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Die Debcon schreibt mir nach 2 Jahren mal wieder und faselt was von allgemeiner Aufklärungs· und Schadenminderungspflicht

Manchmal passt es einfach. Heute kam das Urteil des AG Bielefeld in einer Debcon-Sache. Mein Mandant erfreut sich dran. Drei andere Filesharing-Klagen beim AG Bielefeld hat Rechtsanwalt Sebastian Wulf unlängst zurückgenommen und nun muss mein Faxgerät wieder Überstunden schieben. 

Und das wieder für Sachen, die vor dem AG Bielefeld landen würden.

Also Abmahnung aus 2011, da habe ich schon mit den Rechtsanwälten Negele Zimmel
Greuter Beller kommuniziert, dann 2014 mit der Debcon GmbH und in beiden Fällen die Forderung vollumfänglich zurückgewiesen.

Und nun kommt das nachfolgende Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.

P.S.: Nicht, dass jemand denkt ich habe an dem Schreiben manipuliert. Ne, Nee die zum Teil lustigen Rechtschreibfehler waren da tatsächlich drin.



Bottrop, den 18.02.2016
Akt. Z. C43072
Bitte stets angeben
Ihr Zeichen: 14168
Ihre Mandantschaft: XXX YYY,  AAAstr 3, D-33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Forderung: EUR 1225,83
(EUR 1000,00 Hauptforderung zzgl. EUR 225,83
Verzugszinsen seit Abmahndatum, evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen
Mahnverfahrens iHv. EUR 0,00)
lnkassonummer: MPG8588
Forderungsgrund: Forderung aus einer
Urheberrechtsverletzung gern.§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG vom 02 02 2011 I 21:0332
Uhr (siehe Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter &
Beller vom 20.04.2011)
Rechteinhaber: Video Art Holland b.v. , Anna van
Renesseplein 8, 1911 KN Uitgeest, Niederlande
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
Verstöße gegen das Urheberrecht verjähren in der Regel
nach drei Jahren. Doch davon gibt es eine Abweichung. Bei dem o.g.
Forderungskonto wird alleinig der Lizenzschaden geltend gemacht, bei dem die
Ansprüche aufgrund des ungerecht Erlangten, wie die Ersparnis von Lizenzgebühr
erst ausnahmsweise nach§ 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB nach 10 Jahren
verjähren und folglich in dieser Zeit weiter geltend gemacht werden/können.
Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde von Seiten
Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese
durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht
weder etwas erspart noch etwas erlangt hat. Dies will Ihre Mandantschaft bitte
im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungs· und Schadenminderungspflicht
nachholen, da nach derzeitiger Aktenlage von dieser – dies kann zumindest nicht
ausgeschlossen werden · zum einen den Kaufpreis des Werkes, wie auch vor allem
die Lizenzgebühr zur öffentlichen Verwertung erspart und ohne rechtlichen Grund
erlangt wurde. Ist die Herausgabe des ohne rechtlichen Grund erlangtem, wegen
seiner Beschaffenheit nicht möglich, weil der Gebrauch des Rechts, seiner Natur
nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu
ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts
besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).
Vor dem Hintergrund wird angenommen, dass der
Lizenzschaden auch tatsächlich unter Berücksichtigung der Lizenzanalogie
entstanden ist und 10 Jahre geltend gemacht werden kann. Hier verweisen wir auf
das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014 mit AZ 92 C 64/14.
Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der
deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies
folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen
kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. Vor dem Hintergrund bitten wir
widerholend im Rahmen der mögl. Schadenminderungspflicht Ihrer Mandantschaft um
entsprechende Auskunft bis zum 29.02.2016.
Die etwaige verspätete prozessuale Darlegung würde als zu spät gerügt. Das
Prozessrisiko und folglich das Kostenrisiko, welches aufgrund unterschiedlicher
Rechtsprechung auf beiden Seiten liegt, wollen wir damit für beide Seiten mindern,
bzw. ausschließen.
Alternativ bieten wir Ihrer Mandantschaft an, den
Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe
von EUR 1000,00 pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von
EUR 250,00 bis zum
29.02.2016 zu erledigen.
Wir denken hiermit ein annehmbares und faires Angebot zu
unterbreiten, welches das Kostenrisiko hinsichtlich der anstehenden Gerichts-
u. Rechtsanwaltskosten widerspiegelt.
Mit freundlichen Grüßen
Wulf

Debcon GmbH