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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – DAWANDA-Händlerinnen

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die er abzapfen melken kann.
Die Verkäuferinnen der Dawanda-Plattform!
Hier flattern
nahezu täglich von IDO abgemahnte Händler/innen an, die auf DaWanda Waren
anbieten, meist als sog. Kleinunternehmer.
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen werden häufig Wettbewerbsverstöße
abgemahnt, die leicht festzustellen sind. So mahnt IDO in der Regel folgende
Verstöße ab:
  • ·      fehlende
    Widerrufsbelehrung,
  • ·      fehlendes
    Widerrufsformular
  • ·      fehlender Hinweis
    auf die OS-Plattform
  • ·      keine aktive
    Verlinkung auf die OS-Plattform,
  • ·      Werbung mit
    „versichertem Versand“
  • ·      fehlende Angaben
    zur Speicherung des Vertragstextes
  • ·      Verstöße gegen
    die Textilkennzeichnungsverordnung
  • ·      fehlende Grundpreisangaben
  • ·      unbestimmte
    Lieferzeitangaben („in der Regel“)

Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die der Abmahnung beigefügte
Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung
setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren DaWanda-Account rechtssicher gestalten lassen.
Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der
Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Denn der IDO-Verband ist leider dafür bekannt, dass er
nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Shop des
abgemahnten DaWanda-Händlers überprüft.

Stellt er dabei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung
fest, macht der Vertragsstrafen von 3.000 EUR bis 4.000 EUR ein.
Vertragsstrafen können je nach Einzelfall durch einen Anwalt „herunterhandelt“
werden, aber ärgerlich bleiben aber auch die reduzierten Vertragsstrafen in
Höhe von „nur“ 1.000,00 € oder 2.000,00 €.
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Wettbewerbsrecht: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. macht Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungserklärung geltend

Ich hatte ja schon häufiger über Abmahnungen des  IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. berichtet, welche vor allem Händler der Plattform eBay treffen. 


Wer eine solche Abmahnung erhalten hat und sich dann mittels einer Unterlassungserklärung zur Unterlassung eines  vorher abgemahnten Rechtsverstoßes verpflichtet hat, sollte tunlichst auf die Einhaltung des Unterlassungsversprechens achten. 


Denn der IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. kontrolliert die Einhaltung und macht in Fällen des Verstoßes Vertragsstrafen geltend. macht weiterhin Vertragsstrafen geltend. 


In einem mir vorliegenden Fall wurde eine Woche nach Erhalt der Unterlassungserklärung der Shop kontrolliert und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aufgerufen..


Daher ist von großer Bedeutung, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. 


Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

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LG Köln schlägt für den Verstoß gegen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit festem Vertragsstrafenversprechen eine Vertragsstrafe von 500,00 € vor

Da ich heute für meinen Termin bei der 28. Kammer des Landgerichts Köln ein wenig zu früh anwesend war, nutze ich die Chance für ein wenig kostenlose Rechtsfortbildung indem ich den vorher stattfindenden Termine als Teil der „Öffentlichkeit folgte.

Erstaunen nicht nur bei dem Klägervertreter sondern auch bei dem ebenfalls anwesenden Kollegen Dr. Jan-Peter Psczolla und mir löste der Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden der 28. Kammer Herrn VRLG Dr. Eßer aus, der eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € für den Verstoß gegen die feste Vertragsstrafe von 5.001,00 € in einer urheberrechtlichen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für angemessen hielt.

In der Sache hatte der Beklagte nach einer urheberrechtlichen Abmahnung für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Textes auf einem Facebook-Profil eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unter der Maßgabe abgegeben, dass er für den Wiederholungsfall nicht eine Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch zahlen würde wollen sollen, sondern als feste Summe die üblicherweise von Abmahnern geforderte Summe von 5.001,00 €.

Der Urheber und jetzige Kläger konnte den Text zwar auf dem Profil des Facebook-Nutzers nicht mehr wiederfinden, wohl aber unter Eingabe der konkreten URL.

Die 28. Kammer hielt deswegen 10% der geforderten und vorher versprochenen Vertragsstrafe für angemessen, weil der Beklagte ja den Text aus dem Profil gelöscht habe und er als nicht technikaffiner Otto-Normal-Nutzer ja nicht wissen können, wie man Texte oder auch Bilder von einem Server löschen lassen könne.

Dies ist insbesondere deshalb interessant, da die Fälle relativ häufig vorkommen, weil Abgemahnte zwar urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte von ihrer Webseite löschen bzw. entfernen, diese aber nicht auf dem Sever entfernen oder entfernen lassen und die Abmahner diese unter Zuhilfenahme der vorher gespeicherten URL auf dem Server aufrufen kann und somit die vorher versprochene Vertragsstrafe verwirkt.

Hierauf sollten Abgemahnte vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung achten. Oder sich entsprechend beraten lassen.