Der BFH hat mit Urteil
vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16 entschieden, dass die Aufwendungen eines Fußballtrainers
für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sein können, wenn tatsächlich eine berufliche
Verwendung vorliegt.
vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16 entschieden, dass die Aufwendungen eines Fußballtrainers
für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sein können, wenn tatsächlich eine berufliche
Verwendung vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten
vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein
Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen
mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen
bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein
Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen
mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen
bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher
Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen
werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen getätigt werden.
Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher
Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen
werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen getätigt werden.
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen
Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel
der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen
ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion
des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen
Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel
der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen
ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion
des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen
Leitsatz:
Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein
Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung
vorliegt.
Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung
vorliegt.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von
Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das
Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war
Co-Trainer der U 23 Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der
Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ wandte
er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen
„Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“. In
der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf
das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war
Co-Trainer der U 23 Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der
Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ wandte
er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen
„Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“. In
der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf
das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–)
lehnte den Werbungskostenabzug auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte
aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1416 veröffentlichten
Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
lehnte den Werbungskostenabzug auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte
aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1416 veröffentlichten
Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
Rechts.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14.
September 2015 15 K 1712/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 2.
März 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 dahingehend
zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
weitere Werbungskosten in Höhe von 322,80 EUR anerkannt werden.
September 2015 15 K 1712/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 2.
März 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 dahingehend
zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
weitere Werbungskosten in Höhe von 322,80 EUR anerkannt werden.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen
Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien privat veranlasst.
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen
Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien privat veranlasst.
1.Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
–EStG–). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen
Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen
Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die
Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr
subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich
dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die –wertende–
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“,
zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den
Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.
und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
–EStG–). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen
Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen
Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die
Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr
subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich
dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die –wertende–
Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“,
zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre. Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den
Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment.
Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur
unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen
zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten
abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem
Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II
2010, 672). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung,
kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten
in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich
nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise
abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II
2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500;
Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen
zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten
abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem
Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II
2010, 672). Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung,
kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten
in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich
nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise
abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II
2010, 672; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500;
Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
2. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten
auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher
Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden,
auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
getätigt werden (Senatsurteil vom 12. November 1982 VI R 193/79, nicht
veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 7. April 2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005,
1300).
auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher
Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden,
auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
getätigt werden (Senatsurteil vom 12. November 1982 VI R 193/79, nicht
veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 7. April 2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005,
1300).
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen
Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel
der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich (Senatsbeschluss vom
30. Juni 2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.). Die Güter
müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion
des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen (Senatsbeschluss in BFHE 230,
348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.).
Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel
der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich (Senatsbeschluss vom
30. Juni 2010 VI R 45/09, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.). Die Güter
müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.
Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion
des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen (Senatsbeschluss in BFHE 230,
348, BStBl II 2011, 45, m.w.N.).
3. Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des FG keinen
Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen Feststellungen zur tatsächlichen
Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gibt
insoweit lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, er habe das Paket
einschließlich Sky Go ausschließlich genutzt, um aus den übertragenen Spielen
Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das FG hat jedoch
keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft.
Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen Feststellungen zur tatsächlichen
Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gibt
insoweit lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, er habe das Paket
einschließlich Sky Go ausschließlich genutzt, um aus den übertragenen Spielen
Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das FG hat jedoch
keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft.
Stattdessen stützt das FG seine Entscheidung ohne weitere
Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem
Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften
vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement
von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten
Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und
anderen Bereichen berichten (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1300),
wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement –vorausgesetzt, das Vorbringen des
Klägers ist zutreffend– in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen
des Klägers zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport
allgemein, sondern nur Bundesligaspiele. Zwar ist der Inhalt des Pakets –wie
auch das FG zu Recht ausführt– nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein
Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu
ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht
entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht
auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des
Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im
Streitfall geschlossen werden.
Sachaufklärung allein auf den Charakter des streitigen Abonnements, das mit dem
Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen eher als mit Fachzeitschriften
vergleichbar sei. Allerdings unterscheidet sich das Sky-Bundesliga-Abonnement
von Tageszeitungen dadurch, dass Tageszeitungen in einem breitgefächerten
Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und
anderen Bereichen berichten (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1300),
wohingegen das Sky-Bundesliga-Abonnement –vorausgesetzt, das Vorbringen des
Klägers ist zutreffend– in seinem gesamten Angebot den beruflichen Interessen
des Klägers zu dienen geeignet ist. Denn es umfasst nicht den Bereich Sport
allgemein, sondern nur Bundesligaspiele. Zwar ist der Inhalt des Pakets –wie
auch das FG zu Recht ausführt– nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein
Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht der Annahme einer nahezu
ausschließlichen beruflichen Verwendung aber insbesondere auch deshalb nicht
entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht
auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des
Abonnements kann daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck im
Streitfall geschlossen werden.
4. Die Vorentscheidung ist danach aufzuheben. Das FG wird im
zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung
des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen müssen. Insoweit kommt auch die
Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des M in Betracht.
zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung
des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen müssen. Insoweit kommt auch die
Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des M in Betracht.
Sollte das FG danach eine berufliche Verwendung des
Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen
als Werbungskosten anzuerkennen haben.
Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen
als Werbungskosten anzuerkennen haben.
Hinsichtlich der Zweitkarte und der ebenfalls geltend
gemachten Aufwendungen für Sky GO wird es auch festzustellen haben, ob insoweit
eine private Nutzung vorliegt, und dann ggf. den hierauf entfallenden Anteil
vom Abzug als Werbungskosten ausschließen. Im Rahmen seiner Würdigung wird das
FG weiter zu berücksichtigen haben, dass der Kläger erst ab dem Monat Juli 2012
als Torwarttrainer tätig war. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug für
das gesamte Streitjahr 2012 ist, dass auch für die Monate Januar bis Juni 2012
eine berufliche Nutzung im Rahmen der vorangegangenen Tätigkeit des Klägers als
Co-Trainer vorliegt, was der Kläger bisher nicht vorgetragen hat.
gemachten Aufwendungen für Sky GO wird es auch festzustellen haben, ob insoweit
eine private Nutzung vorliegt, und dann ggf. den hierauf entfallenden Anteil
vom Abzug als Werbungskosten ausschließen. Im Rahmen seiner Würdigung wird das
FG weiter zu berücksichtigen haben, dass der Kläger erst ab dem Monat Juli 2012
als Torwarttrainer tätig war. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug für
das gesamte Streitjahr 2012 ist, dass auch für die Monate Januar bis Juni 2012
eine berufliche Nutzung im Rahmen der vorangegangenen Tätigkeit des Klägers als
Co-Trainer vorliegt, was der Kläger bisher nicht vorgetragen hat.
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143
Abs. 2 FGO.
Abs. 2 FGO.