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OLG Oldenburg Geldentschädigung bei Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17 entschieden, dass eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro  ausreichend und angemessen ist, wenn
Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber
ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben
worden sind.

Gründe:

I.            
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird
abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO).          
II.           
Der Senat weist die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet sind. Zur
Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 05. März 2018 Bezug
genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).   
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März
2018 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Selbst wenn die Beklagte die
Klägerin auf den streitbefangenen Bildern nicht erkannt haben sollte, hat sie
die Bilder doch ohne eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die
Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person
weitergeleitet. Dass sie erst später erfahren hat, dass es sich hierbei um die
Klägerin gehandelt hat, ist insofern unerheblich.     
Zwar ist im vorliegenden Fall bei der Bemessung der
Geldentschädigung wesentlich darauf abzustellen, dass die Klägerin selbst die
Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die
gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt
hat. Hieraus kann aber entgegen der Auffas­sung der Beklagten keine
Einwilligung der Klägerin zur (weiteren) Verbreitung der Bilder abgeleitet
werden.      
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. März 2018
rechtfertigt keine höhere Geldentschädigung als die zuerkannten 500,00 Euro.
Offenbleiben kann im Ergebnis, ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet
gewesen wäre, die Klägerin auf den nicht hinreichend substantiierten Vortrag
hinsichtlich der behaup­teten psychischen Folgen der Weiterleitung der
streitbefangenen Bilder hinzuwei­sen. Denn auch auf den Hinweisbeschluss des
Senats ist das Vorbringen vor allem hinsichtlich einer Kausalität zwischen der
Weiterleitung der Bilder und der behaup­teten Depression weiterhin deutlich zu
vage geblieben. Insbesondere hätte sie erläutern müssen, wieso sie aufgrund des
Anfang 2013 erfolgten Weiterleitens der Bilder erst seit Mai 2017
psychotherapeutische Sitzungen besucht und seit Anfang 2018 Antidepressiva
einnimmt. Die Vernehmung des benannten Zeugen oder die Einholung eines
Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige Aus­forschung
hinaus.             
Auch der Vergleich mit den Schmerzensgeldbeträgen, die in
den von ihr zitierten Entscheidungen zuerkannt wurden, rechtfertigt keine
500,00 Euro übersteigende Entschädigung. Denn im Gegensatz zu den in den
zitierten Fällen Geschädigten trifft die Klägerin hier eine bei der Bemessung
der Geldentschädigung ebenfalls zu berücksichtigende Mitverantwortung
dergestalt, dass sie – wie ausgeführt – selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte
Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.  
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf
§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.          
Anhang:             
Hinweisbeschluss vom 05.03.2018:        
I.            
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen
das Urteil der Ein­zelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem
Hinweisbeschluss und Ent­scheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung
unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.           
II.           
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2
ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:         
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbil­dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Ent­scheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine
mündliche Verhandlung ist nicht geboten.            
Die Berufungen haben auch offensichtlich keine Aussicht auf
Erfolg.   
Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenes Urteil vom
14. Juli 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt:      
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ord­nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei
die Ordnungshaft ins­gesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Fotos der Klägerin, auf denen ihre Brüste oder ihr Genitalbereich unbedeckt
sind, die den in der Anlage des Urteils eingefügten Bildern ohne
Unkenntlichmachung dieser Merkmale ent­sprechen, zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten, und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, 
an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro
sowie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen.
Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweils
zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, auf
deren jeweilige Begründung Bezug genommen wird. Die Beklagte erstrebt die
Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen
wird, die Klägerin dahingehend, dass ihr ein höheres Schmerzensgeld als die
zugesprochenen 500,00 Euro zuerkannt wird. Ferner begehrt die Klägerin mit
ihrer Berufung die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis
eines außergerichtlichen Gegenstandswertes von 10.000,00 Euro für den
Unterlassungsanspruch.
Die Parteien vermögen mit ihren Einwendungen das in jeder
Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts nicht zu erschüttern.     
Zur Berufung der Beklagten:    
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin
gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren
Verbreitung der streitgegen­ständlichen Bilder gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog als auch einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro aus §
823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer unautorisierten
Weiterleitung der streitgegenständ­lichen Bilder hat.
Beanstandungsfrei gelangt das Landgericht aufgrund der
Aussage des Zeugen B. zu der Feststellung, dass die Beklagte die Bilder
zumindest an diesen weitergeleitet hat. Auch die Beklagte stellt das
Weiterleiten als solches nicht in Abrede (siehe S. 3 ihrer
Berufungsbegründung). Gleichwohl geht der Senat nicht von einem Einverständnis
der Klägerin mit diesem Vorgehen aus. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung
vom 25. April 2017 angegeben, sie habe die Frage, ob sie auf den wie­derum an
sie weitergeleiteten Bildern abgebildet sei, verneint. Dies hat sie in der
Anhörung jedoch mit der nachvollziehbaren Erklärung begründet, sie habe nicht
gewollt, dass bekannt wird, dass sie die Person auf den Bildern ist.               
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die
Klägerin für die Beklagte als die auf den Bildern abgebildete Person erkennbar
war. Die erstinstanzliche Richterin hat aus eigener Anschauung festgestellt,
dass die Klägerin als die auf den Fotos abgebildete Person zu erkennen ist. Aus
diesem Grunde und auch aufgrund ihrer früheren engen Freundschaft zur Klägerin
und der an diese gerichteten Nach­frage ist davon auszugehen, dass auch die
Beklagte die Klägerin auf den Bildern erkannt hat. Im Übrigen hat die Beklagte
in ihrer Klageerwiderung vom 30. Januar 2017 vorgetragen, dass „ihr die
abgebildete Person – nach Recherche – lediglich entfernt bekannt war“.          
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin die
Bilder zunächst an ihren seinerzeitigen Freund, den Zeugen K. gesandt hat. Die
Beklagte trägt zwar unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K. vor, die
Klägerin habe die Bilder an „dritte Personen“ gesandt, die sie wiederum an
sie (die Beklagte) weitergeleitet hätten. Denn im vorliegenden Fall kommt es
allein darauf, dass – unstreitig – eine Weiterleitung an den Zeugen B. durch
die Beklagte selbst erfolgt ist, so dass dahinstehen kann, ob der Zeuge K. die
Bilder als erster erhalten und anschließend weitergeleitet hat. Ferner konnte
die Beklagte allein aufgrund einer verneinenden Antwort auf ihre an die
Klägerin gerichtete Frage, ob diese die auf den Bildern abgebildete Person sei,
nicht von einem konkludenten Einverständnis der Klägerin ausgehen. Da sie –
wovon der Senat ausgeht – die Klägerin erkannt hat, konnte sie nicht aus einer
negativen Antwort auf ein Einverständnis der Klägerin schließen. Im Übrigen
wäre die Klägerin, wenn sie nicht die Person auf den Bildern gewesen wäre, zu
einem Einverständnis für eine dritte Person nicht befugt gewesen.   
Die insofern beweisbelastete Beklagte hat daher eine nach §§
23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche
Einwilligung der Klägerin nicht nachgewiesen. Folglich hat sie rechtswidrig das
allgemeine Persönlich­keitsrecht der Klägerin i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG verletzt. Ihre Berufung ist mithin zurückzuweisen.            
Zur Berufung der Klägerin:        
Ohne Grund zur Beanstandung hat das Landgericht die von der
Klägerin behauptete Weiterleitung der streitbefangenen Bilder an den Zeugen T.
nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist hier nach § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine
konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegen.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges
Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den
Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie
Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. nur OLG München, Urteil vom 23.05.2014
– 10 U 4493/13 -, juris unter Hinweis auf BGH VersR 2005, 945). Konkreter
Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder
tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive
Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne
greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH NJW 2006, 152-154; NJW 2004,
2828-2830).          
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Zeugenaussagen und mündlicher Parteivortrag
sind nicht ausschließlich nach Aktenlage zu beurteilen, sondern auch nach dem
persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den angehörten Personen.
Insoweit ist der Senat aufgrund des Gebots der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme an die Erkenntnisse des beweiserhebenden erstinstanzlichen
Gerichts gebunden, soweit nicht aus den Protokollen und dem Vortrag der
Parteien sich ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten
Rechtszugs ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung
naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar
darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist. Nur in einem
solchen Fall wäre die Beweisaufnahme ausnahmsweise zu wiederholen (OLG
Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 – 2 U 1/12 -, juris).          
Soweit das Landgericht an der Glaubhaftigkeit der Aussage
des Zeugen T. Zweifel geäußert und auf Grund dieser Aussage nicht die
Überzeugung gewonnen hat, dass die Beklagte die Bilder auch an diesen
weitergeleitet hat, entspricht dies vorgenannten Anforderungen. Zwar setzt die
volle richterliche Überzeu­gungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute
oder unumstößliche Gewiss­heit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises
voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 150-154).       
Das Landgericht hat anhand des persönlichen Eindrucks des
Zeugen, seines Aussageverhaltens sowie der Stimmigkeit seiner Angaben auch
unter Berücksichtigung der Aussagekonstanz in Beziehung zu einer
eidesstattlichen Versicherung eingehend dargelegt, wieso es nicht vom Beweis
der klägerischen Behauptung ausgeht. Nachvollziehbar stellt es dabei auf die
sich nicht deckenden Angaben des Zeugen T. in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 07. September 2013 sowie in seiner Vernehmung vom 30. Juni
2017 ab. In der eidesstattlichen Versicherung hatte er ausgeführt, er habe ein
aus den fünf Einzelbildern zusammengesetztes Bilddokument von einer der
Beklagten zugeordneten Telefonnummer erhalten. In seiner Vernehmung hat er
hingegen bekundet, er habe die Fotos lediglich vom Zeugen B. erhalten, an eine
Weiterleitung durch die Beklagte an ihn könne er sich dagegen nicht erinnern.
Auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung hat er zwar bekundet, dass die
Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zuträfen. Eine Erinnerung habe er
an die Geschehnisse aber nicht mehr. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der
unterschiedlichen Angaben einer Person zum gleichen Lebenssachverhalt die
klägerische Behauptung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bilder
direkt an den Zeugen T. weitergeleitet, entsprechend der vorgenannten
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht für bewiesen
erachtet.      
Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 500,00 Euro
begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin muss nicht hinnehmen, dass die
streitgegenständlichen Nacktbilder verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten
Bereich des Persönlich­keitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch
wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, selbst
wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen
Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen
Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung
des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich
verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung
unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich
deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (vgl.
BGH NJW 1974, 1947-1950).             
Allerdings löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten
erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem
Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen
durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall,
wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer
Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art
und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der
Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des
Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 765). Bei der gebotenen
Einzelfallbetrachtung stellt das Landgericht zutreffend auch auf den
Gesichtspunkt ab, dass die Klägerin selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen
erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.          
Zwar hat das Landgericht – allerdings im Rahmen der
Erörterung einer Wieder­holungsgefahr – ausgeführt, dass gerade bei der mobilen
Kommunikation über Whatsapp nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bilder oder
sonstige Daten, die den virtuellen Raum einmal betreten haben, dort auch
weiterhin vorhanden sind. Gleichwohl rechtfertigt diese abstrakte Gefahr, der
bei der Feststellung einer Wiederholungsgefahr durchaus Bedeutung zukommen
kann, im vorliegenden Fall keine höhere Geldentschädigung als den angemessenen,
aber ausreichenden Betrag von 500,00 Euro. Der Vortrag der Klägerin, sie
befinde sich u.a. aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorfalls in psychologischer
Behandlung ist vor allem in Bezug auf die Erkrankung selbst und hinsichtlich
einer Kausalität zwischen der Weiterleitung der Bilder und der behaupteten
psychischen Erkrankung deutlich zu vage, um eine höhere Geldentschädigung zu
rechtfertigen. Die Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugen oder die
Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige
Ausforschung hinaus.               
Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass das Landgericht der
Bemessung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für
den Unterlassungsanspruch einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt hat.
Nach der für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 2
Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für Anwaltsgebühren enthält § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG eine Regelung, nach der der Gegenstandswert für
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten regelmäßig mit 5.000,00 Euro, nach Lage
des Falls höher oder niedriger abzunehmen ist. Der Senat orientiert sich bei
der Wertfestsetzung in Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Äußerungen
grundsätzlich an diesem Regelwert (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2014 – 13 U
25/14). Im Übrigen war Gegenstand des anwaltlichen Schreibens vom 08. März 2013
lediglich der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin selbst bei Angabe des
Streitwertes in der Klageschrift mit 5.000,00 Euro beziffert hat (15.000,00
Euro abzgl. Vorstellung Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 Euro).              
Mithin ist auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.       
               
                

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Persönlichkeitsrecht: LG Köln – Untersagung der Verbreitung von in sozialem Netzwerk getätigten Äußerungen über Beziehung eines Profisportlers

Das Landgericht Köln
hat mit Urteil vom 10.06.2015, Az. 28
O 547/14
 entschieden, dass eine Veröffentlichung von privaten
Facebook-Nachrichten oder Whats-App-Protokollen über die Beziehung eines
Prominenten (hier: Fußballspieler) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
darstellt. Über das Bestehen einer Beziehung hinaus seien vom Klägers keine
Beziehungsdetails öffentlich gemacht worden, so dass keine Selbstöffnung
vorliege, welche die Privatsphäre einschränke.

Damit wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in
Bezug auf den Kläger unter anderem folgende Äußerungen zu tätigen:

“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung
gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘”.

Und:

“Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…”.

Das Urteil im
Volltext:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014
geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„N mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt
taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer
unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine
unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt (…) Wer ist diese
Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt (…) N… lächelt entspannt,
eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist
nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den
pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N veröffentlicht
(…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund
8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau
 – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
 (Es
folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014
geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt (…) Wer ist diese Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt
(…) N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N
veröffentlicht (…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in
Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau
 – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y
vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter
Fußballspieler und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft, mit der er im
Sommer 2014 in Brasilien die Weltmeisterschaft gewann. Er führte seit dem
Sommer 2013 eine Beziehung zu der Sängerin und Moderatorin D. Nach vorherigen
medialen Gerüchten veröffentlichte diese im Juni 2013 auf ihrer Twitter- und
Facebook-Seite ein Foto der beiden, welches sie offiziell als Paar darstellte.
Diese Beziehung stand seitdem unter hohem medialem Interesse. In der Folge kam
es gelegentlich zu weiteren Veröffentlichungen durch D über diese sozialen
Netzwerke, etwa zum Anlass des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung in London. Der
Kläger beantwortete diese über die gleichen Kanäle und veröffentlichte auf
seiner Facebook-Seite gelegentlich ähnliche Fotos von dem Paar. D äußerte sich
zudem in Interviews zu der Beziehung zu dem Kläger. Der Kläger antwortete
ebenfalls in einem mit der Hamburger Morgenpost zu sportlichen Themen geführten
Interview auf Fragen der Journalisten zu seiner Beziehung zu D. Im zeitlichen
Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen beendeten der
Kläger und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung. Zu den Einzelheiten der
Veröffentlichungen wird auf die von der Beklagten als K1-K6 eingereichten
Anlagen Bezug genommen.
Am 15.10. 2014 berichtete die Beklagte auf
der „Letzten Seite“ der von ihr verlegten Y über Facebook-Veröffentlichungen
des ehemaligen Fußballprofis M, welcher seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem
Modell T, und dem Kläger im Hinblick auf seine Trennung von dieser Vorwürfe
machte und auf seiner privaten Facebook-Seite vermeintliche Protokolle des
Nachrichtendienstes „WhatsApp“ zwischen dem Kläger und T veröffentlicht hatte.
In diesem Artikel heißt es u.a.:
 „‘N
ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ … M veröffentlichte kurzzeitig
ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose M …
erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem
Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht
und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein!“
In der Y vom 00.00.00 veröffentlichte sie
sodann den Artikel „D & N! Hat ihre Liebe noch eine Chance?“ in
dem es u.a. heißt:
 „Auslöser
dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M…sein…Der machte
‚Whats-App‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T….und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentierte(,#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Schließlich veröffentlicht die Beklagte in
der Y vom 00.00.00 auf der Titelseite ein Foto, welches den sitzenden Kläger
zeigt, dem eine hinter ihm stehende Frau ihre Hände auf die Schulter legt. In
der Bildbeschreibung heißt es:
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas…Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf
– mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau.“
Auf S. 4 wird das Foto erneut gezeigt und
im dortigen Text u.a. berichtet:
 „N
feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände
auf seine Schultern gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von
D entfernt … N … lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände
auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist
das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte
auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar
F…“
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.
und 00.00.00 forderte der Kläger erfolglos die Abgabe von Unterlassungserklärungen
von der Beklagten ein. Mit Beschluss vom 27.10.2014 (Az. 28 O 464/14) hat die
Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die
Veröffentlichung der Textpassagen sowie des Fotos unzulässig seien, da er
dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das folge insbesondere
daraus, dass diese den Bereich der Privat-und Intimsphäre des Klägers betreffen
würden. Das Kommunikationsverhalten des Klägers über Textnachrichten mit
Dritten gehe niemanden etwas an. Zudem verbreite die Klägerin die unwahre
Behauptung Ms über eine außereheliche Beziehung des Klägers zu T über ein
Massenmedium. Durch das Zitat und die Kommentierung der Aussage
„#auchindirsteckteinweltmeister“ werde zudem direkt in die Intimsphäre des
Klägers eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen
bestehe nicht. Insbesondere liege keine Selbstöffnung vor, da der Kläger
niemals Details zu seiner Beziehung zu D preisgegeben habe. Informationen seien
höchstens durch D mitgeteilt worden – eine Selbstöffnung durch Dritte sei
jedoch ausgeschlossen. Schließlich seien die Berichterstattung und die Nutzung
des Fotos in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers in Las Vegas unzulässig.
Dieser habe sich dort im Urlaub befunden, wobei der Kernbereich der
Privatsphäre betroffen sei, da er einen persönlichen Rückzugspunkt gesucht
habe. Insbesondere das streitgegenständliche Foto sei außerhalb der
Öffentlichkeit entstanden. Hierzu behauptet der Kläger, dass dieses – ohne
seine Einwilligung – auf einer privaten Geburtstagsfeier des Klägers in
abgetrennten Räumlichkeiten des C-Hotels entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden zu untersagen,
A. in Bezug auf den Kläger zu
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
a.             
“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte
kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der
vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N
weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
sowie
b.             
“ Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M … sein … Der machte
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T … und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentiert (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon Paar…“
B. das nachfolgend wiedergegebene Bild des
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
36
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von Y vom 00.00.00
sowie im Innenteil auf Seite 4 geschehen,
C. zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
 „N
mit anderer Frau in Las Vegas… Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau… N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt… Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt…N…
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D …! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht… Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro /die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Bei der
Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiege das legitime
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Beim überwiegenden Teil der
angegriffenen Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachen, deren Verbreitung
der Kläger hinnehmen müsse. Zudem seien die Grundsätze der
Verdachtsberichterstattung gewahrt worden. Die – auf dessen Facebook-Seite
getätigten –  Äußerungen Ms habe sie lediglich wiedergegeben. Die
Beziehungsverhältnisse des Klägers seien zudem von großem öffentlichem
Interesse, da es sich dabei um einen der bedeutendsten deutschen Fußballprofis
handele, der gerade die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Zudem habe er seine
Beziehung zu D selbst über soziale Medien der Öffentlichkeit angetragen und bei
Interviews auch eigeninitiativ zu der Beziehung Stellung genommen, sodass eine
klassische Selbstöffnung vorliege. Bei den im Zusammenhang mit den Äußerungen
Ms entstandenen Artikeln seien auch ausschließlich Prominente beteiligt
gewesen, sodass ein hohes Interesse an den Informationen bestand. Schließlich
sei auch die bebilderte Berichterstattung über den Urlaub im C-Hotel in Las
Vegas zulässig. Denn er habe sich dabei nicht zurückgezogen, sondern sich der
Öffentlichkeit zum ersten Mal nach den vorherigen Berichten wieder – etwa auch
mit dem Musiker F – gezeigt. Zudem begründe schon der Umstand ein öffentliches
Interesse, dass er, statt mit seiner Mannschaft zu trainieren, dort Urlaub
mache. Zu der Herkunft des streitgegenständlichen Fotos behauptet sie, dieses
zeige den Kläger nicht in einem abgesperrten Teilbereich des Hotelclubs bei
einer Privatfeier. Vielmehr habe dieser lediglich VIP-Tische in dem öffentlich
zugänglichen Club „Z“ des Hotels gebucht, welche nur durch einfache
Absperrungen vom Rest des Clubs abgetrennt seien.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend
begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y
schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen.
In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein
Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
Durch das Verbreiten der durch M erhobenen
Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen –
unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten
Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten
Beziehungsverhältnisse des Klägers.
Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig geschehen.
Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen
sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der
widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage
2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender
Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine
berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW
2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private
Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen
(BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu
berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende
Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und
Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen,
Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente
Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und
Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die
Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre
weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich
vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen
Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit
der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des
Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre
sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem
andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies
betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts
typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche
Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird
oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten
kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass
bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht
werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich
solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat
(BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die
Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer
Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche
thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der
Vergangenheit selbst geöffnet hat  und eine ähnliche Intensität hat
(BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann
daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews
„Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058).
Nach diesen Grundsätzen überwiegt im
konkreten Fall bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen
dasjenige des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre.
Dabei kann im Ausgangspunkt ein
öffentliches Interesse an der Person des Klägers nicht bezweifelt werden.
Dieses stützt sich bereits auf seine Stellung als bedeutender und bekannter
Fußballprofi und Nationalspieler, welcher in dieser Funktion regelmäßig in der
Öffentlichkeit steht. Die im Artikel getätigten Äußerungen betreffen jedoch
nicht diese auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Sozialsphäre des Klägers.
Zwischen seiner öffentlich exponierten Stellung als Fußballprofi und den
streitgegenständlichen Vorfällen besteht keine maßgebliche Verbindung über den
Umstand hinaus, dass M selbst als Fußballprofi tätig war und sich zur
Verdeutlichung seines Vorwurfs sprachbildlicher Vergleiche zu fußballerischen
Vorgängen bedient. Insofern ist vielmehr die Privatsphäre des Klägers
betroffen, da der Artikel im Gesamtkontext von dem Verhalten des Klägers in
Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Beziehung zu T und seiner Beziehung zu D
handelt. Die Privatsphäre ist auch im Hinblick auf die Information des
Kommunikationsverhaltens zwischen dem Kläger und Dritten betroffen, deren
Inhalt ebenfalls einen – in dem Artikel zwar nicht mitgeteilten – jedoch
privaten Charakter hat. Die Nutzung dieser Informationen tangiert dabei
zugleich das Recht des Klägers am gesprochenen bzw. geschriebenen Wort als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da dieser selbst darüber
entscheiden kann, inwiefern solche Kommunikationsdaten veröffentlicht werden.
Zugunsten des Klägers spricht bei der Abwägung dabei auch, dass der von M
aufgeworfene Vorwurf einer parallelen Beziehung zwischen dem Kläger und T und D
dabei auch geeignet ist, dessen Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu
schädigen. Insofern kommt dem Interesse an der Verbreitung solch ungesicherter
Gerüchte kein hoher Stellenwert zu. Dies wird auch nicht deshalb aufgewogen, da
– wie die Beklagte meint – lediglich Prominente an dem Vorfall beteiligt seien.
Es handelt sich insofern nicht um Vorgänge, welche die Bekanntheit der
einzelnen Charaktere betreffen, sondern jeweils deren Privatleben. Schließlich
ist auch nicht ersichtlich, dass durch den Bericht neben dem Ziel der
Unterhaltung ein Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden
Sachdebatte geleistet wird.
Schließlich liegt auch keine relevante
Selbstöffnung vor, welche die Privatheitserwartung des Klägers im Hinblick auf
die angegriffenen Äußerungen reduzieren würde. Dabei kann es dahinstehen, ob
und inwiefern ein Verhalten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, D,
überhaupt zu einer den Kläger betreffenden Selbstöffnung beitragen könnte. Denn
selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellt, liegt eine solche Öffnung der
Privatsphäre, welche thematisch und von der Intensität die angegriffene
Berichterstattung rechtfertigen würde, nicht vor. Denn weder der Kläger noch D
haben maßgebliche Details über ihr Beziehungsleben öffentlich bekannt gemacht.
Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen lassen einen solchen Schluss
nicht zu. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger und seine damalige
Lebensgefährtin D über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram
ihren Beziehungsstatus (Zusammenkommen, Beziehen einer gemeinsamen Wohnung)
öffentlich kommentiert haben und auf Nachfrage auch in Interviews in
allgemeiner Form hierzu Stellung genommen haben, ohne Details preiszugeben.
Dass sie sich als Paar bewusst, aktiv und nachhaltig in der Öffentlichkeit
platziert hätten, ist nicht ersichtlich. D veröffentlichte das erste Foto,
welches sie und den Kläger als Paar zeigt und kommunizierte ihre
Geburtstagsüberraschung für den Kläger in der Londoner Wohnung öffentlich über
die sozialen Netzwerke. Sie äußerte sich auch über die Beziehung in einem
exklusiven Interview mit der A und in dem von der Beklagten eingereichten
Fernsehinterview. Ihre Äußerungen bleiben jedoch im Allgemeinen und entsprechen
insofern auch der von ihr im TV-Interview aufgestellten Aussage, dass der
Kläger und sie möglichst wenig an die Öffentlichkeit preisgeben wollen. Die von
der Beklagten eingereichten Anlagen belegen insofern lediglich, dass die Medien
die spärlichen, durch D veröffentlichten Informationen bereitwillig aufgenommen
und weiterverbreitet haben. Noch hinter dem Verhalten von D zurück bleibt im
Hinblick auf eine mögliche Selbstöffnung jedoch das Verhalten des Klägers
selbst. Dieser veröffentlichte zwar auch über seine sozialen Netzwerke Fotos
von sich und seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Grußbotschaften an seine
Anhänger oder reagierte auf die Eintragungen von D. Dabei ist jedoch
ersichtlich, dass der Großteil der Eintragung in den sozialen Netzwerken der
Eigenvermarktung in Bezug auf seine sportlich-berufliche Karriere diente, was
die Vielzahl der sportbezogenen Einträge zeigt. Details über den Umstand
hinaus, dass er in seiner Beziehung glücklich sei, wurden jedoch damit nicht
kommuniziert. Auch das von der Beklagten angeführte Interview mit der Hamburger
Morgenpost belegt keineswegs die aufgestellte These, dass der Kläger
eigeninitiativ Beziehungsdetails in die Öffentlichkeit gebracht hat. Hierbei
ging es vielmehr primär um die fußballerische Karriere des Klägers und die
kommende Weltmeisterschaft. Wenn er am Ende diese Interviews dann direkt und
suggestiv auf seine Beziehung angesprochen wird, antwortet er sehr allgemein,
dass er glücklich sei und seine Lebensgefährtin ihm Halt gebe.
Eine relevante Selbstöffnung lässt sich
damit lediglich insoweit annehmen, dass dies eine Berichterstattung über den
Umstand rechtfertigen würde, dass sich der Kläger und D getrennt haben, nachdem
sie diese Beziehung zuvor regelmäßig öffentlich bestätigt haben. Dies umfasst
jedoch weder thematisch noch hinsichtlich der Intensität Fragen, zu welchen
Personen der Kläger sonst eine irgendwie geartete Beziehung unterhält und wem
er Nachrichten schreibt.
Auch die Wiederholungsgefahr als
materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese
wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist
bislang nicht ausgeräumt.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung “Auslöser dürften die
Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle
zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen
bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er
süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum
Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Hinsichtlich der Abwägung gilt das unter
1. Ausgeführte entsprechend. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre wird hierbei
jedoch zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Beklagte die Vorgänge explizit in
Verbindung mit der Beziehung des Klägers zu D setzt und insofern den Lesern
„Raum für Spekulationen“ mitteilt.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie.
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der
es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden,
§ 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des
zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne
ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine
Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem
abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, NJW 2007, 1977; BVerfG NJW 2008, 1793 ff).
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt
nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in
Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das
Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die
Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den
Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1
GG andererseits. Bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes ist der situationsbezogene
Umfang der berechtigten Privatheitserwartung des Einzelnen zu berücksichtigen
(BGH NJW 2008, 3138). Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die
Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung
einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander
abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die
Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie
beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen
Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Auch insofern ist
bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und
inwiefern die mögliche Leitbild- und Kotrastfunktion des Prominenten berührt
wird.
Es kann dahinstehen, ob es sich hier bei
der Fotografie, welche den Kläger mit einer Frau und weiteren Personen beim
Feiern zeigt, um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Jedenfalls überwiegen
insofern die Interessen des Klägers gegenüber denjenigen der Beklagten und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Foto ist dabei zum einen im
Urlaub des Klägers in Las Vegas entstanden und dort zum anderen bei einer
Feierlichkeit – deren Rahmen zwischen den Parteien umstritten ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass auch Prominente im Urlaub besonders geschützt sind.
Dieser gehört als persönliche Rückzugsmöglichkeit in den Kernbereich der
Privatsphäre (BGH GRUR 2007, S. 523). Bereits der Umstand, dass der Kläger
seinen Urlaub außerhalb Europas – und damit außerhalb seines üblichen
Tätigkeitsorts –  und in dem exklusiven Hotel C verbringt, sprechen
zunächst dafür, dass der Kläger damit eine Situation aufgesucht hat, in welcher
er ohne eigenes Zutun begründet und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen
darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch
innerhalb des Urlaubs konkret für den Besuch der Räumlichkeiten des Hotels, in
denen die Fotografie entstanden ist. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger
unter Beweisantritt behauptet – das Foto auf einer privaten Geburtstagsfeier in
einem abgetrennten Bereich des Hotels angefertigt wurde hat oder – wie die
Beklagte behauptet – der Kläger lediglich einzelne VIP-Tische im öffentlich
zugänglichen Clubbereich des Hotels gebucht hat und das Foto dort aufgenommen
wurde. Dies ist letztlich nicht erheblich, sodass von einer Beweisaufnahme
abzusehen war. Denn selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt,
fällt die Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. So ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass sich der Betroffene auch in öffentlich zugänglichen Räumen
stattfindenden Vorgängen gegenüber visuellen Darstellungen auf den Schutz
seiner Privatsphäre berufen kann, wenn der Betroffene nach den Umständen
typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet
zu werden (OLG Köln, AfP 2013, S. 512). Unstreitig befand sich der Kläger nicht
auf einer Veranstaltung, welcher selbst Außenwirksamkeit zukam, wie es etwa bei
einer Aftershowparty eines öffentlichen Events oder eines im medialen Interesse
stehenden Balls der Fall wäre. Vielmehr befand er sich dort in rein privater
Funktion zum Feiern, konnte abschalten und sich gehen lassen. In einer solchen
Situation muss er grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er von Dritten zum
Zwecke einer späteren Veröffentlichung fotografiert wird. Dass er aufgrund der
technischen Möglichkeiten heutzutage jederzeit damit rechnen muss, erkannt und
mit Hilfe eines Smartphones unentdeckt fotografiert zu werden, ändert insofern
nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung eines solchen
Fotos. Denn ansonsten wäre es für einen Prominenten unmöglich, unbeschwert
außerhalb der eigenen vier Wände privat aufzutreten.
An der Unzulässigkeit der Verwendung des
konkreten Fotos ändert auch nichts, dass der Kläger während seines Urlaubs auch
öffentliche Veranstaltungen – wie etwa das Konzert der Band Blink 182 –
aufsuchte und sich dort offensichtlich einverständlich mit dem Künstler F
ablichten ließ. Denn hierdurch hat er nicht zu verstehen gegeben, dass er
nunmehr seinen gesamten Urlaub und jegliche Unternehmungen in diesem der
öffentlichen Wahrnehmung öffnen wollte. Schließlich verschiebt auch der
Gesamtkontext der Berichterstattung die Abwägung nicht zugunsten der Beklagten.
Der von ihr angeführte Umstand, dass sich der Kläger nur aufgrund einer
Freistellung durch seinen Arbeitgeber im Urlaub befinden konnte, rechtfertigt
die konkrete Berichterstattung schon deshalb nicht, da dies lediglich in einem
Nebensatz angerissen wird, um zu betonen, dass sich der Kläger im Zusammenhang
mit vorherigen Berichten und der möglichen Trennung von D mit einer der
Öffentlichkeit unbekannten Frau zeige. Ein inhaltlicher Bezug zu seiner Arbeit
oder zur vorherigen Weltmeisterschaft ist ebenso wenig zu erkennen wie der
Vortrag nachzuvollziehen ist, dass sich der Kläger hier bewusst das erste Mal
nach den Vorwürfen Ms der Öffentlichkeit gezeigt habe. Soweit zu diesen
Vorgängen ein Bezug besteht, rechtfertigt dies keine (Y-)Berichterstattung,
sodass auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen wird. In der Abwägung spricht
gegen eine Veröffentlichung des Fotos schließlich auch, dass dieses den Kläger
zwar nicht negativ darstellt, jedoch im Zusammenhang mit der begleitenden
Wortberichterstattung zum Beleg weiterer Spekulationen über das Privatleben des
Klägers genutzt wird.
Auch insofern liegt die
Wiederholungsgefahr vor.
4.
Schließlich besteht ein
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG  hinsichtlich der Äußerung „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt … N …
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt.
 Der
Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der
Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht).
Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau –
und sogar mit Rockstar F…“
 lediglich in dem durch Unterstreichungen
hervorgehobenen Umfang.
Hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche
der Beschreibung des streitgegenständlichen Fotos dienen, wird auf die
Ausführungen hierzu unter 3. Bezug genommen.
Hinsichtlich der Aussagen hinsichtlich der
Berichterstattung über Ms Vorwürfe, wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.
Bezug genommen.
Unbegründet ist der Antrag schließlich
jedoch hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche sich allein darauf beziehen,
dass der Kläger im C-Hotel im Urlaub ist. Insofern hat er diesen grundsätzlich
geschützten Rückzugsraum teilweise geöffnet, indem er sich – unstreitig – dort
mit dem Musiker F im Rahmen des Konzerts im Hotelclub zeigte und ablichten
ließ. Soweit hierüber im Einzelfall berichtet werden kann, ist auch die
Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung über die Preise des Hotels zulässig.
Soweit des Weiteren mitgeteilt wird, dass der Kläger dort in der Sonne lag und
am Pool entspannte, handelt es sich schließlich um allgemeine Beschreibungen
desjenigen, was ein Urlaubsgast gewöhnlich in diesem Hotel tut –
Persönlichkeitsrechte des Klägers werden damit erkennbar nicht über die
Information hinaus, dass er dort Urlaub macht, tangiert.
Auch insofern liegt die
Wiederholungsgefahr vor.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
6.

Streitwert: 70.000 EUR