn der Besteller
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Tätigkeit des
Unternehmers mehr wünscht (BeckOGK/Reiter, Stand 1. Juli 2018, § 648 BGB Rn. 12, 17).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme
einer ausreichend konkreten und hinreichend deutlichen Kündigung nicht. Es
fehlt im Schreiben vom 22. Dezember 2009 schon an einer Bezugnahme auf den
Vertrag und insbesondere die siebte Werkphase. Zudem lässt das Schreiben den
Fortgang der Angelegenheit nach dem Abschluss der Sanierung des Athene-Trakts
ausdrücklich offen.
c) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung
hinsichtlich der siebten Werkphase darauf stützt, die Leistung sei im Sinne von
§ 645 BGB unmöglich
geworden, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 645Abs. 1 BGB setzt
voraus, dass die zu erbringende Werkleistung – hier: die Fertigstellung der
siebten Werkphase – tatsächlich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB
unmöglich geworden ist (BeckOGK/Molt, Stand 1. November 2018, § 645BGB Rn. 7).
Unmöglichkeit liegt bei einem Werkvertrag vor, wenn die in einem Vertrag
vereinbarte Funktionalität aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik
überhaupt nicht erreichbar ist (BeckOGK/Riehm, Stand 1. Dezember 2018, § 275 BGB Rn. 88.1).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Entfernung des gesamten
Kunstwerks zum Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich geplant, also noch nicht
vollzogen. Die Klägerin als Schuldnerin der Leistungspflicht hätte also zu
diesem Zeitpunkt die geschuldete Werkleistung in Form der Fertigstellung der
siebten Werkphase tatsächlich noch erbringen können. Es begründet keine
Unmöglichkeit der Leistung, dass die Beklagte als Gläubigerin aufgrund der
geplanten Werkvernichtung kein Interesse mehr an ihr hatte.
C. Danach ist die Revision, soweit sie unzulässig ist, zu
verwerfen. Soweit die Revision zulässig ist, ist das angegriffene Urteil unter
Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben,
als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil
der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß
§ 563 Abs.
1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 24.04.2015 – 7 O 18/14 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 – 6
U 92/15
 –

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OLG Köln – Domain-Registrar haftet für rechtsverletzende Domains ab Kenntnis

Das OLG Köln hat mit Urteil
vom 31.08.2018, Az. 6 U 4/18
entschieden, dass der der Betreiber einer Filesharing-Plattform
jedenfalls dann auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen und ggfls. auf
Schadensersatz haftet, wenn er von entsprechenden Zuwiderhandlungen in Kenntnis
gesetzt worden ist und nicht reagiert hat. Im Ausgangspunkt ist jeder Tatbeitrag
(hier: das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und Weiterleiten der Daten im
Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die Begründung einer Störerhaftung
ausreichend. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind Art und
Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit allein
oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das OLG Köln hat die Berufung gegen das landgerichtliche
Urteil zurückgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zusteht. Der Senat hat zur Vermeidung von Wiederholungen
inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung des LG Köln vom 05.12.2017 – 14 O
125/16 – Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung
ergeben sich Ergänzungen, die das Berufungsgericht in seinem Urteil ausführt.
Im Rahmen der Störerhaftung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts davon
auszugehen, dass die konkreten Prüfungspflichten nicht zum Gegenstand des
Unterlassungsantrages gemacht werden müssen. Diese können nicht immer im
Erkenntnisverfahren hinreichend präzise bestimmt werden und sich daher auch aus
den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Urteil des BGH vom 15.08.2013 – I ZR
80/12). In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH die Formulierung, es zu
unterlassen, ein Werk „öffentlich zugänglich machen zu lassen“, nach
Auslegung im Rahmen der Entscheidungsgründe als hinreichend bestimmt angesehen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nicht das Unterlassen des unmittelbaren
Konnektierthaltens. Der Antrag ist darin zu verstehen, dass sich die Klägerin
gegen das Aufrechterhalten der Registrierung durch die Beklagte richtet, weil
die Beklagte als Registrar zu der Konnektierung durch die Weiterleitung der
Daten beigetragen hat und sie ihren Beitrag durch entsprechendes Verhalten
gegenüber der Vergabeorganisation „rückgängig“ machen kann, so dass
sich ihr Verhalten nicht mehr auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung
auswirkt. In der Registrierung liegt ein notwendiger Tatbeitrag der Beklagten –
wobei im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind,
jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Dieser
Tatbeitrag wirkt auch noch fort, weil die Beklagte weiterhin als Registrar zur
Verfügung steht und daher auch noch Einfluss auf den Inhalt der Registrierung
hat. Nichts anderes hat auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde
gelegt, wenn es ausführt, die Beklagte erbringe gegenüber ihren Kunden eine
dauerhafte Leistung, zumal auch die Zahlung von fortlaufenden Gebühren an die
Vergabeorganisation unstreitig über die Beklagte abgewickelt wird. Hiernach ist
nicht entscheidend, dass die Beklagte selbst die urheberrechtswidrig zugänglich
gemachten Daten nicht über eigene Server weiterleitet und daher auch keinen
Zugriff auf die Daten hat. Es ist nach Dafürhalten des Senats weiter nicht
erheblich, dass die Beklagte die eigentliche Dekonnektierung nicht vorgenommen
hat. Richtig ist zwar, dass diese nicht von der Beklagten selbst vorgenommen
werden konnte, sondern die eigentliche Handlung der Aufhebung der Verbindung
zwischen Domainname und IP-Adresse nur bei der Vergabeorganisation oder dem
Nameserver zu erfolgen hatte. Die Beklagte war aber in der Lage, die
Dekonnektierung zu veranlassen, indem sie an die Vergabeorganisation
herangetreten ist. Insofern war die Beklagte auf die Mitwirkung der Registry
angewiesen. Der Beklagten sind nur solche Handlungspflichten aufzuerlegen, die
diese auch erfüllen kann. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wäre vor
diesem Hintergrund nicht bereits dann verletzt, wenn die Vergabeorganisation
den Vorgaben der Beklagten nicht nachkäme. Vielmehr müsste die Beklagte ihr
zumutbare Handlungspflichten verletzt haben, die nicht in der der Beklagten
nicht möglichen unmittelbaren Aufhebung der Konnektierung bestehen, sondern
darin auf die Registry im zumutbaren Maß einzuwirken, die Konnektierung
aufzuheben. Die Handlung der Beklagten löst eine Haftung als Störer jedenfalls
nach entsprechender In-Kenntnis-Setzung durch die Klägerin aus. Grundsätzlich
ist jeder Tatbeitrag (hier das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und
Weiterleiten der Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die
Begründung einer Störerhaftung ausreichend. Vorliegend war die Grenze der
Zumutbarkeit nicht unterschritten, zumal im erstinstanzlichen Urteil dargelegt
wurde, aus welchem Grund die Beklagte nach konkretem Hinweis durch die Klägerin
auf eine konkrete und klare, sowie ohne Probleme erkennbare Rechtsverletzung
haftet, weil eine Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten vorlag. Der
Beklagten als Registrar sind weitergehende Prüfungspflichten als der
Vergabeeinrichtung von Domainnamen zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig
werden und in einer (in diesem Fall über einen Reseller vermittelten)
vertraglichen Beziehung zu dem Domaininhaber stehen und mit
Gewinnerzielungsabsicht handeln, während die Vergabeeinrichtungen keine eigenen
Zwecke verfolgen, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und ihre Aufgaben im
Interesse sämtlicher Internetnutzer und zugleich im öffentlichen Interesse
wahrnehmen (vgl. Urteil des BGH vom 27.10.2011 – I ZR 131/10). Dass die
Beklagte letztlich eine rein technische Aufgabe mit der Weiterleitung und
Aufforderung zur Registrierung und Konnektierung vorgenommen hat, führt vor
diesem Hintergrund ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.



Der Betreiber einer Filesharing-Plattform haftet jedenfalls
dann auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen und ggfls. auf
Schadensersatz, wenn er von entsprechenden Zuwiderhandlungen in Kenntnis
gesetzt worden ist und nicht reagiert hat. Dieses – die erstinstanzliche
Entscheidung insoweit bestätigende – Urteil des OLG Köln im Bereich
Domainrecht/Störerhaftung ist daher nicht überraschend. Ein Rechteinhaber muss
vor Inanspruchnahme des Betreibers einer Plattform auch nicht erst andere
Dritte in Anspruch nehmen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme
sind Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann
jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden (vgl. Urteil des BGH vom 08.11.1972 – I ZR 25/71 – „Tabac“ –
und Urteil des BGH vom 05.04.1995 – I ZR 133/93 –
„Franchise-Nehmer“). Soweit der BGH in diversen vergleichbaren
Entscheidungen angenommen hat, dass insbesondere Vergabeeinrichtungen von
Domainnamen nur unter besonderen Umständen in Anspruch genommen werden können,
weil diesen nur in einem eng begrenztem Umfang Prüfungspflichten zuzumuten
sind, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Haftung der Vergabeeinrichtung
kommt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für diese ohne
weiteres feststellbar ist. Die Rechtsverletzung muss sich geradezu aufdrängen.
Dies ist bei dem Geschäftsmodell, welches der Plattform „The Pirate Bay“
allgemeinbekannt zugrunde liegt, ohne weiteres anzunehmen, so dass die Haftung
des Plattformbetreibers nun auch in der zweiten Instanz zutreffenderweise
bejaht wurde.



T e n o r:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2017
verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 125/16 –
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln
sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 10.000
€ und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Registrar verschiedener
Internetseiten der Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ auf Unterlassung
wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher
urheberrechtlicher Verwertungsrechte zum Vertrieb und zur öffentlichen
Zugänglichmachung an dem Spielfilm “Victoria“ in der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell
das Anmelden von Domains bei entsprechenden Vergabestellen (Registries) und
stellt sich sodann als Registrar (zur Erläuterung s.u.) zur Verfügung. Sie ist
Registrar der im Tenor aufgeführten Domains.
Der Spielfilm „Victoria“ wurde im November 2011 über die
Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ anderen Nutzern ohne Zustimmung
der Klägerin zum Download angeboten. Bei der Plattform „The Pirate Bay“ handelt
es sich um eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt. Die Plattform „The
Pirate Bay“ ist darauf ausgerichtet, dass Musikstücke, Filme oder
Computerprogramme dort ohne entsprechende Nutzungsrechte für beliebige Dritte
zur Verfügung gestellt werden. Mithilfe der Online-Filesharing-Plattform „The
Pirate Bay“ können somit beliebige Nutzer Werke, die sich auf ihren eigenen
Rechnern befinden, in Fragmente (“torrents“) gestückelt teilen und
herunterladen. Bittorrent ist ein Protokoll, mit dem die Nutzer Dateien teilen
können. Hierzu müssen die Nutzer zunächst eine spezielle Software herunterladen,
mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. Diese verweisen auf einen
zentralen Server (Tracker), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur
Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei sowie die dahinter stehende
Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden auf die
Online-Filesharing-Plattform hochgeladen (“upload“), die sie dann indiziert,
damit sie von den Nutzern gefunden werden können und die Werke, auf die diese
Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer der Nutzer heruntergeladen werden
können (“download“). Die fraglichen Dateien sind zum weit überwiegenden Teil
urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechteinhaber den Betreibern
oder den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.
Auf der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ werden
die Torrent-Dateien in mehreren Kategorien (beispielsweise nach Aktualität)
indexiert und eine Suchfunktion angeboten. Studien aus den Jahren 2011 und 2014
zufolge waren Titel aus der Top 100-Liste zu 99 % (2011) bzw. 97,5 % (2014)
illegal.
Der Domaininhaber (auch als „Registrant“ bezeichnet) der aus
dem Antrag ersichtlichen Domains war G O. Dieser wurde sowie die weiteren
Gründer der Plattform „The Pirate Bay“ wurden in Schweden rechtskräftig zu
Haftstrafen wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen über die
Online-Plattform verurteilt. Auch nach Inhaftierung des Domaininhabers und der
weiteren Gründer der Plattform wird diese von unbekannten Dritten weiterhin
betrieben.
Aufgrund eines Verfahrens eines Rechteinhabers und einer
Entscheidung des Stockholm District Courts vom 19.05.2015 (Anlage K 17) wurden
Domainnamen der Plattform „The Pirate Bay“ beschlagnahmt. Die jetzigen
Betreiber des Dienstes „The Pirate Bay“ nahmen daraufhin Neu- und
Umregistrierungen auf die aus dem Antrag ersichtlichen Domains vor.
Domainnamen sind dafür erforderlich, damit ein beliebiger
Nutzer im Internet auf die mit diesem Namen bezeichnete Internetseite gezielt
zugreifen kann. Der Zugriff auf eine bestimmte Internetseite erfolgt dabei im
Ausgangspunkt nicht durch den aus Buchstaben oder Wörtern bestehenden
Domainnamen, sondern durch eine aus mehreren Zahlen bestehende Zahlenkette, die
der Nutzer alternativ anwählen kann (sogenannte IP-Adresse). Um dem Nutzer den
Zugriff zu erleichtern, sind Domainnamen Übersetzungen der dem jeweiligen
Computer zugeordneten, aus mehreren Zahlenblöcken bestehenden IP-Adresse. Ein
solcher Name (beispielsweise „nrw.de“ für das Land Nordrhein-Westfalen) ist für
die Nutzer leichter im Gedächtnis zu behalten als scheinbar willkürliche
Zahlenkombinationen. Domains sind als solche ihrer Funktion nach (Namens-)
Einträgen in einem Telefonbuch vergleichbar. Die Auflösung des Domainnamens in
die entsprechende IP-Adresse wird von sogenannten Nameservern vorgenommen.
Die Domainnamen werden in einem zusammenhängenden
Teilbereich des hierarchischen „Domain Name System (DNS)“ vergeben, welches
einem Baum vergleichbar ist. So wird zunächst die Top-Level-Domain
(beispielsweise die Endungen „.de“, „.com“ oder „.org“) festgelegt. Bestimmte
Organisationen (beispielweise die DENIC für die Endung „.de“) – diese
Organisationen werden als „Registry“ bezeichnet – sind sodann dafür zuständig,
sogenannte Second-Level-Domains zu vergeben. Diese bestehen aus einer
Zeichenfolge, die bestimmte Vorgaben erfüllen muss. Häufig werden Namen und
leicht zu merkende Begriffe als Domains ausgewählt. So entstehen Domains wie
„nrw.de“, wobei die Endung „.de“ die Top-Level-Domain und die Zeichenfolge
„nrw“ die Second-Level-Domain darstellt. Demnach muss sich jeder Betreiber
einer Internetseite, der einen Domainnamen verwenden will, an eine Organisation
wenden, die im Rahmen „ihrer“ Top-Level-Domain Second-Level-Domains vergibt.
Eine solche Zuteilung von Second-Level-Domains, die im Grundsatz (nach Antrag)
durch die hinter der Top-Level-Domain stehende Organisation (Registry) vergeben
wird, kann nicht unmittelbar von jedem Interessierten selbst beantragt werden.
Vielmehr müssen Betreiber einer Internetseite die von ihnen gewünschte Domain
über einen bei der jeweiligen Organisation (Registry) akkreditierten
Domain-Registrar (wie beispielsweise die Beklagte für bestimmte Registries)
registrieren lassen. Hierbei müssen sie u.a. jeweils zwei Nameserver angeben,
über die der gewünschte Domain-Name in die IP-Adresse ihres Computers aufgelöst
werden soll. Die Beklagte ist ein bei der ICANN (Internet Corporation for
Assigned Names and Numbers), der Zentralstelle für die Vergabe von
Internetadressen, insbesondere die Top-Level-Domains, akkreditierter
Domain-Registrar. Die ICANN delegiert die Verwaltung der einzelnen
Top-Level-Domains (TLD) teils an andere Organisationen und Unternehmen,
sogenannte Registries. Je nach Art der Top Level Domain (TLD), erkennbar an der
Endung (z.B. “.com“, oder “.de“) erfolgt die Vergabe von Domainnamen seitens
der ICANN unmittelbar (für generische TLD wie “.com“) oder über andere Domain
Name Registries für länder-spezifische TLDs (wie die DENIC für “.de“ oder
SWITCG für “.ch“). Länderspezifische TLDs werden von nationalen, im Regelfall
privatrechtlich organisierten Registry administriert.
Die von der Beklagten als Registrar mit ihren Kunden
(künftigen Domain-Inhabern) geschlossenen Domain-Namen-Registrierungsverträge
(Vertragsmuster Anlage K 22, Bl. 412 ff. d.A.) lauten auszugsweise wie folgt:
3. Ihre Verpflichtung und Verantwortung
Sie bestätigen …und erklären sich mit Folgendem
einverstanden:
……..
3.5 Einschränkungen und das Recht auf Leistungsverweigerung.
Sie stimmen zu, für Schäden und für sämtliche Maßnahmen
gegen 1API zu haften, die aus ihrer unangemessenen oder rechtswidrigen Nutzung
des Eingetragenen Namens (Verbotene Aktivität) resultieren, einschließlich der
Aussetzung, Stornierung oder Löschung eines Eingetragenen Namens, der…
– Malware verbreitet, oder mit Botnets, Phishing, Piraterie,
Marken- oder Urheberrechtsverletzungen…und anderen Aktivitäten arbeitet oder
sich daran beteiligt, die im Widerspruch zu geltendem Recht stehen
8. Vertragsverletzung und Aussetzung von Dienstleistungen
Rechte zur Leistungsverweigerung, Kündigung, Übertragung,
Sperrung, Veränderung oder Aussetzung. Sie bestätigen und stimmen zu, dass 1API
und jede entsprechende Registry sich das Recht zur Verweigerung, Stornierung,
Übertragung oder Veränderung jeglicher Registrierung oder Transaktion
vorbereiten können, oder das Recht, jegliche Domain-nahm in der Registry zu
sperren, zurückzuhalten oder ähnliches, wenn sie dies in ihrem eigenen und
alleinigen Ermessen aufgrund der folgenden Sachverhalte als notwendig erachten:
…..
5. um geltende Gesetze und staatliche Vorschriften
einzuhalten, …………
8. ein Auftreten einer der in Abschnitt 3.5 beschriebenen
verbotenen Aktivitäten ::::
Die Beklagte beantragt die Zuteilung von Domainnamen teils
auch unter Einschaltung von Dritten, sogenannten Resellern, die ihrerseits
Verträge mit den Registranten schließen. Verträgen mit Resellern legt die
Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde (Anlage K 40, Bl. 847
ff. d.A.). Diese lauten auszugsweise wie folgt:
11. Vertragsverletzung und Aussetzung von Dienstleistungen
Rechte zu Leistungsverweigerung, Kündigung, Übertragung,
Sperrung, Veränderung oder Aussetzung. Sie bestätigen und stimmen zu, sich das
Einverständnis ihrer Kunden einzuholen in Bezug darauf, dass 1API, der
Registrar und jede entsprechende Registry sich das Recht zur
Leistungsverweigerung, …… Oder das Recht, jegliche Domain-Namen in der Registry
zu sperren, zurückzuhalten oder Ähnliches wenn sie dies in ihrem eigenen und
alleinigen Ermessen aufgrund der nachfolgenden Sachverhalte als notwendig
erachten:
….
5. um geltende Gesetze und staatliche Vorschriften
einzuhalten….
8. ein Auftreten der in Abschnitt 3.5 beschriebenen
verbotenen Aktivitäten
Zu diesen verbotenen Aktivitäten zählen nach Ziffer 3.4 der
AGB unter anderem Urheberrechtsverletzungen (Bl. 848 d.A.).
Die Beklagte unterstützt jährlich etwa drei Millionen
Domainregistrierungen. Sowohl die Registrierung als auch die Abrechnung laufen
automatisiert, ohne dass die Beklagte hierin eingreifen würde. Die Daten der
jeweiligen Registranten werden der Beklagten von Seiten der Reseller über eine
elektronische Schnittstelle mitgeteilt und in einem automatisierten Verfahren
bei den jeweiligen Registries eingepflegt. Nach den Vorgaben der ICANN ist
jeder Registrar verpflichtet, die Kontaktdaten des Domaininhabers sowie der
administrativ und technisch zuständigen Person bei der Domain-Registrierung
abzufragen und zu speichern. Diese Daten werden in sogenannten WHOIS – Datenbanken
im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt, so dass jeder beliebige Nutzer
die Daten einsehen kann. Der jeweilige Registrant hat ferner jeweils zwei
Nameserver anzugeben, über die die Auflösung des Domainnamens zu der IP-Adresse
des Registranten erfolgen kann.
Die Registrierung der streitgegenständlichen Domains wurden
bei der Beklagten über ihren Reseller von der O Holdings Ltd., vertreten durch
Herrn G O, als Registrant registriert. Als Nameserver war die Firma D, Inc.
(USA) eingetragen. Diese bietet ihren Kunden unter anderem die Verschlüsselung
der numerischen IP-Adressen in der Weise an, dass der Betreiber der IP-Adresse
nicht ohne weiteres zurückverfolgt werden kann. Dies geschieht, indem erst
durch die Firma D Inc. auf die eigentlich zutreffende, hinter dem Domainnamen
stehende, IP-Adresse hingewiesen wird.
Sämtliche aus dem Antrag ersichtliche Domains waren unter
der numerischen IP-Adresse „103.9.76.38“ erreichbar, was der Klägerin von
Seiten der Firma D Inc. auf Anfrage mitgeteilt wurde. Die Internetplattform
„The Private Bay“ wurde unter dieser IP-Adresse von dem in Vietnam ansässigen
Host Provider Vinahost Co. Ltd. gehostet (Whois IP Informationen, Anlage K 21).
Die aktuellen Betreiber von „The Pirate Bay“ und der
Aufenthalt von Herrn O sind nicht bekannt. In dem Impressum der Plattform „The
Pirate Bay“ werden keine Betreiber der Seite genannt, sondern es wird lediglich
auf eine unbenannte Organisation verwiesen, die auf den Seychellen registriert
sei. Der Aufruf des Kontaktformulars führt zu einer Fehlermeldung mit dem
sinngemäßen Hinweis, dass jede Suche vergeblich sei (Anlage K 18).
Mit E-Mail vom 04.12.2015 (Anlage K 30) wandte sich die
Klägerin an den Registranten unter der zu den streitgegenständlichen Domains in
den Whois-Einträgen (Anlagenkonvolut K9) eingetragenen E-Mail Adresse. Die
Klägerin erhielt daraufhin eine Fehlermeldung, dass diese E-Mail-Adresse nicht
mehr aktiv sei (Anlage K 31).
Die Klägerin wandte sich ferner mit Schreiben vom 04.02.2015
(Anlage K 32) per E-Mail sowie postalisch an den in Vietnam ansässigen Host
Provider und forderte ihn vergeblich zur Unterlassung unter Darlegung der
konkreten Rechtsverletzung auf.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit E-Mail vom 04.12.2015
(Anlage K 26, Bl. 451 ff. d.A.) unter Beifügung von Anlagen (u.a. Screenshots
der Download-Angebote des streitgegenständlichen Films) sowie E-Mail vom
11.12.2015 (Anlage K 28) vergeblich auf, die streitgegenständlichen Domains zu
dekonnektieren (die Verbindung des Domainnamens mit der konkreten numerischen
IP-Adresse zu entfernen, so dass die Internetseite des Domaininhabers über die
aus dem Antrag ersichtlichen Domainnamen nicht mehr erreichbar sind) und zu
sperren, solange der Film Victoria auf “The Pirate Bay“ verfügbar sei. Die
Beklagte verwies die Klägerin mit E-Mail vom 11.12.2015 (Anlage K 29) an den
verantwortlichen Webhosting-Provider und erklärte zugleich ihre Bereitschaft,
in einem Gerichtsurteil oder -beschluss festgelegte Forderungen umzusetzen. In
der Folge war der streitgegenständliche Film über die oben stehenden Domains
weiterhin abrufbar (Anlagenkonvolut K 25, Bl. 420 ff. d.A.).
Nachdem der Beklagten auf Antrag der Klägerin im Wege der
einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit
Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.12.2015 zu Az. : 14 O 332/15 die im
Tenor aufgeführten Handlungen untersagt und diese einstweilige Verfügung am
28.12.2015 zugestellt worden war, veranlasste die Beklagte in einem
automatisierten Verfahren die Dekonnektierung durch die jeweiligen Registries.
Der Internetdienst „The Pirate Bay“ ist seit diesem Zeitpunkt unter den aus dem
Antrag ersichtlichen Domains nicht mehr erreichbar (Anlagenkonvolut K37, Bl.
810 ff. d.A.). Ein Aufruf ist allerdings über die Eingabe der konkreten IP-Adresse
weiterhin möglich. Ausweislich der Whois-Records zu den streitgegenständlichen
Domains sind diese für eine Übertragung gesperrt (Statusmeldung
„ClientTransferProhibited“, Anlagenkonvolut K 38, Bl. 819 ff.). Diese
Eintragung veranlasste die Beklagte bei der jeweiligen Registry. Die
Dekonnektierung führte dazu, dass die Erreichbarkeit der Internetplattform „The
Pirate Bay“ erheblich beeinträchtigt wurde.
Die Klägerin hat behauptet, allein die Inanspruchnahme der
Beklagten sei geeignet, effektiv die über die streitgegenständlichen Domains
ermöglichten Rechtsverletzungen, den streitgegenständlichen Film betreffend, zu
unterbinden, weil eine Inanspruchnahme des Registranten und des Webhosters ihr
nicht möglich sei. Eine Inanspruchnahme der Firma D sei gleichfalls nicht
zielführend, weil, insoweit unstreitig, der Beklagten jederzeit die Eintragung
eines anderen Nameservers bei der jeweiligen Registry an Stelle der D auf
Antrag das Registranten möglich sei.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei
vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung, jedenfalls als Störerin
zur Unterlassung verpflichtet.
Die Beklagte habe mit Gehilfenvorsatz gehandelt, weil sie
sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, die andauernde Rechtsverletzung
zu unterbinden. Die rechtswidrige Haupttat liege darin, dass „The Pirate Bay“
den streitgegenständlichen Film „Victoria“ als Torrent gelistet habe und damit
Angebot und Nachfrage im BitTorrent-Netzwerk zusammenbringe. Damit habe „The
Pirate Bay“ maßgeblich die Urheberrechtsverletzungen derjenigen, die den Film
„Victoria“ im Internet zum Download anbieten bzw. herunterladen, unterstützt.
Es handele sich um einen Fall von Kettenbeihilfe. Die Beihilfehandlung der
Beklagten sei darin zu sehen, dass sie in Kenntnis der
Urheberrechtsverletzungen die Domains konnektiert halte. Darüber hinaus sei
aufgrund der überragenden Bekanntheit der Internetplattform „The Pirate Bay“
davon auszugehen, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Registrierung und
Konnektierung der streitgegenständlichen Domains Kenntnis davon gehabt habe,
dass sie damit Urheberrechtsverletzungen fördern werde. Insoweit liege der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun.
Hilfsweise hat die Klägerin vorgetragen, dass eine Haftung
der Beklagten auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegeben sei. Die
Kausalität des Handelns der Beklagten sei gegeben, weil hierzu bereits das
Vereinfachen des Zugangs zu den auf dem Portal „The Pirate Bay“ auffindbaren
Inhalten genüge. Das Vorbringen der Beklagten, sie sei zu einer Dekonnektierung
und Transfersperrung nicht in der Lage, sei durch den tatsächlichen Ablauf der
Dekonnektierung und Sperrung seit dem 28.12.2015 widerlegt.
Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte
sei neben der Dekonnektierung der im Tenor aufgeführten Domains auch
verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains für eine Umregistrierung auf
einen neuen Registrar zu sperren. Sie hat hierzu behauptet, nur so könne der
weitere Abruf von urheberrechtlich geschützten Werken verhindert werden.
Ansonsten drohe, dass der Dienst „The Pirate Bay“ die Domains zu einem anderen
Registrar umziehe und die streitgegenständlichen Domains in Kürze wieder
erreichbar seien. Dies folge daraus, dass, insoweit unstreitig, die Domain the
„piratebay.org“ nach Dekonnektierung und Freigabe seitens des Registrars
EuroDNS am 07.02.2015 bei einem anderen Registrar registriert worden und nach
wenigen Tagen wieder über diese Domain erreichbar war.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, die
Dekonnektierthaltung der Domains zwinge die Beklagte auch nicht zu einem
Vertragsbruch gegenüber ihren Vertragspartnern. Sie hat hierzu vorgetragen, die
Konnektierung und Dekonnektierung gehöre zum Tagesgeschäft eines Registrars und
sei in den AGB der Beklagten auch ausdrücklich vorgesehen. In den von der
Beklagten vorgelegten AGB der Zentralregister (Anl. B8) finde sich keine
Regelung, die besage, dass der Registrar nicht in der Lage sei, Domains zu
sperren oder zu dekonnektieren. Registrare hätten zudem gegenüber den
Registries ein Weisungsrecht. Schließlich sei in den ICANN-Bedingungen (Anl.
B8) in Ziffer 3.8 bestimmt, dass der Registrar eine Transfer-Nachfrage unter
anderem ablehnen müsse im Falle des Urteils eines zuständigen Gerichts. Aus den
Erläuterungen der ICANN zum Status Code « ClientTransferProhibited »
(Anlage K 39, Bl. 833 GA) gehe zudem unmissverständlich hervor, dass es der
Registrar und nicht die Registry sei, der die Sperre einer Domain veranlassen
könne. Schließlich folge die Sperrmöglichkeit auch aus dem eigenen
Reseller-Vertrag (Ziffer 11, Anlage K 40, Bl. 847 ff. GA). Die Klägerin hat
bestritten, dass die AGB der Beklagten bei der Vergabe länderspezifischer
Domains wie bei den streitgegenständlichen keine Anwendung fänden. Sie hat
behauptet, ebenso wie bei generischen TLDs sei die Beklagte auch bei
länderspezifischen TLDs zu einer Dekonnektierung auch tatsächlich in der Lage.
Die von dem BGH entwickelten Subsidiaritätskriterien zur
Störerhaftung des Access-Providers fänden auf die Beklagte als die
Rechtsverletzung fördernden Dienstleister keine Anwendung. Die Klägerin könne
sich aussuchen, ob sie gegen die Beklagte oder andere nahe an der Verletzung
stehende Störer vorgehe.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, es habe für sie
keine Veranlassung gegeben, gegen weitere Beteiligte vorzugehen. Darüber hinaus
habe sie dies versucht. Den Reseller habe sie nicht in Anspruch nehmen müssen,
weil dessen Identität ihr – insoweit unstreitig – weder bekannt, noch von der
Beklagten mitgeteilt worden sei.
Angesichts der vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu
dem Domaininhaber sei die Beklagte auch zur Dekonnektierung verpflichtet
ungeachtet der möglichen Auswirkungen der Sperrmaßnahmen auf rechtmäßig über
die Domains abrufbare Inhalte.
Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin auch
verhältnismäßig, weil die Beklagte vertragliche Ansprüche gegenüber dem
Registranten habe, die Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung einer für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die
Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu
unterlassen,
1.  den Betreibern des Dienstes “The Pirate Bay“ über
die Domains
             
thepiratebay.gd,
             
thepiratebay.la,
             
thepiratebay.mn,
             
thepiratebay.vg,
             
thepiratebay.mu,
             
thepiratebay.sh,
             
thepiratebay.tw,
             
thepiratebay.fm und/oder
             
uploadbay.org
zu ermöglichen, es Dritten zu ermöglichen den Spielfilm
“Victoria“ öffentlich zugänglich zu machen, indem sie diese Domains konnektiert
hält;
2.  die Domains
             
thepiratebay.gd,
             
thepiratebay.la,
             
thepiratebay.mn,
             
thepiratebay.vg,
             
thepiratebay.mu,
             
thepiratebay.sh,
             
thepiratebay.tw,
             
thepiratebay.fm und/oder
             
uploadbay.org
             
dem Registranten dieser Domains oder Dritten zur Umregistrierung auf einen
anderen Registrar freizugeben, solange der streitgegenständliche Film
“Victoria“ über den Internetdienst “The Pirate Bay“ abrufbar bleibt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei
bereits unzulässig. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die
Klägerin den Betreiber des Dienstes „The Pirate Bay“ nicht als Partei benannt
habe. Der Registrant sei nicht zwingend als Betreiber des Dienstes zu
klassifizieren. Der Klageantrag zu 1 sei auch inhaltlich nicht korrekt.
Registrare könnten eine Domain nur konnektierthalten, wenn sie zugleich als
DNS-Provider agierten.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht gewesen, die Klage sei
unbegründet. Sie hat hierzu behauptet, sie sei als Registrar der
streitgegenständlichen Domains technisch nicht in der Lage, die Domains zu
dekonnektieren und für eine Übertragung zu sperren. Die eigentliche
Dekonnektierung werde, wenn auch auf ihre Veranlassung, in einem
automatisierten Verfahren von dem Zentralregister (Registry) vorgenommen. Die
Tätigkeit der Beklagten beschränke sich auf die automatische Weitergabe von
Kundenaufträgen. Die Beklagte erbringe lediglich die technische Vermittlung und
sei – insoweit unstreitig – an der Auflösung der Webseiten durch die
Zentralregister sowie die Firma D nicht beteiligt. Die Beklagte hat behauptet,
durch die Funktion der Firma D als DNS-Provider halte diese die Domains
konnektiert und könne jederzeit eine Dekonnektierung vornehmen mit der Folge,
dass die Domains nicht mehr aufrufbar seien.
Die Beklagte hat ferner ein Verschulden bestritten. Ein
Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer
Anschreiben keine Ausführungen zu Versuchen der Kontaktaufnahme zu sonstigen
Beteiligten (Registrant, Domain-Betreiber, Webhost) gemacht. Die von der
Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen seien nicht offenkundig gewesen. Die
anderen Beteiligten seien sachnäher gewesen. Ihr Schreiben vom 11.12.2015 sei
nicht als Verweigerung, sondern als rechtlicher Hinweis zu verstehen gewesen.
Die Beklagte bestreitet ferner, bereits im Zeitpunkt der Registrierung der
streitgegenständlichen Domains Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Dienst
„The Pirate Bay“ Urheberrechtsverletzungen fördern werde.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie als Registrar sei
nicht gehalten, Inhalte unter der Domain zu überprüfen oder zu überwachen und
könne dies auch nicht, weil – unstreitig – die Registrierung in einem
automatischen Verfahren ohne menschliche Intervention erfolge.
Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, sie hafte
auch nicht als Störerin. Ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig, weil die
Klägerin nicht zunächst die näher Beteiligten in Anspruch genommen habe. Sie
sei aufgrund ihrer neutralen Stellung und ihrer technisch beschränkten
Möglichkeiten nicht einem I-Provider gleichzustellen. Auch im Vergleich zu
einem Access Provider bleibe der Beitrag der Beklagten noch zurück, weil sie
keine Inhalte weiterleiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Haftung des Access-Providers gelte für die Beklagte erst recht. Die Erfüllung
der erhobenen Unterlassungsansprüche sei ihr auch unzumutbar, weil sie diesen
nur nachkommen könne, wenn sie gegenüber ihren Vertragspartnern, den jeweiligen
Registries, vertragsbrüchig werde. Die Beklagte hat hierzu behauptet, sie laufe
Gefahr, bei einer beantragten Dekonnektierung, die nicht den
Vertragsbedingungen entspreche, insbesondere nicht auf einer Kündigung des
Vertrages von Seiten des Domaininhabers beruhe, von dem Domaininhaber oder der
Registry wegen vertragsverletzenden Verhaltens in Anspruch genommen zu werden
oder gar die Registry als Vertragspartnerin zu verlieren. Auch sei hierdurch
ihre Akkreditierung bei der ICANN möglicherweise gefährdet. Zudem sei zwar
zutreffend, dass in den Vertragsbedingungen zwischen dem Registrar und der
Registry vereinbart sei, dass beide nicht an Urheberrechtsverletzungen
teilnehmen dürften, in den Vertragsbedingungen sei aber – insoweit unstreitig –
nicht bestimmt, dass in einem Fall von Urheberrechtsverletzungen die Domain zu
sperren sei oder vom Registrar gesperrt werden dürfe.
Die Beklagte hat behauptet, ihre AGB seien vorliegend nicht
einschlägig, weil die Registry den Registrierungsvertrag direkt mit dem
Registranten schließe. Der Domaininhaber stimme zu keinem Zeitpunkt den AGB der
Beklagten zu. Sie leite vielmehr nur, einem Postservice vergleichbar, die
Anträge an die Registry weiter. Vielmehr seien ausschließlich die AGB der
Registries (Anl. B8, Bl. 657 ff. d.A.) anwendbar. Danach seien Anträge für eine
Dekonnektierung von dem Registrant an den Registrar zu stellen. Über den Antrag
selbst entscheide ausschließlich die Registry. Nur diese sei in der Lage, eine
solche Dekonnektierung vorzunehmen.
Die Beklagte hat weiter behauptet, sie selbst habe nicht die
Dekonnektierung der streitgegenständlichen Domains nach Erlass der
einstweiligen Verfügung (14 O 332/15, LG Köln) vorgenommen. Dies habe vielmehr
die Registry auf ihren Antrag hin durchgeführt. Auch bei diesem Antrag habe sie
sich bereits vertragsverletzend verhalten. Zwar sei zutreffend, dass die
betroffenen Registries sich bislang nicht gegen die Sperrung der Domains
gewendet haben, doch könnten sie jederzeit in der Zukunft eingreifen.
Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, für den
Antrag zu 2 (die sogenannte Transfersperre) fehle jegliche Rechtsgrundlage.
Zwar könne sie den Übergang einer Domain dadurch verhindern, dass in dem Domain-Status
eingetragen werde “client transfer prohibited“ (Out-Code). Dabei handele es
sich aber um einen Vertragsverstoß, sowohl gegenüber dem Registranten, als auch
gegenüber der Registry. Eine dauerhafte Sperre sei nur möglich, wenn die
Registry daran mitwirke. Denn die Registry würde in dem Fall, dass der
Registrant die Freigabe der Domain fordere, sich an die Beklagte als Registrar
wenden unter Fristsetzung zur Herausgabe des Out-Codes und Entfernung der
Sperre. Dies könne die Registry notfalls auch gegen den Willen der Beklagten
durchsetzen, weil die Registry auf ihren eigenen Datenbestand in vollem Umfang
zugreifen könne. Eine dauerhafte Sperre sei deshalb nur möglich, wenn die
Registry daran mitwirke.
Schließlich ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die
beantragten Sperrmaßnahmen seien für sie unzumutbar, weil sie als rein
technische Registrierungsstelle keine Überprüfungsmöglichkeiten der Inhalte
habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht sei örtlich zuständig und die
Klageanträge seien – was das Landgericht im Einzelnen ausführt – hinreichend
bestimmt. Die Klage sei auch begründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin
gegen die Beklagte ergebe sich aus § 97 Abs. 1, §§ 19a, 94 Abs. 1 UrhG.
Die Klägerin sei für die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert und der Film sei im Sinne des § 19a
UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Haftung der Beklagten ergebe
sich aus den Grundsätzen der Störerhaftung, was das Landgericht ebenfalls im
Einzelnen darlegt. Dabei bestehe die Verpflichtung der Beklagten darin, die aus
dem Antrag ersichtlichen Domains zu dekonnektieren.
Es bestehe auch ein Anspruch auf Unterlassung der Freigabe
der genannten Domains, was das Landgericht ebenfalls im Einzelnen darlegt.
Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das
Landgericht Köln habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Landgericht sei auf S. 15 des Urteils davon ausgegangen,
es sei unstreitig gewesen, dass die Beklagten die Domains registriere und
verwalte. Dies sei unzutreffend, weil die Beklagte immer wieder deutlich
gemacht habe, dass sie selbst nur den Registrierungsauftrag an die Registry
weitergeleitet habe. Die eigentliche Zuteilung der Domain erfolge über die
Registry. Die Beklage selbst könne keine Domain zuteilen. Tatsächlich habe die
Beklagte nur die Daten für die Registrierung der Domain (Whois-Daten) weitergeleitet.
Der Auftrag, die Daten an die Registry weiterzuleiten, könne nicht als
Registrieren der Domain angesehen werden.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte die
aus dem Antrag ersichtlichen Domains auch nicht verwaltet. Die Domains seien
auf Antrag der Beklagten registriert worden. Als Nameserver seien die Server
der Firma D Inc. eingetragen worden. Server der Beklagten seien nicht beteiligt
gewesen. Weitere Daten seien daher nicht über die Server der Beklagten gelaufen
oder dort gespeichert worden. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht den
Begriff des Verwaltens auf ein Konnektierthalten beschränkt.
Auch habe die Beklagte mehrfach dargelegt, dass sie die
Domains nicht konnektiert halten könne, weil ihre Nameserver nicht betroffen
seien.
Weiter sei unzutreffend, wenn das Landgericht aufführe, dass
die Registrierung kein einmaliger Akt gewesen sei, sondern die Beklagte damit
gegenüber ihrem Kunden eine dauerhafte Leistung erbringe. Dies sei in der Sache
falsch. Vielmehr habe die Beklagte von ihrem Reseller einen einzigen Auftrag
erhalten, der darin bestanden habe, erstens einen Registrierungsauftrag zu
erteilen und zweitens die Nameserver der Firma D Inc. einzutragen. Weitere
Aufträge vom Registranten an die Beklagte habe es nicht gegeben. Das
Durchleiten dieser Information sei der einzige Beitrag der Beklagten gewesen.
Danach erbrächten noch die Registries und Hoster dauerhafte Leistungen, nicht
aber die Beklagte.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sei es
unzutreffend, dass die Beklagte zu der Urheberrechtsverletzung beigetragen
habe. Die Beklagte habe daher auch nicht den Zugang zu dem zugunsten der
Klägerin geschützten Film vermittelt. Hierzu habe die Beklagte keine
Möglichkeit gehabt, zumal die Beklagte keinen Zugriff auf die Daten gehabt
habe.
Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die
Beklagte die Dekonnektierung nicht vorgenommen, sondern allenfalls veranlasst
habe. Die Dekonnektierung sei allein durch die Registry erfolgt.
Aufgrund der dargelegten falschen Tatsachenannahmen sei das
Landgericht zu der unzutreffenden Entscheidung gekommen. Die Beklagte hätte die
Dekonnektierung nicht vornehmen können, wenn die Registry ihrem Antrag nicht
entsprochen hätte.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wäre nachvollziehbar,
wenn unterstellt würde, dass die Beklagte die Domains registriert und die
Konnektierung aufrechterhalten hätte. Die Weiterleitung des
Registrierungsantrages reiche hierfür nicht aus.
Würde der tatsächliche Sachverhalt angenommen und die Beklagte
dennoch zur Unterlassung verpflichtet, läge ein Verstoß gegen die
grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) vor. Die
Beklagte könne die Dekonnektierung nicht durchsetzen. Jeder entsprechende
Verstoß würde Vertragsverletzungen durch die Beklagte begründen, die die
Akkreditierung der Beklagten gefährden könnte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.12.2017, Az. 14 O
125/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
             
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit
Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung angenommen, dass der
Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts Bezug genommen.
Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergeben
sich folgende Ergänzungen:
1. Das Landgericht hat angenommen, es sei örtlich zuständig.
Diese Frage ist im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht
zu prüfen.
2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, die Klage sei
hinreichend bestimmt im Sinne des § § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf die zutreffenden
Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das
Landgericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere davon ausgegangen, dass der
Unterlassungsantrag Ziffer 1 darauf gerichtet sei, die Registrierung und
Konnektierung der Domains aufrecht zu erhalten. Es bestehe Einigkeit darüber,
dass die Konnektierung die aktive Zuordnung einer Domain zu einer bestimmten
IP-Adresse bei der jeweiligen für die Domainvergabe zuständigen Vergabestelle
(Registry) auf Antrag der Beklagten als Registrar sei und die Auflösung nach
der jeweiligen IP-Adresse auf der Registry-Ebene bedeute. Damit sei das
Klageziel hinreichend klar umrissen.
Diese Auslegung des Klageantrages durch das Landgericht ist
zutreffend. Dabei ist im Rahmen der Störerhaftung davon auszugehen, dass die
konkreten Prüfungspflichten nicht zum Gegenstand des Unterlassungsantrages
gemacht werden müssen. Diese können nicht immer im Erkenntnisverfahren
hinreichend präzise bestimmt werden und sich daher auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 80/12,
GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 14 Rn. 26). In der vorgenannten
Entscheidung hat der BGH die Formulierung, es zu unterlassen, ein Werk
„öffentlich zugänglich machen zu lassen“, nach Auslegung im Rahmen der
Entscheidungsgründe als hinreichend bestimmt angesehen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird aus der
Klageschrift und auch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
das Klageziel der Klägerin hinreichend deutlich. Die Klägerin begehrt von der
Beklagten – entgegen deren Annahme in der Berufung – nicht das Unterlassen des
unmittelbaren Konnektierthaltens. Wie die Beklagte mit Recht ausführt, besteht
das Konnektierthalten darin, dass im Rahmen der Vergabeorganisation (Registry)
auf die sogenannten Nameserver verwiesen wird, bei denen wiederum die
eigentliche Verweisung auf die numerische IP-Adresse erfolgt. Diese für den
Aufruf der Internetseite über den Domainnahmen notwendige Verbindung zwischen
Domainnamen und numerischer IP-Adresse kann unmittelbar auch nur durch die
jeweilige Vergabeorganisation (Registry) aufgehoben werden, indem
beispielsweise der Verweis auf den Nameserver gelöscht wird oder durch den
Nameserver, indem dieser die Verbindung (mit anderen Worten: die
Weiterverweisung von dem Namen auf die IP-Adresse) unterbindet.
Hiervon ist – zumal der Sachverhalt insoweit unstreitig ist
– allerdings auch das Landgericht ausgegangen. Der Antrag ist vor diesem
Hintergrund darin zu verstehen, dass sich die Klägerin gegen das
Aufrechterhalten der Registrierung durch die Beklagte richtet, weil die
Beklagte als Registrar zu der Konnektierung durch die Weiterleitung der Daten
beigetragen hat und sie ihren Beitrag durch entsprechendes Verhalten gegenüber
der Vergabeorganisation (Registry) „rückgängig“ machen kann, so dass sich ihr
Verhalten nicht mehr auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung auswirkt.
Der BGH (GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst) formuliert in diesem
Zusammenhang folgendes:
 „Die
Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten
anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur
Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger
Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich
zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben.“
Danach ergibt sich der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung
nach Auslegung des Tenors daraus, welche Prüf- und Handlungspflichten des
Störers bestehen. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist dies eine
Frage der Begründetheit.
3. Soweit die Berufung davon ausgeht, dass Landgericht habe
der Prüfung der Begründetheit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt,
ist dies unzutreffend.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei davon
ausgegangen, die Beklagte registriere und verwalte die aus dem Antrag
ersichtlichen Domains. Tatsächlich seien aber nur die Daten an die
Vergabeorganisation (Registry) im Rahmen eines automatischen Verfahrens
weitergeleitet worden.
Mit diesem Einwand kann die Berufung schon deshalb keinen
Erfolg haben, weil das Landgericht eben diese Weiterleitung der Daten und die Tatsache,
dass die Beklagte nach der Weiterleitung als Registrar bestimmte Handlungen
unstreitig gegenüber der Vergabeorganisation (Registry) vorgenommen hat, zum
Gegenstand ihre Prüfung gemacht hat. Diese Handlungen der Beklagten hat das
Landgericht – zusammenfassend – mit der Formulierung gemeint, die Beklagte
registriere und verwalte die aus dem Antrag ersichtlichen Domains. Dies ergibt
sich ohne weiteres aus der weiteren Darstellung des Urteils. Wie dargelegt
richtet sich auch der Klageantrag allein auf die Frage, ob die Beklagte
Prüfungs- oder Handlungspflichten verletzt hat.
Vor diesem Hintergrund zeigt auch die Verwendung der
Formulierung des Landgerichts, die Beklagte habe die Domains „verwaltet“,
nicht, dass das Landgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre.
Auch insoweit knüpft das Landgericht bei der maßgeblichen Prüfung der Frage,
welche Pflichten die Beklagte verletzt hat, an die konkreten Handlungen des
Registrars an.
Soweit die Beklagte vorträgt, ihr Nameserver sei nicht betroffen,
weil durch die Vergabeorganisation (Registry) auf die Nameserver der D Inc.
verwiesen werde, verkennt die Beklagte, dass – wie dargelegt – nicht die
konkrete Verbindung zwischen dem Domainnamen und der numerischen IP-Adresse
Gegenstand des Klageantrages ist, sondern dieser an die Handlung der Beklagten
anknüpft, nämlich an das Weiterleiten der Daten und daran, dass die Beklagte
für die Domaininhaber (Registranten) weiterhin als Registrar zur Verfügung
steht.
Die Tatsache, dass die Beklagte die Registrierung zunächst
als einmaligen Akt vorgenommen hat, verkennt das Landgericht ebenfalls nicht.
In der Registrierung liegt ein notwendiger Tatbeitrag der Beklagten – wobei im
Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder
Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. Büch in
Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 26, mwN). Dieser Tatbeitrag wirkt auch noch fort,
weil die Beklagte weiterhin als Registrar zur Verfügung steht und daher auch
noch Einfluss auf den Inhalt der Registrierung hat. Nichts anderes hat auch das
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wenn es ausführt, die Beklagte
erbringe gegenüber ihren Kunden eine dauerhafte Leistung, zumal auch die
Zahlung von fortlaufenden Gebühren an die Vergabeorganisation (Registry)
unstreitig über die Beklagte abgewickelt wird.
Hiernach ist nicht entscheidend, dass die Beklagte selbst
die urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Daten nicht über eigene Server
weiterleitet und daher auch keinen Zugriff auf die Daten hat.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist nicht erheblich, dass
die Beklagte die eigentliche Dekonnektierung (Trennung der Verbindung zwischen
Domainnamen und nummerischer IP-Adresse) nicht vorgenommen hat. Richtig ist
zwar – wie dargelegt –, dass diese nicht von der Beklagten selbst vorgenommen
werden konnte, sondern die eigentliche Handlung der Aufhebung der Verbindung
zwischen Domainname und IP-Adresse nur bei der Vergabeorganisation (Registry)
oder dem Nameserver (hier der Firma D Inc.) zu erfolgen hatte. Die Beklagte war
aber – unstreitig – in der Lage, die Dekonnektierung zu veranlassen, indem sie
an die Vergabeorganisation (Registry) herangetreten ist.
Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die
Beklagte auf die Mitwirkung der Registry angewiesen war. Denn der Beklagten
sind nur solche Handlungspflichten aufzuerlegen, die diese auch erfüllen kann.
Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wäre vor diesem Hintergrund nicht
bereits dann verletzt, wenn die Vergabeorganisation (Registry) den Vorgaben der
Beklagten nicht nachkäme. Vielmehr müsste die Beklagte ihr zumutbare
Handlungspflichten verletzt haben, die nicht in der (der Beklagten nicht
möglichen) unmittelbaren Aufhebung der Konnektierung bestehen, sondern darin
auf die Registry im zumutbaren Maß einzuwirken, die Konnektierung aufzuheben.
Nichts anderes gilt in Bezug auf den Antrag Ziffer 2, wie
auch das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat.
4. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchem
Grund die beschriebene Handlung der Beklagten eine Haftung als Störer
jedenfalls nach entsprechender In-Kenntnis-Setzung durch die Klägerin auslöst.
Auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der
angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Dabei hat das
Landgericht insbesondere berücksichtigt, dass im Ausgangspunkt jeder Tatbeitrag
(hier das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und Weiterleiten der Daten im
Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die Begründung einer Störerhaftung
ausreichend ist (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14, Rn. 26, mwN aus der
Rechtsprechung des BGH). Weiter hat es angenommen, dass die Grenze der
Zumutbarkeit nicht unterschritten ist und dargelegt, aus welchem Grund die
Beklagte nach konkretem Hinweis durch die Klägerin auf eine konkrete und klare,
sowie ohne Probleme erkennbare Rechtsverletzung haftet, weil eine Verletzung
von Prüf- und Handlungspflichten vorlag.
Die Klägerin hätte nicht vor der Beklagten andere Dritte in
Anspruch nehmen müssen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind
Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit
allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH,
08.11.1972, I ZR 25/71, GRUR 1973, 370, 371 – Tabac; BGH,
05.12.1975, I ZR 122/74, GRUR 1976, 286, 287 –
Rechenscheibe; BGH, 03.02.1976, VI ZR 23/72,
GRUR 1977, 114, 115 – VUS; BGH, 05.04.1995, I ZR 133/93,
GRUR 1995, 605 – Franchise-Nehmer; OLG Düsseldorf,
MD VSW 2004, 756, 757; Erdmann in Großkommentar,
§ 13 UWG a.F., Rn. 142, 148; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen,
§ 8 UWG, Rn. 2.18; Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 27).
Soweit der BGH angenommen hat, dass insbesondere Vergabeeinrichtungen
von Domainnamen (Registries) nur unter besonderen Umständen in Anspruch
genommen werden können, weil diesen nur in einem eng begrenztem Umfang
Prüfungspflichten zuzumuten sind (vgl. dazu Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn.
23, mwN), führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die
besonderen Kriterien, die der BGH an die Haftung entsprechender
Vergabeeinrichtungen knüpft, zugrunde gelegt würden, wäre eine Haftung der
Beklagten anzunehmen. Die Haftung der Vergabeeinrichtung (Registry) kommt in
Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für diese ohne weiteres
feststellbar ist. Die Rechtsverletzung muss sich geradezu aufdrängen (vgl. Büch
in Teplitzky aaO, Kap. 14, Rn. 23, mwN). Dies ist allerdings bei dem
Geschäftsmodell, welches der Plattform „The Pirate Bay“ allgemeinbekannt
zugrunde liegt, ohne weiteres anzunehmen, was das Landgericht ebenfalls
zutreffend dargelegt hat.
Der Beklagten als Registrar sind dabei jedenfalls
weitergehende Prüfungspflichten als der Vergabeeinrichtung von Domainnamen
(Registry) zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig werden und in einer (in
diesem Fall über einen Reseller vermittelten) vertraglichen Beziehung zu dem
Registranten (Domaininhaber) stehen und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, während
die Vergabeeinrichtungen (Registries) keine eigenen Zwecke verfolgen, ohne
Gewinnerzielungsabsicht handeln und ihre Aufgaben im Interesse sämtlicher
Internetnutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahrnehmen (vgl. BGH,
Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 –
regierung-oberfranken.de). Dass die Beklagte letztlich eine rein technische
Aufgabe mit der Weiterleitung und Aufforderung zur Registrierung und
Konnektierung vorgenommen hat, führt vor diesem Hintergrund ebenfalls zu keinem
anderen Ergebnis (vgl. BGH, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de, zu einer
vergleichbaren Frage bei der Haftung der Vergabeorganisation (Registry)).
5. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe die
grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) nicht
hinreichend berücksichtigt, verhilft auch dieser Einwand der Berufung nicht zu
Erfolg. Denn das Landgericht hat umfassend und zutreffend die Berufsfreiheit
der Beklagten gemäß Art. 12 GG und der EU-Grundrechtecharta berücksichtigt und
im Rahmen einer überzeugenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte
angenommen, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zumutbar ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §
711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die
Entscheidung auf der dargestellten gefestigten Rechtsprechung und den
Feststellungen im konkreten Einzelfall.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird wie folgt
festgesetzt: 100.000 €.

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LG München I – Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

Das LG München I hat mit Urteil
vom 06.02.2019, Az. 37 O 484/18
entschieden, dass ein Online-Dienst zum
Mitschneiden von Musikstücken aus Webradios urheberrechtswidrig ist. Mit dieser
Entscheidung hat das LG München I wie erwartet das Urteil
des OLG München vom 22.11.2018, Az. 29 U 3619/17 – musicmonster
bestätigt.
Leitsätze:
1. Der Anbieter eines Internetdienstes, welcher auf Wunsch
des Kunden urheberrechtlich geschützte Musiktitel aus online Radiosendungen
heraussucht und auf einem von ihm vermittelten cloudbasierten Speicherplatz für
den Kunden speichert, stellt eine Vervielfältigung des Werkes i.S.d. § 16 UrhG
her. Diese ist nicht nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig, da der Kunde nicht als
Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) und ihm
die Herstellung auch nicht zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG).  
2. Der Dienstanbieter macht die Musiktitel auch öffentlich
zugänglich i.S.d. § 19a UrhG. Für die Frage der Öffentlichkeit kommt es nicht
darauf an, ob der Anbieter eine „Masterkopie“ des Musiktitels vorhält, zu der
er einer Vielzahl von Personen Zugang gewährt, oder ob er einer Vielzahl von
Nutzern jeweils individuelle Kopien zur Verfügung stellt. Die Öffentlichkeit
setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Personen, an die sich der
Dienstanbieter richtet.
Bei der Erteilung seiner Zustimmung zur Sendung von
Musiktiteln in einem Webradio hat der Urheberrechtsinhaber nicht das Publikum
eines Dienstes zum kostenpflichtigen Download von Musiktiteln im Blick, zumal
auch hinsichtlich des Konsumverhaltens der Nutzer zwischen dem fremdbestimmten
Hören flüchtiger Titel im Radio und dem gezielten und wiederholbaren Anhören
fixierter Titel zu unterscheiden ist; in qualitativer Hinsicht stellt das
Angebot der Beklagten daher eine von der ursprünglichen Wiedergabe im Webradio
unterschiedliche öffentliche Wiedergabe an ein neues Publikum dar.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der
Beklagten zu 1) zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, die Tonaufnahmen …
des Musikalbums … der Künstlergruppe … zu vervielfältigen und öffentlich
zugänglich zu machen, wie im Zeitraum zwischen dem 25.10.2017 und 27.10.2017
festgestellt und über die Internetseite … geschehen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der
Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie häufig die unter
Ziffer 1 aufgeführten Tonaufnahmen über das Internet von Nutzern des Dienstes
… gewünscht, im Rahmen des Geschäftsmodells vervielfältigt und von Nutzern
des Dienstes … abgerufen worden sind.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin folgende
Beträge zu zahlen:
die Beklagte zu 1) € 1.021,26
der Beklagte zu 2) € 510,63
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab 23.01.2018.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2)
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen durch die
unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der unter Ziffer
1. aufgeführten Tonaufnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner 10 %. Weiter haben die Beklagte zu 1) 60 % und der Beklagte zu
2) 30 % der Kosten zu tragen.
7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € pro Titel und Beklagten vorläufig
vollstreckbar. Hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors ist das Urteil gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € pro Beklagten vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Tonträgerindustrie.
Die Beklagte zu 1) betreibt einen Internetdienst unter der
…. Der Beklagte zu 2) ist seit seiner Bestellung am Ende des Jahres 2009
Vorstand der Beklagten zu 1).
Auf ihrer Website … bietet die Beklagte zu 1)
registrierten Kunden an, sich Musiktitel auszusuchen und ihre Titelauswahl in
einer Wunschliste zu speichern. Sodann werden laut Website der Beklagten zu 1)
über 400 Webradios automatisch 24 Stunden täglich überwacht. Ferner wird
angegeben, dass in einem dritten Schritt die Sendung eines Musiktitels
mitgeschnitten wird, sobald der Dienst bei der Überwachung der Webradios den
gewünschten Titel gefunden hat. Der mitgeschnittene Titel wird als Mp3 Datei
abgespeichert. In einem letzten Schritt können die gewünschten Tonaufnahmen von
dem Kunden auf seinen Rechner heruntergeladen werden.
Der Dienst kann für eine Zeit von bis zu 14 Tagen probeweise
in Anspruch genommen werden, danach ist die Nutzung gebührenpflichtig.
Die Beklagte zu 1) betreibt ihr Geschäftsmodell unter den
gegenwärtigen technischen Bedingungen seit 2010. Es beruht auf einem
Kooperationsvertrag vom 26.07.2010 (Anlage B1) mit der Firma …, die heute als
… firmiert. Diese hatte den Musikdienst entwickelt und führt ihn als
technischer Dienstleister für die Beklagte zu 1) durch.
Am 25.10.2017 wählte der Zeuge … von der … nach
vorheriger Registrierung bei der Beklagten zu 1) die folgenden 14 Musiktitel
des Albums … der Band … aus:
Er nahm die Titel in seine Wunschliste auf. Am 27.10.2017
loggte sich der Zeuge … erneut bei der Beklagten zu 1) ein und stellte fest,
dass die 14 Titel nunmehr als MP3 Dateien zum Herunterladen bereitstanden. Die
Tonaufnahmen waren vollständig, ohne jegliche Unterbrechungen durch Moderation,
Werbung, Nachrichten etc. und wiesen eine gleichbleibend gute Qualität von 192
kBit/s auf.
Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom
11.12.2017 (Anlage K6) ab und forderte sie in Bezug auf die genannten
Musiktitel zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung der Abmahnkosten in
Höhe von insgesamt 1.973,90 € aus einem Gegenstandswert von 100.000 € auf. Es
erfolgte keine Reaktion von Beklagtenseite und die Titel waren weiterhin bei
der Beklagten zu 1) verfügbar.
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der
ausschließlichen Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen der Künstlergruppe …, die
auf dem Album … enthalten sind, und verweist auf einen Auszug aus der
Katalogdatenbank … der …, die sie als Lieferantin der Werke und damit als
Inhaberin der Verwertungsrechte benenne (Anlage K 8). Sie leite ihre Rechte von
der … ab, bei der es sich um eine hundertprozentige Tochter der Klägerin
handele. Die Klägerin verweist auf den als Anlage K 12 vorgelegten
Labelexklusivvertrag vom 01.10.2016. Sie behauptet, dieser sei auf Seiten der
… von dem Prokuristen … und auf Seiten der Klägerin von dem Prokuristen …
unterschrieben worden.
Die Klägerin behauptet ferner, die Tonaufnahmen kämen nicht
auf die auf der Website der Beklagten zu 1) dargestellten Weise zustande. Ihr
seien keine Webradios bekannt, die ohne Unterbrechungen und in derart guter
Qualität sendeten.
Die Klägerin meint, selbst wenn die technische
Funktionsweise tatsächlich der Beschreibung der Beklagten entspräche, wäre
diese Nutzung ohne Zustimmung der Klägerin nicht zulässig. Spätestens durch das
Abspeichern der Musikdateien auf dem Server der Beklagten zu 1) werde in das
Vervielfältigungsrecht der Klägerin aus §§ 85, 16 UrhG eingegriffen. Auf § 53
Abs. 1 S. 1 UrhG könnten die Beklagten sich nicht berufen, weil nicht die
Kunden sondern die Beklagte zu 1) selbst Herstellerin der Vervielfältigungen
sei. Auch ein Herstellenlassen i.S.d. S. 2 liege nicht vor, da das Angebot der
Beklagten zu 1) durch die Recherche der Kopiervorlage über das bloße
mechanische Vervielfältigen hinausgehe und zudem entgeltpflichtig sei.
Ferner sei das Angebot der Beklagten auch als öffentliche
Wiedergabe der Musiktitel zu werten und verletze daher das Recht der Klägerin
aus 19 a UrhG.
Die Verletzungshandlungen seien dem Beklagten zu 2) als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zuzurechnen, da die Entscheidung über den
rechtlichen und technischen Aufbau des Geschäftsmodells der Beklagten zu 1) als
eine für das Unternehmen grundlegende Entscheidung auf Vorstandsebene getroffen
worden sein dürfte.
Die Klägerin beantragt,
1.1.
Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft
höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die Tonaufnahmen
… des Musikalbums … der Künstlergruppe … zu
vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, wie im Zeitraum zwischen
dem 25.10.2017 und 27.10.2017 festgestellt und über die Internetseite …
geschehen.
2.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der
Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie häufig die unter
Ziffer 1 aufgeführten Tonaufnahmen über das Internet von Nutzern des Dienstes
… gewünscht, im Rahmen des Geschäftsmodells vervielfältigt und von Nutzern
des Dienstes … abgerufen worden sind.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin folgende
Beträge zu zahlen:
4.
Festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2)
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen durch die
unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zuganglichmachung der unter Ziffer
1. aufgeführten Tonaufnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen.
15
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten meinen, die Klage sei bereits unzulässig, da
sie aufgrund der bereits beim OLG München (29 U 3619/17) und OLG Hamburg (5 U
18/17) anhängigen Berufungsverfahren in gleich gelagerten Sachverhalten mutwillig
und rechtsmissbräuchlich sei. Eine Unzulässigkeit folge zudem aus einem Verstoß
der Klägerin gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht, da sie den Hinweis der
Beklagten auf ihrer Website, demzufolge die Speicherung der Musiktitel auf dem
Server eines Dritten erfolge, verschwiegen habe.
Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch zu. Die
Beklagten bestreiten insoweit die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Verweis
der Klägerin auf die … Datenbank sei als Vortrag hierzu nicht ausreichend und
entfalte vorliegend auch keine Indizwirkung. Auf der CD als
Vervielfältigungsstück sei die … als Produzentin und Copyright Inhaberin
vermerkt, so dass eine etwaige Urhebervermutung i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG zu
deren Gunsten verbraucht sei. Dass der Labelexklusivvertrag von den von der
Klägerin benannten Personen unterschrieben wurde und diese
vertretungsberechtigt gewesen seien, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
Zudem bestreitet sie die Übereinstimmung der als Anlage K 12 vorgelegten
Vertragskopie mit dem Original, welches ihrer Auffassung nach angesichts des
richterlichen Hinweises vom 07.09.2018 (Bl. 146 d.A.) spätestens in der
mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 im Original hätte vorgelegt werden
müssen.
Die Beklagten sind ferner der Auffassung, dass die durch den
Download entstehenden Vervielfältigungsstücke gem. § 53 Abs. 1 UrhG nicht in
das insoweit bestehende ausschließliche Recht der Klägerin eingriffen, denn die
Vervielfältigungsstücke seien von dem jeweiligen Kunden hergestellte Privatkopien
bzw. die Herstellung sei dem Kunden zuzurechnen. Mit der Inanspruchnahme des
Musikdienstes löse der Nutzer einen rein technischen Vorgang aus, der
vollständig automatisiert ohne menschlichen Eingriff von außen ablaufe.
Jedenfalls die Beklagten hätten daher keine Organisationshoheit über den
Aufnahmevorgang.
In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, die Beklagte
zu 1) unterhalte keine Speicherplätze und halte keine Aufnahmen vor. Sie
betätige sich lediglich als Vermittlungsdienstleister zwischen dem Kunden und
der Firma … als technischer Anbieterin, die Musikwünsche suche und speichere.
Die Firma … stelle den Kunden für die ausgewählten Musikstücke inzwischen
auch den Speicherplatz in der Cloud zur Verfügung, den früher die Fa. …
bereitgestellt habe. Die einheitliche Bitrate der Musikdateien sei darauf
zurückzuführen, dass die Aufnahmesoftware so konfiguriert sei, dass sie die
unterschiedlichen Streaming-Formate diverser Webradios in ein einheitliches
mp3-Format mit einer Bitrate von 192 kBit/s bei der Aufnahme wandele,
unabhängig von dem durch das jeweilige Webradio gesendeten Format.
Die Beklagten meinen ferner, die Beklagte zu 1) mache die
streitgegenstandlichen Werke nicht öffentlich zugänglich. Ein Zugänglichmachen
setze voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des
Vorhaltenden befindliche geschützte Werk eröffnet werde. Daran fehle es ebenso
wie an der „Öffentlichkeit“, da eine auf Kundenwunsch erstellte Musikdatei
nicht einer unbestimmten Zahl potentieller Leistungsempfänger zur Verfügung
gestellt werde, sondern stets nur einem einzigen Nutzer über dessen
persönlichen, nur ihm eröffneten Account zugänglich sei. Auch liege keine neue
Form der technischen Übertragung vor, da sich das System der Beklagten bereits
im Internet abrufbarer Inhalte bediene und nicht durch ein neues Medium neues
Publikum erschließe.
Der Beklagte zu 2) meint, es mangele bereits an einer
Haftungsgrundlage für seine Inanspruchnahme. Jedenfalls habe er sich angesichts
verschiedener Rechtsgutachten (Anlagen B8, 13 und 14) und der Entscheidung
„Internet-Videorekorder I“ des BGH (Urteil v. 22.04.2009 – I ZR 216/06) sowie
der „Flatster“ Entscheidung des Kammergerichts (Urteil v. 28.03.2012 – 24 U
20/11) in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Für ihn habe es schon
ansatzweise keinerlei Hinweise für eine mögliche Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens gegeben.
Die Beklagten haben beantragt,
das Verfahren im Hinblick auf die bei den
Oberlandesgerichten München und Hamburg anhängigen Parallelverfahren
auszusetzen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Unterzeichnung des
Labelexklusivvertrags vom 01.10.2016 durch Vernehmung des Zeugen …. Für das
Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 23.01.2019.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vom 12.09.2018 und vom 23.01.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und bis auf von einem geringfügigen
Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Eine missbräuchliche Rechtsausübung ist nicht zu
erkennen. Die Ausübung eines Rechts kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn
der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwiegende
schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung
im Einzelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu
vereinbarenden Ergebnis führen würde (Jauernig/Mansel BGB, 17. Auflage 2018, §
242 Rn. 37). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben und wird auch von den
Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgetragen. Die Klage betrifft –
wenn sich auch die gleichen Rechtsfragen stellen mögen – andere Musiktitel und
damit einen anderen Streitgegenstand als das vor dem OLG Hamburg anhängige
Verfahren 5 U 18/17 und das vom OLG München inzwischen (nicht rechtskräftig)
entschiedene Verfahren 29 U 3619/17. Die Klägerin kann bei andauernder
Rechtsverletzung nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang der anderen
Verfahren gewissermaßen als Pilotverfahren abzuwarten, bevor sie die Verletzung
ihrer weiteren Rechte geltend macht.
2. Eine Unzulässigkeit der Klage folgt auch nicht aus einer
etwaigen Unvollständigkeit des Klagevortrags. Zum einen hat die Klägerin durch
die fehlende Bezugnahme auf den Hinweis der Beklagten, dass die Speicherung der
Musiktitel auf dem Server eines Dritten erfolge, nicht gegen ihre prozessuale
Wahrheitspflicht verstoßen. Die Klägerin trifft insoweit schon keine
Darlegungslast. Im Übrigen führt ein derartiger Verstoß einer Prozesspartei
gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nicht zur Unzulässigkeit der Klage (vgl.
Zöller/Greger ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rz. 7).
II.
Die Klage ist auch – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils
der geforderten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung
der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung der
streitgegenständlichen Musiktitel aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 85 Abs. 1 S. 1, 16
Abs. 1, 19 a UrhG. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten
unterstellt, dass ihr Dienst technisch tatsächlich auf die von ihnen behauptete
Weise funktioniert.
a) Die Klägerin ist als Inhaberin der
Tonträgerherstellerrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen gem. § 85
UrhG aktivlegitimiert.
Allerdings folgt dies nicht bereits aus dem als Anlage K8
vorgelegten Auszug aus der Katalogdatenbank … der …, der die Klägerin als
Lieferantin des streitgegenständlichen Albums benennt. Die Eintragungen in der
Datenbank stellen zwar grundsätzlich ein erhebliches Indiz für die
Rechteinhaberschaft dar (vgl. BGH Urt. v. 11.6.2015, I ZR 75/14 Rz. 16). Dieser
Indizwirkung steht indes im vorliegenden Fall der Umstand entgegen, dass auf
dem CD-Cover mit den streitgegenständlichen Musikstücken die … unter den
Schutzrechtsvermerken (sog. C-Vermerk und P-Vermerk) als Rechteinhaberin
ausgewiesen wird und die Urhebervermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG damit zu deren
Gunsten wirkt.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich jedoch aus
dem Labelexklusivvertrag ziwschen ihr und der ….
Aufgrund der Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen
Verhandlung vom 23.01.2019 ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser sowie
… als jeweils berechtigte Vertreter der Vertragsparteien den
Labelexklusivvertrag vom 01.10.2016 unterschrieben haben. Der Zeuge … hat
angegeben, dass die Unterschriften links oben und rechts unten auf der letzten
Seite der Vertragskopie von ihm stammen. Darüber hinaus hat er die Unterschrift
rechts oben als diejenige von Herrn … erkannt, der bis vor kurzem sein Chef
gewesen sei und dessen Unterschrift er daher gut kenne. Diese Angaben sind
glaubhaft, zumal die Unterschriften jeweils auch starke Ähnlichkeit mit der auf
den Ausweiskopien (Anlagen K14 und K15) erkennbaren Unterschriften aufweisen.
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der hinsichtlich des Vorgangs der
Vertragsunterzeichnung auch Erinnerungslücken eingeräumt hat, bestehen keine
Zweifel.
Die Vertretungsberechtigung der Unterzeichner ergibt sich
aus den vorgelegten Handelsregisterauszügen (Anlagen K16 und K17), die sie als
Prokuristen ihrer jeweiligen Unternehmen ausweisen. Daneben hat auch der Zeuge
… seine Stellung als Prokurist der Klägerin bestätigt sowie den Umstand, dass
… bei Vertragsunterzeichnung Prokurist der … gewesen ist.
Die als Anlage K12 vorgelegte Vertragskopie stimmt auch mit
dem in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2019 in Augenschein genommenen
Originalurkunde überein. Die Erklärung des Zeugen … für den handschriftlichen
Vermerk auf der ersten Seite des Originals, den die Kopie nicht aufweist, erscheint
glaubhaft. Danach handelt es sich um einen Scan-Vermerk, der nach dem
Einscannen des Dokuments auf dem Original angebracht wird. Bei der vorgelegten
Kopie handelt es sich danach um einen Ausdruck des eingescannten
Originaldokuments.
Da in Ziff. 4 des Labelexklusiwertrags sämtliche
Vertragsaufnahmen erfasst werden und an diesen gem. Ziff. 5 alle
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf die Klägerin übertragen werden,
sind auch die mit der Klage geltend gemachten Rechte zur Vervielfältigung und
öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke eingeschlossen.
b) Das Speichern der streitgegenständlichen Teil auf den von
… vermittelten Speicherplätzen, stellt eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG
dar, die ohne Einwilligung der Klägerin geschah. Diese ist auch nicht nach § 53
Abs. 1 UrhG zulässig, da der Kunde nicht als Hersteller der Vervielfältigungen
anzusehen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) und ihm die Herstellung auch nicht
zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG).
aa) Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung
ist, kommt es zunächst auf eine rein technische Betrachtung an. Hersteller der
Vervielfältigung ist danach, wer die körperliche Festlegung technisch
bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer
Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt
werden (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 Rn. 16)
Vorliegend bedient sich der Nutzer des Angebots der
Beklagten, um sich einen Musikwunsch zu erfüllen, und gibt dabei die
Organisationshoheit an diese ab. Herstellerin in rein technischer Hinsicht ist
daher die Beklagte zu 1). Der Nutzer beherrscht das Aufnahmegeschehen nicht,
zumal dieses – anders als in der von den Beklagten angeführten
„Flatster“-Entscheidung des Kammergerichts (Urt. v. 28.03.2012 – 24 U 20/11,
juris) – auch nicht auf seinem Rechner stattfindet. Der Nutzer kann einzig und
allein den Suchvorgang starten und damit der Beklagten zu 1) einen Recherche-
und Aufnahmeauftrag erteilen, und er kann seinen Musikwunsch gegebenenfalls
wieder löschen. Er kann dabei aber den Aufnahmeprozess selbst weder starten
noch stoppen, da er gar nicht weiß, wann dieser stattfindet und wo das konkrete
Musikstück zu finden ist. Welche konkreten Sendungen letztlich auf dem zur
Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt werden – und ggf. auch ob überhaupt
– bestimmt allein der von der Beklagten zu 1) bereitgestellte Dienst.
Dabei können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass sie lediglich den Zugang zu dem Dienst der Firma …
vermittelten, die den Vorgang in technischer Hinsicht ausführe. Denn bei dem
Dienst handelt es sich um ein einheitliches Angebot der Beklagten zu 1) über
ihre Website …, bei dem es unerheblich ist, ob die Beklagte selbst die Aufträge
der Nutzer erfüllt oder sich hierzu im Rahmen ihres Kooperationsvertrages mit
der Fa. … dieser zur Erfüllung bedient (OLG München Urteil v. 22.11.2018 – 29
U 3619/17).
bb) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf die
Schranke des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG berufen. Für die Frage, ob die Herstellung
der Vervielfältigung dem Nutzer im Sinne dieser Vorschrift zugerechnet werden
kann, kommt es auf eine normative Bewertung an. Dabei ist maßgeblich darauf
abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam an die Stelle
des Vervielfältigungsgeräts zu treten und als notwendiges Werkzeug des anderen
tätig zu werden – dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen –
ober ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer
Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des
Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt – dann ist die
Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06
Rn. 17 – Internet Videorekorder I).
Vorliegend geht das Geschäftsmodell der Beklagten deutlich
über das bloße Zurverfügungstellen eines technischen Hilfsmittels zur
Vervielfältigung und damit über das hinaus, was durch § 53 Abs. 1 UrhG
privilegiert werden sollte (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 – 29 U 3619/17
– S. 14). Der Nutzer überlässt dem Dienst der Beklagten zu 1) nicht nur die
technische Festlegung der Musiktitel, sondern auch die Suche nach dem
Gegenstand der Kopie, also der Vervielfältigungsvorlage, die zwar mechanisch
aber eben aufgrund des von den Beklagten angebotenen und entsprechend
programmierten Musikdienstes erfolgt. Dabei kann entgegen der Auffassung der
Beklagten aus der Entscheidung „Kopienversanddienst“ des BGH (Urteil vom
25.02.1999 – I ZR 118/96) nicht geschlossen werden, dass die dem Kopiervorgang
vorgelagerte Auswahl der Vorlage für die Einordnung als Privatkopie unerheblich
wäre. Denn während in der genannten Entscheidung eine Auswahl allenfalls unter
mehreren Exemplaren der im Gewahrsam der Bibliothek als Anbieterin des
Kopienversanddienstes befindlichen Werke stattfand, geht es vorliegend nicht
nur um die bloße Auswahl bereits bei den Beklagten vorhandener Vorlagen,
sondern um die gezielte Beschaffung der Musikvorlage von Dritten, nämlich
hunderter Webradios im Rahmen einer komplexen vollautomatisierten Recherche.
Als weitere Dienstleistung, die über den bloßen
Kopiervorgang hinausgeht, bereitet der Dienst der Beklagten die
unterschiedlichen Streaming-Formate der Webradios auf, indem er sie in ein
einheitliches mp3-Format mit einer Bitrate von 192 kBit/s umwandelt. Damit
stellt die Beklagte zu 1) ihren Nutzern einen weiteren Service zur Verfügung,
der letztlich dazu führt, dass ihr Dienst in (zumindest) potentiellem Ausmaß
und in seiner Intensität einem herkömmlichen Downloadangebot gleichsteht und
eine Privilegierung des Privatgebrauchs nicht mehr rechtfertigt.
Da § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG bereits aus diesen Gründen nicht
anwendbar ist, kann es dahinstehen, ob die Schrankenwirkung auf unentgeltliches
Herstellenlassen beschränkt werden darf (verneinend Grünberger in ZUM 2018,
321, 325 unter Verweis auf EuGH Urt. V. 29.11.2017 – C-265/16 – VCAST Ltd./RTI
SpA).
cc) Es entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift des §
53 Abs. 1 UrhG, nur bei vollständiger Organisationshoheit des Nutzers von einer
Privatkopie auszugehen und die – wenn auch softwaregesteuerte – Beschaffung der
Kopiervorlage durch Dritte ausreichen zu lassen, um den technischen
Herstellungsprozess davon abweichend beim Anbieter zu verorten.
Die Vorschrift des § 53 UrhG dient dem Interesse der
Allgemeinheit, im Rahmen der Entwicklung der modernen Industriegesellschaften
zu vorhandenen Informationen und Dokumentationen einen unkomplizierten Zugang
zu haben. Sie berücksichtigt zudem, dass ein Verbot von Vervielfältigungen im
privaten Bereich kaum durchsetzbar ist (BGH GRUR 1997, 459, 463 – CB-Infobank
I). Der Ausgleich mit den Interessen der Urheber, deren Rechte der
Sozialbindung unterliegen, erfolgt durch detaillierte Regelungen der zulässigen
Vervielfältigungshandlungen sowie die Festlegung einer Vergütungspflicht
(Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 1; Dreier/Schulze UrhG,
5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 1).
Als Schrankenregelung ist § 53 grundsätzlich eng auszulegen
(BGH a.a.O. – CB-Infobank I; BGH GRUR 2002, 605 – Verhüllter Reichstag; BGH
GRUR 2002, 963 – Elektronischer Pressespiegel), da der Urheber an der
wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen ist und die ihm
zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen.
Das Verständnis der Norm hat sich daher vor allem an den technischen
Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des
Privilegierungstatbestands zu orientieren (BGH GRUR 1997, 459, 463 –
CB-Infobank; BGH GRUR 1955, 492 – Grundig-Reporter). Dies darf indes nicht zu
einer starren Grenze führen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung
eine neue Form, ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der in Art. 14 Abs. 1
GG verankerte Beteiligungsgrundsatz einerseits und der mit der
Schrankenregelung verfolgte Zweck andererseits eine weitergehende Auslegung des
Privilegierungstatbestandes erlauben (EuGH GRUR 2012, 166 – Panier/Standard;
BGH GRUR 2002, 963 – Elektronischer Pressespiegel; vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft,
UrhG, 4. Aufl. 2014 § 53 Rn. 3).
Der von den Beklagten angebotene Dienst entspricht nicht
mehr der vom Gesetzgeber bei der Einführung der Norm anvisierten Privatkopie
und stellt gegenüber dieser auch nicht einen bloß technisch verbesserten
Prozess dar, sondern geht im Ausmaß des Eingriffs deutlich über die von der
Norm im Interesse der Sozialbindung des Urheberrechts bezweckte Schranke
hinaus. Was die Beklagten anbieten, sind keine im rein privaten Bereich
hergestellten und damit für den Urheber nicht kontrollierbaren und nicht
zuletzt deshalb vom Vervielfältigungsverbot ausgenommenen Privatkopien.
Vielmehr bieten die Beklagten im Ergebnis ähnlich wie die Firmen … öffentlich
im Internet Musiktitel zum Download an, mit dem einzig nennenswerten
Unterschied, dass diese erst zeitversetzt zur Verfügung stehen und günstiger
angeboten werden können, da keine Lizenzen zu bedienen sind. Dabei handelt es
sich nicht lediglich um eine gegenüber dem Mitschnitt auf dem eigenen
Datenträger technisch verbesserte Umsetzung, sondern um ein öffentliches
Angebot, bei dem keine Notwendigkeit besteht, die Rechte der Urheber insoweit
zu beschränken und sie auf eine Pauschalabgabe zu verweisen. Zu einer anderen
Wertung führt auch nicht die vom BGH hervorgehobene, aus Art. 14 GG abgeleitete
Sozialpflichtigkeit der Eigentumsordnung, die den Urheber mit seinem geistigen
Eigentum in die Pflicht nimmt, wenn es darum geht, im Interesse der
Allgemeinheit einen unkomplizierten Zugang zu vorhandenen Informationen und
Dokumentationen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 1997, 459, 463 – CB-Infobank
I). Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der von den Beklagten
angebotene Dienst diesem Zweck besser gerecht wird als die herkömmlichen
Angebote zum Download von Musiktiteln, die dem üblichen Einwilligungsvorbehalt
unterliegen.
c) Mit Hilfe des von ihr angebotenen Dienstes macht die
Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Musiktitel auch öffentlich zugänglich
i.S.d. § 19 a UrhG. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der
Beklagtenseite unterstellt, demzufolge die einzelnen Vervielfältigungsstücke
aus Webradios stammen und stets nur einem Nutzer auf seinem persönlichen
Cloud-basierten Speicherplatz zur Verfügung gestellt werden.
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Artikel
3 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-RL),
welcher durch § 19 a UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist weit zu
verstehen. Er setzt sich zusammen aus der Handlung der Wiedergabe sowie der
Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (EuGH Urt. v. 07.08.2018 – C-161/17 – Dirk
Renckhoff, Rz. 19). Beide Merkmale sind vorliegend erfüllt.
aa) Dabei reicht es für die Handlung der Wiedergabe aus,
wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass
deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese
Möglichkeit nutzen (EuGH a.a.O. Rz. 20). Vorliegend verschaffen die Beklagten
ihren Nutzern Zugang zu den in der Wunschliste aufgenommenen Musiktiteln in der
Weise, dass die Nutzer die Titel auf dem für sie eingerichteten Speicherplatz
abrufen und hören können. Darin ist eine Wiedergabehandlung zu sehen.
Zwar definiert der BGH das Zugänglichmachen so, dass Dritten
der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende
geschützte Werk eröffnet wird (BGH Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 69/08 –
Vorschaubilder, Rz. 19). Dafür muss es im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
jedoch ausreichen, dass der Anbieter dem Nutzer Zugang zu einer persönlichen
Kopie des Werkes ermöglicht, welche der Anbieter nach dem oben Gesagten
hergestellt hat. Auch wenn der Anbieter dem Nutzer den Zugriff auf das Werk auf
seinem persönlichen Speicherplatz überlasst, stammt es – anders als etwa beim
bloßen Setzen eines Links auf die Website, die das Werk ursprünglich zugänglich
macht – aus seiner Zugriffssphäre als Hersteller.
Dies hat der EuGH in der Entscheidung C-265/16 VCAST Ltd.
./. RTI SpA bestätigt, dem eine Konstellation zugrundelag, bei der ein Kunde
auf der Internetseite des Anbieters aus den Programmen mehrerer Fernsehsender
entweder eine Sendung oder ein Zeitfenster zur Aufnahme auswählen konnte.
Anschließend empfing der Anbieter das Fernsehsignal und zeichnete das gewählte
Sendungszeitfenster bzw. die Sendung direkt auf dem vom Nutzer angegebenen
Speicherplatz in der „Cloud“ auf, der ähnlich wie im vorliegenden Fall vom
Nutzer bei einem anderen Anbieter erworben wurde. Der EuGH hat in der
Dienstleistung neben der Vervielfältigung auch eine Zugangsgewährung gesehen
(EuGH a.a.O. Rz. 37-38). Die Handlung der Wiedergabe umfasse jede Übertragung
geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten Mittel (EuGH a.a.O. Rz. 42).
bb) Die Wiedergabehandlung durch die Beklagten erfolgte auch
öffentlich. Der Begriff der Öffentlichkeit umfasst in quantitativer Hinsicht
eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt zudem recht viele Personen
voraus (EuGH a.a.O. Rz. 45).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine
„Masterkopie“ vorhält, zu der er einer Vielzahl von Personen Zugang gewährt,
oder ob er einer Vielzahl von Nutzern jeweils individuelle Kopien zur Verfügung
stellt (differenzierend aber BGH Urt. v. 22.4.2009 – I ZR 216/06 –
Internet-Videorekorder, Rz. 27; OLG München Urt. v. 19.09.2013, 29 U 3989/12
Rn. 67, 69, juris; OLG Dresden GRUR 2011, 413, 416/417). Nach der
Rechtsprechung des EuGH liegt es auf der Hand, dass die Gesamtheit der
Personen, an die sich der Dienstleister richtet, eine „Öffentlichkeit“ im Sinne
der Art. 3 der InfoSoc-RL bildet. Dieser Auffassung ist zu folgen, denn weder
für den Urheber noch für den Nutzer macht es einen Unterschied, wie die
technische Umsetzung aussieht, wenn im Ergebnis eine Vielzahl von Personen die
Musiktitel im Internet abrufen können. Auf die Frage, ob viele einzelne Kopien
erstellt werden oder eine Kopie vielen Einzelpersonen zugänglich gemacht wird,
kann es für die Frage der Öffentlichkeit des Angebots daher nicht ankommen.
cc) In qualitativer Hinsicht stellt das Angebot der
Beklagten auch eine von der ursprünglichen Wiedergabe im Webradio
unterschiedliche öffentliche Wiedergabe dar. Dafür kann zwar nicht auf eine
unterschiedliche Übermittlungstechnik abgestellt werden (vgl. EuGH Urt. v.
07.03.2013 – C-607/11 – ITV Broadcasting/TVC, Rz. 26), da die Übertragung auch
durch die Webradios bereits digital erfolgte. Dies ist jedoch auch nicht
erforderlich, wenn die Wiedergabe aus anderen Gründen für ein neues Publikum erfolgt.
Auch die Einstellung eines geschützten Werks auf eine andere Website als die,
auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kann unter Umständen als Zugänglichmachung
eines solchen Werkes für ein neues Publikum einzustufen sein (EuGH Urt. v.
07.08.2018 – C-161/17 – Dirk Renckhoff, Rz. 35). Zur Begründung ist maßgeblich
darauf abzustellen, dass der Urheberrechtsinhaber durch die weitere öffentliche
Zugänglichmachung seine Kontrolle über die Wiedergabe seines Werkes verliert.
Selbst wenn er seine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Nutzung des Werkes
auf der ersten Website widerrufen würde, würde das Werk weiterhin auf der neuen
Website zugänglich sein. Dies liefe auf eine Erschöpfung des Rechts der öffentlichen
Wiedergabe hinaus, die durch Art. 3 Abs. 3 InfoSoc-RL ausdrücklich
ausgeschlossen wird (EuGH a.a.O. Rz. 30-34).
Bei der Erteilung seiner Zustimmung zur Sendung von
Musiktiteln in einem Webradio hat der Urheberrechtsinhaber aus seiner Sicht das
Publikum des Webradios im Blick und nicht das Publikum eines Dienstes zum
kostenpflichtigen Download von Musiktiteln oder sonstige Internetnutzer. Das
Angebot der beiden Websites nährt umgekehrt aus dem Blickwinkel der Nutzer
betrachtet auch jeweils eine unterschiedliche Art des Konsums von Musik,
nämlich einerseits den des fremdbestimmten Hörens flüchtiger Titel im Sinne
eines Radios und andererseits den des gezielten und jederzeit wiederholbaren
Anhörens bestimmter fixierter Titel. Letzteres stellt daher eine Wiedergabe an
ein neues Publikum dar.
c) Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch auch gegen
den Beklagten zu 2) zu.
Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer
die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung
eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten
Rechtsgrundsätzen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für
deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur,
wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie
aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten
Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 27. November 2014, I
ZR 124/11, Rn. 80, juris; BGH, Urteil v. 18.06.2014, I ZR 242/12, Rn. 13, 17 –
Geschäftsführerhaftung, juris).
Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als
haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass
die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren
Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer
anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf
Geschäftsführerebene entschieden wird (BGH, Urteil vom 27. November 2014, I ZR
124/11, Rn. 83, juris).
Im Falle der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass
die Entscheidung über den rechtlichen und technischen Aufbau des
Geschäftsmodells der Beklagten zu 1) als eine für das Unternehmen nicht nur
wesentliche, sondern grundlegende Entscheidung auf Vorstandsebene getroffen
worden ist. Das Geschäftsmodell in der gegenwärtigen technischen Ausgestaltung
wurde erst aufgrund des Kooperationsvertrages mit der Firma … im Jahr 2010
eingeführt, als der Beklagte zu 2) bereits Vorstand der Beklagten zu 2) war.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 257 BGB sowie einen Anspruch auf
gesamtschuldnerische Leistung von Schadensersatz, dessen Feststellung beantragt
ist, aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die Klägerin benötigt die Auskunft zur Vorbereitung
der Bezifferung des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagten. Diese haften
gem. §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1, 241 BGB als Gesamtschuldner.
Das für diese Ansprüche erforderliche Verschulden der Beklagten
ist gegeben. Die Beklagten handelten zumindest fahrlässig. Der Beklagte zu 2),
dessen Verschulden der Beklagten zu 1) gem. § 31 BGB zuzurechnen ist, kann sich
nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
erlegen. Ein Verschulden ist schon dann zu bejahen, wenn der Verletzer sich
erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem er
eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen musste (BGH Urt. v.
29.04.2010 – I ZR 68/08 – Rn. 55, juris).
Dass die Beklagten sich mit dem Dienst … in einem
Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegen, ist offensichtlich. Die
Beklagten bieten ihren Kunden gegen Entgelt Aufnahmen von Musiktiteln an, für
die sie keine Vervielfältigungsrechte besitzten. Dieses Problem versuchen sie
dadurch zu umgehen, dass sie den Dienst technisch so ausgestalten, dass in
Betracht kommt, die Vervielfältigungen als Privatkopien der Nutzer anzusehen.
Dass dadurch die Grenzen der zulässigen Privatkopie berührt und möglicherweise
auch überschritten werden, liegt auf der Hand (vgl. OLG München Urt. v.
22.11.2018 – 29 U 3619/17 – S. 16 f).
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Geschäftsmodell der
Beklagten in der in Rede stehenden technischen Ausgestaltung gibt es nicht.
Auch die von Beklagtenseite vorgelegten Rechtsgutachten (Anlagen B8, 13 und 14)
rechtfertigen die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht. Auch darin
wird die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten keinesfalls
als unbedenklich dargestellt, sondern ausdrücklich die lediglich mögliche
Rechtsauffassung vertreten, dass der Nutzer als Hersteller der Privatkopien
angesehen wird und damit keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des
jeweiligen Rechteinhabers gegeben ist. Eine etwaige Unzulässigkeit mussten die
Beklagten auch danach zumindest in Betracht ziehen.
3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in der zugesprochenen Höhe folgt aus § 97 a Abs. 3 S. 1
UrhG. Die Abmahnung vom 11.12.2017 (Anlage K6) war nach den vorstehenden
Ausführungen berechtigt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren indes nur aus
dem Gegenstandswert von 50.000 Euro begründet, im Übrigen abzuweisen. Es ist
nicht erkennbar und wird nicht dargelegt, dass den hier streitgegenständlichen
Musiktiteln für die Klägerin ein höherer wirtschaftlicher Wert zukommt als
denjenigen, die etwa dem Verfahren 7 O 9061/17 vor dem Landgericht München I
(OLG München 29 U 3619/17) gegenständlich waren. Dass die Klageanträge Ziff. 1
und Ziff. 4 sich sowohl auf das Recht zur Vervielfältigung als auch auf das
Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung stützen, wirkt sich nicht
streitwerterhöhend aus, da dasselbe wirtschaftliche Interesse der Klägerin
betroffen ist und die Vervielfältigung allein der Ermöglichung des
Zugänglichmachens dient. Die Kosten waren wie beantragt aufzuteilen, da das
geltend gemachte Unterlassungsbegehren gegen die beiden Beklagten – das
wirtschaftliche Interesse der Klägerin berücksichtigend – im Verhältnis 2/3 zu
1/3 aufzuteilen war (vgl. OLG Hamburg Beschluss v. 03.04.2013 – 3 W 18/13).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO.
Hinsichtlich des Feststellungs- und des Auskunftsanspruchs, deren Streitwert
anhand der Angaben der Klägerin mit 10 %, also 5.000 € zu bemessen ist, haften
die Beklagten als Gesamtschuldner. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
wurde – wie bei den außergerichtlichen Kosten – das Verhältnis 2/3 (Beklagte zu
1) zu 1/3 (Beklagter zu 2) angenommen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergeht gem. § 709 S. 1 ZPO.

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Fotorecht – Rechtsanwalt Christofer Schwarz verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für Herrn Eduard Bopp wegen der Nutzung von Bildern auf facebook

Herr Eduard Bopp, An St.
Magdalenen 14, 50678 Köln  lässt durch
Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Str. 63, 55286 Wörrstadt Abmahnschreiben
wegen die Verletzung von Nutzungsrechten aufgrund einer unerlaubten Bildnutzung
auf Facebook versenden.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz behauptet
in der der IT-Kanzlei Gerth vorliegenden
Abmahnung, dass sein Mandant Eduard Bopp sei Berufsfotograf. Er sei insbesondere Sportfotograf. Zusätzlich zur Sportfotografie betreibe er auch
Food-, Produkt- und Hochzeitsfotografie unter www.fotobopp.de.

In der Abmahnung heißt es weiter, dass
Eduard Bopp Urheber des in der Anlage und dem Schreiben beigefügten
abgebildeten Fotos ist und ihm daher die ausschließlichen Nutzungsrechte gem.
§§ 2 I Nr. 5, 72 I, 31 UrhG zustehen.

Das Recht zur Nutzung oder zur
öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung am Bildmaterial wurde
von Eduard Bopp dem Benutzer des Fotos nicht eingeräumt. Die unerlaubte Nutzung
auf der Internetplattform Facebook stellt somit nach Aussage des Rechtsanwaltes
Schwarz eine Rechtsverletzung gem. § 19a (öffentliches Zugänglichmachen) und §
16 (Vervielfältigung) UrhG dar.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz macht wie
in derartigen Abmahnung üblich mehrere Ansprüche für seinen Mandanten Eduard
Bopp geltend.

Dabei macht Rechtsanwalt Christofer
Schwatz
gemäß §§ 97, 97 a, 101 UrhG folgende Ansprüche geltend:
  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassunganspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Aufwendungsersatzanspruch


Es wird daher das sofortige
Unterlassen der Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung und die umgehende
Beseitigung des Bildes gefordert. Außerdem die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch
geltend gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Vortrag des Kollegen
Schwarz aus §§ 97, 31, 16, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 269 BGB.

Dabei werden folgende detaillierte /Auskünfte
gefordert:
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial in dem Internetauftritt eingebunden wurde,
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial aus dem Internetauftritt entfernt wurde,
  • woher das Bildmaterial bezogen
    wurde,
  • wer das Bildmaterial in den
    Internetauftritt eingebunden hat,
  • wie das Bildmaterial verbreitet wurde,
  • und ob Lizensierungen des
    Bildmaterials stattgefunden haben.

Außerdem wird ein
Schadensersatzanspruch – vorläufig in Höhe von 900,00 € für eine 3-jährige
Nutzung des Fotos nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM-Tabelle) – geltend gemacht. 

Nach der geforderten Auskunftserteilung könne
sich dieser Betrag jedoch noch ändern, so Rechtsanwalt Christofer Schwarz in seiner Abmahnung.

Zudem möchte Rechtsanwalt Christofer Schwarz selbstverständlich für seine Mühen auch entlohnt werden und verlangt deshalb Rechtsanwaltskosten gemäß
§ 97 a UrhG in Höhe von 612,80 € für einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 7.500,00 € . 

Der Gegenstandswert wird nach der Höhe des Unterlassungsanspruchs,
eines 10 %-igen Aufschlages für die Auskunftsansprüche und zzgl. des Wertes des
Schadensersatzes berechnet
.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.



Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.
 

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten
Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als
Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem
Werk genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Fotorecht – Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Bildklau und Fotoklau bei neuen und alten Medien zum Fachanwalt

Wie auch bei den berühmt-berüchtigten
Filesharingabmahnungen lohnt der Weg bei einer
urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Fotoklau oder Bildklau zum einem 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst. Und wenn
der auch gleichzeitig noch als
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
rumläuft, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, dann findet der geplagte, weil
abgemahnte eBay-Verkäufer oder Webseitenbetreiber den richtigen Ansprechpartner
für sein Problem.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

So gibt es bei der Berechnung des Schadensersatzes bei der unberechtigten
Nutzung von Bildern verschiedene Möglichkeiten der Berechnung, wenn auch
zumeist die Berechnung in Form des fiktiven Lizenzschadens, der sog.
Lizenzanalogie,  angenommen wird.

Aber wie so häufig hängt diese Berechnung von dem Umständen des Einzelfalles
ab. Für gewerbliche eBay-Händler gelten andere Regeln als für den Privatverkäufer. Genauso verhält es sich mit
Seitenbetreibern von gewerblich genutzten Webseiten im Gegensatz zu den
privaten Webseiten.

Nicht, dass andere Fachanwälte oder Rechtsanwälte die Rechte der Abgemahnten
genauso exzellent  vertreten könnten oder würden, nur eine gewisse
Affinität zum Internet und den schönen Künsten gepaart mit dem notwendigen
juristischen Rüstzeug  kann hier gewiss nicht schaden.

Und ein solches findet sich in der Regel bei den entsprechend spezialisierten
Fachanwälten oder auch den ausgewiesenen Medienkanzleien.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder aber
als Rechteinhaber von einem Fotoklau betroffen sein, können Sie sich gerne mit
mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Fotorecht – Waldorf Frommer mahnt für Great Bowery Deutschland GmbH den Fotoklau an Bildern des renommierten Fotografen-Duos Mert Alas & Marcus Piggott ab

Die  Nummer 1 unter
den Kanzleien für Bildabmahnungen, die Münchner Großkanzlei Waldorf Frommer wird auch im Jahr 2019
auf Hochtouren gearbeitet.

Aktuell erwartet man in München die Abgabe der
Unterlassungserklärung für die Abmahnungen im Auftrag der internationalen Bildagentur Great Bowery Deutschland GmbH
wegen unerlaubter
Nutzung der urheberrechtlich geschützten Fotografien der ebenfalls international bekannten
Fotografen  Mert Alas & Marcus
Piggott
.

Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte
Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.

Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und
Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.

Im ersten Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird entgegen der sonstigen Praxis der Kanzlei noch
kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft berechnet
oder aber ohne Auskunft geschätzt.

In weiteren Schreiben wird dann von einer mindestens 6
monatigen Nutzungsdauer des Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige
Lizenzgebühr um den 100%iger Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks
erhöht. So kommen schnell 4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine
pauschale Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.

Diese Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die
Kanzlei Waldorf Frommer anbietet, werden doch in den Schreiben die
Anwaltskosten auf einer Basis eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 €
berechnet, welche dann 651,80 € netto ausmachen würden.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C 10534/17)
oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur
Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf
(57 C 4889/10
) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine
Anwendung, sodass Richter gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes
selbstständig unter Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen.
Dabei muss der Richter die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung
und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG
Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11
).
Hier müssen die zuständigen Richter nach § 287 ZPO
unter Berücksichtigung aller Umstände über die Höhe des Schadensersatzes
entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Bild-Qualität, die Dauer der
Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung vorlag. Weiterhin kann der
Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber benannt wurde. Jedem
Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst mit Urteil
vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17
entschieden, dass für die Nutzung eines
unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von 100,00 € sowie ein Zuschlag
für vergessene Namensnennung von zusätzlichen 100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.




Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Fotorecht – OLG Braunschweig zur Nichtanwendbarkeit der MFM-Tabelle beim Fotoklau für private eBay-Angebote

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
klargestellt, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer
unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die
MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche
Nutzung nicht erfassen. Vielmehr sei für die Bemessung auf eine repräsentative
Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen.
Wenn eine solche Praxis nicht vorhanden ist, sei zu schätzen, was vernünftige
Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei
einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein
Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei ebenfalls nicht zu erheben.
Zu guter Letzt bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in
der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe
auszusprechen. 
Im zu entscheidenen Fall sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro
Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an.
Leitsätze:
1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das
kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs.
1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des
Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der
Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen
bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des
Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten
eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe
nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine
solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.
3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife
zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs
ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen
Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges
bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß
§ 287 ZPO zu
schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz
vereinbart hätten.
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu
erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe,
wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise
berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden
Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur
Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für
den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb
realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der
ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem
prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97Abs. 2 S.
3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger
privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den
urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine
vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in
zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat,
sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des
vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht
erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs.
1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass
er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur
Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der
Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen
Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen
erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des
Landgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 und 16.02.2011 – 9
O 1637/10
 – werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos bei
einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für
ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der
Geschäftsbezeichnung „B.-store“ einen gewerblichen Versandhandel. In diesem
Zusammenhang fertigt er Fotos von den jeweiligen Produkten und stellt diese ins
Internet, um seine Ware zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um
Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu
vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage
buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier Fotos eines
A.-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt verwendete. Daraufhin
beauftragte der Kläger – so wie in zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen
Verfahren auch – seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der
Prozessbevollmächtigte ermittelte sodann bei eBay den Namen dieses Fotonutzers,
vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art der Rechtsverfolgung ist der
Kläger übergegangen, nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die jeweiligen
Verletzer vorgegangen war und damit seiner Einschätzung nach wenig Erfolg
gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage auf Unterlassung,
Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten erhoben. Der Kläger ist
der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die er als
Schadensersatz verlangt, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150,00 € pro Foto
sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das Grundhonorar pro Foto für
angemessen. Er berechnet die anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach
einem Streitwert in Höhe von 11.200,00 € (10.000,00 € für die Unterlassung und
1.200,00 € für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach Klagerhebung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatzanspruch
in Höhe von 400,00 € sowie den Freistellungsantrag in Höhe von 100,00 € vorab
schriftlich anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit bzgl. des
Unterlassungsbegehrens für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ist der Beklagte nicht erschienen.
Das Landgericht hat sodann mit als Teilanerkenntnis-,
Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil vom 20.12.2010 die
Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt, der Schadensersatzklage in
Höhe von 500,00 € sowie dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und
im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem
Kläger als Urheber gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs.
2, 7215 UrhG
zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch verletzt, dass er die
Bilder kopiert und in identischer Form für sein eBay-Angebot verwendet habe.
Dabei habe der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er
von Dritten gefertigte Produktfotos nicht ohne weiteres zur Vermarktung seines
eigenen A.-Monitors hätte verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO
wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € zzgl. eines Verletzerzuschlages
wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200,00 € zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende
Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten über den anerkannten Betrag
von 100,00 € hinaus) legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch
hob das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus
dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die Klage insoweit
abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für das
Abmahnschreiben von mehr als 100,00 € verfolgt wird. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von
den erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG zustehe, der
Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in § 97
a
 Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich der
weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründungen wird auf
die angefochtenen Urteile des Landgerichts Braunschweig 20.12.2010 und vom
16.02.2011 Bezug genommen.
Gegen diese beiden Urteile hat der Kläger, soweit damit der
verfolgte Schadensersatzanspruch im Umfang von 700,00 € und der weitergehende
Freistellungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 603,80 €
abgewiesen worden sind, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Senat
hat die Berufungsverfahren durch Beschluss miteinander verbunden.
Der Kläger wiederholt mit der Berufungsbegründung seine
Auffassung, dass ausgehend von den MFM-Empfehlungen für jedes einzelne der vier
Fotos ein Grundbetrag von 150,00 € und wegen der unterlassenen
Bildquellennachweise weiterhin ein Zuschlag von 100 % anzusetzen sei. Die
MFM-Empfehlungen würden nicht nur die werbliche, sondern auch die private
Nutzung von Lichtbildern erfassen. Dies folge daraus, dass dort innerhalb der
marktüblichen allgemeinen Konditionen für die Nutzung von Fotos ausdrücklich
geregelt werde, dass ein Zuschlag auf die Grundlizenz vorzunehmen sei, wenn im
Einzelfall eine werbliche Nutzung vorliege.
Auch könne sich nicht wertmindernd auswirken, dass die vier
streitgegenständlichen Fotos vorliegend für nur ein Angebot verwendet worden
seien. Es sei zwar zutreffend, dass zunächst nur das sog. Galeriebild zusammen
mit der Produktbeschreibung, die die weiteren Fotos enthalte, zu sehen gewesen
sei, jedoch sei für die hier vorzunehmende Bewertung das Artikelangebot als
Ganzes maßgeblich. Deshalb müsse auch berücksichtigt werden, dass die Website
des Beklagten bei Aufruf durch den Kunden insgesamt geladen worden sei und
damit auch alle Bilddateien. Auch sei die Annahme eines Mengenrabatts
lebensfremd und in der Praxis keinesfalls üblich. Ferner wirke sich eine nur
ausschnittsweise Wiedergabe von Produktdetails auch nicht wertmindernd aus.
Maßgeblich sei der Aufwand der einzelnen Fotografie. Die Darstellung von
Produktdetails sei nicht weniger aufwändig als die Darstellung des gesamten
Produkts.
Die Ablehnung eines Zuschlages in Höhe von 100 % durch das
Landgericht widerspreche ständiger Rechtsprechung. Ein solcher Zuschlag sei
auch das übliche Honorar, wenn der Name des Urhebers bei der Bildnutzung nicht
genannt werde, wie die MFM.-Empfehlungen zeigten.
Hinsichtlich der Beschränkung des Erstattungsanspruchs für
die Abmahnkosten auf 100,00 € verkenne das Landgericht, dass § 97
a
 Abs. 2 UrhG nicht eingreife. Es sei bereits kein einfach gelagerter
Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gegeben. Da der Beklagte
insgesamt vier Lichtbilder unbefugt benutzt habe, die aufwändig und
professionell erstellt worden seien, sei das Ausmaß der Verletzungshandlung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht als gering
einzustufen. Bei den Artikelangeboten auf eBay sei der Kreis der angesprochenen
Personen nicht überschaubar und zudem seien die Fotos mehrfach eingeblendet
worden. So sei beispielsweise das Galeriebild 3-fach im Angebot des Beklagten
abgebildet worden.
Auch sei nicht von einer Rechtsverletzung „außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs“ auszugehen. Dies habe das Landgericht bei Erlass des
Teilversäumnisurteils noch selbst so gesehen. Im Übrigen habe der Beklagte mit
den Fotos des Klägers unstreitig einen eigenen Monitor bei eBay zum Kauf
anboten. Zudem habe der Beklagte unstreitig bei eBay in den zurückliegenden
Jahren insgesamt 136 Bewertungspunkte bei 86 Verkäufen erzielt und dabei
diverse Artikel verkauft, was auf eine geschäftliche Tätigkeit hinweise.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 20.12.2010 – 9
O 1637/10
) teilweise abzuändern und den Beklagten über den in dieser
Entscheidung unter Ziffer 2 ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer
700,00 € an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2010 zu verurteilen
und
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 16.02.2011 – 9
O 1637/10
) abzuändern und den Beklagten über die ausgeurteilte
Freistellungsverpflichtung zu verurteilen, ihn von der Zahlung der anlässlich
des Abmahnschreibens vom 26.05.2010 (Anlage K3) angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 703,80 € gegenüber der
Anwaltskanzlei S. & S. Rechtsanwälte zu befreien.
Der Beklagte beantragt;
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile, soweit
damit die Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe
sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als
Privatperson/Verbraucher gehandelt habe. Die von ihm anerkannte Zahlung von
100,00 € für jedes der vier verwendeten Fotos sei eine ausreichende
Kompensation. Da pönale Erwägungen bei der Bemessung des Schadensersatzes keine
Rolle spielen dürften, sei es zudem unzulässig, dem Verletzten einen pauschalen
Zuschlag auf die angemessene Lizenzanalogie zuzusprechen.
Schon der von ihm anerkannte Schadensbetrag von insgesamt
400,00 € sei deutlich überzogen. Verständige Vertragspartner hätten sich nicht
auf einen so hohen Preis für die Verwendung von vier Fotos geeinigt. Dem
Beklagten habe nur ein einziger A.-Monitor zur Verfügung gestanden, den er
unstreitig für 599,00 € gekauft und für 369,00 € wieder verkauft habe. Es würde
eine enorme und nicht zu rechtfertigende Überdehnung des richterlichen
Ermessensspielraumes darstellen, wenn er einen Betrag zu zahlen hätte, der den
erzielten Umsatz und Gewinn um ein Mehrfaches übersteige.
Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem
einen erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF.,
C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen
Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen wenigen
Cent und einigen Euro verkauft würden.
Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen G. Beweis über
die Frage erhoben, ob und inwieweit die in der Broschüre
„Bildhonorare“ der MFM aufgeführten Honorare die marktüblichen Preise
für die Nutzung von Produktfotos für private Internetverkäufe wiedergeben. In
der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die vom
Beklagten benannten Unternehmen im Internet keine Fotografien von Produkten mit
dem Markenzeichen und auch keine Lizenzen für diese Fotos anbieten, um sie bei
einem eBay-Verkauf einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Beklagte
zum Beweisergebnis Stellung genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten Umfang hinaus kein
weitergehender Freistellungsanspruch von Abmahnkosten (dazu unter Ziffer 1.)
und Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziffer 2.) gegenüber dem Beklagten zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der einen Betrag
von 100,00 € übersteigt, liegen nicht vor.
a) § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt vorliegend
den Aufwendungsersatzanspruch auf 100,00 €. Diese Anspruchsbeschränkung greift
ein, wenn kumulativ (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34)
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1) um die erstmalige
Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattfand. Diese Voraussetzungen sind gegeben:
(1) Es liegt unstreitig eine erstmalige Abmahnung vor.
(2) Der Fall ist auch einfach gelagert. Den
gesetzgeberischen Vorgaben zufolge ist nämlich von einem einfach gelagerten
Fall auszugehen, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu
bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
10. Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 32; BT Drucksache
16/5048, S.49). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsanwalts,
nicht auf die eines Urheberrechtsspezialisten, da die Auswahl eines Anwalts
nicht zu Lasten des Verletzten gehen darf. Als Beispiel für einen einfach
gelagerten Fall gilt die „Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten
Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb“. Einfach
gelagerte Fälle liegen also vor, wenn keinerlei Zweifel an einer Begründetheit
der Abmahnung bestehen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
UrhG, Rn. 32). Sofern nicht ganz klar ist, ob eine Schutzfähigkeit
vorliegt oder wer Anspruchsgegner ist, können hingegen solche Zweifel bestehen.
Vorliegend handelte es sich bei den streitgegenständlichen
Bildern um schutzfähige Werke i.S.d. UrhG und – wie das Landgericht zutreffend
ausführt – die Rechtsverletzung konnte ohne weiteres festgestellt werden. Der
Kläger hat selbst dargelegt, dass er mit Hilfe des Softwareprogramms
„garage buy“ die Verletzung unproblematisch habe feststellen können.
Der Beklagte konnte zudem über seine eBay-Zugangsdaten ohne Schwierigkeiten als
Verletzer ermittelt werden. Soweit er nicht unverzüglich die
Unterlassungserklärung abgegeben, sondern der Berechtigung des Klägers zur
Abmahnung widersprochen hat, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass der Fall
nicht mehr einfach gelagert ist. Der Beklagte hat zwar die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gänzlich abgelehnt, dies aber lediglich mit der
Begründung, es handele sich um Originalfotos der Herstellerfirma
„A.“. Er ging also irrtümlich davon aus, dass der Kläger die Fotos
nicht selbst erstellt habe und deshalb nicht Anspruchsinhaber sei. Dieser
Irrtum war für den Kläger aufgrund dieser Mitteilung auch sofort erkennbar
sowie leicht aufzuklären, was einen einfach gelagerten Fall kennzeichnet.
(3) Die vom Beklagten verursachte Rechtsverletzung ist auch
unerheblich. Die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich erfordert ein
geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (BT
Drucksache 16/5048, S.49). Sie ist geboten, wenn sich – so wie hier – die
Verletzung nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte
des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung
beseitigt werden kann (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a Rn. 36).
Der Beklagte hat zwar insgesamt vier Fotos verwendet, jedoch
nur für ein einziges Produktangebot. Die vier Aufnahmen bilden dasselbe Produkt
lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, so dass die Benutzung im Ergebnis
einer einzigen Verwendung nahe kommt. Zudem hat der Beklagte, nachdem für ihn
die Urheberschaft des Klägers nachgewiesen war, umgehend eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben und die Fotos gelöscht. Die Ansicht des
Klägers, dass vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nur die Verwendung
eines einzigen Lichtbildes die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erlaube, übersieht, dass der Rechtsausschuss diese sowie zwei weitere
Konstellationen nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt hat. Dies
macht die Formulierung „insbesondere“ in den Gesetzesmaterialien deutlich (vgl.
BT Drucksache 16/8783, S.50). Erforderlich ist danach vielmehr eine wertende
Betrachtung des Einzelfalles, der sich bei einer entsprechenden Einordnung
qualitativ nicht wesentlich von den dort aufgeführten Beispielen unterscheiden
darf.
(4) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97a UrhG,
Rn 43) hat auch dargetan, dass die Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs, d.h. im privaten Bereich, stattgefunden hat.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede
wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder
fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage,
§ 14 MarkenG,
Rn. 24). Der Begriff ist weit zu verstehen und soll sich mit dem
Tatbestandsmerkmal der §§ 14 Abs.2, 15 Abs.
2 MarkenG decken (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a, Rn. 37;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a, Rn. 35). Für die
Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr können deshalb u.a.
folgende Indizien herangezogen werden (siehe auch BGH MDR 2009,
993
 – Ohrclips): wiederholte Angebote gleichartiger Waren,
insbesondere von Neuwaren; die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor
selbst bei eBay erworben; der eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
oder verkauft Waren für Dritte; hohe Anzahl von Feedbacks, hohe Anzahl von
Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von neuwertigen
Markenartikeln.
Demzufolge hat der Beklagte nicht gewerblich gehandelt,
sondern den A.-Monitor privat zum Verkauf angeboten. Zwar hat er dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zufolge für bisherige Verkäufe bei eBay
bereits 86 Bewertungen erhalten, jedoch kann aus der Anzahl der Bewertungen
allein nicht auf gewerbliches Handeln geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof
(WRP
2008, 1104
 ff. – Internet-Versteigerung III) hat lediglich ausgeführt,
dass eine Vielzahl von Käuferreaktionen, insbesondere mehr als 25 Feedbacks,
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegen könne. Hieraus ergibt sich aber
nur, dass die Anzahl der Feedbacks ein Indiz für ein geschäftliches Handeln sein
kann. Eine hohe Anzahl von Verkäufen ist aber kein zwingendes Indiz, weil es
hierfür auch andere Gründe geben kann (z.B. Haushaltsauflösung, Abverkauf einer
Erbschaft etc.), die ein privates Handeln belegen.
Gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des Beklagten
spricht vorliegend, dass den Bewertungen des Beklagten zwar viele Verkäufe
technischer Geräte zugrunde liegen, es sich aber nicht um gleichartige Waren,
sondern um Einzelstücke handelte. Zum Teil wurde auch viel Zubehör angeboten.
Zudem gibt es keine besonders hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen
Zeitraums, was bei gewerblichem Handeln naheliegt. Auf die einzelnen Jahre
verteilt finden sich folgende Bewertungen: 2004 16 Bew., 2005 10 Bew., 2006
1Bew., 2007 39 Bew., 2008 9 Bew., 2009 3 Bew. und 2010 8 Bew.. Hinzu kommt,
dass der Beklagte überzeugend dargelegt hat, warum es aufgrund von
Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit jeweils zu den einzelnen Verkäufen
gekommen sei. Danach besteht kein Zweifel, dass die Verkäufe – so wie auch hier
der Verkauf eines einzelnen Monitors – privaten Charakter haben.
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob § 97a Abs.
2 UrhG eingreift, weil dem Kläger seinem ergänzenden Vorbringen in der
Berufungsinstanz zufolge schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung
von den für die Abfassung des Abmahnschreibens angefallenen Rechtsanwaltskosten
zusteht. Zu erstatten sind nach § 97aAbs.1
S. 2 UrhG nur die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb
hierfür verauslagte Anwaltskosten auch nur zu erstatten sind, wenn die
Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
 UrhG, Rn. 25). Genau dieses war vorliegend aber nicht notwendig,
weil der Kläger die Abmahnung ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe hätte
vornehmen können.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 zitiert
bei Juris) hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei
einfach gelagerten Schadensfällen verneint und dazu ausgeführt: „Ist in
einem einfach gelagerten Schadensfall – es ging dort um die Beschädigung von
Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe
derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der
Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw seiner Versicherung die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu
aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in
der Lage ist.“ Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der 1. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.05.2004 – I
ZR 2/03
 zitiert bei Juris Rdnr. 9-11 – Selbstauftrag) in
Wettbewerbssachen die Anforderungen für die Notwendigkeit der Beauftragung
eines Rechtsanwalts zur Abmahnung von Wettbewerbsverstößen dahingehend
konkretisiert, dass dessen Einschaltung nicht geboten ist, wenn der
Wettbewerbsverstoß unschwer zu erkennen ist und der Verletzte selbst über die
Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt, was z.B. dann
gegeben ist, wenn ein Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt.
Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien
handelt und auch nicht ersichtlich ist, dass er in seinem Betrieb über eine
Rechtsabteilung verfügt, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grds.
erforderlich. Vorliegend hat der Kläger aber selbst mitgeteilt, dass er in den
Jahren zuvor gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels
Abmahnschreiben verfolgt habe. Er habe von dieser Praxis allein deshalb Abstand
genommen, weil diese nicht so erfolgreich gewesen sei. Damit steht aber fest,
dass der Kläger selbst in der Lage war, den hier erfolgten Rechtsverstoß des
Beklagten zu erkennen und auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu
verfolgen. Er konnte, so hat er dargelegt, sowohl die Rechtsverletzung selbst
feststellen als auch, wie seine alleinige frühere Abmahntätigkeit belegt, die
Verletzerdaten bei eBay in Erfahrung bringen sowie ein Abmahnschreiben
formulieren. Dass sich die so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit
regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht
abzugeben, ist für die Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne
anwaltliche Hilfe wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung
danach rechtmäßig durchgeführt und der Kläger konnte sodann gegen Verletzer,
die die Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das Kostenrisiko aus
§ 93 ZPO
gerichtlich vorgehen und zur Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt
einschalten.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben zu folge bereits
mehrere Fälle von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten hat verfolgen lassen.
Auch in diesem Zusammenhang hat er zwangsläufig das Wissen erlangt, dass die
Verwendung seiner Fotos durch Dritte bei eBay eine Urheberrechtsverletzung
darstellt. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten
war demnach für den Kläger auch deshalb ohne weiteres möglich, weil sich dieser
durch einen schlichten Vergleich der Fotos erschließt. Auch wusste der Kläger
aus den anderen Verfahren, dass eine Abmahnung erforderlich ist und wie man sie
verfasst. Im Prinzip hätte er anhand der Unterlagen aus diesen vorangegangenen
gleichgelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben verfassen können. Wie die
Unterlassungserklärung auszusehen hat, war ihm ebenfalls aus den
vorangegangenen Verfahren bekannt.
2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch
aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 72 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16
(Vervielfältigung) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a (öffentliche
Zugänglichmachung) UrhG zu, der den bereits zugesprochenen Betrag von 500,00 €
übersteigt.
a) Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der unberechtigten Nutzung von vier
Fotos aus § 97 Abs.2
S.1, UrhG zu. Die von ihm erstellten Fotos sind gemäß § 72Abs.
1 UrhG als Lichtbilder geschützt. Der Kläger ist als Urheber der vier Fotos,
die einen Apple-Monitor ansprechend geschickt ausgeleuchtet wiedergeben, auch
anspruchsberechtigt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die
streitgegenständlichen Bilder kopiert und in identischer Form für sein eigenes
eBay-Angebot verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Einwilligung des
Klägers zu besitzen. Damit hat er die Fotos vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1;
16 UrhG) und zudem durch das Einstellen in das Internet öffentlich zugänglich
gemacht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch
schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 1 S. 2
BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge
Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen.
Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis
des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rdnr.
52). Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht einfach fremde Bilder in seinem
Internetauftritt veröffentlichen durfte. Dass er dabei davon ausging, dass es
sich um Produktbilder handelt, die „A.“ selbst hat fertigen lassen
und die Nutzung von „A.“ toleriert werde, ist ein unbeachtlicher
Rechtsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, der nicht entschuldigt.
b) Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt
aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits
rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm
nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“
von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00
€) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur
Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto – also nicht mehr als
80,00 € insgesamt – verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art
Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines
Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes
Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung
unbeantwortet bleiben.
aa) Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der
ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im
Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach
zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 –
Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen
wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen
(vgl. BGHZ 77, 16, 25; BGH, NJW 2006, 615, 616; NJW-RR 1995, 1320, 1321; NJW-RR 1990, 1377). Die Aufgabe des
Gerichts ist insoweit, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß
§ 287 Abs. 1
ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR
2009, 407
, 409 – Whistling for a Train) und zur Bestimmung der üblichen
Vergütung (§ 32 UrhG) zum einen auf die
Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf branchenübliche
Vergütungssätze und Tarife zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt
werden kann.
bb) Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen des
Klägers in den Sitzungen vom 29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative
Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen
Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen könnte, nicht festgestellt
werden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4
Anfragen hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in
einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm erworbenen
Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in den anderen Fällen eine
Überlassung abgelehnt habe, weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von
ihm gehandelt habe. An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern,
wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege habe
vermarkten können.
.
cc) Der Kläger kann für die Bemessung einer angemessenen
Lizenzhöhe auch nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurückgreifen und damit den von ihm
verlangten Vergütungssatz von 150,00 € pro Foto begründen. Schließlich handelt
es sich bei den „MFM-Empfehlungen für das Jahr 2010 für Online-Nutzungen,
Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“, wo
dieser Honorarsatz auf Seite 70 erwähnt wird, nicht um eine repräsentative
Grundlage für die hier relevante Fotonutzung. Der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können, dass die dort
wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem
privaten eBay-Verkauf – um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht –
entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil
fest, dass die MFM-Empfehlungen gerade nicht die üblichen Lizenzen für
Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt
überhaupt nicht berücksichtigen.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der
eherenamtlich im Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der Broschüre
2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und nunmehr dessen Vorsitzender
ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….),
dessen Aufgabe u.a. darin bestehe, marktübliche Vergütungen und Konditionen für
Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe sich zum Ziel gesetzt, die
Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder
seien in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Bei den MFM-Empfehlungen
handele es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer
Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen, mithin um
die Zusammentragung und Mittlung von Erfahrungswerten. Die Markterhebungen für
die Nutzung von Fotos im Onlinebereich erstrecke sich dabei aber ausschließlich
auf gewerbliche Anbieter und gewerbliche Nutzer. Geschäfte mit privaten Nutzern
hätten deshalb bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden.
Insoweit hätten den Arbeitskreis ohnehin so gut wie keine Daten erreicht, weshalb
eine verlässliche Aussage hierzu auch gar nicht möglich gewesen wäre. Eine
Preisauskunft für eine einmalige eBay-Auktion hätten seiner Erinnerung nach
weder er noch andere Mitglieder des Arbeitskreises jemals erhalten. Er habe
weder in seiner Tätigkeit als Agenturmitarbeiter noch aufgrund seiner Tätigkeit
im Arbeitskreis MFM nennenswerte Erfahrungen mit Honoraren für die Nutzung von
Fotos im privaten Bereich. Im Übrigen handele es sich auch bei den im
Arbeitskreis vertretenen Agenturen um solche, die nicht hauptsächlich
Produktfotos vertrieben, weshalb der Arbeitskreis für die hier vom Gericht
aufgeworfene Frage nach Ansicht des Zeugen G. nicht unbedingt der richtige
Ansprechpartner sei. Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….)
Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht erfasst und
bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine
gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf
den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.
Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen vorliegend nicht
als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, welches Honorar bei der
Verwertung der vom Kläger gefertigten Fotos durch andere üblicherweise erzielt
worden wäre. Sie bilden eben nicht die Honorare für eine einmalige private
Fotonutzung bei einem eBay-Verkauf ab. Soweit der erkennende Senat mit dieser
Rechtsprechung eine schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen
ablehnt, was er entgegen der Ansicht des Klägers auch bisher tat, sieht er sich
auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
BGH WRP 2006, 274 ff. –
Pressefotos). Dieser bejaht zwar grds. die Heranziehung der MFM-Empfehlungen
zur Bemessung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie, fordert jedoch, das die
MFM-Empfehlungen zur Bemessung des Schadensersatzes nicht ohne weitere
Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der
dort benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft ist.
Solche Zweifel sind aber gegeben, wenn feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den
zu entscheidenden Fall – so wie hier – gar nicht erfassen und abbilden.
cc) Damit ergibt sich, dass es für die Nutzung von
professionell gefertigten Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf keinen
eigenen, speziellen Markt mit konkreten Bildlizenzsätzen gibt. Da bei der
Ermittlung der branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife nur der legale Markt
in den Blick zu nehmen ist, sind die Ausführungen des Beklagten unerheblich,
dass z.B. die Hersteller von Produkten die Nutzung ihrer Produktfotos bei
eBay-Verkäufen durch Private „wohl“ stillschweigend dulden. Soweit der
Beklagte vorgetragen hatte, dass es im Internet Anbieter solcher Produktfotos
gäbe, können die dort verlangten Preise (einige Cents bis wenige Euro)
ebenfalls nicht als marktüblich herangezogen werden. Der Beklagte hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 unstreitig gestellt und damit für den
Senat für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs.
3 ZPO bindend festgelegt, dass diese Anbieter für einen privaten eBay-Verkauf
keine entsprechende Fotolizenz erteilen. Legal konnte der Beklagte daher die
Fotonutzung nur auf dem Markt erwerben, auf dem auch gewerbliche Händler solche
Fotonutzungsrechte für Produktfotos „einkaufen“.
dd) Hieraus folgt aber nicht, dass mit demjenigen, der ein
Foto nur für einen einzelnen privaten eBay-Verkauf nutzen will, damit
automatisch der Lizenzsatz vereinbart worden wäre, der mit einem gewerblichen
Händler vereinbart wird. Der vom gewerblichen Händler üblicherweise zu zahlende
Lizenzsatz stellt lediglich die Höchstgrenze dar, weil von einem privaten
Nutzer infolge der geringeren Nutzungsintensität der Fotos aufgrund des
Preisgefüges, das in den MFM-Empfehlungen wiedergeben wird, keinesfalls mehr
verlangt worden wäre. Zudem wird ein Anbieter von Produktfotos bei der
Ermittlung des angemessenen Lizenzbetrages, den er für eine einmalige private
ebay-Nutzung bilden wird, bedenken, dass ein privater Nutzer für eine einmalige
Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht die Qualitätsanforderungen an
ein Foto stellt wie ein gewerblicher Händler und deshalb grundsätzlich auch
bereit ist, das Produkt ggfs. selbst – wenig professionell – zu fotografieren.
Der private Nutzer ist vor allen Dingen aus Gründen der Bequemlichkeit daran
interessiert, vorhandene Bilder, die bereits aufgrund ihres Zuschnittes und
ihrer Datengröße problemlos in eine Angebotsanzeige bei eBay eingestellt werden
können, zu übernehmen. Schon aus diesem Grunde wird der gewerbliche Anbieter
von Produktfotos nicht die Preise verlangen, die er von einem gewerblichen
Händler erzielt, wenn er den privaten Markt ernsthaft mit solchen Fotos
bedienen will.
Infolgedessen können die Preise, die der Kläger bei der
Vermarktung seiner Fotos meint am Markt realisieren zu können, keine
angemessene Lizenzhöhe darstellen. Soweit der Kläger meint, dass er bei neu zu
erstellenden Auftragsfotos pro Bild ca. 150,00 € und bei vorhandenen von ihm
erstellten Produktfotos, die er bereits für den Absatz eigener Produkte
verwendet hat oder noch weiter verwendet, pro Bild 100,00 € verlangen kann,
blendet er obige Marktsituation nämlich völlig aus. Dass die Preisvorstellungen
des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag,
wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm
gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig
ist.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr wird ein
Fotoanbieter vielmehr berücksichtigen, dass die Aufnahmen, die der Beklagte
genutzt hat, eben nicht von ihm als Fotoagentur erstellt worden sind, um sie
nur zu vermarkten. Er wird bei der Kalkulation des Lizenzbetrages vielmehr
bedenken, dass er diese Fotos zunächst deshalb erstellt hat, um damit das dort
abgebildete Produkt selbst in seinem Internethandel zu vermarkten bzw. zu
verkaufen. Infolgedessen hat er als gewerblicher Händler die Kosten für diese
Fotoerstellung bei dem von ihm veranschlagten Verkaufspreis der jeweils
abgebildeten Produkte betriebswirtschaftlich bereits mit einkalkuliert. Die
zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit dieser Fotos, die durch eine Lizenzierung
an Private für deren eBay-Verkäufe nunmehr möglich erscheint, dient also nicht
dazu, die Herstellungskosten der Fotos zu decken, sondern ermöglicht ihm, einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ein wirtschaftlich verständiger
Urheberrechtsinhaber wird deshalb bei der Vermarktung solcher Fotos in einer
solchen Situation nicht die Herstellungskosten der Fotos zum ausschlaggebenden
Parameter für den Lizenzsatz erheben, sondern seine Chance sehen, einen
zusätzlichen Gewinn durch die Vermarktung dieser Fotos zu erzielen, wenn er
einen Lizenzbetrag wählt, der die oben beschriebene Interessenlage privater
Fotonutzer berücksichtigt. Anderenfalls besteht für ihn keine realistische
Chance, seine Fotos zu vermarkten.
Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch
in anderen Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass
dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich ist. Auch bei
privaten eBay-Verkäufen sind marktwirtschaftlich keine hohen Lizenzsätze
möglich, weil Privatverkäufer dort ein Produkt nicht mit einer Gewinnspanne
vertreiben, über die wie bei einem gewerblichen Verkauf auch die Werbe- und
Vertriebskosten finanziert werden können. Auch wenn es sich so wie hier um ein
neuwertiges Gerät handelt, wird ein Privatverkäufer dieses gleichwohl in der
Regel unter dem eigenen Einkaufspreis anbieten müssen, um dessen Restwert zu
realisieren bzw. die Kosten eines Fehlkaufes zu mindern. Dementsprechend ist
die Bereitschaft privater eBay-Verkäufer, für einen solchen Verkauf zusätzliche
Ausgaben zu tätigen, begrenzt und durch den zu erzielenden Verkaufspreis der
jeweiligen Sache gedeckelt. Kein Privatverkäufer wird für den Verkauf einer
solchen Sache mehr Geld ausgeben, als er durch deren Verkauf einnehmen kann.
Schließlich will er durch den Verkauf die Kosten eines Fehlkaufes gerade
mindern oder den Restwert für sich realisieren. Auch dieses wird der Anbieter
solcher Produktfotos bei der Bildung einer angemessenen Lizenzhöhe beachten.
Insgesamt dürfte deshalb vorliegend eine marktübliche
Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen A.-Monitors, dessen
Anschaffungspreis bei 599,00 € lag und der zum Preis von 369,00 € verkauft
werden konnte, kaum mehr als 20,00 € betragen. Dabei berücksichtigt der Senat
auch die Qualität der klägerischen Fotos. Relevant für den Lizenzwert ist
schließlich auch die Qualität der Fotografie, weshalb gestalterische Aspekte
mit einfließen müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 234 –
Chefkoch). Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er als Mediengestalter die
Bilder mit einigem Aufwand erstellt und wegen der Professionalität der Fotos
von gewerblichen Verkäufern angesprochen werde, jedoch ist das gestalterische
Niveau nicht so außergewöhnlich, dass dieses angesichts der sonstigen Umstände
eine höhere am Markt durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte.
ee) Selbst wenn man wegen der unterbliebenen Urhebernennung
des Klägers bei der Fotonutzung des Beklagten einen 100 %-Aufschlag auf diesen
Lizenzsatz vornähme, ergäbe sich keine Erfolgsaussicht der Berufung. Dann
stünden dem Kläger pro Bild 40,00 €, mithin insgesamt 160,00 € Schadensersatz
zu; 500,00 € hat ihm aber bereits das Landgericht zugesprochen. Entgegen der
Ansicht des Klägers kann er für diese Art ungenehmigter Fotonutzung aber ohnehin
keinen 100 %-Aufschlag verlangen.
(1) Sofern der Kläger meint, ein solcher Zuschlag sei
gerechtfertig, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft und
zukünftig dazu angehalten werden sollte, vorher ordnungsgemäß um eine Lizenz
nachzusuchen, bemüht er Überlegungen, die dem Schadensrecht fremd sind. Dieses
zielt nur darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, und
führt auch nicht dazu, dass der Geschädigte einen höheren Schadensersatz
erhält, als ihm tatsächlich an Schaden entstanden ist. Wie oben bereits
dargestellt, soll der Verletzer bei der Fiktion des Lizenzvertrages nicht
besser und nicht schlechter stehen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus
diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu
zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine
Verletzerzuschläge kennt (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97, Rn. 78;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Auflage, § 97, Rn. 98). Außerdem muss bei der
Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, der
Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten
die Parteien keine Abmachung getroffen.
Auch die Überlegungen, die einen GEMA-Zuschlag
rechtfertigen, helfen hier nicht weiter. Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA
nur deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen und
kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten müsse (BGHZ 59, 286, 289 – Doppelte
Tarifgebühr). Einen solchen Apparat unterhält der Kläger gerade nicht.
(2) Der Kläger kann einen solchen Aufschlag auch nicht
anlässlich des unterbliebenen Bildquellennachweises aus § 13 UrhG ableiten.
Gem. § 13 S.1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann
dazu gem. § 13 S.2 UrhG
bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung hierzu zu verwenden ist. Die Verletzung dieses Rechts führt aber
nur dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder gemäß § 97 Abs.
2 S. 3 UrhG dieses bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem
entsprechenden Aufschlag führen würde oder gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der
Billigkeit entspräche.
Beide Konstellationen lassen sich aber nicht feststellen.
Eine Lizenzpraxis bei der Nutzung von Fotos für einen
privaten eBay-Verkauf, die bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis zu
einem Lizenzaufschlag führt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist nicht
ersichtlich, dass die fehlende Nennung eine wirtschaftlich nachteilige
Auswirkung für den Kläger hatte, d.h. für diesen kommerzialisierbar war. Soweit
der unterbliebene Bildquellennachweis den Kläger in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt hat, scheidet eine Entschädigung hierfür
aus. Diese ist schließlich nur aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Für die
Frage der Billigkeit sind aber insbesondere die Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs (Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der
Beeinträchtigung), der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad
seines Verschuldens zu berücksichtigen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Auflage, § 97 UrhG,
Rn. 122). Bei einem einfach gelagerten, unerheblichen Rechtsverstoß, bei dem
nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Erstattungsfähigkeit von
Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt ist, ist diese Billigkeitsvoraussetzung aber
nicht gegeben.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um
eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die
anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Soweit der Senat
zur höchstrichterlich ungeklärten Frage des Anwendungsbereiches des § 97a Abs.
2 UrhG Stellung nimmt, beruht darauf die Entscheidung nicht.

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BGH entscheidet über Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
entschieden, dass ein Streitwert von
6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der
unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet
angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem
professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt
werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz
mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag
könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in
Chemnitz am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eines
Sportwagens auf.
Er veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Der Beklagte
verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine
Veranstaltung „T. E. “ am 8. August 2015 versehener Form, um damit
auf sei- ner Webseite wie nachfolgend eingeblendet zu werben:

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem
12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der
öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des Klägers ab,
wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem
Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Am 30. Juni 2015 konnte das
mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der
Seite www. .de aufgerufen werden.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im
Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 450 €, weitere 450 € als Verletzerzuschlag
in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten aus einem
Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,03 €. Wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de verlangt der Kläger vom Beklagten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und die Erstattung von Anwaltskosten in
Höhe von 571,44 € für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite
zur Entfernung des Lichtbilds. Außerdem begehrt er die Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 258,17 € und Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem
Gegenstandswert von 4.858,47 €.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags
wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe
von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur
Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe.
Weitere 147,56 € hat es dem Kläger als Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de hat das Amtsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf diese
Teilabweisung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 € und auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem
Gegenstandswert von 6.000 € gemäß § 97Abs. 1
und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs.
1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2,
§ 16, § 19a und
§ 13 UrhG. Zudem könne
der Kläger weitere 147,56 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung verlangen.
Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe das Recht des Klägers als Fotograf des
Lichtbilds verletzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form
auf seiner Internetseite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8.
August 2015 öffentlich zugänglich gemacht habe. Der danach vom Beklagten
geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 € im Hinblick
auf die Qualität des Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten
Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den Beklagten
angemessen bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Urheber stehe
diesem ein weiterer Betrag von 100 € zu. Für die berechtigte Abmahnung des
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger außerdem eine
1,3-Gebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zuzüglich
Auslagenpauschale von 20 € nach VV RVG 7002 und Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008,
insgesamt also 571,44 €, beanspruchen. Der Gegenstandswert sei mit 6.000 € im
Hinblick auf die Umstände des Sachverhalts angemessen und ausreichend bemessen.
Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds des
Klägers auf der Internetseite www. .de stünden dem Kläger dagegen keine An-
sprüche gegen den Beklagten zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015
habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht
selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von weiteren 157,56 € könne der Kläger verlangen, weil sich der Beklagte
jedenfalls mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug befunden habe, als ihn
der Kläger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung aufgefordert
habe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des
Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die
Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des Klägers als
unbegründet angesehen.
I. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite bestehen allein in
dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang.
1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfältigung
und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den Beklagten auf dessen
eigener Internetseite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 100 € nebst Zinsen
hinausgehenden Schadensersatz verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger
das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober
2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des Lichtbilds und die
öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das
Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs.
1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie das
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs.
1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG)
des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine
fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung
des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
b) Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus
§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG
im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs.
2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das
Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldeten Schadensersatzes auf
Grundlage der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM-Tabelle) abgelehnt.
(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos;
Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09ZUM
2013, 406
 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des
objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der
Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des
Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06GRUR
2009, 407
 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a
train; BGH, ZUM 2013, 406Rn. 30 – Einzelbild). Im
Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird
es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer,
und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010
– I ZR 68/08GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).
Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der
Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds
erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142,
144).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der
Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des
Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch,
GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer
angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als
Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung
herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 –
Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 –
Einzelbild, st. Rspr.).
(2) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die
MFM-Empfehlungen bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der
Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der
Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche
Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 –
Restwertbörse I).
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung
der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden,
die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch
OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920[juris Rn.
45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris
Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).
bb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter
Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 €
bemessen.
(1) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und
Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Tatrichter gemäß § 287 ZPO
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung
zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden
Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt
zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die
tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung
durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter
Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren
außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I
ZR 7/14
GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP
2016, 66
 – Tauschbörse II, mwN).
(2) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht
vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für die unberechtigte Nutzung
seines Lichtbilds im Internet einen Betrag von 100 € verlangen kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es
sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses
Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter
Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung
durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände
mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der
Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei
der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1
ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur farblichen
und kompositorischen Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl
des Bildausschnitts sowie zur Tiefenschärfe und Beleuchtung unberücksichtigt
gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung
davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug
schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines
Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung am 3. Oktober 2014 fotografiert
werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der
dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos
zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen.
Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende
Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem
ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe,
der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das
über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die
blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster
sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende
Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. Alle diese
Elemente sind – offenbar aus ästhetischen Gründen – in der als Verletzungsform
beanstandeten Veröffentlichung des Fotos des Klägers auf der Internetseite des
Beklagten nicht wiedergegeben. Unter diesen Umständen lässt es keinen
Ermessensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger
beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität des Fotos Abstand
genommen hat (§ 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das
Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fotografie besondere
Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen.
2. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der
Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die
Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende
Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form
eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die
jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen
der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I
ZR 148/13
GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40
WRP 2015, 972 – Motorradteile,
mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch
diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
3. Der Kläger kann nach § 97a Abs.
3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der
Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten in
Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist
die Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit
6.000 € nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision legt nicht dar, dass das
Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Für
den Gegenstandswert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte
außergerichtlich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des Klägers
zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten ist
vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt
worden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger
könne gemäß § 280 Abs. 2,
§ 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die
zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von
147,56 € verlangen. Der Beklagte habe sich bei der erneuten anwaltlichen
Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die
Bereitstellung des Lichtbilds auf seiner eigenen Internetseite in Höhe von
571,44 € in Verzug befunden. Der Betrag von 147,56 € ergebe sich mit 104 € aus
einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV und einem Gegenstandswert bis 1.000 €,
zuzüglich 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV sowie 19% Umsatzsteuer in
Höhe von 23,56 €. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
II. Wegen Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite
www. .de kann der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Er-
stattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.
1. Der Beklagte hat das Lichtbild auf der Internetseite www.
.de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden Dritten öffentlich
zugänglich gemacht.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Internetseite
www. .de werde nicht vom Beklagten, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne
von § 10 TMG betrieben. Auf
dieser Seite könnten unbekannt bleibende Nutzer Inhalte einstellen.
Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das
Lichtbild mit dem Schriftzug zur Werbung für die Veranstaltung des Beklagten
auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, anhand
der bekannten Tatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der
Beklagte das Foto auf www. .de selbst oder durch einen unselbständig handelnden
Dritten eingestellt habe. Dafür reiche nicht aus, dass dadurch seine
Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.
b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen
Erfahrungssätze (§ 286 ZPO), dass das
Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für die Veranstaltung des
Beklagten versehene Bild des Klägers sei nicht von diesem selbst oder auf seine
Veranlassung von einem Dritten auf www. .de eingestellt worden. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass auf dieser Internetseite außer dem Bild auch noch eine
Beschreibung der Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es
spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Werbende dafür
verantwortlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur
auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden Internetseite verwendet
werde.
c) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das Lichtbild mit einem
Werbeaufdruck des Beklagten veröffentlicht wurde und damit für dessen
Veranstaltung geworben wurde. Den vom Kläger behaupteten typischen
Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine
Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet
veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig
reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto
auf der Internetseite des Beklagten liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events
interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in
einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten
angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei
Veröffentlichungen in Termin- und Veranstaltungskalendern im Internet. Unter
diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe die Veröffentlichung auf www. .de weder selbst noch durch einen
Dritten veran- lasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass
durch diese Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten
gefördert wurden.
2. Durch die das Urheberrecht des Klägers an dem Foto verletzende
Handlung eines Dritten hat der Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der
Beklagte in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet,
eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgeschlossen,
für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung
des Beklagten sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt worden,
in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung
werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, „dass die
Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird (’sonst
nutzen zu lassen‘)“; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil
der Beklagte einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten
sei. Dementsprechend sei die vom Beklagten am 12. Juni 2015 abgegebene
Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen, das Foto des Klägers
„ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu
machen oder zu vervielfältigen“. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten
auf Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom
15. Juni 2015 angenommen.
b) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung
ein, das Unterlassungsversprechen eines urheberrechtlichen Störers sei
dahingehend auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das
Einstellen von Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu
beseitigen, soweit dies dem Beklagten möglich und zumutbar sei (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13GRUR
2015, 258
 Rn. 66 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies).
aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung der
vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des Beklagten ist die Auslegung
der Vertragsstrafenvereinbarung. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags
richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der
diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGH, Urteil vom 13. November 2013
– I ZR 77/12GRUR
2014, 595
 Rn. 28 = WRP 2014, 587 –
Vertragsstrafenklausel). Die Auslegung individueller
Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu
überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind
(BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 56 –
CT-Paradies, mwN).
bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des
Berufungsgerichts nicht auf.
(1) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten
ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der
Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten
übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2003
– I ZR 222/00GRUR
2003, 889
 [juris Rn. 19 f.] = WRP
2003, 1222
 – Internet-Reservierungssystem). Der Schuldner eines
gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln
ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren –
Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I
ZB 86/17
GRUR 2018, 1183 Rn. 11 = WRP
2018, 1346
). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung.
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem
schon im Hinblick auf den von der Vorformulierung des Klägers gerade
abweichenden Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen
Erläuterungen der Rechtsanwälte des Beklagten als richtig. Dass diese Auslegung
auch dem Verständnis des Klägers entsprach, ergibt sich aus der
Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die
Unterlassungspflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung
des Bilds durch Dritte „auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft“. Danach
ist der Kläger bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen,
dass die Unterlassungserklärung keine vom Beklagten nicht veranlasste
Veröffentlichung der Bilder durch Dritte umfasste.
c) Stellt danach die Veröffentlichung des Fotos durch
selbständig handelnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die
Vertragsstrafenvereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf
Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener
Anwaltskosten unerheblich, ob der Kläger den Beklagten auf die Verwendung des
Fotos auf der Seite www. .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung
aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf www. .de
etwa mit Hilfe der Bildersuche bei Google für den Beklagten einfach
festzustellen gewesen wäre.
d) Hat der Beklagte nicht für die Zugänglichmachung der
Fotografie auf der Internetseite www. .de einzustehen, so hat er dem Kläger
auch kei- ne Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des
Betreibers jener Internetseite entstanden sind.
III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2016 – 108 C 6092/16 –
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2017 – 5 S 47/17 –