Der EuGH hat mit Urteil
vom 04.10.2018, Az. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite / Evelina
Kamenova entschieden, dass der Verkauf mehrerer Artikel auf einer
Online-Handelsplattform nicht automatisch ein Handeln als Gewerbetreibender
oder Unternehmer und den damit einhergehenden Pflichten und
Pflichtinformationen bedeutet. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung
erforderlich. Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von
Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch eine
„Gewerbetreibende“. Die Tätigkeit könne allerdings als
„Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, hat der
Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
vom 04.10.2018, Az. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite / Evelina
Kamenova entschieden, dass der Verkauf mehrerer Artikel auf einer
Online-Handelsplattform nicht automatisch ein Handeln als Gewerbetreibender
oder Unternehmer und den damit einhergehenden Pflichten und
Pflichtinformationen bedeutet. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung
erforderlich. Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von
Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch eine
„Gewerbetreibende“. Die Tätigkeit könne allerdings als
„Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, hat der
Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Eine Person, die auf einer
Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch
ein „Gewerbetreibender“
Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch
ein „Gewerbetreibender“
Diese Tätigkeit kann als
„Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
„Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Ein Verbraucher erwarb auf
einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem erfestgestellt
hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige
angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag
widerrufen wolle.
einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem erfestgestellt
hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige
angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag
widerrufen wolle.
Frau Evelina Kamenova, die
Verkäuferin, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen.
Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für
Verbraucherschutz (KfV) ein.
Verkäuferin, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen.
Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für
Verbraucherschutz (KfV) ein.
Nach einer Abfrage auf der
fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10. Dezember 2014
noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website von Frau Kamenova
unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht waren.
fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10. Dezember 2014
noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website von Frau Kamenova
unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht waren.
Mit Bescheid vom 27.
Februar 2015 stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova eine Ordnungswidrigkeit
begangen habe, und verhängte mehrere Geldbußen gegen sie, die auf das nationale
Verbraucherschutzgesetz gestützt waren. Nach Ansicht der KfV hatte es Frau
Kamenova
Februar 2015 stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova eine Ordnungswidrigkeit
begangen habe, und verhängte mehrere Geldbußen gegen sie, die auf das nationale
Verbraucherschutzgesetz gestützt waren. Nach Ansicht der KfV hatte es Frau
Kamenova
in sämtlichen dieser
Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des
Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich
aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
zum Recht des
Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des
Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich
aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
zum Recht des
Verbrauchers auf Widerruf
des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung
dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung
für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.
des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung
dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung
für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.
Frau Kamenova erhob vor den
bulgarischen Gerichten Klage gegen diesen Bescheid und begründete diese damit,
dass sie keine „Gewerbetreibende“ sei und die Vorschriften des bulgarischen
Gesetzes daher nicht anwendbar seien. Vor diesem Hintergrund fragt der Administrativen
sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) den Gerichtshof, ob eine
bulgarischen Gerichten Klage gegen diesen Bescheid und begründete diese damit,
dass sie keine „Gewerbetreibende“ sei und die Vorschriften des bulgarischen
Gesetzes daher nicht anwendbar seien. Vor diesem Hintergrund fragt der Administrativen
sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) den Gerichtshof, ob eine
Person, die auf einer
Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren
mit erheblichem Wert veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden kann (Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über
unlautere
Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren
mit erheblichem Wert veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden kann (Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über
unlautere
Geschäftspraktiken
im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).)
im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).)
In seinem Urteil vom
heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass es für eine Einstufung als
„Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie erforderlich ist, dass die
betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder
beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden
handelt.
heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass es für eine Einstufung als
„Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie erforderlich ist, dass die
betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder
beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden
handelt.
Der Gerichtshof stellt
sodann klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“
anhand des Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sind, der jeden nicht gewerblich
oder beruflich Tätigen bezeichnet.
sodann klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“
anhand des Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sind, der jeden nicht gewerblich
oder beruflich Tätigen bezeichnet.
Der Gerichtshof stellt in
diesem Zusammenhang fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, auf der
Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben von Fall zu Fall zu
entscheiden, ob eine natürliche Person wie Frau Kamenova im Rahmen ihrer gewerblichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, indem es u. a. prüft,
ob der Verkauf planmäßig erfolgte,ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder
mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte
Anzahl von Waren konzentriert, und die Rechtsform sowie die
diesem Zusammenhang fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, auf der
Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben von Fall zu Fall zu
entscheiden, ob eine natürliche Person wie Frau Kamenova im Rahmen ihrer gewerblichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, indem es u. a. prüft,
ob der Verkauf planmäßig erfolgte,ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder
mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte
Anzahl von Waren konzentriert, und die Rechtsform sowie die
technischen Fähigkeiten des
Verkäufers ermittelt.
Verkäufers ermittelt.
Um die fragliche Tätigkeit
als „Geschäftspraxis“ einstufen zu können, muss das vorlegende Gericht zudem
prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht und
zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder
kommerzielle Mitteilung
als „Geschäftspraxis“ einstufen zu können, muss das vorlegende Gericht zudem
prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht und
zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder
kommerzielle Mitteilung
darstellt, „die unmittelbar
mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an
Verbraucher zusammenhängt“.
mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an
Verbraucher zusammenhängt“.
Daher gelangt der
Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche
Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum
Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur
dann als „Gewerbetreibender“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann
eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche
Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum
Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur
dann als „Gewerbetreibender“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann
eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Der EuGH hat hier klar zur
Einstufung von Internetverkäufern als „Gewerbetreibende“ oder „Unternehmer“ Stellung
bezogen und das bedeutet, dass der Erwerbszweck und mehrfache Anzeigen auf
Online-Plattformen reichen für die Einstufung als „Gewerbetreibender“ i.S. des
Verbraucherschutzes nicht aus.
Einstufung von Internetverkäufern als „Gewerbetreibende“ oder „Unternehmer“ Stellung
bezogen und das bedeutet, dass der Erwerbszweck und mehrfache Anzeigen auf
Online-Plattformen reichen für die Einstufung als „Gewerbetreibender“ i.S. des
Verbraucherschutzes nicht aus.
In Rn. 44 des vorliegenden
Urteils erläutert der EuGH, dass „die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein
Erwerbszweck verfolgt wird oder dass eine natürliche Person gleichzeitig eine
Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten
werden, auf einer Online-Plattform veröffentlicht, für sich genommen nicht
ausreichen, um diese Person als „Gewerbetreibenden“ im Sinne dieser Bestimmung
einzustufen.
Urteils erläutert der EuGH, dass „die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein
Erwerbszweck verfolgt wird oder dass eine natürliche Person gleichzeitig eine
Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten
werden, auf einer Online-Plattform veröffentlicht, für sich genommen nicht
ausreichen, um diese Person als „Gewerbetreibenden“ im Sinne dieser Bestimmung
einzustufen.
.
Verkäufer muss (zusätzlich)
im Rahmen seiner gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit
handeln.
im Rahmen seiner gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit
handeln.
Hierzu führt der EuGH in
Rn. 45 des Urteils aus, „dass eine natürliche Person wie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und
gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website
veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen
ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn
diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt; dies (ist) anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls
zu prüfen“.
Rn. 45 des Urteils aus, „dass eine natürliche Person wie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und
gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website
veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen
ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn
diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt; dies (ist) anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls
zu prüfen“.
Damit wird der Fall an das
vorlegende bulgarische Gericht zurückgegeben. Folgende – nicht abschließenden –
Anhaltspunkte werden für die Prüfung in dem Urteil noch gegeben:
vorlegende bulgarische Gericht zurückgegeben. Folgende – nicht abschließenden –
Anhaltspunkte werden für die Prüfung in dem Urteil noch gegeben:
.
Prüfpunkte für die Gewerblichkeit von Internetverkäufern
Welche Punkte für die
Beurteilung der Gewerblichkeit i.S. der EU-Verbraucherschutzrichtlinien zu
prüfen sind, hat der Generalanwalt
in seinen Schlussanträgen ausgeführt, auf die der EuGH Bezug nimmt.
Beurteilung der Gewerblichkeit i.S. der EU-Verbraucherschutzrichtlinien zu
prüfen sind, hat der Generalanwalt
in seinen Schlussanträgen ausgeführt, auf die der EuGH Bezug nimmt.
Danach „wird das vorlegende
Gericht dabei insbesondere zu untersuchen haben, ob der Verkauf über die
Online-Plattform
Gericht dabei insbesondere zu untersuchen haben, ob der Verkauf über die
Online-Plattform
- planmäßig erfolgte,
- ob mit diesem Verkauf
Erwerbszwecke verfolgt wurden, - ob der Verkäufer über
Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf
angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise
verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren
Position befindet, - ob der Verkäufer eine
Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in
welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des
Verkäufers zusammenhängt, - ob der Verkäufer
mehrwertsteuerpflichtig ist, - ob der Verkäufer, der im
Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibenden oder durch eine andere
Person auftritt, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung oder
Erfolgsbeteiligung erhalten hat, - ob der Verkäufer neue oder
gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf
diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit
im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht, - ob die zum Verkauf
gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben, insbesondere,
ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert.“
.
Zusammenfassende Würdigung
Diese oben genannten Punkte
sind weder abschließend noch reicht das Vorliegen einzelner Merkmale aus. Die
Beurteilung richtet sich vielmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im
Einzelfall. Das Urteil hilft, „echte“ Privatverkäufer vor übertriebenen
formellen Anforderungen zu schützen, denn das eine Abzählen von Verkäufen
und/oder Bewertungen vieler Abmahnkanzleien reicht nun nicht mehr aus um einen
eBay-Verkäufer als „gewerblichen“ Händler zu stigmatisieren und von diesem die
Informationspflichten zu fordern wie dies in der Vergangenheit der Fall war.
sind weder abschließend noch reicht das Vorliegen einzelner Merkmale aus. Die
Beurteilung richtet sich vielmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im
Einzelfall. Das Urteil hilft, „echte“ Privatverkäufer vor übertriebenen
formellen Anforderungen zu schützen, denn das eine Abzählen von Verkäufen
und/oder Bewertungen vieler Abmahnkanzleien reicht nun nicht mehr aus um einen
eBay-Verkäufer als „gewerblichen“ Händler zu stigmatisieren und von diesem die
Informationspflichten zu fordern wie dies in der Vergangenheit der Fall war.