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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnung von der Nebulus GmbH

Der
Geschäftsführer, Herr Alexander Scharnböck Firma der Nebulus GmbH, Mettener
Str. 21, 94469 Deggendorf verschickt urheberrechtliche Abmahnungen.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder von Produkten der Firma Nebulus GmbH verwendet haben. Durch
die unberechtigte Verwendung der Nebulus-Lichtbilder hätten die Abgemahnten
gegen das Urheberrecht verstoßen.
Allen Abgemahnten
ist gemein, dass sie die Nebulus-Lichtbilder für Angebote von Nebulus-Produkten
bei eBay verwendete hatten.
Wegen der
Foto-Nutzung fordert die Nebulus GmbH von den Abgemahnten:
•        Beseitigung des Verstoßes
•        Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung
•        Zahlung von Schadenersatz in Form
fiktiver Lizenzkosten in

         Höhe von 90,00 € je Foto
•        Zahlung einer Kostenpauschale von 20,00
Interessant ist,
das noch im Mai die Fotografin
Petra Heide abgemahnt
hat mit der Behauptung sie sei Urheberin der
Lichtbilder.
Nebulus GmbH legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei, bei welcher eine feste Vertragsstrafe in Höhe von
5001,00 € gefordert wird.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Meiner Rechtsauffassung sind die
Abmahnungen der Nebulus GmbH wegen der Verwendung der Nebulus-Bilder nämlich unwirksam.
Warum dem so ist, ist einfach erklärt:
Die Abgemahnten sollen in der als
Entwurf anliegenden, vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen,
als die Nebulus GmbH bei unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen
würde. Die Nebulus GmbH klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies
ist aber gesetzlich so vorgeschrieben. Gemäß
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist eine solche
Abmahnung unwirksam.
Selbst zu Recht abgemahnte
Urheberrechtsverletzer hätten daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen
einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Petra Heide, §
97a Abs. 4 UrhG.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann
jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den
genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Albrecht & Bischoff für Herrn Waldemar Doliwa

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff verschickt derzeit erneut Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Fotografen Waldemar Doliwa, Pastor-Bode-Str. 3, 29646 Bispingen auf eigenen Webseiten. Der Natur- und Tierfotograf  Waldemar Doliwa betreibt das  Internetportal doliwa-naturfoto.de.

Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen der Verletzung von 3 (in Worten: drei) urheberrechtlich geschützten Fotografien in Höhe von 4.170,00 €.
Selbstverständlich sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff in Höhe von 924,80 € (Gegenstandswert: 16.170,00 €) bezahlt werden und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 4.170,00 €.In Summe soll der abgemahnte Seitenbetreiber 5.094,80 € zahlen.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder dieHonorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrechtund Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Fotorecht: Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Albrecht & Bischoff für Folkert Knieper

Die
Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Albrecht
& Bischoff
verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen
Nutzung von Fotos des Bremer Fotografen Folkert
Knieper
auf eigenen Webseiten. Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Knieper das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile
über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet. da die Bilder des Fotografen Folkert Knieper sich großer Beliebtheit erfreuen, werden sie auch immer wieder

Neben
der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer
die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie
Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen
der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Selbstverständlich
sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff bezahlt werden
und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“
oder die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
) entschieden: Wenn
“es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht
um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der
VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.

Das
OLG Hamm, ich habe hier
dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13    
 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen
Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ
nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos
befasst.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig
ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Ich biete Ihnen
an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich
telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit
welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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per email :info (at) ra-gerth.de

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