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BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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