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OLG München: Sportveranstalter darf Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen

Das OLG München hat durch Urteil
vom 07.06.2018, 29 U 2490/17
entschieden, dass ein Sportveranstalter den
Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen darf.
Vorliegend ging es um Videoberichterstattung im Amateurfußball.
Leitsatz
Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von
Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den
eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt
eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und
Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt
(§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entscheidungsgründe:
I.            
Die klagenden Medienunternehmen verlangen vom Beklagten die
Unterlassung der Verwendung bestimmter Zugangsbeschränkungen für das Anfertigen
von Videoaufzeichnungen von Fußballspielen der Regionalliga Bayern, der
Bayernliga und der Landesliga.
Die Klägerinnen sind Medienunternehmen und bieten unter
www…de, www…de, www…de, www…de, und www de journalistische Informationsangebote
im Internet an, auf denen sie unter anderem Videobeiträge mit Ausschnitten von
Amateurfußballspielen zum Abruf bereithalten. Die Klägerinnen zu 1) und 4)
bieten zudem als regionale Kooperationspartnerinnen des Amateurfußballportals
www net der Klägerin zu 7) die Internetangebote www…net/… und www…net/… an.
Diese Videobeiträge werden von den Klägerinnen bei den jeweiligen regionalen
Spielen vor Ort erstellt und anschließend in ihren Internetangeboten
veröffentlicht. 
Der Beklagte ist der größte Landesverband des Deutschen
Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine. Er führt den
Spielbetrieb der bayerischen FußballAmateurligen durch, stellt Spielpläne auf,
organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Unter der
Website www…de betreibt er ein Internetportal. Unter dem Videoportal www…tv
hält er unter anderem Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen der Regionalliga
Bayern, der Bayernliga und der Landesliga zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 4).          
Seit der Saison 2015/2016 verwendet der Beklagte die
Akkreditierungsrichtlinien Saisonakkreditierung Video/TV (2015/2016)
Regionalliga Bayern, Bayernliga, Landesliga (Anlage K 10). Darin sind
auszugsweise folgende Regelungen enthalten (die streitbefangenen Teile sind
kursiv hervorgehoben):     
Medien/Redaktionen, die Spiele der Regionalliga Bayern
und/oder Bayernliga und/oder Landesliga (Saison 2015/2016) filmen und die
Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, bietet der …
folgende Optionen an:     
1. Erstellung eigener Spielberichte gegen Gebühr         
Es besteht die Möglichkeit, einen eigenen Spielbericht von
bis zu 30 Minuten Länge gegen eine Gebühr anzufertigen. Die Gebühr beträgt
(netto) pro Spielbericht in der Regionalliga Bayern 1000 Euro, in der
Bayernliga 500 Euro und in der Landesliga 250 Euro. Der Spielbericht kann ohne
Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet und verwertet werden.             
           
Voraussetzungen:         
a) Schriftliche Erklärung/Mitteilung an den …
(Pressestelle) spätestens vier Tage vor dem jeweiligen Spiel.
           
2. Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr           
Voraussetzungen Regionalliga Bayern:
a) Dem … wird eine Kopie des Spielberichts unter
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei und clean
überlassen. (…) Die Kopie des Spielberichts muss bis spätestens 12 Uhr an dem
auf das aufgezeichnete Spiel folgenden Tag vorliegen.           
….         
c) Sperrfrist für die Online-Veröffentlichung (keine
TV-Sperrfrist):       
Eine Online-Veröffentlichung darf nicht vor 15 Uhr des auf
die …-Erstausstrahlung der Sendung „….TV – Das Bayerische
Fußballmagazin“ folgenden Tages erfolgen, das heißt bei Wochenendspielen
nicht vor Montag (15 Uhr) und bei Wochenspieltagen nicht vor Freitag (15 Uhr).  
Voraussetzung Bayernliga und Landesliga:        
a) Sobald dem … eine Kopie des Spielberichts unter
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei, presenterfrei
und clean überlassen wird, kann der Spielbericht ohne Sperrfrist unmittelbar
über die eigenen Medien verbreitet werden. (…)                Abs.
21
Generelle Voraussetzungen für die Regionalliga Bayern,
Bayernliga und Landesliga:    
a) Eine Nutzung ist ausschließlich in den eigenen
Medienkanälen gestattet. Das Einstellen der Bewegtbilder in YouTube bzw. die
Einbindung in einen YouTube-Channel oder in vergleichbare Videoportale ist ohne
Zusatzvereinbarung nicht gestattet.          
b) Spielberichte dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
           
3. Spielberichte aus …TV kostenfrei erhalten   
Wer regelmäßig Spielberichte von den Heimspielen eines
Vereins erstellt und dem … zur Verfügung stellt, kann – je nach praktischer,
rechtlicher und technischer Verfügbarkeit – Spielberichte von Auswärtsspielen
des Vereins kostenlos für die Veröffentlichung in den eigenen Medienkanälen
bekommen.               
Akkreditierungsrichtlinien – Allgemeine Voraussetzungen und
Hinweise
a) Für eine Akkreditierung müssen dem … vom Medium/der
Redaktion ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner sowie die zu
akkreditierenden Redakteure/Mitarbeiter namentlich und mit Angabe der
Kontaktdaten (…) gemeldet werden.               
b) Eine Saisonakkreditierung Video/TV ist personengebunden
und nicht übertragbar.               
c) Eine Saisonakkreditierung Video/TV kann auch während der
Saison nachträglich beantragt werden.             
d) Medien/Redaktionen mit einer gültigen
Saisonakkreditierung Video/TV haben die Möglichkeit, einzelne
Redakteure/Mitarbeiter nachträglich zu akkreditieren. Ein entsprechender Antrag
kann nur durch den hauptverantwortlichen Ansprechpartner des Mediums erfolgen,
per E-Mail an bayernsport@bfv.de.               
e) Eine kurzfristige Akkreditierung am Spielort selbst ist
nicht möglich.               
f) Der … und die Vereine haben das Recht, den Zugang der
Medienvertreter zum Stadion zu regulieren.         
g) Medienvertreter, die Videoaufnahmen machen wollen, aber
nicht über eine gültige Saisonakkreditierung Video/TV des … verfügen,
erhalten keinen Zutritt zum Stadion.         
           
Darüber hinaus führte der Beklagte ab der Spielzeit
2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Regionalliga Bayern,
Bayernliga, und Landesliga ein. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die
Vereine mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des
Hausrechts abschließen. Damit die Vereine am Spielbetrieb der Regionalliga
Bayern, Bayernliga, und Landesliga zugelassen werden, müssen sie unter anderem
die Regelung zur Ausübung des Hausrechts akzeptieren und unterschreiben. Diese
hat auszugsweise folgenden Wortlaut (vgl. Anlage K 7, Seite 5):               
PRÄAMBEL        
Der … erteilt Medienpartnern bzw. von diesen benannten
Personen unter bestimmten Bedingungen Jahresakkreditierungen zu den Spielen der
Bayernliga, der Landesliga und anderen Ligen. Diese Akkreditierungen verleihen
den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele
abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu
machen (im Folgenden werden diese Handlungen „zu Filmzwecken“ genannt).
Der … und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige
Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, die Spiele zu filmen und
öffentlich verfügbar zu machen. Um die Durchsetzung dieser
Akkreditierungsregeln zu gewährleisten, sagen die Vereine in ihren Rollen als
Heimverein Folgendes zu:         Abs. 39
§ 1         
Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine
gültige Akkreditierung des … verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken
für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die
erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nichtakkreditierte Personen sein
Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein
entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.      
§ 2         
Der Verein hat dem … jegliche Zuwiderhandlungen
unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen
Person(en) dem … mitzuteilen. Sofern sich ein Vertreter des … vor Ort
befindet, ist die Mitteilungspflicht diesem Vertreter gegenüber zu erfüllen.          
§ 3         
Neben dem Verein hat der … als
organisationsverantwortlicher Verband über seine Vertreter das Recht, das
Hausrecht im Sinne des § 1 durchzusetzen. Dieses Recht gilt auch für etwaige
Rechtsstreitigkeiten mit Zuwiderhandelnden. Hierfür überträgt der Verein als
Kläger dem … das Hausrecht, so dass dieser für den Verein den Prozess führt.
Ist der Verein im Prozess hingegen Beklagter, so wird der … neben dem Verein
dem Prozess beitreten. …        
In den Spielgruppentagungen der Regionalliga Bayern,
Bayernliga, und Landesliga Ende Juni/Anfang Juli 2015 sprachen sich 90,1% der
für die Saison 2015/2016 zugelassenen Vereine für eine gemeinsame Wahrnehmung
und Verwertung der Bewegtbildrechte aus. 97,2% der Vereine baten den Beklagten
in einer gemeinsamen Erklärung, entsprechende Akkreditierungsrichtlinien sowie
die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zusammen mit diesem umzusetzen und in
der zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele vorgeschlagenen Form zur Anwendung zu
bringen (vgl. Anlage B 6).  
om Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem
Beklagten sahen die Klägerinnen bislang ab.           
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Bedingungen des
Beklagten in Ziffer 2. seiner Akkreditierungsrichtlinien (Erstellung eigener
Spielberichte ohne Gebühr) hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es liege
ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 307 Abs. 3 BGB vor. Der Beklagte
lasse sich in einem derart weitgehenden Umfang Nutzungsrechte nach dem UrhG
einräumen, dass die Urheber bzw. nach § 95 UrhG Leistungsschutzberechtigte
zeitlich unbegrenzt von allen künftigen Weiterübertragungen der Nutzungsrechte
ausgeschlossen seien. Hierin liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 5 UrhG; nach der
darin zum Ausdruck kommenden Übertragungszwecklehre dürften dem Verwerter im
Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des
Nutzungsvertrages erfordere. Der Beklagte benötige für den Betrieb seines
ligaübergreifenden Videoportals …tv keine umfassenden, ausschließlichen
Nutzungsrechte, sondern lediglich ein einfaches Senderecht. Der Beklagte lasse
sich hingegen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das
Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortragsrecht,
Aufführungsrecht, Vorführungsrecht sowie das Recht der Wiedergabe übertragen.
Zudem benachteiligten die Akkreditierungsrichtlinien die
Klägerinnen auch deswegen unangemessen, weil der Beklagte keinerlei Vergütung
für die Übertragung der Nutzungsrechte bezahle. Soweit man eine Vergütung darin
sehe, dass der Beklagte im Falle der Übertragung der Nutzungsrechte die Gebühr
für die Erstellung der Spielberichte entsprechend Ziffer 1. der
Akkreditierungsrichtlinien erlasse, sei diese Art der Pauschalvergütung
unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, da sie qualitäts- und
umfangunabhängig erfolge. Es bleibe bei dem Vergütungssystem des Beklagten
völlig unberücksichtigt, ob das angefertigte Bewegtbildmaterial umfangreich
oder kurz, journalistischprofessionell oder per Handycam angefertigt wird. Der
Erlass der Gebühr für die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte an einer halbstündigen filmischen Dokumentation eines
ausgebildeten Videojournalisten stelle keine angemessene Vergütung dar.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt, dem
Beklagten zu verbieten, gegenüber Medien, die Spiele der Regionalliga Bayern,
Bayernliga und/oder Landesliga filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen
Medien verbreiten wollen, die oben kursiv wiedergegebenen
Akkreditierungsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.               
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der
Auffassung, die streitgegenständlichen Akkreditierungsregelungen seien als
Hauptleistungspflichten einer Inhaltskontrolle entzogen. Auch könne eine
unangemessene Benachteiligung nicht festgestellt werden; ihm stehe es frei, den
Eingriff in das Hausrecht nur gegen Erfüllung bestimmter Bedingungen zu
gestatten. Als Veranstalter der Fußballspiele stelle er interessierten
Medienvertretern Wahlmöglichkeiten für ein entgeltliches (Bezahlmodell) oder
ein unentgeltliches (Übertragungsmodell) Abfilmen von Fußballspielen im
Verbandsgebiet bereit. Das angegriffene Übertragungsmodell werde den
Klägerinnen nicht aufgezwungen, sondern stelle ein auf Vertragsfreiheit
beruhendes, die Interessen beider Parteien wahrendes Modell zur Gestattung des
Eingriffs in das Hausrecht dar.          
Mit Urteil vom 5. Juli 2017, auf dessen tatsächliche
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. 
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und
beantragen,      
1.           
das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 – 37
O 12785/16 aufzuheben;   
2.           
den Beklagten zu verpflichten, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
diese zu vollstrecken an seinem Präsidenten, zu unterlassen, gegenüber
Medien/Redaktionen, die Spiele der Regionalliga Bayern und/oder Bayernliga
und/oder Landesliga (Saison 2015/2016) filmen und die Filmaufnahmen über ihre
eigenen Medien verbreiten wollen, die nachfolgenden Akkreditierungsbedingungen
zu verwenden oder sich auf diese bei bereits erteilten Akkreditierungen zu
berufen: 
a) Dem … wird eine Kopie des Spielberichts unter
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei und clean
überlassen.  
b) Sobald dem … eine Kopie des Spielberichts unter
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei, presenterfrei
und clean überlassen wird, kann der Spielbericht ohne Sperrfrist unmittelbar
über die eigenen Medien verbreitet werden.       
wie in den Akkreditierungsrichtlinien „Saisonakkreditierung
Video/TV (2015/2016) Regionalliga Bayern, Bayernliga, Landesliga“ (Anlage
K 10) geschehen.  
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,              
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
7. Juni 2018 Bezug genommen.
II.           
Die zulässige Berufung ist unbegründet.            
Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs.
3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 307 BGB zu.       
1. Die Parteien sind Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3,
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte betreiben
auf ihren Portalen kommerzielle Internetangebote, auf denen Videobeiträge von
Amateurfußballspielen zum Abruf bereitgehalten werden. Die Parteien versuchen
insofern, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen und stehen als
Anbieter in einem konkreten Mitbewerberverhältnis.
2. Das Klauselverbot des § 307 BGB stellt eine
Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer
dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe Tz. 46 ff.;
Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3a UWG Rn. 1.288),
deren Verletzung gemäß § 3a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
3. Die beanstandeten Klauseln sind insbesondere nicht gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese Vorschriften gemäß §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon keine Anwendung finden. 
a) Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind solche Bestimmungen, die Art
und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu
zahlende Vergütung unmittelbar festlegen (vgl. BGH NJW 2017, 3222 Tz. 20 m. w.
N.). Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz
der Privatautonomie frei bestimmt werden; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt
es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (vgl. BGH NJW 2015, 687 Tz. 23
m. w. N.).          
b) Danach unterfallen die beanstandeten Klauseln gemäß
Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien (Übertragungsmodell) nicht der
Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
aa) Der Beklagte macht den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der
Aufnahme von Videospielberichten von Fußballspielen der Regionalliga Bayern,
Bayernliga, und Landesliga und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen
von einer den Medienunternehmen erteilten (Saison-)Akkreditierung und der
Bezahlung einer Gebühr (Bezahlmodell) oder der Überlassung einer Kopie des
Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte
(Übertragungsmodell) abhängig.           
Durch die Übertragung der Befugnis zur Ausübung des originär
dem jeweiligen Verein zustehenden Hausrechts durch den Beklagten wird die
Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gewährleistet. Dem Beklagten steht
als (Mit-)Veranstalter das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur
Seite (vgl. BGH GRUR 2006, 249 Tz. 23 ff. – Hörfunkrechte; BGH GRUR 2011, 436
Tz. 21, 24, 27 – Hartplatzhelden). Über das Hausrecht kann der Verband sich die
ausschließliche wirtschaftliche Verwertung dadurch sichern, dass er
Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt (vgl. BGH
a.a.O. Tz. 24, 27 – Hartplatzhelden). Das Verlangen nach einem Entgelt für die
Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen durch Medienunternehmen
bzw. nach der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Videoaufzeichnungen an
den Beklagten stellt weder eine unangemessene Beeinträchtigung i. S. d. § Nr. 4
UWG noch eine unbillige Behinderung i. S. d. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar
(vgl. das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangene Urteil
des OLG München, GRUR-RR 2017, 355 Tz. 26 ff. – Videoberichterstattung im
Amateurfußball; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen dieses
Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2018 – I ZR 72/17
zurückgewiesen).      
bb) Im Falle des Bezahlmodells handelt es sich bei der vom
Beklagten verlangten ligaabhängigen Gebühr in Höhe von 250,- € bis 1.000,- €
pro Spielbericht um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen. Der
Beklagte macht den Zutritt zum Stadion mit einer Videokamera zum Zwecke des
Abfilmens des Fußballspiels und der Verbreitung des Videospielberichts in den
eigenen Medien von einer zuvor erteilten Akkreditierung und der Bezahlung einer
Gebühr abhängig. Die Hauptleistung des Beklagten besteht darin, den Eingriff in
das Hausrecht des jeweiligen Vereins, zu dessen Ausübung er befugt worden ist,
zu gestatten. Als Gegenleistung hierfür fordert er von den Medienunternehmen
eine Gebühr. Da Leistung und Gegenleistung von den Vertragsparteien nach dem
Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden können, ist die Klausel
Ziffer 1. (Erstellung eigener Spielberichte gegen Gebühr), die unmittelbar den
Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt, kontrollfrei.             
cc) Ebenso der Inhaltskontrolle entzogen ist die von den
Klägerinnen angegriffene Klausel Ziffer 2. (Erstellung eigener Spielberichte
ohne Gebühr).    
Der Beklagte bietet Medienunternehmen als Option zum
Bezahlmodell ein gebührenfreies Abfilmen und Verbreiten der Spielberichte in
den eigenen Medien an, sofern diese ihm eine Kopie des Spielberichts unter
Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte überlassen
(Übertragungsmodell). Im Falle der Übertragung der Nutzungs- und
Verwertungsrechte auf den Beklagten verzichtet dieser auf die in Ziffer 1. nach
Spielklassen gestaffelten Gebühren, da er stattdessen die erstellten
Spielberichte von den Medienunternehmen erhält und auf seinem eigenen
Videoportal …tv verwerten kann.            
Auch insoweit besteht die Hauptleistung des Beklagten darin,
den Eingriff in das Hausrecht zu gestatten. Als Gegenleistung fordert er beim
Übertragungsmodell keine Gebühr, sondern die Übertragung sämtlicher Nutzungs-
und Verwertungsrechte am Spielbericht. Den Medienunternehmen verbleibt jedoch
auch in diesem Falle das Recht, die Videospielberichte in ihren eigenen Medien
zu verbreiten. Die Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht macht der Beklagte
von der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte am Spielbericht
abhängig. Insoweit handelt es sich um die Hauptleistungspflicht der
Medienunternehmen.           
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gestatten den
Eingriff in das Hausrecht nicht die Fußballvereine vor Ort, sondern der
Beklagte. Dieser hat sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts von den
Vereinen übertragen lassen. Die Medienunternehmen müssen unmittelbar beim
Beklagten eine (Saison-)Akkreditierung beantragen. Zutritt zum Stadion erhalten
Medienvertreter mit einer Videokamera nur dann, wenn sie über eine zuvor vom
Beklagten erteilte Akkreditierung verfügen. Zwar trifft der Heimverein die
erforderlichen Maßnahmen, dass nichtakkreditierte Personen das Stadion nicht zu
Filmzwecken betreten; insofern kontrollieren die Fußballvereine jedoch
lediglich, ob die Medienvertreter eine gültige Akkreditierung besitzen. Der
Beklagte hat indes durch die vorangegangene Akkreditierung bereits den Zutritt
zum Stadion zu Filmzwecken und den Eingriff in das Hausrecht gestattet. Eine
kurzfristige Akkreditierung am Spielort selbst – durch den Heimverein – ist
gemäß Buchst. e) der Allgemeinen Voraussetzungen und Hinweise der
Akkreditierungsrichtlinien gerade nicht möglich.            
Soweit die Klägerinnen der Meinung sind, es handele sich bei
der Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht um keine Hauptleistungspflicht
des Beklagten, weil ihnen der Zugang zu den Fußballstadien durch das Recht auf
Kurzberichterstattung gemäß § 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ohnehin
einfachgesetzlich garantiert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die
Klägerinnen können sich nicht auf das Recht gemäß § 5 Abs. 1 RStV zur
unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die
öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, berufen.
Sie haben auch weiterhin nicht dargetan, dass sie als private
Fernsehveranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 RStV zugelassen
sind (vgl. OLG München, a.a.O., Tz. 54 – Videoberichterstattung im
Amateurfußball).     
4. Im Übrigen benachteiligen die angegriffenen Bestimmungen
in Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien die Klägerinnen nicht unangemessen.  
a) Insbesondere verstoßen die von den Klägerinnen
beanstandeten Klauseln nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V.
m. § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1, Abs. 2, § 95 UrhG.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer
Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran
fehlt es im Streitfall.         
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen führen § 31 Abs.
5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende
Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheber-
bzw. Leistungsschutzrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt
werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH GRUR 1998,
680 – ComicÜbersetzungen I m. w. N.), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten
Klauseln. Eine Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines
Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2014, 556 Tz. 11 –
Rechteeinräumung Synchronsprecher m. w. N.).           
Vertragliche Regelungen, die die Übertragung urheber- oder
leistungsschutzrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der
vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich
privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der
Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Soweit die Vorschrift des § 31
Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine
ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck
erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung
zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle
nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Gegen die Annahme eines
Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGBrechtlichen
Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende
konkretindividuelle Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein
abstraktgenereller Maßstab zugrunde zu legen ist. Nichts anderes ergibt sich
aus der Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der
vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002
(BGBl. I, S. 1155), insbesondere aus der Einführung des § 11 Satz 2 UrhG (vgl.
BGH a.a.O., Tz. 12 – Rechteeinräumung Synchronsprecher m. w. N.).           
Bei § 31 Abs. 5 UrhG handelt es sich lediglich um eine
Auslegungsregel, die anwendbar ist, falls der Umfang der übertragenen Rechte
nicht geregelt oder unklar ist, nicht jedoch um eine Regelung mit
Leitbildcharakter, die zur Unwirksamkeit des Übertragungsmodells im Rahmen einer
AGBrechtlichen Inhaltskontrolle führen könnte. In Ziffer 2. der
Akkreditierungsrichtlinien ist klar formuliert, dass die Medienunternehmen
sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Beklagten übertragen. Es kann
daher dahin stehen, ob der Beklagte für den Betrieb seines ligaübergreifenden
Videoportals bfv.tv keine umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte, sondern
lediglich ein einfaches Senderecht benötigt.
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerinnen
besteht auch nicht deswegen, weil der Beklagte im Rahmen des Übertragungsmodell
keine bzw. keine angemessene Vergütung i. S. d. § 32 UrhG, § 11 Satz 2 UrhG an
die Leistungsschutzberechtigten i. S. d. § 95 UrhG bezahlte.
(1) Nach dem Übertragungsmodell erhalten Medienunternehmen
ohne Zahlung einer Gebühr das Recht, Spielberichte von Amateurfußballspielen zu
erstellen und in den eigenen Medien zu verbreiten, wenn sie dem Beklagten eine
Kopie des Spielberichts zur Verfügung stellen und sämtliche Nutzungs- und
Verwertungsrechte am Filmmaterial übertragen. Die Gegenleistung für die Nutzung
und Verwertung der Laufbilder i. S. d. § 95 UrhG liegt in der Erteilung der
Akkreditierung.               
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich die
AGBrechtliche Unangemessenheit der beanstandeten Klauseln nicht aus § 32 UrhG.
Die AGB-Kontrolle einer – wie hier -formularmäßig unmittelbar bestimmten
Vergütung findet nicht statt. Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den
Umfang der Hauptleistungspflichten bestimmen, fallen in den Kernbereich der
Privatautonomie und sind regelmäßig der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen
(vgl. Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 32
Rn. 4). Die Frage, ob die Leistungen des Urhebers oder
Leistungsschutzberechtigten angemessen vergütet werden, kann nicht abstrakt,
sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in
Kenntnis der in der Branche üblichen Honorarpraxis beantwortet werden (vgl. BGH
GRUR 2012, 1031 Tz. 28 – Honorarbedingungen Freie Journalisten m. w. N.).          
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Satz 2 UrhG.
Zwar hat der Gesetzgeber durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre
2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das
Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des
Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers
Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften
des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff.
BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 17 f.). Daraus ergibt sich allerdings
nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle
nach §§ 307 ff. BGB unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber
klargestellt, dass die §§ 32, 32a UrhG dort, wo eine Inhaltskontrolle
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, die
angemessene Vergütung sichern. Nur im Übrigen sei nach § 11 Satz 2 UrhG das
Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des
Urheberrechts zu beachten (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dieser Hinweis auf die
Schranken der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB lässt erkennen, dass mit
der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsichtigt
gewesen ist, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen
der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser
Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32, 32a UrhG
vorbehalten (vgl. BGH a.a.O., Tz. 29 – Honorarbedingungen Freie Journalisten m.
w. N.).         
b) Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Klägerinnen
auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten
Interessen der Klägerinnen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG)
beeinträchtigen die beanstandeten Akkreditierungsregeln die Klägerinnen nicht
unangemessen. Diese werden insbesondere nicht daran gehindert, die öffentlichen
Aufgaben der Presse wahrzunehmen. 
Der Beklagte beruft sich als (Mit-)Veranstalter der
Fußballspiele auf das privatrechtliche Hausrecht der Vereine, das diese ihm zur
Ausübung übertragen haben. Das Hausrecht ist durch die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist im
Streitfall insbesondere mit der Pressefreiheit der Klägerinnen aus Art. 5 Abs. 1
GG abzuwägen (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667 Tz. 35 ff. – Stadionverbot).            
Die Presse hat nach Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 2
BayPrG das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu
berichten und Kritik zu üben. Die Klägerinnen sind in ihren Internetportalen
indes uneingeschränkt zur kritischen Wort- und Bildberichterstattung über die
Spiele der Regionalliga Bayern, Bayernliga und Landesliga berechtigt. Sie
können daher auch über Missstände – etwa Zuschauerausschreitungen während
Relegationsspielen der Regionalliga – in Wort und Bild berichten. Ihnen ist es
auch nicht grundsätzlich verwehrt, Filmaufnahmen zu machen. Der Zutritt zum
Stadium zu Filmzwecken wird lediglich davon abhängig gemacht, dass sie über
eine gültige Akkreditierung verfügen. Ein Recht zum uneingeschränkten Zugang in
die Stadien zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung haben die
Klägerinnen bei Abwägung ihrer grundgesetzlich geschützten Interessen (Art. 5
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des gemäß Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Hausrechts, dessen Ausübung sich der Beklagte von den Vereinen hat
übertragen lassen, nicht. Soweit sich das Betreiben ihrer Videoportale unter
den vorgegebenen Bedingungen nicht mehr lohnen sollte, handelt es sich hierbei
um das allgemeine marktwirtschaftliche Risiko der Klägerinnen. Die Rundfunkund
Pressefreiheit gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die
Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs
müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der
wirtschaftlichen Betätigung und der Kraft der Innovation lebt.  
Im Übrigen ist nach der unwidersprochen gebliebenen
Erklärung des Geschäftsführers des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat unstreitig, dass zahlreiche regionale Fernsehsender die
Akkreditierungsrichtlinien des Beklagten akzeptieren, Filmaufnahmen über Spiele
der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga anfertigen und diese
anschließend in ihren eigenen Medien verbreiten. Es kann daher keine Rede davon
sein, dass eine kritische Berichterstattung durch die Übertragung sämtlicher
Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Beklagten im Falle des angegriffenen
Übertragungsmodells faktisch vereitelt werde. Die Medienunternehmen können
ihrer öffentlicher Aufgabe zur kritischen Berichterstattung auch dann
nachkommen, wenn sie die Nutzungsrechte auf den Beklagten übertragen, da ihnen
das Recht verbleibt, den Spielbericht in ihren eigenen Medien zu verbreiten.    
III.         
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen,
lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den
Einzelfall.