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BGH: Kanzlei Rasch veröffentlicht Leitsätze und Urteilsgründe von Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III

Die wohl vieldiskutiertesten Entscheidung des BGH unter Urheberrechtlern waren wohl die Entscheidungen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vom 11.06.2015.

Nun hat die Kanzlei Rasch, welche auf Seiten der Rechteinhaber an den Prozessen beteiligt gewesen sind die Urteile hier, hier, hier und hier veröffentlicht.

Ohne die Urteile bisher in Gänze auseinander genommen zu haben, so scheinen die Leitsätze schon einmal nicht mehr ganz so ganz drastisch auf ein Umschwenken des BGH  hinzudeuten, wie dies noch bei der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch den BGH zu befürchten war. Immerhin spricht der BGH bereits in den Leitsätzen von der Fortführung der Rechtsprechung in den Fällen Morpheus und BearShare.

Die Leitsätze im Folgenden:

Leitsätze BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14 – Tauschbörse I:

„a) lst ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der
von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der
in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten
Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch
geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und
der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des
Unternehmens erläutert wird.
c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte
Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten
Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom
Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung
von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung,
ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die
durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei
sind.“
Leitsätze BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14 – Tauschbörse II:

„a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen
Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte
verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings
genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das
ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit,
dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten
aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12,
GRUR 2013, 511 Rn.24 – Morpheus).
b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person
widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der
zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet
werden.“
Leitsatz BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 75/14- Tauschbörse III:

„Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung
begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob
andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12. BGHZ  200, 76 – BearShare).“