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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller
Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten
Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein,
Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen
Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.
Der beklagte Verein ist als einziger für die Endnominierung
deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine
Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher
Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten
sportartspezifischen Nominierungskriterien. In den
„Nominierungsrichtlinien 2008“ wurden dazu für den Dreisprung der
Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm
auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern
die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm
war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm
war bestimmt: „2 x 17,00 m“.
Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei
einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden
Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben
erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem
Rückenwind. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab, da er der
Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei
verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung,
ihm seien wegen der Nichtnominierung u.a. Antritts- und Preisgelder für
Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen, Schadensersatz in Höhe von
mindestens 133.500 €. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des
Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen
einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil der
Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht
erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin
verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen
Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.
Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision des
Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des
Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte ist als Monopolverband zur Nominierung
von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten
Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der
Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt
hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die
Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis
dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem
zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren
Verfahren wird das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde
nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.
LG Frankfurt – Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2-13 O 302/10
(CaS 2012, 67)
OLG Frankfurt – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 8 U 25/12
(SpuRt 2014, 74 =
CaS 2014, 48)
Karlsruhe, den 13. Oktober 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501