Das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil
vom 11.08.2016, 3 U 56/15 entschieden, dass ein Abmahner
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 IV UWG handelt, wenn er eine
Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern ausspricht und die Ansprüche
gerichtlich verfolgt, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet
leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, etwa Verstöße gegen die PreisAngV,
zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an
dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung aber unter
Berücksichtigung der finanziellen Situation des Anspruchstellers und eines für
diesen bestehenden hohen Kostenrisikos nicht erkennbar ist. Weil der
wirtschaftliche Vorteil einer solchen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung im
Wesentlichen auf Seiten des Rechtsanwalts des Abmahnenden in Form von
Anwaltshonoraren eintritt, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die
Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den abgemahnten
Wettbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil
vom 11.08.2016, 3 U 56/15 entschieden, dass ein Abmahner
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 IV UWG handelt, wenn er eine
Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern ausspricht und die Ansprüche
gerichtlich verfolgt, wenn den Abmahnungen einfach gelagerte und im Internet
leicht zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße, etwa Verstöße gegen die PreisAngV,
zugrunde liegen, ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an
dieser umfangreichen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung aber unter
Berücksichtigung der finanziellen Situation des Anspruchstellers und eines für
diesen bestehenden hohen Kostenrisikos nicht erkennbar ist. Weil der
wirtschaftliche Vorteil einer solchen Abmahntätigkeit und Rechtsverfolgung im
Wesentlichen auf Seiten des Rechtsanwalts des Abmahnenden in Form von
Anwaltshonoraren eintritt, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die
Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den abgemahnten
Wettbewerber einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.