Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 26.07.2018,
Az. 17 O 1324/17 einen
Fairnessausgleich im Streit um Porsche-Design abgelehnt. Damit wies das LG Stuttgart die von der Erbin
des vor 52 Jahren verstorbenen Porsche-Chefdesigners,Erwin Franz Komenda, gegen
den Autohersteller erhobenen Urheberrechtsklage ab. Die Richter des LG
Stuttgart sahen zwischen den ursprünglichen und den aktuellen Modellen des
Porsche 911 so große Unterschiede, dass es sich nur um freie Benutzungen im
Sinne von § 24 UrhG handele. Diese seien vergütungsfrei und könnten deshalb
auch nicht zu einem nachträglich höheren Vergütungsanspruch des Urhebers oder
seiner Erben führen.
Az. 17 O 1324/17 einen
Fairnessausgleich im Streit um Porsche-Design abgelehnt. Damit wies das LG Stuttgart die von der Erbin
des vor 52 Jahren verstorbenen Porsche-Chefdesigners,Erwin Franz Komenda, gegen
den Autohersteller erhobenen Urheberrechtsklage ab. Die Richter des LG
Stuttgart sahen zwischen den ursprünglichen und den aktuellen Modellen des
Porsche 911 so große Unterschiede, dass es sich nur um freie Benutzungen im
Sinne von § 24 UrhG handele. Diese seien vergütungsfrei und könnten deshalb
auch nicht zu einem nachträglich höheren Vergütungsanspruch des Urhebers oder
seiner Erben führen.
Die Klägerin forderte einen urheberrechtlichen
Fairnessausgleich nach § 32a UrhG in Höhe von 20 Millionen Euro, da ihr Vater
unter anderem an der Entwicklung des Porsche Modells Typ 911 und dem
Vorgängermodell 356 beteiligt war. Nach ihrer Auffassung stehe die lebzeitige
Vergütung ihres Vaters unter Berücksichtigung seiner gesamten Beziehungen zu
Porsche in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die
Porsche heute (noch) aus dem Design ziehe. Sie stützte ihren Anspruch vor allem
darauf, dass die Werke ihres Vaters in den aktuellen Modellreihen des Modells
911 als unfreie Bearbeitung oder Vervielfältigung enthalten seien.
Fairnessausgleich nach § 32a UrhG in Höhe von 20 Millionen Euro, da ihr Vater
unter anderem an der Entwicklung des Porsche Modells Typ 911 und dem
Vorgängermodell 356 beteiligt war. Nach ihrer Auffassung stehe die lebzeitige
Vergütung ihres Vaters unter Berücksichtigung seiner gesamten Beziehungen zu
Porsche in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die
Porsche heute (noch) aus dem Design ziehe. Sie stützte ihren Anspruch vor allem
darauf, dass die Werke ihres Vaters in den aktuellen Modellreihen des Modells
911 als unfreie Bearbeitung oder Vervielfältigung enthalten seien.
Ungeachtet des Urheberschutzes, der den Modellen 356 und
Ur-911 als Werken der angewandten Kunst zukommt, stellen die Modellreihen 997
und 991 des Porsche 911, für die die Klägerin eine Lizenzgebühr beansprucht,
freie Benutzungen i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG dar. Es handelt sich weder um
Vervielfältigungsstücke (§ 16 Abs. 1 UrhG) noch um (unfreie) Bearbeitungen (§
23 UrhG). Den Gestaltungen, auf die sich die Klägerin stützt, kommt angesichts
des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung
der erheblichen Weiterentwicklung der Karosserieform in den aktuellen Baureihen
des Porsche 911 nicht verletzt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, wer
die früheren Modelle des Porsche 356 und Ur-911 als Urheber geschaffen hat,
offenbleiben.
Ur-911 als Werken der angewandten Kunst zukommt, stellen die Modellreihen 997
und 991 des Porsche 911, für die die Klägerin eine Lizenzgebühr beansprucht,
freie Benutzungen i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG dar. Es handelt sich weder um
Vervielfältigungsstücke (§ 16 Abs. 1 UrhG) noch um (unfreie) Bearbeitungen (§
23 UrhG). Den Gestaltungen, auf die sich die Klägerin stützt, kommt angesichts
des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung
der erheblichen Weiterentwicklung der Karosserieform in den aktuellen Baureihen
des Porsche 911 nicht verletzt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, wer
die früheren Modelle des Porsche 356 und Ur-911 als Urheber geschaffen hat,
offenbleiben.