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Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

Die GEMA ist nicht berechtigt, Musikverlage an den
Tantiemen der Musikkomponisten zu beteiligen (ähnlich wie im Fall VG Wort).
Das Kammergericht hat in mit Urteil
vom 14. November 2016, Az. 24 U 96/14
 die Rechte von Musikern/Künstlern
gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab
dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden
Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist
die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen
sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR
198/13
) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen
und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen
Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die
Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen,
so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler
ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu.
Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus
Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Etwas Anderes könne zwar gelten,
wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen
oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger
(zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen
zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem
vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.
Das Kammergericht hat ferner die GEMA in
der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die
entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über
die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein
Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht
entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein
Teilurteil verkündet wurde.
Die schriftlichen Urteilsgründe
liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen;
die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision
dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig
sein.
Vorinstanz: