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Sportrecht – AG Frankfurt a.M. erklärt pauschale Stadionverbote für Fußballfans für unwirksam

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil
vom 09.08.2018 zum Aktenzeichen 30 C 3466/17 (71)
entschieden, dass ein
Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage
besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt. Das AG
Frankfurt hat dabei  betont, dass der
Ausschluss eines Einzelnen nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen
dürfe . Damit darf der  DFB  keine Stadionverbote aussprechen, wenn diese
nur auf einer Empfehlung der Polizei beruhen, ansonsten aber jeglicher
Tatsachengrundlage entbehren.

Im konkreten Fall war ein Mann, ein Fan des Fußballvereins
Hannover 96, am 04.11.2016 gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten
und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das
Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog.
Niedersachsenderby) statt und dem Mann wurde ein Platzverweis für den Bereich
der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein
Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Mann ist vor dem Vorfall
nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Mann und in dessen Fahrzeug
wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche
ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei
Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der
Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Mann und insgesamt
177 Personen, die am 04.11.2016 kontrolliert wurden, ein Stadionsverbot
auszusprechen. Nachdem der Mann dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem
Mann ein bundesweites Stadionsverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis
zum 26.03.2019 befristet wurde.
Das Amtsgericht entschied, dass der Mann einen Anspruch auf
Aufhebung des Stadionsverbots hat.
Nach Auffassung des Amtsgerichts entbehrt das Stadionverbot
einer sachlichen Grundlage. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei,
über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines
Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich
erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei
nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder
rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte müsse aber eine eigene Tatsachengrundlage
ermitteln und dürfe sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei
verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Mann reiche im konkreten Falle
nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen
hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Mann
rechtfertigten.
Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle
gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren
Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Mann sei weder polizeibekannt
noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, sodass
der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende
Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionsverbot bestanden hätte.