Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 22.08.2017, Az.:11 U 71/16 YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im
Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es
festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine
Auskunft zu erteilen ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 22.08.2017, Az.:11 U 71/16 YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im
Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es
festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine
Auskunft zu erteilen ist.
Filmverwerterin begehrt
Auskunft
Auskunft
Die
Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen
Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform
YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen wurden.
Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym. Die Klägerin möchte diese Nutzer
wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb
zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen
und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten,
dass ihnen diese Angaben nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht
weiter, begehrt aber Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die
IP-Adressen.
Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen
Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform
YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen wurden.
Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym. Die Klägerin möchte diese Nutzer
wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb
zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen
und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten,
dass ihnen diese Angaben nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht
weiter, begehrt aber Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die
IP-Adressen.
OLG gibt Klage in Bezug
auf E-Mail-Adressen statt
auf E-Mail-Adressen statt
Das
Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen,
dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestehe (GRUR-RR 2017, 3).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hat die Beklagten
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nun verpflichtet, die
E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen
müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.
Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen,
dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestehe (GRUR-RR 2017, 3).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hat die Beklagten
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nun verpflichtet, die
E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen
müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.
E-Mail-Adresse fällt
unter Begriff der „Anschrift“
unter Begriff der „Anschrift“
Zur
Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern
begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr.
3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr.
1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke
(…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch
die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“
komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass mit der Bezeichnung
„Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift
gemeint war, sei historisch begründet, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe
des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte
Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu
diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische
Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit
„Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse.
Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit
das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis
trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des
elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.
Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern
begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr.
3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr.
1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke
(…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch
die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“
komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass mit der Bezeichnung
„Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift
gemeint war, sei historisch begründet, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe
des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte
Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu
diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische
Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit
„Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse.
Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit
das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis
trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des
elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.
Telefonnummer und
IP-Adresse nicht von Anschriftsbegriff umfasst
IP-Adresse nicht von Anschriftsbegriff umfasst
Telefonnummer
und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und
„Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von
der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch
nicht gebräuchlich. Bei IP-Adressen handele es sich – trotz des
Wortbestandteils „Adresse“ – bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“,
da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein
der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite
aufgerufen werde.
und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und
„Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von
der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch
nicht gebräuchlich. Bei IP-Adressen handele es sich – trotz des
Wortbestandteils „Adresse“ – bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“,
da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein
der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite
aufgerufen werde.
Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache die Revision zugelassen.
Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache die Revision zugelassen.