Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 02.04.2019, Az. 206 C 162/18 entschieden, dass ein bloßes Bestreiten des Vortrags der Anschlussinhaberin mit Nichtwissen
seitens des Rechteinhabers nicht ausreichend ist. Vielmehr muss dieser weitere
Punkte darlegen, aus denen sich die Alleintäterschaft der Anschlussinhaberin
ergibt.