Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil
vom 31.01.2018, Az. 31 C 212/17 entschieden, dass der frühere Arbeitgeber
vom ehemaligen Arbeitnehmer keine Änderungen des von ihm ehemals angelegten
Firmen-Facebook-Accounts verlangen kann.
vom 31.01.2018, Az. 31 C 212/17 entschieden, dass der frühere Arbeitgeber
vom ehemaligen Arbeitnehmer keine Änderungen des von ihm ehemals angelegten
Firmen-Facebook-Accounts verlangen kann.
Leitsätze des Gerichts
1. Für Streitigkeiten zwischen einem (vormaligen)
Arbeitgeber wegen eines von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer während dessen
Beschäftigung angelegten Facebook – Accounts sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG).
Arbeitgeber wegen eines von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer während dessen
Beschäftigung angelegten Facebook – Accounts sind die Gerichte für
Arbeitssachen ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG).
2. Zu der Frage, ob dem (vormaligen) Arbeitgeber gegenüber
dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderungen sowie auf Untersagung
von Änderungen des von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer angelegten Facebook –
Accounts zur Seite steht (§ 667, § 823, § 862, § 858 BGB).
dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderungen sowie auf Untersagung
von Änderungen des von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer angelegten Facebook –
Accounts zur Seite steht (§ 667, § 823, § 862, § 858 BGB).
Tenor
1. Der Beschluss vom 01.09.2017 in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren wird hiermit aufgehoben.
Verfügungsverfahren wird hiermit aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung im Kostenpunkt
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
festgesetzt.
Tatbestand
Auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Datum vom 30.08.2017 – welcher am
31.08.2017 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging – hat das
Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne
vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten
Antrages der Verfügungsklägerseite am 01.09.2017 mit Beschluss eine
einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen und dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung:
Auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Datum vom 30.08.2017 – welcher am
31.08.2017 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging – hat das
Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen Dringlichkeit des Falles ohne
vorangegangene mündliche Verhandlung, aufgrund des dem Beschluss beigefügten
Antrages der Verfügungsklägerseite am 01.09.2017 mit Beschluss eine
einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten erlassen und dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung:
1. unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten –
Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten –
Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
Änderungen an der Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
unter der Adresse:
unter der Adresse:
https://www.facebook.com/I…
vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß der folgenden Ziffer 2.
erfolgen soll
erfolgen soll
und
2. dem Verfügungsbeklagten zudem aufgegeben, den auf der
Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
Facebook-Seite der Verfügungsklägerin
https://www.facebook.com/I…
unter dem Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ als
Homepage des Inhabers
Homepage des Inhabers
dieser Facebook-Seite ausgewiesenen Eintrag:
www.i….com
zu ändern in:
www.i…-….com.
Der Verfügungsbeklagte begehrt nunmehr die Aufhebung dieser
einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.
einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren.
Das ehemals zwischen den Prozessparteien bestehende
Arbeitsrechtsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2017 beendet. Unter
§ 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 wurde zwischen den Prozessparteien
u.a. vereinbart:
Arbeitsrechtsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2017 beendet. Unter
§ 6 des Aufhebungsvertrages vom 31.01.2017 wurde zwischen den Prozessparteien
u.a. vereinbart:
„Mit der Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages und dessen niedergelegten Pflichten sind sämtliche
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt
oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.
Die Verfügungsklägerin behauptet nunmehr, dass sie die
Inhaberin der Facebook-Seite „https://www.facebook.com/I…“ sei. In rechtlicher
Hinsicht sei sie deshalb sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin dieser Facebook-Präsenz.
Inhaberin der Facebook-Seite „https://www.facebook.com/I…“ sei. In rechtlicher
Hinsicht sei sie deshalb sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin dieser Facebook-Präsenz.
Insofern habe es lediglich u.a. zu den Aufgaben des
Verfügungsbeklagten bei ihrer Firma als deren Angestellter gehört, dass dieser
sowohl diese Facebook-Seite als auch die Internet-Seite der klägerischen Firma
(„www.i…-….com“) betreut. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich vom 04. Mai 2009
bis zum 31. Januar 2017 bei ihr als Angestellter beschäftigt gewesen. In dieser
Zeit habe der Verfügungsbeklagte diese Facebook-Seite auch eingerichtet und bis
zu seinem Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zum 31. Januar 2017 auch
betreut.
Verfügungsbeklagten bei ihrer Firma als deren Angestellter gehört, dass dieser
sowohl diese Facebook-Seite als auch die Internet-Seite der klägerischen Firma
(„www.i…-….com“) betreut. Der Verfügungsbeklagte sei nämlich vom 04. Mai 2009
bis zum 31. Januar 2017 bei ihr als Angestellter beschäftigt gewesen. In dieser
Zeit habe der Verfügungsbeklagte diese Facebook-Seite auch eingerichtet und bis
zu seinem Ausscheiden aus dem klägerischen Unternehmen zum 31. Januar 2017 auch
betreut.
Auf dieser Facebook-Seite hätte sich unter anderem im linken
Teil auch ein „Link“ mit der Bezeichnung „Info“ befunden. Sei man diesem „Link“
gefolgt, habe sich eine Seite, die unter anderem ein Impressum aufgewiesen
habe, geöffnet. Dort habe sich dann der Eintrag: „https://i….com/impressum“
befunden. Sei man wiederum diesem Link gefolgt, sei man auf ihre – der
Verfügungsklägerin – Webseite gelangt.
Teil auch ein „Link“ mit der Bezeichnung „Info“ befunden. Sei man diesem „Link“
gefolgt, habe sich eine Seite, die unter anderem ein Impressum aufgewiesen
habe, geöffnet. Dort habe sich dann der Eintrag: „https://i….com/impressum“
befunden. Sei man wiederum diesem Link gefolgt, sei man auf ihre – der
Verfügungsklägerin – Webseite gelangt.
Soweit der Verfügungsbeklagte nunmehr hier vorträgt, dass er
die streitbefangene Facebook-Seite nur für sich privat angelegt habe, würde sie
– die Verfügungsklägerin – diesen Vortrag ausdrücklich bestreiten. Diese
Behauptung sei bereits unglaubwürdig.
die streitbefangene Facebook-Seite nur für sich privat angelegt habe, würde sie
– die Verfügungsklägerin – diesen Vortrag ausdrücklich bestreiten. Diese
Behauptung sei bereits unglaubwürdig.
Auch die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die
streitgegenständliche Facebook-Seite hätte nur der Information von
Sportbegeisterten über Wettkämpfe gedient, sei offensichtlich falsch und würde
von ihr – der Verfügungsklägerin – bestritten werden. Vielmehr habe der
Verfügungsbeklagte selbst entsprechende Informationen über das klägerische
Unternehmen, die Produkte der Verfügungsklägerin und ihre Tätigkeitsfelder beim
Anlegen des Facebook-Auftritts auf dieser Facebook-Seite vermerkt.
streitgegenständliche Facebook-Seite hätte nur der Information von
Sportbegeisterten über Wettkämpfe gedient, sei offensichtlich falsch und würde
von ihr – der Verfügungsklägerin – bestritten werden. Vielmehr habe der
Verfügungsbeklagte selbst entsprechende Informationen über das klägerische
Unternehmen, die Produkte der Verfügungsklägerin und ihre Tätigkeitsfelder beim
Anlegen des Facebook-Auftritts auf dieser Facebook-Seite vermerkt.
Darüber hinaus müsse sich der Verfügungsbeklagte auch
entgegenhalten lassen, dass er selbst bei der Anlage dieser
Facebook-Präsentation ursprünglich die Unternehmens- und Impressum-Daten der
Verfügungsklägerin eingetragen habe.
entgegenhalten lassen, dass er selbst bei der Anlage dieser
Facebook-Präsentation ursprünglich die Unternehmens- und Impressum-Daten der
Verfügungsklägerin eingetragen habe.
Der Verfügungsbeklagte würde jedoch allein über die
Möglichkeit verfügen, diese Facebook-Seite zu administrieren und Änderungen an
den dort hinterlegten Daten zum Betreiber dieser Facebook-Seite vorzunehmen.
Möglichkeit verfügen, diese Facebook-Seite zu administrieren und Änderungen an
den dort hinterlegten Daten zum Betreiber dieser Facebook-Seite vorzunehmen.
Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, dass dem
Verfügungsbeklagten die Markenrechte an der Unionsmarke „I…“ zustehen würde,
sei er doch nicht berechtigt, unter Nutzung der ihm noch aus dem
Arbeitsverhältnis bekannten Zugangsdaten Änderung an dem Facebook-Auftritt der
Verfügungsklägerin vorzunehmen. Im Übrigen habe sie bereits mit Schreiben vom
04. September 2017 die Löschung der für den Verfügungsbeklagten registrierten
Unionsmarke „I…“ beantragt.
Verfügungsbeklagten die Markenrechte an der Unionsmarke „I…“ zustehen würde,
sei er doch nicht berechtigt, unter Nutzung der ihm noch aus dem
Arbeitsverhältnis bekannten Zugangsdaten Änderung an dem Facebook-Auftritt der
Verfügungsklägerin vorzunehmen. Im Übrigen habe sie bereits mit Schreiben vom
04. September 2017 die Löschung der für den Verfügungsbeklagten registrierten
Unionsmarke „I…“ beantragt.
Am 07. März 2017 habe der Verfügungsbeklagte dann eine
Domain/Website mit der Bezeichnung: „www.i….com“ auf seinen Namen registrieren
lassen. Diese neue Domain/Website des Verfügungsbeklagten würde sich von der
seit Jahren von ihr – der Verfügungsklägerin – betriebenen Domain/Website
„www.i…-….com“ somit nur durch die Weglassung des Bindestriches unterscheiden.
Domain/Website mit der Bezeichnung: „www.i….com“ auf seinen Namen registrieren
lassen. Diese neue Domain/Website des Verfügungsbeklagten würde sich von der
seit Jahren von ihr – der Verfügungsklägerin – betriebenen Domain/Website
„www.i…-….com“ somit nur durch die Weglassung des Bindestriches unterscheiden.
Würde man aber die von dem Verfügungsbeklagten nunmehr
registrierte Domain/Website: „www.i….com“ aufrufen, würde man zu der am 19.
Januar 2017 von dem Verfügungsbeklagten und seinem Vater gegründeten und am 01.
März 2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B… GmbH gelangen.
registrierte Domain/Website: „www.i….com“ aufrufen, würde man zu der am 19.
Januar 2017 von dem Verfügungsbeklagten und seinem Vater gegründeten und am 01.
März 2017 im Handelsregister eingetragenen Firma B… GmbH gelangen.
Seit dem 21. August 2017 um 02:39 Uhr habe sich auf der hier
streitbefangenen Facebook-Seite „…https://www.facebook.com/I…“ jedoch statt der
auf sie – der Verfügungsklägerin – registrierte Website/Domain: „www.i…-….com“
dann die Website/Domain der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B. GmbH):
„www.i….com“ gezeigt. Sei man diesem Klick der Eintragung gefolgt, habe sich
somit ein Browser mit der Anzeige der nunmehrigen Firma des Verfügungsbeklagten
(der Firma B… GmbH) geöffnet und nicht mehr der Browser der klägerischen Firma.
streitbefangenen Facebook-Seite „…https://www.facebook.com/I…“ jedoch statt der
auf sie – der Verfügungsklägerin – registrierte Website/Domain: „www.i…-….com“
dann die Website/Domain der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B. GmbH):
„www.i….com“ gezeigt. Sei man diesem Klick der Eintragung gefolgt, habe sich
somit ein Browser mit der Anzeige der nunmehrigen Firma des Verfügungsbeklagten
(der Firma B… GmbH) geöffnet und nicht mehr der Browser der klägerischen Firma.
Die am 21. August 2017 durch den Verfügungsbeklagten auf der
streitbefangenen Facebook-Seiten vorgenommene Änderung des Eintrags des Links
zu der Website/Domain von „www.i…-….com“ auf nunmehr: „www.i….com“ würde einen
vorsätzlich betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Verfügungsklägerin darstellen.
streitbefangenen Facebook-Seiten vorgenommene Änderung des Eintrags des Links
zu der Website/Domain von „www.i…-….com“ auf nunmehr: „www.i….com“ würde einen
vorsätzlich betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Verfügungsklägerin darstellen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten sei es
hier auch nicht ausreichend, den streitbefangenen Facebook-Auftritt lediglich
seit September 2017 inaktiv zu stellen, zumal der Verfügungsbeklagte diese
Inaktivstellung jederzeit wieder ändern können.
hier auch nicht ausreichend, den streitbefangenen Facebook-Auftritt lediglich
seit September 2017 inaktiv zu stellen, zumal der Verfügungsbeklagte diese
Inaktivstellung jederzeit wieder ändern können.
Darüber hinaus würde sie – die Verfügungsklägerin – ihren
Facebook-Auftritt auch zur Außendarstellung ihres Unternehmens nutzen. Davon
auszugehen, dass eine Inaktivstellung ihres Facebook-Auftritts sie schützen
würde, wenn ein wesentliches Instrument zur Außendarstellung über Monate
abgeschaltet wird, sei somit geradezu absurd.
Facebook-Auftritt auch zur Außendarstellung ihres Unternehmens nutzen. Davon
auszugehen, dass eine Inaktivstellung ihres Facebook-Auftritts sie schützen
würde, wenn ein wesentliches Instrument zur Außendarstellung über Monate
abgeschaltet wird, sei somit geradezu absurd.
Der § 823 Abs. 1 BGB würde insofern
bezwecken, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen
Angriffen zu schützen. Hier sei aber ein derartiger Angriff des
Verfügungsbeklagten gegeben, der darauf gerichtet sei, Interessenten für die
Dienstleistungen und Produkte der Verfügungsklägerin über eine falsche
Website/Domain zu den Angeboten der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) umzuleiten.
bezwecken, einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen
Angriffen zu schützen. Hier sei aber ein derartiger Angriff des
Verfügungsbeklagten gegeben, der darauf gerichtet sei, Interessenten für die
Dienstleistungen und Produkte der Verfügungsklägerin über eine falsche
Website/Domain zu den Angeboten der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) umzuleiten.
Die Änderung des „Links“ auf der streitbefangenen
Facebook-Seite zu der Website der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) würde darüber hinaus bei einem Nutzer auch den Eindruck erwecken, dass
sie – die Verfügungsklägerin – nicht mehr existent sei und nunmehr ein
Nachfolger in Gestalt der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH)
existieren würden.
Facebook-Seite zu der Website der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B…
GmbH) würde darüber hinaus bei einem Nutzer auch den Eindruck erwecken, dass
sie – die Verfügungsklägerin – nicht mehr existent sei und nunmehr ein
Nachfolger in Gestalt der Firma des Verfügungsbeklagten (der Firma B… GmbH)
existieren würden.
Ein solcher Eingriff sei rechtswidrig. Die
Verletzungshandlung durch die Änderung der Web-Adresse zu einem
Konkurrenzunternehmen würde somit eine gezielte Irreführung und Beeinflussung
von Kunden der Verfügungsklägerin darstellen und sich gegen den Betrieb der
Verfügungsklägerin richten.
Verletzungshandlung durch die Änderung der Web-Adresse zu einem
Konkurrenzunternehmen würde somit eine gezielte Irreführung und Beeinflussung
von Kunden der Verfügungsklägerin darstellen und sich gegen den Betrieb der
Verfügungsklägerin richten.
Da jedoch der Zugang zu dieser Facebook-Seite jedoch nur
über eine personalisierte Anmeldung des Administrators möglich sei und der
Verfügungsbeklagte allein über die entsprechenden Zugangsdaten der
Facebook-Seite verfügen würde, um die Angaben zur Website/Domain auf der
streitbefangenen Facebook-Seite zu ändern, können sie dies nicht selbst
ausführen, sondern müsse der Verfügungsbeklagte diese Änderungen auf dieser
Facebook-Seite nunmehr selbst vornehmen.
über eine personalisierte Anmeldung des Administrators möglich sei und der
Verfügungsbeklagte allein über die entsprechenden Zugangsdaten der
Facebook-Seite verfügen würde, um die Angaben zur Website/Domain auf der
streitbefangenen Facebook-Seite zu ändern, können sie dies nicht selbst
ausführen, sondern müsse der Verfügungsbeklagte diese Änderungen auf dieser
Facebook-Seite nunmehr selbst vornehmen.
Der Verfügungsgrund wurde sich hier im Übrigen aus § 826 BGB unter
dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben.
dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben.
Unbeschadet davon würde das Vorgehen des Verfügungsbeklagten hier auch einen
wettbewerbsrechtlichen Verstoß als unlautere geschäftliche Handlung nach
§ 3 und
§ 3a UWG darstellen. Das Handeln des
Verfügungsbeklagten würde nämlich auf eine Täuschung von Marktteilnehmern zu
Gunsten seines eigenen Unternehmens und zulasten des Betriebes der
Verfügungsklägerin darstellen. Ein Verfügungsgrund sei deshalb auch nach
§ 12 Abs.
2 UWG hier entbehrlich.
Der Antrag zu 1. würde somit darauf abzielen, weitere geschäftsschädigende
Eingriffe in den Bestand dieser Facebook-Präsentation zu verändern. Der Antrag
zu 2. würde im Übrigen die schnelle Wiederherstellung der korrekten Angaben zur
Website der Verfügungsklägerin auf deren Facebook-Präsenz bezwecken.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 01.09.2017 aufrechtzuerhalten
und den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
und den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom
01.09.2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin
aufzuerlegen.
01.09.2017 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin
aufzuerlegen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Erlass einer
einstweiligen Verfügung bereits – teilweise – nicht zulässig sei, weil dadurch
die Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Im Übrigen sei die einstweilige
Verfügung aber auch unbegründet.
einstweiligen Verfügung bereits – teilweise – nicht zulässig sei, weil dadurch
die Hauptsache bereits vorweggenommen würde. Im Übrigen sei die einstweilige
Verfügung aber auch unbegründet.
Die Verfügungsklägerin könne ihm nämlich bereits aus
rechtlichen Gründen nicht untersagen, Änderungen an seiner Facebook-Seite
vorzunehmen. Es würde sich vorliegend nämlich bereits nicht um einen
„Facebook-Auftritt“ bzw. eine „Facebook-Seite“ der Verfügungsklägerin
handelnden. Vielmehr habe er – der Verfügungsbeklagte – diese Facebook-Seite am
07. August 2014 nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen
angelegt.
rechtlichen Gründen nicht untersagen, Änderungen an seiner Facebook-Seite
vorzunehmen. Es würde sich vorliegend nämlich bereits nicht um einen
„Facebook-Auftritt“ bzw. eine „Facebook-Seite“ der Verfügungsklägerin
handelnden. Vielmehr habe er – der Verfügungsbeklagte – diese Facebook-Seite am
07. August 2014 nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen
angelegt.
Dies sei auch nicht auf Veranlassung der Verfügungsklägerin
erfolgt. Es sei deshalb auch unzutreffend, dass er diese Facebook-Seite für die
Verfügungsklägerin betreut habe. Auch sei es unzutreffend, dass die
Verfügungsklägerin diesen, d.h. „ihren Facebook-Auftritt zur Außendarstellung
ihres Unternehmens“ genutzt habe. Dies sei vielmehr zu keiner Zeit erfolgt.
erfolgt. Es sei deshalb auch unzutreffend, dass er diese Facebook-Seite für die
Verfügungsklägerin betreut habe. Auch sei es unzutreffend, dass die
Verfügungsklägerin diesen, d.h. „ihren Facebook-Auftritt zur Außendarstellung
ihres Unternehmens“ genutzt habe. Dies sei vielmehr zu keiner Zeit erfolgt.
Er würde auch nicht in den „Betrieb der Verfügungsklägerin“
eingreifen, weil die Verfügungsklägerin ihm einen entsprechenden Account nicht
zur Verfügung gestellt habe.
eingreifen, weil die Verfügungsklägerin ihm einen entsprechenden Account nicht
zur Verfügung gestellt habe.
Sollte sich die Verfügungsklägerin im Übrigen hier auf das
damalige Arbeitsverhältnis berufen, sei hier auch das Arbeitsgericht sachlich
zuständig und nicht das Amtsgericht.
damalige Arbeitsverhältnis berufen, sei hier auch das Arbeitsgericht sachlich
zuständig und nicht das Amtsgericht.
Die Zugangsdaten zu dieser Facebook-Seite habe die
Verfügungsklägerin deshalb nicht erlangen können, weil nicht sie sondern
vielmehr er allein Zugangsberechtigter dieser Facebook-Seite sei.
Verfügungsklägerin deshalb nicht erlangen können, weil nicht sie sondern
vielmehr er allein Zugangsberechtigter dieser Facebook-Seite sei.
Im Übrigen würde diese Facebook-Seite auch nur „I…“ heißen
und würde sich die Verfügungsklägerin „I… GmbH“ nennen und mit dem Slogan „I…“
und somit nicht mit „I…“ werben. Auch habe er die Marke „I…“ bereits am
20.07.2016 als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Insofern
würde er auf die „Informationen zur Unionsmarke …“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis
51 der Akte) – verweisen.
und würde sich die Verfügungsklägerin „I… GmbH“ nennen und mit dem Slogan „I…“
und somit nicht mit „I…“ werben. Auch habe er die Marke „I…“ bereits am
20.07.2016 als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Insofern
würde er auf die „Informationen zur Unionsmarke …“ – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis
51 der Akte) – verweisen.
Dass von der Verfügungsklägerin vorgelegte Impressum würde
im Übrigen auch nur von der Homepage der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“ und
somit nicht von der streitbefangenen Facebook-Seite stammen.
im Übrigen auch nur von der Homepage der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“ und
somit nicht von der streitbefangenen Facebook-Seite stammen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf
die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Blatt
102 bis 103 der Akte) Bezug genommen.
die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Blatt
102 bis 103 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich grundsätzlich aus
§§ 12 und 13ZPO in
Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich grundsätzlich aus
§§ 12 und 13ZPO in
Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der
Beschluss des Gerichts vom 01.09.2017 jedoch nunmehr aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Beschluss des Gerichts vom 01.09.2017 jedoch nunmehr aufzuheben und der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der hiesige Antrag bei dem erkennenden Amtsgericht auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.).
Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, weil hier die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich sachlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG; ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.).
Im Übrigen wäre der Antrag wohl auch nicht begründet.
Der Verfügungsklägerin steht gegenüber dem
Verfügungsbeklagten nämlich weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen
der Facebook-Seite mit der Adresse: https://www.facebook.com/I… noch einen
Anspruch auf Änderung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/I… unter dem
Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ hier zu (§§ 667, 823, 862, 858 BGB), so dass nunmehr auch
der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 zu dem
Az.: 31
C 212/17 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen ist.
Verfügungsbeklagten nämlich weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen
der Facebook-Seite mit der Adresse: https://www.facebook.com/I… noch einen
Anspruch auf Änderung der Facebook-Seite https://www.facebook.com/I… unter dem
Punkt „Info“ sowie „zusätzliche Kontaktinfo“ hier zu (§§ 667, 823, 862, 858 BGB), so dass nunmehr auch
der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2017 zu dem
Az.: 31
C 212/17 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen ist.
Soziale Netzwerke wie „Facebook-Freunde“ dienen mittlerweile
zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden,
zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen
Korrespondenz mit diesen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.;
Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden,
zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen
Korrespondenz mit diesen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.;
Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Dieses Netzwerk ist neben der „klassischen” Website des
Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der
Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber
immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige
Facebook-Account (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der
Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber
immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige
Facebook-Account (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Das Nutzungsrecht an einer Domain bzw. einem Account stellt
zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG
dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst
noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ
wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten
Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso
ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004,
Az.: 1
BvR 1306/02, u.a. in: NJW
2005, Seiten 589 f.).
zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG
dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst
noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ
wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten
Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso
ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004,
Az.: 1
BvR 1306/02, u.a. in: NJW
2005, Seiten 589 f.).
Unstreitig ist der streitbefangene Facebook-Account hier
aber nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch den Verfügungsbeklagten
auf seinen Namen und hiernach dann auf der von dem Verfügungsbeklagten bereits
am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke „I…“ –
Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – angemeldet und auch betrieben worden,
so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem Verfügungsbeklagten dieser
Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.
aber nicht durch die Verfügungsklägerin, sondern durch den Verfügungsbeklagten
auf seinen Namen und hiernach dann auf der von dem Verfügungsbeklagten bereits
am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke „I…“ –
Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – angemeldet und auch betrieben worden,
so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem Verfügungsbeklagten dieser
Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.
Durch die Facebook-Nutzungsbedingungen wird insoweit aber
bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und
dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an
niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von
der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der Verfügungsbeklagte
mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist
(Hessisches LAG, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 7
Sa 1013/14, u.a. in: MMR
2016, Seiten 497ff.).
bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und
dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an
niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von
der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der Verfügungsbeklagte
mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist
(Hessisches LAG, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 7
Sa 1013/14, u.a. in: MMR
2016, Seiten 497ff.).
Hat ein Mitarbeiter/Gesellschafter einer Firma eine
Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren
lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des
Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen
verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich
die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG
Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7 U 159/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 931 f.).
Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren
lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des
Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen
verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich
die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG
Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 7 U 159/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 931 f.).
Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den
Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen „persönlichen”
Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen
kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen
wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw.
zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen „persönlichen”
Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen
kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen
wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw.
zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Insbesondere in Fällen, in denen Accounts privat und
dienstlich gemischt genutzt werden treten aber regelmäßig Probleme auf. Ob
gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher
Account vorliegt, soll nach der Literatur (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild
abgegrenzt werden. Hierfür kommt eine Reihe von Kriterien in Frage, die im Wege
einer Gesamtbetrachtung bewertet werden sollen. Diese Kriterien sind aber
bestenfalls ambivalent, so dass wohl kein Weg an einer Einzelfallprüfung durch
das Gericht vorbei führt.
dienstlich gemischt genutzt werden treten aber regelmäßig Probleme auf. Ob
gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher
Account vorliegt, soll nach der Literatur (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild
abgegrenzt werden. Hierfür kommt eine Reihe von Kriterien in Frage, die im Wege
einer Gesamtbetrachtung bewertet werden sollen. Diese Kriterien sind aber
bestenfalls ambivalent, so dass wohl kein Weg an einer Einzelfallprüfung durch
das Gericht vorbei führt.
Eine verbindliche und wirksame Regelung zwischen den
Prozessparteien konkret zu diesem Facebook-Account gibt es hier aber weder im
Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin. Vielmehr wurde unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom
31.01.2017 sogar zwischen ihnen vereinbart:
Prozessparteien konkret zu diesem Facebook-Account gibt es hier aber weder im
Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen des Verfügungsbeklagten mit der
Verfügungsklägerin. Vielmehr wurde unter § 6 des Aufhebungsvertrages vom
31.01.2017 sogar zwischen ihnen vereinbart:
„Mit der Erfüllung
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen
niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrages und dessen
niedergelegten Pflichten sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt oder ausstehend erfüllt“.
Da somit hier eine vertragliche Regelung der Parteien zu
diesem Facebook-Account nicht vorhanden ist, ist zur Bestimmung des
rechtmäßigen Inhabers dieses Facebook-Accounts zu hinterfragen welche Person
diesen Account angemeldet hat. Dies war aber unstreitig der Verfügungsbeklagte
und nicht die Verfügungsklägerin. Als Inhaber des Accounts bei Facebook ist
somit hier aber der Verfügungsbeklagte und somit gerade nicht die
Verfügungsklägerin registriert worden.
diesem Facebook-Account nicht vorhanden ist, ist zur Bestimmung des
rechtmäßigen Inhabers dieses Facebook-Accounts zu hinterfragen welche Person
diesen Account angemeldet hat. Dies war aber unstreitig der Verfügungsbeklagte
und nicht die Verfügungsklägerin. Als Inhaber des Accounts bei Facebook ist
somit hier aber der Verfügungsbeklagte und somit gerade nicht die
Verfügungsklägerin registriert worden.
Jedoch bestand dieser Facebook-Account nicht schon vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten bei der
Verfügungsklägerin. Vielmehr war der Verfügungsbeklagte bereits seit dem
04.05.2009 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt und wurde dieser Account erst
am 07.08.2014 eingerichtet, so dass dies ggf. dafür sprechen könnte, dass das
klägerische Unternehmen diesen Facebook-Account des Verfügungsbeklagten für
sich einklagen kann. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies auch nur
ein Indiz sein kann, da ansonsten wohl alle während eines
Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitnehmern begründeten Accounts dem
jeweiligen Arbeitgeber zustehen würden. Auch allein der Aufbau eines
Benutzer-Kontos durch den Verfügungsbeklagten bei Facebook mit Wissen und
Wollen der Verfügungsklägerin gewährt der Verfügungsklägerin allein noch keine
Herausgaberechte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 ff.).
Beginn des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten bei der
Verfügungsklägerin. Vielmehr war der Verfügungsbeklagte bereits seit dem
04.05.2009 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt und wurde dieser Account erst
am 07.08.2014 eingerichtet, so dass dies ggf. dafür sprechen könnte, dass das
klägerische Unternehmen diesen Facebook-Account des Verfügungsbeklagten für
sich einklagen kann. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass dies auch nur
ein Indiz sein kann, da ansonsten wohl alle während eines
Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitnehmern begründeten Accounts dem
jeweiligen Arbeitgeber zustehen würden. Auch allein der Aufbau eines
Benutzer-Kontos durch den Verfügungsbeklagten bei Facebook mit Wissen und
Wollen der Verfügungsklägerin gewährt der Verfügungsklägerin allein noch keine
Herausgaberechte (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 ff.).
Dies könnte zwar ggf. zur Konsequenz haben, dass es hier
nicht um eine private Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ging, da diese
Facebook-Seite unter Verwendung von Fotos auch auf vielfältige Angebote der
Verfügungsklägerin hingewiesen hatte und bis zum 20.08.2017 auch den „Link“ zu
der Internet-Domain der Verfügungsklägerin („www.i…-.com“) aufwies (LG
Freiburg/Breisgau, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, u.a.
in: MMR
2014, Seiten 118 ff.).
nicht um eine private Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ging, da diese
Facebook-Seite unter Verwendung von Fotos auch auf vielfältige Angebote der
Verfügungsklägerin hingewiesen hatte und bis zum 20.08.2017 auch den „Link“ zu
der Internet-Domain der Verfügungsklägerin („www.i…-.com“) aufwies (LG
Freiburg/Breisgau, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13, u.a.
in: MMR
2014, Seiten 118 ff.).
Zwar war insoweit auf dieser diese Facebook-Seite unter der
Rubrik „Info“ somit unstreitig bis zum 20.08.2017 ein Link auf die Website der
Verfügungsklägerin bereitgehalten worden, auf der der jeweilige Nutzer dann
unter dem Stichwort „Impressum“ die erforderlichen Angaben über einen weiteren
Hyperlink abrufen konnte. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der
Verfügungsklägerin – noch nicht ausreichend, um hieraus auch die Inhaberschaft
ihrer Firma zu entnehmen, da hierfür das Impressum bei Facebook (nach § 5 TMG) und nicht das
„Impressum“ auf dem Hyperlink der Domain der Verfügungsklägerin entscheidend
ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2
HK O 54/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 38 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007,
Az.: 6 U 115/06, u.a.
in: MMR
2007, Seite 379; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, u.a.
in: MMR
2008, Seiten 682 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07,
u.a. in: MMR 2007, Seite
791; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Rubrik „Info“ somit unstreitig bis zum 20.08.2017 ein Link auf die Website der
Verfügungsklägerin bereitgehalten worden, auf der der jeweilige Nutzer dann
unter dem Stichwort „Impressum“ die erforderlichen Angaben über einen weiteren
Hyperlink abrufen konnte. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der
Verfügungsklägerin – noch nicht ausreichend, um hieraus auch die Inhaberschaft
ihrer Firma zu entnehmen, da hierfür das Impressum bei Facebook (nach § 5 TMG) und nicht das
„Impressum“ auf dem Hyperlink der Domain der Verfügungsklägerin entscheidend
ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2
HK O 54/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 38 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007,
Az.: 6 U 115/06, u.a.
in: MMR
2007, Seite 379; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, u.a.
in: MMR
2008, Seiten 682 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07,
u.a. in: MMR 2007, Seite
791; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4).
Darüber hinaus kann eine solche „geschäftliche“ Nutzung
unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Meldungen seines
Arbeitgebers in den Netzwerken „liked“ oder teilt. Da dies viele Arbeitnehmer –
wohl oft ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe – tun, gehen Unternehmen
zunehmend dazu über, schlicht vorsorglich ihren Arbeitnehmern eine
Impressumsangabe vorzugeben. Aus diesem Grunde ist es also durchaus möglich,
dass Arbeitnehmer ein Impressum in ihrem Account aufgeführt haben, aber
tatsächlich gar keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten. Das Impressum kann
damit wohl auch nur als eines von mehreren Kriterien zur Annahme einer
geschäftlichen Nutzung führen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
unter Umständen schon dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Meldungen seines
Arbeitgebers in den Netzwerken „liked“ oder teilt. Da dies viele Arbeitnehmer –
wohl oft ohne Kenntnis der rechtlichen Hintergründe – tun, gehen Unternehmen
zunehmend dazu über, schlicht vorsorglich ihren Arbeitnehmern eine
Impressumsangabe vorzugeben. Aus diesem Grunde ist es also durchaus möglich,
dass Arbeitnehmer ein Impressum in ihrem Account aufgeführt haben, aber
tatsächlich gar keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten. Das Impressum kann
damit wohl auch nur als eines von mehreren Kriterien zur Annahme einer
geschäftlichen Nutzung führen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Auch ist der Name des Facebook-Accounts „I…“ und trägt die
Verfügungsklägerin den Firmennamen „I… GmbH“. Auch ist der Name der
Internet-Domain der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“, so dass der Account-Name
„I…“ ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.).
Verfügungsklägerin den Firmennamen „I… GmbH“. Auch ist der Name der
Internet-Domain der Verfügungsklägerin: „www.i…-….com“, so dass der Account-Name
„I…“ ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte
(Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.).
Jedoch ist der zugelassene Name der Internet-Domain der
Firma des Verfügungsbeklagten auch: „www.i….com“. Zudem hat der
Verfügungsbeklagte am 20.07.2016 die Marke „I…“ als seine eigene Unionsmarke
angemeldet – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – und auch bewilligt
bekommen und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin, so dass dies wiederum
hier für den Verfügungsbeklagten spricht.
Firma des Verfügungsbeklagten auch: „www.i….com“. Zudem hat der
Verfügungsbeklagte am 20.07.2016 die Marke „I…“ als seine eigene Unionsmarke
angemeldet – Anlage Ag 1 (Blatt 50 bis 51 der Akte) – und auch bewilligt
bekommen und somit gerade nicht die Verfügungsklägerin, so dass dies wiederum
hier für den Verfügungsbeklagten spricht.
Ob die Verfügungsklägerin hierdurch ggf. in ihren Kennzeichen-
und Namensrechten verletzt wurde (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 03.06.2010,
Az.: C-569/08, u.a. in: MMR
2010, Seiten 538 ff.; OLG München, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 29
U 3143/06, u.a. in: MMR
2007, Seiten 115 f.) und ob das Verwenden des Domainnamens „www.i…com“
durch den Verfügungsbeklagten der bereits zuvor registrierten Internetadresse
der Verfügungsklägerin („www.i…-….com“) gegen das Verbot unlauterer Behinderung
gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden verstößt (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom
22.01.2014, Az.: I
ZR 164/12, u.a. in: NJW
2014, Seiten 1534 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012,
Az.: 2 U 91/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 475 ff.), kann im hiesigen einstweiligen
Verfügungsverfahren jedoch nicht entschieden werden.
und Namensrechten verletzt wurde (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 03.06.2010,
Az.: C-569/08, u.a. in: MMR
2010, Seiten 538 ff.; OLG München, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 29
U 3143/06, u.a. in: MMR
2007, Seiten 115 f.) und ob das Verwenden des Domainnamens „www.i…com“
durch den Verfügungsbeklagten der bereits zuvor registrierten Internetadresse
der Verfügungsklägerin („www.i…-….com“) gegen das Verbot unlauterer Behinderung
gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden verstößt (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom
22.01.2014, Az.: I
ZR 164/12, u.a. in: NJW
2014, Seiten 1534 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012,
Az.: 2 U 91/11, u.a. in: MMR
2012, Seiten 475 ff.), kann im hiesigen einstweiligen
Verfügungsverfahren jedoch nicht entschieden werden.
Der Facebook-Account wurde aber wohl unstreitig auf eine
private E-Mail-Adresse des Verfügungsbeklagten angemeldet und nicht auf eine
dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin.
private E-Mail-Adresse des Verfügungsbeklagten angemeldet und nicht auf eine
dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin.
Des Weiteren wurde dieser Facebook-Account unstreitig auch
nicht nur ausschließlich beruflich durch den Verfügungsbeklagten genutzt, da er
dort unstreitig auch private Fotos veröffentlicht hat. Insofern hat der
Verfügungsbeklagte hier also nicht allein von der Verfügungsklägerin
vorgegebene oder gar von dieser stammenden Inhalte in diesen Account
eingestellt. Ob insofern die private oder die dienstliche Nutzung hier überwog,
blieb zudem zwischen den Parteien streitig. Zwar sind die Inhalte dieses
Facebook-Accounts zumindest wohl auch dienstlich mit veranlasst gewesen und
stellte der Verfügungsbeklagte in seiner Zeit als Arbeitnehmer der
Verfügungsklägerin wohl auch wesentliche, ihm von der Verfügungsklägerin zur
Verfügung gestellte Inhalte dort mit hinein, jedoch pflegt unstreitig diese
Inhalte nur der Verfügungsbeklagte und kein weiterer Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin. Auch schrieb nur der Verfügungsbeklagte den
Facebook-Account fort. Insofern hatte der Verfügungsbeklagte seinen
„persönlichen” Facebook-Account aber gerade nicht regelmäßig durch eine andere
Person pflegen lassen. Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit
nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses
Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA
2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
nicht nur ausschließlich beruflich durch den Verfügungsbeklagten genutzt, da er
dort unstreitig auch private Fotos veröffentlicht hat. Insofern hat der
Verfügungsbeklagte hier also nicht allein von der Verfügungsklägerin
vorgegebene oder gar von dieser stammenden Inhalte in diesen Account
eingestellt. Ob insofern die private oder die dienstliche Nutzung hier überwog,
blieb zudem zwischen den Parteien streitig. Zwar sind die Inhalte dieses
Facebook-Accounts zumindest wohl auch dienstlich mit veranlasst gewesen und
stellte der Verfügungsbeklagte in seiner Zeit als Arbeitnehmer der
Verfügungsklägerin wohl auch wesentliche, ihm von der Verfügungsklägerin zur
Verfügung gestellte Inhalte dort mit hinein, jedoch pflegt unstreitig diese
Inhalte nur der Verfügungsbeklagte und kein weiterer Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin. Auch schrieb nur der Verfügungsbeklagte den
Facebook-Account fort. Insofern hatte der Verfügungsbeklagte seinen
„persönlichen” Facebook-Account aber gerade nicht regelmäßig durch eine andere
Person pflegen lassen. Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit
nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses
Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA
2016, Seiten 792 ff.; Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.).
Etwaige Herausgabeansprüche eines ehemaligen Arbeitgebers
stoßen insofern jedoch dessen ungeachtet an datenschutzrechtliche Grenzen.
Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße
einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen
Arbeitgeber ein Problem dar (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
stoßen insofern jedoch dessen ungeachtet an datenschutzrechtliche Grenzen.
Insbesondere, wenn Misch-Accounts betroffen sind, stellt wohl schon die bloße
einseitige Sichtung und Auswertung des Accounts durch den ehemaligen
Arbeitgeber ein Problem dar (ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Aber auch für geschäftliche Daten ist die Rechtslage nicht
eindeutig. Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der
Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils
betroffenen Dritten, die „auf der anderen Seite“ an der Kommunikation
teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer
als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
eindeutig. Selbst wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der
Arbeitnehmer die Daten doch für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben hat, so besteht doch weiterhin das Problem, dass die jeweils
betroffenen Dritten, die „auf der anderen Seite“ an der Kommunikation
teilnehmen, ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer
als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollten (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792
ff.).
Im Übrigen müsste sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber
des Mitgliedskontos bei Facebook (wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend
vor fremdem Zugriff sichert) sogar so behandeln lassen, als habe er selbst
gehandelt, wenn ein Dritter – wie hier die Verfügungsklägerin – an die
Zugangsdaten dieses Facebook-Mitgliedskontos gelangt und die Verfügungsklägerin
dies dann ggf. zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzen
würde, ohne dass der Verfügungsbeklagte dies selbst veranlasst oder geduldet
hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto
gegebene Pflichtverletzung würde nämlich einen eigenen, gegenüber den
Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund darstellen (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16
U 233/15, u.a. in: MMR
2016, Seiten 778 ff.; Lange, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.,
jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.12.2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 53).
des Mitgliedskontos bei Facebook (wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend
vor fremdem Zugriff sichert) sogar so behandeln lassen, als habe er selbst
gehandelt, wenn ein Dritter – wie hier die Verfügungsklägerin – an die
Zugangsdaten dieses Facebook-Mitgliedskontos gelangt und die Verfügungsklägerin
dies dann ggf. zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzen
würde, ohne dass der Verfügungsbeklagte dies selbst veranlasst oder geduldet
hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto
gegebene Pflichtverletzung würde nämlich einen eigenen, gegenüber den
Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund darstellen (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16
U 233/15, u.a. in: MMR
2016, Seiten 778 ff.; Lange, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.,
jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 27.12.2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 53).
Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account
mit der Adresse: „https://www.facebook.com/I…“ aber nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin „erlangt im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses” (§ 667 BGB analog) anzusehen (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.), so dass hier der Verfügungsklägerin auch
gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim
Arbeitsgericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013,
Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf
Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.
mit der Adresse: „https://www.facebook.com/I…“ aber nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin „erlangt im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses” (§ 667 BGB analog) anzusehen (ArbG
Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.), so dass hier der Verfügungsklägerin auch
gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim
Arbeitsgericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013,
Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf
Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.
Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem
Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits-Gericht und nicht vor
einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg, Urteil vom
24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe
dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc.
p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht (BGH, Urteil
vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a.
in: NJW 2009,
Seiten 1420 ff.; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9
AZR 500/05, u.a. in: NJW
2006, Seiten 3803 ff.; BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az.: I
ZR 294/90, u.a. in: NJW
1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6
SaGa 5/14, u.a. in: „juris“; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009,
Az.: 2
Sa 1438/08, u.a. in: „juris“; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.02.1991,
Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a.
in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits-Gericht und nicht vor
einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg, Urteil vom
24.01.2013, Az.: 29
Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt
2014, Seiten 419 f.) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe
dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc.
p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht (BGH, Urteil
vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a.
in: NJW 2009,
Seiten 1420 ff.; BAG, Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9
AZR 500/05, u.a. in: NJW
2006, Seiten 3803 ff.; BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az.: I
ZR 294/90, u.a. in: NJW
1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6
SaGa 5/14, u.a. in: „juris“; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009,
Az.: 2
Sa 1438/08, u.a. in: „juris“; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.02.1991,
Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a.
in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
Im Übrigen dürfte die vollständige Herausgabe von Daten
eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auch regelmäßig tatsächlich unmöglich sein.
Auch kann ein Arbeitgeber wohl leicht der Täuschung erliegen, dass eine
Löschung des Accounts erfolgt ist, obwohl der Account tatsächlich – so wie auch
hier seit September 2017 – lediglich deaktiviert wurde. Dies führt nämlich
dazu, dass die Daten im Hintergrund noch bei dem Netzwerk gespeichert
verbleiben (für die Öffentlichkeit unsichtbar) und später mit wenig Aufwand
durch den Verfügungsbeklagten reaktiviert werden können. Nicht einmal die
vordergründige Erfüllung des Herausgabeanspruchs würde also der
Verfügungsklägerin hier Sicherheit bieten (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.).
eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auch regelmäßig tatsächlich unmöglich sein.
Auch kann ein Arbeitgeber wohl leicht der Täuschung erliegen, dass eine
Löschung des Accounts erfolgt ist, obwohl der Account tatsächlich – so wie auch
hier seit September 2017 – lediglich deaktiviert wurde. Dies führt nämlich
dazu, dass die Daten im Hintergrund noch bei dem Netzwerk gespeichert
verbleiben (für die Öffentlichkeit unsichtbar) und später mit wenig Aufwand
durch den Verfügungsbeklagten reaktiviert werden können. Nicht einmal die
vordergründige Erfüllung des Herausgabeanspruchs würde also der
Verfügungsklägerin hier Sicherheit bieten (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016,
Seiten 792 ff.).
Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein
Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des
Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl
ebenso nur in einem Arbeitsgerichtsverfahren) zustehen, wenn der
Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen, die er während
seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem
Facebook-Account gespeichert hätte (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86,
u.a. in: NJW 1988, Seiten
1686 f.; BAG, Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten
134 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a.
in: ZD
2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des
Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl
ebenso nur in einem Arbeitsgerichtsverfahren) zustehen, wenn der
Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen, die er während
seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem
Facebook-Account gespeichert hätte (BAG, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86,
u.a. in: NJW 1988, Seiten
1686 f.; BAG, Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten
134 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a.
in: ZD
2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012,
Az.: 4
W 961/12, u.a. in: NJW-RR
2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.;
Ernst, CR 2012, Seiten 276 ff.
= NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz, ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter,
NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven, ITRB 2011, Seiten 110 ff.;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433 ff.), jedoch macht die
Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
Sowohl Ansprüche auf Herausgabe als auch auf Unterlassung
würden zudem wohl dadurch ad absurdum geführt, dass in den meisten Fällen ein
Datenexport aus dem Netzwerk möglich ist, sei es über eine
Synchronisationsfunktion mit den E-Mail-Kontakten oder einen Datensatzexport in
anderer Form – gegebenenfalls sogar hinein in ein anderes Social Network. In
vielen Konstellationen kann der Arbeitnehmer somit die streiterheblichen Daten
schon längst anderswo platziert haben und den erheblich später durch ein
Gericht tenorierten Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe oder Löschung
risikolos erfüllen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).
würden zudem wohl dadurch ad absurdum geführt, dass in den meisten Fällen ein
Datenexport aus dem Netzwerk möglich ist, sei es über eine
Synchronisationsfunktion mit den E-Mail-Kontakten oder einen Datensatzexport in
anderer Form – gegebenenfalls sogar hinein in ein anderes Social Network. In
vielen Konstellationen kann der Arbeitnehmer somit die streiterheblichen Daten
schon längst anderswo platziert haben und den erheblich später durch ein
Gericht tenorierten Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe oder Löschung
risikolos erfüllen (Hoffmann-Remy/Tödtmann, NZA 2016, Seiten 792 ff.).
Nur am Rande soll zudem noch ausgeführt werden, dass die
Verfügungsklägerin aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) wohl auch vom Anbieter
des Facebook-Dienstes – d.h. von der Firma Facebook Irland Limited – solange
keinen Zugang zu dem Konto des Verfügungsbeklagten erhalten kann, wie dem nicht
alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verfügungsbeklagten
Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für sie oder nur für einen
eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017,
Az.: 21
U 9/16, u.a. in: CR
2017, Seiten 454 ff.).
Verfügungsklägerin aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) wohl auch vom Anbieter
des Facebook-Dienstes – d.h. von der Firma Facebook Irland Limited – solange
keinen Zugang zu dem Konto des Verfügungsbeklagten erhalten kann, wie dem nicht
alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verfügungsbeklagten
Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für sie oder nur für einen
eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren (KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017,
Az.: 21
U 9/16, u.a. in: CR
2017, Seiten 454 ff.).
Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des
Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen. Das erkennende Gericht
schätzt insofern den Wert des Interesses der Verfügungsklägerin nach § 3 ZPO auf
5.000,00 Euro (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21
U 9/16, u.a. in: CR
2017, Seiten 454 ff.).
Verfahrens durch das Gericht festzusetzen gewesen. Das erkennende Gericht
schätzt insofern den Wert des Interesses der Verfügungsklägerin nach § 3 ZPO auf
5.000,00 Euro (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21
U 9/16, u.a. in: CR
2017, Seiten 454 ff.).