Das OLG Frankfurt a. M. hat mit
Urteil
vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16 entschieden, dass ein Vertrag über Verkauf
von Adressdaten, die ohne Zustimmung nach § 28 BDSG erfasst wurden,
sittenwidrig und die Vertragsparteien keinerlei Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis geltend machen können. Dies gilt sowohl für
Zahlungsansprüche, Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche.
Urteil
vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16 entschieden, dass ein Vertrag über Verkauf
von Adressdaten, die ohne Zustimmung nach § 28 BDSG erfasst wurden,
sittenwidrig und die Vertragsparteien keinerlei Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis geltend machen können. Dies gilt sowohl für
Zahlungsansprüche, Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche.
Leitsätze:
1. Zur Nichtigkeit des
Vertrages, mit dem der Insolvenzverwalter einer Adresshandelsfirma Adressdaten
an einen Dritten verkauft, wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs.
2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG.
Vertrages, mit dem der Insolvenzverwalter einer Adresshandelsfirma Adressdaten
an einen Dritten verkauft, wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs.
2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG.
2. Zur Anwendbarkeit
des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG
des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG
3. Zur Frage der
Erteilung einer wettbewerbsrechtlichen Einwilligung der Adressinhaber im Rahmen
von AGB
Erteilung einer wettbewerbsrechtlichen Einwilligung der Adressinhaber im Rahmen
von AGB
4. Zum Ausschluss des
Rückforderungsanspruchs des Käufers eines nichtigen Adresshandelsvertrages
hinsichtlich des Kaufpreises wegen § 817 Satz 2 BGB.
Rückforderungsanspruchs des Käufers eines nichtigen Adresshandelsvertrages
hinsichtlich des Kaufpreises wegen § 817 Satz 2 BGB.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht
gegenüber dem Beklagten vertragliche Gewährleistungs- bzw.
Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
gegenüber dem Beklagten vertragliche Gewährleistungs- bzw.
Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Die Klägerin ist eine
Gesellschaft, die unter anderem auf dem Gebiet des Adresshandels tätig ist. Der
Geschäftsführer der Klägerin, A, war früher der Geschäftsführer der B GmbH.
Über das Vermögen der B GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 –
Insolvenzgericht – vom ….2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden,
Insolvenzverwalter ist der Beklagte.
Gesellschaft, die unter anderem auf dem Gebiet des Adresshandels tätig ist. Der
Geschäftsführer der Klägerin, A, war früher der Geschäftsführer der B GmbH.
Über das Vermögen der B GmbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 –
Insolvenzgericht – vom ….2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden,
Insolvenzverwalter ist der Beklagte.
Mit Vertrag vom 30.9.2010
(Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.) verpflichtete sich der Beklagte an den
Geschäftsführer der Klägerin verschiedene Internet-Domains einschließlich der
über diese generierten Adressen für einen Preis von 15.000,00 € netto zu
übertragen. Die Daten wurden auf einem USB-Stick übergeben. Ursprünglich
befanden sie sich auf zwei Servern der B GmbH.
(Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.) verpflichtete sich der Beklagte an den
Geschäftsführer der Klägerin verschiedene Internet-Domains einschließlich der
über diese generierten Adressen für einen Preis von 15.000,00 € netto zu
übertragen. Die Daten wurden auf einem USB-Stick übergeben. Ursprünglich
befanden sie sich auf zwei Servern der B GmbH.
Die
Geschäftsausstattung der B GmbH, inklusive der vorgenannten Server, erwarb die
C OHG für einen Kaufpreis von 1.971,78 € netto. Die Rechnung vom 10.2.2011 (Anlage
K 2, Bl. 12) stellte die Streithelferin, die von dem Beklagten mit der
Verwertung des Inventars der B GmbH beauftragt worden war (vgl. Bl. 3 d. A.).
Geschäftsausstattung der B GmbH, inklusive der vorgenannten Server, erwarb die
C OHG für einen Kaufpreis von 1.971,78 € netto. Die Rechnung vom 10.2.2011 (Anlage
K 2, Bl. 12) stellte die Streithelferin, die von dem Beklagten mit der
Verwertung des Inventars der B GmbH beauftragt worden war (vgl. Bl. 3 d. A.).
Die C OHG verkaufte die
vorgenannten Server inklusive Software und aller Inhalte für einen Kaufpreis
von 1.400,00 € netto (Rechnung vom 4.5.2011, Anlage K 3, Bl. 15 d. A.) an die
D1 GmbH.
vorgenannten Server inklusive Software und aller Inhalte für einen Kaufpreis
von 1.400,00 € netto (Rechnung vom 4.5.2011, Anlage K 3, Bl. 15 d. A.) an die
D1 GmbH.
Auf Aufforderung der C
OHG (E-Mail vom 25.5.2011, Bl. 26 d. A.) gab die D1 GmbH die Server samt
Software an die C OHG zurück. Ob Herr D die Adressen in seinem Bestand gelöscht
hat, ist streitig.
OHG (E-Mail vom 25.5.2011, Bl. 26 d. A.) gab die D1 GmbH die Server samt
Software an die C OHG zurück. Ob Herr D die Adressen in seinem Bestand gelöscht
hat, ist streitig.
Die Klägerin forderte
den Beklagten erfolglos auf, die als Anlage K 11 (Bl. 49 d. A.) vorgelegte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
den Beklagten erfolglos auf, die als Anlage K 11 (Bl. 49 d. A.) vorgelegte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Mit
Abtretungsvereinbarung vom 8.3.2012 (Anlage K 14, Bl. 142 d. A.) übertrug der
Geschäftsführer der Klägerin an die Klägerin „sämtliche Rechte aus der
Vereinbarung mit Herrn K vom 30.09.2010 an den oben im Einzelnen aufgelisteten
Domains einschließlich der Seiten und den darüber generierten Adressen, sowie
die Namens-, Firmen- und Markenrechte“.
Abtretungsvereinbarung vom 8.3.2012 (Anlage K 14, Bl. 142 d. A.) übertrug der
Geschäftsführer der Klägerin an die Klägerin „sämtliche Rechte aus der
Vereinbarung mit Herrn K vom 30.09.2010 an den oben im Einzelnen aufgelisteten
Domains einschließlich der Seiten und den darüber generierten Adressen, sowie
die Namens-, Firmen- und Markenrechte“.
Die Klägerin hat
behauptet, die D1 GmbH habe den auf den Servern vorhandenen Adressbestand von
rund einer Million Adressen jedenfalls in dem Zeitraum vom 4.5.2011 bis zum
25.5.2011 zur Versendung von Werbe-E-Mails für die Internetseite www.(…).de
genutzt. Durch die Nutzung der Adressen durch die D1 GmbH hätten diese 2/3
ihres ursprünglichen Wertes verloren. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von
11.900,00 € und Unterlassung der Verwendung der Adressen in Anspruch.
behauptet, die D1 GmbH habe den auf den Servern vorhandenen Adressbestand von
rund einer Million Adressen jedenfalls in dem Zeitraum vom 4.5.2011 bis zum
25.5.2011 zur Versendung von Werbe-E-Mails für die Internetseite www.(…).de
genutzt. Durch die Nutzung der Adressen durch die D1 GmbH hätten diese 2/3
ihres ursprünglichen Wertes verloren. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von
11.900,00 € und Unterlassung der Verwendung der Adressen in Anspruch.
Die Klägerin hat
beantragt,
beantragt,
1.
den Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.2011 zu bezahlen;
verurteilen, an die Klägerin 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.2011 zu bezahlen;
2.
den Beklagten zu
verurteilen, es zu unterlassen, Adressen und Adressdaten, die ihm über die
Internet-Domain … (Aufzählung wird nicht dargestellt – die Red.) zur Kenntnis
gelangten, an andere Personen oder sonstige Rechtspersönlichkeiten mit oder
ohne Entgelt weiterzugeben, sowie die genannten Adressen und Adressdaten in
irgend einer sonstigen Weise zu verwenden;
verurteilen, es zu unterlassen, Adressen und Adressdaten, die ihm über die
Internet-Domain … (Aufzählung wird nicht dargestellt – die Red.) zur Kenntnis
gelangten, an andere Personen oder sonstige Rechtspersönlichkeiten mit oder
ohne Entgelt weiterzugeben, sowie die genannten Adressen und Adressdaten in
irgend einer sonstigen Weise zu verwenden;
3.
dem Beklagten für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Nr. 2 die
Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 € ersatzweise Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten anzudrohen;
Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Nr. 2 die
Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 € ersatzweise Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten anzudrohen;
4.
den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
an den Kläger 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat
beantragt,
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat
behauptet, er habe der Streithelferin die Server mit der ausdrücklichen
Anordnung übergeben, sämtliche Daten vor dem Verkauf der Server zu löschen. Abs. 23
behauptet, er habe der Streithelferin die Server mit der ausdrücklichen
Anordnung übergeben, sämtliche Daten vor dem Verkauf der Server zu löschen. Abs. 23
Im Übrigen wird
anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, F, G und D sowie durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens des H. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
9.10.2012 (Bl 223 ff. d. A.), 5.2.2013 (Bl. 271 ff. d. A.), 21.7.2013 (Bl. 599
d. A.) sowie das schriftliche Gutachten vom 14.10.2015 (Bl. 482 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, F, G und D sowie durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens des H. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
9.10.2012 (Bl 223 ff. d. A.), 5.2.2013 (Bl. 271 ff. d. A.), 21.7.2013 (Bl. 599
d. A.) sowie das schriftliche Gutachten vom 14.10.2015 (Bl. 482 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Mit am 21.7.2016
verkündetem Urteil, dem Beklagten zugestellt am 4.8.2016, hat das Landgericht
der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, der
Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des
Geschäftsführers der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.900,00 €
gemäß §§ 434, 441 BGB zu, weil der Beklagte die mit Kaufvertrag vom 30.9.2010
übertragenen Daten diesem nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen habe.
Aufgrund einer unzureichenden Löschung der Daten auf den Servern und Computern
der Schuldnerin habe er dieser vielmehr die Möglichkeit eröffnet, dass Dritte
ebenfalls Kenntnis von den Daten erhalten. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich,
dass keine professionelle Löschung der Daten stattgefunden habe. Ferner ergebe
sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die Daten durch die Versendung der
Erotik-Emails durch den Käufer der Hardware, D, einen Wertverlust erlitten
hätten. Dieser sei mit 2/3 des Wertes anzusetzen. Die Klägerin habe gegenüber
dem Beklagte auch einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 8 UWG. Da der Beklagte
die Daten selbst vorher verkauft habe und sich des Wertes der Daten bewusst
sei, sei er als Mitbewerber anzusehen. Die Wiederholungsgefahr werde vermutet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 609 ff. d. A.) Bezug genommen.
verkündetem Urteil, dem Beklagten zugestellt am 4.8.2016, hat das Landgericht
der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, der
Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des
Geschäftsführers der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.900,00 €
gemäß §§ 434, 441 BGB zu, weil der Beklagte die mit Kaufvertrag vom 30.9.2010
übertragenen Daten diesem nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen habe.
Aufgrund einer unzureichenden Löschung der Daten auf den Servern und Computern
der Schuldnerin habe er dieser vielmehr die Möglichkeit eröffnet, dass Dritte
ebenfalls Kenntnis von den Daten erhalten. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich,
dass keine professionelle Löschung der Daten stattgefunden habe. Ferner ergebe
sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die Daten durch die Versendung der
Erotik-Emails durch den Käufer der Hardware, D, einen Wertverlust erlitten
hätten. Dieser sei mit 2/3 des Wertes anzusetzen. Die Klägerin habe gegenüber
dem Beklagte auch einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5, 8 UWG. Da der Beklagte
die Daten selbst vorher verkauft habe und sich des Wertes der Daten bewusst
sei, sei er als Mitbewerber anzusehen. Die Wiederholungsgefahr werde vermutet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 609 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen hat der
Beklagte mit Schriftsatz vom 2.9.2016 (Bl. 627 d. A.), eingegangen bei Gericht
am selben Tag, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (Bl.
658 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 28.10.2016, begründet hat. Im Rahmen
seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen
Klageabweisungsantrag weiter. Er trägt vor:
Beklagte mit Schriftsatz vom 2.9.2016 (Bl. 627 d. A.), eingegangen bei Gericht
am selben Tag, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (Bl.
658 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 28.10.2016, begründet hat. Im Rahmen
seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen
Klageabweisungsantrag weiter. Er trägt vor:
Ein Zahlungsanspruch
des Klägers bestehe nicht gegenüber dem Beklagten, sondern allenfalls gegenüber
der C OHG, weil diese die Rechtsverletzung begangen habe, indem sie die Daten
aus einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG ohne ein entsprechendes Recht nach
§§ 16 ff. UrhG genutzt und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen
habe.
des Klägers bestehe nicht gegenüber dem Beklagten, sondern allenfalls gegenüber
der C OHG, weil diese die Rechtsverletzung begangen habe, indem sie die Daten
aus einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG ohne ein entsprechendes Recht nach
§§ 16 ff. UrhG genutzt und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen
habe.
Die Daten seien
ordnungsgemäß von der Streithelferin gelöscht worden und lediglich durch die
Verwendung einer sog. Recovery-Software wiederhergestellt worden. Der Klägerin
wäre es im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auch zuzumuten gewesen,
zunächst die C OHG als direkte Schädigerin in Anspruch zu nehmen.
ordnungsgemäß von der Streithelferin gelöscht worden und lediglich durch die
Verwendung einer sog. Recovery-Software wiederhergestellt worden. Der Klägerin
wäre es im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auch zuzumuten gewesen,
zunächst die C OHG als direkte Schädigerin in Anspruch zu nehmen.
Der Beklagte habe dem
Geschäftsführer der Klägerin auch keine sichere Löschung der Daten zugesichert.
Allenfalls könne es sich hierbei um eine vertragliche Nebenpflicht gehandelt
haben. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen dafür gegeben, dass mit einer
rechtswidrigen Handlung der C OHG zu rechnen sei.
Geschäftsführer der Klägerin auch keine sichere Löschung der Daten zugesichert.
Allenfalls könne es sich hierbei um eine vertragliche Nebenpflicht gehandelt
haben. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen dafür gegeben, dass mit einer
rechtswidrigen Handlung der C OHG zu rechnen sei.
Die Klägerin habe die
Schadenshöhe nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten H mache lediglich
allgemeine Aussagen und sei als Grundlage für eine Schadensschätzung nicht
geeignet. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs habe das Landgericht in den
Entscheidungsgründen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Gesetzliche
Unterlassungsansprüche seien nicht isoliert abtretbar. Der Beklagte selbst habe
keine Adressen Dritten zugänglich gemacht. Es fehle auch jeglicher Vortrag zur
Wiederholungsgefahr. Die Server seien schließlich unstreitig aus dem Verkehr
gezogen und würden nicht länger genutzt.
Schadenshöhe nicht substantiiert dargelegt. Das Gutachten H mache lediglich
allgemeine Aussagen und sei als Grundlage für eine Schadensschätzung nicht
geeignet. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs habe das Landgericht in den
Entscheidungsgründen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Gesetzliche
Unterlassungsansprüche seien nicht isoliert abtretbar. Der Beklagte selbst habe
keine Adressen Dritten zugänglich gemacht. Es fehle auch jeglicher Vortrag zur
Wiederholungsgefahr. Die Server seien schließlich unstreitig aus dem Verkehr
gezogen und würden nicht länger genutzt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am
21.7.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zu dem Aktenzeichen 16
O 272/11 die Klage insgesamt abzuweisen.
21.7.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zu dem Aktenzeichen 16
O 272/11 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt
das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag
und trägt vor:
das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag
und trägt vor:
Nach der Beweisaufnahme
stehe fest, dass ein Zugriff auf alle auf den Festplatten gespeicherten Daten
ohne spezielle Programme problemlos möglich und damit rund eine Million Daten
von D nutzbar gewesen seien. Es verstehe sich von selbst, dass der Beklagte die
Adressdaten nicht noch einmal verkaufen könne, wenn er das Eigentum an diesen
bereits an die Klägerin übertragen habe. Der Beklagte habe seiner
kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des alleinigen Eigentums an den
Daten mithin nicht genügt. Bei den Daten handele es sich nicht um eine
Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Selbst wenn alle Adressaten, die D sofort
nach Erhalt der Adressdaten kontaktiert habe, gegenüber der B GmbH eine
Opt-In-Erklärung abgegeben hätten, wirke diese Erklärung nicht zugunsten des D
oder des Beklagten. Das Einverständnis der Adressaten habe sich vielmehr
ausschließlich auf die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bezogen.
stehe fest, dass ein Zugriff auf alle auf den Festplatten gespeicherten Daten
ohne spezielle Programme problemlos möglich und damit rund eine Million Daten
von D nutzbar gewesen seien. Es verstehe sich von selbst, dass der Beklagte die
Adressdaten nicht noch einmal verkaufen könne, wenn er das Eigentum an diesen
bereits an die Klägerin übertragen habe. Der Beklagte habe seiner
kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des alleinigen Eigentums an den
Daten mithin nicht genügt. Bei den Daten handele es sich nicht um eine
Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Selbst wenn alle Adressaten, die D sofort
nach Erhalt der Adressdaten kontaktiert habe, gegenüber der B GmbH eine
Opt-In-Erklärung abgegeben hätten, wirke diese Erklärung nicht zugunsten des D
oder des Beklagten. Das Einverständnis der Adressaten habe sich vielmehr
ausschließlich auf die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bezogen.
Auf einen Hinweis des
Senats (Bl. 732 d. A.) hat die Klägerin – vom Beklagten mit Nichtwissen
bestritten – im Berufungsverfahren ergänzend wie folgt vorgetragen:
Senats (Bl. 732 d. A.) hat die Klägerin – vom Beklagten mit Nichtwissen
bestritten – im Berufungsverfahren ergänzend wie folgt vorgetragen:
Sämtliche Adressdaten –
nämlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer – seien seinerzeit
von der B GmbH anlässlich eines Gewinnspiels erhoben worden. Dabei hätten die
Betroffenen jeweils folgende Einwilligungserklärung (Anlage K 30, Bl. 750 d.
A.) abgegeben:
nämlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer – seien seinerzeit
von der B GmbH anlässlich eines Gewinnspiels erhoben worden. Dabei hätten die
Betroffenen jeweils folgende Einwilligungserklärung (Anlage K 30, Bl. 750 d.
A.) abgegeben:
„Ich akzeptiere
die Teilnahmebedingungen und bin damit einverstanden, von Ihnen, den Sponsoren
und anderen Unternehmen telefonisch, per E-Mail oder SMS interessante
Informationen, Angebote und Lotto-Glückspielmöglichkeiten zu erhalten.“
die Teilnahmebedingungen und bin damit einverstanden, von Ihnen, den Sponsoren
und anderen Unternehmen telefonisch, per E-Mail oder SMS interessante
Informationen, Angebote und Lotto-Glückspielmöglichkeiten zu erhalten.“
Das Gewinnspiel habe
auch wirklich stattgefunden. Das ausgelobte Auto sei verlost und übergeben
worden. Diese Erklärung habe den damaligen rechtlichen Vorgaben entsprochen.
Wenn der Kaufvertrag nach § 134 BGB nichtig sei, könne der Kläger nach
Bereicherungsrecht den Kaufpreis zurückverlangen, insbesondere stehe dem nicht
§ 817 S. 2 BGB entgegen. Es könne nicht sein, dass der Klägerin der derzeitige
Stand der Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt angelastet werde, wo dies weder
erkennbar noch absehbar gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe
Verlautbarungen in den Printmedien geglaubt habe, wonach der I für den Erwerb
der Adressdaten der J-Kunden 4,35 Millionen € bezahlt habe. Auch andere
Unternehmen hätten diese Daten genutzt.
auch wirklich stattgefunden. Das ausgelobte Auto sei verlost und übergeben
worden. Diese Erklärung habe den damaligen rechtlichen Vorgaben entsprochen.
Wenn der Kaufvertrag nach § 134 BGB nichtig sei, könne der Kläger nach
Bereicherungsrecht den Kaufpreis zurückverlangen, insbesondere stehe dem nicht
§ 817 S. 2 BGB entgegen. Es könne nicht sein, dass der Klägerin der derzeitige
Stand der Rechtsprechung zu einem Zeitpunkt angelastet werde, wo dies weder
erkennbar noch absehbar gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe
Verlautbarungen in den Printmedien geglaubt habe, wonach der I für den Erwerb
der Adressdaten der J-Kunden 4,35 Millionen € bezahlt habe. Auch andere
Unternehmen hätten diese Daten genutzt.
In der mündlichen
Verhandlung über die Berufung vom 22.11.2017 (Bl. 775 d. A.) hat die Klägerin
ergänzt, dass die streitbefangenen Adressdaten in den Jahren 1999 bis 2010
erhoben worden seien.
Verhandlung über die Berufung vom 22.11.2017 (Bl. 775 d. A.) hat die Klägerin
ergänzt, dass die streitbefangenen Adressdaten in den Jahren 1999 bis 2010
erhoben worden seien.
Nach der mündlichen
Verhandlung über die Berufung hat die Klägerin im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 27.12.2017 (Bl. 778 ff. d. A.) weiter vorgetragen. Insbesondere
hat sie ausgeführt, bei den streitgegenständlichen ca. eine Million Adressen
seien bei ca. 90 % neben der Postanschrift auch weitere Adressdaten beigefügt,
wie z.B. die E-Mail-Adresse oder teilweise auch die Telefonnummer.
Verhandlung über die Berufung hat die Klägerin im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 27.12.2017 (Bl. 778 ff. d. A.) weiter vorgetragen. Insbesondere
hat sie ausgeführt, bei den streitgegenständlichen ca. eine Million Adressen
seien bei ca. 90 % neben der Postanschrift auch weitere Adressdaten beigefügt,
wie z.B. die E-Mail-Adresse oder teilweise auch die Telefonnummer.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung des
Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
2. Die Berufung hat
auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ihres
Geschäftsführers weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch noch der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu. Damit entfällt gleichermaßen ein Anspruch
auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ihres
Geschäftsführers weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch noch der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu. Damit entfällt gleichermaßen ein Anspruch
auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
a) Die Klägerin kann
von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung von 11.900,00
€ aus abgetretenem Recht verlangen.
von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung von 11.900,00
€ aus abgetretenem Recht verlangen.
aa) Insbesondere ergibt
sich ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht aus dem Vertrag vom 30.9.2010,
weil dieser mangels erforderlicher Einwilligung der Adressinhaber in den
Verkauf ihrer Daten an den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verstoßes gegen §
28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG gemäß § 134 BGB nichtig
ist.
sich ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht aus dem Vertrag vom 30.9.2010,
weil dieser mangels erforderlicher Einwilligung der Adressinhaber in den
Verkauf ihrer Daten an den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verstoßes gegen §
28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG gemäß § 134 BGB nichtig
ist.
aaa) Der in dem Vertrag
vom 30.9.2010 vereinbarte Verkauf der – über die dort im Einzelnen bezeichneten
Webseiten generierten – Daten verstößt gegen § 28 Abs. 3 BDSG. Nach § 28 Abs. 3
BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des
Adresshandels oder der Werbung (nur) zulässig, soweit der Betroffene
eingewilligt hat (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG) oder das sog. Listenprivileg (§ 28
Abs. 3 Satz 2 BDSG) eingreift. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst
dabei alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit
ihr in Verbindung zu bringen sind (BGH, Urt. v. 23.6.2009, VI ZR 196/08, juris
Rn. 17), worunter unzweifelhaft die streitgegenständlichen
„klassischen“ Daten wie Name, Postanschrift, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse einer Person fallen, die seitens der B GmbH mittels der von der
Klägerin vorgelegten Adressenerfassungsmaske (Anlage K 30, Bl. 750 d. A.)
erhoben worden sind.
vom 30.9.2010 vereinbarte Verkauf der – über die dort im Einzelnen bezeichneten
Webseiten generierten – Daten verstößt gegen § 28 Abs. 3 BDSG. Nach § 28 Abs. 3
BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des
Adresshandels oder der Werbung (nur) zulässig, soweit der Betroffene
eingewilligt hat (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG) oder das sog. Listenprivileg (§ 28
Abs. 3 Satz 2 BDSG) eingreift. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst
dabei alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit
ihr in Verbindung zu bringen sind (BGH, Urt. v. 23.6.2009, VI ZR 196/08, juris
Rn. 17), worunter unzweifelhaft die streitgegenständlichen
„klassischen“ Daten wie Name, Postanschrift, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse einer Person fallen, die seitens der B GmbH mittels der von der
Klägerin vorgelegten Adressenerfassungsmaske (Anlage K 30, Bl. 750 d. A.)
erhoben worden sind.
Im Streitfall liegt
eine Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels vor. Unter Adresshandel im
Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist jede Vermarktung von Dateien zu
verstehen, die diejenigen Daten enthalten, die für die Kontaktaufnahme mit
einer Person benötigt werden, wie etwa Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer. Unerheblich ist, ob die Daten verkauft, vermietet oder in
sonstiger Form überlassen werden (vgl. Plath, BDSG/DSGVO, 2. A. 2016, § 28
BDSG, Rn. 106). Entgegen der Ansicht des Beklagten fällt hierunter auch der
(einmalige) Verkauf von Daten im Rahmen der Insolvenzverwertung, denn auch
hierbei handelt es sich um eine Vermarktung im Sinne einer Realisierung des
(vermeintlichen) wirtschaftlichen Wertes der Daten. Zutreffend ist aber, dass
hier kein geschäftsmäßiger Adresshandel im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG vorliegt,
denn Geschäftsmäßigkeit erfordert ein auf Wiederholung ausgerichtetes Handeln
(BGH, Urt. v. 23.6.2009, VI ZR 196/08, juris Rn. 24; Erbs/Kohlhaas/Ambs,
Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2017, § 29 BDSG Rn. 1).
eine Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels vor. Unter Adresshandel im
Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist jede Vermarktung von Dateien zu
verstehen, die diejenigen Daten enthalten, die für die Kontaktaufnahme mit
einer Person benötigt werden, wie etwa Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer. Unerheblich ist, ob die Daten verkauft, vermietet oder in
sonstiger Form überlassen werden (vgl. Plath, BDSG/DSGVO, 2. A. 2016, § 28
BDSG, Rn. 106). Entgegen der Ansicht des Beklagten fällt hierunter auch der
(einmalige) Verkauf von Daten im Rahmen der Insolvenzverwertung, denn auch
hierbei handelt es sich um eine Vermarktung im Sinne einer Realisierung des
(vermeintlichen) wirtschaftlichen Wertes der Daten. Zutreffend ist aber, dass
hier kein geschäftsmäßiger Adresshandel im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG vorliegt,
denn Geschäftsmäßigkeit erfordert ein auf Wiederholung ausgerichtetes Handeln
(BGH, Urt. v. 23.6.2009, VI ZR 196/08, juris Rn. 24; Erbs/Kohlhaas/Ambs,
Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2017, § 29 BDSG Rn. 1).
Der Verkauf der
streitgegenständlichen Daten fällt nicht unter das sog. Listenprivileg des § 28
Abs. 3 Satz 2 BDSG. Listendaten im Sinne dieser Vorschrift sind listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die
sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine
Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen
Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken. Die Klägerin hat
insofern bereits nicht dargelegt, dass es sich hier um zusammengefasste Daten von
Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelt. Ferner beschränken sich
die verkauften Daten nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht auf die
vorgenannten Arten, sondern der Vertrag erfasst auch Telefonnummern und
E-Mail-Adressen. Selbst wenn Listendaten im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorlägen, dürften diese nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 2
BDSG überdies nur für Zwecke der Werbung und nicht für Zwecke des Adresshandels
genutzt werden. Dass es sich hierbei um unterschiedliche Nutzungszwecke handelt
und nicht etwa der Adresshandel als Unterfall der Werbung anzusehen ist, ergibt
sich bereits aus § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
streitgegenständlichen Daten fällt nicht unter das sog. Listenprivileg des § 28
Abs. 3 Satz 2 BDSG. Listendaten im Sinne dieser Vorschrift sind listenmäßig
oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die
sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine
Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen
Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken. Die Klägerin hat
insofern bereits nicht dargelegt, dass es sich hier um zusammengefasste Daten von
Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelt. Ferner beschränken sich
die verkauften Daten nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht auf die
vorgenannten Arten, sondern der Vertrag erfasst auch Telefonnummern und
E-Mail-Adressen. Selbst wenn Listendaten im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorlägen, dürften diese nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 2
BDSG überdies nur für Zwecke der Werbung und nicht für Zwecke des Adresshandels
genutzt werden. Dass es sich hierbei um unterschiedliche Nutzungszwecke handelt
und nicht etwa der Adresshandel als Unterfall der Werbung anzusehen ist, ergibt
sich bereits aus § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
Es liegt auch keine
wirksame Einwilligung der Adressinhaber zur Nutzung ihrer personenbezogenen
Daten für Zwecke des Adresshandels gemäß § 4a Abs. 1, § 28 Abs. 3b BDSG vor.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie
auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht, der auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ist. Die Einwilligungserklärung ist
damit für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abzugeben (BGH, Urt.
v. 16.7.2008, VIII ZR 348/06, juris Rn. 23). Dabei muss die Aufforderung zur
Einwilligungsabgabe jedenfalls die verantwortliche Stelle und Kategorien von
Empfängern identifizieren (Plath, BDSG, 2. A. 2016, § 4a BDSG, Rn. 32). Nach §
4a Abs. 1 Satz 3 bedarf die Einwilligung der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie gemäß § 4a
Abs. 1 Satz 4 BDSG besonders hervorzuheben. Nach § 28 Abs. 3b BDSG darf die
verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrags außerdem nicht von einer
Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem
Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne
die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist
(Koppelungsverbot).
wirksame Einwilligung der Adressinhaber zur Nutzung ihrer personenbezogenen
Daten für Zwecke des Adresshandels gemäß § 4a Abs. 1, § 28 Abs. 3b BDSG vor.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie
auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht, der auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen
des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der
Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ist. Die Einwilligungserklärung ist
damit für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abzugeben (BGH, Urt.
v. 16.7.2008, VIII ZR 348/06, juris Rn. 23). Dabei muss die Aufforderung zur
Einwilligungsabgabe jedenfalls die verantwortliche Stelle und Kategorien von
Empfängern identifizieren (Plath, BDSG, 2. A. 2016, § 4a BDSG, Rn. 32). Nach §
4a Abs. 1 Satz 3 bedarf die Einwilligung der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie gemäß § 4a
Abs. 1 Satz 4 BDSG besonders hervorzuheben. Nach § 28 Abs. 3b BDSG darf die
verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrags außerdem nicht von einer
Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem
Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne
die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist
(Koppelungsverbot).
Im Streitfall haben die
Adressinhaber nicht in den streitgegenständlichen Verkauf ihrer
personenbezogenen Daten wirksam eingewilligt. Nach dem von der Klägerin
vorgetragenen Wortlaut der Einwilligungserklärung sind schon weder die
betroffenen Daten noch die Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der
Nutzungszweck konkret genug bezeichnet, um den vorstehenden Anforderungen zu
genügen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die dort genannten Nutzungszwecke
konkret genug bezeichnet wären, läge jedenfalls keine Einwilligung in eine
Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels vor. Schließlich vermag der
Senat eine besondere Hervorhebung der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4a
Abs. 1 Satz 4 BDSG weder auf der Anlage K 30 (Bl. 750 d. A.) noch auf der in
der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 vorgelegten und zu Protokoll
genommenen Kopie einer Adresserfassungsmaske (Bl. 773 d. A.) zu erkennen, so
dass es auf die Frage, ob letztere verspätet vorgelegt wurde, im Weiteren nicht
ankommt.
Adressinhaber nicht in den streitgegenständlichen Verkauf ihrer
personenbezogenen Daten wirksam eingewilligt. Nach dem von der Klägerin
vorgetragenen Wortlaut der Einwilligungserklärung sind schon weder die
betroffenen Daten noch die Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der
Nutzungszweck konkret genug bezeichnet, um den vorstehenden Anforderungen zu
genügen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die dort genannten Nutzungszwecke
konkret genug bezeichnet wären, läge jedenfalls keine Einwilligung in eine
Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels vor. Schließlich vermag der
Senat eine besondere Hervorhebung der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4a
Abs. 1 Satz 4 BDSG weder auf der Anlage K 30 (Bl. 750 d. A.) noch auf der in
der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 vorgelegten und zu Protokoll
genommenen Kopie einer Adresserfassungsmaske (Bl. 773 d. A.) zu erkennen, so
dass es auf die Frage, ob letztere verspätet vorgelegt wurde, im Weiteren nicht
ankommt.
bbb) In dem Vertrag vom
30.9.2010 verpflichten sich die Parteien überdies, systematisch gegen § 7 Abs.
2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG zu verstoßen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2013,
33 O 95/13, juris Rn. 22; Schaffland/Wiltfang/Holthaus, DSVGO/BDSG, § 29 Rn.
11). Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene
Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Eine unzumutbare Belästigung ist
dabei nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung
elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des
Adressaten vorliegt. Werden Daten verkauft, die (später) zu Werbezwecken
eingesetzt werden, muss sich die Einwilligung damit sowohl am BDSG als auch am
UWG messen lassen.
30.9.2010 verpflichten sich die Parteien überdies, systematisch gegen § 7 Abs.
2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG zu verstoßen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2013,
33 O 95/13, juris Rn. 22; Schaffland/Wiltfang/Holthaus, DSVGO/BDSG, § 29 Rn.
11). Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene
Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Eine unzumutbare Belästigung ist
dabei nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung
elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des
Adressaten vorliegt. Werden Daten verkauft, die (später) zu Werbezwecken
eingesetzt werden, muss sich die Einwilligung damit sowohl am BDSG als auch am
UWG messen lassen.
Dabei kann die
wettbewerbsrechtliche Einwilligung – wie im Streitfall – auch im Rahmen
vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen erteilt werden. Die
Einwilligung muss allerdings ebenfalls für den konkreten Fall und in Kenntnis
der Sachlage erteilt werden (BGH, Urt. v. 25.10.2012, I ZR 169/10, juris Rn.
24; OLG Hamburg, Urt. v. 4.3.2009, 5 U 260/08; Plath, BDSG, 2. A. 2016, § 4a
BDSG, Rn. 63). Insbesondere muss klar sein, welche Produkte oder
Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urt. v.
25.10.2012, I ZR 169/10, juris Rn. 24). Soll die Einwilligung auf weitere
Unternehmen erstreckt werden, so müssen diese in der Einwilligungserklärung mit
Namen und Adresse aufgeführt sind, weil sonst – gerade bei einer Vielzahl von
begünstigten Unternehmen – die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der
Einwilligung gegenüber dem Werbenden unangemessen beschränkt wird (OLG Koblenz,
Urt. v. 26.3.2014, 9 U 1116/13, juris Rn. 39 m.w.N.). Es liegt auf der Hand,
dass die von der B GmbH verwendete pauschale Einwilligungserklärung diesen
Anforderungen nicht genügt. Insbesondere haben die Betroffenen gerade nicht in
einen Verkauf der Daten an den Geschäftsführer der Klägerin eingewilligt.
wettbewerbsrechtliche Einwilligung – wie im Streitfall – auch im Rahmen
vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen erteilt werden. Die
Einwilligung muss allerdings ebenfalls für den konkreten Fall und in Kenntnis
der Sachlage erteilt werden (BGH, Urt. v. 25.10.2012, I ZR 169/10, juris Rn.
24; OLG Hamburg, Urt. v. 4.3.2009, 5 U 260/08; Plath, BDSG, 2. A. 2016, § 4a
BDSG, Rn. 63). Insbesondere muss klar sein, welche Produkte oder
Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urt. v.
25.10.2012, I ZR 169/10, juris Rn. 24). Soll die Einwilligung auf weitere
Unternehmen erstreckt werden, so müssen diese in der Einwilligungserklärung mit
Namen und Adresse aufgeführt sind, weil sonst – gerade bei einer Vielzahl von
begünstigten Unternehmen – die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der
Einwilligung gegenüber dem Werbenden unangemessen beschränkt wird (OLG Koblenz,
Urt. v. 26.3.2014, 9 U 1116/13, juris Rn. 39 m.w.N.). Es liegt auf der Hand,
dass die von der B GmbH verwendete pauschale Einwilligungserklärung diesen
Anforderungen nicht genügt. Insbesondere haben die Betroffenen gerade nicht in
einen Verkauf der Daten an den Geschäftsführer der Klägerin eingewilligt.
ccc) Sowohl der Verstoß
gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG als auch der Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 UWG führt zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrags vom
30.9.2010 gemäß § 134 BGB.
gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG als auch der Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 UWG führt zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrags vom
30.9.2010 gemäß § 134 BGB.
In Rechtsprechung und
Literatur ist anerkannt, dass ein Vertrag, der zur Begehung unlauteren
Wettbewerbs verpflichtet, gemäß § 134 BGB nichtig ist (OLG Stuttgart, Beschluss
v. 26.08.2008, 6 W 55/08, juris Rn. 8 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2013,
33 O 95/13, juris Rn. 22; Schaffland/Wiltfang/Holthaus, DS-GVO/BDSG, § 29 BDSG
Rn. 11; MüKoBGB/Armbrüster, 7. A. 2015, § 134 Rn. 67; Palandt/Ellenberger, BGB,
76. A. 2017, § 134 Rn. 24). Gleiches gilt aber auch für einen
Adresshandelsvertrag, der gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG verstößt, weil die für
eine Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels erforderliche Einwilligung
der Betroffenen fehlt. Zwar ist nicht jedes Gesetz, das Rechtsgeschäfte
beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen bindet, ein Verbotsgesetz im Sinne
des § 134 BGB. Vielmehr muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob ein
Verbot vorliegt und ob dieses die Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts
nach sich zieht. Ein Verbotsgesetz liegt dabei regelmäßig vor, wenn die
betreffende Regelung bezweckt, ein Geschäft als solches zu untersagen, und sich
nicht lediglich gegen die Umstände seines Zustandekommens wendet (MüKoBGB/Armbrüster,
7. A. 2015, § 134 Rn. 42). Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG(„ist
zulässig“) ist dabei ebenso als Indiz für einen Verbotscharakter zu werten
wie der Umstand, dass es sich hierbei um zwingendes Recht handelt
(MüKoBGB/Armbrüster, 7. A. 2015, § 134 Rn. 45, 46). Entscheidend ist aber, dass
§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG sich konkret gegen eine rechtsgeschäftliche Nutzung von
personenbezogenen Daten, nämlich für Zwecke des Adresshandels richtet, soweit
eine wirksame Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt. Damit bezweckt die
Norm, den Adresshandel ohne Einwilligung des Betroffenen als solchen zu
untersagen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Adresshandelsvertrags, da sich
aus § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nicht im Sinne von § 134 BGB“ein anderes“
ergibt.
Literatur ist anerkannt, dass ein Vertrag, der zur Begehung unlauteren
Wettbewerbs verpflichtet, gemäß § 134 BGB nichtig ist (OLG Stuttgart, Beschluss
v. 26.08.2008, 6 W 55/08, juris Rn. 8 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2013,
33 O 95/13, juris Rn. 22; Schaffland/Wiltfang/Holthaus, DS-GVO/BDSG, § 29 BDSG
Rn. 11; MüKoBGB/Armbrüster, 7. A. 2015, § 134 Rn. 67; Palandt/Ellenberger, BGB,
76. A. 2017, § 134 Rn. 24). Gleiches gilt aber auch für einen
Adresshandelsvertrag, der gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG verstößt, weil die für
eine Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels erforderliche Einwilligung
der Betroffenen fehlt. Zwar ist nicht jedes Gesetz, das Rechtsgeschäfte
beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen bindet, ein Verbotsgesetz im Sinne
des § 134 BGB. Vielmehr muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob ein
Verbot vorliegt und ob dieses die Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts
nach sich zieht. Ein Verbotsgesetz liegt dabei regelmäßig vor, wenn die
betreffende Regelung bezweckt, ein Geschäft als solches zu untersagen, und sich
nicht lediglich gegen die Umstände seines Zustandekommens wendet (MüKoBGB/Armbrüster,
7. A. 2015, § 134 Rn. 42). Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG(„ist
zulässig“) ist dabei ebenso als Indiz für einen Verbotscharakter zu werten
wie der Umstand, dass es sich hierbei um zwingendes Recht handelt
(MüKoBGB/Armbrüster, 7. A. 2015, § 134 Rn. 45, 46). Entscheidend ist aber, dass
§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG sich konkret gegen eine rechtsgeschäftliche Nutzung von
personenbezogenen Daten, nämlich für Zwecke des Adresshandels richtet, soweit
eine wirksame Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt. Damit bezweckt die
Norm, den Adresshandel ohne Einwilligung des Betroffenen als solchen zu
untersagen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Adresshandelsvertrags, da sich
aus § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nicht im Sinne von § 134 BGB“ein anderes“
ergibt.
Einer derartigen
Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
27.2.2007 (XI ZR 195/05, zitiert nach juris) entgegen, da es hier um die Frage
ging, ob § 28 BDSG ein gesetzliches Abtretungsverbot im Sinne des § 134 BGB
begründet, was der Bundesgerichtshof verneint hat. Der Bundesgerichtshof
argumentiert hier zu Recht, die Nichtigkeit der Abtretung einer
Darlehensforderung wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen – fehlende
Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe der für die Geltendmachung der
Forderung erforderlichen Informationen an den Zessionar – könne nicht
angenommen werden, weil ansonsten in weiten Bereichen die nach § 398 BGB vom
Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Abtretbarkeit von Geldforderungen ausgehebelt
würde. Dabei handelt es sich erkennbar um Erwägungen, die bei der Frage, ob §
28 Abs. 3 Satz 1 BDSG einen Adresshandel ohne Einwilligung des Betroffenen
verbietet, keine Rolle spielen. Vielmehr tritt klar hervor, dass die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei dem vom Bundesgerichtshof zu
entscheidenden Fall die Umstände des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts
betrafen, während sie im hier zur Entscheidung stehenden Fall das
Rechtsgeschäft als solches verhindern wollen.
Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
27.2.2007 (XI ZR 195/05, zitiert nach juris) entgegen, da es hier um die Frage
ging, ob § 28 BDSG ein gesetzliches Abtretungsverbot im Sinne des § 134 BGB
begründet, was der Bundesgerichtshof verneint hat. Der Bundesgerichtshof
argumentiert hier zu Recht, die Nichtigkeit der Abtretung einer
Darlehensforderung wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen – fehlende
Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe der für die Geltendmachung der
Forderung erforderlichen Informationen an den Zessionar – könne nicht
angenommen werden, weil ansonsten in weiten Bereichen die nach § 398 BGB vom
Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Abtretbarkeit von Geldforderungen ausgehebelt
würde. Dabei handelt es sich erkennbar um Erwägungen, die bei der Frage, ob §
28 Abs. 3 Satz 1 BDSG einen Adresshandel ohne Einwilligung des Betroffenen
verbietet, keine Rolle spielen. Vielmehr tritt klar hervor, dass die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei dem vom Bundesgerichtshof zu
entscheidenden Fall die Umstände des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts
betrafen, während sie im hier zur Entscheidung stehenden Fall das
Rechtsgeschäft als solches verhindern wollen.
Entgegen der Ansicht
der Klägerin erfasst die Nichtigkeit vorliegend auch den gesamten Vertrag. Im
Zweifel ist bei einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB von einer Gesamtnichtigkeit
auszugehen (MüKoBGB/Armbrüster, 7. A. 2015, § 134 Rn. 105; Palandt/Ellenberger,
BGB, 76. A. 2017, § 134 Rn. 13). Aus dem Zweck des § 28 Abs. 3 BDSG bzw. des §
7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG ergibt sich auch nichts anderes.
Zahlungsansprüche können hiernach aus dem Vertrag vom 30.9.2010 nicht mehr
geltend gemacht bzw. abgetreten werden.
der Klägerin erfasst die Nichtigkeit vorliegend auch den gesamten Vertrag. Im
Zweifel ist bei einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB von einer Gesamtnichtigkeit
auszugehen (MüKoBGB/Armbrüster, 7. A. 2015, § 134 Rn. 105; Palandt/Ellenberger,
BGB, 76. A. 2017, § 134 Rn. 13). Aus dem Zweck des § 28 Abs. 3 BDSG bzw. des §
7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG ergibt sich auch nichts anderes.
Zahlungsansprüche können hiernach aus dem Vertrag vom 30.9.2010 nicht mehr
geltend gemacht bzw. abgetreten werden.
bb) Der Klägerin steht
auch kein Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB aus abgetretenem Recht zu, weil ein solcher gemäß
§ 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
auch kein Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB aus abgetretenem Recht zu, weil ein solcher gemäß
§ 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
Ein
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ist gemäß § 817 Satz
2 BGB ausgeschlossen, wenn beiden Vertragsparteien ein Gesetzesverstoß zum
Zeitpunkt der Leistung zur Last fällt, was vorliegend – wie bereits ausgeführt
– im Hinblick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1
UWG gegeben ist.
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ist gemäß § 817 Satz
2 BGB ausgeschlossen, wenn beiden Vertragsparteien ein Gesetzesverstoß zum
Zeitpunkt der Leistung zur Last fällt, was vorliegend – wie bereits ausgeführt
– im Hinblick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1
UWG gegeben ist.
Der Geschäftsführer der
Klägerin hat darüber hinaus als Leistender auch, wie es der subjektive
Tatbestand des § 817 Satz 2 BGB erfordert, vorsätzlich gegen die vorgenannten
Vorschriften verstoßen. Ein solcher Vorsatz ist nämlich bereits dann
anzunehmen, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit
leichtfertig verschließt (OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.8.2008, 6 W 55/08,
juris Rn. 14; Palandt/Sprau, 76. A. 2017, § 817 Rn. 17; MüKoBGB/Schwab, 7. A.
2017, § 817 Rn. 84). Hierfür spricht im Streitfall schon, dass bei dem
Geschäftsführer der Klägerin als früherem Geschäftsführer der B GmbH, einer
unter anderem gerade im Bereich des Adresshandels tätigen Gesellschaft, davon
ausgegangen werden kann, dass er mit den entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften vertraut war. Ihm war überdies in dieser Eigenschaft unstreitig
bekannt, in welchem Umfang die Adressinhaber eine Einwilligung in die
Datenweitergabe erteilt hatten. Entscheidend ist aber, dass der Geschäftsführer
der Klägerin in einer E-Mail vom 24.5.2011 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) selbst
Herrn D darauf hingewiesen hat, dieser habe als Datenschutzexperte auf jeden
Fall wissen müssen, dass er die Adressen gar nicht habe nutzen dürfen, weil zu
seinen Gunsten keine Einwilligungserklärungen vorgelegen hätten. War dem
Geschäftsführer dieses aber bewusst – und es ist aufgrund des Wortlauts
(„auf jeden Fall“) davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um
neuerworbenes Wissen handelte – so war ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gleichermaßen bewusst, dass auch zu seinen eigenen Gunsten keine
Einwilligungserklärungen vorlagen, sondern allenfalls solche zugunsten der B
GmbH, die freilich eine eigenständiger Rechtsträger ist.
Klägerin hat darüber hinaus als Leistender auch, wie es der subjektive
Tatbestand des § 817 Satz 2 BGB erfordert, vorsätzlich gegen die vorgenannten
Vorschriften verstoßen. Ein solcher Vorsatz ist nämlich bereits dann
anzunehmen, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit
leichtfertig verschließt (OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.8.2008, 6 W 55/08,
juris Rn. 14; Palandt/Sprau, 76. A. 2017, § 817 Rn. 17; MüKoBGB/Schwab, 7. A.
2017, § 817 Rn. 84). Hierfür spricht im Streitfall schon, dass bei dem
Geschäftsführer der Klägerin als früherem Geschäftsführer der B GmbH, einer
unter anderem gerade im Bereich des Adresshandels tätigen Gesellschaft, davon
ausgegangen werden kann, dass er mit den entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften vertraut war. Ihm war überdies in dieser Eigenschaft unstreitig
bekannt, in welchem Umfang die Adressinhaber eine Einwilligung in die
Datenweitergabe erteilt hatten. Entscheidend ist aber, dass der Geschäftsführer
der Klägerin in einer E-Mail vom 24.5.2011 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) selbst
Herrn D darauf hingewiesen hat, dieser habe als Datenschutzexperte auf jeden
Fall wissen müssen, dass er die Adressen gar nicht habe nutzen dürfen, weil zu
seinen Gunsten keine Einwilligungserklärungen vorgelegen hätten. War dem
Geschäftsführer dieses aber bewusst – und es ist aufgrund des Wortlauts
(„auf jeden Fall“) davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um
neuerworbenes Wissen handelte – so war ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gleichermaßen bewusst, dass auch zu seinen eigenen Gunsten keine
Einwilligungserklärungen vorlagen, sondern allenfalls solche zugunsten der B
GmbH, die freilich eine eigenständiger Rechtsträger ist.
Soweit die Klägerin darauf
verweist, der Geschäftsführer der Klägerin habe zur Gestaltung der
Einwilligungserklärungen Rechtsrat bei fachspezifizierten Rechtsanwälten
eingeholt und sich hieran orientieren dürfen, vermag der Senat dies anhand der
– mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.12.2017 vorgelegten – E-Mail vom
26.1.2009 (Anlage K 32, Bl. 784 d. A.) nicht nachzuvollziehen. Die von der B
GmbH tatsächlich verwendete Einwilligungserklärung weicht jedenfalls von den
dort vorgeschlagenen Einwilligungserklärungen inhaltlich deutlich ab, so dass
der Geschäftsführer der Klägerin dem dortigen Rechtsrat offensichtlich gerade
nicht gefolgt ist. Ob dieser rechtlich zutreffend oder die vorgenannte E-Mail
rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist, kann damit dahingestellt
bleiben. Ein leichtfertiges Sich-Verschließen vor der Einsicht in die
Gesetzeswidrigkeit scheidet schließlich auch nicht deswegen aus, weil der
Geschäftsführer der Klägerin – wie diese vorträgt – Verlautbarungen in den
Printmedien geglaubt habe, dass der I für den Erwerb der Adressdaten der
J-Kunden 4,35 Millionen € bezahlt hat. Auch wenn derartige Verlautbarungen
zutreffend gewesen sein mögen, der Glaube an die Richtigkeit dieser Information
also gerechtfertigt war, ergibt sich hieraus nach dem Vortrag der Klägerin
gerade nicht, in welchem Umfang die J-Kunden zuvor in eine Übertragung ihrer
persönlichen Daten eingewilligt hatten.
verweist, der Geschäftsführer der Klägerin habe zur Gestaltung der
Einwilligungserklärungen Rechtsrat bei fachspezifizierten Rechtsanwälten
eingeholt und sich hieran orientieren dürfen, vermag der Senat dies anhand der
– mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.12.2017 vorgelegten – E-Mail vom
26.1.2009 (Anlage K 32, Bl. 784 d. A.) nicht nachzuvollziehen. Die von der B
GmbH tatsächlich verwendete Einwilligungserklärung weicht jedenfalls von den
dort vorgeschlagenen Einwilligungserklärungen inhaltlich deutlich ab, so dass
der Geschäftsführer der Klägerin dem dortigen Rechtsrat offensichtlich gerade
nicht gefolgt ist. Ob dieser rechtlich zutreffend oder die vorgenannte E-Mail
rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist, kann damit dahingestellt
bleiben. Ein leichtfertiges Sich-Verschließen vor der Einsicht in die
Gesetzeswidrigkeit scheidet schließlich auch nicht deswegen aus, weil der
Geschäftsführer der Klägerin – wie diese vorträgt – Verlautbarungen in den
Printmedien geglaubt habe, dass der I für den Erwerb der Adressdaten der
J-Kunden 4,35 Millionen € bezahlt hat. Auch wenn derartige Verlautbarungen
zutreffend gewesen sein mögen, der Glaube an die Richtigkeit dieser Information
also gerechtfertigt war, ergibt sich hieraus nach dem Vortrag der Klägerin
gerade nicht, in welchem Umfang die J-Kunden zuvor in eine Übertragung ihrer
persönlichen Daten eingewilligt hatten.
Soweit die
Rechtsprechung zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen gelegentlich
Einschränkungen des § 817 Satz 2 BGB vornimmt, kommen diese im Streitfall nicht
zum Tragen. Insbesondere sind keine sozialpolitischen Zwecke erkennbar, die
eine solche rechtfertigen würden (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 76. A. 2017, § 817
Rn. 18). Der hier in Rede stehende Verbotszweck soll auch nicht dem Schutz des
Käufers der Adressen dienen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.8.2008, 6 W
55/08, juris Rn. 15), sondern dem Schutz der betroffenen Dateninhaber.
Rechtsprechung zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen gelegentlich
Einschränkungen des § 817 Satz 2 BGB vornimmt, kommen diese im Streitfall nicht
zum Tragen. Insbesondere sind keine sozialpolitischen Zwecke erkennbar, die
eine solche rechtfertigen würden (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 76. A. 2017, § 817
Rn. 18). Der hier in Rede stehende Verbotszweck soll auch nicht dem Schutz des
Käufers der Adressen dienen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.8.2008, 6 W
55/08, juris Rn. 15), sondern dem Schutz der betroffenen Dateninhaber.
Dass, wie die Klägerin
schließlich einwendet, der Beklagte, dem gleichermaßen ein Gesetzesverstoß zur
Last gelegt werde, im Ergebnis besser gestellt werde als sie, weil er nun den
Kaufpreis behalten dürfe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Die Vorschrift des § 817 BGB Satz 2 versagt zur Verwirklichung des mit einem
Verbotsgesetz verbundenen gesetzgeberischen Anliegens die gerichtliche
Durchsetzbarkeit von Rückabwicklungsansprüchen aus dem gesetzeswidrigen
Rechtsgeschäft. Derjenige, der sich – der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit
leichtfertig verschließend – dennoch auf ein derartiges Rechtsgeschäft
einlässt, leistet auf eigenes Risiko.
schließlich einwendet, der Beklagte, dem gleichermaßen ein Gesetzesverstoß zur
Last gelegt werde, im Ergebnis besser gestellt werde als sie, weil er nun den
Kaufpreis behalten dürfe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Die Vorschrift des § 817 BGB Satz 2 versagt zur Verwirklichung des mit einem
Verbotsgesetz verbundenen gesetzgeberischen Anliegens die gerichtliche
Durchsetzbarkeit von Rückabwicklungsansprüchen aus dem gesetzeswidrigen
Rechtsgeschäft. Derjenige, der sich – der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit
leichtfertig verschließend – dennoch auf ein derartiges Rechtsgeschäft
einlässt, leistet auf eigenes Risiko.
b) Da nach den
vorstehenden Ausführungen der Vertrag vom 30.9.2010 gemäß § 134 BGB nichtig
ist, stehen der Klägerin auch keine Unterlassungsansprüche aus abgetretenem
Recht zum Schutz der streitgegenständlichen Daten zu.
vorstehenden Ausführungen der Vertrag vom 30.9.2010 gemäß § 134 BGB nichtig
ist, stehen der Klägerin auch keine Unterlassungsansprüche aus abgetretenem
Recht zum Schutz der streitgegenständlichen Daten zu.
3. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709
Satz 2 ZPO.
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709
Satz 2 ZPO.
5. Eine Zulassung der
Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
6. Die
Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.
Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.