Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem Film „ Valerian – Die Stadt der tausend Planeten “ ab.
Filesharing, an dem Film „ Valerian – Die Stadt der tausend Planeten “ ab.
Valerian – Die Stadt der tausend
Planeten (Originaltitel: Valerian and the City of a Thousand Planets) ist ein Science-Fiction-Film des französischen
Regisseurs Luc Besson, der auch als Drehbuchautor und Produzent des Films
fungierte. Der Film basiert auf Valerian und Veronique (Originaltitel: Valérian
et Laureline), einer französischen Science-Fiction-Comic-Serie von Pierre
Christin und Jean-Claude Mézières, deren erste Geschichte am 9. November 1967
erschien. Der Film kam am 20. Juli 2017 in die deutschen Kinos, nahezu 50 Jahre
nach der Erstveröffentlichung der Comic-Serie.
Planeten (Originaltitel: Valerian and the City of a Thousand Planets) ist ein Science-Fiction-Film des französischen
Regisseurs Luc Besson, der auch als Drehbuchautor und Produzent des Films
fungierte. Der Film basiert auf Valerian und Veronique (Originaltitel: Valérian
et Laureline), einer französischen Science-Fiction-Comic-Serie von Pierre
Christin und Jean-Claude Mézières, deren erste Geschichte am 9. November 1967
erschien. Der Film kam am 20. Juli 2017 in die deutschen Kinos, nahezu 50 Jahre
nach der Erstveröffentlichung der Comic-Serie.
Dementsprechend
wundert es wenig, dass das der Science-Fiction-Film Valerian – Die Stadt der tausend Planeten (Originaltitel: Valerian and the
City of a Thousand Planets) relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.
wundert es wenig, dass das der Science-Fiction-Film Valerian – Die Stadt der tausend Planeten (Originaltitel: Valerian and the
City of a Thousand Planets) relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Valerian – Die Stadt der tausend
Planeten“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Valerian – Die Stadt der tausend
Planeten“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film „ Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des
Films „Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“ die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.
Films „Valerian – Die Stadt der tausend Planeten“ die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren
mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht
meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und
auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen
auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR
154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet
den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch dass
er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH
nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
in Verbindung setzen.