Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil
vom 09.09.2019 – 112 C 365/19 entschieden, dass der Verkäufer auf
Schadensersatz haftet, wenn er beim Versendungskauf die verkaufte Sache nicht
ordnungsgemäß verpackt.
vom 09.09.2019 – 112 C 365/19 entschieden, dass der Verkäufer auf
Schadensersatz haftet, wenn er beim Versendungskauf die verkaufte Sache nicht
ordnungsgemäß verpackt.
Der Kläger hat im Internet einen gebrauchten Banknotenzähler
gekauft. Der Beklagte hat diesen bei der Versendung nicht ausreichend verpackt.
Aufgrund der Schwere des Geräts (14 kg) kam das Gerät mit einem Totalschaden
bei dem Kläger an.
gekauft. Der Beklagte hat diesen bei der Versendung nicht ausreichend verpackt.
Aufgrund der Schwere des Geräts (14 kg) kam das Gerät mit einem Totalschaden
bei dem Kläger an.
Zwar gilt beim Versendungskauf die Regelung zur
Gefahrtragung nach § 447 Abs. 1 BGB. Danach trägt grundsätzlich der Käufer
das Transportrisiko. Sobald die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben
wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Gefahrtragung nach § 447 Abs. 1 BGB. Danach trägt grundsätzlich der Käufer
das Transportrisiko. Sobald die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben
wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Wenn der Verkäufer die Ware aber nicht ordnungsgemäß
verpackt, haftet er auf Schadensersatz. Deshalb musste der Verkäufer in dem
vorliegenden Fall den Kaufpreis an den Kläger zurückerstatten.
verpackt, haftet er auf Schadensersatz. Deshalb musste der Verkäufer in dem
vorliegenden Fall den Kaufpreis an den Kläger zurückerstatten.