Das LG München I hat mit Urteil
vom 11.08.2017, Az. 33 O 8184/16 entschieden, dass eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten wirksam ist. Daher kann ein Online-Portal für Reise-
und Hotelbuchungen sowie Hotelbewertungen im geschäftlichen Bereich
zwischen Unternehmern wirksam einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren.
Leitsätze:
1. Die prozessualen Wirkungen einer
Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug
auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen
materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen
werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer
solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster
Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu
ermitteln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug
auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen
materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen
werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer
solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster
Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu
ermitteln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht
wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des
erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht
zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich
nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach
deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall –
einem anderen Schuldstatut unterliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des
erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht
zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich
nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach
deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall –
einem anderen Schuldstatut unterliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1
ZPO erforderliche Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der
lex fori – hier nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB – zu bestimmen (ebenso OLG
München BeckRS 2000, 16909 Rn. 54). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
ZPO erforderliche Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der
lex fori – hier nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB – zu bestimmen (ebenso OLG
München BeckRS 2000, 16909 Rn. 54). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.:
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische und
lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Kostenerstattungsansprüche geltend.
lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Kostenerstattungsansprüche geltend.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in …
Die in Massachusetts, USA, ansässige Beklagte betreibt ein
Portal namens … in welchem man unter anderem Reisen buchen und Hotelanbieter
bewerten kann (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 5). Beiträge werden dabei
nicht von der Beklagten eingestellt, sondern von Nutzern. Ein
„Disclaimer“ am Ende eines jeden Beitrags lautet: „Diese
Bewertung ist die subjektive Meinung eines … Mitgliedes und nicht die von
…“ (vgl- Screenshot, Anlage K 1). Ferner können sich Etablissements auch
selbst.in bestimmter Weise auf der Plattform darstellen und beispielsweise zu
den Nutzerposts eigene Fotos („Managementfotos“) hochladen,
Nutzerbeiträge kommentieren oder weitere Funktionalitäten nutzen.
Portal namens … in welchem man unter anderem Reisen buchen und Hotelanbieter
bewerten kann (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 5). Beiträge werden dabei
nicht von der Beklagten eingestellt, sondern von Nutzern. Ein
„Disclaimer“ am Ende eines jeden Beitrags lautet: „Diese
Bewertung ist die subjektive Meinung eines … Mitgliedes und nicht die von
…“ (vgl- Screenshot, Anlage K 1). Ferner können sich Etablissements auch
selbst.in bestimmter Weise auf der Plattform darstellen und beispielsweise zu
den Nutzerposts eigene Fotos („Managementfotos“) hochladen,
Nutzerbeiträge kommentieren oder weitere Funktionalitäten nutzen.
Die Klägerin ist Nutzerin der Plattform der Beklagten und
auf dieser Plattform auch Gegenstand von Bewertungen. Die Nutzung der Plattform
der Beklagten kann mit und ohne Registrierung erfolgen. Aus Sicht der Betreiber
eines Etablissements (Hotel, Restaurant etc.) können bestimmte Funktionalitäten
wie das Hochladen von Management-Fotos zu einem bestimmten Etablissement oder
das Kommentieren von Nutzerbeiträgen nur genutzt werden, wenn sich der
jeweilige Betreiber des Etablissements unter Annahme der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten zur Nutzung der Plattform der Beklagten
registriert hat (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 1). Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (vgl.
Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4):
auf dieser Plattform auch Gegenstand von Bewertungen. Die Nutzung der Plattform
der Beklagten kann mit und ohne Registrierung erfolgen. Aus Sicht der Betreiber
eines Etablissements (Hotel, Restaurant etc.) können bestimmte Funktionalitäten
wie das Hochladen von Management-Fotos zu einem bestimmten Etablissement oder
das Kommentieren von Nutzerbeiträgen nur genutzt werden, wenn sich der
jeweilige Betreiber des Etablissements unter Annahme der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten zur Nutzung der Plattform der Beklagten
registriert hat (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 1). Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (vgl.
Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4):
„Allgemeine Nutzungsbedingungen von …
Willkommen auf der Website oder auf mobilen Ressourcen wie
zugehörigen Anwendungen von … (zusammen diese „Website“). Diese
Website wird nur bereitgestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben,
Reiseinformationen zu sammeln, ihre Meinung zu reisebezogenen Angelegenheiten
einzustellen, an interaktiven Reiseforen teilzunehmen und nach Reisen zu suchen
und Buchungen von Reisereservierungen vorzunehmen. Andere Zwecke sind nicht
vorgesehen. Die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“
und „…“ „beziehen sich auf … und unsere Affiliate-Partner
und Websites (zusammen „…“). Der Begriff „Sie“ bezieht
sich auf den Kunden, der die Website besucht und/oder Inhalte auf dieser
Website bereitstellt.
zugehörigen Anwendungen von … (zusammen diese „Website“). Diese
Website wird nur bereitgestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben,
Reiseinformationen zu sammeln, ihre Meinung zu reisebezogenen Angelegenheiten
einzustellen, an interaktiven Reiseforen teilzunehmen und nach Reisen zu suchen
und Buchungen von Reisereservierungen vorzunehmen. Andere Zwecke sind nicht
vorgesehen. Die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“
und „…“ „beziehen sich auf … und unsere Affiliate-Partner
und Websites (zusammen „…“). Der Begriff „Sie“ bezieht
sich auf den Kunden, der die Website besucht und/oder Inhalte auf dieser
Website bereitstellt.
Diese Website wird Ihnen unter der Voraussetzung angeboten,
dass Sie alle nachfolgend angegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (zusammen
die „Vereinbarung“) unverändert annehmen. Indem Sie auf irgendeine
Weise auf diese Website zugreifen oder diese nutzen, stimmen Sie zu, – an die
Vereinbarung gebunden zu sein, und erklären, deren Bedingungen gelesen und
verstanden zu haben. Lesen Sie die Vereinbarung bitte sorgfältig durch, denn diese
enthält Informationen zu ihren Rechten und Einschränkungen dieser Rechte sowie
einen Abschnitt über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei
Streitigkeiten. Wenn Sie nicht alle diese Nutzungsbedingungen annehmen, sind
Sie nicht zur Nutzung dieser Website berechtigt.
dass Sie alle nachfolgend angegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (zusammen
die „Vereinbarung“) unverändert annehmen. Indem Sie auf irgendeine
Weise auf diese Website zugreifen oder diese nutzen, stimmen Sie zu, – an die
Vereinbarung gebunden zu sein, und erklären, deren Bedingungen gelesen und
verstanden zu haben. Lesen Sie die Vereinbarung bitte sorgfältig durch, denn diese
enthält Informationen zu ihren Rechten und Einschränkungen dieser Rechte sowie
einen Abschnitt über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei
Streitigkeiten. Wenn Sie nicht alle diese Nutzungsbedingungen annehmen, sind
Sie nicht zur Nutzung dieser Website berechtigt.
(…) ist nicht verantwortlich und übernimmt keine Haftung für
jegliche Inhalte, die von Ihnen oder Dritten veröffentlicht, gespeichert oder
hochgeladen werden, sowie damit zusammenhängende Verluste oder Schäden; …
übernimmt außerdem keine Haftung für jegliche eventuell in Ihren Inhalten
enthaltenen Fehler, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede, Auslassungen,
Unwahrheiten, Obszönitäten, Pornografie oder Respektlosigkeiten. Als Anbieter
interaktiver Services übernimmt keine Haftung für jegliche Aussagen,
Schilderungen oder Inhalte, die von seinen Benutzern in irgendeinem
öffentlichen Forum, auf einer persönlichen Homepage oder in einem anderen
interaktiven Bereich veröffentlicht werden.
jegliche Inhalte, die von Ihnen oder Dritten veröffentlicht, gespeichert oder
hochgeladen werden, sowie damit zusammenhängende Verluste oder Schäden; …
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enthaltenen Fehler, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede, Auslassungen,
Unwahrheiten, Obszönitäten, Pornografie oder Respektlosigkeiten. Als Anbieter
interaktiver Services übernimmt keine Haftung für jegliche Aussagen,
Schilderungen oder Inhalte, die von seinen Benutzern in irgendeinem
öffentlichen Forum, auf einer persönlichen Homepage oder in einem anderen
interaktiven Bereich veröffentlicht werden.
(…)
GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT
Diese Website wird von einem US-amerikanischen Unternehmen
betrieben und für diese – Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die
Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als
unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise
aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen … haben, von einem sachlich
zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss.
Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle
Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz,
rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das
anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts
und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich
ausgeschlossen werden kann.
betrieben und für diese – Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die
Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als
unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise
aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen … haben, von einem sachlich
zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss.
Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle
Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz,
rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das
anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts
und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich
ausgeschlossen werden kann.
(…).“
Die Klägerin hat sich mit mehreren Nutzern in der
Management-Zentrale der Beklagten angemeldet und die Nutzungsbedingungen
akzeptiert, so beispielsweise am 02.07.2011 als „Owner“ mit der
Emailadresse info@… (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Über
den registrierten Bereich hat die Klägerin auch „Management Fotos“ zu
ihrem Betrieb auf die streitgegenständliche Seite der Plattform der Beklagten
geladen (vgl. Screenshot, Anlage OLS 3).
Management-Zentrale der Beklagten angemeldet und die Nutzungsbedingungen
akzeptiert, so beispielsweise am 02.07.2011 als „Owner“ mit der
Emailadresse info@… (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Über
den registrierten Bereich hat die Klägerin auch „Management Fotos“ zu
ihrem Betrieb auf die streitgegenständliche Seite der Plattform der Beklagten
geladen (vgl. Screenshot, Anlage OLS 3).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 ließ die Klägerin
die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen
Bewertungen, die auf dem Portal der Beklagten weltweit abrufbar gehalten werden
(vgl. Screenshots, Anlagen K 1 bis K 4), auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 6
sowie Email, Anlage K 7).
die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen
Bewertungen, die auf dem Portal der Beklagten weltweit abrufbar gehalten werden
(vgl. Screenshots, Anlagen K 1 bis K 4), auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 6
sowie Email, Anlage K 7).
Die Klägerin trägt vor, vor einigen Monaten in dem Portal
der Beklagten mehrere Bewertungen, welche ihren Ruf massiv schädigten und
zahlreiche Unwahrheiten enthielten, entdeckt zu haben. Die
streitgegenständlichen Bewertungen seien aufgrund ihres Inhalts dazu geeignet,
den Ruf der Klägerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden (siehe dazu im
Einzelnen insbesondere S. 4/10 der Klageschrift,-. Bl. 4/10 d. A. sowie S. 2/7
der Replik, Bl. 73/78 d. A.).
der Beklagten mehrere Bewertungen, welche ihren Ruf massiv schädigten und
zahlreiche Unwahrheiten enthielten, entdeckt zu haben. Die
streitgegenständlichen Bewertungen seien aufgrund ihres Inhalts dazu geeignet,
den Ruf der Klägerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden (siehe dazu im
Einzelnen insbesondere S. 4/10 der Klageschrift,-. Bl. 4/10 d. A. sowie S. 2/7
der Replik, Bl. 73/78 d. A.).
Nach Auffassung der Klägerin ist die Klage zulässig. Das
Landgericht München als angerufenes Gericht sei international zuständig für den
hiesigen Sachverhalt. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Der Erfolg
der unerlaubten Handlung (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) finde auch in
München seinen Niederschlag, da auch dort die streitgegenständlichen
Bewertungen im Internet abrufbar seien. Da die Beklagte unbestritten zudem eine
deutsche Domain verwende und sich sowohl an deutsche Verbraucher als auch an
deutsche Dienstleister richte, erfolge die Verbreitung der Portalinhalte
bestimmungsgemäß in Deutschland und so auch in München. Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten verstießen insoweit gegen AGB-Recht, als dass
den Hoteliers aufgebürdet werde, in den USA gegen die Beklagte vorzugehen.
Hierdurch sei die Klägerin in unzulässiger Weise im Sinne des § 307 BGB
benachteiligt. Die Durchsetzung von Rechten sei für die Unternehmer in
unzumutbarer Weise erschwert, wenn sie ihre Rechte nicht in Deutschland geltend
machen könnten, sondern den Umweg über die Gerichte in den USA nehmen müssten,
welche im Übrigen äußerst kostspielig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte
eine deutsche Domain-verwende und sich mit deutscher Sprache an ihre Kunden.
und die Verbraucher richte. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten stelle daher eine unzulässige Umgehung dar,
welche die Kunden, welche darauf angewiesen seien, im Rahmen des Wettbewerbs
sich im Portal der Beklagten zu registrieren, in unzulässiger Weise
beeinträchtige. Es sei daher ohne Belang, dass die Klägerin sich als Nutzerin
der Plattform der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten
einverstanden erklärt habe. Es werde bestritten, dass nach amerikanischem Recht
die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.
Landgericht München als angerufenes Gericht sei international zuständig für den
hiesigen Sachverhalt. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Der Erfolg
der unerlaubten Handlung (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) finde auch in
München seinen Niederschlag, da auch dort die streitgegenständlichen
Bewertungen im Internet abrufbar seien. Da die Beklagte unbestritten zudem eine
deutsche Domain verwende und sich sowohl an deutsche Verbraucher als auch an
deutsche Dienstleister richte, erfolge die Verbreitung der Portalinhalte
bestimmungsgemäß in Deutschland und so auch in München. Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten verstießen insoweit gegen AGB-Recht, als dass
den Hoteliers aufgebürdet werde, in den USA gegen die Beklagte vorzugehen.
Hierdurch sei die Klägerin in unzulässiger Weise im Sinne des § 307 BGB
benachteiligt. Die Durchsetzung von Rechten sei für die Unternehmer in
unzumutbarer Weise erschwert, wenn sie ihre Rechte nicht in Deutschland geltend
machen könnten, sondern den Umweg über die Gerichte in den USA nehmen müssten,
welche im Übrigen äußerst kostspielig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte
eine deutsche Domain-verwende und sich mit deutscher Sprache an ihre Kunden.
und die Verbraucher richte. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten stelle daher eine unzulässige Umgehung dar,
welche die Kunden, welche darauf angewiesen seien, im Rahmen des Wettbewerbs
sich im Portal der Beklagten zu registrieren, in unzulässiger Weise
beeinträchtige. Es sei daher ohne Belang, dass die Klägerin sich als Nutzerin
der Plattform der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten
einverstanden erklärt habe. Es werde bestritten, dass nach amerikanischem Recht
die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.
Die Klägerin meint, die Klage sei auch begründet. Die
Klägerin habe gegen die Beklagte zum einen einen Unterlassungsanspruch und zum
anderen einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen
Bewertungen gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und infolge des
zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auch aus § 8 UWG
(siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 12/17 der Klageschrift, Bi. 12/17 d.
A.). Es werde bestritten, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts die streitgegenständlichen Bewertungen vom Recht der
Meinungsfreiheit gedeckt seien. Abgesehen davon, dass deutsches Recht hier
anwendbar sei, trage die Beklagte nicht substantiiert zum Recht des
Bundesstaates Massachusetts vor. Die Unzulässigkeit nach deutschem AGB-Recht
beziehe sich auch auf den von den Beklagten angeführten Haftungsausschluss.
Auch dieser benachteilige die Klägerin in unzulässiger Weise, da sie, wenn sie
den Bewertenden nicht kenne, keine andere Möglichkeit habe, eine Löschung der
rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Bewertung zu erreichen, als die
Beklagte als Portalbetreiber auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu
nehmen. Dem könne sich die Beklagte nicht durch eine AGB-Klausel versperren.
Klägerin habe gegen die Beklagte zum einen einen Unterlassungsanspruch und zum
anderen einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen
Bewertungen gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und infolge des
zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auch aus § 8 UWG
(siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 12/17 der Klageschrift, Bi. 12/17 d.
A.). Es werde bestritten, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts die streitgegenständlichen Bewertungen vom Recht der
Meinungsfreiheit gedeckt seien. Abgesehen davon, dass deutsches Recht hier
anwendbar sei, trage die Beklagte nicht substantiiert zum Recht des
Bundesstaates Massachusetts vor. Die Unzulässigkeit nach deutschem AGB-Recht
beziehe sich auch auf den von den Beklagten angeführten Haftungsausschluss.
Auch dieser benachteilige die Klägerin in unzulässiger Weise, da sie, wenn sie
den Bewertenden nicht kenne, keine andere Möglichkeit habe, eine Löschung der
rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Bewertung zu erreichen, als die
Beklagte als Portalbetreiber auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu
nehmen. Dem könne sich die Beklagte nicht durch eine AGB-Klausel versperren.
Die vorgenannten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
bestünden nicht nur gegenüber den Bewertenden selbst, sondern auch gegenüber
der Beklagten als Störerin. Als Portalbetreiberin habe sie die Pflicht, bei
substantiierten Beanstandungen in Bezug auf Bewertungen eine umfassende
Überprüfung der Bewertungen vorzunehmen und die Bewertenden zur Stellungnahme
aufzufordern. Handele der Portalbetreiber bei Kenntniserlangung von
Rechtsverletzungen nicht und werde er seiner Prüfungspflicht nicht gerecht, so
hafte er als Störer und sei zur Unterlassung sowie Beseitigung
rechtsverletzender Inhalte verpflichtet.
bestünden nicht nur gegenüber den Bewertenden selbst, sondern auch gegenüber
der Beklagten als Störerin. Als Portalbetreiberin habe sie die Pflicht, bei
substantiierten Beanstandungen in Bezug auf Bewertungen eine umfassende
Überprüfung der Bewertungen vorzunehmen und die Bewertenden zur Stellungnahme
aufzufordern. Handele der Portalbetreiber bei Kenntniserlangung von
Rechtsverletzungen nicht und werde er seiner Prüfungspflicht nicht gerecht, so
hafte er als Störer und sei zur Unterlassung sowie Beseitigung
rechtsverletzender Inhalte verpflichtet.
Da die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen
sei, sodass die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit einer
Abmahnung beauftragen habe müssen, sei die Beklagte auch verpflichtet, die der
Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von 90.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale zu
erstatten.
sei, sodass die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit einer
Abmahnung beauftragen habe müssen, sei die Beklagte auch verpflichtet, die der
Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von 90.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale zu
erstatten.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https://
www… aufrufbaren Porta! in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https://
www… aufrufbaren Porta! in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
a) „Sehr durchschnittlicher Stopover
Für nur eine Übernachtung auf der Fahrt nach Italien
gebucht, hatten wir … dieses Hotel wegen seiner nahen Lage zur Autobahn und
Fernpass ausgewählt. Das Standardzimmer ist sauber, äußerst einfach und müsste
dringend renoviert werden, was auch auf einem Schild im Zimmer für 2013
angekündigt war. Direkt am Haus führt die Straße nach … vorbei, viel Verkehr
und sehr laut. Das Abendessen in dem sehr gut besuchten Lokal – ebenfalls
durchschnittlich und wir haben über eine Stunde darauf warten müssen, das geht
gar nicht! Sehr netter Frühstücksraum mit ordentlichem Service, das Frühstück
selbst ist ausreichend in Auswahl und Güte.“
gebucht, hatten wir … dieses Hotel wegen seiner nahen Lage zur Autobahn und
Fernpass ausgewählt. Das Standardzimmer ist sauber, äußerst einfach und müsste
dringend renoviert werden, was auch auf einem Schild im Zimmer für 2013
angekündigt war. Direkt am Haus führt die Straße nach … vorbei, viel Verkehr
und sehr laut. Das Abendessen in dem sehr gut besuchten Lokal – ebenfalls
durchschnittlich und wir haben über eine Stunde darauf warten müssen, das geht
gar nicht! Sehr netter Frühstücksraum mit ordentlichem Service, das Frühstück
selbst ist ausreichend in Auswahl und Güte.“
b) „Seelenloses Gasthaus mit dem Charme einer
Autobahnraststaette
Autobahnraststaette
Auf unserer Allgäu Tour haben wir auch Station im Hotel …
in … gemacht. Leider war das mit Abstand das schlechteste Hotel, in dem wir
jemals übernachtet haben. Die Zimmer sind klein wie ein
„Schukarton“und das Badezimmer groß wie eine
„Streichholzschachtel“. Also super eng und ungemütlich. Eine
Katastrophe war das Abend. Essen, das nach billigen Mikrowellen Fraß schmeckte.
Wir haben das Essen zurück gehen lassen, da es ungenießbar war. Beim Frühstück
gibt es billigste Aufback-Brötchen und billigen Käse. Es passte auch ins Bild,
dass Mitreisenden die Milch im Tee geronnen ist, weil sich im Heisswasser
Bereiter noch Entkalker befand. Wir hatten den Eindruck, dass man auf Kosten
der Qualitaet alles auf maximalen Profit ausgelegt ist. Diese Rechnung wird auf
Dauer nicht aufgehen.“
in … gemacht. Leider war das mit Abstand das schlechteste Hotel, in dem wir
jemals übernachtet haben. Die Zimmer sind klein wie ein
„Schukarton“und das Badezimmer groß wie eine
„Streichholzschachtel“. Also super eng und ungemütlich. Eine
Katastrophe war das Abend. Essen, das nach billigen Mikrowellen Fraß schmeckte.
Wir haben das Essen zurück gehen lassen, da es ungenießbar war. Beim Frühstück
gibt es billigste Aufback-Brötchen und billigen Käse. Es passte auch ins Bild,
dass Mitreisenden die Milch im Tee geronnen ist, weil sich im Heisswasser
Bereiter noch Entkalker befand. Wir hatten den Eindruck, dass man auf Kosten
der Qualitaet alles auf maximalen Profit ausgelegt ist. Diese Rechnung wird auf
Dauer nicht aufgehen.“
c) „unterirdischer Service kombiniert mit Arroganz
Als erstes viel uns der barsche und teilweise unverschämte
Umgangston des Servicepersonals gegenüber den älteren Gästen auf. Wir hatten
wohl Glück, denn unsere Bedienung bemühte sich redlich. Wir bestellten dann
unser Essen und was dann relativ flott auf den Tisch kam, möchte ich hiermit
nur kurz mit „unterirdisch“bezeichnen. Mehr an Kommentar ist
-komplett überflüssig. Bitte fragen Sie den Chef an der Theke nie nach Besteck
oder etwa nach „Service“. Denn sonst müsste er mit Essen aufhören und
sich doch tatsächlich um Sie kümmern. Ich hätte noch einiges zu schreiben, aber
dies ist der „Gasthof“einfach nicht wert.“
Umgangston des Servicepersonals gegenüber den älteren Gästen auf. Wir hatten
wohl Glück, denn unsere Bedienung bemühte sich redlich. Wir bestellten dann
unser Essen und was dann relativ flott auf den Tisch kam, möchte ich hiermit
nur kurz mit „unterirdisch“bezeichnen. Mehr an Kommentar ist
-komplett überflüssig. Bitte fragen Sie den Chef an der Theke nie nach Besteck
oder etwa nach „Service“. Denn sonst müsste er mit Essen aufhören und
sich doch tatsächlich um Sie kümmern. Ich hätte noch einiges zu schreiben, aber
dies ist der „Gasthof“einfach nicht wert.“
d) „Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu
empfehlen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
empfehlen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu empfehlen!!!!
Reine Geldverschwendung !! Wir sind früher abgereist und haben uns beschwert.
Daraufhin wurden wir noch beschimpft. Lächerlicherweise liegen auf den
veralteten und unsauberen Zimmern Kundenzufriedenheits-Bögen aus. Doch wie wir
selbst am eigenen Leib erfahren haben, ist die Kunden Meinung in diesem Gasthof
in keinster Weise gefragt. Also lieber Hände Weg von diesem Gasthof.“
Reine Geldverschwendung !! Wir sind früher abgereist und haben uns beschwert.
Daraufhin wurden wir noch beschimpft. Lächerlicherweise liegen auf den
veralteten und unsauberen Zimmern Kundenzufriedenheits-Bögen aus. Doch wie wir
selbst am eigenen Leib erfahren haben, ist die Kunden Meinung in diesem Gasthof
in keinster Weise gefragt. Also lieber Hände Weg von diesem Gasthof.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Klageantrag zu 1) a
– d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen
vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www…
aufrufbaren Portal zu löschen.
– d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen
vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www…
aufrufbaren Portal zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr
entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40
Euro, zu erstatten.
entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40
Euro, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da das
Landgericht München I nicht international zuständig sei. Gemäß den Aligemeinen
Nutzungsbedingungen hätten die Parteien die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, Vereinigte Staaten von
Amerika, vereinbart. Die nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung erfülle die Voraussetzungen nach § 40 ZPO, erfasse
die vorliegende Streitigkeit und sei zulässig und durchsetzbar nach dem
gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Gutachten, Anlage OLS 12;
Urteil, Anlage OLS 13). Auch die Rechtswahl sei zulässig und durchsetzbar nach
dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Urteil, Anlage.OLS
13). Deutsches (AGB-) Recht gelte nicht für das Zustandekommen und die .
Auslegung des Inhalts der Gerichtsstandsvereinbarung. Hierfür gelte das von den
Parteien gewählte Vertragsstatut, vorliegend also das Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts sei die Gerichtsstandsvereinbarung aus vertragsrechtlicher Sicht
wirksam zustande gekommen. Damit sei allein der Gerichtsstand in Massachusetts,
USA, nicht aber in Deutschland eröffnet, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin
sei auf den Rechtsweg vor den amerikanischen Gerichten zu verweisen und in Hinsicht
auf ihr Begehr damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.
Landgericht München I nicht international zuständig sei. Gemäß den Aligemeinen
Nutzungsbedingungen hätten die Parteien die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, Vereinigte Staaten von
Amerika, vereinbart. Die nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung erfülle die Voraussetzungen nach § 40 ZPO, erfasse
die vorliegende Streitigkeit und sei zulässig und durchsetzbar nach dem
gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Gutachten, Anlage OLS 12;
Urteil, Anlage OLS 13). Auch die Rechtswahl sei zulässig und durchsetzbar nach
dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Urteil, Anlage.OLS
13). Deutsches (AGB-) Recht gelte nicht für das Zustandekommen und die .
Auslegung des Inhalts der Gerichtsstandsvereinbarung. Hierfür gelte das von den
Parteien gewählte Vertragsstatut, vorliegend also das Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts sei die Gerichtsstandsvereinbarung aus vertragsrechtlicher Sicht
wirksam zustande gekommen. Damit sei allein der Gerichtsstand in Massachusetts,
USA, nicht aber in Deutschland eröffnet, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin
sei auf den Rechtsweg vor den amerikanischen Gerichten zu verweisen und in Hinsicht
auf ihr Begehr damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch
schon wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestehe. Dieser
Haftungsausschluss sei wirksam und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch
selbst nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts zu bewerten sei, sei
der Anspruch jedenfalls wegen des in den Nutzungsbedingungen vereinbarten
Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die
Klägerin habe unstreitig schon seit mehreren Jahren Kenntnis von den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehabt (vgl. Ausdruck Management
Owner Tool, Anlage OLS 2). Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung dem
Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, dass diese ihr Recht nicht mehr
geltend machen werde.
schon wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestehe. Dieser
Haftungsausschluss sei wirksam und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch
selbst nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts zu bewerten sei, sei
der Anspruch jedenfalls wegen des in den Nutzungsbedingungen vereinbarten
Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die
Klägerin habe unstreitig schon seit mehreren Jahren Kenntnis von den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehabt (vgl. Ausdruck Management
Owner Tool, Anlage OLS 2). Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung dem
Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, dass diese ihr Recht nicht mehr
geltend machen werde.
Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei im Übrigen unsubstantiiert und
lückenhaft. Die Klägerin könne nicht substantiiert darstellen, weshalb die vier
streitgegenständlichen Veröffentlichungen unwahr sein sollten, worin die
angebliche Rechtsverletzung liegen solle und weshalb die Klägerin für die
Anträge vollumfänglich klagebefugt sein solle (siehe dazu im Einzelnen
insbesondere S. 7/12 der Klageerwiderung, BL 55/60 d. A. sowie S, 6/7 der
Duplik, Bl. 87/88 d. A.). Vielmehr handele es sich bei den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen um subjektiv geprägte Bewertungen,
die sowohl nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts als auch nach
deutschem Recht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Derartige Bewertungen
müsse ein Hotel- und Restaurantbetrieb hinnehmen, ein Unterlassungsanspruch,
gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bestehe
ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beseitigung oder Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei im Übrigen unsubstantiiert und
lückenhaft. Die Klägerin könne nicht substantiiert darstellen, weshalb die vier
streitgegenständlichen Veröffentlichungen unwahr sein sollten, worin die
angebliche Rechtsverletzung liegen solle und weshalb die Klägerin für die
Anträge vollumfänglich klagebefugt sein solle (siehe dazu im Einzelnen
insbesondere S. 7/12 der Klageerwiderung, BL 55/60 d. A. sowie S, 6/7 der
Duplik, Bl. 87/88 d. A.). Vielmehr handele es sich bei den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen um subjektiv geprägte Bewertungen,
die sowohl nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts als auch nach
deutschem Recht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Derartige Bewertungen
müsse ein Hotel- und Restaurantbetrieb hinnehmen, ein Unterlassungsanspruch,
gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bestehe
ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beseitigung oder Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 18.07.2017 (Bl. 89/92 d. A.) Bezug genommen.
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 18.07.2017 (Bl. 89/92 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise
gegeben (Bl. 91 d. A.).
gegeben (Bl. 91 d. A.).
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist
international unzuständig.
international unzuständig.
I. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen
Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und
Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1
eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit
der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die
ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts,
USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der
Website der Beklagten vereinbart werden soll.
Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und
Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1
eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit
der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die
ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts,
USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der
Website der Beklagten vereinbart werden soll.
II. Die internationale Gerichtsstandsvereinbarung ist
wirksam.
wirksam.
1. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung
im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien
an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten
Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages
(etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen
Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu
stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den
Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln
(vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und
3; BGH NJW 1997, 2885).
im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien
an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten
Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages
(etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen
Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu
stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den
Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln
(vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und
3; BGH NJW 1997, 2885).
2. Nach dem gewählten Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in
materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.
Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in
materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.
a) Das auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung
anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind
Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie
vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die
Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder,
unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in
der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines
Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage,
Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf
Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom,
BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42.
Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty,
BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt
der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl
ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags
oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den
Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in
welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat,
dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.
anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind
Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie
vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die
Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder,
unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in
der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines
Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage,
Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf
Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom,
BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42.
Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty,
BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt
der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl
ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags
oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den
Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in
welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat,
dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.
b) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist
nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich
wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre
Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen
Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande
instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin
einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem
Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen
Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines,
Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser
Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, §
293 Rdnr. 17).
nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich
wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre
Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen
Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande
instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin
einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem
Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen
Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines,
Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser
Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, §
293 Rdnr. 17).
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der
Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre
die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher
Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der
US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung
in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und
damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert.
Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im
Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es
sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte
darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren
Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent
gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den
Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit
einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES
RECHT“ gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall
einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer
Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im
Sinne von § 305c BGB gegeben.
Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre
die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher
Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der
US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung
in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und
damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert.
Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im
Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es
sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte
darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren
Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent
gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den
Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit
einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES
RECHT“ gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall
einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer
Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im
Sinne von § 305c BGB gegeben.
4. Prozessuale Wirkungen kann eine – wie hier nach
materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das
Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich
ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen
ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im
vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl.
BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das
deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale
Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:
materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das
Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich
ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen
ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im
vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl.
BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das
deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale
Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:
a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges
Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener
Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung
für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt
prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale
Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen
Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich §
38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1
U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage,
§ 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38
Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §
38 Rdnr. 25).
Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener
Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung
für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt
prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale
Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen
Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich §
38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1
U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage,
§ 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38
Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §
38 Rdnr. 25).
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend
erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft
Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company,
einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB
(vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr.
121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die
Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und
vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG
München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.;
Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/,
ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe
dazu oben A.II.1. bis 3.).
erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft
Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company,
einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB
(vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr.
121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die
Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und
vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG
München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.;
Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/,
ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe
dazu oben A.II.1. bis 3.).
b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung
keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht,
und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig,
wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht,
und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig,
wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung
bezieht sich auf „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der
Nutzung dieser Website“ bzw. auf „alle Ansprüche […] aus oder im
Zusammenhang mit dieser Website gegen „…“ und damit auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog.
Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher
Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite
der Beklagten.
bezieht sich auf „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der
Nutzung dieser Website“ bzw. auf „alle Ansprüche […] aus oder im
Zusammenhang mit dieser Website gegen „…“ und damit auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog.
Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher
Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite
der Beklagten.
bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG
die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird
die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften
gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten
Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und
insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.
Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).
denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG
die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird
die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften
gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten
Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und
insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.
Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).
c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der
ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende
Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden)
Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der
Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des
Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens
am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den
Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31.
Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche
an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit
und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen
Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.
ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende
Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden)
Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der
Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des
Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens
am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den
Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31.
Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche
an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit
und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen
Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.
d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel
ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den
inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit,
Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf
die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.
ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den
inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit,
Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf
die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.
Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche)
Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der
internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl.
MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage,
IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international
unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).
Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der
internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl.
MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage,
IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international
unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 S. 1 und 2 ZPO.