Die Klägerin ist Inhaberin eines
Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro
sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer
unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung.
Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs
Bettwanzen“ erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung
des Hotels der Klägerin.
Nutzer können im Portal der
Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr
gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und
eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal
aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen,
Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll.
Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte
Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell
freigegeben.
Die Klägerin mahnte die Beklagte
ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch
die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht
abgab.
Die Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das
Berufungsurteil zurückgewiesen.
Die beanstandete Nutzerbewertung
ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese
weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische
Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung
auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne
des
§ 2 Nr. 1 TMG,
der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach
§ 7 Abs. 2 TMG,
§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des
Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität
sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit
der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf
einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig
erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt.
Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der
Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung
erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt
und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs.
1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere
Prüfungspflichten auslöst.
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR
94/13 – Hotelbewertungsportal
LG Berlin – Urteil vom 16.
Februar 2012 – 52 O 159/11
Kammergericht – Urteil vom 16.
April 2013 – 5 U 63/12
Das Urteil des BGH im Volltext:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. April 2013 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die in Berlin ein
Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre Internetseite gebucht werden kann,
verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal
betreibt, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im
Hotelbewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung.
Auf dem Hotelbewertungsportal der
Beklagten können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels
auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten. Diese Bewertungen durchlaufen
eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen
von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch
veröffentlicht.
Ausgefilterte Bewertungen werden
von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und, sofern keine Beanstandungen
bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewertungen der Nutzer berechnet die
Beklagte bestimmte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate.
Im Juli 2010 erhielt die Klägerin
Kenntnis von einer im Hotelbewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift
„Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen“ veröffentlichten Bewertung
einer Nutzerin mit den aus dem Klageantrag ersichtlichen Einzelangaben. Die Klägerin
mahnte die Beklagte ab, welche die Bewertung von ihrem Portal entfernte. Die
verlangte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.
Die Klägerin hat behauptet, keine
der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe zu. Sie hat
gemeint, die Beklagte hafte uneingeschränkt auf Unterlassung der auf ihrem
Bewertungsportal eingestellten geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf den von ihr betriebenen
Internet-Hotel-Bewertungsportalen „H. “ zu dem von der Klägerin
betriebenen A. H. B. M. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten:
a) die Matratze besteht aus ca. 4
cm Schaumstoff;
b) sauber war nur das Badezimmer;
c) die Zimmer beziehungsweise
Betten waren mit Bettwanzen befallen;
d) eine Mitarbeiterin der
Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;
e) die verseuchten Zimmer seien
(erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;
f) das Zimmer sei mit einem
Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;
g) das Fernsehgerät sei
absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden
müssten;
hilfsweise wie vorstehend, soweit
die Aussagen zu Ziffer a) bis g) nicht erweislich wahr sind.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (KG,
WRP 2013, 1242). Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße
Verurteilung der Beklagten.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat
angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder
unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Anschwärzung gemäß §
4 Nr.
8 UWG noch wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
gemäß §
3 UWG zu.
Hierzu hat es ausgeführt:
Das Vorhalten von
Hotelbewertungen auf einer Internetseite, auf der auch die Dienstleistungen
eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit
der die Beklagte in Wettbewerb zu der Klägerin trete. Die Beklagte habe die
beanstandeten Äußerungen aber weder selbst behauptet noch sich diese zu Eigen
gemacht. Hierfür reiche nicht aus, dass die Beklagte im Internet ein
Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen zu einem
Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses
geschäftlich nutze. Die Beklagte verbreite auch keine Tatsachenbehauptungen,
indem sie Nutzern die Möglichkeit eröffne, anonym Bewertungen zu
veröffentlichen. Jedenfalls hafte die Beklagte nicht auf Unterlassung, weil sie
sich auf die Haftungsbeschränkungen der §
10 Satz 1, §
7 Abs. 2 TMG berufen könne.
Die Beklagte habe auch keine
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt, selbst wenn sie im Hinblick
auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage
schaffe. Der Beklagten dürften keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr
von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre
Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Das berechtigte Interesse der Klägerin
an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könne nicht
zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen.
B. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zur Unterlassung der beanstandeten Angaben verpflichtet ist.
I. Die Revision ist
uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder
Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits und nicht auf einen bestimmten
rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt
werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 –
I ZR 203/84,
GRUR 1987, 63 =
WRP 1987, 103 –
Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 –
I ZR 1/96,
GRUR 1998, 1052 =
WRP 1998, 881 –
Vitaminmangel, mwN). Die vom Berufungsgericht angeführten Zulassungsgründe
betreffen den gesamten Klageanspruch und nicht einen abtrennbaren Teil, so dass
das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Nachprüfung steht, soweit es von der
Revision angegriffen wird.
II. Die Klage ist zulässig. Die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 30.
März 2006 –
I ZR 24/03,
BGHZ
167, 91 Rn. 20 – Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus
Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ
II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist
(BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 –
VI
ZR 315/13,
WM 2014, 1614 Rn. 14). Die
Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II, und
wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen
im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art.
5 Nr.
3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 –
I
ZR 131/12,
GRUR 2014, 601 Rn. 16 = WRP
2014, 1400 – englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der
„Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ im Sinne des Art. 5 Nr.
3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland,
wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt
auswirken soll (vgl. BGH,
GRUR 2014, 601 Rn. 24 –
englischsprachige Pressemitteilung). Der Internetauftritt der Beklagten richtet
sich bestimmungsgemäß an inländische Kunden.
III. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Revision wendet sich
vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht
gemäß §§
3,
4 Nr.
8 UWG auf Unterlassung.
a) Anwendbar ist – wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nach Art.
4 Abs. 1,
Art.
6 Abs.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach
Darlegung der Klägerin der aus dem beanstandeten Verhalten folgende Schaden –
der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin – in Deutschland eintritt.
Die Parteien des Revisionsverfahrens erheben hiergegen keine Einwände.
b) Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass das Vorhalten eines Portals mit Hotelbewertungen auf einer
Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten
werden, eine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr. 1 UWG darstellt und die Parteien Mitbewerber im Sinne der §
8 Abs. 3 Nr. 1, §
2 Abs.
1 Nr. 3 UWG sind (im Ergebnis ebenso LG Hamburg,
WRP 2012, 94, 95 ff.;
Schilling, GRUR-Prax 2012, 105, 106; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572; aA Ohly in
Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.8 Rn. 8/10, § 6 Rn. 75, § 8 Rn. 135a). Diese
Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt einen
Rechtsfehler auch nicht erkennen.
aa) Eine „geschäftliche
Handlung“ ist nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer
Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs
von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung
eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass das von der Beklagten angebotene
Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-Reisebüro bekannt zu machen und
seine Attraktivität zu steigern. Die Einordnung als geschäftliche Handlung im
Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach
keinen Bedenken.
bb) Die Parteien sind Mitbewerber
im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
(1) Nach der Rechtsprechung des
Senats ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien
gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten
des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder
stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 –
I ZR 241/03,
BGHZ 168, 314 Rn. 14
– Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 –
I ZR 92/09,
GRUR
2012, 193 =
WRP 2012, 201 Rn. 17 –
Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen
lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen
Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu
stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine
Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem
Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 –
I ZR 158/82,
BGHZ 93, 96, 97 f. – DIMPLE,
mwN; Urteil vom 10. April 2014 –
I ZR 43/13,
GRUR
2014, 1114=
WRP 2014, 1307 Rn. 32 –
nickelfrei). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine
Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu
erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet,
eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert
und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH,
GRUR
2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei).
(2) Nach diesen Maßstäben besteht
zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen
abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten
wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von
Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die
Attraktivität ihres Online-Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer
negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der
Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu
beeinträchtigen.
c) Nach dem Vortrag der Klägerin
ist keine der angegriffenen Behauptungen wahr. Da das Berufungsgericht keine
abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren
auszugehen.
d) Die Revision rügt ohne Erfolg,
das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die unwahren
Tatsachen nicht im Sinne des §
4 Nr.
8 UWG behauptet.
aa) Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen
keine eigene Tatsachenbehauptung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des
Hotelbewertungsportals stammten.
bb) Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen auch nicht zu
Eigen gemacht hat. Das hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Eine Behauptung im Sinne des
§
4 Nr.
8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu
Eigen macht (vgl. zu §
824 BGB BGH, Urteil vom 20. Juni
1969 –
VI ZR 234/67,
NJW 1970, 187, 188 –
Hormoncreme; zu §
186 StGB BGH, Urteil vom 30. Januar
1996 –
VI ZR 386/94,
BGHZ 132, 13, 18 f. –
Polizeichef, mwN; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 824 Rn. 5; vgl. auch
MünchKomm.UWG/Brammsen/Doehner, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57). Im Bereich des
Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen,
für die Diensteanbieter – also natürliche oder juristische Personen, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln (§
2 Nr. 1 TMG) – gemäß §
7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich
Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 –
I
ZR 102/05,
GRUR 2008, 534 Rn. 20 =
WRP
2008, 771 – ueber18.de). Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich
Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den
zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden
Inhalten (BGH, Urteil vom 12. November 2009 –
I
ZR 166/07,
GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27
=
WRP 2010, 922 –
marionskochbuch.de; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 2009 –
VI
ZR 210/08,
GRUR 2009, 1093 Rn. 19 =
WRP
2009, 1262 – Focus Online). Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus
der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH,
GRUR
2010, 616 Rn. 23 – marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 27. März 2012
–
VI ZR 144/11,
GRUR
2012, 751 Rn. 11 – RSS-Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich
die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die
von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlichredaktionell auf Vollständigkeit
und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in
das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH,
GRUR
2010, 616 Rn. 25 f. – marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 12. Juli
2012 –
I ZR 18/11,
BGHZ
194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark; Urteil vom 19. Mai 2011 –
I ZR 147/09,
GRUR
2012, 74 Rn. 15, 38 =
WRP 2012, 77 – Coaching
Newsletter; BGH,
GRUR 2012, 751 Rn. 11 –
RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in
Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 115a). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation
mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,
GRUR
2009, 1093 Rn. 19 – Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8
Rn. 2.27).
(2) Nach diesen Maßstäben hat
sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen nicht zu Eigen gemacht.
Einer Haftung der Beklagten steht
zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich
veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom
25. April 1958 –
I ZR
97/57,
GRUR 1958,
448, 449 =
WRP
1958, 208 – Blanko-Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.
8.18; abweichend OLG Stuttgart,
MMR 2014, 203, 204). Durch
eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht
ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information zu
Eigen macht.
Jedoch ist bei einer Würdigung
sämtlicher Umstände aus Sicht eines verständigen Internetnutzers die Annahme
fernliegend, die Beklagte wolle sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen
machen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart,
MMR 2014, 203, 204; LG
Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 –
27 O 536/09, juris Rn. 42;
Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9a; aA LG Hamburg,
WRP 2012, 94, 96 f.;
Vonhoff, MMR 2012, 571, 572). Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der
Beklagten erwecken nicht den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den
veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Beklagte eine
inhaltlichredaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten
Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder
festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, die – im Gegenteil –
gerade die unzureichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet
beanstandet. Die statistische Auswertung zu bestimmten Durchschnittswerten und
einer Weiterempfehlungsrate ist nicht mit einer inhaltlichredaktionellen
Kontrolle vergleichbar, da die Beklagte dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt
der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der
Veröffentlichung vorgeschaltete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch
einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige
Eigenbewertungen zu finden. Bei der sich gegebenenfalls anschließenden
manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf
Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der
Nutzungsbedingungen und etwaiger eigener Rechtspflichten.
e) Ebenfalls ohne Rechtsfehler
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die beanstandeten
Behauptungen nicht im Sinne des §
4 Nr.
8 UWG verbreitet hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine
Verbreitungshandlung liege darin, dass die Beklagte den Nutzern ihres
Bewertungsportals durch die Freigabe der streitgegenständlichen Äußerungen die
Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme verschafft habe.
aa) Nach der zu § 14 UWG aF
ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde
Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit
verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich
ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung zu Eigen
gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 –
I ZR 75/93,
GRUR 1995, 427, 428 = WRP
1995, 494; vgl. zu § 14 UWG aF auch BGH,
GRUR 1958, 448, 449 –
Blanko-Verordnungen; ebenso zu §
4 Nr.
8 UWG Brammsen/Doehner in MünchKomm.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in
Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 25; Fezer/Nordemann, UWG, 2. Aufl.,
§ 4-8 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; GK-UWG/Toussaint, 2.
Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57; abweichend Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14).
Im Falle der Weitergabe von
Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite
Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines
Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch
eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal
eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer
allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis
10 TMG für die von
Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch §
7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.
Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art
ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals
grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im
Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Nicht
ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.
Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern,
müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in
innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um
bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern
(Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November
2010 –
I ZR 155/09,
GRUR
2011, 617 Rn. 40 =
WRP 2011, 881 – Sedo). Diese vom
Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 –
C-324/09, Slg. 2011, I-6011
=
GRUR 2011, 1025Rn.
109 ff., 139, 144 =
WRP
2011, 1129 – L’Oreal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 –
C-70/10, Slg. 2011, I-11959
=
GRUR 2012, 265 Rn.
36 ff. – Scarlet/SABAM; Urteil vom 16. Februar 2012 –
C-360/10,
GRUR 2012, 382 Rn.
34 ff. =
WRP 2012, 429 –
SABAM/Netlog; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 –
I ZR 57/09,
BGHZ
191, 19 Rn. 22 ff. – Stiftparfüm). Diese Grundsätze gelten auch im
Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des §
4 Nr.
8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser
Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur
angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.
bb) Bei Anwendung der
vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen
nicht im Sinne des §
4 Nr.
8 UWG verbreitet.
(1) Die Beklagte ist
Diensteanbieterin im Sinne der §
2 Nr. 1, §
10 Satz 1 Nr. 1 TMG.
Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten,
die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß §
7 Abs. 1 TMG nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen
im Sinne des §
10 Satz 1 TMG (s.o.
Rn. 23).
(2) Die im Hinblick auf §
7 Abs. 2 Satz 1 TMG
einschränkende Auslegung des §
4 Nr.
8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in
Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels
rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden
eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010
–
C-236/08 bis
C-238/08,
Slg. 2010, I-2417 =
GRUR 2010, 445 Rn.
114, 120 – Google und Google France; EuGH,
GRUR 2011, 1025Rn. 109
ff. – L’Oreal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale
Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von
bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine
Haftung nach §
4 Nr.
8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu §
7 Abs. 2 TMG
BGHZ
191, 19Rn. 23 – Stiftparfüm).
Die Beklagte hat keine aktive
Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren
Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur
Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten
Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die
statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum
Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des
Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der
Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über
die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge
hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8
Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der
Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt
die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis
von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.
(3) Die Beklagte hat vorliegend
keine spezifische Überwachungspflicht verletzt. Die Bestimmung der im Falle
eines Internet-Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht
richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 –
I
ZR 73/05,
GRUR 2008, 702 Rn. 50 =
WRP
2008, 1104 – Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010
–
I ZR 121/08,
BGHZ
185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH,
GRUR
2011, 617 Rn. 37 – Sedo). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die
Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach
eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann
(BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 –
I ZR 129/94,
GRUR 1997, 313, 316
=
WRP 1997, 325 –
Architektenwettbewerb; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 –
I ZR 139/08,
GRUR
2011, 152 Rn. 39 ff. =
WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle
im Internet I) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu
erkennen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2007 –
I ZR
35/04,
BGHZ 172, 119 Rn. 46 –
Internetversteigerung II). Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn
der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang
Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. BGH, Urteil vom
15. August 2013 –
I ZR 80/12,
GRUR
2013, 1030 Rn. 44 =
WRP 2013, 1348 –
File-Hosting-Dienst; Urteil vom 15. August 2013 –
I
ZR 79/12,
ZUM-RD 2013, 565 Rn. 31 –
Prüfpflichten).
Die Beklagte geht – wie das
Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat – als Diensteanbieter einer mit
der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf
die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft,
wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym
wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat
jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit
unverhältnismäßig erschwerten (vgl.
BGHZ
172, 119 Rn. 147 – Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli
2007 –
I ZR 18/04,
BGHZ
173, 188 Rn. 39 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH,
GRUR
2011, 617 Rn. 45 – Sedo;
BGHZ
194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am
Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur
durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten
gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber
einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete
Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl.
BGHZ
191, 19 Rn. 21, 39 – Stiftparfüm).
(4) Tatsachenbehauptungen werden
mithin erst im Sinne des §
4 Nr.
8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen
einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht
beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren
Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung
endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des §
4 Nr.
8 UWG nicht vor.
2. Hatte die Beklagte im
Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt
der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer
objektiven Haupttat zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. März
2004 –
I ZR 304/01,
BGHZ
158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I;
BGHZ
172, 119 Rn. 31 – Internet-Versteigerung II), nicht in Betracht.
Allein das Bewusstsein, dass möglicherweise fremde Informationen auf dem
Bewertungsportal die Rechte Dritter verletzen, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil
vom 11. März 2009 –
I ZR 114/06,
BGHZ
180, 134 Rn. 14 – Halzband).
3. Im Ergebnis zutreffend hat das
Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneint.
a) Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die betroffenen
Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenquelle schafft, wenn sie Internetnutzern
die Möglichkeit bietet, sich anonym wertend über diese Unternehmen und ihre
Leistungen zu äußern. Die Grenze zumutbarer Überwachungspflichten sei aber
erreicht, wenn – wie vorliegend – keine Merkmale vorhanden seien, die sich zur
Eingabe in ein Suchsystem eigneten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts
zur Zumutbarkeit eines Suchsystems im Streitfall nicht weiter an, da es bereits
an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt.
b) Der Haftung wegen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass
derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder
andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die
zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl.
BGHZ
173, 188 Rn. 36 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Im
Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen
konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als
Prüfungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 –
I ZR 242/12, BGHZ 201, 344
Rn. 21 f. – Geschäftsführerhaftung, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden
Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen
hin zu untersuchen (oben Rn. 31). Erst der Hinweis auf eine klare
Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des
konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen
zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine
Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten
Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach
Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (vgl. BGH,
Urteil vom 29. April 2010 –
I ZR 69/08,
BGHZ
185, 291 Rn. 39 – Vorschaubilder;
BGHZ
191, 19 Rn. 21, 39 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011
–
VI ZR 93/10,
BGHZ
191, 219 Rn. 24 – Blog-Eintrag, jeweils mwN). In derjenigen Handlung,
die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der
Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung
erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im
Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von
Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der
Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich
(vgl.
BGHZ 173, 188 Rn. 53 –
Jugendgefährdende Medien bei eBay;
BGHZ
191, 19 Rn. 39 – Stiftparfüm;
BGHZ
194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark; BGH,
GRUR
2013, 1030 Rn. 45 – File-Hosting-Dienst). Hieran fehlt es im
Streitfall, weil die Beklagte die beanstandete Bewertung nach Eingang der
Abmahnung entfernt hat.
c) Es liegt auch keine
Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die
Beklagte werde künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende
Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst
ersichtlich (vgl.
BGHZ 191, 19 Rn. 44 f. –
Stiftparfüm).
IV. Danach ist die Revision der
Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Richter am BGH Prof. Dr.
Koch Löffler ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
KG Berlin, Entscheidung vom
16.04.2013 –
5 U 63/12 –