Das AG Oldenburg
hat mit Urteil vom 17.04.2015, 8 C 8028/15 entschieden, dass ein Webdesigner
seine Kunden darauf hinweisen muss, dass das vom Kunden gelieferte Material die
Urheberrechte Dritter beachten muss.
Eine die Prüfung
der Urheberrechte Dritter an gelieferten Materialien auf den Kunden abwälzende
Klausel in den AGB eines Webdesigners ist unwirksam.
Das Urteil des AG
Oldenburg ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim LG Oldenburg
unter dem Az. 4 S 224/15 anhängig,
könnte aber dennoch wegweisend sein, behandelt es doch einen Fall wie er
immer wieder vorkommt. Ein Unternehmer wird abgemahnt, weil er auf seiner
Webseite z.B. Urheberrechte Dritter verletzt. Die Webseite hat er aber nicht
allein erstellt, sondern sich einer Werbeagentur, eines Internetdienstleisters
bedient.
Dieser hat aber Material
verwendet, welches ihm der Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Im Fall des
AG Oldenburg war dies eine Karte. Das AG Oldenburg hat festgehalten, dass den
Beklagten hier ein maßgeblicher Verursachungsanteil trifft, indem er die Karte
ohne weitere Rückfrage nach etwa bestehenden Urheberrechten Dritter bearbeitet
und online gestellt hat. Als Fachunternehmen wäre er verpflichtet gewesen, sich
über etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, zumal auf den ersten Blick
erkennbar war, dass die Karte von einem Kartografen stammt und nicht von der
Klägers selbst erstellt worden sein konnte. Insoweit besteht eine vertragliche
Beratungspflicht des Webdesigners gegenüber seinen Kunden. Denn es ist Aufgabe
des Unternehmers, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen.
Das Urteil des AG
Oldenburg im Volltext:
1. Ein
Webdesigner hat seinen Kunden darüber zu informieren, dass für vom Kunden
angelieferte Werke die erforderlichen Rechte vorliegen müssen.
2. Ein
Ausschluss der Haftung ist nicht i.R.v. AGB möglich, da eine solche
Hinweispflicht eine wesentliche Vertragspflicht darstellt, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
3. Webdesigner
und Auftraggeber sind Gesamtschuldner, wobei die Verjährung im Innenverhältnis
erst mit Kenntnis durch Erhalt der Abmahnung zu laufen beginnt.
Die Kl. betreibt
eine Seniorenresidenz. Der Bekl. ist Internetdesigner.
Die Kl.
beauftragte den Bekl. mit der Erstellung einer Homepage. Eine Mitarbeiterin des
Bekl., die Zeugin A, erstellte im Jahr 2007 entsprechend den Vorgaben der Kl.
die Homepage und stellte diese online. Auf Seiten der Kl. begleitete der Zeuge
B die Erstellung der Homepage.
I.R.d.
Vorbereitungen zur Erstellung der Homepage teilte der Zeuge B dem Bekl. u.a.
mit, dass ihm zur Gestaltung der Anfahrtsseite ein Kartenausschnitt von
Hannover und Umgebung vorschwebe. Mit Schreiben v. 14.6.2007 bat er darum, den
oberen Kartenausschnitt auszutauschen gegen die Karte, die er in der Anlage als
PDF-Datei beigefügt habe, und einen roten Punkt sowie die Fernziele zu
ergänzen. Mit Schreiben v. 20.6.2007 wies er darauf hin, dass die wunschgemäß
neu eingestellte Karte zu unscharf sei, weil vermutlich beim Einscannen bei ihm
nur eine grobe Auflösung möglich gewesen sei. Er fragte an, ob der Bekl. einen
Kartenausschnitt habe, der schärfer sei. Ansonsten könne er seine Karte
mitbringen, um sie abzufotografieren.
Mit Schreiben v.
13.11.2012 mahnte die Fa. M GmbH & Co. KG die Kl. wegen eines auf der
Homepage der Kl. unter der Rubrik „Anfahrt” verwendeten Kartenausschnitts ab
und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 20.11.2012 und
Zahlung von Schadensersatz auf. Die Kl. wandte sich deshalb per E-Mail an den
Bekl. und bat um Aufklärung, ob in der Verwendung des Kartenausschnitts
Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Bekl. antwortete, er wisse nicht,
woher die Kl. die Karte habe; sie stehe außerdem nicht auf der Homepage der Kl.
Die Fa. M
erwirkte am 23.11.2012 eine einstweilige Verfügung gegen die Kl., mit der ihr
untersagt wurde, die unter ihrer URL befindlichen Kartenausschnitte im Internet
öffentlich zugänglich zu machen. Mit Schreiben v. 17.1.2013 forderte die Fa. M
die Kl. auf, die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich anzuerkennen, und
begehrte die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. € 1.149,54 sowie Erstattung der
für die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 806,75.
Die Kl. begehrt
mit der vorliegenden Klage die Erstattung des geforderten Schadensersatzes, der
Gebühren der Rechtsanwälte der Fa. M, der Gerichtskosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens vor dem LG Hamburgsowie Erstattung der Kosten des
vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens. Der Bekl. erhebt die Einrede der
Verjährung.
Die Kl.
behauptet, der streitgegenständliche Kartenausschnitt sei von dem Bekl. in die
Homepage eingepflegt worden. Nachdem der Bekl. zunächst die Verwendung eines
Kartenausschnitts auf der Homepage der Kl. unter den streitgegenständlichen
URL-Adressen generell in Abrede gestellt hatte, hat er mit Schriftsatz v.
25.6.2014 die Verwendung eines Kartenausschnitts eingeräumt und behauptet
nunmehr, die von ihm online gestellte Karte sei ihm von dem Zeugen B zur
Verfügung gestellt und anschließend von seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A,
bearbeitet worden. Allerdings handele es sich bei dieser Karte nicht um die
streitgegenständliche, vielmehr habe die Kl. die Karte nachträglich
ausgetauscht. Der Bekl. meint zudem, er sei nicht verpflichtet, ihm von Seiten
seiner Auftraggeber zur Verfügung gestellte Karten auf bestehende Urheberrechte
Dritter zu überprüfen. Schließlich behauptet der Bekl. mit Schriftsatz v.
16.3.2015, die Parteien hätten AGB des Bekl. in den Vertrag einbezogen. Er
meint, dadurch sei seine Schadensersatzpflicht wirksam ausgeschlossen worden.
Die … Klage ist
teilweise begründet.
I. Zwar
stehen der Kl. keine vertraglichen Gewährleistungsrechte mehr zu, da diese
verjährt sind. Vertragsgegenstand war die Erstellung einer Website. Für den
Webdesignvertrag gilt Werkvertragsrecht, da ein klar definierter Erfolg
zugesagt wurde. Nach § 651 BGB findet allerdings auf
einen Werkvertrag, der die
Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, Kaufrecht Anwendung. Nach
überwiegender Auffassung (vgl. Härting, Internetrecht, 5. Aufl. 2014, D.
Verträge über Internet-Dienstleistungen, Rdnr. 638 ff.) handelt es sich bei der
Herstellung einer Homepage um die Lieferung einer herzustellenden beweglichen
Sache i.S.d. §§ 651, 91 BGB mit der Folge der
Anwendbarkeit kaufrechtlicher Verjährungsvorschriften. Dementsprechend
verjährten vorliegend Mängelansprüche der Kl. gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von 2
Jahren nach Erstellung der Homepage. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche
sind daher zum 31.12.2009 verjährt.
II. Die Kl.
hat aber im Wege des Gesamtschuldnerinnenregresses einen Anspruch gegen den
Bekl. auf Zahlung von € 1.225,30 gem. § 426 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB.
1. Beide
Parteien haften der Fa. M als Gesamtschuldner wegen der Veröffentlichung einer
Karte auf der Internetseite der Kl. gem. § 97 Abs. 1, 2 UrhG.
a) Das Gericht ist
nach der Inaugenscheinnahme der dem Original der einstweiligen Verfügung des LG
Hamburg v. 23.11.2012 angehefteten Karte und einem Vergleich dieser Karte
mit den von dem Bekl. vorgelegten Karten überzeugt, dass es sich bei der Karte,
die Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war, um diejenige
handelt, die die Zeugin A i.R.d. Erstellung der Homepage im Jahr 2007 dort
eingepflegt hat. …
b) Die
streitgegenständliche Karte ist ein geschütztes Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Stadtpläne und Landkarten
genießen als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art
Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH GRUR
1987, 360, 361; GRUR 1998, 916 f.). Der dargestellte Inhalt,
insb. die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte
eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei. Die
Leistung eines selbstständig arbeitenden Kartografen erschöpft sich aber schon
deshalb nicht in der Mitteilung geografischer und topografischer Tatsachen,
weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin gestaltet werden müssen. Die
schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus
ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen
kartografischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich
geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH GRUR
1965, 45,46). Dies ist vorliegend der Fall. Die
streitgegenständliche Karte weist in ihrer Gesamtkonzeption durch Auswahl des
Schriftbilds und der Farbgebung eine individuelle und in sich geschlossene
Darstellung eines Teils des Stadtgebiets von Hannover dar und weist
hinreichende schöpferische Züge auf. …
d) Beide
Parteien haben die Urheberrechte der Fa. M verletzt; die Kl., weil sich die streitgegenständliche
Karte auf ihrer Homepage befand, der Bekl., weil er diese Homepage erstellt und
online gestellt hat. Die Parteien haben jeweils unter Außerachtlassung der
erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig gehandelt. Es entspricht der
üblichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken,
dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber
Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606, 609; GRUR 1959, 331, 334). Insoweit bestehen strenge
Sorgfaltsanforderungen. Verwerter müssen sich umfassend und lückenlos nach den
erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht) und die Kette der einzelnen
Rechtsübertragungen vollständig prüfen, wobei Gewerbetreibende erhöhten
Prüfungsanforderungen unterliegen (BGH GRUR 1988, 373, 375; GRUR 1991, 332, 333).
Demgemäß oblag es
der Kl. als Gewerbetreibender, vor Veröffentlichung der Website die
urheberrechtliche Relevanz der zu veröffentlichten Inhalte zu überprüfen. Sie
kann sich nicht damit entlasten, den Bekl. mit der Erstellung der Website
beauftragt zu haben. Vielmehr trifft sie eine eigene Prüfungspflicht im
Hinblick auf bestehende Urheberrechte Dritter. Dies gilt umso mehr, als die Kl.
die Verwendung der streitgegenständlichen Karte initiiert hat. Aus dem im
Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Erstellung der Internetpräsenz
geführten E-Mail-Verkehr sowie der Zeugenaussage des B ergibt sich, dass
Letzterer dem Bekl. einen Kartenausschnitt als PDF-Datei übersandt hat. Dieser
Kartenausschnitt ist zumindest mittelbar weiterverwendet worden, entweder indem
er beklagtenseits bearbeitet und online gestellt oder – um eine bessere
Auflösung zu ermöglichen – indem er erneut eingescannt und sodann bearbeitet
und online gestellt wurde.
Ebenso oblag es
dem Bekl., den ihm von der Kl. zur Verfügung gestellten Kartenausschnitt auf
bestehende Urheberrechte Dritter zu überprüfen. Er war als Webdesigner
verpflichtet, Urheberrechte Dritter auch dann zu überprüfen, wenn ihm Material
von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Dies musste ihm als
gewerblich tätigen Webdesigner auch bekannt sein. Dies gilt umso mehr, als auf
den ersten Blick erkennbar war, dass die Karte von einem Kartografen stammt und
mithin nicht von der Kl. selbst erstellt worden sein konnte.
e) Der Fa. M
ist durch die Urheberrechtsverletzung der Parteien ein Schaden i.H.v. €
2.450,60 entstanden. …
f) Die
Parteien haften nach § 840 Abs. 1 i. V. m. §§ 421 ff. BGB für den der Fa. M
entstandenen Schaden als Gesamtschuldner. Beide Parteien haben die
Urheberrechtsverletzung fahrlässig begangen und sind nebeneinander für den
Schaden verantwortlich.
2. … a) Für
die Ausgleichung im Innenverhältnis ist hier von einer jeweils hälftigen
Haftung der Parteien auszugehen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner
zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist. Eine abweichende Bestimmung im Sinne dieser Regelung kann sich aus dem
Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder
der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen
Geschehens ergeben (BGH NJW 2011, 73). Bei mehreren Schädigern bestimmt sich
die Haftungsquote entsprechend § 254 BGB unabhängig davon, aus
welchem Rechtsgrund die jeweiligen Schuldner haften, danach, welcher
Verantwortliche allein oder vorwiegend Schuldiger ist (BGHZ 17, 214, 222; BGH NJW 2011, 292). Dabei sind Verursachungs- und in
zweiter Linie Verschulden abzuwägen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 426
Rdnr. 14). Diese sind im vorliegenden Fall als gleichwertig einzustufen. Den
Bekl. trifft ein maßgeblicher Verursachungsanteil, indem er die Karte ohne
weitere Rückfrage nach etwa bestehenden Urheberrechten Dritter bearbeitet und
online gestellt hat. Als Fachunternehmen wäre er verpflichtet gewesen, sich
über etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, zumal auf den ersten Blick
erkennbar war, dass die Karte von einem Kartografen stammt und nicht von der
Kl. selbst erstellt worden sein konnte. Insoweit besteht eine vertragliche
Beratungspflicht des Webdesigners ggü. seinen Kunden. Denn es ist Aufgabe des
Unternehmers, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Dies umfasst
auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftritts. Eine Hinweispflicht
kann allenfalls dann entfallen, wenn der Kunde auf Grund der Geringfügigkeit
der Vergütung nicht mit einer entsprechenden Überprüfung rechnen konnte (zur
Beratungspflicht betreffend Markenrechte vgl. KG, B. v. 4.2.2011 – 19 U 109/10; Berger, jurisPR-ITR
11/2011 Anm. 6; Härting, a.a.O., Rdnr. 672). Hierfür bestehen vorliegend
keine Anhaltspunkte. Der Bekl. hat auch nicht dargelegt, seiner Hinweispflicht
nachgekommen zu sein. …
Eine Haftungsfreistellung des Bekl.
ergibt sich auch nicht aus den AGB. Der Vortrag des Bekl. … ist gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet
zurückzuweisen. Dieser ist erstmals mit Schriftsatz v. 16.3.2015 und damit mehr
als 18 Monate nach Verfahrensbeginn und weniger als 24 Stunden vor dem letzten
Termin zur mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt worden. Damit
verstößt der Bekl. in besonderem Maße gegen die Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO. Die Berücksichtigung dieses
Vortrags würde zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen, da infolge des
Bestreitens der Kl. insoweit Beweis zu erheben wäre. Der Bekl. hat die
Verspätung nicht entschuldigt. Selbst wenn die AGB vereinbart worden wären,
führt dies nicht zu einer Haftungsfreistellung des Bekl. Denn Ziff. 7 der AGB,
die die Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter auf den Kunden
abwälzt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners ist die Beachtung des Rechts bei
Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die den
Verwender von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichnet, ist
wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers und einer Gefährdung des
Vertragszwecks unwirksam (vgl. Nennen, GRUR 2005, 214, 218 f.). Die Erstellung eines den
gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Internetauftritts gehört zu den
wesentlichen Vertragspflichten des Webdesigners und lässt sich nicht durch AGB
auf den Kunden abwälzen.
Aber auch die Kl.
trifft ein maßgeblicher Verursachungsanteil. Sie hat, vertreten durch den
Zeugen B, die Verwendung der streitgegenständlichen Karte initiiert, indem sie
dem Bekl. unstreitig eine PDF-Datei der später online gestellten Karte zur
Verfügung gestellt hat. Ob nun diese Karte verwendet wurde oder aber die Zeugin
A wegen der schlechten Auflösung das Original erneut eingescannt hat, ändert
nichts daran, dass die Verwendung des urheberrechtlich geschützten
Kartenmaterials auf die Kl. zurückgeht. …
3. Der
Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht verjährt.
Der Verjährungsbeginn setzt bei Ausgleichsansprüchen nach § 426 BGB die Kenntnis des
Ausgleichsberechtigten von den den Ausgleichsanspruch begründenden Umständen
voraus (Palandt/EIIenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rdnr. 32). Die Kl. hat hiervon
erst mit Zugang des Abmahnschreibens im November 2012 [Kenntnis] erlangt,
sodass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2013 noch nicht verjährt waren.