Der BGH hat mit Urteil
vom 09.11.2017, I ZR 134/16 – Resistograph
entschieden, dass ein im Ausland
zulässiger Metatag Inlandsbezug einer primär auf das Ausland ausgerichteten
Internetseite begründen und eine Markenbenutzung im Inland darstellen kann.
vom 09.11.2017, I ZR 134/16 – Resistograph
entschieden, dass ein im Ausland
zulässiger Metatag Inlandsbezug einer primär auf das Ausland ausgerichteten
Internetseite begründen und eine Markenbenutzung im Inland darstellen kann.
Leitsatz:
Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete
Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere
Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein
maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer
Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der
Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.
Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere
Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein
maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer
Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der
Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 10. Juni 1994 eingetragenen Wortmarke DE 2067216
„Resistograph“, die Schutz beansprucht für
Markenamt am 10. Juni 1994 eingetragenen Wortmarke DE 2067216
„Resistograph“, die Schutz beansprucht für
Apparate und Instrumente für die Materialuntersuchung,
insbesondere Mess- und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des
Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter
insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz,
Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 9 enthalten;
Durchführung von Materialuntersuchungen, insbesondere durch Erfassung und
Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde,
weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an
Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 42
enthalten.
insbesondere Mess- und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des
Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter
insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz,
Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 9 enthalten;
Durchführung von Materialuntersuchungen, insbesondere durch Erfassung und
Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde,
weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an
Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 42
enthalten.
Der Kläger hat vorgetragen, er biete seit 1993
Bohrwiderstandsmessungen und seit 1997/1998 Bohrwiderstandsmessgeräte unter der
Klagemarke an und erziele damit jeweils einen sechsstelligen Jahresumsatz.
Bohrwiderstandsmessungen und seit 1997/1998 Bohrwiderstandsmessgeräte unter der
Klagemarke an und erziele damit jeweils einen sechsstelligen Jahresumsatz.
Die Beklagten zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte
zu 3 ist, vertreiben von der Beklagten zu 1 hergestellte
Bohrwiderstandsmessgeräte zur Holzdiagnose.
zu 3 ist, vertreiben von der Beklagten zu 1 hergestellte
Bohrwiderstandsmessgeräte zur Holzdiagnose.
Nachdem der Kläger, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3
zunächst zusammengearbeitet hatten, kam es 1999 vor dem Landgericht Mannheim
unter dem Aktenzeichen 7 O 126/99 zu einem ersten Kennzeichenrechtsstreit. Die
Beklagten zu 1 und 3 gaben als damalige Beklagte in diesem Prozess folgende
Unterlassungserklärung ab:
zunächst zusammengearbeitet hatten, kam es 1999 vor dem Landgericht Mannheim
unter dem Aktenzeichen 7 O 126/99 zu einem ersten Kennzeichenrechtsstreit. Die
Beklagten zu 1 und 3 gaben als damalige Beklagte in diesem Prozess folgende
Unterlassungserklärung ab:
1. Die Beklagten verpflichten sich, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr auf Bohrwiderstandsmessgeräten die Bezeichnungen
„RESISTOGRAPH“ und/oder „Resistograph“ anzubringen, unter
diesen Bezeichnungen Bohrwiderstandsmessgeräte anzubieten, in den Verkehr zu
bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in
Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
geschäftlichen Verkehr auf Bohrwiderstandsmessgeräten die Bezeichnungen
„RESISTOGRAPH“ und/oder „Resistograph“ anzubringen, unter
diesen Bezeichnungen Bohrwiderstandsmessgeräte anzubieten, in den Verkehr zu
bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in
Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 verpflichten sich die Beklagten zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM an den Kläger.
Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 verpflichten sich die Beklagten zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM an den Kläger.
In einer weiteren Auseinandersetzung gaben die Beklagten zu
2 und 3 unter dem 28. Juli 2010 Unterlassungserklärungen mit folgendem Inhalt
ab:
2 und 3 unter dem 28. Juli 2010 Unterlassungserklärungen mit folgendem Inhalt
ab:
(Die Beklagte zu 2 bzw. der Beklagte zu 3 verpflichten sich
gegenüber dem Kläger,)
gegenüber dem Kläger,)
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit
Bohrwiderstandsmessgeräten und/oder Zubehör für Bohrwiderstandsmessgeräte die
Marke „Resistograph“ zu benutzen, insbesondere diese Marke auf
Bohrwiderstandsmessgeräten oder Zubehör für solche, ihrer Aufmachung oder
Verpackung anzubringen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder
Zubehör für solche anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu
besitzen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte ein- oder auszuführen
oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für
Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder Zubehör für diese zu benutzen, wobei die
Verpflichtung zur Unterlassung sich auf Länder und Regionen bezieht, in denen
die Marke in Rechtskraft steht;
Bohrwiderstandsmessgeräten und/oder Zubehör für Bohrwiderstandsmessgeräte die
Marke „Resistograph“ zu benutzen, insbesondere diese Marke auf
Bohrwiderstandsmessgeräten oder Zubehör für solche, ihrer Aufmachung oder
Verpackung anzubringen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder
Zubehör für solche anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu
besitzen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte ein- oder auszuführen
oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für
Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder Zubehör für diese zu benutzen, wobei die
Verpflichtung zur Unterlassung sich auf Länder und Regionen bezieht, in denen
die Marke in Rechtskraft steht;
2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter
Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1
eine von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von
5.001 € an den Kläger zu zahlen.
Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1
eine von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von
5.001 € an den Kläger zu zahlen.
Die von den Beklagten vertriebenen Bohrwiderstandsmessgeräte
werden unter anderem auf der Internetseite www.i .com wie nachfolgend
dargestellt beworben.
werden unter anderem auf der Internetseite www.i .com wie nachfolgend
dargestellt beworben.
Abbildungen
Betreiberin des über diese Internetseite zugänglichen
Onlineshops ist die I. Inc. mit Sitz in den USA, eine Tochtergesellschaft der
Beklagten zu 2. Auf der Internetseite www.i .com wird die Beklagte zu 2 auf der
Startseite als „Head Office“ und im Impressum als Ansprechpartner
benannt.
Onlineshops ist die I. Inc. mit Sitz in den USA, eine Tochtergesellschaft der
Beklagten zu 2. Auf der Internetseite www.i .com wird die Beklagte zu 2 auf der
Startseite als „Head Office“ und im Impressum als Ansprechpartner
benannt.
Der Kläger sieht in der Bewerbung der
Bohrwiderstandsmessgeräte der Beklagten auf der Internetseite www.i .com einen
Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen sowie eine Verletzung seiner Rechte
an der Marke „Resistograph“.
Bohrwiderstandsmessgeräte der Beklagten auf der Internetseite www.i .com einen
Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen sowie eine Verletzung seiner Rechte
an der Marke „Resistograph“.
Die Beklagten haben geltend gemacht, im Hinblick auf den
Domainnamen, die Verwendung der englischen Sprache und die Preisangaben im
Onlineshop ausschließlich in US-Dollar fehle ein Inlandsbezug der Werbung für
die Geräte über die Internetseite “ www.i .com „.
Domainnamen, die Verwendung der englischen Sprache und die Preisangaben im
Onlineshop ausschließlich in US-Dollar fehle ein Inlandsbezug der Werbung für
die Geräte über die Internetseite “ www.i .com „.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und
den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten,
den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Bohrwiderstandsmessgeräte unter den Bezeichnungen „Resistograph“
und/oder „I. Resistograph“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen,
einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der
Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr
von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in die Bundesrepublik Deutschland zu
benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
Bohrwiderstandsmessgeräte unter den Bezeichnungen „Resistograph“
und/oder „I. Resistograph“ anzubieten, in den Verkehr zu bringen,
einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der
Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr
von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in die Bundesrepublik Deutschland zu
benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
Abbildung
Es hat die Beklagten weiter zur Auskunft verurteilt und ihre
Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Darüber hinaus hat es
festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 gegen die Unterlassungserklärung
vom 16. Juli 1999 sowie die Beklagten zu 2 und 3 gegen die
Unterlassungserklärung vom 28. Juli 2010 verstoßen haben.
Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Darüber hinaus hat es
festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 gegen die Unterlassungserklärung
vom 16. Juli 1999 sowie die Beklagten zu 2 und 3 gegen die
Unterlassungserklärung vom 28. Juli 2010 verstoßen haben.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger auf gerichtlichen
Hinweis im Hinblick auf die Unterlassungserklärungen geänderte Zahlungs- und
Feststellungsanträge gestellt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des
Landgerichts im Unterlassungs- und Auskunftsausspruch bestätigt, die Feststellung
der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf den verwirkte Vertragsstrafen
übersteigenden Schaden beschränkt und den Zahlungsanträgen für Vertragsstrafen
unter Abweisung der entsprechenden Feststellungsanträge stattgegeben (OLG
Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 – 6 U 17/15, juris).
Hinweis im Hinblick auf die Unterlassungserklärungen geänderte Zahlungs- und
Feststellungsanträge gestellt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des
Landgerichts im Unterlassungs- und Auskunftsausspruch bestätigt, die Feststellung
der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf den verwirkte Vertragsstrafen
übersteigenden Schaden beschränkt und den Zahlungsanträgen für Vertragsstrafen
unter Abweisung der entsprechenden Feststellungsanträge stattgegeben (OLG
Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 – 6 U 17/15, juris).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf
Unterlassung und die damit verknüpften Nebenansprüche seien wegen Verletzung
des Markenrechts des Klägers begründet. Außerdem stehe dem Kläger jeweils eine
Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen vom 16. Juli
1999 und 28. Juli 2010 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Unterlassung und die damit verknüpften Nebenansprüche seien wegen Verletzung
des Markenrechts des Klägers begründet. Außerdem stehe dem Kläger jeweils eine
Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen vom 16. Juli
1999 und 28. Juli 2010 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die
beanstandete Bezeichnung von Bohrwiderstandsmessgeräten mit „I.
Resistograph“ begründe Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke. Die
Zusammensetzung der beiden Bestandteile „resist“ und
„graph“ zu einem der deutschen Sprache bis dahin unbekannten
Kunstwort sei originell und rechtfertige die Annahme einer von Hause aus
bestehenden zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke. In
dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten nehme „Resistograph“ eine
selbständig kennzeichnende Stellung ein. Angesichts damit bestehender
hochgradiger Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren und
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke bestehe bei Würdigung
aller relevanten Umstände Verwechslungsgefahr. Der beanstandeten
Zeichenbenutzung fehle nicht der erforderliche wirtschaftlich relevante
Inlandsbezug. Zwar richte sich die beanstandete Internetseite vorrangig an den
Markt außerhalb Deutschlands. Sie wirke aber in wirtschaftlich relevanter Weise
ins Inland hinein. So sei ein Aufruf der Seite www.i .comdurch
englischsprachige Interessenten in Deutschland in Betracht zu ziehen. Zudem
werde aufgrund der Verwendung des Wortes „Resistograph“ als Metatag
bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs die Seite „i .com“ als
Suchtreffer angezeigt. Auf dieser Seite fänden sich deutliche Hinweise auf eine
Marktpräsenz der Beklagten zu 1 und 2 auch in Deutschland, die jedenfalls in
ihrer Gesamtheit einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug begründeten.
beanstandete Bezeichnung von Bohrwiderstandsmessgeräten mit „I.
Resistograph“ begründe Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke. Die
Zusammensetzung der beiden Bestandteile „resist“ und
„graph“ zu einem der deutschen Sprache bis dahin unbekannten
Kunstwort sei originell und rechtfertige die Annahme einer von Hause aus
bestehenden zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke. In
dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten nehme „Resistograph“ eine
selbständig kennzeichnende Stellung ein. Angesichts damit bestehender
hochgradiger Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren und
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke bestehe bei Würdigung
aller relevanten Umstände Verwechslungsgefahr. Der beanstandeten
Zeichenbenutzung fehle nicht der erforderliche wirtschaftlich relevante
Inlandsbezug. Zwar richte sich die beanstandete Internetseite vorrangig an den
Markt außerhalb Deutschlands. Sie wirke aber in wirtschaftlich relevanter Weise
ins Inland hinein. So sei ein Aufruf der Seite www.i .comdurch
englischsprachige Interessenten in Deutschland in Betracht zu ziehen. Zudem
werde aufgrund der Verwendung des Wortes „Resistograph“ als Metatag
bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs die Seite „i .com“ als
Suchtreffer angezeigt. Auf dieser Seite fänden sich deutliche Hinweise auf eine
Marktpräsenz der Beklagten zu 1 und 2 auch in Deutschland, die jedenfalls in
ihrer Gesamtheit einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug begründeten.
Das Verhalten der I. Inc. sei den Beklagten zu 1 und 2
zuzurechnen. Der Beklagte zu 3 hafte für die I. Inc. jedenfalls deshalb, weil
er eine ihn als Geschäftsführer treffende Garantenpflicht verletzt habe. Aus
der Verletzung der Klagemarke folgten die Ansprüche auf Zahlung von
Vertragsstrafen. Die Unterlassungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die
Schadensersatzpflicht der Beklagten könne allerdings nur insoweit festgestellt werden,
als der Schaden über die verwirkten Vertragsstrafen hinausgehe.
zuzurechnen. Der Beklagte zu 3 hafte für die I. Inc. jedenfalls deshalb, weil
er eine ihn als Geschäftsführer treffende Garantenpflicht verletzt habe. Aus
der Verletzung der Klagemarke folgten die Ansprüche auf Zahlung von
Vertragsstrafen. Die Unterlassungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die
Schadensersatzpflicht der Beklagten könne allerdings nur insoweit festgestellt werden,
als der Schaden über die verwirkten Vertragsstrafen hinausgehe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist noch
ausreichend bestimmt. Er ist auch begründet, weil die Gestaltung der
beanstandeten Internetseite bei der gebotenen Gesamtabwägung den erforderlichen
Inlandsbezug noch aufweist. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag
Bestand hat, bleibt die Revision im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung
auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie
die Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ebenfalls ohne Erfolg.
Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist noch
ausreichend bestimmt. Er ist auch begründet, weil die Gestaltung der
beanstandeten Internetseite bei der gebotenen Gesamtabwägung den erforderlichen
Inlandsbezug noch aufweist. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag
Bestand hat, bleibt die Revision im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung
auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie
die Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ebenfalls ohne Erfolg.
I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der
Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der
Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar
anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen
die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für
sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die
bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von
einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom
28. Juli 2016 – I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 11 mwN – auf fett getrimmt).
Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der
Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar
anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen
die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für
sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die
bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von
einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom
28. Juli 2016 – I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 11 mwN – auf fett getrimmt).
Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen
ausgeführt, die Entscheidung habe hinsichtlich der Frage eines ausreichenden
Inlandsbezugs der Zeichenbenutzung über den Einzelfall hinausreichende
Bedeutung. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die
Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.
ausgeführt, die Entscheidung habe hinsichtlich der Frage eines ausreichenden
Inlandsbezugs der Zeichenbenutzung über den Einzelfall hinausreichende
Bedeutung. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die
Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.
II. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, der
Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei (§
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei (§
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar
abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann
und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem
Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
23. September 2015 – I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 –
Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, GRUR
2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 – ConText).
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar
abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann
und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem
Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
23. September 2015 – I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 –
Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, GRUR
2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 – ConText).
2. Der vorliegende Unterlassungsantrag ist auf das Verbot
gerichtet, in der Bundesrepublik Deutschland Bohrwiderstandsmessgeräte unter
den Bezeichnungen „Resistograph“ und/oder „I. Resistograph“
anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in
Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem
Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in
die Bundesrepublik Deutschland zu benutzen.
gerichtet, in der Bundesrepublik Deutschland Bohrwiderstandsmessgeräte unter
den Bezeichnungen „Resistograph“ und/oder „I. Resistograph“
anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in
Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem
Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in
die Bundesrepublik Deutschland zu benutzen.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem
Unterlassungsantrag fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Er lasse
erkennen, dass den Beklagten die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen
„Resistograph“ und „I. Resistograph“ für
Bohrwiderstandsmessgeräte im geschäftlichen Verkehr im Inland untersagt werden
solle. Damit komme das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung –
die Zeichennutzung von „Resistograph“ und „I. Resistograph“
für Bohrwiderstandsmessgeräte – hinreichend zum Ausdruck. Wo und unter welchen
Umständen das Zeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr benutzt worden
sei, müsse im Antrag und im Tenor nicht ausgeführt werden. Dass zur Bestimmung
des Verhaltens, welches das Verbot auslöse und damit als „Kern“ vom
Unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei, auf die Anspruchs- und
Urteilsbegründung zurückgegriffen werden müsse, mache das Verbot nicht
unbestimmt, zumal die konkret beanstandete Zeichenbenutzung im
„Insbesondere“-Antrag durch die Einblendung einer Seite des Auftritts
unter „i .com“ erläutert werde.
Unterlassungsantrag fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Er lasse
erkennen, dass den Beklagten die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen
„Resistograph“ und „I. Resistograph“ für
Bohrwiderstandsmessgeräte im geschäftlichen Verkehr im Inland untersagt werden
solle. Damit komme das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung –
die Zeichennutzung von „Resistograph“ und „I. Resistograph“
für Bohrwiderstandsmessgeräte – hinreichend zum Ausdruck. Wo und unter welchen
Umständen das Zeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr benutzt worden
sei, müsse im Antrag und im Tenor nicht ausgeführt werden. Dass zur Bestimmung
des Verhaltens, welches das Verbot auslöse und damit als „Kern“ vom
Unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei, auf die Anspruchs- und
Urteilsbegründung zurückgegriffen werden müsse, mache das Verbot nicht
unbestimmt, zumal die konkret beanstandete Zeichenbenutzung im
„Insbesondere“-Antrag durch die Einblendung einer Seite des Auftritts
unter „i .com“ erläutert werde.
4. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand.
Ergebnis stand.
a) Allerdings ist der Wortlaut des verallgemeinernd
formulierten Antrags unbestimmt, weil mit der örtlichen Beschränkung auf
„in der Bundesrepublik Deutschland“ im hier gegebenen Zusammenhang
der Beanstandung einer – auch nach Ansicht des Berufungsgerichts – vorrangig
auf das Ausland ausgerichteten Internetseite unklar bleibt, was den Beklagten
konkret verboten werden soll.
formulierten Antrags unbestimmt, weil mit der örtlichen Beschränkung auf
„in der Bundesrepublik Deutschland“ im hier gegebenen Zusammenhang
der Beanstandung einer – auch nach Ansicht des Berufungsgerichts – vorrangig
auf das Ausland ausgerichteten Internetseite unklar bleibt, was den Beklagten
konkret verboten werden soll.
b) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag
zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist jedoch hinnehmbar und im
Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn
über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die
Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen,
wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den
Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen
oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und
die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 4.
November 2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 1772 –
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR
54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 – Kreditkontrolle, jeweils mwN).
zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist jedoch hinnehmbar und im
Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn
über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die
Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen,
wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den
Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen
oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und
die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 4.
November 2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 1772 –
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR
54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 – Kreditkontrolle, jeweils mwN).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt das
Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung im Streitfall allerdings
nicht schon allgemein in der Zeichenbenutzung für Bohrwiderstandsmessgeräte zum
Ausdruck. Es ergibt sich erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht
des Klägers den erforderlichen Inlandsbezug begründen. Kern des Streits der
Parteien ist damit die Frage, wie der für die Verletzung einer in Deutschland
registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei
einer Markennutzung auf einer jedenfalls primär auf das Ausland ausgerichteten
Internetseite zu bestimmen ist und ob die Beklagten mit dem beanstandeten
Internetauftritt die Klagemarke im Inland benutzt haben. Es fehlen objektive
Maßstäbe für die Abgrenzung, wann in derartigen Fällen ein wirtschaftlich
relevanter Inlandsbezug besteht. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr im
Einzelfall schwierig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 163/02, GRUR
2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME; Urteil vom 12. Dezember
2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 45 f. = WRP 2014, 548 –
englischsprachige Pressemitteilung; vgl. auch Urteil vom 8. März 2012 – I ZR
75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 36 = WRP 2012, 716 – OSCAR). Die dafür erforderliche
komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann
nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss den
Inlandsbezug in derartigen Fällen daher konkret umschreiben und gegebenenfalls
mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 –
Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN).
Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung im Streitfall allerdings
nicht schon allgemein in der Zeichenbenutzung für Bohrwiderstandsmessgeräte zum
Ausdruck. Es ergibt sich erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht
des Klägers den erforderlichen Inlandsbezug begründen. Kern des Streits der
Parteien ist damit die Frage, wie der für die Verletzung einer in Deutschland
registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei
einer Markennutzung auf einer jedenfalls primär auf das Ausland ausgerichteten
Internetseite zu bestimmen ist und ob die Beklagten mit dem beanstandeten
Internetauftritt die Klagemarke im Inland benutzt haben. Es fehlen objektive
Maßstäbe für die Abgrenzung, wann in derartigen Fällen ein wirtschaftlich
relevanter Inlandsbezug besteht. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr im
Einzelfall schwierig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 163/02, GRUR
2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME; Urteil vom 12. Dezember
2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 45 f. = WRP 2014, 548 –
englischsprachige Pressemitteilung; vgl. auch Urteil vom 8. März 2012 – I ZR
75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 36 = WRP 2012, 716 – OSCAR). Die dafür erforderliche
komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann
nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss den
Inlandsbezug in derartigen Fällen daher konkret umschreiben und gegebenenfalls
mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 –
Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN).
d) Eine solche Umschreibung ergibt sich im Streitfall nicht
aus dem „Insbesondere“-Zusatz, der dem verallgemeinernden Teil des
Klageantrags angefügt ist. Dieser Zusatz führt nicht zu einer Einschränkung des
im Obersatz formulierten Klagebegehrens, sondern stellt eine Auslegungshilfe
dar (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 954 Rn. 22 = WRP
2012, 1222 – Tribenuronmethyl; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12
Rn. 2.45). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit „Insbesondere“
eingeleitete Teil des Antrags im Streitfall lediglich, welche Benutzungsformen
der Wortmarke der Kläger beanstandet. Er gibt jedoch keinen Aufschluss für die
Bestimmung relevanter Inlandshandlungen. Der Einblendung ist kein Hinweis auf
eine Verwendung der Bezeichnung „Resistograph“ in oder in Richtung
auf Deutschland zu entnehmen.
aus dem „Insbesondere“-Zusatz, der dem verallgemeinernden Teil des
Klageantrags angefügt ist. Dieser Zusatz führt nicht zu einer Einschränkung des
im Obersatz formulierten Klagebegehrens, sondern stellt eine Auslegungshilfe
dar (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 954 Rn. 22 = WRP
2012, 1222 – Tribenuronmethyl; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12
Rn. 2.45). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit „Insbesondere“
eingeleitete Teil des Antrags im Streitfall lediglich, welche Benutzungsformen
der Wortmarke der Kläger beanstandet. Er gibt jedoch keinen Aufschluss für die
Bestimmung relevanter Inlandshandlungen. Der Einblendung ist kein Hinweis auf
eine Verwendung der Bezeichnung „Resistograph“ in oder in Richtung
auf Deutschland zu entnehmen.
e) Dahinstehen kann, ob in einem Fall der vorliegenden Art,
in dem neben Unterlassung wegen derselben Verletzungshandlung eine
Vertragsstrafe begehrt wird, zur Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens auf
den Inhalt des Unterlassungsvertrags abgestellt werden kann. Beide
Unterlassungsverträge verhalten sich im Streitfall nicht zu den bestimmenden
Merkmalen eines Inlandsbezugs der verbotenen Benutzungshandlungen.
in dem neben Unterlassung wegen derselben Verletzungshandlung eine
Vertragsstrafe begehrt wird, zur Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens auf
den Inhalt des Unterlassungsvertrags abgestellt werden kann. Beide
Unterlassungsverträge verhalten sich im Streitfall nicht zu den bestimmenden
Merkmalen eines Inlandsbezugs der verbotenen Benutzungshandlungen.
f) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung
unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ein vollstreckungsfähiger
Inhalt des Antrags noch ermitteln. Eine unbestimmte Antragsformulierung ist
unschädlich, wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter
Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende
tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist,
sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche
Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom
29. Juni 1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 – Verbraucherservice; Urteil
vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 –
Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 194/15, GRUR
2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 – Konsumgetreide).
unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ein vollstreckungsfähiger
Inhalt des Antrags noch ermitteln. Eine unbestimmte Antragsformulierung ist
unschädlich, wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter
Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende
tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist,
sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche
Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom
29. Juni 1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 – Verbraucherservice; Urteil
vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 –
Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 194/15, GRUR
2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 – Konsumgetreide).
Die für den erforderlichen Inlandsbezug des Klageantrags
maßgeblichen Merkmale lassen sich dem Klägervortrag im Streitfall noch mit
ausreichender Bestimmtheit entnehmen. Der Kläger hat als Verletzungsform die
Gestaltung der unter www.i .com aufrufbaren Internetseite beanstandet, wie sie
sich insbesondere aus den Anlagen K 18 und K 72 ergibt. Auf dieser
Internetseite wird in der Rubrik „Company“ unter der Überschrift
„I. Worldwide Network – International Distribution Network“ an erster
Stelle, gekennzeichnet mit einer deutschen Fahne, die Beklagte zu 2 als
„Manufacturer/Head Office“ genannt. Außerdem wird als
Kontaktinformation auf die deutsche Webseite www.i .de verwiesen. Unter der
Rubrik „Upcoming Dates“ wird in deutscher Sprache auf Fachmessen und
Fachseminare in Deutschland zu Baumkontrolle und Baumpflege hingewiesen, wobei
am Rande dieser Seite für Produkte mit der Bezeichnung „I.
Resistograph“ geworben wird.
maßgeblichen Merkmale lassen sich dem Klägervortrag im Streitfall noch mit
ausreichender Bestimmtheit entnehmen. Der Kläger hat als Verletzungsform die
Gestaltung der unter www.i .com aufrufbaren Internetseite beanstandet, wie sie
sich insbesondere aus den Anlagen K 18 und K 72 ergibt. Auf dieser
Internetseite wird in der Rubrik „Company“ unter der Überschrift
„I. Worldwide Network – International Distribution Network“ an erster
Stelle, gekennzeichnet mit einer deutschen Fahne, die Beklagte zu 2 als
„Manufacturer/Head Office“ genannt. Außerdem wird als
Kontaktinformation auf die deutsche Webseite www.i .de verwiesen. Unter der
Rubrik „Upcoming Dates“ wird in deutscher Sprache auf Fachmessen und
Fachseminare in Deutschland zu Baumkontrolle und Baumpflege hingewiesen, wobei
am Rande dieser Seite für Produkte mit der Bezeichnung „I.
Resistograph“ geworben wird.
g) Wird der Unterlassungsantrag durch diese konkret
vorgetragene Verletzungsform bestimmt, so erweist er sich als hinreichend
bestimmt.
vorgetragene Verletzungsform bestimmt, so erweist er sich als hinreichend
bestimmt.
III. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den
Unterlassungsantrag als begründet angesehen.
Unterlassungsantrag als begründet angesehen.
1. Das Berufungsgericht hat hochgradige Zeichenähnlichkeit,
Identität der bezeichneten Waren und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
der Klagemarke angenommen. Auf dieser Grundlage hat es eine Verwechslungsgefahr
der von den Beklagten benutzten Zeichen „I. Resistograph“ und
„I. Resistograph System“ mit der Klagemarke „Resistograph“
bejaht. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
Identität der bezeichneten Waren und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
der Klagemarke angenommen. Auf dieser Grundlage hat es eine Verwechslungsgefahr
der von den Beklagten benutzten Zeichen „I. Resistograph“ und
„I. Resistograph System“ mit der Klagemarke „Resistograph“
bejaht. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
Ungeachtet beschreibender Anklänge führt die Zusammensetzung
der Wortbestandteile „Resist“ und „graph“ in der Wortmarke
„Resistograph“ zu einem der deutschen Sprache bis dahin unbekannten
Kunstwort mit jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Der
Zeichenbestandteil „Resistograph“ ist prägender Bestandteil der durch
Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung „I. “ und des Begriffs
„System“ zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, so dass zwischen
diesen Zeichen und der Klagemarke hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. Die
Waren, die für die Klagemarke geschützt sind, und die mit den Zeichen der
Beklagten bezeichneten Waren sind identisch. Die markenmäßige Verwendung der
Klagemarke durch die Beklagten ergibt sich aus der Verwendung der Bezeichnung
„I. Resistograph“ und „I. Resistograph System“ zur
herkunftshinweisenden Kennzeichnung der beworbenen Produkte sowie der Benutzung
von „Resistograph“ als Metatag (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai
2006 – I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 16 f. – Impuls).
der Wortbestandteile „Resist“ und „graph“ in der Wortmarke
„Resistograph“ zu einem der deutschen Sprache bis dahin unbekannten
Kunstwort mit jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Der
Zeichenbestandteil „Resistograph“ ist prägender Bestandteil der durch
Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung „I. “ und des Begriffs
„System“ zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, so dass zwischen
diesen Zeichen und der Klagemarke hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. Die
Waren, die für die Klagemarke geschützt sind, und die mit den Zeichen der
Beklagten bezeichneten Waren sind identisch. Die markenmäßige Verwendung der
Klagemarke durch die Beklagten ergibt sich aus der Verwendung der Bezeichnung
„I. Resistograph“ und „I. Resistograph System“ zur
herkunftshinweisenden Kennzeichnung der beworbenen Produkte sowie der Benutzung
von „Resistograph“ als Metatag (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai
2006 – I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 16 f. – Impuls).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete
Zeichenbenutzung weise den erforderlichen wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug auf, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zeichenbenutzung weise den erforderlichen wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug auf, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen
Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das
Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr.
2 und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende
Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im
Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz
nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante
Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn
das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2005, 431,
432 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. – OSCAR). Daher darf nicht jedes
im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im
Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen
kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das
Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
(„commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug
besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH,
GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014,
601 Rn. 45 – englischsprachige Pressemitteilung). Dabei sind einerseits die
Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen
Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend,
ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung
technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in
Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung
von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland
zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR
2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014, 601
Rn. 45 – englisch-sprachige Pressemitteilung).
Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das
Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr.
2 und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende
Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im
Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz
nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante
Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn
das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2005, 431,
432 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. – OSCAR). Daher darf nicht jedes
im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im
Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen
kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das
Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
(„commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug
besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH,
GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014,
601 Rn. 45 – englischsprachige Pressemitteilung). Dabei sind einerseits die
Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen
Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend,
ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung
technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in
Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung
von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland
zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR
2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014, 601
Rn. 45 – englisch-sprachige Pressemitteilung).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
ausgegangen. Ihre Anwendung erweist sich zwar nicht in allen Punkten als
rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis liegt im Streitfall aber ein ausreichender
wettbewerblich relevanter Inlandsbezug vor.
ausgegangen. Ihre Anwendung erweist sich zwar nicht in allen Punkten als
rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis liegt im Streitfall aber ein ausreichender
wettbewerblich relevanter Inlandsbezug vor.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren
jedenfalls schon zum für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen
Zeitpunkt über die Seite „i. “ keine Direktbestellungen für Lieferungen
nach Deutschland möglich. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die
beanstandete Internetseite richte sich vorrangig an den außerdeutschen Markt
und sei ganz überwiegend in englischer Sprache abgefasst. Im Onlineshop seien
die Preise in US-Dollar angegeben. Außerdem stelle der Domainbestandteil
„i. “ in Verbindung mit der auf der Internetseite durchgängig
hervorgehobenen Unternehmensbezeichnung „I. “ einen Bezug zum
US-amerikanischen Markt her.
jedenfalls schon zum für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen
Zeitpunkt über die Seite „i. “ keine Direktbestellungen für Lieferungen
nach Deutschland möglich. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die
beanstandete Internetseite richte sich vorrangig an den außerdeutschen Markt
und sei ganz überwiegend in englischer Sprache abgefasst. Im Onlineshop seien
die Preise in US-Dollar angegeben. Außerdem stelle der Domainbestandteil
„i. “ in Verbindung mit der auf der Internetseite durchgängig
hervorgehobenen Unternehmensbezeichnung „I. “ einen Bezug zum
US-amerikanischen Markt her.
bb) Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, es sei ein
Aufruf der Seite durch englischsprachige Interessenten in Deutschland in
Betracht zu ziehen. Auch nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, dass
sich nicht deutschsprachige, aber im Inland ansässige Interessenten auf einer
englischsprachigen Website über die in Rede stehenden technischen Geräte
informierten.
Aufruf der Seite durch englischsprachige Interessenten in Deutschland in
Betracht zu ziehen. Auch nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, dass
sich nicht deutschsprachige, aber im Inland ansässige Interessenten auf einer
englischsprachigen Website über die in Rede stehenden technischen Geräte
informierten.
Auf diese Erwägungen kann ein relevanter Inlandsbezug im
Streitfall nicht gestützt werden. Die Revision macht zu Recht geltend, es
bestehe stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige
Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den
außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die
englische Sprache besser verstünden. Reichte dies bereits für die Annahme eines
relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der nach der
Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland
verfolgbaren Markenrechtsverletzungen im Internet erforderlichen
Gesamtabwägung. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf
ausländischer Internetseiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein
für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der
Internetseite nicht beeinflusst werden kann. Dementsprechend nimmt der Senat
einen hinreichenden Inlandsbezug bei Aufrufbarkeit einer englischsprachigen
Internetseite durch Nutzer in Deutschland an, wenn sich die Internetseite
gerade auch an englischsprachige Nutzer in Deutschland wendet, denen durch die
Möglichkeit zur Auswahl aus einem Listenfeld einer deutschsprachigen Version
der Internetseite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird (BGH,
GRUR 2014, 601 Rn. 46 – englischsprachige Pressemitteilung). Damit ist der
vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es liegt fern, dass die Beklagten mit der
Internetseite “ www.i .com “ gerade englischsprachige Interessenten
in Deutschland ansprechen wollen.
Streitfall nicht gestützt werden. Die Revision macht zu Recht geltend, es
bestehe stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige
Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den
außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die
englische Sprache besser verstünden. Reichte dies bereits für die Annahme eines
relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der nach der
Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland
verfolgbaren Markenrechtsverletzungen im Internet erforderlichen
Gesamtabwägung. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf
ausländischer Internetseiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein
für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der
Internetseite nicht beeinflusst werden kann. Dementsprechend nimmt der Senat
einen hinreichenden Inlandsbezug bei Aufrufbarkeit einer englischsprachigen
Internetseite durch Nutzer in Deutschland an, wenn sich die Internetseite
gerade auch an englischsprachige Nutzer in Deutschland wendet, denen durch die
Möglichkeit zur Auswahl aus einem Listenfeld einer deutschsprachigen Version
der Internetseite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird (BGH,
GRUR 2014, 601 Rn. 46 – englischsprachige Pressemitteilung). Damit ist der
vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es liegt fern, dass die Beklagten mit der
Internetseite “ www.i .com “ gerade englischsprachige Interessenten
in Deutschland ansprechen wollen.
cc) Maßgebliche Bedeutung für die Bejahung des Inlandsbezugs
hat das Berufungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die Beklagten das Wort
„Resistograph“ als Metatag für ihre Internetseite verwenden. Dadurch
würden Suchmaschinen auch im Inland in der Weise beeinflusst, dass bei einer
Suche nach „Resistograph“ die Seite „i .com“ als Suchtreffer
angezeigt werde. Die Beklagten profitierten direkt von der inländischen
Erreichbarkeit der Seite, insbesondere über den Metatag
„Resistograph“.
hat das Berufungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die Beklagten das Wort
„Resistograph“ als Metatag für ihre Internetseite verwenden. Dadurch
würden Suchmaschinen auch im Inland in der Weise beeinflusst, dass bei einer
Suche nach „Resistograph“ die Seite „i .com“ als Suchtreffer
angezeigt werde. Die Beklagten profitierten direkt von der inländischen
Erreichbarkeit der Seite, insbesondere über den Metatag
„Resistograph“.
Die durch einen Metatag begründete bessere Erreichbarkeit
einer Internetseite im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher
Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich
dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren
Umstand handelt. Das versteht sich nicht von selbst und kann auf der Grundlage
der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden.
einer Internetseite im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher
Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich
dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren
Umstand handelt. Das versteht sich nicht von selbst und kann auf der Grundlage
der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden.
(1) Metatags sind Informationen im Quelltext einer
Internetseite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer Internetseite
eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen.
Durch den Metatag wird die Internetseite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit
auffindbar, so dass der Metatag den Suchvorgang beeinflusst (vgl. BGHZ 168, 28
Rn. 3, 16 – Impuls; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011,
828 Rn. 28 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II).
Internetseite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer Internetseite
eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen.
Durch den Metatag wird die Internetseite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit
auffindbar, so dass der Metatag den Suchvorgang beeinflusst (vgl. BGHZ 168, 28
Rn. 3, 16 – Impuls; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011,
828 Rn. 28 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II).
(2) Ohne die Verwendung von Metatags sind Internetseiten für
Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten
dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in
zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden,
für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und
als Metatag zu verwenden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn es sich dabei um
eine in Deutschland für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt,
solange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbezug
aufweist. Im Zusammenhang mit einem Metatag könnte ein für die Annahme einer
Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass
der Betreiber den Suchvorgang gerade in Deutschland beeinflusst oder zumutbare
Möglichkeiten nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des Metatags für Deutschland
auszuschließen oder zu beschränken.
Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten
dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in
zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden,
für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und
als Metatag zu verwenden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn es sich dabei um
eine in Deutschland für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt,
solange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbezug
aufweist. Im Zusammenhang mit einem Metatag könnte ein für die Annahme einer
Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass
der Betreiber den Suchvorgang gerade in Deutschland beeinflusst oder zumutbare
Möglichkeiten nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des Metatags für Deutschland
auszuschließen oder zu beschränken.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten durch erhebliche
Investitionen erreicht, bei Eingabe des Begriffs „Resistograph“ auf
der Trefferliste in Deutschland vorne zu erscheinen. Die Beklagten haben
demgegenüber geltend gemacht, die mit Blick auf das Ausland zulässige
Verwendung des Begriffs „Resistograph“ als Metatag bewirke technisch
unvermeidbar eine Abrufbarkeit auch in Deutschland, ohne dass sie Einfluss auf
die Platzierung ihrer Internetseite in der Trefferliste hätten. Das
Berufungsgericht hat zu einer Einflussnahme der Beklagten auf die Trefferliste
keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls haben die Beklagten keine
kostenpflichtige Adwords- oder Keywords-Werbung geschaltet, die unter der
Rubrik „Anzeigen“ vor der eigentlichen Trefferliste erscheinen würde
(dazu vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07, GRUR 2009, 500
Rn. 1 = WRP 2009, 435 – Beta Layout; Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12,
GRUR 2014, 182 Rn. 3 = WRP 2014, 167 – Fleurop; Urteil vom 12. März 2015 – I ZR
188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 3 = WRP 2015, 714 – Uhrenankauf im Internet).
Investitionen erreicht, bei Eingabe des Begriffs „Resistograph“ auf
der Trefferliste in Deutschland vorne zu erscheinen. Die Beklagten haben
demgegenüber geltend gemacht, die mit Blick auf das Ausland zulässige
Verwendung des Begriffs „Resistograph“ als Metatag bewirke technisch
unvermeidbar eine Abrufbarkeit auch in Deutschland, ohne dass sie Einfluss auf
die Platzierung ihrer Internetseite in der Trefferliste hätten. Das
Berufungsgericht hat zu einer Einflussnahme der Beklagten auf die Trefferliste
keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls haben die Beklagten keine
kostenpflichtige Adwords- oder Keywords-Werbung geschaltet, die unter der
Rubrik „Anzeigen“ vor der eigentlichen Trefferliste erscheinen würde
(dazu vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07, GRUR 2009, 500
Rn. 1 = WRP 2009, 435 – Beta Layout; Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12,
GRUR 2014, 182 Rn. 3 = WRP 2014, 167 – Fleurop; Urteil vom 12. März 2015 – I ZR
188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 3 = WRP 2015, 714 – Uhrenankauf im Internet).
Bei der Prüfung, ob die durch ein Metatag erleichterte
Auffindbarkeit einer Internetseite für die Begründung eines relevanten
Inlandsbezugs herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den
Betreiber zumutbare Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner Internetseite
aus Deutschland zu erschweren oder auszuschließen. Ist den Beklagten ein
weltweiter Verzicht auf die Verwendung des Metatags „Resistograph“
nicht zuzumuten, weil sie an einer markenmäßigen Verwendung dieses Begriffs
außerhalb Deutschlands nicht durch die Klagemarke gehindert sind und sich nach
ihrem Vortrag in den USA auf eine entsprechende Benutzungsmarke stützen können,
könnte es ihnen gleichwohl zum Schutz des Markenrechts des Klägers zuzumuten
sein, den Zugriff auf ihre Internetseite aus Deutschland zu beschränken, um
wettbewerblich erhebliche Markenverletzungen in Deutschland zu verhindern.
Dafür kommt es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung
des Metatags „Resistograph“ beschränkt auf die Suchmaschine Google.de
und andere speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen
werden kann. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
Auffindbarkeit einer Internetseite für die Begründung eines relevanten
Inlandsbezugs herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den
Betreiber zumutbare Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner Internetseite
aus Deutschland zu erschweren oder auszuschließen. Ist den Beklagten ein
weltweiter Verzicht auf die Verwendung des Metatags „Resistograph“
nicht zuzumuten, weil sie an einer markenmäßigen Verwendung dieses Begriffs
außerhalb Deutschlands nicht durch die Klagemarke gehindert sind und sich nach
ihrem Vortrag in den USA auf eine entsprechende Benutzungsmarke stützen können,
könnte es ihnen gleichwohl zum Schutz des Markenrechts des Klägers zuzumuten
sein, den Zugriff auf ihre Internetseite aus Deutschland zu beschränken, um
wettbewerblich erhebliche Markenverletzungen in Deutschland zu verhindern.
Dafür kommt es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung
des Metatags „Resistograph“ beschränkt auf die Suchmaschine Google.de
und andere speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen
werden kann. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
Hätten die Beklagten weder die Trefferliste von auf Deutschland
ausgerichteten Suchmaschinen zu ihren Gunsten beeinflusst noch zumutbare
Möglichkeiten ungenutzt gelassen, die Verwendung des Metatags
„Resistograph“ durch besonders auf Deutschland ausgerichtete
Suchmaschinen zu verhindern oder zu beschränken, wäre die mit dem Metatag
verbundene Möglichkeit, die Internetseite der Beklagten aus Deutschland
aufzufinden, als von den Beklagten nicht beeinflussbar anzusehen und als solche
zur Begründung eines relevanten Inlandsbezugs ungeeignet.
ausgerichteten Suchmaschinen zu ihren Gunsten beeinflusst noch zumutbare
Möglichkeiten ungenutzt gelassen, die Verwendung des Metatags
„Resistograph“ durch besonders auf Deutschland ausgerichtete
Suchmaschinen zu verhindern oder zu beschränken, wäre die mit dem Metatag
verbundene Möglichkeit, die Internetseite der Beklagten aus Deutschland
aufzufinden, als von den Beklagten nicht beeinflussbar anzusehen und als solche
zur Begründung eines relevanten Inlandsbezugs ungeeignet.
dd) Unabhängig davon, ob die Beklagten die Verwendung des
Metatags „Resistograph“ durch besonders auf Deutschland ausgerichtete
Suchmaschinen beeinflusst haben oder beeinflussen konnten, besteht jedoch auf
der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bei der erforderlichen
Gesamtabwägung ein noch ausreichender Inlandsbezug der beanstandeten
Internetwerbung. Dieser noch hinreichende Inlandsbezug beruht im Streitfall
allein auf dem gleichzeitigen Vorliegen der nachfolgend als erheblich erkannten
Merkmale des Internetauftritts; einzelne oder mehrere dieser Merkmale würden
dafür nicht ausreichen.
Metatags „Resistograph“ durch besonders auf Deutschland ausgerichtete
Suchmaschinen beeinflusst haben oder beeinflussen konnten, besteht jedoch auf
der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bei der erforderlichen
Gesamtabwägung ein noch ausreichender Inlandsbezug der beanstandeten
Internetwerbung. Dieser noch hinreichende Inlandsbezug beruht im Streitfall
allein auf dem gleichzeitigen Vorliegen der nachfolgend als erheblich erkannten
Merkmale des Internetauftritts; einzelne oder mehrere dieser Merkmale würden
dafür nicht ausreichen.
(1) Auf der Internetseite “ www.i .com “ wird
unter der Rubrik „Company“ das „I. Worldwide Network –
International Distribution Network“ dargestellt, wobei an erster Stelle
mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet die Beklagte zu 2 als
„Manufacturer/Head Office“ genannt wird. Zwar begründet diese
Gestaltung der Internetseite im Hinblick auf die daran anschließende
Gegenüberstellung mit den jeweils bestimmten Staaten oder Regionen zugeordneten
„I. Sales Offices“ und „I. Sales Partners“ für sich allein
noch keinen ausreichenden Inlandsbezug, obwohl – wie die Revisionserwiderung zu
bedenken gibt – am Standort eines Herstellers regelmäßig auch ein Vertrieb der
dort hergestellten Produkte erfolgen mag. Die von der auf das Ausland
ausgerichteten Internetseite der Beklagten angesprochenen Kunden im Ausland
haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo die beworbenen Produkte
hergestellt werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber weitere Indizien zur
Begründung eines relevanten Inlandsbezugs der Internetseite „i .com“
in der Nennung der Internetadresse „www.i .de“ als Kontakt für I.
Germany sowie der Rubrik „Upcoming dates“ erkannt, unter der in
deutscher Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschland hingewiesen
wird. Dabei handelt es sich um Informationsangebote, die inländische
Verkehrskreise ansprechen. Die einen augenfälligen Bezug auf Deutschland
begründenden Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung ihrer Internetseite
beruhen zudem nicht auf technischen Erfordernissen sondern liegen allein in
Händen der Beklagten.
unter der Rubrik „Company“ das „I. Worldwide Network –
International Distribution Network“ dargestellt, wobei an erster Stelle
mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet die Beklagte zu 2 als
„Manufacturer/Head Office“ genannt wird. Zwar begründet diese
Gestaltung der Internetseite im Hinblick auf die daran anschließende
Gegenüberstellung mit den jeweils bestimmten Staaten oder Regionen zugeordneten
„I. Sales Offices“ und „I. Sales Partners“ für sich allein
noch keinen ausreichenden Inlandsbezug, obwohl – wie die Revisionserwiderung zu
bedenken gibt – am Standort eines Herstellers regelmäßig auch ein Vertrieb der
dort hergestellten Produkte erfolgen mag. Die von der auf das Ausland
ausgerichteten Internetseite der Beklagten angesprochenen Kunden im Ausland
haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo die beworbenen Produkte
hergestellt werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber weitere Indizien zur
Begründung eines relevanten Inlandsbezugs der Internetseite „i .com“
in der Nennung der Internetadresse „www.i .de“ als Kontakt für I.
Germany sowie der Rubrik „Upcoming dates“ erkannt, unter der in
deutscher Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschland hingewiesen
wird. Dabei handelt es sich um Informationsangebote, die inländische
Verkehrskreise ansprechen. Die einen augenfälligen Bezug auf Deutschland
begründenden Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung ihrer Internetseite
beruhen zudem nicht auf technischen Erfordernissen sondern liegen allein in
Händen der Beklagten.
(2) Der Berücksichtigung dieser den erforderlichen
Inlandsbezug begründenden Einzelheiten der Gestaltung steht nicht entgegen,
dass ein Aufruf der Internetseite der Beklagten von Deutschland aus nicht in
nennenswertem Umfang zu erwarten wäre. Deutsche Internetnutzer, die mit einer
auf Deutschland ausgerichteten Suchmaschine nach den unter der Marke
„Resistograph“ vertriebenen Produkten des Klägers suchen, werden
durch die Trefferliste auch zur Internetseite der Beklagten geleitet. Da es
naheliegt, dass Internetnutzer vor dem Erwerb eines Produkts, aber auch zur
Information, Angebote vergleichen werden, ist im Hinblick auf die überschaubare
Zahl der Anbieter von Bohrwiderstandsmessgeräten in nennenswerten Umfang mit
einem Aufruf der Internetseite der Beklagten aus Deutschland zu rechnen. Dafür
ist unerheblich, ob die durch Setzung des Metatags bewirkte Beeinflussung der
Suchergebnisse ausreicht, um für sich allein einen relevanten Inlandsbezug zu
vermitteln (vgl. oben Rn. 45 ff.) oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
über diese Internetseite Geschäfte abgeschlossen oder Kontakte hergestellt
worden sind. Ausreichend ist, dass sich das Internetangebot der Beklagten auch
an Kunden in Deutschland richtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 –
C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 65 – L’Oréal/eBay). Zu
berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten für ihren Internetauftritt die
Top-Level-Domain „.com“ verwenden, die auch in Deutschland
gebräuchlich ist, statt etwa eine auf einen ausländischen Staat hinweisende
Top-Level-Domain zu benutzen, die inländische Nutzer eher vom Aufruf ihrer
Seite abhalten könnte. Unter diesen Umständen wirkt sich der beanstandete
Internetauftritt der Beklagten mehr als allenfalls geringfügig auf die
wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland aus (vgl. BGH, GRUR 2005,
431, 433 – HOTEL MARITIME).
Inlandsbezug begründenden Einzelheiten der Gestaltung steht nicht entgegen,
dass ein Aufruf der Internetseite der Beklagten von Deutschland aus nicht in
nennenswertem Umfang zu erwarten wäre. Deutsche Internetnutzer, die mit einer
auf Deutschland ausgerichteten Suchmaschine nach den unter der Marke
„Resistograph“ vertriebenen Produkten des Klägers suchen, werden
durch die Trefferliste auch zur Internetseite der Beklagten geleitet. Da es
naheliegt, dass Internetnutzer vor dem Erwerb eines Produkts, aber auch zur
Information, Angebote vergleichen werden, ist im Hinblick auf die überschaubare
Zahl der Anbieter von Bohrwiderstandsmessgeräten in nennenswerten Umfang mit
einem Aufruf der Internetseite der Beklagten aus Deutschland zu rechnen. Dafür
ist unerheblich, ob die durch Setzung des Metatags bewirkte Beeinflussung der
Suchergebnisse ausreicht, um für sich allein einen relevanten Inlandsbezug zu
vermitteln (vgl. oben Rn. 45 ff.) oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
über diese Internetseite Geschäfte abgeschlossen oder Kontakte hergestellt
worden sind. Ausreichend ist, dass sich das Internetangebot der Beklagten auch
an Kunden in Deutschland richtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 –
C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 65 – L’Oréal/eBay). Zu
berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten für ihren Internetauftritt die
Top-Level-Domain „.com“ verwenden, die auch in Deutschland
gebräuchlich ist, statt etwa eine auf einen ausländischen Staat hinweisende
Top-Level-Domain zu benutzen, die inländische Nutzer eher vom Aufruf ihrer
Seite abhalten könnte. Unter diesen Umständen wirkt sich der beanstandete
Internetauftritt der Beklagten mehr als allenfalls geringfügig auf die
wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland aus (vgl. BGH, GRUR 2005,
431, 433 – HOTEL MARITIME).
(3) Danach kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht als
weiteres Indiz für einen relevanten Inlandsbezug der beanstandeten
Internetseite den elektronischen Verweis auf „www.i -na.com“
heranziehen durfte, weil sich dort unter „Company“ eine ausführliche
Eigendarstellung der in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 in englischer
Sprache fand. Das ist nicht zweifelsfrei, da ein Bedürfnis ausländischer
Verkehrskreise bestehen könnte, in Englisch über den Herstellungsbetrieb der
Bohrwiderstandsmessgeräte und dessen Betriebsphilosophie informiert zu werden.
Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, die Möglichkeit
eines Unternehmens zu einer Selbstdarstellung zu beschränken, die als solche
keine Rechte Dritter berührt.
weiteres Indiz für einen relevanten Inlandsbezug der beanstandeten
Internetseite den elektronischen Verweis auf „www.i -na.com“
heranziehen durfte, weil sich dort unter „Company“ eine ausführliche
Eigendarstellung der in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 in englischer
Sprache fand. Das ist nicht zweifelsfrei, da ein Bedürfnis ausländischer
Verkehrskreise bestehen könnte, in Englisch über den Herstellungsbetrieb der
Bohrwiderstandsmessgeräte und dessen Betriebsphilosophie informiert zu werden.
Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, die Möglichkeit
eines Unternehmens zu einer Selbstdarstellung zu beschränken, die als solche
keine Rechte Dritter berührt.
ee) Die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs im Streitfall
stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten
gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Beklagten können ihren Internetauftritt unter
“ www.i .com “ ohne weiteres so gestalten, dass kein für die Annahme
einer Markenverletzung ausreichender Inlandsbezug mehr besteht. Es ist nicht
ersichtlich, dass sie durch die Entfernung auch nur eines der auf Deutschland
bezogenen Merkmale in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig beschränkt würden.
stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten
gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Beklagten können ihren Internetauftritt unter
“ www.i .com “ ohne weiteres so gestalten, dass kein für die Annahme
einer Markenverletzung ausreichender Inlandsbezug mehr besteht. Es ist nicht
ersichtlich, dass sie durch die Entfernung auch nur eines der auf Deutschland
bezogenen Merkmale in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig beschränkt würden.
IV. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand
hat, bleibt die Revision auch im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung
auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie
die Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ohne Erfolg.
hat, bleibt die Revision auch im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung
auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie
die Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ohne Erfolg.
1. Der Auskunftsanspruch geht weder zu weit, noch ist er
durch Auskunftserteilung erloschen.
durch Auskunftserteilung erloschen.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verurteilung
zur Auskunft berücksichtige nicht, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung über
die konkrete Verletzungshandlung hinaus lediglich im Umfang solcher Handlungen
bestehen könnten, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum
Ausdruck komme. Die von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene
Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf die Frage, inwieweit der
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts über die konkrete
Verletzungshandlung hinaus Verletzungshandlungen erfasst, die einen anderen
Schutzgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08,
GRUR 2010, 623 Leitsatz 2 und Rn. 49 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I,
mwN). Im Streitfall steht dagegen allein die Verletzung eines Schutzrechts des
Klägers, seiner Marke „Resistograph“, im Inland in Rede. Ist ein
solcher Verletzungsfall durch die Gestaltung der Internetseite der Beklagten
festgestellt, erstreckt sich der Auskunfts- wie der Unterlassungsanspruch des
Klägers auf alle markenmäßigen Benutzungshandlungen des Zeichens „(I. )
Resistograph“ für Bohrwiderstandsmessgeräte in Deutschland.
zur Auskunft berücksichtige nicht, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung über
die konkrete Verletzungshandlung hinaus lediglich im Umfang solcher Handlungen
bestehen könnten, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum
Ausdruck komme. Die von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene
Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf die Frage, inwieweit der
Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts über die konkrete
Verletzungshandlung hinaus Verletzungshandlungen erfasst, die einen anderen
Schutzgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08,
GRUR 2010, 623 Leitsatz 2 und Rn. 49 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I,
mwN). Im Streitfall steht dagegen allein die Verletzung eines Schutzrechts des
Klägers, seiner Marke „Resistograph“, im Inland in Rede. Ist ein
solcher Verletzungsfall durch die Gestaltung der Internetseite der Beklagten
festgestellt, erstreckt sich der Auskunfts- wie der Unterlassungsanspruch des
Klägers auf alle markenmäßigen Benutzungshandlungen des Zeichens „(I. )
Resistograph“ für Bohrwiderstandsmessgeräte in Deutschland.
b) Die danach bestehende Auskunftspflicht haben die
Beklagten durch die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene „Nullauskunft“ nicht
erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte hatte erklärt, es sei „niemals ein
Geschäft über den in Rede stehenden Weg abgeschlossen oder auch nur ein Kontakt
hergestellt worden“. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung – von der
Revision unbeanstandet – dahin verstanden, sie beziehe sich allein auf
Geschäftsabschlüsse über den Internetauftritt www.i .com. Wie die
Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, kamen jedoch diverse andere
Möglichkeiten für Bestellungen aus Deutschland in Betracht, etwa über eine auf
der angegriffenen Internetseite hinterlegte E-Mailadresse oder über einen dort
bereitgehaltenen elektronischen Verweis (Link) auf eine andere Internetseite.
Zudem sind die vom Auskunftsanspruch umfassten Benutzungshandlungen von der
Prozesserklärung nur unvollständig erfasst. So erfordert das
„Anbieten“ weder einen Geschäftsabschluss noch die Herstellung eines
tatsächlichen Kundenkontakts.
Beklagten durch die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene „Nullauskunft“ nicht
erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte hatte erklärt, es sei „niemals ein
Geschäft über den in Rede stehenden Weg abgeschlossen oder auch nur ein Kontakt
hergestellt worden“. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung – von der
Revision unbeanstandet – dahin verstanden, sie beziehe sich allein auf
Geschäftsabschlüsse über den Internetauftritt www.i .com. Wie die
Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, kamen jedoch diverse andere
Möglichkeiten für Bestellungen aus Deutschland in Betracht, etwa über eine auf
der angegriffenen Internetseite hinterlegte E-Mailadresse oder über einen dort
bereitgehaltenen elektronischen Verweis (Link) auf eine andere Internetseite.
Zudem sind die vom Auskunftsanspruch umfassten Benutzungshandlungen von der
Prozesserklärung nur unvollständig erfasst. So erfordert das
„Anbieten“ weder einen Geschäftsabschluss noch die Herstellung eines
tatsächlichen Kundenkontakts.
Die Beklagten haben zumindest fahrlässig und damit
schuldhaft gehandelt.
schuldhaft gehandelt.
2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur
Zahlung jeweils einer Vertragsstrafe aus den Unterlassungserklärungen vom 16.
Juli 1999 und 28. Juli 2010 lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die strafbewehrten
Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 2 und 3 vom 28. Juli 2010 wirksam
angenommen, bestehen keine Bedenken.
Zahlung jeweils einer Vertragsstrafe aus den Unterlassungserklärungen vom 16.
Juli 1999 und 28. Juli 2010 lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die strafbewehrten
Unterlassungserklärungen der Beklagten zu 2 und 3 vom 28. Juli 2010 wirksam
angenommen, bestehen keine Bedenken.
C. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.