Das OLG Hamm hat mit Urteil
vom 02.08.2018, Az.: 4 U 18/18 entschieden, dass die Angabe
„Merinowolle“ gegen die TextilKennzVO verstößt und ein abmahnfähiger
Wettbewerbsverstoß ist.
vom 02.08.2018, Az.: 4 U 18/18 entschieden, dass die Angabe
„Merinowolle“ gegen die TextilKennzVO verstößt und ein abmahnfähiger
Wettbewerbsverstoß ist.
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf
Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1
TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für
Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies gilt auch für im Internet
zum Kauf angebotene Fahrradhandschuhe. Die Bewerbung der Fahrradhandschuhe mit
der Bezeichnung des Futterstoffs als „Merinowolle“ ist
wettbewerbswidrig, da sich im Anhang I der Verordnung unter Nummer 1 allein die
Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“
findet. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner
Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können.
Daher darf die Bezeichnung „Merinowolle“ in diesem Zusammenhang nicht
verwendet werden.
Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1
TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für
Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies gilt auch für im Internet
zum Kauf angebotene Fahrradhandschuhe. Die Bewerbung der Fahrradhandschuhe mit
der Bezeichnung des Futterstoffs als „Merinowolle“ ist
wettbewerbswidrig, da sich im Anhang I der Verordnung unter Nummer 1 allein die
Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“
findet. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner
Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können.
Daher darf die Bezeichnung „Merinowolle“ in diesem Zusammenhang nicht
verwendet werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2017
verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des
Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die
Widerklage wie folgt neu gefasst:
verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des
Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die
Widerklage wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm (Az.: I-4 U
34/17) vom 20.06.2017 wird aufgehoben.
34/17) vom 20.06.2017 wird aufgehoben.
Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 08.12.2016 in der
Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird
zurückgewiesen.
Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz des Erlassverfahrens des OLG
Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten
Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander
aufgehoben.
Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten
Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien sind beide im Onlinehandel mit Fahrrädern,
Fahrradzubehör und Textilprodukten wie beispielsweise Fahrradhandschuhen tätig.
Fahrradzubehör und Textilprodukten wie beispielsweise Fahrradhandschuhen tätig.
Die Beklagte bot am 29.11.2016 auf der Verkaufsplattform B
unter ihrem dortigen Benutzernamen „cshop…“ Fahrradhandschuhe unter
der Artikelnummer B2 und der Artikelbezeichnung „H Fahrradhandschuhe X
Q“ mit folgenden Angaben zur Textilfaserzusammensetzung an:
unter ihrem dortigen Benutzernamen „cshop…“ Fahrradhandschuhe unter
der Artikelnummer B2 und der Artikelbezeichnung „H Fahrradhandschuhe X
Q“ mit folgenden Angaben zur Textilfaserzusammensetzung an:
„Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die
Einblendungen auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 19.07.2017 (Bl. 3/4
d.A.) Bezug genommen.
Einblendungen auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 19.07.2017 (Bl. 3/4
d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit anwaltlichem
Schreiben vom 29.11.2016 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Sie beanstandete, dass die Angabe „95 %
Merinowolle“ gemäß Art. 5 i.V.m. Anhang I der TextilKennzVO unzulässig
sei.
Schreiben vom 29.11.2016 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Sie beanstandete, dass die Angabe „95 %
Merinowolle“ gemäß Art. 5 i.V.m. Anhang I der TextilKennzVO unzulässig
sei.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Bochum am
15.12.2016 (Az. I-15 O 239/15) eine Beschlussverfügung, mit der es der
Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter a) untersagt
wurde,
15.12.2016 (Az. I-15 O 239/15) eine Beschlussverfügung, mit der es der
Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter a) untersagt
wurde,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Textilprodukte/Handschuhe
anzubieten, ohne hierbei den Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr.
1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen, wenn dies geschieht
wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H
Fahrradhandschuhe X Q“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung
„Merinowolle“ in Verbindung mit der Einblendung auf Seiten 10/11 der
Antragsschrift.
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Textilprodukte/Handschuhe
anzubieten, ohne hierbei den Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr.
1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen, wenn dies geschieht
wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H
Fahrradhandschuhe X Q“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung
„Merinowolle“ in Verbindung mit der Einblendung auf Seiten 10/11 der
Antragsschrift.
Auf den (Teil-)Widerspruch der Beklagten wurde die
einstweilige Verfügung insoweit durch Urteil der nunmehr zuständigen Kammer
(Az. I-16 O 11/17) vom 21.03.2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin
wurde das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil des Senates vom
20.06.2016 (Az. I-4 U 34/17) dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung
des Landgerichts vom 15.12.2016 hinsichtlich des Tenors zu a) – im Sinne eines
Neuerlasses – bestätigt wurde.
einstweilige Verfügung insoweit durch Urteil der nunmehr zuständigen Kammer
(Az. I-16 O 11/17) vom 21.03.2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin
wurde das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil des Senates vom
20.06.2016 (Az. I-4 U 34/17) dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung
des Landgerichts vom 15.12.2016 hinsichtlich des Tenors zu a) – im Sinne eines
Neuerlasses – bestätigt wurde.
Die Beklagte stellte am 04.07.2017 den Antrag, der Klägerin
insoweit gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen,
nachdem es mittlerweile zu Verhandlungen über den Abschluss eines Vergleichs
gekommen war. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin der Beklagten am
20.02.2017 den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung übersandt. Wegen deren
Inhalts wird auf die als Anlage HKMW 6 (Bl. 56ff. der Akten) übersandte Kopie
derselben Bezug genommen.
insoweit gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen,
nachdem es mittlerweile zu Verhandlungen über den Abschluss eines Vergleichs
gekommen war. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin der Beklagten am
20.02.2017 den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung übersandt. Wegen deren
Inhalts wird auf die als Anlage HKMW 6 (Bl. 56ff. der Akten) übersandte Kopie
derselben Bezug genommen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die absolut – c and n –
GbR hatte bereits zuvor im Rahmen eines von der hiesigen Beklagten gegen sie
unter dem Az. 81 O 50/15 LG Köln geführten Klageverfahrens im Wege der
Widerklage am 03.09.2015 ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte
erwirkt (Bl. 56/57 der Beiakte), mit dem dieser unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,
GbR hatte bereits zuvor im Rahmen eines von der hiesigen Beklagten gegen sie
unter dem Az. 81 O 50/15 LG Köln geführten Klageverfahrens im Wege der
Widerklage am 03.09.2015 ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte
erwirkt (Bl. 56/57 der Beiakte), mit dem dieser unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den
Abschluss endgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment
Kleidung/Textilien (insbesondere Fahrradhandschuhe) anzubieten, ohne hierbei
den gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1
Textilkennzeichnungsverordnung nachzukommen.
Abschluss endgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment
Kleidung/Textilien (insbesondere Fahrradhandschuhe) anzubieten, ohne hierbei
den gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1
Textilkennzeichnungsverordnung nachzukommen.
Anlass hierfür war ein Angebot der Beklagten auf deren
Internetseite www.cshop…-shop.de für Handschuhe ohne Angaben zur
Textilzusammensetzung enthielt (Bl. 40/41 der Beiakte) gewesen. Im Folgenden
kam es zu einem Ordnungsmittelverfahren gegen die Beklagte (Az. 81 O 50/15 SH1
LG Köln) wegen fehlerhafter, da nicht dem Anhang I der
Textilkennzeichnungsverordnung entsprechender Angabe der
Materialzusammensetzung, in dessen Rahmen die Klägerin die Umschreibung des
Titels nach § 727 ZPO beantragte. Die Beklagte stellte daraufhin nicht nur die
Kerngleichheit des nunmehr gerügten Verstoßes sowie ihr Verschulden in Abrede,
sondern trat auch dem Umschreibungsantrag der Klägerin entgegen. Am 29.08.2015 kam
es nach einem gerichtlichen Hinweis am 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu
einem Vergleich der Parteien (Bl. 75/76 der Beiakte SH1), in dessen Rahmen der
Ordnungsmittelantrag zurückgenommen wurde. Zu einer Entscheidung über den
Antrag auf Titelumschreibung kam es damit letztlich nicht.
Internetseite www.cshop…-shop.de für Handschuhe ohne Angaben zur
Textilzusammensetzung enthielt (Bl. 40/41 der Beiakte) gewesen. Im Folgenden
kam es zu einem Ordnungsmittelverfahren gegen die Beklagte (Az. 81 O 50/15 SH1
LG Köln) wegen fehlerhafter, da nicht dem Anhang I der
Textilkennzeichnungsverordnung entsprechender Angabe der
Materialzusammensetzung, in dessen Rahmen die Klägerin die Umschreibung des
Titels nach § 727 ZPO beantragte. Die Beklagte stellte daraufhin nicht nur die
Kerngleichheit des nunmehr gerügten Verstoßes sowie ihr Verschulden in Abrede,
sondern trat auch dem Umschreibungsantrag der Klägerin entgegen. Am 29.08.2015 kam
es nach einem gerichtlichen Hinweis am 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu
einem Vergleich der Parteien (Bl. 75/76 der Beiakte SH1), in dessen Rahmen der
Ordnungsmittelantrag zurückgenommen wurde. Zu einer Entscheidung über den
Antrag auf Titelumschreibung kam es damit letztlich nicht.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die beanstandete
Angabe zur Textilfaserzusammensetzung verstoße gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung bestimme
zweifelsfrei, dass ausschließlich die im Anhang I genannten
Textilfaserkennzeichen verwendet werden dürften. Gerade wenn es den Bereich
„Wolle“ betreffe, liege auch keine Regelungslücke vor. Der
Verordnungsgeber habe die Bezeichnung „Wolle“ als Faserbeschreibung
zugelassen und habe ebenso unter Nr. 2 und 3 ausdrücklich und abschließend
geregelt, welche Zusatzbezeichnungen möglich seien. Der Begriff
„Merinowolle“ tauche hierbei unstreitig nicht auf.
Angabe zur Textilfaserzusammensetzung verstoße gegen die
Textilkennzeichnungsverordnung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung bestimme
zweifelsfrei, dass ausschließlich die im Anhang I genannten
Textilfaserkennzeichen verwendet werden dürften. Gerade wenn es den Bereich
„Wolle“ betreffe, liege auch keine Regelungslücke vor. Der
Verordnungsgeber habe die Bezeichnung „Wolle“ als Faserbeschreibung
zugelassen und habe ebenso unter Nr. 2 und 3 ausdrücklich und abschließend
geregelt, welche Zusatzbezeichnungen möglich seien. Der Begriff
„Merinowolle“ tauche hierbei unstreitig nicht auf.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Haft zu
vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Haft zu
vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment
Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen
Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. …/…/EU (Textilkennzeichnungsverordnung)
nachzukommen,
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment
Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen
Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. …/…/EU (Textilkennzeichnungsverordnung)
nachzukommen,
wenn dies geschieht, wie am 29.11.2016 auf der
Internetverkaufsplattform b bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q“
mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in
Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom
19.07.2017;
Internetverkaufsplattform b bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q“
mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in
Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom
19.07.2017;
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. die einstweilige Verfügung (Urteil) OLG Hamm I-4U 34/17
vom 20.06.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom
08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017
zurückzuweisen.
vom 20.06.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom
08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017
zurückzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Aufhebungswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das am 20.06.2017
verkündete Versäumnisurteil des Senates sei aufzuheben, da die Klägerin es
nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO vollzogen habe. Die Klägerin
habe die einstweilige Verfügung – dies ist unstreitig – nicht bis zum
20.07.2017 im Parteibetrieb zugestellt.
verkündete Versäumnisurteil des Senates sei aufzuheben, da die Klägerin es
nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO vollzogen habe. Die Klägerin
habe die einstweilige Verfügung – dies ist unstreitig – nicht bis zum
20.07.2017 im Parteibetrieb zugestellt.
Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis
für die Klage, da sie mit dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln (Az.
81 O 50/15) vom 03.09.2015 bereits über einen rechtskräftigen Titel verfüge.
Sie könne als Rechtsnachfolgerin der absoluts – c and n – GbR nach der
beantragten Umschreibung dieses Titels erfolgversprechend hieraus vorgehen.
für die Klage, da sie mit dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln (Az.
81 O 50/15) vom 03.09.2015 bereits über einen rechtskräftigen Titel verfüge.
Sie könne als Rechtsnachfolgerin der absoluts – c and n – GbR nach der
beantragten Umschreibung dieses Titels erfolgversprechend hieraus vorgehen.
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die
Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich, weil sie ihr, der Beklagten, mit
Schriftsatz vom 20.02.2017 (Anlage HKMW6 – Bl. 56ff. der Akten) einen
Vergleichsabschluss angeboten habe, in dem sie auf sämtliche
Unterlassungsansprüche zu verzichten bereit gewesen sei, wenn die Beklagte auf
ihre Unterlassungs- und Vertragsstrafenansprüche verzichte.
Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich, weil sie ihr, der Beklagten, mit
Schriftsatz vom 20.02.2017 (Anlage HKMW6 – Bl. 56ff. der Akten) einen
Vergleichsabschluss angeboten habe, in dem sie auf sämtliche
Unterlassungsansprüche zu verzichten bereit gewesen sei, wenn die Beklagte auf
ihre Unterlassungs- und Vertragsstrafenansprüche verzichte.
Die Klage sei auch unbegründet. Es sei nicht ersichtlich,
wie aus der beanstandeten Angabe „Merinowolle“ eine Irreführung der
von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise entstehen solle oder wie die von
der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung
verleitet werden könnten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der
Begriff „Merinowolle“ habe Eingang in den deutschen Wortschatz
gefunden und werde vom Kunden als „Faser vom Fell des Schafes“
verstanden. Der Verstoß sei nicht geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte. Der Formalverstoß könne unter keinen Umständen geeignet sein,
die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Es bestehe ganz im
Gegenteil ein berechtigtes Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, zu
erfahren, von welcher Rasse die verwendete Wolle stamme. Durch die Verwendung
der Bezeichnung „Merinowolle“ werde kein Informationsdefizit der
angesprochenen Verkehrskreise begründet, da ein Mehr an Information – nämlich
der Hinweis auf eine besonders hochwertige Wolle – gegeben werde.
wie aus der beanstandeten Angabe „Merinowolle“ eine Irreführung der
von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise entstehen solle oder wie die von
der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung
verleitet werden könnten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der
Begriff „Merinowolle“ habe Eingang in den deutschen Wortschatz
gefunden und werde vom Kunden als „Faser vom Fell des Schafes“
verstanden. Der Verstoß sei nicht geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte. Der Formalverstoß könne unter keinen Umständen geeignet sein,
die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Es bestehe ganz im
Gegenteil ein berechtigtes Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, zu
erfahren, von welcher Rasse die verwendete Wolle stamme. Durch die Verwendung
der Bezeichnung „Merinowolle“ werde kein Informationsdefizit der
angesprochenen Verkehrskreise begründet, da ein Mehr an Information – nämlich
der Hinweis auf eine besonders hochwertige Wolle – gegeben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des
Landgerichts Bochum hat die Beklagte am 21. November 2017 verurteilt, es bei
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Landgerichts Bochum hat die Beklagte am 21. November 2017 verurteilt, es bei
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment
Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen
Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. 1007/2011/EU
(Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen,
entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment
Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen
Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. 1007/2011/EU
(Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen,
wenn dies geschieht, wie am 29.11.2016 auf der
Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q
“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in
Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom
19.07.2017.
Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q
“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in
Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom
19.07.2017.
Die Aufhebungswiderklage hat es abgewiesen. Wegen der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
Das Landgericht habe ihr unstreitiges Vorbringen zum
Rechtsmissbrauch rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten. Es habe die Frage
unbeantwortet gelassen, warum die Klägerin gemeint habe, einen
Unterlassungstitel zu benötigen, wenn sie andererseits nicht nur bereit gewesen
sei, auf diesen, sondern auf sämtliche bisher zu ihren Gunsten titulierten
Unterlassungsansprüche zu verzichten. Die Klägerin sei bereit gewesen, sich
allfällige Unterlassungsansprüche abkaufen zu lassen, wenn sie nur nicht zur
Unterlassung ihres wettbewerbswidrigen Handelns gezwungen werde.
Rechtsmissbrauch rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten. Es habe die Frage
unbeantwortet gelassen, warum die Klägerin gemeint habe, einen
Unterlassungstitel zu benötigen, wenn sie andererseits nicht nur bereit gewesen
sei, auf diesen, sondern auf sämtliche bisher zu ihren Gunsten titulierten
Unterlassungsansprüche zu verzichten. Die Klägerin sei bereit gewesen, sich
allfällige Unterlassungsansprüche abkaufen zu lassen, wenn sie nur nicht zur
Unterlassung ihres wettbewerbswidrigen Handelns gezwungen werde.
Die Klage sei schon wegen anderweitiger Rechtskraft
unzulässig. Das Landgericht habe dies missachtet. Es habe den nebisin idem –
Grundsatz verletzt.Denn der Streitgegenstand des hiesigen sei mit dem des
(Teil-)Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 03.09.2015 (Az. 81 O
50/15) identisch. Titelgläubigerin des Kölner Urteils sei unstreitig die
Klägerin als Rechtsnachfolgerin der im Urteil genannten
Unterlassungsgläubigerin.
unzulässig. Das Landgericht habe dies missachtet. Es habe den nebisin idem –
Grundsatz verletzt.Denn der Streitgegenstand des hiesigen sei mit dem des
(Teil-)Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 03.09.2015 (Az. 81 O
50/15) identisch. Titelgläubigerin des Kölner Urteils sei unstreitig die
Klägerin als Rechtsnachfolgerin der im Urteil genannten
Unterlassungsgläubigerin.
Das Landgericht habe die Kerngleichheit zu Unrecht verneint,
obwohl das streitgegenständliche Verhalten ohne weiteres unter den Wortlaut des
Kölner Titels subsumiert werden könne. Auch das LG Köln hätte in einem
Ordnungsmittelverfahren aus dem dortigen Titel wegen Verwendung einer – wie
vorliegend – falschen Bezeichnung ein Ordnungsgeld verhängt, wenn die Parteien
das dortige Verfahren nicht zuvor durch Prozessvergleich beendet hätten. Auch
das LG Bochum habe eine identische Fallkonstellation bereits so entschieden,
was vom Senat bestätigt worden sei.
obwohl das streitgegenständliche Verhalten ohne weiteres unter den Wortlaut des
Kölner Titels subsumiert werden könne. Auch das LG Köln hätte in einem
Ordnungsmittelverfahren aus dem dortigen Titel wegen Verwendung einer – wie
vorliegend – falschen Bezeichnung ein Ordnungsgeld verhängt, wenn die Parteien
das dortige Verfahren nicht zuvor durch Prozessvergleich beendet hätten. Auch
das LG Bochum habe eine identische Fallkonstellation bereits so entschieden,
was vom Senat bestätigt worden sei.
Selbst wenn die Frage, ob die hier streitgegenständliche
Handlung in den Kernbereich des Kölner Titels falle, nicht einfach zu
beantworten sei und das Ergebnis daher nicht auf der Hand liege, fehle der
Klägerin dennoch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn für eine erneute
Klage könne dieses allenfalls nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch
angenommen werden. Einen solchen habe die Klägerin indes nicht für nötig
gehalten.
Handlung in den Kernbereich des Kölner Titels falle, nicht einfach zu
beantworten sei und das Ergebnis daher nicht auf der Hand liege, fehle der
Klägerin dennoch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn für eine erneute
Klage könne dieses allenfalls nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch
angenommen werden. Einen solchen habe die Klägerin indes nicht für nötig
gehalten.
Die Klage sei auch unbegründet. Denn der Angriff auf die
Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ scheitere an der
Spürbarkeit. Die Klägerin habe hierzu nichts vorgetragen. Allein die Verletzung
unionsrechtlicher Vorschriften begründe – dies habe das Landgericht übersehen –
nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen noch
nicht die spürbare Beeinträchtigung. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt
worden, dass die Textilkennzeichnungsverordnung selbst vorsehe, dass der
Begriff „Wolle“ als Zusatz bei der Verwendung von Haaren der im
Einzelnen sodann angegebenen Tiere verwendet werden könne.
Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ scheitere an der
Spürbarkeit. Die Klägerin habe hierzu nichts vorgetragen. Allein die Verletzung
unionsrechtlicher Vorschriften begründe – dies habe das Landgericht übersehen –
nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen noch
nicht die spürbare Beeinträchtigung. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt
worden, dass die Textilkennzeichnungsverordnung selbst vorsehe, dass der
Begriff „Wolle“ als Zusatz bei der Verwendung von Haaren der im
Einzelnen sodann angegebenen Tiere verwendet werden könne.
Das Landgericht habe die auf mangelnde Vollziehung der
einstweiligen Verfügung gestützte Aufhebungswiderklage ohne eigene Begründung
zu Unrecht abgewiesen. Eine im Berufungsrechtszug durch Urteil neu erlassene
einstweilige Verfügung müsse vom Unterlassungsgläubiger im Parteibetrieb
vollzogen werden, um den Vollziehungswillen zweifelsfrei zum Ausdruck zu
bringen und damit vor allem den Regressanspruch des Unterlassungsschuldners
nach § 945 ZPO zu eröffnen. Der Vollziehungswille komme nicht durch die hier
allein erfolgte Amtszustellung zum Ausdruck.
einstweiligen Verfügung gestützte Aufhebungswiderklage ohne eigene Begründung
zu Unrecht abgewiesen. Eine im Berufungsrechtszug durch Urteil neu erlassene
einstweilige Verfügung müsse vom Unterlassungsgläubiger im Parteibetrieb
vollzogen werden, um den Vollziehungswillen zweifelsfrei zum Ausdruck zu
bringen und damit vor allem den Regressanspruch des Unterlassungsschuldners
nach § 945 ZPO zu eröffnen. Der Vollziehungswille komme nicht durch die hier
allein erfolgte Amtszustellung zum Ausdruck.
Die einstweilige Verfügung sei aber auch aufzuheben, weil
die Klägerin der Vorwurf der Titelerschleichung respektive des Versuchs einer
solchen treffe. Denn sie habe im Rahmen des Verfügungsantrages nicht angegeben,
dass sie über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel verfügt, in
dessen Kernbereich die Handlung, aus der sie ihren Unterlassungsanspruch
herleitet, fällt. Dies führe dazu, dass der Anspruch auch im
Hauptsacheverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne.
die Klägerin der Vorwurf der Titelerschleichung respektive des Versuchs einer
solchen treffe. Denn sie habe im Rahmen des Verfügungsantrages nicht angegeben,
dass sie über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel verfügt, in
dessen Kernbereich die Handlung, aus der sie ihren Unterlassungsanspruch
herleitet, fällt. Dies führe dazu, dass der Anspruch auch im
Hauptsacheverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Der Beklagte beantragt deshalb,
das Urteil des Landgerichts Bochum I-16 O189/17 vom
21.1.2017 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
21.1.2017 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm I-4 U
34/17 vom 20.06.2017 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag
vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom
07.04.2017 wird zurückgewiesen.
34/17 vom 20.06.2017 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag
vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom
07.04.2017 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der II. Instanz des Erlassverfahrens OLG Hamm
I-4 U 34/17 werden der Klägerin auferlegt, die Kosten der I. Instanz werden
gegeneinander aufgehoben.
I-4 U 34/17 werden der Klägerin auferlegt, die Kosten der I. Instanz werden
gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
B.
Die Berufung ist zulässig und insoweit, als sie sich gegen
die Abweisung der Widerklage wendet, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
die Abweisung der Widerklage wendet, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die
antragsgemäße Verurteilung der Beklagten wendet.
antragsgemäße Verurteilung der Beklagten wendet.
1.
Denn die Klage ist zulässig.
a)
Die Beklagte kann sich nicht auf die entgegenstehende
Rechtskraftwirkung des Teilanerkenntisurteils des LG Köln vom 03.09.2015 (Az.
81 O 50/15) berufen. Der „ne bis in idem“ – Einwand greift vorliegend
nicht ein.
Rechtskraftwirkung des Teilanerkenntisurteils des LG Köln vom 03.09.2015 (Az.
81 O 50/15) berufen. Der „ne bis in idem“ – Einwand greift vorliegend
nicht ein.
Zwar erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des
Anerkenntnisurteils gemäß §§ 322, 325 ZPO auch auf die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin der damaligen Widerklägerin. Damit ist eine Zweitklage
allerdings auch nur insoweit unzulässig, als die Rechtskraft dieses Urteils
überhaupt reicht (MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 325 Rn. 16).
Anerkenntnisurteils gemäß §§ 322, 325 ZPO auch auf die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin der damaligen Widerklägerin. Damit ist eine Zweitklage
allerdings auch nur insoweit unzulässig, als die Rechtskraft dieses Urteils
überhaupt reicht (MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 325 Rn. 16).
Hieran scheitert vorliegend der Einwand der Beklagten.
Denn der Umfang der Rechtskraft einer
Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den
entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete Verletzungshandlung
begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft
erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher,
sondern nur in Bezug auf die festgestellte Verletzungshandlung, so dass
Verletzungshandlungen, auf die der Antrag im rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren nicht gestützt worden war, zum Gegenstand einer (erneuten)
Unterlassungsklage gemacht werden können (BGH GRUR 2006, 421 –
Markenparfümverkäufe; a.A. Ahrens-Ahrens, 8.Aufl., Rn. 64; Teplitzky-Feddersen,
11. Aufl., Kap. 57, Rn. 16a).
Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den
entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete Verletzungshandlung
begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft
erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher,
sondern nur in Bezug auf die festgestellte Verletzungshandlung, so dass
Verletzungshandlungen, auf die der Antrag im rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren nicht gestützt worden war, zum Gegenstand einer (erneuten)
Unterlassungsklage gemacht werden können (BGH GRUR 2006, 421 –
Markenparfümverkäufe; a.A. Ahrens-Ahrens, 8.Aufl., Rn. 64; Teplitzky-Feddersen,
11. Aufl., Kap. 57, Rn. 16a).
Dies steht in Einklang mit dem Zweck der Rechtskraft. Denn
diese soll „lediglich“ verhindern, dass der Kläger nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Streit über denselben Streitstoff
mit nachträglichem Vorbringen wieder aufnehmen kann, insbesondere mit solchem
Tatsachenvortrag, der den Streitstoff des Vorprozesses nur ergänzt oder die
damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig macht. Dies wird durch die
Präklusionswirkung der Rechtskraft erreicht, die neues Vorbringen zu demselben
Klagegrund und eine darauf gestützte Neuaufnahme des Rechtsstreits ausschließt.
Die Rechtskraft hat aber nur den Zweck, ein neues Verfahren über den
Streitstoff, der bereits Grundlage der gerichtlichen Entscheidung war,
auszuschließen. Die Präklusionswirkung bezieht sich daher nicht auf Tatsachen,
die nicht zum Streitstoff des ersten Verfahrens gehörten. Unterscheidet sich
der in einem neuen Prozess vorgetragene Sachverhalt trotz gemeinsamer
Berührungspunkte seinem Wesen nach von dem des Vorprozesses, steht der neuen
Klage die materielle Rechtskraft des Urteils nicht entgegen, und zwar auch dann
nicht, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die
Tatsachen, die der neuen Klage zu Grunde gelegt sind, schon im Vorprozess
hätten geltend gemacht werden können (v. Ungern-Sternberg, Grundfragen des
Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (Teil 1),
GRUR 2009, 901, 904 mwN).
diese soll „lediglich“ verhindern, dass der Kläger nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Streit über denselben Streitstoff
mit nachträglichem Vorbringen wieder aufnehmen kann, insbesondere mit solchem
Tatsachenvortrag, der den Streitstoff des Vorprozesses nur ergänzt oder die
damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig macht. Dies wird durch die
Präklusionswirkung der Rechtskraft erreicht, die neues Vorbringen zu demselben
Klagegrund und eine darauf gestützte Neuaufnahme des Rechtsstreits ausschließt.
Die Rechtskraft hat aber nur den Zweck, ein neues Verfahren über den
Streitstoff, der bereits Grundlage der gerichtlichen Entscheidung war,
auszuschließen. Die Präklusionswirkung bezieht sich daher nicht auf Tatsachen,
die nicht zum Streitstoff des ersten Verfahrens gehörten. Unterscheidet sich
der in einem neuen Prozess vorgetragene Sachverhalt trotz gemeinsamer
Berührungspunkte seinem Wesen nach von dem des Vorprozesses, steht der neuen
Klage die materielle Rechtskraft des Urteils nicht entgegen, und zwar auch dann
nicht, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die
Tatsachen, die der neuen Klage zu Grunde gelegt sind, schon im Vorprozess
hätten geltend gemacht werden können (v. Ungern-Sternberg, Grundfragen des
Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (Teil 1),
GRUR 2009, 901, 904 mwN).
Dies gilt erst recht, wenn die Klage sich – wie vorliegend –
auf eine neue Verletzungshandlung, die erst nach der letzten mündlichen
Verhandlung begangen worden ist, stützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2008
– 2 U 39/08, BeckRS 2009, 4685; Hölk, WRP 2006, 647, 654f.; v.
Ungern-Sternberg, Grundfragen des Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklagen (Teil 2), GRUR 2009, 1009, 1015 mwN). Denn die zeitliche
Grenze der materiellen Rechtskraft reicht nicht weiter als bis dahin (BGH NJW-RR
2001, 447, 448; MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 136, 149;
Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn.53ff.).
auf eine neue Verletzungshandlung, die erst nach der letzten mündlichen
Verhandlung begangen worden ist, stützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2008
– 2 U 39/08, BeckRS 2009, 4685; Hölk, WRP 2006, 647, 654f.; v.
Ungern-Sternberg, Grundfragen des Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklagen (Teil 2), GRUR 2009, 1009, 1015 mwN). Denn die zeitliche
Grenze der materiellen Rechtskraft reicht nicht weiter als bis dahin (BGH NJW-RR
2001, 447, 448; MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 136, 149;
Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn.53ff.).
Damit kann dahinstehen, ob die vorliegend seitens der
Klägerin als fehlerhaft beanstandete Textilkennzeichnung
„Merinowolle“ mit der gänzlich fehlenden Kennzeichnung, die
ausweislich der dortigen Klageerwiderung (Bl. 41 der Beiakte) allein
Anlasshandlung für das Anerkenntnisurteil des LG Köln war, kerngleich ist.
Klägerin als fehlerhaft beanstandete Textilkennzeichnung
„Merinowolle“ mit der gänzlich fehlenden Kennzeichnung, die
ausweislich der dortigen Klageerwiderung (Bl. 41 der Beiakte) allein
Anlasshandlung für das Anerkenntnisurteil des LG Köln war, kerngleich ist.
b)
Der Klägerin fehlt es auch nicht am notwendigen
Rechtsschutzbedürfnis.
Rechtsschutzbedürfnis.
Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin ein
gleich geeigneter, aber einfacherer oder günstigerer Titel zur Verfügung
stünde, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen (vgl. BeckOK-Ulrici, ZPO;
Stand: 01.07.2018, § 727 Rn. 5).
gleich geeigneter, aber einfacherer oder günstigerer Titel zur Verfügung
stünde, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen (vgl. BeckOK-Ulrici, ZPO;
Stand: 01.07.2018, § 727 Rn. 5).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das
Rechtsschutzbedürfnis ist gerade dann zu bejahen, wenn die neue Klage – wie
vorliegend – auf eine der früheren nicht gleiche, sondern nur ähnliche
Verletzungshandlung gestützt wird. In diesem Fall ist ein erfolgreiches
Vorgehen gegen die nun beanstandete Verletzungshandlung im
Vollstreckungsverfahren ungewiss und es droht eine Verjährung der neu
entstandenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (BGH WRP 2011, 873 Rn. 20 –
Leistungspakete im Preisvergleich; KBF/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12
Rn. 2.113).
Rechtsschutzbedürfnis ist gerade dann zu bejahen, wenn die neue Klage – wie
vorliegend – auf eine der früheren nicht gleiche, sondern nur ähnliche
Verletzungshandlung gestützt wird. In diesem Fall ist ein erfolgreiches
Vorgehen gegen die nun beanstandete Verletzungshandlung im
Vollstreckungsverfahren ungewiss und es droht eine Verjährung der neu
entstandenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (BGH WRP 2011, 873 Rn. 20 –
Leistungspakete im Preisvergleich; KBF/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12
Rn. 2.113).
Hieran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass das
LG Köln mit seinem Hinweis vom 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu erkennen
gegeben hatte, dass es eine fehlerhafte Information für eine kerngleiche Handlung
hielt.
LG Köln mit seinem Hinweis vom 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu erkennen
gegeben hatte, dass es eine fehlerhafte Information für eine kerngleiche Handlung
hielt.
Denn unabhängig davon bedurfte es noch einer Umschreibung
des auf die absoluts – c and n – GbR lautenden Titels auf die hiesige Klägerin
nach § 727 ZPO bedurft. Diese hätte sich für die Klägerin voraussichtlich nicht
einfach erreichen lassen. Schon im Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Köln
hatte die hiesige Beklagte nämlich die Rechtsnachfolge der Klägerin und deren
Nachweis mit ihren damaligen Schriftsätzen vom 25.05, 06.07. und 10.08.2016
vehement in Frage gestellt.
des auf die absoluts – c and n – GbR lautenden Titels auf die hiesige Klägerin
nach § 727 ZPO bedurft. Diese hätte sich für die Klägerin voraussichtlich nicht
einfach erreichen lassen. Schon im Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Köln
hatte die hiesige Beklagte nämlich die Rechtsnachfolge der Klägerin und deren
Nachweis mit ihren damaligen Schriftsätzen vom 25.05, 06.07. und 10.08.2016
vehement in Frage gestellt.
c)
Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Denn die Parteien stehen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zueinander – und dies stellt
auch die Beklagte nicht in Frage.
Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zueinander – und dies stellt
auch die Beklagte nicht in Frage.
d)
Dem steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs
nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen.
nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen.
aa)
Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin
den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch lediglich aus sachfremden
Erwägungen verfolgte.
den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch lediglich aus sachfremden
Erwägungen verfolgte.
Der Einigungsvorschlag der Klägerin vom 20.02.2017 kam im
Nachgang zu einem gemeinsamen Treffen zwecks einvernehmlicher Regelung
sämtlicher Auseinandersetzungen zustande. Die Verfügungsklägerin sah sich
hierzu aufgrund eines Vertragsentwurfes der Verfügungsbeklagten veranlasst, der
ihres Erachtens das Ergebnis dieser Besprechung nicht zutreffend wiedergab.
Nachgang zu einem gemeinsamen Treffen zwecks einvernehmlicher Regelung
sämtlicher Auseinandersetzungen zustande. Die Verfügungsklägerin sah sich
hierzu aufgrund eines Vertragsentwurfes der Verfügungsbeklagten veranlasst, der
ihres Erachtens das Ergebnis dieser Besprechung nicht zutreffend wiedergab.
Der Vertragsentwurf lässt damit gerade nicht erkennen, dass
die vorliegende Rechtsverfolgung von vorneherein darauf abzielte, sich den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch „abkaufen“ zu lassen. Der
vorgeschlagenen Vereinbarung lässt sich in Anbetracht der unter Ziffer 4.
vorgeschlagenen Regelung auch nicht etwa entnehmen, dass es der
Verfügungsklägerin nicht (mehr) darauf ankam, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu
unterbinden.
die vorliegende Rechtsverfolgung von vorneherein darauf abzielte, sich den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch „abkaufen“ zu lassen. Der
vorgeschlagenen Vereinbarung lässt sich in Anbetracht der unter Ziffer 4.
vorgeschlagenen Regelung auch nicht etwa entnehmen, dass es der
Verfügungsklägerin nicht (mehr) darauf ankam, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu
unterbinden.
bb)
Es kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass sie im Rahmen des Verfügungsantrages das Anerkenntnisurteil des LG Köln
vom 03.09.2015 unerwähnt ließ.
dass sie im Rahmen des Verfügungsantrages das Anerkenntnisurteil des LG Köln
vom 03.09.2015 unerwähnt ließ.
Denn nach den vorstehenden Erwägungen stand dem Vorgehen der
Klägerin im Verfügungsverfahren weder der Rechtskrafteinwand entgegen, noch
fehlte es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend kann nicht die
Rede davon sein, dass die Klägerin sich die Beschlussverfügung des LG Bochum
(Az. 16 O 11/17) vom 15.12.2016, die sodann schon im Widerspruchsverfahren
durch Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben wurde, erschlichen hat.
Klägerin im Verfügungsverfahren weder der Rechtskrafteinwand entgegen, noch
fehlte es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend kann nicht die
Rede davon sein, dass die Klägerin sich die Beschlussverfügung des LG Bochum
(Az. 16 O 11/17) vom 15.12.2016, die sodann schon im Widerspruchsverfahren
durch Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben wurde, erschlichen hat.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde ein –
hierdurch nach Ansicht der Beklagten begründeter – Verstoß gegen prozessuale
Pflichten jedoch nicht so schwer wiegen, dass der Klägerin deswegen nunmehr
jedwedes weitere Vorgehen im Verfügungsverfahren oder gar im
Hauptsacheverfahren verwehrt wäre. Denn sie hat hiermit allenfalls erreicht,
dass das Landgericht auf ihren Antrag hin ohne mündliche Verhandlung im
Beschlusswege entschieden hat, was in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Köln
womöglich nicht der Fall gewesen wäre. Ihr prozessualer Vorteil beschränkt sich
damit auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Beschlussverfügung bis zum
Endurteil des Landgerichts, und zwar dieses aufgrund einer mündlichen
Verhandlung in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Köln. Dies würde es
allenfalls rechtfertigen, eine zwischenzeitliche Vollstreckung als
missbräuchlich und unzulässig zu erachten (Senat, Urteil vom 05.12.2017- Az. 4
U 89/17).
hierdurch nach Ansicht der Beklagten begründeter – Verstoß gegen prozessuale
Pflichten jedoch nicht so schwer wiegen, dass der Klägerin deswegen nunmehr
jedwedes weitere Vorgehen im Verfügungsverfahren oder gar im
Hauptsacheverfahren verwehrt wäre. Denn sie hat hiermit allenfalls erreicht,
dass das Landgericht auf ihren Antrag hin ohne mündliche Verhandlung im
Beschlusswege entschieden hat, was in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Köln
womöglich nicht der Fall gewesen wäre. Ihr prozessualer Vorteil beschränkt sich
damit auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Beschlussverfügung bis zum
Endurteil des Landgerichts, und zwar dieses aufgrund einer mündlichen
Verhandlung in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Köln. Dies würde es
allenfalls rechtfertigen, eine zwischenzeitliche Vollstreckung als
missbräuchlich und unzulässig zu erachten (Senat, Urteil vom 05.12.2017- Az. 4
U 89/17).
2.
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht der hiermit verfolgte
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5
Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die
Beklagte zu.
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5
Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die
Beklagte zu.
a)
Denn die Beklagte hat mit dem beanstandeten Angebot „H
Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B
gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO – und damit gegen eine
Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 –
Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 -,
juris) verstoßen.
Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B
gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO – und damit gegen eine
Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 –
Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 -,
juris) verstoßen.
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf
Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1
TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für
Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in
denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1
TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für
Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in
denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1
allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung
„Merinowolle“. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger
Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“
genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5
Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.
allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung
„Merinowolle“. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger
Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“
genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5
Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.
Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen
Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die
Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei
dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung
der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde
Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig
davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des
§ 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen
dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung
unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen
nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.
Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die
Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei
dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung
der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde
Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig
davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des
§ 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen
dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung
unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen
nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.
Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des
Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der
Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch
einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend – erhalten.
Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der
Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch
einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend – erhalten.
b)
Werden unter Verstoß gegen § 3a UWG – sei es durch fehlende,
sei es durch unzulässige Angaben – Informationspflichten verletzt, die das
Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne
weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 – Mehrwertdienstenummer; Senat,
Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 -, juris). Hieran hat sich durch die
Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts
geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a
UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben
hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 – Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG
Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, §
5a UWG, Rn. 135).
sei es durch unzulässige Angaben – Informationspflichten verletzt, die das
Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne
weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 – Mehrwertdienstenummer; Senat,
Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 -, juris). Hieran hat sich durch die
Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts
geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a
UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben
hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 – Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG
Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, §
5a UWG, Rn. 135).
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme man zu keinem
anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16
TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die
vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher
ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte
verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16
TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken
müssen, einen Wettbewerbsvorteil.
anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16
TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die
vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher
ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte
verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16
TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken
müssen, einen Wettbewerbsvorteil.
Die Entscheidung des OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn. 80
steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“
statt „Baumwolle“ ging.
steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“
statt „Baumwolle“ ging.
c)
Die Wiederholungsgefahr wird sodann aufgrund des bereits
verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (KBF/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., §
8 Rn. 1.43). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten
liegt nicht vor.
verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (KBF/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., §
8 Rn. 1.43). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten
liegt nicht vor.
II.
Soweit die Beklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage
wendet, hat ihre Berufung Erfolg.
wendet, hat ihre Berufung Erfolg.
1.
Die Widerklage ist zulässig.
Der von der Beklagten verfolgte Aufhebungsantrag nach §§ 927
Abs. 1, 936 ZPO kann – wie hier geschehen – mit der Widerklage gegen den
Hauptsacheantrag verfolgt werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20;
Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl.,
Rn. 540; MüKoZPO/Drescher, ZPO, 5. Aufl., § 927 Rn. 9). Zuständig für die
Entscheidung über diesen wäre gemäß §§ 927 Abs. 2, 936 ZPO nunmehr ohnehin der
Senat.
Abs. 1, 936 ZPO kann – wie hier geschehen – mit der Widerklage gegen den
Hauptsacheantrag verfolgt werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20;
Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl.,
Rn. 540; MüKoZPO/Drescher, ZPO, 5. Aufl., § 927 Rn. 9). Zuständig für die
Entscheidung über diesen wäre gemäß §§ 927 Abs. 2, 936 ZPO nunmehr ohnehin der
Senat.
2.
Die Widerklage ist ebenfalls begründet.
Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des
Senates mit dem Az. 4 U 34/17 vom 20.06.2017 gemäß §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO ist
begründet.
Senates mit dem Az. 4 U 34/17 vom 20.06.2017 gemäß §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO ist
begründet.
Die Beklagte hat veränderte Umstände i.S.d. § 927 Abs. 1 ZPO
dargetan, die es rechtfertigen, die einstweilige Verfügung des Senates
aufzuheben, und zwar mit der beantragten Kostenfolge (Senat NJW-RR 1990, 1214;
Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 56, Rn. 38; MünchKomm/Drescher, ZPO, 5.
Aufl., § 927 Rn. 17).
dargetan, die es rechtfertigen, die einstweilige Verfügung des Senates
aufzuheben, und zwar mit der beantragten Kostenfolge (Senat NJW-RR 1990, 1214;
Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 56, Rn. 38; MünchKomm/Drescher, ZPO, 5.
Aufl., § 927 Rn. 17).
Denn die Klägerin hat es verabsäumt, diese Verfügung
rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen.
rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen.
Einer solchen Vollziehung hätte es jedoch bedurft, nachdem
die ursprüngliche Beschlussverfügung des LG Bochum im Widerspruchsverfahren
(AZ. I – 16 O 11/17) mit Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben und sodann im
Berufungsverfahren durch den Senat – sogar ausdrücklich solchermaßen formuliert
– neu erlassen wurde (vgl. Senat GRUR 1989, 931; Ahrens-Büttner, 7. Aufl., Kap.
57 Rn. 26; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen,
3. Aufl., Rn. 569; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 14). Dies ist
indes unstreitig nicht geschehen.
die ursprüngliche Beschlussverfügung des LG Bochum im Widerspruchsverfahren
(AZ. I – 16 O 11/17) mit Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben und sodann im
Berufungsverfahren durch den Senat – sogar ausdrücklich solchermaßen formuliert
– neu erlassen wurde (vgl. Senat GRUR 1989, 931; Ahrens-Büttner, 7. Aufl., Kap.
57 Rn. 26; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen,
3. Aufl., Rn. 569; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 14). Dies ist
indes unstreitig nicht geschehen.
Ohne Belang ist, dass die Beklagte bereits am 04.07.2017
einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt hatte.
Denn hierzu musste sich die Beklagte so oder so schon im Hinblick auf die sich
im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO ohne
weiteres ergebende Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 945 2. Alt. ZPO
veranlasst sehen.
einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt hatte.
Denn hierzu musste sich die Beklagte so oder so schon im Hinblick auf die sich
im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO ohne
weiteres ergebende Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 945 2. Alt. ZPO
veranlasst sehen.
C.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.