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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verwendung eines Testergebnisses auf eBay

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt
derzeit Abmahnungen wegen angeblicher irreführender Werbung  auf der Internetplattform
http://www.ebay.de. Gegenstand der Abmahnung
sind somit Verstöße gegen das
UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) weil für ein Produkt
unter werblicher Ausnutzung von Testergebnissen geworben wird.
Diese Werbung sein unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und § 3 Abs. 2 UWG.  
Bemängelt wird folgende Aussage: „ Prädikat „sehr gut“ urteilte die
Zeitschrift ÖKO-TEST“.
Die Formulierung soll
deshalb wettbewerbswirdrig sein, da die genaue Fundstelle nicht angegeben und
der angesprochene Verkehr so nicht in der Lage sei, die Angabe zu überprüfen.
Möglichweise sei das Testergebnis längst nicht mehr gültig und abgelöst durch
eine neue Veröffentlichung, die anderen gleichwertigen Artikeln der beworbenen
Art ebenfalls das zitierte Testergebnis zusprechen würden. Und außerdem könnten
in der zugrundeliegenden Testveröffentlichung mehrere solcher Artikel mit dem
gleichen Testurteil versehen worden sei, wodurch die Werbung mit dem Urteil
insgesamt relativiert würde.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung
der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3
UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und
Gewerbe Köln e.V.
  gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 194,98 € .
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so
können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und
weitere Abmahnungen verhindert werden.
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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen § 126 MarkenG (geographische Herkunftsangaben) – Himalaya-Salz

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt
derzeit Abmahnungen wegen angeblicher irreführender Werbung  auf der
Internetplattform www.rakuten.de .
Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb)
und das Markengesetz weil für ein
Produkt mit geografischen Eigenschaften geworben wird, welche das Produkt nicht
haben soll.
Die Anforderungen hierfür sind  in § 126 MarkenG
geregelt.
In dem abgemahnten Angebot wurde für ein Himalaya-Salz geworben. Dies ist nach den Entscheidungen des LG
Köln (Urteil
vom 18. März 2010 · Az. 31 O 660/09
)  und des OLG Köln (Urteil
vom 01.10.2010 –
6 U 71/10
)  verboten, da irreführend.
Beide Gerichte haben entschieden, dass das Anbieten eines ca. 200 km vom
Himalaya Hochgebirgsmassiv entfernt abgebauten Salzes als
„Himalaya-Salz“ und/oder „Himalaya-Kristallsalz“  irreführend ist.
Das OLG Köln schreibt zur Begründung:
Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, verbindet der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher
mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den
höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines
schneebedeckten Gipfels wird diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame
Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass
„Himalaya-Kristallsalz“ vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung
eines Urmeeres entstanden sei, wird zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in
extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder
Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche
Übertreibungen wird er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem
Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen wird. Weniger zu Misstrauen
veranlassen als in seinem Irrtum bestätigen wird ihn dabei das von der Berufung
angeführte Beispiel des „Bad Reichenhaller“ Markensalzes, für das mit dem Bild
schneebedeckter Berge und der Angabe „Alpensalz“ auf der Verpackung geworben
wird (Anlage BB 3, Bl. 302 d.A.); denn dieses Salz stammt tatsächlich aus einer
Saline am Alpenrand und gerade nicht aus der Fränkisch-Schwäbischen Alb oder
dem äußersten Alpenvorland. Dagegen findet der Abbau des von der Beklagten
angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv
durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten
Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer
Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffert, wo von
Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten
Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede ist.
Eine solche Werbung stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 126 MarkenG mit
den Folgen des §§
14 ff. MarkenG
dar, sondern auch einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung
der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3
UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und
Gewerbe Köln e.V.
  gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 194,98 € .
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe
Köln e.V.
 gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  Kontakt
aufnehmen.

Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so
können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und
weitere Abmahnungen verhindert werden.
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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen Preisangabenverordnung auf eBay.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe
Köln e.V.
verschickt derzeit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße  gegen die Preisangabenverordnung  auf der Internetplattform eBay. Gegenstand
der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) weil angeblich der Grundpreis fehlt. Zu dem mögliche Verstoß gegen
§ 2 PAngV hatte ich schon
hier etwas geschrieben.

Es wird gemäß
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S.
1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Darüber
hinaus fordert der Verein gegen Unwesen
in Handel und Gewerbe Köln e.V.
 gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 196,35 € .
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie
nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung
nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie
die von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. gesetzte
Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von dem  Verein
gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
 gesetzten Fristen sollten aber unbedingt
beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung
droht.
Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die
fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit dem  Verein
gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
 Kontakt aufnehmen.

Von noch
größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe
einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder
ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.