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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt für MissionDirect Trading Limited & Co. KG eBay-Händler ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der
Firma MissionDirect Trading Limited & Co. KG, Pistoriusstraße 149 ,
13086 Berlin  Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht
(UWG)
 ausgesprochen. 
Die MissionDirect Trading Limited & Co. KG als
Nachfolger der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) wurde im Handelsregister
des AG Berlin-Charlottenburg am 16. August 2018 unter HRA 55149 B eingetragen.
B 1873927 eingetragen. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Tonträgern.
 Die mit der
Domain »vinyl.de« adressierte Website der MissionDirect Trading Limited &
Co. KG wies Anfang 2019 außer einer Anbieterkennzeichnung keine Inhalte auf. Datenschutzhinweise
haben dort nicht gefunden.
Auf dem mit der Domain »discogs.com« adressierten
Portal verkauft die MissionDirect Trading Limited & Co. KG dem Anschein
nach hauptsächlich gebrauchte Tonträger.  Ob die dort erteilten
Hinweise und die »Bedingungen des Verkäufers« den gesetzlichen Vorgaben in
jeder Hinsicht entsprechen, erscheint nach meinem Dafürhalten fraglich. Einen
Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung etwa konnte ich Anfang 2019 dort
nicht finden, manche Hinweise wurden in englischer Sprache gegeben.
Betroffen sind hier neben Verkäufern auf der Plattform discogs.com jetzt vor allem
auch eBay-Verkäufer von Tonträgern.
Die Firma MissionDirect Trading Limited &
Co. KG, die aus der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) hervorgegangen
ist
, bietet auf der Webseite vinyldirect.de und der
Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter
genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
    Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von
    dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten
    technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
    erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
    Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das
    Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz Schroeder neben der Abgabe
einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten
Unterlassungserklärung.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 10.000,00 € in Höhe von 745,00€ gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!

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Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hämmerling Von Leitner-Scharfenberg für Hiddemann & Weiss GbR

Der IT-Kanzlei Gerth liegen weitere Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) an Nutzer der Plattform eBay im Namen der Firma Hiddemann & Weiss GbR, Sebastian Hiddemann & Michael Weiss geschäftsführender Gesellschafter Sebastian Hiddemann, Iggelhorst 11, 44149 Dortmund der Kanzlei  Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin vor. 
Die Firma Hiddemann & Weiss GbR, welcher behauptet über die Webseite amazon unter dem Shopnamen The-Giftshop, über eBay unter the-giftshop_deGläser, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von namhaften Getränkeherstellern zum Verkauf anzubieten.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Verstoß gegen § 5 TMG;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular
  • Kein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg Hämmerling neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 € in Höhe von 1.358,86 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt aufnehmen.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. 
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32
oder: 05202 / 73132 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis
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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Holger Nötzel mahnt für Preisalarm24 GmbH die unzulässige Verwendung der Materialbeschreibung „Carbon“ ab

Rechtsanwalt Holger Nötzel aus Loxstedt, mir bisher bekannt wegen der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen für die Firma Design4Stars GmbH,  mahnt nun auch Wettbewerbsverstöße im Auftrag des Geschäftsführers Jannik Vogt der Firma Preisalarm24 GmbH, Hauptsraße 115, 78549 Spaichingen auf der Internetplattform eBay ab. Konkret geht es um Mitbewerber  aus dem Bereich Autoersatzteile und Autokarosserieanbauteile.

Rechtsanwalt Holger Nötzel beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Carbon“ für ein eBay-Angebot ohne das dieser per Testkauf überprüfte Artikel vollständig aus Carbon hergestellt gewesen ist.
Diese Werbemaßnahme sei irreführend und daher eine Täuschung gegenüber dem Verbraucher nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert Rechtsanwalt Holger Nötzel neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 € in Höhe von 1.044,40 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis.
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LG Wiesbaden: DSGVO-Verstöße sind nach UWG nicht von Wettbewerbern abmahnbar

Das Landgericht Wiesbaden mit Urteil
vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18
für sich die Frage entschieden, ob ein
Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Verstoß gegen eine
Marktverhaltensregelung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts verfolgt werden kann.
Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass die
Datenschutzgrundverordnung abschließend und daneben für eine Anwendbarkeit des
UWG kein Raum sei. Mithin resultiere aus einer Verletzung von Regelungen der
DSGVO auch kein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. In
seiner Begründung schließt sich das Landgericht Wiesbaden unter anderem
ausdrücklich der Auffassung des Landgerichts Bochum aus dem Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
  an.
Orientierungssatz:
Ein Mitbewerber ist nach den §§ 3 Abs.1, 3a i.V.m.
§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die
Datenschutzgrundverordnung enthält in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern abschließende und ausschließliche Regelung.
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer von einem Verstoß
„betroffenen Person“ i.S.d. Datenschutzgrundverordnung

Tenor:
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des einstweiligen
Verfügungsrechtsstreites trägt die Verfügungsklägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung
die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist ein im Jahr 2012
gegründetes Unternehmen, welches unter der Internetadresse ein
Informationsportal betreibt. Auf diesem Informationsportal stellt die
Verfügungsklägerin Verbrauchern Informationen zu unterschiedlichsten
Auskunfteien in Deutschland bereit. Zu diesen Informationen gehört auch eine
Aufklärung darüber, dass Betroffene auf Grundlage von § 34 BDSG bzw. Art. 15
DSGVO einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Auskunfteien haben,
Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu
erhalten. Zum Angebot der Verfügungsklägerin gehört es, dass der Nutzer der
Internetseite einen entsprechenden Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSG VO
selbst ausfüllen und generieren kann. Diesen ausgefüllten Antrag kann der
Nutzer anschließend herunterladen und ausdrucken und an die entsprechende
Auskunftei bzw. an die Verfügungsbeklagte übersenden, um eine kostenfreie
Auskunft nach Art. 15 DSG VO zu erhalten. Daneben bietet die Verfügungsklägerin
den Nutzer aber auch einen Versandservice an. Nehmen die Nutzer diesen in
Anspruch, müssen sie den Antrag nach Art. 15 DSG VO nicht selbst an die
Auskunftei bzw. die Verfügungsbeklagte übersenden, sondern die
Verfügungsklägerin übernimmt dies für sie und berechnete hierfür eine
Servicepauschale von einmalig 9,95 € oder 14,90 € im Jahresabo.
Die Verfügungsbeklagte ist eine
privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft. Ihr Geschäftszweck ist es, ihre Vertragspartner mit Informationen
zur Bonität (Kreditwürdigkeit) Dritter zu versorgen. Die Verfügungsbeklagte
erteilt ihren Kunden kostenpflichtig auf Basis unterschiedliche
Geschäftsmodelle Auskunft. Ein Score bringt die Wahrscheinlichkeitseinschätzung
des Beklagten zum Ausdruck. Die Verfügungsbeklagte ermittelt für jede
betroffene Person standardmäßig verschiedene Scores zu verschiedenen
Lebenssachverhalten und Branchen. Daher errechnet die Verfügungsbeklagte
unterschiedliche Branchenscores, wie den Basisscore, den tagesaktuellen SCHUFA
Branchenscore und den historisch übermittelten SCHUFA Score, insoweit wird
wegen der näheren Einzelheiten auf Seite 3 und 4 der Schutzschrift der
Verfügungsbeklagten vom 7. September 2018 (Bl. 22 der Akte) Bezug genommen.
Vor dem Inkrafttreten der
Datenschutzgrundverordnung (DSG VO) war die Verfügungsbeklagte nach § 34 BDSG
(BDSG) verpflichtet den Betroffenen einmal pro Jahr auf Aufforderung Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen
(„Selbstauskunft“). Unter der Geltung des §§ 34 BDSG hat die
Verfügungsbeklagte umfassend Auskunft erteilt über die vorhandenen Daten,
insbesondere sämtliche „Branchenscores“, inklusive der jeweiligen
Scorewerte, Ratingstufe, Erfüllungswahrscheinlichkeit und Risikobewertungen.
Der Basisscore, der nicht an Dritte übermittelt wird gibt die allgemeine
Bonitätseinschätzung der Verfügungsbeklagten über die betroffene Person wieder.
Der tagesaktuelle SCHUFA Branchensscore wird von der Verfügungsbeklagten nur
auf eine konkrete Anfrage der betroffenen Person-tagesaktuell unabhängig davon,
ob es eine konkrete Kreditwürdigkeitsprüfung gegeben hat,-im Rahmen von
Selbstauskunftsersuchen der betroffenen Person errechnet. Es handelt sich quasi
um einen hypothetischen Wert, der nur im Rahmen von Selbstauskunftsersuchen
errechnet wurde. Der historische übermittelte SCHUFA Score bezeichnet die
anlassbezogenen im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung an potenzielle
Kreditgeber übermittelten Scores, die von der Verfügungsbeklagten gespeichert
worden sind. Gespeicherte Informationen sind nicht tagesaktuell, sondern
bleiben als historische Informationen der betroffenen Person verfügbar. Nach
der alten Rechtslage unter dem Bundesdatenschutzgesetz enthielt die kostenlose
Selbstauskunft nach § 34 BDSG alle 3 genannten Scorearten, da dies den
Anforderungen des §§ 34 Abs. 4 BDSG entsprach.
Seit Geltung der DSG VO vom 25. Mai 2018 wird der
tagesaktuelle SCHUFA Branchenscore nicht mehr im Rahmen des gesetzlichen
Selbstauskunftsanspruch beauskunftet . Der Basisscore sowie die vorhandenen
historisch übermittelten SCHUFA Scores sind noch Bestandteil der Auskunft. Die
kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSG VO wird von der Verfügungsbeklagten
grundsätzlich schriftlich erteilt.
Die Verfügungsklägerin hat mit anwaltlichem
Schreiben vom 3.9. 2018 die Verfügungsbeklagte aufgefordert, es ab sofort zu
unterlassen unvollständige Auskünfte nach Art. 15 Buchst. DSGVO zu erteilen und
die Auskünfte lediglich in Papierform anzubieten. Die Verfügungsbeklagte ließ
mit anwaltlichem Schreiben vom 7.9.2018 mitteilen, dass sie keine
Unterlassungsverpflichtungserklärung in dieser Sache abgeben wird und wies die
Ansprüche der Verfügungsklägerin zurück.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass durch
die Datenschutzgrundverordnung der Auskunftsanspruch des Betroffenen in Art. 15
DSGVO neu gefasst worden ist und die Verfügungsbeklagte als datenverarbeitende
Stelle verpflichtet ist, sowohl den Betroffenen die Möglichkeit zu geben ihren
Antrag auf Auskunft elektronisch zu stellen, als auch auf elektronischem Wege
eine Auskunft zu erteilen. Zudem müsse die Auskunft unverzüglich erfolgen.
Schließlich könne ein Betroffener den Anspruch jederzeit geltend machen und
nicht nur einmal jährlich.
Nunmehr erteile die Verfügungsbeklagte die
Auskünfte nur noch teilweise, nämlich lediglich unter Angabe eines
„Basisscores“. Die einzelnen Branchenssores würden nicht mehr
beauskunftet werden. Die Branchenscores halte die Verfügungsbeklagte weiterhin
zum Abruf bereit, jedoch nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Anfrage.
Im Übrigen halte die Verfügungsbeklagte die
Auskünfte nach Art. 15 DSG VO nur auf Papier bereit. Sie stelle die Information
auch nicht in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung, wenn eine
betroffene Person den Antrag elektronisch gestellt hat. Eine Identifizierung
könnte anhand des Personalausweises erfolgen oder dadurch, dass die
Verfügungsbeklagte einen Zugangscode per Post dem Verfügungskläger schickt und
dass anhand dieses Verifizierungscodes er dann auf die Daten zugreifen könne.
Der Gesetzestext sei eindeutig, so dass kein Spielraum für eine Auslegung
eröffnet sei. Art. 15 DSG VO sei zu Art. 12 DSG VO lex specialis und gehe
deshalb vor und beziehe sich nicht nur auf die Entgeltpflicht. Es sei eindeutig
geregelt, dass eine elektronische Auskunft zu erfolgen habe. Art. 12 Abs. 6 DSG
VO sei eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass nur bei berechtigten Zweifeln
eine Identitätsprüfung vorzunehmen sei. Es bestünden keine unwägbare Risiken
für die Verfügungsbeklagte, wenn ein Zivilgericht im Rahmen der Prüfung eines
Unterlassungsanspruches eine andere Auffassung zu der Übermittlung der Daten
auf elektronischem Weg gewinne als die Datenschutzkonferenz. Dies sei dem
Prinzip der Gewaltenteilung schuldet. Es sei das Interesse der
Verfügungsklägerin, dass die Auskunft ohne Medienbruch erfolge, da die
elektronische Übermittlung der Daten die Verarbeitung und Abarbeitung durch die
Verfügungsklägerin vereinfachen würde.
Die Verfügungsklägerin habe gegen die
Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG
i.V.m. Art. 15 DSG VO. Sie habe ein Recht auf eine umfassende Kopie der
personenbezogenen Daten. Es komme nicht darauf an ob die Scorewerte bereits
errechnet und gespeichert vorliegen oder aufgrund des Algorithmus und der
gespeicherten personenbezogenen Daten jederzeit errechnet werden können. Die
Art der Vorhaltung der Daten (Scores auf Anfrage) dürfe nicht zu einer Umgehung
des Auskunftsrechtes führen. Der Betroffene muss auf seinen Antrag nach Art. 15
DSG VO hin Auskunft erhalten, welche Daten die
Verfügungsbeklagte-gegebenenfalls auf Anfrage hinvorhält, denn diese sind
Gegenstand der Verarbeitung. Die Verfügungsbeklagte habe über alle
personenbezogenen Daten, die zum Zeitpunkt der Anfrage vorhanden sind, Auskunft
zu erteilen. Durch die DSGVO sei keine Absenkung des Schutzniveaus
einhergegangen. In § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 BDSG sei ausdrücklich geregelt
gewesen; dass Daten, deren Personenbezug erst bei der Berechnung hergestellt
werden, ebenfalls zu beauskunften seien. Auch nach der neuen Rechtslage müsse
eine Auskunft auf Basis von Art. 15 DSG VO so ausgelegt werden. Aus den
Erwägungsgründen zu 6,9 und 10 der DSG VO sei ersichtlich, dass ein hohes
Schutzniveau von der Verordnung angestrebt werde. Einer besonderen Regelung hinsichtlich
errechenbarer Scorewerte bedürfe es daher nicht. Es seien nicht nur die bei
einer Stelle gespeicherten, sondern sämtliche von ihr irgendwie verarbeiteten
Daten zu beauskunften, insoweit wird auf den Begriff der Verarbeitung gemäß
Art. 4 Nr. 2 DSG VO Bezug genommen.
Mit Art. 8 Abs. 1 Grundrechtscharta, Art. 16 Abs.
1 Buchst. a EU V, Art. 1 Abs. 2 DSG VO wäre es nicht vereinbar, das
Auskunftsrecht dahin auszulegen, dass bei der datenverarbeitenden Stelle
bereits zum Abruf bereitgehaltene und damit vorhandene Daten nicht beauskunftet
werden müssen.
Art. 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. DSG VO bestimme nach
seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Informationen in einem elektronischen
Format zur Verfügung zu stellen sind.
Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, da sich die
Verfügungsbeklagte geweigert habe eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
abzugeben.
Er habe keine Leistungsverfügung beantragt,
sondern eine Unterlassungsverfügung und demzufolge komme es nicht auf die Frage
eines existenziellen Gläubigerinteresses an.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus § 12 Abs. 2
UWG. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hole eine Auskunft zu seiner
eigenen Person auf seinen eigenen Namen regelmäßig bei der Verfügungsbeklagten
ein. Als er dann die Auskunft bekommen habe hätte er festgestellt, dass
ja“ “ die Hälfte“ fehle und habe daraufhin recherchiert. Erst in
diesem Zusammenhang habe er sich die Webseite der Verfügungsbeklagten
angeschaut. In diesem Zusammenhang habe er auch gesehen, dass die Auskunft auf
Papier erteilt werde und nicht wie vom Gesetz vorgesehen auf elektronischem
Weg.
Die Verfügungsklägerin beantragt
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen
Vertretern.
Untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Auskünfte nach Art 15 DSGVO zu erteilen, ohne über
sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche durch
die Antragsgegnerin jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze und eines
vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn diese von
ihr zur entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden;
Auskünfte nach Art 15 DSGVO lediglich in
Papierform zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag elektronisch
stellt und nichts anderes angibt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die
Erteilung der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO in Schriftform zu erfolgen habe, da
die Identität einer eine Datenkopie beantragenden Person nicht zweifelsfrei
festgestellt werden könne. Durch den postalischen Versand stelle die
Verfügungsbeklagte sicher, dass die sensiblen personenbezogenen Daten nur der
betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, zu der sie in ihrem
Datenbestand einen passenden Datensatz gefunden hat. Damit erhalte immer die
betroffene Person die Selbstauskunft, deren Daten angegeben waren-auch in den
Fällen, in denen dieses missbräuchlich durch einen Dritten geschehen sei. Die
von der Verfügungsklägerin vorgelegte Anl. A8 belege, dass der Absender frei
wählbar eingetragen werden könne, und damit eine verlässliche Identifizierung
des Antragstellenden nicht möglich sei. Die Verfügungsbeklagte stünde in engem
Kontakt zu der Datenschutzaufsichtsbehörde und mit dem hessischen
Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzkonferenz, insbesondere auch der
Arbeitsgruppe Auskunfteien. Man habe sich bereits im Jahr 2016 über die
Thematik der Sicherstellung einer sicheren Identifizierung des Betroffenen
ausgetauscht und sei übereingekommen, dass in jedem Fall die sichere
Identifizierung Vorrang haben müsse. Demzufolge sei die Übermittlung auf
postalischem Wege die derzeit praktizierte Übermittlungsart, um
sicherzustellen, dass nur die betroffene Person den Inhalt der so genannten
Selbstauskunft erhält. Es bestehe keine Pflicht zur Erteilung einer Auskunft in
einem elektronischen Format. Art. 12 Abs. 3 S. 4 DSG VO formuliere selbst
„nach Möglichkeit“ auf elektronischem Weg. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz sei dann möglich, wenn eine besondere Gefährdungslage eine
postalische Zusendung erfordere. Eine ausschließlich elektronische
Kommunikation sei unsicher, weil eine zweifelsfreie Identifizierung über den
elektronischem Weg nicht möglich sei.. Diese Ausnahme gelte insbesondere bei
Wirtschaftsauskunftsgesellschaften, wie der Verfügungsbeklagten. Diese hätten
in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person, sondern
erhielten ihre Daten über Dritte. Im Sinn der Sicherung der Vertraulichkeit sei
es daher angemessen, Selbstauskünfte nach Art. 15 DSGVO ausschließlich an
postalische geprüfte Adressen zu versenden.
Im Rahmen der aktuellen Diskussion mit den
beteiligten Datenschutzaufsichtsbehörden sei die Überlegung angestellt worden
dass man zukünftig eine „Postschleife“ einbindet d.h. dass man den
postalischen Versand beibehält aber die Selbstauskunft mit einen Zugangscode
versieht, der es dem Betroffenen ermöglicht, nachdem er die postalische
Selbstauskunft erhalten hat, nochmals auf elektronischem Weg in den
Datenbestand, der seine Person betreffe, Einsicht zu nehmen.
Die einstweilige Verfügung sei grundsätzlich
ausgeschlossen, da die Verfügungsklägerin konkrete Handlungen im Wege der
Leistungsverfügung von der Verfügungsbeklagten verlange, die eine Vorwegnahme
der Hauptsache zur Folge hätten. Beide Anträge seien auf ein aktives Handeln
der Verfügungsbeklagten gerichtet und nicht auf ein Unterlassen. Ein
Handlungsanspruch als Verfügungsanspruch komme nicht in Betracht, wenn damit
nicht wieder gut zu machende Verhältnisse geschaffen werden und damit die
Hauptsache vorweggenommen wird. Im Übrigen sei anerkannt, dass eine
einstweilige Verfügung auf Erteilung von Auskunftsansprüchen ausgeschlossen sei
(OLG Köln GRUR-RR 2003,296).
Im Rahmen der Interessenabwägung müsse
berücksichtigt werden, dass die Schutzinteressen der Betroffenen bei der
Abwägung einzustellen seien und nicht das Interesse der Verfügungsklägerin an
einem reibungslosen, ohne Medienbruch Abarbeiten der ihr vorliegenden Anfragen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass man der Verfügungsbeklagten im Falle des
Erlasses der begehrten Leistungsverfügung ein Risiko aufbürden würde sich
gegenüber den Betroffenen schadenersatzpflichtig zu machen, wenn die
verlässliche Identifizierung des Antragstellers entfiele. Der Erlass einer
Leistungsverfügung würde die Verfügungsbeklagte in Widerspruch zu dem mit den
maßgeblichen Aufsichtsbehörden vereinbarte Vorgehensweise bei der
Selbstauskunft setzen, da sie bei Befolgung einer etwaigen Leistungsverfügung
sich in Widerspruch zu den in den einschlägigen Arbeitsgruppen vereinbarten
Vorgehensweise setzen müsste.
Im Übrigen ergebe sich aus der Anlage A8 dass der
Geschäftsführer der Verfügungsklägerin vom Inhalt der Webseite bereits zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 23. 8. 2018 Kenntnis hatte. Der Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung beziehe sich auf die Auskunft, die auf der
Webseite erteilt wird und nicht die Auskunft, die als Folge der E-Mail vom
21.7.2018 von der Verfügungsbeklagten erteilt worden sei, insoweit wird wegen
der näheren Einzelheiten auf Seite 10 der Antragsschrift Bezug genommen. Die
Verfügungsbeklagte rügt die fehlende Glaubhaftmachung des Vortrages der
Verfügungsklägerin, dass erstmals der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin
Kenntnis davon erlangt habe, dass die Auskunft auf Papier erteilt werde und
nicht auf elektronischem Wege.
Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß, da die von
der Klägerin behaupteten Verstöße gegen Art. 15 DSG VO nicht vorlägen. Streitig
sei schon, ob Verstöße gegen die DSG VO überhaupt den Rechtsbruchtatbestand des
§ 3 Buchst. a UWG erfüllen könnten.
Es fehle aber auch an einem Verstoß gegen die
Vorschriften der DSGVO. Die Auskunftsverpflichtung nach Art. 5 DSGVO
unterscheide sich von der ehemaligen Vorschrift des §§ 34 BDSG im Wesentlichen.
Die Vorschrift des §§ 34 Abs. 4 BDSG sei durch die DSGVO ersatzlos entfallen.
Dementsprechend bedürfe es zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftsansprüche
keiner Berechnung des tagesaktuellen SCHUFA Branchenscores. Dieser sei ein
solcher tagesaktueller Score, der nach der Neuregelung der DSGVO gerade nicht
mehr bei der Auskunftserteilung extra berechnet werden müsse.
Die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung dürfe
sich nicht an der überholten deutschen Rechtslage zu § 34 BDSG orientieren, da
mit der Datenschutzgrundverordnung ein einheitliches Datenschutzrecht für die
gesamte EU geschaffen werden sollte. Dann könne sich aber eine Auslegung dieser
Datenschutzgrundverordnung nicht an den Datenschutzniveau der Bundesrat
Deutschland orientieren, sondern an den Maßstäben die in sämtlichen EU-Ländern
vorgelegen habe. Bereits die Schaffung des § 34 Abs. 4 BDSG sei als
nachträgliche Regelung umstritten gewesen, da sie teilweise als
europarechtswidrig angesehen wurde. Die mit § 34 Abs. 4 BDSG vorgesehene
Auskunft auf eine Berechnung sei als Fremdkörper im Datenschutzrecht angesehen
worden. Diese Regelung habe auch nur für Auskunfteien gegolten. Demgegenüber
habe Art. 15 DGSVO den Anspruch für alle Bereiche zu gelten, bis hin in die
öffentliche Verwaltung. Daraus folge, dass der europäische Verordnungsgeber
sich von der nationalen Besonderheit des §§ 34 Abs. 4 BDSG gelöst habe. Nicht
jede denkbare Konstellation könne für einen Branchenscore berechnet werden, da
sich die Auskunftssituation je nach der Branche ändere.
Die Verfügungsbeklagte betreibt gegen die
Verfügungsklägerin ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie ein
Hauptsacheverfahren wegen marken- und wettbewerbsrechtlicher Verstöße auf der
Internetseite, die jeweils vor dem Landgericht München I anhängig bzw.
rechtshängig sind.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung
gerichtet darauf, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird im geschäftlichen
Verkehr,
1. Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen, ohne
über sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche
durch die Verfügungsbeklagte jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze
oder eines vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn
diese ihr zu entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden;
2. Auskünfte nach Art. 15 Buchst. i SGB lediglich
zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag Elektronik stellt und
nichts anderes angibt,
ist unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob die von der
Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung als Leistungsverfügung
oder als Unterlassungsverfügung zu qualifizieren ist und ob und inwieweit die
besonderen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorliegen müssen oder
nicht, insbesondere ob für den Erlass einer Leistungsverfügung Voraussetzung
ist, dass nach strenger Prüfung des Verfügungsanspruches und des
Verfügungsgrundes nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO ein „dringendes Bedürfnis“
für die Eilmaßnahme besteht oder nicht. Es wird teilweise die Ansicht
vertreten, dass als besondere Voraussetzung einer Leistungsverfügung der
Gläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass er auf die sofortige
Erfüllung dringend angewiesen ist. Anerkannt ist eine Leistungsverfügung
insbesondere bei Not- und Zwangslagen oder Existenzgefährdung außer auf Zahlung
auch bei sonstigen Handlungen und in den Fällen zulässig, in denen die
geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines
Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das
Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Da es einem
begehrten Unterlassungsanspruch immanent ist, dass mit dem Erlass einer
entsprechenden einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird,
begrenzt die Rechtsprechung die Unterlassungsverfügung zeitlich oder ordnet von
Amts wegen entweder eine Sicherheitsleistung an oder setzt eine Frist zu
Erhebung der Hauptsacheklage. Demzufolge können die von der Verfügungsklägerin
geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 3a, 8 UWG grundsätzlich im
Rahmen einer Unterlassungsverfügung durchgesetzt werden. Es kann offenbleiben,
ob bereits wegen der Schwere des Eingriffs eine Güterabwägung zwischen den
Rechtsgütern der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu erfolgen
hat, oder um dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass mit dem
Unterlassungsanspruch letztlich Auskunftsansprüche verfolgt werden. Es wird die
Ansicht vertreten, dass ein auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag auf Erlass
einer einstweilen Verfügung als Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich
unzulässig sei, da die Erfüllung des Auskunftsanspruches durch eine
gegebenenfalls abändernde Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest für den
Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu
machen sei. Deshalb gebiete es der Schutz der Interessen des
Auskunftsverpflichteten, die Durchsetzung eines Auskunftsanspruches auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dies werde beispielsweise dadurch
erreicht, dass eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung ausgeschlossen sei und
unter Zugrundelegung der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze die
Verfügungsklägerin den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen habe (Vergleiche OLG
Köln GRUR-RR 2003,296; Köhler/Bornkamm § 12 UWG Randnummer3.10) oder
existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.
Die aufgeworfenen Fragen können deshalb
offenbleiben, weil der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin nach den §§ 3 Abs.
1,3 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt
ist..
Der Gesetzgeber hat in Kap. 8 (Rechtsbehelfe,
Haftung und Sanktionen) der Datenschutzgrundverordnung eingehend geregelt, wie
die Datenschutzbestimmungen durchzusetzen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die
von einem Verstoß „betroffene Person“. Sie kann sich mit einer
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 74, 78 DSG VO), die
dann ihrerseits tätig wird. Die betroffene Person hat aber auch nach Art. 79
DSG VO selbst das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf“, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte aus der
Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sind. Die betroffene Person kann
nach Art. 82 DGSVO Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens
verlangen. Nach Art. 80 Abs. 1 DSG VO ist die betroffene Person ferner
berechtigt, „Organisationen“ und „ähnlichen Einrichtungen, die
bestimmte Anforderungen erfüllen“ zu beauftragen, in ihrem Namen ihre
Rechte unter anderem aus Art. 79 DSG VO wahrzunehmen. Art. 80 Abs. 2 DSG VO
enthält eine so genannte Öffnungsklausel zu Gunsten der Mitgliedstaaten. Sie
können vorsehen, dass jede der in Art. 80 Abs. 1 DSG VO genannten
„Organisationen“ unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person
das Recht hat, deren Rechte aus Art. 77-79 DSG VO in Anspruch zu nehmen, wenn
nach ihrer Ansicht deren Rechte verletzt worden sind. Diese Regelung ist nicht
unumstritten, weil damit letztlich Dritte über das Persönlichkeitsrecht der
betroffenen Personen verfügen. Von einer entsprechenden Befugnis der
Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren
Zustimmung wahrzunehmen, ist in Art. 80 Abs. 2 DSG VO nicht die Rede.
Es wird die Frage diskutiert, ob die
Durchsetzungsregelungen der DSG VO eine abschließende unionsrechtliche Regelung
darstellen oder ob im jeweils nationalen Recht Erweiterungen zulässig sind. Es
geht darum, ob der nationale Gesetzgeber über die Öffnungsklausel des Art. 80
Abs. 2 DSG VO hinaus zusätzliche Durchsetzungsregelungen aufstellen darf. Vor
allem wird diskutiert, ob die Gerichte wegen eines Vorrangs des Unionsrechts
daran gehindert sind, bestehende Regelungen des deutschen Rechtes anzuwenden,
die zusätzliche Rechtsbehelfe gewähren könnten. Im Rahmen der Anwendung des §§
3 Buchst. a UWG wird die Ansicht vertreten, die Vorschriften der
Datenschutzgrundverordnung seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3
Buchst. a UWG und dementsprechend seien auch Mitbewerber des Verletzers nach §
8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen Verstöße vorzugehen (vergleiche
Wolff ZD 2018,248). Diese Ansicht verkennt, dass § 3 Buchst. a UWG dann nicht
anwendbar ist, wenn die betreffende Regelung in der Datenschutzgrundverordnung
die Rechtsfolgen eines Verstoßes abschließend regelt, was wiederum durch
Auslegung festzustellen ist (vergleiche im Einzelnen Köhler ZD 2018,337 ff.).
Eine solche abschließende Regelung gegenüber § 3 Buchst. a UWG stellen, so
Köhler und Barth (Köhler ZD 2018,337 ff., Barth WRP 2018,790) die Art. 70 ff.
Datenschutz Grundverordnung dar. Diese Ansicht beruft sich auf den allgemeinen
Grundsatz des Unionsrechts, dass Ausnahmeregelungen, wie hier Art. 80 Abs. 2
DSG VO, eng auszulegen sind (ständige Rechtsprechung: EuGH WRP 2015, 1206, Rn.
54) und dementsprechend nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden dürfen.
Die Autoren schließen aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber nicht schon
jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person
ohne deren Auftrag einräumt hat, sondern dafür ganz konkrete Anforderungen
aufstellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Erstreckung dieser Befugnis auf
Mitbewerber des Verletzers zulassen wollte. Hätte der Unionsgesetzgeber, so die
Autoren, dies gewollt, so hätte es nahegelegen, dass er eine dem Art. 11 Abs. 1
RL 2005/29/EG („einschließlich Mitbewerbern“) entsprechende
Durchsetzungsregelungen eingeführt hätte. Köhler unterstreicht diese
Argumentation durch die Herausarbeitung der unterschiedlichen
Schutzzweckbestimmung der DSGVO auf der einen Seite und dem UWG auf der anderen
Seite. Die Datenschutzgrundverordnung schützt „die Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen insbesondere deren Recht auf Schutz
personenbezogener Daten“, insoweit wird auf Art. 1 Abs. 2 DSG VO Bezug genommen.
Damit bringe die Datenschutzgrundverordnung klar zum Ausdruck, dass es um den
Individualschutz der Betroffenen geht, vergleichbar dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.
Demgegenüber stehe die Konzeption des UWG. Dieses Gesetz dient „dem Schutz
der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen“, insoweit wird
auf § 1 S. 1 UWG Bezug genommen. Die gesetzliche Konzeption der
Datenschutzgrundverordnung hat mit der dargestellten Regelung in Kap. VIII
primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während §
8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten
Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs.
1,3 a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt. Diese
vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der
Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Landgericht Bochum (12. Zivilkammer),
Teil Versäumnis- und Schlussurteil vom 7.8.2018-I-12 O 85 / 18 zitiert nach
Beck RS 2018,25219). Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem
Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung
in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und
ausschließende Regelung enthält. Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht
von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung
eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält.
Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer
betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.
Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf
Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte. Diese Ansicht überzeugt, da
es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine
Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie
auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden. An
diese Überlegungen knüpft die Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern an,
wonach zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die
Datenschutzgrundverordnung ein Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht
worden ist (Bundesratsdrucksache 304 18 vom 6. 20.6.2018) woraus sich ableiten
lässt, dass eine Klagebefugnis eines angeblichen Mitbewerbers ausscheiden soll,
da ihm bereits eine Abmahnungsmöglichkeit verwehrt wird.
Es ist streitig, ob die fehlende
Anspruchsberechtigung und fehlende Klagebefugnis zur Abweisung der Klage als
unzulässig oder als unbegründet führt, doch handelt es sich bei der Anspruchsberechtigung
um eine Frage der Aktivlegitimation und damit um eine Prüfung im Rahmen der
Begründetheit der Klage, so dass die Klage auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO,
wonach die Verfügungsklägerin als die unterlegene Partei die Kosten des
einstweiligen Verfügungsrechtsstreites zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6 ZPO in Verbindung § 711 ZPO.

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FAREDS nun auch im Wettbewerbsrecht als Abmahner aktiv

Die bisher überwiegend aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg,   dahinter verbirgt sich vor allem Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer,   mahnt
im Auftrag von Harald Durstewitz, Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308
Heilbad Heiligenstadt, in den Produktgruppen Schmuck und Taschen (www.karnevalskostueme-kosmetik.de)
 das Verwenden einer wettbewerbswidrigen
Widerrufsbelehrung beim Online-Verkauf von Schmuckprodukten ab. Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht
aufzuklären.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte
Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über
das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben auf. 
Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass
der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt vor,
dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art.
246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten
ist nach Ausführungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als
Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße
begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges
Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des
Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5
UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom
Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein
tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert wie
üblich zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine
Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zahlen soll, sofern er die gerügte
Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH fordert selbstverständlich wie bei diesen Abmahnungen üblich ist, die
Zahlung von  Schadensersatz in Höhe von
887,02 €. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V.
m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen
unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem
Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe
Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten
Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird
massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie im Falle einer solchen Abmahnung nicht
überstürzt:


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen
Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei
Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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OLG Frankfurt a. M. – Wettbewerbswidrige Weiterverwendung von „Likes“ bei Unternehmen

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14.06.2018, Az. 6U 23/17 entschieden, dass die Weiterverwendung von “ Facebook-Likes und
positiven Facebook-Bewertungen “  irreführend ist. In dem entschiedenen Fall
ging es um ein Restaurant, das zunächst im Rahmen eines bestimmten
gastronomischen Franchise-Systems betrieben wurde und später zu einem anderen (ähnlichen)
System wechselte. Dabei hatte der Betreiber des Restaurants die Likes und
Bewertungen auf einer Social-Media-Plattform, die er für das alte Restaurant
unter dem alten Franchise-System erhalten hatte, auch für sein neues Restaurant
weiterbenutzt.
Leitsätze:
1.Zwischen Betreibern von gastronomischen Franchise-Systemen
besteht ein konkretes (potentielles) Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn zum
Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung noch an keinem Ort gleichzeitig
Restaurants beider Systeme betrieben werden.
2.Nach dem Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten
gastronomischen Franchise-System zu einem anderen ähnlichen System ist die
Weiterverwendung von Bewertungen und „Likes“, die das Restaurant
während der Zugehörigkeit zu dem ersten System erhalten hat, irreführend.

Gründe:
I.            
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für
Standorte der Restaurantkette „A“ mit Nutzer-Bewertungen zu werben
und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für
solche Restaurants, die nicht der A-Restaurantkette angehören, nämlich
insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin „B“
abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die
Restaurants „A“ in Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6,
Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.        
Es hat die Beklagte ferner verurteilt, es unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für
Standorte der Restaurantkette „A“ mit Gefällt-mir-Angaben
(„Likes“) von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von
den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der
A-Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des
Franchise-Systems der Klägerin „B“ abgegeben wurden, wie geschehen
auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants „A“ in
Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.
Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagte zur
Auskunftserteilung verurteilt und das Bestehen einer
Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festgestellt.   
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.       
Da die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 1. März 2018 säumig war, erging ein Versäumnisurteil, mit dem die
Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde.        
Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.            
Die Beklagte beantragt,              
das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufrechtzuerhalten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.               
II.           
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3, 5
Abs. 1 Satz 1 UWG wegen der auf den Facebook-Seiten der Beklagten abgegebenen
Bewertungen und Likes für ihre neuen „A“-Standorte, die jedoch
tatsächlich für „B“-Restaurants abgegeben wurden.   
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3
UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dabei kommt es
allerdings entscheidend darauf an, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt der
Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis standen (BGH GRUR
2016, 1187 (BGH 10.03.2016 – I ZR 183/14) – Stirnlampen Tz. 16). Die
Verletzungshandlung liegt in dem Veröffentlichen von Bewertungen und Likes auf
den Facebook-Seiten der Beklagten für ihre A-Restaurants, die sich tatsächlich
auf Filialen der B-Restaurantkette beziehen. Diese Verletzungshandlung endete
nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im April 2016 nach Erlass der
einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt am Main. Zu diesem
Zeitpunkt bestand der Systempartnervertrag zwischen den Parteien, der jeweils
eine exklusive Nutzung der einzelnen Bundesländer vorsah, nicht mehr. Dieser
Vertrag endete zum 31.03.2016. Nach Beendigung des Vertrages war jede der
Parteien frei darin, mit ihrem eigenen Franchise-System zu expandieren. Da
gastronomische Franchise-Systeme auf eine solche Expansion auch von vornherein
angelegt sind, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein zumindest potentielles
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht
das erforderliche Wettbewerbsverhältnis jedenfalls wegen der von beiden
Parteien in Stadt2 betriebenen Restaurants.           
Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die
Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants
während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin
erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen
lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen,
dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“
erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht
der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat,
steht einer Irreführung nicht entgegen. Der Fehlvorstellung wird auch nicht
dadurch begegnet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung „B“
auftaucht. Entscheidend ist, dass in der Überschrift jeweils nur der Name
„A“ genannt ist.        
Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung
einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden
Einflussmöglichkeit auf die „Gefällt-mir“-Angaben der Facebook-Nutzer
sind daher unerheblich.     
Die Schadensersatzfeststellungsklage ist begründet gemäß §§
256 ZPO, 9 UWG.          
Die auf Erteilung von Auskünften gerichtete Klage hat ihre
Rechtsgrundlage in §§ 242, 259 BGB.           
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.  
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 ZPO)
liegen nicht vor.              

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LG Bochum – Wettbewerber hat keinen Anspruch auf Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO

Ein Wettbewerber kann keinen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO abmahnen. Das hat das LG Bochum in dem Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 86/18 entschieden.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien,
Bürobedarf und Werbemitteln im Internet
a)
gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen
Streit-schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich
anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu
informieren, die zum Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext
nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher
zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher
Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren
kann;
e)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
wo-nach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen
Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer
mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer
an-gebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die
Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zu-fälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die
Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung
der Klausel
„Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport
übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des
Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an
der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim
Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer
angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich
des Mangels ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter)
das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten
abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen
benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen
hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig
ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von
Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu
informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw.
nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll,
insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus
welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für
Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung.
Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den
Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht
werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue
Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die
Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere
durch Verwendung der Klausel
„Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen
schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen,
sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart
wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen
Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den
Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen am 31.05.2018 in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb
der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren Datenschutzerklärung und im
Impressum des Antragsgegners unter www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag
in Form von Bildschirmfotos als Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der
Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Streitwert beträgt bis zur teilweisen
Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme wird er auf bis
45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich
Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an
Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a.
das Fehlen von Informationen und Regelungen in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil
erfolgten Verurteilung des Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine
fehlende Information über die zum Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine
uneingeschränkte Einbeziehung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese
beiden Anträge hat der Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Der Verfügungskläger ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird,
der Auffassung, er könne auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des
Verfügungsbeklagten gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als
Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass
einer einstweiligen Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem
Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen
spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines
Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei
betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer;
dd.
das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts
auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit
der betroffenen Personen;
ee.
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher
automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und,
falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite
sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene,
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die
Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner
Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem
Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer
verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die
Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung
schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im
Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248)
vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur
Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten
Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der
Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht
zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten
der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen
werden.
Soweit eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem
Wesen nach von sich aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag
zurückgewiesen worden ist, gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser
muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des
Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass
Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die
Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der
Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht
rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts
möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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LG Berlin: Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram kann Wettbewerbsverstoß begründen

Verlinkungen zu Unternehmen in Instagram-Posts durch eine
sogenannte „Influencerin“ können geschäftliche Handlungen sein und
damit einen Wettbewerbsverstoß begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen
nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.

Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der
Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer
Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung
zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, in
dem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich
zu machen.,
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a – c, A 5 a – c, A 6 a – c
ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog „…“
der Antragsgegnerin zeigen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin ist sog. Influencerin und Bloggerin. Sie
unterhält u.a. auf www. …me einen Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living,
Travel und Lifestyle sowie unter www. …de ein sog. „Blogazine“, das
sich an Frauen richtet und mit technischen Themen befasst, u.a. aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik. Außerdem betreibt sie unter dem Namen
„…“ eine personalisierte Website auf der Internetplattform
Instagram, einem kostenlosen Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos. Sie
unterhält unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Anschrift ihre
Geschäftsanschrift. Bei der dort genannten … GmbH handelt es sich um eine
Werbeagentur, in deren Räumen die Antragsgegnerin Mieterin ist.
Auf Instagram postet die Antragsgegnerin u.a. Bilder von
sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen. Ein
sog. Post auf Instagram ist ein Foto oder Video des Instagram-Users und wird
unter dessen Accountnamen auf der Plattform geteilt, womit er für andere
Nutzer, welche dem User folgen (sog. Follower) dauerhaft einsehbar ist.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die
aus den Anlagen A 4 a-c, A 5 a-c und 6 a-c ersichtlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin.
Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch nicht auf
der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller meint, dass es sich bei den
streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a
Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch u.a. gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein
während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die
Antragsgegnerin deutlich machen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder
einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“ kommerzielle
Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle
Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog
„…“ der Antragsgegnerin zeigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, bei den streitgegenständlichen
Posts liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine
kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans auf dem Laufenden
halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die
jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufigen Fragen ihrer Follower
nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkungen von
Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen,
wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift der
Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 10. April 2018 Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und begründet.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.
Der Antragsteller ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Unstreitig gehören ihm mehrere Verlage und Werbeagenturen an, welche ihrerseits
gehalten sind, bei der Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des
lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG
unzulässig. Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck
einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die verfahrensgegenständlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin stellen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung dar.
Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die aus den Anlagen Ast A 4 a bis A 6 c ersichtlichen
Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer
geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um
Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs-
und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie)
steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin
geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer
Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der
Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der
Produktanbieter geleitet wird.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017
-5 W 221/17- ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem
Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten
der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile
wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch
kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung
fremden Wettbewerbs handelt.
Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die
Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen
Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat
sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4
ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage
von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten
erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine
geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu
verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die
Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung
des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen
und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung
auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht
nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus
dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin
ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte
zu präsentieren und -was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen
oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht- ihre Waren zu Kauf
anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver
Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung
besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen
Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine
Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46). Die
Verlinkung auf die Instagram-Accounts der Unternehmen spricht dagegen, dass sie
-wie sie behauptet- nur eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft
der Sachen auf ihren Fotos vorgreifen will. Hierzu wäre eine Verlinkung, noch
dazu auf den gesamten Shop, nicht erforderlich. Bei der Präsentation von Waren
in der erfolgten Art und Weise kann damit von einem nur privaten Handeln der
Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat auf Instagram
ausweislich des von ihr als Anlage AG 1 eingereichten Interviews mehr als
50.000 Follower. Die Präsentation von Produkten durch eine nicht unbedeutende
Influencerin ist geeignet, die Aufmerksamkeit von Unternehmen zu erlangen und
deren Interesse zu wecken, konkrete Geschäftsbeziehungen anzubahnen, aus der
sich dann konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben
können, die selbst einräumt, –in von ihr gekennzeichneter Weise- über
Instagram für Unternehmen zu werben, die sie hierfür vergüten Dass die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Instagram-Accounts geschäftlich und nicht
privat tätig ist ergibt sich auch aus dem von ihr selbst als Anlage AG 1
eingereichten Interview, in dem sie auf Seite 5 äußert, dass das Einzige, was
man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins
Internet tragen möchte.
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung spricht
weiter, dass die Antragsgegnerin -wie sich in der mündlichen Verhandlung
herausgestellt hat- eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre
Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält. Es handelt sich
bei der Antragsgegnerin mitnichten um eine Privatperson, die ihre persönlichen
Vorlieben im Internet veröffentlicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr werden Produkte
zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.
Soweit in dem aus der Anlage A 13 ersichtlichen Merkblatt
der Medienanstalten, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, die Auffassung
vertreten wird, dass Nutzer von sozialen Medien ihre Posts nicht als Werbung
kennzeichnen müssen, wenn sie das präsentierte Produkt von einem Unternehmen
kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, gilt dies nach Auffassung der
Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern,
wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu Verlinkungen in der hier
erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte
Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert
werden.
Daneben handelt die Antragsgegnerin mit ihrem
Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als
Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erzielt sie
-wie aus dem aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Artikel hervorgeht- Einkünfte damit,
dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie
inszeniert ihr eigenes Leben mit den dazu passenden Marken und zeigt ihren
Followern eine vermeintliche Wirklichkeit, die jene interessiert. Damit wird
sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst
glaubwürdigen Werbeträgern interessiert sind, und verdient damit Geld, umso
mehr, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Sie hat ein Interesse daran, ihren
Instagram-Auftritt möglichst ansprechend, interessant und vielfältig zu
gestalten, um ihre Follower zu erhalten und neue hinzuzugewinnen. Einer solchen
Gestaltung ihres Instagram-Auftritts dienen auch die verfahrensgegenständlichen
Posts. Die Antragsgegnerin kann sich aufgrund der Anzahl ihrer Follower und ihrer
erlangten Bekanntheit nicht mit dem Hinweis auf eine zu Beginn ihrer Tätigkeit
und möglicherweise auch heute noch teilweise vorhandene private Motivation
gegen die Kennzeichnungspflicht ihres Instagram-Auftritts wehren. Bei den
verfahrensgegenständlichen Posts kann eine möglicherweise vorhandene private
Motivation jedenfalls nicht sauber von der zweifelsohne vorhandenen
gewerblichen Motivation getrennt werden. Diese nicht vorhandene Trennschärfe,
die die Posts für manche Beobachter privater scheinen lässt als sie
tatsächlich sind, macht es für Unternehmen besonders attraktiv, wenn ihre
Waren dort präsentiert werden.
Der kommerzielle Zweck der streitgegenständlichen Handlungen
ist nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht. Vorliegend ist der kommerzielle
Zweck der Werbung nicht einmal ansatzweise gekennzeichnet und zwar weder im
Rahmen der streitgegenständlichen Posts noch auf der Eingangsseite des
Instagram-Blogs der Antragsgegnerin.
Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Beiträge ist
auch nicht entbehrlich. Das wäre der Fall, wenn er sich unmittelbar aus den
Umständen ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Entsprechendes könnte
nur dann angenommen werden, wenn der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick
und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der
durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts
dessen werbliche Wirkung erkennt (KG a.a.O.). Zumindest Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen nicht nur internetaffine, im Bereich
Social Media erfahrene Nutzer gehören, sondern die breite Öffentlichkeit und
insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die weniger aufmerksam und lesegeübt
sind und sich erstmals mit solchen Posts befassen, werden den kommerziellen
Zweck nicht sofort erkennen, sondern davon ausgehen, dass sie Beiträge der
Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, ihrem aktuellen Aussehen
sowie zu ihren Erlebnissen und Befindlichkeiten enthalten.
Die streitgegenständlichen Posts sind auch geeignet, die Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zum Aufsuchen der
mit den Instagram-Accounts der Unternehmen verlinkten Internetauftritte der
Unternehmen und möglicherweise sogar zum Erwerb der beworbenen Produkte, was
sie andernfalls – wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um aus
kommerziellen Zwecken getätigte Werbeäußerungen handelt – nicht getan hätten.
Daneben folgt der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs.1,
Abs. 3 Nr. 2; 3; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sei. Gemäß
§ 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist -mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-
kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt. Kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.
1 Nr. 5 TMG und die hieran anknüpfenden Informationspflichten umschließen
nicht nur Werbung im klassischen Sinne, sondern auch alle anderen Formen der
Selbstdarstellung, die eine wirtschaftlich tätige Person vornimmt (Martini in
BeckOK, TMG, Stand 01. Mai 2017, § 2, Rn. 27). Dieser Selbstdarstellung dienen
selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch die
verfahrensgegenständlichen Posts. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit den aus
den Anlagen ASt 4 b und c, 5 b und c sowie 6 b und c ersichtlichen Seiten nur
die sonst zu erwartenden Fragen ihrer Fangemeinde, welche Kleidungsstücke sie
trägt und wo sie sie erworben hat, beantworten will, handelt es sich insoweit
nicht -wie von ihr in der Schutzschrift geltend gemacht- nur um einen
redaktionellen Service für die Leserschaft. Vielmehr verbessert sie durch
diese Praxis jedenfalls auch das Erscheinungsbild ihres Unternehmens, mit dem
sie -unstreitig- durch die Werbung für Waren Einkünfte erzielt.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes
indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer in
geringfügiger Weise von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Dies beruht darauf, dass
es der Antragsgegnerin selbst überlassen bleiben soll, Wege zu finden, die aus
dem Verbot hinausführen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, –wie es im
Antrag der Antragstellerin heißt- die erste oder zweite Ansicht als
kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen. Eine teilweise Zurückweisung
des Antrages war damit nicht verbunden, da es der Antragstellerin mit dem
gestellten Antrag ersichtlich nicht darum geht, der Antragsgegnerin andere
geeignete Wege zu versperren, die aus dem Verbot führen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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OLG München – Umzugskündigung als Sonderkündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz

Leitsatz:
Die Kündigungsfrist gemäß § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG beginnt
erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers. 

Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 01.02.2017 – 37 O 13495/16
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des
Landgericht München I vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Beklagte bietet Verbrauchern
Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Forum in ihrem Internetauftritt
machte sie im Juni 2016 die nachfolgend in der Formel des landgerichtlichen
Urteils wiedergegebenen Aussagen, die der Kläger erfolglos als unlauter
abmahnte.
Mit Urteil vom 1. Februar 2017, auf dessen tatsächliche
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte
antragsgemäß verurteilt,
I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im
Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die mit ihr einen
Vertrag zur Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste über
das Kabel-TV-Netz abgeschlossen haben und die ihren Wohnsitz an einen Ort
verlegen, an dem die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden
können, zu erklären, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei
Monaten ab dem Umzugstermin kündbar, wie geschehen in folgender Erklärung auf
der Internetseite:
Szenano 2 – einfacher Umzug (an Deinei Adresse sind nicht
alle Bestandteile Deines Vertrages verfügbar)
v Spoiler
Dein aktueller Kabel-, DSL-, oder LTE-Vertrag ist an Deiner
neuen Adresse nicht verfügbar?
Gerne machen wir Dir ein alternatives Angebot zum Wechsel
auf die jeweils andere Technologie.
Ist bspw. Kabel nicht mehr verfügbar, dann machen wir Dir
ein Angebot für DSL/VDSL oder LTE Der alte Vertrag wird dann mit Aktivierung
des neuen Vertrages beendet.
Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit
offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu
kündigen.
II. an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2016 zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie
wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; der Kläger
verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Des Weiteren stützt er die Klageforderung im Wege der Anschlussberufung in
zweiter Linie auch auf § 2 UKlaG; die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
18. Januar 2018 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, während die
Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist.
1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
a) Die beanstandete Äußerung der Beklagten ist nicht
unlauter (§ 3 Abs. 1 UWG).
aa) Sie enthält keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten
Angaben über die Rechte des Verbrauchers (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG). Vielmehr gibt
sie die Voraussetzungen und Folgen des Sonderkündigungsrechts nach § 46 Abs. 8
Satz 3 TKG zutreffend dahingehend wieder, dass die Kündigungsfrist erst mit dem
tatsächlichen Umzug des Verbrauchers beginnt. Der Verbraucher wird durch den
Hinweis der Beklagten also nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren
Zeitpunkt wirksam werdende Kündigungserklärung abzugeben (ebenso OLG
Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2017 – 20 U 77/17, BeckRS 2017, 139318).
 (1) Bereits der
Wortlaut der Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG spricht dafür, dass das
Sonderkündigungsrecht erst mit dem Vollzug des Wohnsitzwechsels entsteht. Denn
sie knüpft an die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG an, der zufolge der
Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet ist, wenn der Verbraucher
seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen
Wohnsitz des Verbrauchers zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Diese
Verpflichtung tritt erst ein, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz gewechselt
hat; vorher kann der Verbraucher nicht die Leistung an seinem künftigen
Wohnsitz verlangen.
Für den in § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG nicht geregelten Fall,
dass die vertragliche Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, räumt §
46 Abs. 8 Satz 3 TKG dem Verbraucher das Recht zur Kündigung des Vertrages
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats ein. Bereits die Bezugnahme auf den neuen – und nicht den
künftigen – Wohnsitz verweist darauf, dass der Verbraucher erst ab dem
Zeitpunkt kündigen können soll, an dem er die Leistung nicht mehr in Anspruch
nehmen kann.
 (2) Auch unabhängig
davon ist § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG dahin auszulegen, dass die Kündigungsfrist
erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers beginnt (ebenso OLG
Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2017 – 20 U 77/17, BeckRS 2017, 139318).
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der
in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dem
Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich
gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus
ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (st. Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. BVerfGE 11, 126
(130), BGH GRUR 1967, 158; zuletzt noch für die Beschränkung eines Sonderkündigungsrechts
nach Sinn und Zweck der Norm: BGH NJW 2016, 2101 Tz. 11 ff. zum
Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG.).
Historisch gesehen ist der Einführung des § 46 Abs. 8 Satz 3
TKG durch Gesetz vom 3. Mai 2012 mit Wirkung zum 10. Mai 2012 das Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 (NJW-RR 2011, 916)
vorangegangen, in dem der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer vorzeitigen
Kündigung eines DSL-Vertrages wegen Umzugs auch für den Fall verneint hat, dass
der Kunde an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die
Nutzung der DSL-Technik zulassen. Zur Begründung hatte der Bundesgerichtshof in
dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, Voraussetzung für eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei, dass dem Kündigenden die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet
werden könne. In die Interessenabwägung sei in einer solchen Konstellation
einzustellen, dass mit der Bereitstellung des Anschlusses erhebliche Kosten,
insbesondere für die Überlassung von Geräten anfielen, die sich infolge der
geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst im Laufe des Vertrages amortisierten.
Es sei dem Telekommunikationsdienstleister nicht zuzumuten, auf Grund von
allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation
seiner Anfangskosten zu verzichten.
Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 Abs.
8 Satz 3 TKG reagiert, wie die ausdrückliche Bezugnahme auf die genannte
Entscheidung in der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG (BT-Drs.
17/5707 S. 70) zeigt. Dort heißt es insoweit:
Mit § 46 Abs. 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass die
Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird. Der Verbraucher erhält damit –
anders als noch vom BGH am 11. November 2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden –
ein Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelungsangeboten auch die mobile
Komponente umfasst.
Der nachfolgende Satz in der Gesetzesbegründung lautet:
Durch die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener
und unbürokratischer Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und dem Verbraucher
gewährleistet.
Sinn der dreimonatigen Kündigungsfrist ist nach dem Willen
des Gesetzgebers damit, angesichts des Entgegenkommens gegenüber dem Kunden
durch Gewährung eines Sonderkündigungsrechts dem vom Bundesgerichtshof als
schwerwiegend eingeordneten Interesse des Telekommunikationsdienstleisters an
der Amortisation seiner Aufwendungen Rechnung zu tragen, indem dem
Diensteanbieter unabhängig von seinen konkreten Aufwendungen und der im
Einzelfall noch fehlenden Zeit bis zum regulären Ablauf des Vertrages zur
Abgeltung seiner Aufwendungen ein pauschalierter Betrag in Höhe von drei
Monatsentgelten gewährt wird. Daraus folgt zwangsläufig, dass der Betrag vom
Kunden neben dem Entgelt für die Bereitstellung der vertraglich geschuldeten
Leistungen bis zum Umzug zu entrichten ist, was bedingt, dass die
Dreimonatsfrist nach dem Willen des Gesetzgebers mithin erst mit dem Umzug des
Kunden zu laufen beginnt. Dass es durch § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zu einer
Kostenanlastung beim Kunden kommen kann, hat der Gesetzgeber ausdrücklich in
Kauf genommen, wie der letzte Satz der Gesetzesbegründung zu der genannten Norm
belegt. Er lautet:
Die notwendige Transparenz für die mögliche Kostenanlastung
für Endeinrichtungen wird bereits durch § 43a Absatz 1 Nummer 8 bei
Vertragsschluss hergestellt.
Folgte man dem Verständnis des Klägers von § 46 Abs. 8 Satz
3 TKG, nämlich dass die Kündigungsfrist der Störung des Gleichgewichts von
Leistung und Gegenleistung ab dem Zeitpunkt des Umzuges entgegenwirken soll,
hätte es eines Eingehens auf eine Kostenlast für Endeinrichtungen im Rahmen der
vorliegenden Problematik nicht bedurft.
Für eine Einordnung der begrenzten Fortzahlungspflicht als
„Entschädigung“ spricht auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung darauf, dass
etwaige kürzere vertraglich ausbedungene Kündigungsfristen nicht berührt werden
(BT-Drs. a.a.O.), und der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Anbieter im Falle
der Vertragsfortdauer an dem neuen Wohnort einen Anspruch auf ein angemessenes
Entgelt für den mit dem Leistungsortwechsel verbundenen Aufwand zubilligt (§ 46
Abs. 8 Satz 2 TKG).
Ein solcher finanzieller Ausgleich ist dem Gesetz zudem
alles andere als fremd. Auch in sonstigen Fällen hat ihn der Gesetzgeber
zugunsten des Vertragspartners vorgesehen, wenn er dem Verbraucher aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt hat (vgl.
§ 490 Abs. 2 Satz 3, § 502 BGB zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei
vorzeitiger Beendigung des Darlehensverhältnisses).
Sinn und Zweck des § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG stehen dieser
Auslegung nicht entgegen. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber damit
begründet (BT-Drs. 17/5707 S. 70), das bisherige Recht habe dazu geführt, dass
dem Verbraucher im Falle eines Wohnsitzwechsels die Mitnahme seiner bisher in Anspruch
genommenen Telekommunikationsdienstleistungen nur unter „Sonderkündigung“ des
ursprünglichen Vertrages und Abschluss eines Neuvertrages am neuen Wohnort mit
entsprechendem Neubeginn der Vertragslaufzeit ermöglicht worden sei und damit
ein wettbewerbsmindernder Effekt einhergehe. Diese Ausführungen beziehen sich
nur auf die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG und nicht auf Satz 3. Soweit
der Bundesgerichtshof (NJW 2016, 3718 Tz. 18) auch darauf hinweist, dass
heutzutage jedermann auf die ständige Nutzbarkeit von
Telekommunikationsdienstleistungen angewiesen sei, wird dies durch die vom
Senat vorgenommene Auslegung nicht in Frage gestellt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber mit der
Einführung von § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG eine Einteilung nach Risikosphären nicht
grundsätzlich aufgegeben hat.
Dass mit der streitgegenständlichen Erklärung seitens der
Beklagten die Behauptung aufgestellt werde, die Rechtslage sei – obwohl
tatsächlich streitig – in ihrem Sinn geklärt, wie das Landgericht meint, ist
unzutreffend. Ein derartiger, über den Wortlaut hinausgehender Erklärungsinhalt
ist der Äußerung nicht zu entnehmen. Auch insofern scheidet eine Irreführung
durch unwahre Angaben mithin aus.
bb) Die beanstande Äußerung ist auch nicht gemäß § 5a UWG
irreführend, weil die Beklagte damit eine Rechtsauffassung zur Auslegung des §
46 Abs. 8 Satz 3 TKG zum Ausdruck bringt, ohne auf eine mögliche andere
Auslegung hinzuweisen. Abgesehen davon, dass eine andere Auslegung nach dem
Gesagten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, muss der Unternehmer
über die gesetzlichen Informationsgebote hinaus den Kunden nicht rechtlich
aufklä ren oder beraten (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2017 – 20
U 77/17, BeckRS 2017, 139318).
b) Da der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch
unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen für seine Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
2. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Schon
weil die beanstandete Handlung nicht im Widerspruch zu § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG
steht, kann der Kläger seine Begehren auch nicht mit Erfolg auf die mit der
Anschlussberufung angeführte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 5 UKlaG i.
V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stützen.
III. Zu den Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz
1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Auch
insoweit schließt sich der Senat der Würdigung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf in dessen bereits genannten Urteil vom 21. Dezember 2017 an.

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OS-Plattform – Rechtsanwalt Marlon Schröder mahnt für Peter R. Schroedter – Philatelie + Numismatik ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Peter
R. Schroedter – Philatelie + Numismatik, Bensheimer Straße 89, 65428
Rüsselsheim
 vertreten durch den Rechtsanwalt Marlon Schröder, Rathausplatz 3, 64521 Groß-Gerau wegen des
Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht (UWG)  zur
Bearbeitung vor. 
Rechtsanwalt Marlon
Schröder
teilt mit, dass sein Mandant Peter
R. Schroedter
unter dem eBay-Namen
prs-shop    insbesondere Münzen vertreibt.


Rechtsanwalt Marlon
Schröder
führt aus, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform eBay u.a.
mit dem Verkauf vergleichbarer Waren 
befasst sei. Zu seinem Mandanten stehe er insofern in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis.
Peter
R. Schroedter
 habe festgestellt, dass sich der Empfänger des
Abmahnschreibens bei seinen Geschäftsaktivitäten über die Handelsplattform eBay
nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte und mit unlauteren
Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz werbe.
Herr Peter R.
Schroedter
will festgestellt haben, dass die abgemahnte Onlinehändlerin bei
ihren eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz
verstößt. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß gegen 
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangele-genheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR
= Online Dispute Resolution).
 
Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in
der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen
Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten
Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen
Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse
anzugeben.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe sein
Mandant ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten Gelegenheit zur
außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Namens von Herrn Peter R. Schroedter fordere
Rechtsanwalt Marlon Schröder ihn
insofern auf, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen.
Zur Beseitigung der Widerholungsgefahr im Rechtssinne
habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Bevollmächtigten
zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten seines Mandanten für die
anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und auf eines seiner Konten einzuzahlen.
Der zu erstattende Betrag berechne sich nach einem Gegenstandswert von 6.000 €
und summiere sich auf 480,20 €.
Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung
sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe
von 5.000,00 Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem
Schreiben nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen Abmahnverfahren
ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in
den mir vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich
vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Informationen zur
Online-Streitbeilegung
Gemäß der
Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur
Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und
Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen
Link 
http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.
Mit der Abmahnung
wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben
den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer
flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der
Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € vor. Die
Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 €
werden in dem Abmahnschreiben auf 887,03 € beziffert.

Die Abmahnung des Rechtsanwaltes Marlon
Schröder
ist ernst zu nehmen, denn es gibt bereits jetzt dazu erste
obergerichtliche Entscheidungen, so vom 
OLG HammOLG München und
vom 
OLG Koblenz,
welche alle das Fehlen des Hinweise zur OS-Plattform als spürbaren
Wettbewerbsverstoß geißeln.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann
auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten
sein.