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LG Stuttgart zur Sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.08.2019, Az. 24 O
256/18 zum ewigen Streitthema der Sekundären Darlegungslast in
Filesharing-Fällen  entschieden, dass der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dann genügt, wenn er bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf.
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur im Rahmen des
Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist
abzuwägen, wie schwierig weitere Informationen zu beschaffen sind, andererseits
welches schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber an diesen hat, d.h.
inwieweit diese Informationen dem Rechteinhaber seine Rechtsverfolgung
erleichtern. Grundsätzlich möglich ist es dem Rechteinhaber, einen
Negativbeweis dahingehend zu führen, dass die vom Anschlussinhaber als mögliche
Täter benannten Personen tatsächlich nicht als Täter in Betracht kommen und als
Verdächtige ausgeschlossen werden können (vorliegend verneint).

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LG München I – Wiederherstellung positiver Bewertungen in Bewertungsportal

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 16.04.019, Az. 33 O 6880/18 die Klage eines
Zahnarztes gegen das Internetbewertungsportal für Ärzte „Jameda“ auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen. Der Arzt
habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass, wie von ihm
behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien, so die Kammer des LG  München I.

Ärztebewertungsportal
löscht nach Kündigung zehn positive Einträge
Bis zum 28.12.2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt
60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10.01.2018 kündigte er sein
„Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18.01.2018
löschte die Beklagte zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach
Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen
negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen
und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.
LG: Zeitlicher
Zusammenhang zwischen Kündigung und Löschung nicht ausreichend
Der Arzt klagte und unterlag. Er konnte laut Gericht nicht
nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine
Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügt nach
Auffassung des LG hierfür nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der
Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ
verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.
Keine Anhaltspunkte
für Sanktionscharakter der Löschung
Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen
nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten
Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder
vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Übrigen lagen nach Auffassung des LG die
Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven
Bewertungen nicht vor.
BGH-Grundsätze zu
(spiegelbildlichem) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen herangezogen
Das LG hat eigenen Angaben zufolge für den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung
negativer Bewertungen ( BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI
ZR 340/14
; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I
ZR 76/13
 – CT-Paradies) herangezogen und auf die vorliegende
umgekehrte Konstellation übertragen. Danach habe zunächst der klagende Arzt den
behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge
einer behaupteten Rechtsverletzung löse sodann eine Prüfpflicht des beklagten
Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, so das
Gericht.
Arzt trifft
Darlegungs- und Beweislast für Unrichtigkeit der Löschung
Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der
Löschung und damit für die Validität der Bewertung sei jedoch zunächst der
klagende Arzt. Die Beklagte treffe allerdings eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast. Im Streitfall bedeutet dies laut LG, dass es zunächst dem
Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur
Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt
auszuführen. Dabei habe sich der Kläger nicht darauf zurückziehen dürfen, es
sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall
auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthielten eine Reihe von Anhaltspunkten,
anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest
eingrenzen hätte können.
Prüfalgorithmus im
Einsatz
Die Beklagte hat laut Gericht demgegenüber im Einzelnen dazu
Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie
die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne.
So habe sie ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung
der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen,
selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem
aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft
würden.
Negativ verlaufende
SMS-Verifikation führte zu Löschung
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass
eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte
SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen
negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien
sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten,
gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien,
weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.
LG: Geringe
Eingriffsintensität im Streitfall, Grundrechte berücksichtigt
Darüber hinaus war – so das LG München I – auch
die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass eine relevante
Schädigung des Klägers habe ausgeschlossen werden können. Denn nach der
Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen
seien zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar geblieben, und
die Gesamtnote des Klägers sei durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1
abgesunken, nämlich von 1,5 am 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018. Das LG habe
bei seiner Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 GG und
die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf
Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf
Seiten der Beklagten berücksichtigt.




Leitsätze:
1.
Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene
Nutzerbewertungen sind grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst. Mit der Löschung positiver
Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein. Ein Anspruch auf
Wiederveröffentlichung dieser Bewertungen als auf Naturalrestitution
gerichteter Schadensersatz setzt Betriebsbezogenheit und Rechtswidrigkeit des
Eingriffs sowie eine relevante Schadensgefahr voraus, für welche grundsätzlich
der Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist. (Rn. 33) (Rn. 35) (redaktioneller
Leitsatz)
2.
Die für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung erforderliche
Betriebsbezogenheit setzt voraus, dass die Löschung der Bewertungen sich ihrer
objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes
richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn
die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen. Für Umstände, die
die Betriebsbezogenheit begründen, zB, dass die Löschungen eine
Vertragskündigung sanktionieren, trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast.
(Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3.
Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen
entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf
Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber
aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen. Danach
hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret
zu rügen. Dies löst dann eine Prüfungspflicht der Beklagten aus, an die strenge
Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4.
Im Rahmen des Anspruchs eines Arztes auf Wiederveröffentlichung gelöschter
Negativbewertungen obliegt es zunächst dem klagenden Arzt, konkret, wenn auch
ggf. anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen
Behandlungskontakt auszuführen. Hierzu ist er gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren anhand von Anhaltspunkten aus den betroffenen Bewertungen und
mittels Durchsicht seiner Patientenkartei die Person des Bewertenden
festzustellen oder zumindest einzugrenzen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
 

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OLG Zweibrücken – Keine erneute Urheberrechtsverletzung bei im „Cache“ von Internetsuchmaschinen gespeicherten Inhalten

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil
 vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15

entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine
Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes
urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
weiterhin im Google Cache auffindbar ist. Vorliegend hatte der Beklagte
unerlaubt mit einem Bild des Klägers in einer eBay-Artikelbeschreibung
geworben. Er wurde diesbezüglich abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab
und entfernte das Bild bei eBay. Danach war die beanstandete
Artikelbeschreibung jedoch noch im „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ abrufbar. Nach Auffassung des Gerichts könne
hierfür jedoch keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, da die
Unterlassungserklärung nicht weitergehend dahin auszulegen sei, dass der
Beklagte auch verpflichtet sein solle, dass beanstandete Lichtbild über die
Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein eBay-Verkäufer,
der von einem anderen Nutzer wegen urheberrechtwidriger Verwendung eines
Lichtbildes abgemahnt wurde, aufgrund dieser Abmahnung gehalten ist, auch die
Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das
beanstandete Lichtbild weiterhin abrufbar ist. Etwas anderes gilt jedoch dann,
wenn sich das gegenständliche Lichtbild lediglich im Archiv bei
„Google“ befindet. Der durchschnittliche Internetnutzer wird
regelmäßig keine durch Zwischenschritte aufwendige Suche nach bebilderten
Kaufangeboten im „Cache“ durchführen, sondern vielmehr bei Interesse
an bestimmten Artikeln die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine
ansteuern. Im Übrigen kann die Verpflichtungserklärung, es zu unterlassen, das
streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Berechtigten zu
veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe zu bezahlen, nicht dahin ausgelegt werden, dass der Nutzer auch
verpflichtet sein soll, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform
„eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich
dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den „Caches“ der
Internetsuchmaschinen entfernt wird.

Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“
(richtig: 2015) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11
575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5
100,00 €).
Gründe
I.
Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte
warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches.
Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der
Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung
vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine
von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen
beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten
mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der
„Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16.
und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut
ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der
Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende
Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer
Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von
dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten
Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines
Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er
die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 € und Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat der Kläger
seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer
Vertragsstrafe von 5 100,00 € nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem
Beklagten am 4. August 2014 unter der Anschrift „S… 70, 3… B…“ zugestellt
worden. Da innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine
Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen
Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21. August 2014 entsprechend den
Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem
Beklagten am 4. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift
in B… zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die
Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16. September 2014 dahin
„ergänzt“, dass der Beklagte weitergehend auch verurteilt wurde, die
klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der
Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B… nicht zugestellt werden
konnte, hat das Landgericht den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen
Anschrift „K… 15, 3… L…“ am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit am 29. Oktober
2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten
vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil „nebst Ergänzung vom
16. September 2014“ Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der
Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat
der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 10. Februar
(richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend
Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise
aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs
sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 €), sowie wegen
der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.
Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil, soweit
seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des
Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei.
Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche
wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten über das
angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:
Abbildung
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die von ihm für zutreffend gehaltene
Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen
wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst
den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige
Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
A.
Der Einspruch des Beklagten gegen das klagestattgebende
Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 21. August 2014 ist insgesamt zulässig,
wobei als für die Entscheidung nicht erheblich dahinstehen kann, ob das
Erstgericht zu der vorgenommenen Ergänzung seiner Säumnisentscheidung im
Beschlusswege befugt war. Eine Verfristung des Einspruchs ist schon deshalb
nicht anzunehmen, weil das Versäumnisurteil vom 21. August 2014 dem Beklagten
nicht wirksam zugestellt und damit der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang
gesetzt wurde.
Ausweislich der in den Akten befindlichen
Postzustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil dem Beklagten am 4. September
2014 unter seiner früheren Wohn- und Geschäftsanschrift in der S… 70, 3… B… im
Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten zugestellt
worden. Der Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren unwidersprochen
vorgetragen, dass er bereits am 11. August 2014 an seine nunmehrige Wohn- und
Geschäftsanschrift K… 15, 3… L… umgezogen war und dass er deshalb lediglich den
Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 16. September 2014, nicht aber das
Versäumnisurteil erhalten hat. Da der Beklagte somit im Zeitpunkt der
Zustellung des Versäumnisurteils seine Wohn- und Geschäftsanschrift in B…
aufgegeben hatte, war die dort durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht mehr zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO
31. Aufl., § 180 Rdnr. 7 m.w.N.).
Wie der Beklagte vorgetragen hat, hat er erst nach Erhalt
des Berichtigungsbeschlusses und Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten
im November 2014 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, wodurch der
Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Dass der Beklagte bereits
zuvor am 29. Oktober 2014 Einspruch eingelegt hatte, ist unschädlich, weil der
Einspruch auch vor Urteilszustellung zulässig war (vgl. Zöller/Herget aaO, §
339 Rdnr. 2).
B.
In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu
beanstanden.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu,
obwohl das inkriminierte Foto (bei entsprechender zielgerichteter
Internetrecherche) auch noch am 8. April 2014 im „Cache“ der
Internetsuchmaschine „Google“ auffindbar war und der Beklagte sich in seiner
strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 verpflichtet hatte, das
Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.
1) Allerdings stand dem Kläger bei einer wiederholten
Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch sowohl
aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26. März 2014 als auch
unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu. Zwar war durch die Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus dem ersten
Verstoß entfallen. Jedoch konnte der (behauptete) zweite Verstoß eine
Wiederholungsgefahr wieder aufleben lassen, mit der Folge, dass dem Kläger dann
sowohl der gesetzliche als auch der vertragliche Unterlassungsanspruch
zustanden (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. November 1979 – I ZR 24/78 –
Rechtsschutzbedürfnis -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1983 – 2 W 22/83
-; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.45).
2) Aufgrund seiner ursprünglichen Verletzungshandlung hatte
der Beklagte auch alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um
weitere Urheberrechtsverletzungen – wenn möglich – zu verhindern. In diesem
Zusammenhang traf ihn auch die Pflicht, den Betreiber der Internetplattform
„eBay“, auf welcher er den Rechtsverstoß begangen hatte, zur Entfernung des vom
Kläger beanstandeten Lichtbilds aufzufordern, insbesondere ihn konkret zu
informieren, welches Foto der Beklagte unter Verstoß gegen das Urheberrecht zur
Bebilderung seiner Verkaufsofferte verwendet hatte. Ferner hatte der Beklagte
zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde
(vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 -, CT-Paradies; 17.
August 2011 – I ZR 57/09 -; Stiftparfüm). Darüber hinaus hatte der Beklagte im
Rahmen der ihm obliegenden Unterlassungs- und Handlungspflichten vom Grundsatz her
auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu
veranlassen, die inkriminierte Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen
musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in
ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter „Google“, dort
etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach
Wasserschläuchen anzeigten. (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR
77/12 -; Senat, Urteil vom 19. November 2015 – 4 U 120/14 -).
3) All dem ist der Beklagte zwar (unstreitig) nicht
nachgekommen. Die Betreiberin der Handelsplattform „eBay“ war aber gleichwohl
über die Verletzungshandlung des Beklagten informiert und hat die Fortdauer der
Rechtsverletzung aus eigener Initiative beendet. Das belegt der von dem
Beklagten im Prozess vorgelegte Warnhinweis der Plattformbetreiberin vom 21.
März 2014, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass der „Rechteinhaber“ sie
informiert habe, dass der vom Beklagten beworbene Artikel seine „Patentrechte“
verletze und dass das Angebot des Beklagten deshalb entfernt worden sei. Wegen
dieser Mitteilung, die der Beklagte dahin verstehen durfte, dass die Störung
der Urheberrechte des Klägers an dem Foto beseitigt sei, bedurfte es unter den
besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Fallgestaltung danach
keiner weiteren Handlungen des Beklagten gegenüber der Betreiberin der
Internetplattform „eBay“.
Dass die beanstandete Abbildung bei der im Auftrag des
Klägers veranlassten professionellen Recherche bei „Google“ (unter
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache) im „Cache“ der
Suchmaschine auch noch am 8. April 2014 auffindbar war, begründet die geltend
gemachten Ansprüche im Streitfall nicht.
Selbst wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass der
Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 25. März 2014 gehalten war, auch
die Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das beanstandete
Lichtbild etwa weiterhin abrufbar war, gilt im vorliegenden Fall etwas anderes.
Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer, zu
dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von
vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der
aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber
früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des
früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu
welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach
bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als
Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich
für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die
zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv
(„Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte
aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte,
war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der
kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März
2014) und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine „Google“ (am 8. April
2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob
die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass
dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch
durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April
2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von
„Google“ eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.
4) Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des
Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht in
diesem Sinne.
Der Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, es zu
unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des
Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin
ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass
beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus
dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch
aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der
Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete
Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des
Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 – III ZR 17/10 -).
Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der
Unterlassungserklärung in – wie ausgeführt – unverhältnismäßiger Weise darüber
hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür
zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet
bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 -), des
Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 11 U 28/12 -)
und des Landgerichts Köln (Urteil vom 11. Juli 2013 – 14 O 61/13) ergibt sich
nichts Gegenteiliges. Die Entscheidungen sind im Tatsächlichen anders gelagert.
Die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt/Main (jeweils aaO)
betreffen Fälle, in denen die Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite
des Verletzers weiter fortgesetzt wurde; das Urteil des Landgerichts Köln
befasst sich damit, dass ein Lichtbild, welches auf der Internetplattform
„eBay“ veröffentlicht worden war, dort nicht entfernt wurde. Vorliegend geht es
jedoch um die Frage, ob der Urheberrechtsverletzer für die Beseitigung der
Rechtsverletzung auch auf einer Rechercheplattform sorgen muss, auf welcher er
das Lichtbild selbst nicht eingestellt hat und zu deren Betreiber er auch nicht
in einer rechtlichen Sonderbeziehung steht.
3. Ist sonach davon auszugehen, dass es sich bei der vom
Kläger beanstandeten weiteren Auffindbarkeit des Fotos im „Google Cache“ nicht
um eine erneute Urheberrechtsverletzung des Beklagten handelte, sind weder der
neuerliche Unterlassungsanspruch, noch der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe noch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Kostenansprüche des Klägers, noch der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden
Lizenzgebühr begründet. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als insgesamt
unbegründet.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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OLG München – Manipulation einer eBay-Auktion durch Abgabe eines Scheinangebotes

Das OLG München hat durch 
Endurteil
vom 26.09.2018, Az. 20 U 749/18
entschieden, dass ein Scheingebot zur
Preismanipulaton bei eBay nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist und bei der Bestimmung
des Auktionspreises nicht zu berücksichtigen ist.
Leitsatz (der
Redaktion):
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen
Maximalgebote noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten
Annahmeerklärungen dar. Mit ihnen wird lediglich erklärt, das im Vergleich zum
Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot
abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende
Gebote zu übertreffen. Die aufgrund eines nur zum Schein abgegebenen Gebots vom
Bietsystem vorgenommene Erhöhung eines gültigen Gebots kann nach dem
Erklärungsinhalt der auf das gültige Gebot abgegebenen Annahmeerklärung keine
Rechtswirkung entfalten.

Entscheidungsgründe:
I.            
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein
Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1
Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.    Abs. 3
II.           
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache
vollumfänglich Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 281, 280, 249 ff.
BGB gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der begehrten Höhe nebst
gesetzlicher Zinsen, weshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts
aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im beantragten Umfang
auszusprechen war.     
1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mit einem
automatischen Bietsystem abgewickelten ebay-Auktion über den Pkw des Beklagten
BMW 330i E46 ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 2.010,00
zustandegekommen.    
a) Zwar hat die fragliche Auktion am 24. Juni 2013 damit
geendet, dass der Kläger als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von €
6.970,00 den Zuschlag erhalten hat.           
Die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung
des klägerischen Gebots auf diesen Betrag erfolgte allerdings einzig aufgrund
des vom Zeugen K. am 19. Juni 2013 um 17:57 abgegebenen Gebots über € 6.920,00.
Dieses aber war ein Scheinangebot und damit gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Der
Zeuge K. und der Beklagte haben bei der Auktion zusammengewirkt, der Zeuge sein
Angebot nur zum Schein abgegeben.          
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund einer
Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der Aussage des Zeugen K. So hat der
Beklagte eine nähere Bekanntschaft mit dem Zeugen oder irgendwie geartete
Absprachen bei dieser oder früheren Auktionen rundweg in Abrede gestellt. Im
Gegensatz dazu hat der Zeuge K. im Verlauf seiner beiden Vernehmungen eine
durchaus enge Freundschaft mit dem Beklagten einräumen müssen sowie, dass er
und der Beklagte sich bei früheren Auktionen durchaus gegenseitig mit Geboten
unterstützt haben um einen besseren Preis zu erzielen. Der Senat ist überzeugt
davon, dass der Beklagte und der Zeuge K. auch bei der Auktion über den
streitgegenständlichen Pkw gemeinsam vorgegangen sind um den vom Beklagten
gewünschten Kaufpreis zu erzielen.           
Zwar hat der Zeuge K. behauptet, bei dieser Auktion habe er
den Kaufgegenstand, den Pkw, tatsächlich für sich erwerben wollen. Dies ist
allerdings nicht mit seinem Bietverhalten in Einklang zu bringen. Denn selbst
bei Wahrunterstellung seiner Darstellung, er habe sich bei Abgabe seines ersten
Angebots auf den Pkw vertippt und eine Null zu viel eingetippt, die Eingabe des
Betrages von € 69.200,00 habe nicht bloß dazu gedient, die Maximalgebote der
anderen Bieter aufzudecken, lässt sich bei Bestehen eines echten Kaufinteresses
des Zeugen nicht erklären, weshalb er im Anschluss daran lediglich ein Gebot
über € 6.920,00 abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass das
Maximalgebot des Klägers bei € 6.970,00 lag und er mit einem Einsatz von nur €
55,00 mehr den angeblich begehrten Pkw hätte erwerben können. Einen
nachvollziehbaren Grund, weshalb ihm diese geringfügige Erhöhung seines
Angebots nicht möglich gewesen wäre, sondern der Betrag von € 6.920,00 eine
„Schmerzgrenze“ für ihn dargestellt hätte, obwohl er von einem Wert des
Fahrzeugs von ca. € 7.000,00 ausging, hat der Zeuge nicht nennen können.      
Überdies ist die Erklärung des Zeugen, dass der Beklagte
sich geweigert habe, den Wagen direkt an ihn zu verkaufen, um ihre Freundschaft
nicht wegen eventueller Fahrzeugmängel aufs Spiel zu setzen, wenig glaubhaft.
Denn der Zeuge hat in seinen Vernehmung auch angegeben, dass er den Beklagten
über sein Mitbieten informiert habe. Dass der Beklagte versucht habe, dies zu
unterbinden, hat der Zeuge nicht berichtet. Weshalb aber bei einem Pkw-Erwerb
auf einer Ebay-Auktion bei nachträglichem Auftreten von Fahrzeugmängeln – im
Gegensatz zu einem Direkterwerb – keine Beeinträchtigungen der persönlichen
Beziehung zu befürchten sein sollten, ist nicht ersichtlich.
Dass die bisherigen Interventionen des Zeugen zugunsten des
Beklagten auf Ebay-Auktionen geringere finanzielle Dimensionen hatten, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die
Freunde auch in diesem Fall versucht haben, für den Pkw einen in ihren Augen am
tatsächlichen Wert orientierten, „angemessenen Preis“ zu erzielen.           Abs. 12
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen –
was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – Maximalgebote noch keine
unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen dar. Mit ihnen wird
lediglich erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden
Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu
erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen (BGH, Urteil vom 24.
August 2016, VIII ZR 100/15, juris Rn. 27 f.). Da, wie vorstehend ausgeführt,
das Gebot des Zeugen K. von vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten war,
das der Kläger hätte überbieten müssen und wollen, konnte die aufgrund dieses
Gebots vom Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots nach dem
Erklärungsinhalt der vom Kläger abgegebenen Annahmeerklärung keine
Rechtswirkung entfalten.       
c) Deshalb ist das letzte echte Gebot eines Dritten, das der
Kläger überboten hat, zur Kaufpreisbestimmung heranzuziehen, mithin das Gebot
des unbekannten Bieters vom 14. Juni 2013 um 14:29 Uhr in Höhe von € 2.000,00.
Dies hat der Kläger nach den unstreitigen Auktionsbedingungen mit einem Betrag von
€ 10,00 überboten. Der bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis
belief sich damit auf € 2.010,00.
2. Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht zur Übergabe
und Eigentumsverschaffung an dem Pkw nicht erfüllt und damit verletzt. Dass er
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, hat der Beklagte schon nicht
behauptet; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat den Beklagten mit
fristsetzender Mahnung vom 26. Juni 2013 (K 3) fruchtlos zur Übergabe des Pkw
unter Angebot der vereinbarten Gegenleistung von € 2.010,00 aufgefordert, der
Beklagte die geschuldete Erfüllung endgültig verweigert (K 4), §§ 293 ff. BGB.        
3. Der dem Kläger entstandene Schaden ist auf das positive
Interesse gerichtet (Palandt, BGB, § 281 Rn. 17) und besteht in dem
Differenzbetrag zwischen dem Marktwert des Kfz und dem vereinbarten Kaufpreis
von € 2.010,00 (vgl. auch OLG Frankfurt, 12 U 51/13, juris Ls und Rn. 17).         
Zwar ist der tatsächliche Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des
Kaufs bisher nicht sachverständig festgestellt worden und wegen des
zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Pkw an einen Dritten eine Begutachtung
auch schwerlich möglich. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte damals zu
einer Übereignung des Pkw gegen Zahlung von € 6.970,00 bereit war und auch der
Zeuge K., der den Pkw aus eigener Anschauung kannte, von einem Wert von ca. €
7.000,00 ausging, bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, den Fahrzeugwert
gemäß § 287 ZPO auf die vom Kläger angegebenen € 7.020,00 zu schätzen. Damit
beläuft sich der ihm zu ersetzende Schaden auf € 5.010,00.            
4. Der Anspruch auf Ersatz der zugesprochenen
Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Wie der Beklagte selbst
bereits in der Klageerwiderung eingeräumt hat, hat der Kläger nach der
Erfüllungsverweigerung Schadensersatz „von mehreren tausend Euro“
gefordert (Klageerwiderung vom 10. Februar 2017, S. 3). Der Senat ist überzeugt
davon, dass diese Forderung – was der Beklagte auch nicht substantiiert
bestreitet – im Rahmen der vom Kläger in seiner Klageschrift geschilderten
Rücktrittserklärung vom 11. Juli 2013 unter Fristsetzung zum 25. Juli 2013
erhoben wurde. Damit hat sich der Beklagte seit dem 26. Juli 2013 in Verzug
befunden.            
Hinsichtlich der Zinsforderung für die Tage 24. und 25. Juli
2013 war die Berufung zurückzuweisen; insoweit ist die Klageabweisung zu Recht
erfolgt.          
III.         
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711,
713 ZPO.              
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.         
Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags, §§
48, 45 GKG, § 3 ZPO.       
               
               

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OLG Celle: Eintrag auf Facebook-Seite eines Autohauses ist Werbung nach § 5 Pkw-EnVKV

Das OLG Celle hat mit  Urteil
vom 01.06.2017, 13 U 15/17
entschieden, dass  es sich bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite
eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto
seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als
„tolles Bild“ kommentiert, sich um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 Pkw-EnVKV
handelt . Damit gelten auch für Facebook-Posting eines
Autohauses die Informationspflichten nach der 
PKW-EnVKV. Danach müssen wenn im gewerblichen Bereich für ein Auto
geworben wird, grundsätzlich bestimmte Pflichtangaben (z.B.
(Kraftstoffverbrauch,  CO2-Emissionen)
nach der PKW-EnVKV mit angegeben werden.

Gründe:
I.            
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.
2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.  
II.            Die
zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.  
1. Der Senat hat sich zur Einschätzung der Rechtslage
bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 2. März 2017 (Bl. 76 ff. d. A.) geäußert.          
Er hat insoweit Folgendes ausgeführt:
(…)       
1. Unterlassungsantrag               
Dem Kläger, einem in die Liste qualifizierter Einrichtungen
gemäß § 4 UKlaG eingetragenen Verein, steht ein Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3a UWG i. V. m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen
des auf der Facebook-Seite der Beklagten am 3. Mai 2016 erfolgten Eintrags zu.        
a) Die Beklagte ist unstreitig ein Händler i. S. d. §§ 2 Nr.
3, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihr die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV
geregelten Informationspflichten auferlegt sind. Diese stellen
Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a. F.) dar (vgl.
BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 163/13 – Neue Personenkraftwagen II, juris
Rn. 13; Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10 – Neue Personenkraftwagen,
juris Rn. 16).     
b) Die Beklagte hat gegen §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.        
Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die
Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die
offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer
Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Nach
diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte
Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im
kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei
flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein
müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der
Anlage 4 ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein
bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach §
2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ i. S. dieser Verordnung die
Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf.
Variante und Version eines Personenkraftwagens.           
aa) Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag vom 3. Mai
2016 betrifft einen SEAT L. …, mithin ein bestimmtes Modell. Aufgrund der
Angabe des Hubraums des Fahrzeuges mit „1.4″ bezieht sich der Eintrag
nicht nur allgemein auf eine Fahrzeugmarke, sondern auf eine konkrete
Motorisierung und damit auf ein bestimmtes Modell (vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Oktober 2010 – 13 U 99/10 = Anlage K 4, Anlagenband Kläger; Senatsurteil vom
18. August 2016 – 13 U 33/16 zur Modellbezeichnung „Sondermodell Golf G. mit
265 PS“ = Anlage K 14, Anlagenband Kläger; OLG Oldenburg, Urteil vom 14.
September 2006 – 1 U 41/06, juris Rn. 24 f.; sowie die vom Kläger weiter
zitierte Rechtsprechung, vorgelegt als Anlagen K 5 bis K 9, Anlagenband
Kläger).   
bb) Der Facebook-Eintrag vom … (vgl. Anlage K 2,
Anlagenband Kläger) mit dem Inhalt             
„H. de hat ein neues Foto zu dem Album „Fan Galerie“
hinzugefügt     
… um 16:20       
Schon das nächste Fan-Bild…   
T. S. hat hier seinen SEAT L. … vor dem T. I. in einem
tollen Bild festgehalten.  
Ganz großes Dankeschön dafür!            
Wir wollen mehr J… Mehr anzeigen     
enthält unstreitig keine Angaben über die offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells.               
cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich
bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Pkw-EnVKV.             
Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist „Werbematerial“ jede
Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing
neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst
auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach
§ 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des
Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer
der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung –
beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung
ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines
Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom
15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem
streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. …
geworben wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 – 13 U 33/16; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 – 14 U 188/13, juris Rn. 18).     
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung
zum Kauf enthält, sondern „nur“ ein von einem Kunden bzw. „Fan“ der
Beklagten gefertigtes Foto in ein Fotoalbum namens „Fan-Galerie“ aufnimmt.
Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem
selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch
über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der
Postings der Beklagten – einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“
– ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu
diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit
den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die
abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder
– teilweise – um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon
deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der
Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können
und sollen. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats nicht die Rede davon
sein, der Facebook-Auftritt der Beklagten richte sich „gerade nicht an
potentielle Käufer oder Kunden, die ein Nutzfahrzeug leasen wollen, sondern an
Kunden, die bereits einen VW ihr eigen nennen“ (so aber S. 5 LGU, Bl. 32 d.
A.). Wenn das Landgericht weiter ausführt, es sei „in diesem Zusammenhang, in
dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke Seat sich
beschäftigen, (…) auch völlig lebensfremd, dort Angaben über die
Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen“, so greift diese
Erwägung nicht durch, weil der Kläger vorliegend nicht einen Eintrag des
Fotografen T. S. auf der Facebook-Seite der Beklagten beanstandet, sondern ein
Posting der Beklagten selbst, das sich auf das ihr übersandte Foto des SEAT L.
… bezieht. Insofern kann von der beklagten Kfz-Händlerin, die mit dem von einem
Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch den Absatz ihrer Produkte zu fördern
sucht, verlangt werden, dass sie ihren Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV im
Zusammenhang mit der Veröffentlichung nachkommt.              
dd) Bei der Facebook-Seite der Beklagten handelt es sich
auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der
Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen
Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 –
13 U 33/16 m. w. N.).
c) Der streitgegenständliche Verstoß begründet eine neue
Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., a. a.
O., § 8 Rn. 1.56 und § 12 Rn. 1.213). Die nach Abgabe einer
Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete
Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere
Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren
Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 – I ZR
237/87 – Abruf-Coupon, juris Rn. 13; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., §
12 Rn. 1.213). 
2. Zahlungsantrag          
Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € sowie auf Erstattung von
Abmahnkosten in Höhe von 229,34 €.   
a) Die Beklagte schuldet die Zahlung von 10.000 € gemäß §
339 Satz 2 BGB i. V. m. der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 8.
Oktober 2007 (Anlage K 10, Anlagenband Kläger).        
aa) Die Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe
verwirkt, weil sie – wie ausgeführt – gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoßen hat. Nach
der Unterlassungserklärung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim
Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von
Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht
sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch
und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer
Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung
gemacht werden.
bb) Den Verstoß hat die Beklagte verschuldet, weil sie
selbst – bzw. der Administrator ihrer Facebook-Seite als ihr Erfüllungsgehilfe
gemäß § 278 BGB – den streitgegenständlichen Eintrag ohne die Pflichtangaben
nach der Pkw-EnVKV eingestellt hat. Anders als die Beklagte in erster Instanz
gemeint hat, geht es hier also nicht um den Fall eines fremden Postings auf der
eigenen Facebook-Seite, an dessen Überprüfung durch die Beklagte möglicherweise
geringere Anforderungen gestellt werden könnten.         
cc) Bedenken gegen die Höhe der – vom Kläger nach der
Unterlassungserklärung nach billigem Ermessen zu bestimmende – Vertragsstrafe
bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bemessung mit 10.000 € gegen
Treu und Glauben verstoßen würde, nachdem die Beklagte bereits wegen
vorangegangener Verstöße Vertragsstrafen in Höhe von 5.001 € und 7.500 € zu
leisten hatte. Der entsprechende – mangels Bestreiten der Beklagten gemäß § 138
Abs. 3 ZPO zugestandene – Vortrag des Klägers findet sich auf S. 8 der
Klageschrift (Bl. 8 d. A.) und betrifft zwei Abmahnungen vom 26. Januar 2010
sowie vom 15. April 2010. Die letztgenannte Vertragsstrafe ist hier auch
Gegenstand des Verfahrens 13 U 57/11 gewesen. Im Berufungsverfahren hat der
Kläger noch einmal eine vollständige Aufstellung der vergangenen Verstöße
vorgelegt (Anlage K 15, Bl. 62 d. A.), nachdem das Landgericht im Urteil (auf
S. 5 f., Bl. 32 und 32 R d. A.) unzutreffend davon ausgegangen ist, dass „es –
soweit ersichtlich – keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die
Vorschriften des Pkw-EnVKV mehr gegeben“ habe.             
Aus diesem Grund ist die Geltendmachung des
Vertragsstrafenanspruchs – anders als es das Landgericht unter Zugrundelegung
eines unzutreffenden Sachverhalts gemeint hat – auch nicht als
rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.          
b) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist gemäß §
12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.        
2. An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach Prüfung
der Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 2017 (Bl. 90 ff. d.
A.) sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 fest.  
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das den Kunden mit der
Facebook-Seite der Beklagten zur Verfügung gestellte „Forum zum Austausch über
Fahrzeuge“ stelle zwar eine Möglichkeit dar, die Kunden an sich zu binden,
es handele sich aber nicht um eine Werbung, mit der auf die Entscheidung zum
Kauf eines neuen Pkw Einfluss genommen werden könne. Das Gegenteil ergibt sich
bereits aus den obigen Ausführungen: Indem die Beklagte nicht etwa nur den
zufriedenen Kunden ein Forum zum eigenen Upload von Fotos und Kommentaren zur
Verfügung stellt, sondern die ihr eingesandten Fotos stolzer Seat-Fahrer mit
einem selbst verfassten Text unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodell versieht
und postet, wirbt die Beklagte für dieses Modell, um auch andere Kunden zu
dessen Kauf zu veranlassen.             
Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Senat verkenne,
dass es sich jedenfalls nicht um die Werbung für einen „neuen
Personenkraftwagen“ im Sinne von § 5 PKW EnVKV und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR
164/13, juris Rn. 15; Urteil vom 21. Dezember 2013 – I ZR 190/10, juris Rn. 20
ff.) handele, weil das „betreffende Fahrzeug“ des T. S. ein Gebrauchtwagen
sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es geht vorliegend nicht
darum, dass die Beklagte mit dem Eintrag auf ihrer Facebook-Seite Werbung für
das konkret abgebildete – naturgemäß gebrauchte und im Übrigen gar nicht zum
Verkauf stehende – Fahrzeug des T. S. macht. Vielmehr wird mit der Abbildung
und dem dazugehörigen Text für das Modell Seat L. … geworben, welches die
Beklagte unstreitig als Neufahrzeug verkauft. Wird allgemein für ein bestimmtes
Modell geworben, so ist das „betreffende Fahrzeug“ i. S. d. Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ein vom Kunden zu bestellendes Fahrzeug dieses Modells.
III.         
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO. Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, hat der
Senat nicht.

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OLG Celle konkretisiert die rechtlichen Anforderungen an das Influencer-Marketing auf Instagram

Das OLG
Celle hat mit  Urteil vom 08.06.2017, 13
U 53/17
über die Verwendung des Hashtags #ad in einem Beitrag aus dem
Bereich Influencer Marketing auf instagram entschieden. Und geurteilt, dass das
Hashtag #ad jedenfalls dann nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks
eines Beitrags bei Instagram oder ähnlichen sozialen Medien genügt, wenn es
sich am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags
befindet.

Gründe:
I.            
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.
2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.   
II.           
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat Erfolg. Sie
führt zur Änderung des angefochtenen Urteils.
1. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte
ein im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf
Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung zu.  
a) Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs.
6 UWG.     
aa) Der Verfügungskläger ist, was die Verfügungsbeklagte
nicht in Abrede nimmt, als eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen
Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder,
insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren
Wettbewerbs eingehalten werden, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt,
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
bb) Der streitgegenständliche Beitrag bei Instagram verstößt
gegen § 5a Abs. 6 UWG. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine geschäftliche
Handlung (dazu (1)), deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht ist
(dazu (2)) und der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (dazu
(3)); die Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (dazu
(4)).          
(1) Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines
fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des
Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Darunter fällt auch der
streitgegenständliche Beitrag, bei dem es sich um Werbung handelt, die den
Absatz von Kosmetika fördern soll. Dass es sich bei dem Beitrag um eine
Äußerung der auf Instagram als „x.“ auftretenden Person handelt, steht der
Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil diese Person für den
Beitrag unstreitig eine Vergütung erhält (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35.
Aufl., § 5a Rn. 7.71, 7.77).       
(2) Der kommerzielle Zweck des streitgegenständlichen
Beitrags ist nicht ausreichend kenntlich gemacht. Der gegenteiligen Auffassung
des Landgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.             
Wie der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung
kenntlich zu machen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und des
verwendeten Kommunikationsmittels ab. Der Hinweis muss jedoch so deutlich
erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils
angesprochenen oder betroffenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorliegen
eines kommerziellen Zwecks besteht (Köhler/Bornkamm/Köhler, § 5a Rn. 7.27). Der
kommerzielle Zweck muss auf den ersten Blick hervortreten (Seichter in:
Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5a UWG Rn. 141). Das ist vorliegend
nicht der Fall. Die Verwendung des Hashtags „#ad“ ist jedenfalls in der
Form, wie es vorliegend erfolgt ist, nicht ausreichend, um den Beitrag als Werbung
zu kennzeichnen.   
(a) Der Senat lässt offen, ob die von der
Arbeitsgemeinschaft der Landes- me­dienanstalten unter anderem empfohlene
Verwendung des Hashtags „#ad“ grundsätzlich geeignet ist, einen Beitrag
bei Instagram oder ähnlichen sozialen Medien als Werbung zu kennzeichnen. Das
Ergebnis der von dem Verfügungskläger als Anlage BB 1 vorgelegten
Meinungsumfrage könnte Zweifel wecken, ob das Hashtag „#ad“ ausreichend
bekannt ist, um aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als eindeutiger
Hinweis auf Werbung verstanden zu werden. Der Senat verkennt allerdings nicht,
dass aus der Meinungsumfrage nicht erkennbar ist, welcher Teil der Befragten
Instagram oder ähnliche soziale Medien überhaupt nutzt; diejenigen Personen,
die nach Behauptung des Verfügungsklägers in erster Linie Zielgruppe der
streitgegenständlichen Werbung sind, Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren, sind
bei der Umfrage nicht berücksichtigt worden.             
(b) Eine ausreichende Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks
des streitgegenständlichen Beitrags fehlt aber jedenfalls deshalb, weil das
Hashtag „#ad“ innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den
ersten Blick erkennbar ist.     
Das Hashtag „#ad“ befindet sich vorliegend am Ende des
Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags. Nach
Überzeugung des Senats ist nicht damit zu rechnen, dass ein durchschnittliches
Mitglied der Zielgruppe der beanstandeten Werbung das Hashtag an dieser Stelle
zur Kenntnis nimmt. Zweifelhaft kann schon sein, ob Hashtags, die am Ende eines
Beitrags stehen, überhaupt zur Kenntnis genommen werden oder ob sich der Leser
des Beitrags auf den eigentlichen Text beschränkt. Jedenfalls wird die
überwiegende Zahl der Leser des Beitrags sich nicht beim ersten Betrachten der
Seite die hier vorhandene Vielzahl an Hashtags ansehen und deshalb auf das
Hashtag „#ad“ nicht aufmerksam werden. Anlass, sich die Hashtags näher
anzusehen, hat aufgrund der Funktion der Hashtags als Links nämlich nur
derjenige Leser, der vorhat, diesen Links zu folgen und sich weitere mit dem
Hashtag verbundene Beiträge anzusehen. Davon, dass dies auf eine nennenswerte
Zahl an Lesern der Beiträge zutrifft, kann insbesondere bei Lesern der hier
relevanten Zielgruppe, denen es darum geht, Instagram-Mitgliedern wie „x.“
zu folgen und sich deren Beiträge anzusehen, nicht ausgegangen werden.     
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die
Hashtags farblich gegenüber dem übrigen Text abgesetzt sind. Denn diese
farbliche Hervorhebung erleichtert es dem Leser eines Beitrags gerade in einem
Fall wie dem vorliegenden, bei dem sich eine Vielzahl von Hashtags am Ende des
Beitrags befindet, das Lesen des Beitrags am Ende des eigentlichen Textes zu
beenden und die Hashtags deshalb nicht zur Kenntnis zu nehmen. 
(3) Der Senat vermag dem Landgericht auch nicht darin zu
folgen, dass eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks des Beitrags
entbehrlich ist, weil sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen
ergebe.  
Entbehrlich ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks
nur dann, wenn dieser auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar
ist. Es genügt nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer
analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt. Denn das
schließt nicht aus, dass der Leser dem Beitrag in Verkennung des Umstands, dass
es sich um Werbung handelt, eingehendere Beachtung schenkt (BGH, Urteil vom 31.
Oktober 2012 – I ZR 205/11 – Preisrätselgewinnauslobung V, juris, Rn. 21, zu §
4 Nr. 3 UWG a. F.). Zwar betrifft diese
Entscheidung des BGH Werbung innerhalb des redaktionellen Teils einer
Zeitschrift. Gleichwohl ist sie auf den vorliegenden Sachverhalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass der Leser des
Beitrags zunächst davon ausgeht, Informationen
von „x.“ wie etwa den Hinweis auf ein neues Video zu erhalten, nicht aber
Werbung.              
Von diesen Grundsätzen ausgehend, erachtet der Senat eine
gesonderte Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks des streitgegenständlichen
Beitrags nicht als entbehrlich.  
Der kommerzielle Zweck des Beitrags ergibt sich zunächst
nicht aus der Qualität und Aufmachung des zum Beitrag gehörenden Fotos. Zwar
ist es richtig, dass das Foto professionell gestaltet wirkt. Das trifft indes
auch auf weitere Fotos des Instagram-Auftritts von „x.“ zu, beispielsweise
auf ein Foto mit einem Strauß roter Rosen vom 26. April 2017 oder auf Fotos aus
der ersten Aprilhälfte 2017, bei denen es sich möglicherweise um Urlaubsfotos
handelt und die ebenfalls von der Qualität her nicht wie Schnappschüsse wirken.
Auch der Umstand, dass auf dem hier interessierenden Foto – anders als auf den
meisten anderen – nicht „x.“ selbst abgebildet ist, lässt nicht den
eindeutigen Schluss darauf zu, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handelt.
Denn es gibt weitere Beiträge mit Fotos, auf denen nicht „x.“ abgebildet
ist, sondern Gegenstände wie beispielsweise ein Strauß Rosen oder eine Pizza,
bei denen es sich nicht um Werbung handelt, sondern beispielsweise um Hinweise
auf neue Videos von „x.“.              
Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der
streitgegenständliche Beitrag Begriffe wie „Sparfüchse“ oder „@m._r.“
sowie diverse Hashtags wie #r., #blackfriyay, #eyes, #shopping, #rabatt und
#40prozent enthalte, die auf den werblichen Charakter des Beitrags schließen
ließen, trifft das zwar zu. Der werbliche Charakter erschließt sich anhand
dieser Begriffe aber erst, wenn ein Leser den Text des Beitrags einschließlich
der Hashtags am Ende vollständig und sinnentnehmend gelesen hat. Das genügt für
die erforderliche Erkennbarkeit „auf den ersten Blick“ indes nicht.
Vielmehr wird der werbliche Charakter des Beitrags bei einer Beurteilung „auf
den ersten Blick“ eher dadurch verschleiert, dass sich im Text Symbole wie
ein lachendes Gesicht und ein Doppelherz befinden, deren Verwendung –
jedenfalls auch – in Nachrichten privaten Charakters üblich ist.       
(4) Schließlich ist die geschäftliche Handlung in Form des
streitgegenständlichen Beitrags geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist
gerade Sinn und Zweck einer Werbung wie der hier streitgegenständlichen,
Personen zum Erwerb der beworbenen Gegenstände zu bewegen, die die Gegenstände
sonst nicht, nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht bei dem Werbenden erworben
hätten.            
b) Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die
Verfügungsbeklagte hat die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht
widerlegt.              
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt ist, wenn der Anspruchsteller
mit der Antragstellung länger als einen Monat ab Kenntnis von der
Verletzungshandlung zuwartet (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 – 13 W 100/13,
juris, Rn. 7). Darlegungs- und beweisbelastet für die Widerlegung der
Dringlichkeitsvermutung ist der Anspruchsschuldner (Köhler/‌Bornkamm/Köhler, §
12 Rn. 3.21). Die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Tatsachen lassen den
Schluss, dass der Verfügungskläger vor dem 8. Januar 2017 (Eingang des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 8. Februar 2017) Kenntnis von der
beanstandeten Verletzungshandlung hatte, nicht zu.
Grundsätzlich mag es zwar zutreffen, dass Beiträge bei
Instagram oder ähnlichen sozialen Medien regelmäßig nur für kurze Zeit von
Interesse sind, wahrgenommen und gegebenenfalls kommentiert werden. Das gilt
indes nur für „normale“ Nutzer dieser sozialen Medien, die –
beispielsweise als Abonnenten von „x.“ – laufend derartige Beiträge
erhalten. Bei dem Verfügungskläger kann indes ein gleichartiges Nutzerverhalten
nicht angenommen werden. Vielmehr ist, worauf bereits das Landgericht
hingewiesen hat, davon auszugehen, dass der Verfügungskläger entweder
Instagram-Profile gezielt auf Werbebeiträge durchsieht oder aber auf Hinweis
eines Mitglieds oder sonstigen Dritten tätig wird. Bei einer gezielten
Durchsicht des Instagram-Profils von „x.“ auf etwaige unlautere Werbung
war es aber auch im Januar 2017 – und später – ohne weiteres möglich, auf den
streitgegenständlichen (zwischenzeitlich gelöschten, Anfang Mai 2017 aber noch
verfügbaren) Beitrag zu stoßen. Denn bei Durchsicht der von der
Verfügungsbeklagten als Anlage AG 8 vorgelegten Foto-Übersicht gab für
denjenigen, der gezielt nach Werbung suchte, das Foto des
streitgegenständlichen Beitrags Anlass, sich den Beitrag näher anzusehen. Es
war also nicht erforderlich, sich sämtliche Beiträge von „x.“ anzusehen,
um auf den streitgegenständlichen Beitrag zu stoßen.         
2. Die Androhung eines Ordnungsmittels hat ihre Grundlage in
§ 890 Abs. 2 ZPO.          
III.         
Soweit die Verfügungsbeklagte unter dem 31. Mai 2017 einen
weiteren umfangreichen Schriftsatz eingereicht hat, weist der Verfügungskläger
zutreffend darauf hin, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung Angriffs-
und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt in Verfügungsverfahren nur
ausnahmsweise zur Korrektur von Verfahrensfehlern in Betracht. Ein
Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich und wird von der Verfügungsbeklagten
auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wiederholt und vertieft die
Verfügungsbeklagte im neuen Schriftsatz nur ihr bisheriges Vorbringen.           
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.   
V.          
Die Festsetzung des Streitwerts folgt den nicht zu
beanstandenden Angaben des Verfügungskläger in dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, denen auch das Landgericht gefolgt ist und gegen die
die Verfügungsbeklagte keine Einwendungen erhoben hat.   

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AG Frankenthal – Voraussetzungen der Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil
vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17
eine Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte für Universum Film GmbH zurückgewiesen, da die Klägerin nicht
beweisen konnte, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige
Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH – „Konferenz der Tiere“)

               
Leitsätze:
1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter
wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder
unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
1a. in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss
des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret
genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist,
weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne
Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
1b. der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen
objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende
Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840
BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen
verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§
421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu
Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von
ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des
verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation
und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem
Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene
Mittäter bewirkt worden ist.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.        
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem PC-Spiel „S.“.   
Die Klägerin trägt vor,  
dass über den Anschluss des Beklagten am 8. September 2013
eine Datei zum Herunterladen angeboten worden sei, die mit einer über ihren
Hashwert identifizierten Datei identisch sei, welche eine funktionsfähige Kopie
des eingangs genannten Computerspiels enthalte. Außer dem Beklagten habe an dem
fraglichen Tag niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht
die Mitglieder der in einer separaten Wohnung in seinem Anwesen lebenden
Familie seiner Tochter. Aufgrund des Vorgangs vom September 2013 habe sie den
Beklagten am 6. Februar 2014 erfolglos abgemahnt. Ihr stehe ein
Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem
Gegenstandswert von 20.000.- € verpflichtet. Die Deckelung des Wertes nach §
97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greife nicht, weil diese bei dem hier betroffenen
hochpreisigen und erfolgreichen Computerspiel unbillig und nicht mit
europarechtlichen Normen in Einklang zu bringen sei.        
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von
964,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen;              Abs. 7
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren
Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.          
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Spiel weder ganz noch in
Teilen zum Download angeboten und könne dies auch gar nicht, weil er gar keine
Computer und auch das Internet nicht nutze. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten
allerdings seine 2017 verstorbene Ehefrau sowie seine Tochter, deren Ehemann
und deren damals 20/21 bzw. 15/16 Jahre alte Kinder mit ihren eigenen
Endgeräten selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss
gehabt und diesen auch genutzt. Eine Abmahnung habe er 2014 nicht erhalten,
sondern sei erst durch den Mahnbescheid vom Dezember 2016 bzw. ein kurz zuvor
erhaltenes Schreiben auf die Behauptungen der Klägerin aufmerksam geworden.
Unmittelbar danach habe er seine in seinem Anwesen wohnenden Angehörigen ohne
Ergebnis zu dem Vorwurf befragt. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe schon deshalb
nicht, weil die Klägerin diesen Anspruch gar nicht weiterverfolgt habe. Im
Übrigen sei der Anspruch verjährt und die Forderung im Hinblick auf die
Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, die vom Gesetzgeber eigens wegen
massenhafter Abmahnungen in Fällen wie dem vorliegenden geschaffen worden sei,
überhöht. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
berücksichtige die Klägerin nicht, dass die jeweiligen Tauschbörsennutzer
lediglich als Gesamtschuldner haften, Zahlungen anderer in Anspruch genommener
Nutzer folglich auch gegenüber dem Beklagten schuldbefreiend wirkten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.               
1. In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 6.
Dezember 2017 (I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von
Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung
konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.       
Bis dahin war – soweit das Problem überhaupt erörtert wurde
– in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten,
wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem
Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder
sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende
Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit
bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog.
Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie
begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der
behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter
nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen
(vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 – Konferenz der Tiere;
AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit
dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten
Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784,
785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der
der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben
könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen
Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW
2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.             
Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten
Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten
Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen
Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig,
d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen
ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in
Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB
ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter
den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur
einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch
einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen
Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der
geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich
ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet
worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und
separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn
insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären,
welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die
geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter
bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende
Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch
Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein
Innenregress nach § 426 BGB möglich ist. 
2. Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben
aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten
nicht aus.
Es fehlt bereits an einer Angabe, in welcher Tauschbörse der
monierte Verstoß stattgefunden haben soll. Zudem mangelt es an einem Vortrag
dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem nach Behauptung der Klägerin vom
Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot
in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist.
Aus der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin
der mit der Ermittlung von der Klägerin beauftragten E. UG (Anl. K4, Bl. 144
d.A.) zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der
eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher
bezeichneten Zeitpunkt im Internet eine Datei mit einem bestimmten Hashwert
gesucht und gesichert wurde, die zweifelsfrei das geschützte Werk in
funktionstauglicher Version enthielt, bevor sodann gezielt nach Angeboten
dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Datei in Tauschbörsen gesucht
worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein
derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse (welcher?)
vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen
Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur
Verfügung gestellten Angebot existierte.          
Zudem ergibt sich aus der weiter in Bezug genommenen
eidesstattlichen Versicherung eines anderen Mitarbeiters der E. UG (Anl. K3,
Bl. 133 ff. d.A.), dass über den Anschluss des Beklagten ein Teilstück der dort
angebotenen Datei heruntergeladen und bei dem automatisch durchgeführten
Abgleich mit der vorab ermittelten Referenzdatei eine Übereinstimmung
festgestellt worden sei. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten
Anforderungen jedoch nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in
einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den
Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind
bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein
entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie
den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten „revisionssicher
archiviert“ hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist die
notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem
geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade
deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer
schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die
auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018,
123 mwN).               
Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des
ausführlichen und expliziten Vortrags des Beklagten zu einer möglichen
Überkompensation nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der
monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von
ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und
erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen
schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.              
Letztlich erscheint im konkreten Fall zumindest zweifelhaft,
ob beim Beklagten von dem nach der eingangs zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich vorauszusetzenden Kenntnisstand über die
Funktionsweise von Tauschbörsen und damit von einem bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit anderen Nutzern im mittäterschaftlichen Sinne ausgegangen
werden könnte. Der im März 1941 geborene Beklagte hat dazu unter Hinweis auf
sein Alter ausgeführt, dass er weder das Internet nutze, noch überhaupt mit
Computern umzugehen wisse. Dies entspricht dem Eindruck, den das Gericht vom
Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen
Verhandlung gewonnen hat. Dort hat er u.a. nachvollziehbar erläutert, dass er
erst nach Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt überhaupt eine ungefähre
Vorstellung davon erhalten hat, um was es im vorliegenden Rechtsstreit
überhaupt geht.             
3. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die
zwischen den Parteien streitige Frage der Täterschaft des Beklagten und der in
diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit
dem Beklagten im selben Anwesen lebenden Familienangehörigen auf dessen
Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt. 
4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.

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Filesharing – Urteil des BGH im eigenen Fall im Volltext – Keine Haftung als Störer für Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes

Der Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der IT-Kanzlei Gerth das Urteil des OLG Düsseldorf auf. Das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf hatten eine solche Haftung noch bejaht.
Das Urteil liegt jetzt im Volltext vor:

Leitsatz:
1. Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des
Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene
Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend
fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener
Internetzugänge geltend gemacht werden kann.
2. Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur
gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener
Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des
Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine
durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.
3. Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs.
1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen
Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten
Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist
dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines
möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.
4. Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf
die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist,
haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von
Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach
Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die
Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und
das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte
unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurden Teile des
Computerspiels „Dead Island“ über diesen Internetanschluss in einer
Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten
mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den
Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt. 
Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine
Rechtsverletzung begangen zu haben. Er stelle unter seiner IP-Adresse fünf
öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle
aus dem TOR-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“) zur Verfügung.    
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und
Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den
Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von nach einem Streitwert von 10.000
€ berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte
daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels
seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu
stellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Abweisung der
Klage erreichen.         
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden
der Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu.
Zur Begründung hat es ausgeführt:    
Der Unterlassungsantrag sei sowohl dann begründet, wenn die
Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot
begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den
ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte
habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die
missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.           
Der Beklagte sei ferner zur Zahlung von Abmahnkosten in der
vom Landgericht zugesprochenen Höhe verpflichtet.  
B. Die Revision des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Zwar
hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu Recht
zuerkannt (dazu B I). Keinen Bestand hat allerdings die Verurteilung nach dem
Unterlassungsantrag (dazu B II).             
I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten
folgt aus § 97a Abs. 1 UrhG aF.   
1. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf
Erstattung der Kosten für die im März 2013 ausgesprochene Abmahnung ist § 97a
UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für den
Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum
Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15, GRUR
2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 – Tannöd, mwN).    
2. Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF kann der Verletzte vom
Verletzer die Kosten einer Abmahnung ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung
berechtigt ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen
hat, und sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 – Tannöd, mwN).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zu Recht
angenommen, dass der Klägerin im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten
Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des
Computerspiels zugestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19a, §
69c Nr. 4 UrhG).               
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin
die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead
Island“ zustehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht;
sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.         
b) Das Berufungsgericht hat weiter von der Revision
unangegriffen festgestellt, dass das Computerspiel über den Internetanschluss
des Beklagten am 6. Januar 2013 zum Herunterladen angeboten wurde. Die
Bereitstellung eines Computerspiels zum Herunterladen über eine
Internettauschbörse verletzt das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß
§ 19a, § 69c Nr. 4 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16,
GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 mwN). 
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nach der seinerzeit bestehenden
Rechtslage als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich war.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte als Störer
unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung über sein privat oder gewerblich
bereitgestelltes WLAN oder den von ihm betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt sei.
Der Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, seinen WLAN-Hotspot durch
Einrichtung eines Passworts zu sichern. Als Diensteanbieter sei der Beklagte
zwar nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich. Die
Sicherung durch ein Passwort sei ihm allerdings mit Blick auf Art. 12 der
Richtlinie 2000/31/EG unter Berücksichtigung der abzuwägenden Grundrechte der
Beteiligten zumutbar. Bei dem Betrieb des Tor-Exit-Nodes habe der Beklagte es
pflichtwidrig unterlassen, die nach den Feststellungen des Landgerichts
technisch mögliche Sperrung von Filesharing-Software vorzunehmen. Diese
Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.   

bb) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des
geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht
selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung
des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt
sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I
ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 – Internetversteigerung III;
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres
Lebens; Urteil vom 18. November 2011 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP
2011, 881 – Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 –
Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn.
31 = WRP 2013, 1348 – File-Hosting-Dienst; Urteil vom 26. November 2015 – I ZR
174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 – Störerhaftung des Accessproviders). Bei der
Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die
nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen
oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert
werden dürfen (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 26 f. – Störerhaftung des
Accessproviders).          
cc) Die in § 8 Abs. 1 TMG in seiner im Abmahnungszeitpunkt
geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (TMG 2007) geregelte und auf Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen,
dass der Anbieter eines Internetzugangs für von Dritten über seinen
Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung
haften kann.               
(1) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sind Diensteanbieter für
fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu
denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen
nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3).              
(2) Der Beklagte ist Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1
Satz 1 TMG. Diensteanbieter ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zu
den Telemedien zählen – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
abgesehen – alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1
Abs. 1 Satz 1 TMG). Das Gesetz gilt für alle Anbieter unabhängig davon, ob für
die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TMG). Der Beklagte vermittelt
den Zugang zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, indem er es
Dritten ermöglicht, von ihren Endgeräten über das von ihm bereitgehaltene WLAN
und den von ihm unterhaltenen Tor-Exit-Node auf das Internet zuzugreifen (vgl.
Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8
TMG Rn. 17). Er ist unabhängig davon Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1
Satz 1 TMG, ob er diesen Internetzugang entgeltlich oder unentgeltlich, privat
oder gewerblich oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit anbietet. Der
Begriff des Diensteanbieters im Sinne des § 8 Abs. 1 TMG ist weiter als der
Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
2000/31/EG, der nur Anbieter von Diensten erfasst, die im Rahmen einer
wirtschaftlichen Tätigkeit und damit in der Regel gegen Entgelt erbracht werden
(vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 – C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 34
bis 43 = WRP 2016, 1486 – McFadden/Sony Music; Spindler in Spindler/Schmitz,
TMG, 2. Aufl., § 1 Rn. 6).
(3) Es läuft § 8 Abs. 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/31/EG nicht zuwider, von einem Diensteanbieter, dessen Dienste
zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt worden sind, zu verlangen, dass er
diese Rechtsverletzung abstellt oder verhindert und die für ein solches
Verlangen aufgewendeten Abmahnkosten und Gerichtskosten erstattet (vgl. EuGH,
GRUR 2016, 1146 Rn. 76 bis 78 – McFadden/Sony Music). Diese Vorschriften stehen
der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen
WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2016,
1146 Rn. 90 bis 101 – McFadden/Sony Music).  
Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 12
Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht
oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die
Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen
gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie
2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die
Mitgliedstaaten gleichfalls sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine
Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der
Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG;
EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025
Rn. 135 – L’Oréal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 – C-70/10, Slg. 2011,
I-11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 32 – Scarlet/SABAM; Urteil vom 27. März 2014 –
C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 43 = WRP 2014, 540 – UPC Telekabel).         
Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen
einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen
abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen
innerstaatlichen Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein
angemessenes Gleichgewicht zu bringen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 –
McFadden/Sony Music; BGHZ 208, 82 Rn. 31 – Störerhaftung des Accessproviders).
Im Streitfall ist danach ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht
der Rechtsinhaber auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2
EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und dem Recht des
Diensteanbieters auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta;
Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem Recht der Nutzer dieses Dienstes auf
Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) andererseits zu schaffen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 100 – McFadden/Sony
Music; vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 34 – Störerhaftung des Accessproviders).    
dd) Danach haftet der Beklagte für über den von ihm
betriebenen WLAN-Zugang begangene Rechtsverletzungen als Störer auf
Unterlassung, weil er diesen Internetzugang nicht hinreichend gesichert hat.           
(1) Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für
über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn das WLAN
ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen
betrieben wird (BGHZ 185, 330 Rn. 18 ff. – Sommer unseres Lebens). Hierunter
sind der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die
Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts zu
verstehen (BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn.
14 = WRP 2017, 705 – WLAN-Schlüssel).        
Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende
Verhaltenspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung
seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung durch Dritte gekommen und
diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme
des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, eine Störerhaftung
des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten
Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I
ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 – Internetversteigerung I; Urteil vom 19. April
2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 – Internetversteigerung II; Urteil vom 17.
August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 – Stiftparfüm; Urteil vom 12.
Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 – Alone in the Dark), liegen bei
privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein
Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten
gefährdet wäre. Auf den Zugangsvermittler sind die Haftungsprivilegien nach §
10 TMG und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr, die im Falle des Host Providers einen weitergehenden
Unterlassungsanspruch ausschließen, nicht anwendbar (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24
– Sommer unseres Lebens, mwN).               
(2) Auch im Falle der gewerblichen Bereitstellung eines
Internetzugangs über WLAN ist der Betreiber zur Abwendung seiner Störerhaftung
zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet. Diese
Verpflichtung entsteht allerdings erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises
auf eine Rechtsverletzung.      
Zwar ist die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
2000/31/EG und § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Privilegierung des Host
Providers auf den Betreiber eines gewerblichen WLAN nicht anwendbar (vgl. EuGH,
GRUR 2016, 1146 Rn. 55 bis 65 – McFadden/Sony Music). Die Auferlegung einer
anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme – hier: der Pflicht zur
Verschlüsselung mittels eines Passworts – wäre aber geeignet, das
Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen
unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 – Störerhaftung des
Accessproviders).
Die Anforderungen an die Qualität des eine Verhaltenspflicht
begründenden Hinweises auf eine Rechtsverletzung hängen von den Umständen des
Einzelfalls ab. Wird der Zugangsvermittler in Anspruch genommen, weil er die
Verbindung zu einer Internetseite herstellt, die über elektronische Verweise
das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke mittels Filesharing
ermöglicht, so ist dem Hinweiserfordernis jedenfalls Genüge getan, wenn die
Internetseite und das betroffene Werk angegeben werden (vgl. BGHZ 208, 82 Rn.
27 – Störerhaftung des Accessproviders). Beanstandet der Rechtsinhaber – wie im
Streitfall -, dass über den Internetanschluss des Zugangsvermittlers
Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen werden, so reicht es für die
Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der Betreiber zuvor darauf
hingewiesen worden ist, dass sein Anschluss (überhaupt) für rechtsverletzende
Handlungen dieser Art genutzt worden ist. Der Annahme einer Störerhaftung steht
nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der
erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die dem
Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes ist
inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet,
sondern dient generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang
missbräuchlich nutzen möchten (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 –
McFadden/Sony Music). Insofern besteht – anders als im Fall des Host-Providers,
der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte Schutzrechte bezogene
zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb eingestellte Informationen
daraufhin untersuchen muss (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 51 – Stiftparfüm, mwN) –
keine Veranlassung, die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der
vorliegenden Art schutzrechtsbezogen auszugestalten.
(3) Danach haftet der Beklagte auf Unterlassung, weil er –
nach eigenem Bekunden – keine hinreichenden Maßnahmen zur Sicherung seines
WLAN-Internetzugangs getroffen und insbesondere keinen Passwortschutz
eingerichtet hat. Soweit er das WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er
aufgrund der im Jahr 2011 an ihn ergangenen Abmahnungen wegen der Verletzung
von Urheberrechten mittels Filesharing zur Einrichtung des Passwortschutzes verpflichtet.
Dass sich die Abmahnungen auf die Verletzung von Rechten an anderen Werken als
dem vorliegend betroffenen Werk richtete, hindert nach dem Vorstehenden (Rn.
27) die Annahme einer solchen Verhaltenspflicht nicht. Der vom Beklagten seinem
Vortrag zufolge den Nutzern erteilte Hinweis, eine illegale Nutzung sei
unerwünscht, reicht zur Vermeidung einer Störerhaftung nicht aus.
ee) Sofern die Rechtsverletzung durch Dritte über den vom
Beklagten unterhaltenen Tor-Exit-Node erfolgt ist, ist nach den vorgenannten
Grundsätzen der Störerhaftung mangels hinreichender Sicherung ebenfalls eine
Haftung des Beklagten gegeben.           
(1) Sofern der Beklagte den Tor-Exit-Node privat zur
Verfügung gestellt hat, war er – ebenso wie bei der privaten Bereitstellung
eines WLAN (siehe Rn. 23 f.) – verpflichtet, seinen Internetanschluss gegen
eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend zu sichern.     
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem
Beklagten möglich und zumutbar, den Zugang zu Internettauschbörsen, also zu
Peer-to-peer-Netzwerken über den Tor-Exit-Node durch eine Portsperre für
Peer-to-peer-Software zu verhindern. Gegen diese tatrichterliche Feststellung,
die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt,
wendet sich die Revision vergeblich. Entgegen der Ansicht der Revision war das
Berufungsgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten auf die
Notwendigkeit näheren Sachvortrags zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer
Portsperre hinzuweisen. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, weil bereits
das Landgericht eine entsprechende Feststellung getroffen und der Beklagte
diese Feststellung in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Die Rüge der
Revision, der Feststellung des Landgerichts liege keine hinreichende Sachkunde
zugrunde, bleibt aus dem gleichen Grund erfolglos.           
 (2) Auch im Falle
einer gewerblichen Bereitstellung liegen die Voraussetzungen einer
Störerhaftung vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Haftung des Beklagten
bereits deshalb anzunehmen ist, weil der vom Beklagten mittels des
Tor-Netzwerks ermöglichte anonyme Zugang zum Internet in besonderer Weise die
Gefahr von Urheberrechtsverletzungen begründet und deren Verfolgung vereitelt,
so dass verschärfte Haftungsanforderungen zu gelten haben (vgl. BGH, Urteil vom
15. Januar 2009 – I ZR 57/07,
GRUR 2009, 841 Rn. 21 = WRP 2009, 1139 – Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 – Alone
in the Dark).
Die Annahme einer Verhaltenspflicht ist im Streitfall
jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bereits wegen im Jahr 2011
über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen mittels
Filesharing abgemahnt worden ist. Die nach den zugrunde zu legenden
Feststellungen des Berufungsgerichts bestehende technische Möglichkeit, die
Nutzung von Filesharing-Software über das Tor-Netzwerk zu sperren, ist keine
schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern dient der Vorbeugung gegen jegliche
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Deshalb löst – ebenso wie im Falle
der gewerblichen WLAN-Bereitstellung (siehe Rn. 27) – bereits der an den
Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm bereitgestellten Tor-Exit-Node
seien Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen worden, eine
entsprechende Verhaltenspflicht aus. 
Mit Blick darauf, dass nach den zugrunde zu legenden
Feststellungen des Berufungsgerichts die Einrichtung einer Sperre von
Peer-to-Peer-Software möglich und zumutbar ist, wird die Teilnahme des
Beklagten an der Bereitstellung des Tor-Netzwerks durch eine solche Maßnahme
nicht unverhältnismäßig gefährdet oder erschwert.               
ff) Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält entgegen der
Auffassung der Revision auch einer grundrechtlichen Betrachtung stand. Bei der
Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen – dem im Falle geschäftlichen
Handelns des Beklagten betroffenen Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß
Art. 16 EU-Grundrechtecharta und Art. 12 Abs. 1 GG, dem Recht auf Schutz des
geistigen Eigentums der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und
Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit
gemäß Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – hat das
Grundrecht der Klägerin Vorrang, weil die effektive Durchsetzung des
Eigentumsschutzes nicht gewährleistet wäre, würde im Streitfall vom Erfordernis
zumutbarer Schutzmaßnahmen bei der Bereitstellung von Internetzugängen
abgesehen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht Vortrag des
Beklagten dazu übergangen hätte, dass die Informationsfreiheit der Nutzer durch
die Mitbetroffenheit legaler Inhalte (vgl. dazu EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 –
UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 54 und 55 – Störerhaftung des Accessproviders)
nennenswert beeinträchtigt oder der Betrieb des Tor-Netzwerks grundlegend in
Frage gestellt wäre.           
d) Zur Höhe des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten
bringt die Revision keine Beanstandungen vor. Rechtliche Bedenken gegen die
Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen insoweit nicht. Eine Deckelung des
Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum
8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € kommt nicht in Betracht. Das
Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Herunterladen über das
Internet stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von
§ 97a Abs. 2 UrhG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 – Tannöd;
Versäumnisurteil vom 30. März 2017 – I ZR 50/16, ZUM-RD 2018, 5 Rn. 34).                Abs. 37
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die
Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht. Durch die
nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommene Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2
TMG sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
entfallen.     
1. Da die Klägerin den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur
begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt
seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der
Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5.
Oktober 2017 – I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 9 = WRP 2018, 420 –
Energieausweis; Urteil vom 1. März 2018 – I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 =
WRP 2018, 682 – Verkürzter Versorgungsweg II).      
a) Im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung lagen die
Voraussetzungen der Störerhaftung des Beklagten in gleicher Weise wie im
Zeitpunkt der Abmahnung vor (dazu vorstehend Rn. 10 ff.).       
b) Nach Verkündung des Berufungsurteils am 16. März 2017 ist
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S.
3530) mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 als § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eine neue
Regelung eingefügt worden. Danach können Diensteanbieter, die nach § 8 Abs. 1
Satz 1 TMG für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung
eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer
Rechtsverletzung sowie auf Ersatz der Kosten für die Geltendmachung und
Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach dem
zwar vor Erlass des Berufungsurteils, aber nach der beanstandeten Handlung
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2016 I, S.
1766) mit Wirkung vom 27. Juli 2016 eingefügten § 8 Abs. 3 TMG nF auch für
Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales
Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte
Unterlassungsanspruch unterfällt dem nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF
vorgesehenen Ausschluss unabhängig davon, ob sich der Anspruch auf die Begehung
der Rechtsverletzung über das vom Beklagten bereitgestellte WLAN oder den vom
Beklagten unterhaltenen Tor-Exit-Node stützt. Die Revisionserwiderung macht
vergeblich geltend, der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF stehe die
Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift entgegen.         
a) Es verstieße allerdings gegen Art. 8 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG, wenn der
Rechtsinhaber aufgrund des Ausschlusses des Unterlassungsanspruchs durch § 8
Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine Möglichkeit mehr hätte, gerichtliche Anordnungen
gegen Vermittler zu erlangen, deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. In diesem Fall
dürfte § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF nicht angewendet werden und müsste der nach den
Grundsätzen der Störerhaftung gewährte Unterlassungsanspruch fortbestehen. Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale
Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts
anzuwenden hat, gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es
erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus
eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige
Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein
anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH,
Urteil vom 5. April 2016 – C-689/13, EuZW 2016, 431 Rn. 40 – PFE/Airgest).          
b) Es ist aber nicht erforderlich, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF
unangewendet zu lassen, um Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11
Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Der an
die Stelle des nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährten
Unterlassungsanspruchs getretene Anspruch auf Sperrung von Informationen nach §
7 Abs. 4 TMG nF bietet dem Rechtsinhaber bei unionsrechtskonformer Auslegung
die Möglichkeit, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, durch
die verhindert wird, dass deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
aa) Statt des nach bisheriger Rechtslage möglichen
Unterlassungsanspruchs auf Grundlage der Störerhaftung sieht die gleichfalls
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13.
Oktober 2017 eingefügte Regelung des § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf
Sperrung von Informationen vor. Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift kann, wenn
ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht
am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von
dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung
von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu
verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit
besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und
verhältnismäßig ist. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten
Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes wird mit § 7 Abs. 4 TMG nF ein Verfahren
geschaffen, mit dem „abseits der viel kritisierten Störerhaftung“ die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt wird, zugunsten der
Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler
vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts
oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Es soll sich hierbei nicht um
einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf aktives Tun handeln,
der auf die Sperre bestimmter Ports am Router oder einer bestimmten Webseite
oder auf Datenmengenbegrenzung gerichtet sein könne (vgl. BT-Drucks. 18/12202,
S. 12).
bb) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, soweit
die Rechtsverletzung mittels des vom Beklagten bereitgestellten Tor-Exit-Nodes
begangen worden sei, sei der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7
Abs. 4 TMG nF schon deshalb nicht geeignet, den Ausschluss des
Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG nF zu kompensieren, weil ein
Sperranspruch nur gegen den Betreiber eines WLAN und nicht gegen andere
Vermittler eines Zugangs zum Internet bestehen könne.             
(1) Der Anspruchsausschluss des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF
differenziert nicht nach der technischen Art und Weise der Zugangsvermittlung.
Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG nF und
der in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Telemediengesetzes deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, die Haftung von
Zugangsvermittlern auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung
abzuschaffen, ist die Regelung auf alle Zugangsvermittler und nicht nur auf
WLAN-Betreiber anwendbar. Der anstelle des ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs
gewährte Sperranspruch besteht nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG nF dagegen
allein gegen WLAN-Betreiber und nicht gegen andere Zugangsvermittler. Der
Sperranspruch ist damit insoweit ungeeignet, den Ausschluss des
Unterlassungsanspruchs auszugleichen.
(2) Das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des
Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den
grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (vgl. EuGH, GRUR
2011, 1025 Rn. 131 und 145 – L’Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 31 –
Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 – UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 34
– Störerhaftung des Accessproviders; Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn.
89 und § 8 Rn. 20; Franz/Sakowski, CR 2017, 734, 736; Grisse, GRUR 2017, 1073,
1080; Hoeren/Klein, MMR 2016, 764, 766; Hofmann, GPR 2017, 176, 180; Spindler,
CR 2017, 333, 334 und NJW 2017, 2305).   
Dem Unionsrecht – hier: Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie
2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG – kann allerdings
bezogen auf einen Zugangsvermittler, der den Zugang nicht mittels WLAN, sondern
auf andere Weise bereitstellt, zur vollen Wirksamkeit verholfen werden, ohne
dass von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF insoweit abgesehen werden
müsste. Die Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF kann vielmehr
durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 4 TMG nF sichergestellt
werden.         
Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots
gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß
Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller
Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht
einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten,
um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der
richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als
die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts und findet seine Grenze
erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen
Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung
fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist,
richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII
ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 bis 35; Beschluss vom 16. April 2015 – I ZR
130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 – Weihrauch-Extrakt-Kapseln I).
Im Streitfall ist zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie
2004/48/EG eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und
nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG nF geregelte Sperranspruch nicht nur
gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender
Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern
gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift
liegen vor (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn. 89; Grisse, GRUR
2017, 1073, 1078 f.). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG nF geregelten
Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen
Netzwerks (WLAN) – und im nicht geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen
den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs – ist vergleichbar, weil
die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs
interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der
Zugangsvermittler, Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen
betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den
Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine
richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine
planwidrige Regelungslücke.   
cc) Die Revisionserwiderung macht weiter ohne Erfolg
geltend, der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG nF sei
im hier vorliegenden Fall einer Rechtsverletzung durch Filesharing im Rahmen
von Inter-nettauschbörsen mangels wirksamer Sperrmaßnahmen nicht geeignet, den
Ausschluss des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG nF zu
kompensieren.      
(1) Die Revisionserwiderung macht geltend, die Sperre möge
hilfreich sein, auf einer bestimmten Webseite erfolgende Rechtsverletzungen zu
verhindern. Als alleinige Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber Rechtsverletzungen
durch Filesharing sei sie jedoch unzureichend, weil diese durch
Webseitensperren gerade nicht unterbunden werden könnten. Auch Portsperren
seien nach aktuellem Stand der Technik nicht geeignet, solche
Rechtsverletzungen auszuschließen, weil die aktuellen Tauschbörsentechnologien
nicht mehr auf bestimmte Ports zugriffen. Hiermit dringt die
Revisionserwiderung nicht durch.      
(2) Im Streitfall kann schon nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der in § 7 Abs. 4 TMG nF
vorgesehene Anspruch auf Sperrung von Informationen nicht geeignet ist, die
beanstandete Rechtsverletzung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat ohne
Rechtsfehler festgestellt, dass Portsperren zur Verhinderung des Datenflusses
zu und von einem Peer-to-Peer-Netzwerk geeignet und zumutbar sind. Die
Revisionserwiderung versucht vergeblich, ihre abweichende eigene Einschätzung
an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Dem Beklagten ist auch
nicht durch eine Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens die Gelegenheit zu
neuem Sachvortrag zu geben. Die Rechtslage hat sich zwar nach Verkündung des
Berufungsurteils geändert. Es kam allerdings auch nach der alten Rechtslage auf
die Eignung und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von
Rechtsverletzungen durch Filesharing an. Die Parteien hatten Gelegenheit, dazu
vorzutragen.             
(3) Selbst wenn Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen
durch Portsperren nicht verhindert werden könnten, ist nicht ersichtlich, dass
es keine anderen möglichen und zumutbaren Sperrmaßnahmen zur Verhinderung
solcher Rechtsverletzungen gibt.           
Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte
Sperrmaß-nahmen und insbesondere nicht auf die in der Begründung des
Regierungsentwurfs ausdrücklich genannten Sperrmaßnahmen beschränkt. Um
Sperrmaßnahmen handelt es sich auch bei der Verschlüsselung des Zugangs mit
einem Passwort und der vollständigen Sperrung des Zugangs. Zwar dürfen nach der
durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz mit Wirkung zum 13.
Oktober 2017 eingefügten Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG Diensteanbieter
nach § 8 Abs. 3 TMG von einer Behörde nicht verpflichtet werden, (1.) vor
Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu
speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
(2.) das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. Den Gerichten ist aber
(anders als Behörden) eine solche Verpflichtung des Diensteanbieters nach § 8
Abs. 3 TMG und (erst Recht) anderer Diensteanbieter nach § 8 Abs. 1 TMG nicht
verboten (vgl. Grisse, GRUR 2017, 1073, 1076; aA Mantz, GRUR 2017, 969, 971).  
Nach seinem Wortlaut erfasst § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG nur
Behörden. Dass die Regelung sich damit nicht auf Gerichte erstreckt, folgt
weiter zum einen aus dem Regelungszusammenhang mit der Bestimmung des § 7 Abs.
3 Satz 1 TMG, die zwischen gerichtlichen und behördlichen Anordnungen
unterscheidet, mit denen Diensteanbieter auch im Falle ihrer
Nichtverantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG zur Entfernung von
Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen verpflichtet werden können. Zum anderen folgt dies aus den
Gesetzgebungsmaterialien. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf
eine Prüfung angeregt, ob das Merkmal „von einer Behörde“ gestrichen
werden kann, so dass die genannten Maßnahmen auch nicht durch ein Gericht
angeordnet werden können und die Regelung damit jegliche – behördliche wie
gerichtliche – Verpflichtung zu den genannten Maßnahmen untersagt (BT-Drucks.
18/12496, S. 2). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung das Anliegen
des Bundesrats mit der Begründung abgelehnt, der Ausschluss behördlicher
Anordnungen unter Zulassung gerichtlicher Vorgaben sei das Ergebnis einer
Ressortabstimmung (BT-Drucks. 18/12496, S. 5).              
Für den Fall, dass andere, mildere Sperrmaßnahmen nicht
geeignet sind, die beanstandete Rechtsverletzung abzustellen, ist nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schutz der
Rechtsinhaber und ihres Rechts auf geistiges Eigentum auch die Sicherung des
Zugangs durch ein Passwort und womöglich sogar – im äußersten Fall – die
vollständige Sperrung des Zugangs in Betracht zu ziehen (vgl. EuGH, GRUR 2016,
1146 Rn. 85 bis 100 – McFadden/Sony Music). Bei der Anordnung von
Sperrmaßnahmen sind allerdings die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes
Gleichgewicht zu bringen. Bei der Abwägung der betroffenen
Grundrechtspositionen – dem Recht auf Schutz des geistigen Eigentums der
Rechtsinhaber (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG)
einerseits und dem Recht auf unternehmerische Freiheit des Diensteanbieters
(Art. 16 EU-Grundrechtecharta, Art. 12 GG) sowie dem Recht der Internetnutzer
auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 GG)
andererseits – kann den Grundrechten des Diensteanbieters und der
Internetnutzer der Vorrang zukommen, wenn einerseits das Angebot des
Internetzugangs grundlegend in Frage gestellt und die Informationsfreiheit der
Nutzer durch die Mitbetroffenheit legaler Inhalte nennenswert beeinträchtigt
wäre und andererseits nur verhältnismäßig wenige oder geringfügige
Rechtsverletzungen zu befürchten sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 – UPC
Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 54 und 55 – Störerhaftung des Accessproviders). Die
ergriffenen Sperrmaßnahmen dürfen den Internetnutzern die Möglichkeit, in
rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, nicht
unnötig vorenthalten (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 – UPC Telekabel; vgl. auch
BGHZ 208, 82 Rn. 55 – Störerhaftung des Accessproviders).           
3. Das aus der Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG folgende
Entfallen des Unterlassungsanspruchs führt allerdings nicht zur Abweisung des
Unterlassungsantrags durch den Senat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und
der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten es, der Klägerin durch die
Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den auf der nach
Beendigung der Berufungsinstanz erfolgten Ersetzung des Unterlassungsanspruchs
durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF gründenden
Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Unterlassungsklage durch eine angepasste
Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR
85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 – Unfallersatzgeschäft; Urteil
vom 18. Oktober 2012 – I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 23 = WRP 2013, 496 –
Steuerbüro; Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 =
WRP 2014, 424 – wetteronline.de). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass schon
der nach bisherigem Recht mögliche Unterlassungsanspruch gegen den
Zugangsvermittler diesem regelmäßig ein aktives Handeln zur Verhinderung
zukünftiger Rechtsverletzungen abverlangte, auch wenn der auf Unterlassung
gerichtete Klageantrag diese Handlungen nicht aufzuführen brauchte (vgl. BGH,
GRUR 2013, 1030 Rn. 21 – File-Hosting-Dienst; BGHZ 208, 82 Rn. 14 –
Störerhaftung des Accessproviders; Hofmann, GPR 2017, 176, 180). Nach § 7 Abs.
4 TMG nF ist es nunmehr Sache der Klägerin, die begehrten Sperrmaßnahmen im auf
positive Leistung gerichteten Klageantrag zu benennen (siehe Rn. 43).          
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg.
1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.). Die im Streitfall
entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie
2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG ist durch die
Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Modalitäten des gegen
Zugangsvermittler zu gewährenden Rechtsbehelfs – im Streitfall: des Anspruchs
gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF – unterliegen nicht dem Unionsrecht, sondern fallen in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie
2001/29/EG sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 135 – L’Oréal/eBay; GRUR 2012, 265
Rn. 32 – Scarlet/SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 43 – UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn.
34 – Störerhaftung des Accessproviders).          
IV. Danach ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als
hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Nachteil des Beklagten erkannt
worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, da sie nicht zur
Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).

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BGH – Zur Zulässigkeit einer Berufung bei Wiederholung der erstinstanzlich vorgetragenen Argumente

Der BGH hat mit Urteil
vom 07.06.2018, Az. I ZB 57/17
entschieden, dass das  Festhalten an einer im Urteil erster Instanz
zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der
Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz
vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil
vom 9. März 1995, IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 (juris Rn. 8) und Beschluss vom
23. Oktober 2012, XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).

Leitsatz:
Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz
zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der
Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz
vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil
vom 9. März 1995, IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 (juris Rn. 8) und Beschluss vom
23. Oktober 2012, XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Werbung für
Matratzen auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft
in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die
Klägerin ihre ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt habe. Die
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO
verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.              
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der
Klägerin sei nicht in der gesetzlichen Form begründet. Dazu hat es ausgeführt:         
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung weiterhin die
Auffassung vertrete, bei der für sie im Handelsregister als Geschäftsanschrift
eingetragenen Anschrift N. W. an ihrem satzungsgemäßen Sitz H. handele es sich
um eine ladungsfähige Anschrift, habe sie keinen Rechtsfehler des Landgerichts
dargelegt. Vielmehr halte sie schlicht an ihrer Rechtsansicht fest, ohne sich
mit der Begründung des Landgerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
Das Landgericht habe ausgeführt, bei der Adresse N. W. handele es sich trotz
Firmenschild und Empfangsvollmacht insbesondere deshalb nicht um eine
ladungsfähige Anschrift, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, sie übe
unter dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit aus und ihr gesetzlicher Vertreter
sei dort erreichbar. Es reiche nicht aus, die Anschrift eines Dritten
anzugeben, der es vertraglich etwa als Büroservice übernehme, eingehende
Sendungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Die Klägerin sei diesen
Ausführungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung lediglich mit dem
pauschalen Vorwurf der Rechtsfehlerhaftigkeit entgegengetreten.     
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.               
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die
Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich
nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die
Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und
rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig
hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend
ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit
dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung
herleitet (BGH, Beschluss vom 4. November 2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80
Rn. 6; Beschluss vom 14. Juli 2016 – IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7).
Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die
Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers
die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne
Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend
substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 –
XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Die
Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein.
Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu
verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche
bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb
bekämpft (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532
Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7).         
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der
Klägerin. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung als unzulässig tragenden
Erwägungen des Landgerichts in ausreichender Weise auseinander.      
a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt,
das Landgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen.
Spätestens mit der nun beantragten Änderung des Rubrums durch Angabe des
tatsächlichen Verwaltungssitzes in Berlin, wo sich zwischenzeitlich auch ein
Briefkasten und ein Türschild befänden, sei die Klage zulässig. Ob die in der
Klageschrift angegebene Adresse N. W. eine ladungsfähige Anschrift im Sinne von
§ 130 Nr. 1 ZPO sei, könne insoweit dahinstehen. Die Klägerin sei aber
weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der im Handelsregister eingetragenen
Geschäftsanschrift N. W. am Satzungssitz H. um eine ladungsfähige Anschrift
handele. Auch an den Tagen, an denen die Klägerin die dort angemieteten
Räumlichkeiten nicht nutze und ihr Geschäftsführer dort nicht anzutreffen sei,
könnten ihr dort Klagen zugestellt werden. Dies sei durch die Bevollmächtigung
der dort tätigen Mitarbeiter der E.B.C. GmbH sichergestellt. Auf den dortigen
Geschäftssitz der Klägerin weise ein entsprechendes Firmenschild hin.             
b) Mit diesen Ausführungen wendet sich die Berufung in
zulässiger Weise gegen die die Zurückweisung der Klage als unzulässig tragende
Beurteilung des Landgerichts, die Klägerin habe eine ladungsfähige Anschrift
nicht dargelegt. Die Klägerin hat sich dabei weder auf formelhafte,
austauschbare Wendungen noch auf einen bloßen Verweis auf erstinstanzlichen
Vortrag beschränkt. Sie hat das Urteil des Landgerichts auch nicht pauschal als
rechtsfehlerhaft bezeichnet. Damit erfüllt die Berufungsbegründung der Klägerin
die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.               
Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung geltend gemacht,
sie habe durch Bevollmächtigung von Mitarbeitern des E.B. C. GmbH
sichergestellt, dass ihr unter der Anschrift N. W. in H. stets Klagen
zugestellt werden könnten; auf ihren dortigen Geschäftssitz weise auch ein
entsprechendes Firmenschild hin. Die Klägerin hat sich damit gegen die Ansicht
des Landgerichts gewandt, der Kläger selbst – bei einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung also der Geschäftsführer – müsse an der angegebenen
Adresse nicht nur irgendwann, sondern mit gewisser Wahrscheinlichkeit
angetroffen werden, und es genüge nicht, wenn es etwa ein Büroservice
übernehme, eingehende Sendungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Damit hat
die Klägerin die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das
Landgericht ihrer Ansicht nach ergibt, und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung ausreichend bezeichnet. Der insoweit maßgebliche
Umstand ist die laut Klägerin tatsächliche Gewährleistung von Zustellungen
durch Beauftragung der Mitarbeiter des B.C. . Die damit in der
Berufungsbegründung gerügte Rechtsverletzung durch das Landgericht war für das
angefochtene erstinstanzliche Urteil auch erheblich, weil die Klage nicht
mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig hätte
abgewiesen werden dürfen, falls die Angabe der Geschäftsanschrift N. W.
ausgereicht hätte.  
Eine weitergehende, substantiierte Auseinandersetzung mit
den Rechtsausführungen, die das Landgericht nahezu vollständig aus einem
Schriftsatz der Beklagten im Parallelverfahren LG Köln 84 O 155/15 übernommen
hat, wäre in der Berufungsbegründung zwar zweckmäßig gewesen, stellt jedoch
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen für die Zulässigkeit der
Berufung zwingenden Inhalt der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 ZPO dar. Insbesondere führt das Festhalten an einer im Urteil erster
Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht auch dann nicht zur Unzulässigkeit der
Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz
vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger Verweis
nur auf das Vorbringen erster Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 – IX
ZR 143/94, NJW 1995, 1560 (juris Rn. 8); BGH, NJW 2013, 174 Rn. 10) liegt darin
nicht. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der
Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten, dass
formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess
nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. BVerfGE
88, 118, 124; BVerfG, NJW 1997, 2941). Das gilt auch für die Prüfung der
Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 522 ZPO (vgl.
Zöller/Heßler aaO § 522 Rn. 2a).  
IV. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung
rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über
die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).       
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gibt der Senat
folgende Hinweise:         
1. Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat der Senat die
Revision gegen das vom Berufungsgericht im Verfahren 6 U 6/16 zwischen der
Klägerin und der Beklagten zu 1 verkündete Urteil, das im vorliegenden
Verfahren in Bezug genommen worden ist, im Hinblick auf die Beurteilung der
Frage der ordnungsgemäßen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zugelassen.
Verhandlungstermin für diese unter dem Aktenzeichen I ZR 257/16 geführte
Revision ist auf den 28. Juni 2018 bestimmt worden.        
2. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz neu vorgetragen,
für sie sei als ladungsfähige Anschrift in das Rubrum ihr Verwaltungssitz
Ba.Straße in Be. aufzunehmen, an dem sich nun auch ein Briefkasten und ein
Türschild befänden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich
dabei nicht um nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Vortrag.         
Die nach Ansicht des Landgerichts fehlende Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift konnte noch in den
Tatsacheninstanzen und damit durch entsprechenden Vortrag in der
Berufungsbegründung geheilt werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10,
NJW 2011, 3237 Rn. 9). Bei der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
handelt es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende
Sachurteilsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – I ZR 113/13, GRUR
2015, 694 Rn. 13 – Bezugsquellen für Bachblüten). Daraus folgt, dass
diesbezügliches Vorbringen vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
als verspätet zurückgewiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI
ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 f. (juris Rn. 16); BAG, NJW 2015, 269 Rn. 13;
Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 56 Rn. 2). Die Klägerin konnte ihre
Berufung daher auch darauf stützen, dass sie zumindest nunmehr eine
ladungsfähige Anschrift in der Ba. Straße in Be. habe.            
Ob dieser Vortrag zutraf, war für die Zulässigkeit der
Berufung ohne Bedeutung. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des
Berufungsklägers ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung
(BGHZ 102, 332, 333 (juris Rn. 6)). Ob die Klägerin, wie vorgetragen, eine
ladungsfähige Anschrift in der Ba.Straße in Be. hatte, war vom Berufungsgericht
vielmehr erst auf der Stufe der Begründetheit der Berufung zu prüfen.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus dem Verfahren 6 U
6/16, das einen Streit derselben Parteien über dieselbe Werbung betrifft, sei
ihm lediglich das (bestrittene) tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu einem
Geschäftssitz in der Ba.Straße in Be. bekannt, konnte dies nicht zur
Unbeachtlichkeit dieses Vortrags im vorliegenden Berufungsverfahren führen,
sondern allenfalls zur Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu dieser Frage.

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LG Bochum – Wettbewerber hat keinen Anspruch auf Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO

Ein Wettbewerber kann keinen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO abmahnen. Das hat das LG Bochum in dem Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 86/18 entschieden.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien,
Bürobedarf und Werbemitteln im Internet
a)
gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen
Streit-schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich
anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu
informieren, die zum Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext
nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher
zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher
Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren
kann;
e)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
wo-nach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen
Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer
mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer
an-gebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die
Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zu-fälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die
Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung
der Klausel
„Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport
übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des
Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an
der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim
Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer
angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich
des Mangels ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter)
das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten
abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen
benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen
hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig
ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von
Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu
informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw.
nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll,
insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus
welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für
Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung.
Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den
Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht
werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue
Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die
Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere
durch Verwendung der Klausel
„Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen
schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen,
sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart
wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen
Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den
Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen am 31.05.2018 in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb
der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren Datenschutzerklärung und im
Impressum des Antragsgegners unter www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag
in Form von Bildschirmfotos als Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der
Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Streitwert beträgt bis zur teilweisen
Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme wird er auf bis
45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich
Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an
Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a.
das Fehlen von Informationen und Regelungen in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil
erfolgten Verurteilung des Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine
fehlende Information über die zum Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine
uneingeschränkte Einbeziehung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese
beiden Anträge hat der Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Der Verfügungskläger ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird,
der Auffassung, er könne auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des
Verfügungsbeklagten gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als
Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass
einer einstweiligen Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem
Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen
spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines
Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei
betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer;
dd.
das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts
auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit
der betroffenen Personen;
ee.
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher
automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und,
falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite
sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene,
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die
Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner
Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem
Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer
verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die
Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung
schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im
Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248)
vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur
Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten
Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der
Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht
zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten
der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen
werden.
Soweit eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem
Wesen nach von sich aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag
zurückgewiesen worden ist, gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser
muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des
Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass
Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die
Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der
Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht
rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts
möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.