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OLG Karlsruhe: Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.09.2015, Az.: 6 U
110/15, entschieden,  dass der Moderator Günther
Jauch einen Anspruch auf Gegendarstellung auf der Titelseite einer
Wochenzeitschrift wegen eines Artikels über eine angebliche Ehekrise hat. Die
Entscheidung macht deutlich, dass eine Gegendarstellung wie bisher gängige
Praxis der Verlage, nicht an versteckter Stelle zu erfolgen darf, sondern im
Einzelfall die Gegendarstellung an prominenter Stelle in einer Zeitschrift
erfolgen muss.
Die Pressemitteilung
des OLG Karlsruhe im Wortlaut:
Günther Jauch obsiegt erneut mit Gegendarstellungsanspruch
auf Titelseite
Datum: 10.09.2015
Kurzbeschreibung:
Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer
Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Der unter anderem
für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
bestätigte am 9.9.2015 eine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden wonach
der Verlag die Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts
gestanden“ in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss.
Damit obsiegt Jauch zum wiederholten Male in presserechtlichen Verfahren auch
vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.
Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.4.2015
auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die
Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis 
Steckt seine Ehe in der Krise?“. Nach Auffassung des Senats enthält
diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf
seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator
Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit
meiner Ehe nichts gestanden“.
Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb
offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber
einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er
dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“, denn damit habe
sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Da
darüber hinaus die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite
in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat der Senat die Berufung des
beklagten Verlages zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 9.9.2015 Az.: 6 U
110/15
§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg lautet:
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines
periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person
oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk
aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt
sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung
erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht
nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an
der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht
angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr
dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten
Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf
tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie
bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den
Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur
oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung, zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung
nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen
Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne
Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form
eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der
Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben
beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht
anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des
Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht
statt.
(5) …