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Wettbewerbsrecht – LG Stendal: Unlautere Werbung durch Sternchensymbole auf der Website eines Hotels

Auch die Verwendung von Sternchensymbolen einer
Standard-Computertastatur suggeriert den unzutreffenden Eindruck der Verleihung
einer Sterne-, Komfort- und Qualitätskategorie durch eine neutrale und
unabhängige Stelle; der Hotelbetreiber muss sich nach einer unzulässigen
Verwendung von Sternchensymbolen auf seiner Website die Werbung über die
Hotelbuchungsportale zurechnen lassen und darauf hinwirken, dass unzulässige
Einträge entfernt werden.


Leitsatz:
Auch die Verwendung von Sternchensymbolen einer
Standard-Computertastatur suggeriert den unzutreffenden Eindruck der Verleihung
einer Sterne-, Komfort- und Qualitätskategorie durch eine neutrale und
unabhängige Stelle; der Hotelbetreiber muss sich nach einer unzulässigen
Verwendung von Sternchensymbolen auf seiner Website die Werbung über die
Hotelbuchungsportale zurechnen lassen und darauf hinwirken, dass unzulässige
Einträge entfernt werden.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung
auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen. Zu den Aufgabengebieten des Klägers gehört die
Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, die Beteiligung an der
Rechtsforschung sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren
Geschäftsverkehrs. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die
umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.            
Die Beklagte betreibt in Salzwedel ein Hotel mit dem Namen
„AA“. Auf ihrer Website beschrieb die Beklagte am 05.07.2017 das von ihr
betriebene Hotel als „4****Altstadthotel“. Wegen der Einzelheiten der
Darstellung wird auf die Anl. K 3 zur Klagschrift (Bl. 28 der Akte) Bezug
genommen.               
Ursprünglich war die Beklagte nach den Richtlinien des deutschen
Hotel- und Gaststättenverbandes (im Folgenden: DEHOGA) als 4-Sterne-Haus
zertifiziert. Der DEHOGA verlängerte die Zertifizierung jedoch nicht, worüber
zwischen der Beklagten und dem DEHOGA Streit entstand. Das entsprechende Schild
mit den 4 Sternen des DEHOGA entfernte die Beklagte und stellte es dem DEHOGA
zur Verfügung.
Mittlerweile hat die Beklagte auch den Zusatz „4****“
von ihrer Website entfernt.    
Diverse Hotelbuchungsportale, wie z.B. www…….com und
www. —-.com führen die Beklagte weiterhin unter der Bezeichnung
„4-Sterne-Hotel“. Bei dem Internetauftritt von www. —-.com befindet sich
darüber hinaus neben dem Namen des Hotelbetriebs der Beklagten eine grafische
Darstellung von 4 waagerecht angeordneten, 5-zackigen Sternen, die mit dem
Hinweis „—–Sterne“ versehen sind. Die Präsentation des Hotels der
Beklagten auf der Website von www…….com ist mit einer grafischen
Darstellung 4 waagerecht angeordneter, gelber, 5-zackiger Sterne versehen.
Wegen der Einzelheiten der Präsentation wird auf das Anlagenkonvolut K 5 zur
Klagschrift (Bl. 30-32 der Akte) verwiesen.     
Mit Schreiben vom 11.07.2017 (Anl. K 6 zur Klageschrift, Bl.
33-35 der Akte) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 31.07.2017
setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Abgabe der geforderten
Unterlassungserklärung bis zum 14.08.2017, die die Beklagte mit E-Mail vom
02.08.2017 verweigerte.
Der Kläger macht geltend, die Werbung der Beklagten mit
„4****“ sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. UWG. Die
Werbung sei auch nach § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, da nach Nr. 2 des Anhangs die
Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
erforderliche Genehmigung unzulässig sei.   
Die Verwendung der Sternchensymbole erwecke bei einem
erheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei der
Betriebsstätte der Beklagten um ein klassifiziertes Hotel im Sinne eines
4-Sterne-Hotels handele. Über eine solche Sterneklassifizierung nach Maßgabe des
DEHOGA verfüge die Beklagte unstreitig nicht. Die Verwendung der
Sternchensymbole sei auch irreführend, da sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen das Verständnis erwecke, die Betriebsstätte der Beklagten weise
einen der Anzahl der Symbole entsprechenden Qualitäts- und Ausstattungsstandard
auf, der von einer neutralen und unabhängigen Stelle überprüft und
gewährleistet worden sei. Einer Irreführung der Verkehrskreise stehe auch nicht
entgegen, dass das Hotel die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfülle.
Nicht nur die grafische Darstellung von gelben, horizontal angeordneten, 5-
zackigen Sternen, sondern auch die beschreibende Darstellung eines Hotels
mittels des Sternchensymbols erwecke bei dem angesprochenen Verkehrskreis den
Eindruck, es handele sich um ein durch eine neutrale und objektive Stelle
geprüftes Hotel, dessen Standard und Ausstattung der 4-Sterne-Kategorie nach
der Klassifizierung durch den DEHOGA entspreche. Ohne Relevanz sei, ob die
Ausstattung diesen Standard tatsächlich erfülle, solange es an einer
offiziellen Klassifizierung durch eine zulässige Stelle mangele. Die
verwendeten Sternchen verstehe der angesprochene Verkehrskreis auch nicht etwa
als Hinweis auf eine Abweichung von dem DEHOGA-Standard, sondern als
gestalterische Notwendigkeit. In Betracht des Internetauftritts der Beklagten
komme es auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Schild der DEHOGA
abmontiert habe. Dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise stehe ferner
nicht entgegen, dass auf der Website des Buchungsportals www. —-.com die
Sternedarstellung mit dem Zusatz „—- Sterne“ versehen sei. Die
Verbrauchererwartung bestehe fort, dass auch hier eine offizielle
Klassifizierung durch eine neutrale Stelle zugrunde liege.       
Die Werbung auf den Internetauftritten der
Hotelbuchungsportale sei der Beklagten zuzurechnen. Jedenfalls müsse die
Beklagte auf Dritte einwirken, deren Handeln ihr wirtschaftlich zugute kämen
und mit deren Verstoß sie rechnen müsse.               
Aufgrund des eingetretenen Wettbewerbsverstoßes streite eine
tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Aufgrund der berechtigten Abmahnung stehe dem Kläger auch
ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Die geltend gemachte
Kostenpauschale i.H.v. 250,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer entspreche einem
angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die
tatsächlichen Kosten für die Abmahnung beliefen sich auf durchschnittlich
471,01 € netto. Grundlage für die Berechnung seien die Gesamtausgaben des
Klägers im Jahr 2015 (ohne Informationsdienste und ohne Prozesskosten). Hiervon
entfielen 60 % auf den Bereich der Abmahnungen und 40 % auf den übrigen
allgemeinen Verbandsaufwand. Das Verhältnis der Ausgaben sei durch das
Finanzamt Frankfurt am Main in Abstimmung mit dem hessischen Minister der
Finanzen festgestellt worden. An dieser Aufwandsaufteilung habe sich bis heute
nichts geändert. Bei Gesamtausgaben des Klägers i.H.v. 3.955.873,74 € abzüglich
der Ausgaben für die Informationsdienste i.H.v. 134.797,45 € verblieben
3.812.076,29 €. Mithin entfielen 60 %, d.h. 2.287.245,77 € auf den
Abmahnbereich. Im Jahr 2015 habe der Kläger insgesamt 4856 Abmahnungen
ausgesprochen. Hieraus ergebe sich ein durchschnittlicher Kostenaufwand pro
Abmahnung i.H.v. 471,01 € ohne Mehrwertsteuer. Mit der geltend gemachten
Kostenpauschale verlange der Kläger somit einen Betrag, der erheblich unter der
Kostendeckungsgrenze liege.         
Soweit die Beklagte die Ausführungen in der Klagschrift über
die Berechnung des Aufwendungsersatzes in Abrede stelle, erfolge das Bestreiten
ersichtlich in‘s Blaue hinein.
Auf Antrag des Klägers erging im schriftlichen Vorverfahren
am 29.09.2017 ein Versäumnisurteil, durch welches die Beklagte wie folgt
verurteilt wurde:     
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in durch das Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten
Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich für ihr Hotel mit Hinweisen
auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuelle
Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrundeliegt,
wenn dies geschieht wie in der Anl. K3.      
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag
i.H.v. 267,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.       
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.              
Gegen das ihr am 09.10.2017 zugestellte Versäumnisurteil
legte die Beklagte am 16.10.2017 Einspruch ein.     
Der Kläger beantragt nunmehr,              
das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufrechtzuerhalten.        
Die Beklagte beantragt,              
das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass es an einer irreführenden
geschäftlichen Handlung mangele. Neben dem DEHOGA-Bewertungssystem existierten
weitere Bewertungssysteme. Die überwiegende Anzahl der Hotelgäste bringe daher
die Sterneklassifizierung eines Hotels nicht mit dem DEHOGA in Verbindung. Sie
habe bei ihrer Werbung auch keine Sterne verwendet, die wie diejenigen der
DEHOGA-Klassifikation aussähen. Der Hotelgast könne somit eindeutig erkennen,
dass es sich bei diesen Sternen um eine eigene Bewertungsangabe handele. Dies
gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hinweis auf die
DEHOGA-Klassifikation fehle, die der Hotelgast in jedem von der DEHOGA
zertifizierten Hotel bereits an der Eingangstür vorfinde. Auch die
Hotelbuchungsportale verwendeten eigene Sterneklassifizierungen. Zudem sähen
die Betrachter der Werbung einen 5-zackigen Stern nicht zwingend als Hinweis
auf eine Einstufung des Hotels durch ein Hotelklassifizierungssystem. Außerdem
sei die Darstellung der waagerecht angeordneten 5-zackigen Sterne mit dem
zusätzlichen Hinweis „—–Sterne“ versehen. Damit handele es sich
ersichtlich nicht um eine DEHOGA-Klassifizierung. Im Übrigen sei auch dem
überwiegenden Teil der Hotelbesucher nicht einmal klar, dass es den
DEHOGA-Verband überhaupt gäbe. Wenn aber der Verbraucher nicht wisse, um welche
Klassifizierung es gehe, könne er auch durch das Verwenden von Sternchen einer
Standard-Computertastatur nicht getäuscht werden. Vor dem Hintergrund, dass die
Internetportale weltweit Hotels anböten, erscheine auch im Rahmen der
Vereinheitlichung die Verwendung einer eigenen Sterne-Klassifizierung für das
jeweilige Internet-Portal notwendig. Ein weltweiter Vergleich der Hotels sei
für den Verbraucher nicht möglich.  
Schließlich bestreite sie, dass der Kläger im Jahr 2015 4856
Abmahnungen ausgesprochen habe und hierdurch Aufwendungen in Höhe von
durchschnittlich 471,01 € netto entstanden seien.             
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
ergänzend Bezug genommen.    
   
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.    
Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziffer 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziffer 3 UWG zu.   
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 unzulässige
geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere
geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt
unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine
geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige
zur Täuschung geeignete Angaben über die Personen, Eigenschaft der oder Rechte
des Unternehmens enthält (§ 5 Abs. 1 S. 2 Ziffer 3 UWG).         
Durch die Verwendung des Zusatzes „4****“ auf ihrer
Website hat die Beklagte zur Täuschung geeignete Angaben über ihre
betrieblichen Verhältnisse gemacht.           
Die Verwendung des Zusatzes erweckt bei einem erheblichen
Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass dem von der Beklagten
betriebenen Hotel eine 4-Sterne-Komfort-und Qualitätskategorie verliehen ist.          
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt
es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist
irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmt (vergleiche nur OLG Karlsruhe Urteil vom 30.09.2016-4 U 102/16
-zitiert nach juris). Eben dies ist hier der Fall.   
Eine Hotelwerbung mit Sternen wird von einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass
sich dahinter eine offizielle Klassifizierung, d.h. eine Einordnung des Hotels
in eine bestimmte Komfortkategorie verbirgt. Es ist auch üblich, dass Hotels in
durch die Anzahl der Sterne gekennzeichnete Kategorien eingeteilt sind und
damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts-
und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahezubringen. Die Auszeichnung
eines Hotels mit Sternen ist demgemäß irreführend, wenn diese Sterne nicht von
dem hierfür zuständigen Verband verliehen worden sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.;
OLG Nürnberg Urteil vom 19.04.2016 -3 U 1974/15-; OLG Celle Beschluss vom
15.07.2014 -13 U 76/14-; OLG Schleswig Urteil vom 18.05.1999 -6 U 87/98- ;
Landgericht Hannover Urteil vom 09.04.2014 -23 O 83/13- ; Landgericht Koblenz
Urteil vom 09.07.2013- 1 HKO 133/12- jeweils zitiert nach juris).     
Mit der Verwendung des Zusatzes „ 4****“ neben der
Geschäftsbezeichnung der Beklagten auf deren Website wird aus der Sicht des
Verbrauchers die Behauptung aufgestellt, dass diesen Sternen eine offizielle
Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrundeliegt. Da das
Gericht selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehört, kann es die
maßgebliche Verkehrsauffassung auch aus eigener Sachkunde beurteilen.
Bei der Sternebewertung von Hotels geht der Verbraucher wie
bei der Verwendung von Güte-und Qualitätszielen davon aus, dass die Güte anhand
objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und
dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen
Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird. Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob eine Klassifizierung und Vergabe der Sterne durch den
DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Entscheidend für den
Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen
und unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner
Ausstattung erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).         
Der Gesamteindruck des Zusatzes „4****“ erweckt bei dem
Verbraucher zweifelsfrei die irrige Vorstellung, dass die Beklagte durch eine
unabhängige und objektive Stelle in die entsprechende Kategorie eines
4-Sterne-Hotels eingeteilt ist. Dass die verwen-deten Sternchensymbole **** den
von dem DEHOGA verwendeten Sternsymbolen nicht entsprechen, ist für den
angesprochenen Verkehrskreis ohne Belang. Aus der Sicht des Verbrauchers
unterscheiden sie sich nur unwesentlich in ihrer graphischen Gestaltung, nicht
aber in ihrem maßgeblichen Aussagegehalt.         
Entgegen der Meinung der Beklagten ist gerade nicht
erkennbar, dass es sich um eine eigene Bewertung handelt. Ein entsprechender
klarstellender Zusatz fehlt (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.).             
Die Erwartung des Verkehrskreises, dass den von der
Beklagten verwendeten Sternchen eine offizielle Klassifizierung durch eine
neutrale und unabhängige Stelle zugrunde liegt, wird auch nicht dadurch
aufgehoben, dass der Hotelname auf dem Hotelbuchungsportal www. —-.com mit
dem Zusatz „—–Sterne“ versehen ist. Auch hier geht der betroffene
Verkehrskreis von einer entsprechenden Kategorisierung durch eine objektive und
neutrale Stelle aus. Eben hieran fehlt es.         
Die entsprechende Kategorisierung ist durch den DEHOGA
unstreitig nicht verlängert worden. Die Angabe der Beklagten ist damit objektiv
falsch und zugleich irreführend.              
Die sonach fehlerhafte Angabe der Beklagten ist zweifelsfrei
geeignet, irrige Vorstellungen über die Eigenschaften des Hotels hervorzurufen
und die von dem Verbraucher zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich
relevanter Weise zu beeinflussen, sprich das Hotel zu buchen. Hierdurch erlangt
die Beklagte einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.               
Dies gilt auch für die Werbung über die
Hotelbuchungsportale, die auf der unzulässigen Werbung der Beklagten beruhen
und die sich die Beklagte gleichermaßen zurechnen lassen muss.         
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die
ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender
Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung
derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer
Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst. Hat eine
Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand
hervorgerufen, ist die Dauerhandlung der Nichtbeseitigung des
Verletzungszustandes mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung
gleichzusetzen. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst daher auch die
Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren bei dem
Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen
Eintrages hinzuwirken. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der
Verstoß ohne ihr Zutun erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Einträge bei
Google beruhen letztlich auf der eigenen Internetseite der Beklagten. Damit,
dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf der
Internetseite auffinden und die Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird,
muss die Beklagte rechnen. Eben dies kam der Beklagten auch wirtschaftlich
zugute. Aufgrund der Unterlassungsverpflichtung ist sie daher gehalten,
unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung ihres unzulässigen Zusatzes
durchzuführen und die Betreiber aufzufordern, die streitgegenständlichen
Einträge zu entfernen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 -I-15 U
119/14- und Landgericht Baden Baden-Urteil vom 02.02.2016 -5 O 13/15 KfH-
jeweils zitiert nach juris).    
Die Wiederholungsgefahr ist durch die Entfernung des
Zusatzes von der Website der Beklagten nicht ausgeräumt.    
Der Wegfall der Störung genügt nicht (vergleiche nur
Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Auflage 2017, § 8
UWG Rn. 1.49).           
Der Kläger ist auch unstreitig nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG
klagebefugt.             
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € zu.               
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt
ist.  
Die Abmahnung war aus den oben genannten Erwägungen
berechtigt.             
Die Höhe der Abmahnkosten hat der Kläger in der Klageschrift
substantiiert dargetan. Soweit die Beklagte die Anzahl der sowie die
errechneten Kosten der Abmahnungen bestritten hat, ist der Vortrag ersichtlich
in‘s Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Hierauf hat der Kläger
bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2017 hingewiesen. Nachfolgend hat die
Beklagte ihren Vortrag hierzu nicht ergänzt oder vertieft.         
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB
gerechtfertigt.          
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,
709 S. 1-3 ZPO.