Das LG Bochum hat mit Urteil vom 07.09.2017, Az. 8 S 17/17 zum Umfang der Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.
Das LG Bochum hat mit dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz des AG Bochum vom 21.02.2017, 65 C 168/16 bestätigt.