Das LG München I hat
mit Urteil
vom 24.01.2017, Az. 33 O 7366/16 entschieden, dass das Verschweigen der Reaktion
des Abgemahnten ein rechtsmissbräuchliches Erschleichen einer einstweiligen
Verfügung darstellt.
mit Urteil
vom 24.01.2017, Az. 33 O 7366/16 entschieden, dass das Verschweigen der Reaktion
des Abgemahnten ein rechtsmissbräuchliches Erschleichen einer einstweiligen
Verfügung darstellt.
Leitsätze:
1 Eine vom
Antragstellervertreter rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen Treu und
Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist ungeachtet des Bestehens eines
Verfügungsanspruches aufzuheben. (redaktioneller Leitsatz)
Antragstellervertreter rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen Treu und
Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist ungeachtet des Bestehens eines
Verfügungsanspruches aufzuheben. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der
wahrheitswidrige Vortrag, auf die Abmahnung der Antragstellerin sei keine
Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt, stellt einen klaren Fall der
rechtsmissbräuchlichen Titelerschleichung dar, denn dadurch wird die
Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt. (redaktioneller Leitsatz)
wahrheitswidrige Vortrag, auf die Abmahnung der Antragstellerin sei keine
Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt, stellt einen klaren Fall der
rechtsmissbräuchlichen Titelerschleichung dar, denn dadurch wird die
Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts München I vom 09.05.2016, Az.: 33 O 7366/16, wird
aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.
Verfügung des Landgerichts München I vom 09.05.2016, Az.: 33 O 7366/16, wird
aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin
hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in
Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin
macht gegen die Antragsgegnerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch
im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.
macht gegen die Antragsgegnerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch
im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.
Die Antragstellern
ist ein Medienunternehmen und nach ihrem eigenen, von der Antragsgegnerin nicht
ausdrücklich bestrittenen Sachvortrag Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur
öffentlichen Zugänglichmachung im Internet bezüglich der Dokumentation „…“
der Produzentin … (vgl. Rahmenlizenzvertrag nebst Anlage, Anlagen ASt 1 und
ASt 2 sowie eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 5).
ist ein Medienunternehmen und nach ihrem eigenen, von der Antragsgegnerin nicht
ausdrücklich bestrittenen Sachvortrag Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur
öffentlichen Zugänglichmachung im Internet bezüglich der Dokumentation „…“
der Produzentin … (vgl. Rahmenlizenzvertrag nebst Anlage, Anlagen ASt 1 und
ASt 2 sowie eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 5).
Die Antragsgegnerin
betreibt unter der Bezeichnung „…“ im Internet unter https//… einen
Streaming-Dienst, über den sie ihren Nutzern in mehreren europäischen Ländern
den Empfang von Fernsehprogrammen, u. a. am PC, ermöglicht. Zu den empfangbaren
Fernsehprogrammen gehört u. a. auch der Empfang des Senders …
betreibt unter der Bezeichnung „…“ im Internet unter https//… einen
Streaming-Dienst, über den sie ihren Nutzern in mehreren europäischen Ländern
den Empfang von Fernsehprogrammen, u. a. am PC, ermöglicht. Zu den empfangbaren
Fernsehprogrammen gehört u. a. auch der Empfang des Senders …
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 25.04.2016 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen
und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl.
Abmahnung, Anlage ASt 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2016 ließ die
Antragsgegnerin die Abmahnung der Antragstellerin vom 25.04.2016 beantworten
(vgl. Schreiben, Anlage AG 1). Das Schreiben wurde dem Antragstellervertreter
noch am selben Tag per Fax übermittelt (vgl. Sendebericht, Anlage AG 2),
welcher mit Schreiben vom 02.05.2016 den Empfang des Schreibens bestätigte
(vgl. Schreiben, Anlage AG 3 und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen AG 4 und
AG 5). Auf telefonischen Hinweis des Kammervorsitzenden vom 04.05.2016, dass
mitzuteilen sei, ob und welche Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung
erfolgt sei (vgl. Telefonvermerk, Bl. 12 d. A.), teilte der
Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 04.05.2016 mit: „Es erfolgte auf die
Abmahnung vom 25.04.2016 keine Reaktion der Antragsgegnerin.“ Auf einen
entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom
24.01.2017 auf ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Verhalten erklärte der
Antragstellervertreter, dass aus seiner Sicht seinerzeit tatsächlich keine
geeignete Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung vorgelegen habe (Bl.
74 d. A.).
Schreiben vom 25.04.2016 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen
und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl.
Abmahnung, Anlage ASt 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2016 ließ die
Antragsgegnerin die Abmahnung der Antragstellerin vom 25.04.2016 beantworten
(vgl. Schreiben, Anlage AG 1). Das Schreiben wurde dem Antragstellervertreter
noch am selben Tag per Fax übermittelt (vgl. Sendebericht, Anlage AG 2),
welcher mit Schreiben vom 02.05.2016 den Empfang des Schreibens bestätigte
(vgl. Schreiben, Anlage AG 3 und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen AG 4 und
AG 5). Auf telefonischen Hinweis des Kammervorsitzenden vom 04.05.2016, dass
mitzuteilen sei, ob und welche Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung
erfolgt sei (vgl. Telefonvermerk, Bl. 12 d. A.), teilte der
Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 04.05.2016 mit: „Es erfolgte auf die
Abmahnung vom 25.04.2016 keine Reaktion der Antragsgegnerin.“ Auf einen
entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom
24.01.2017 auf ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Verhalten erklärte der
Antragstellervertreter, dass aus seiner Sicht seinerzeit tatsächlich keine
geeignete Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung vorgelegen habe (Bl.
74 d. A.).
Auf Antrag der
Antragstellern vom 02.05.2016 hat die Kammer am 09.05.2016 die auf Blatt 17/19
der Akte befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser der
Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel „verboten, die
Dokumentation „…“ gegenüber Internetnutzern in Deutschland im Internet
zeitgleich mit einer Sendung im frei empfangbaren Fernsehen öffentlich
wiederzugeben, wie geschehen über den Dienst „…“ am 16.04.2016, 20:15 Uhr im
Programm des Senders … und mittels Anlage ASt 4 dokumentiert;“
Antragstellern vom 02.05.2016 hat die Kammer am 09.05.2016 die auf Blatt 17/19
der Akte befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser der
Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel „verboten, die
Dokumentation „…“ gegenüber Internetnutzern in Deutschland im Internet
zeitgleich mit einer Sendung im frei empfangbaren Fernsehen öffentlich
wiederzugeben, wie geschehen über den Dienst „…“ am 16.04.2016, 20:15 Uhr im
Programm des Senders … und mittels Anlage ASt 4 dokumentiert;“
Hiergegen richtet
sich der Widerspruch der Antragsgegnerin:
sich der Widerspruch der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin
meint, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I sei zu Unrecht
ergangen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Verfügungsanspruch bestanden. Die
Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung und trage teilweise
unvollständig bzw. unwahr vor. Sie vergesse darzustellen, dass bereits
Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten und seit mehr als zwei
Jahren verschiedene außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten zwischen
den Parteien ausgetragen worden seien bzw. ausgetragen würden (vgl. dazu im
Einzelnen S. 2/21 des Schriftsatzes vom 31.10.2016, Bl. 36/55 d. A.). Darüber
hinaus habe die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Sendung nicht
weiterverbreitet. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin habe die
Antragsgegnerin die Sendung zu den vorgegebenen Sendezeiten geschwärzt. Da der
behauptete Unterlassungsanspruch bereits am Vorliegen einer Rechtsverletzung
scheitere, komme es auf die Frage der Rechteinhaberschaft hier nicht an; ebenso
wenig auf die Frage des einschlägigen Nutzungsrechts. Maßgeblich sei allein die
Tatsache, dass die streitgegenständliche Sendung von der Antragsgegnerin
innerhalb der angegebenen Sendezeit nicht weiterverbreitet worden sei (vgl.
dazu im Einzelnen S. 22/32 des Schriftsatzes vom 31.10.2016, Bl. 56/66 d. A.).
meint, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I sei zu Unrecht
ergangen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Verfügungsanspruch bestanden. Die
Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung und trage teilweise
unvollständig bzw. unwahr vor. Sie vergesse darzustellen, dass bereits
Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten und seit mehr als zwei
Jahren verschiedene außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten zwischen
den Parteien ausgetragen worden seien bzw. ausgetragen würden (vgl. dazu im
Einzelnen S. 2/21 des Schriftsatzes vom 31.10.2016, Bl. 36/55 d. A.). Darüber
hinaus habe die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Sendung nicht
weiterverbreitet. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin habe die
Antragsgegnerin die Sendung zu den vorgegebenen Sendezeiten geschwärzt. Da der
behauptete Unterlassungsanspruch bereits am Vorliegen einer Rechtsverletzung
scheitere, komme es auf die Frage der Rechteinhaberschaft hier nicht an; ebenso
wenig auf die Frage des einschlägigen Nutzungsrechts. Maßgeblich sei allein die
Tatsache, dass die streitgegenständliche Sendung von der Antragsgegnerin
innerhalb der angegebenen Sendezeit nicht weiterverbreitet worden sei (vgl.
dazu im Einzelnen S. 22/32 des Schriftsatzes vom 31.10.2016, Bl. 56/66 d. A.).
Die Antragsgegnerin
beantragt daher:
beantragt daher:
Aufhebung der
einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 09.05.2016 und
Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin vom 02.05.2016 auf Erlass der
einstweiligen Verfügung
einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 09.05.2016 und
Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin vom 02.05.2016 auf Erlass der
einstweiligen Verfügung
Die Antragstellerin
beantragt:
beantragt:
Aufrechterhaltung der
einstweiligen Verfügung
einstweiligen Verfügung
Die Antragstellerin
behauptet, sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.01.2014
vollumfänglich über ihren Rechtekatalog informiert. Gleichwohl habe die
Antragsgegnerin das streitgegenständliche Werk nicht geschwärzt, vielmehr sei
die Dokumentation „…“ am 16.04.2016 um 20:15 Uhr im Programm des Senders …
ausgestrahlt und zeitgleich über den von der Antragsgegnerin betriebenen Dienst
„…“ im Internet wiedergegeben worden (vgl. Programmankündigung, Anlage ASt 3
sowie Screenshots, Anlage ASt 4). Die Übertragung des Programmes des Senders
… sei gleichzeitig mit der Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen
erfolgt. Unstreitig habe die Antragsgegnerin jedoch bei der Antragstellerin
bezüglich des monierten Werks zu keiner Zeit die erforderlichen Nutzungsrechte
zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet eingeholt. Eine Einholung dieser
Rechte zur Verbreitung über das Internet wäre seitens der Antragsgegnerin aber
zwingend notwendig, da eine Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG gerade
nicht gegeben sei. Der Antragstellerin stehe danach gegen die Antragsgegnerin
ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, 15 Abs.
2 UrhG wegen der streitgegenständlichen Nutzung der Dokumentation zu. Die
Wiederholungsgefahr werde aufgrund der bereits begangenen Rechtsverletzungen
durch die Antragsgegnerin vermutet.
behauptet, sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.01.2014
vollumfänglich über ihren Rechtekatalog informiert. Gleichwohl habe die
Antragsgegnerin das streitgegenständliche Werk nicht geschwärzt, vielmehr sei
die Dokumentation „…“ am 16.04.2016 um 20:15 Uhr im Programm des Senders …
ausgestrahlt und zeitgleich über den von der Antragsgegnerin betriebenen Dienst
„…“ im Internet wiedergegeben worden (vgl. Programmankündigung, Anlage ASt 3
sowie Screenshots, Anlage ASt 4). Die Übertragung des Programmes des Senders
… sei gleichzeitig mit der Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen
erfolgt. Unstreitig habe die Antragsgegnerin jedoch bei der Antragstellerin
bezüglich des monierten Werks zu keiner Zeit die erforderlichen Nutzungsrechte
zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet eingeholt. Eine Einholung dieser
Rechte zur Verbreitung über das Internet wäre seitens der Antragsgegnerin aber
zwingend notwendig, da eine Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG gerade
nicht gegeben sei. Der Antragstellerin stehe danach gegen die Antragsgegnerin
ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, 15 Abs.
2 UrhG wegen der streitgegenständlichen Nutzung der Dokumentation zu. Die
Wiederholungsgefahr werde aufgrund der bereits begangenen Rechtsverletzungen
durch die Antragsgegnerin vermutet.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2017 Bezug genommen.
Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige
Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufzuheben.
Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufzuheben.
I.
Ungeachtet der Frage,
ob im vorliegenden Fall das Bestehen eines Verfügungsanspruchs angesichts der
substantiierten Einwendungen der Antragsgegnerin überhaupt noch als hinreichend
glaubhaft gemacht angesehen werden kann, ist die Beschlussverfügung schon
deshalb aufzuheben, weil sie durch den Antragstellervertreter, dessen Verhalten
der Antragstellerin zuzurechnen ist, rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwirkt worden ist.
ob im vorliegenden Fall das Bestehen eines Verfügungsanspruchs angesichts der
substantiierten Einwendungen der Antragsgegnerin überhaupt noch als hinreichend
glaubhaft gemacht angesehen werden kann, ist die Beschlussverfügung schon
deshalb aufzuheben, weil sie durch den Antragstellervertreter, dessen Verhalten
der Antragstellerin zuzurechnen ist, rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwirkt worden ist.
1. Mit
Verfügungsantrag vom 02.05.2016 hat der Antragstellervertreter für die
Antragstellerin beantragt, die Verbotsverfügung wegen besonderer Dringlichkeit
ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen. Diesem Antrag hat die Kammer
in pflichtgemäßer Ermessensausübung mit Beschlussverfügung vom 09.05.2016 unter
Zugrundelegung des Antragstellervortrags nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen entsprochen.
Verfügungsantrag vom 02.05.2016 hat der Antragstellervertreter für die
Antragstellerin beantragt, die Verbotsverfügung wegen besonderer Dringlichkeit
ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen. Diesem Antrag hat die Kammer
in pflichtgemäßer Ermessensausübung mit Beschlussverfügung vom 09.05.2016 unter
Zugrundelegung des Antragstellervortrags nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen entsprochen.
2. In § 937 Abs. 2
ZPO geht das Gesetz davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag
aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in
besonders dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem
glaubhaft gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene
Verzögerung nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Dem sind die
Fallgestaltungen gleich zu steilen, in denen die Gefahr besteht, dass durch
eine vorherige Zustellung des Verfügungsantrags der Zweck des einstweiligen
Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Die gerichtliche Praxis im Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die
Beschlussverfügung in diesem Bereich den Regelfall darstellt und eine mündliche
Verhandlung meist nur dann anberaumt wird, wenn es sich um einen umfangreichen
oder komplex gelagerten Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im
Beschlusswege nicht in Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche
Verhandlung angezeigt erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird
damit umgekehrt, wobei im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine
Interessenabwägung für erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und
Beeinträchtigungen der Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in
einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gewahrt werden kann. Ebenso sei zu
berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen Sachlage hinsichtlich der
Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass die
Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des Antragsgegners
voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer Terminierung
verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit nur
hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine
Entscheidung im Beschlusswege -insbesondere eine solche ohne Anhörung des
Antragsgegners – erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu
berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner
daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl.
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Refzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.).
ZPO geht das Gesetz davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag
aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in
besonders dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem
glaubhaft gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene
Verzögerung nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Dem sind die
Fallgestaltungen gleich zu steilen, in denen die Gefahr besteht, dass durch
eine vorherige Zustellung des Verfügungsantrags der Zweck des einstweiligen
Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Die gerichtliche Praxis im Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die
Beschlussverfügung in diesem Bereich den Regelfall darstellt und eine mündliche
Verhandlung meist nur dann anberaumt wird, wenn es sich um einen umfangreichen
oder komplex gelagerten Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im
Beschlusswege nicht in Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche
Verhandlung angezeigt erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird
damit umgekehrt, wobei im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine
Interessenabwägung für erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und
Beeinträchtigungen der Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in
einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gewahrt werden kann. Ebenso sei zu
berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen Sachlage hinsichtlich der
Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass die
Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des Antragsgegners
voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer Terminierung
verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit nur
hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine
Entscheidung im Beschlusswege -insbesondere eine solche ohne Anhörung des
Antragsgegners – erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu
berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner
daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl.
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Refzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.).
3. Vorliegend hat die
Kammer dem Umstand, ob und gegebenenfalls welche Reaktion der Antragsgegnerin
auf die Abmahnung erfolgt ist, maßgebliche Bedeutung zugemessen, was sich nicht
zuletzt daran zeigt, dass der Kammervorsitzende beim Antragstellervertreter vor
der Entscheidung ausdrücklich nachgefragt hat, ob die Antragsgegnerin auf die
Abmahnung reagiert habe. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob schon
die Nichtvorlage der Abmahnungsbeantwortung in der Antragsschrift entgegen den
üblichen Gepflogenheiten und entgegen der ausdrücklichen Bitte der
Antragsgegnervertreter in dem genannten Schreiben als rechtsmissbräuchlich
anzusehen ist. Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in
der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl.
zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem
der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der
Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als
relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung
vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016,
20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die
Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor
einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der
Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies
wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund
der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen
die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren –
ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die
Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.
Kammer dem Umstand, ob und gegebenenfalls welche Reaktion der Antragsgegnerin
auf die Abmahnung erfolgt ist, maßgebliche Bedeutung zugemessen, was sich nicht
zuletzt daran zeigt, dass der Kammervorsitzende beim Antragstellervertreter vor
der Entscheidung ausdrücklich nachgefragt hat, ob die Antragsgegnerin auf die
Abmahnung reagiert habe. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob schon
die Nichtvorlage der Abmahnungsbeantwortung in der Antragsschrift entgegen den
üblichen Gepflogenheiten und entgegen der ausdrücklichen Bitte der
Antragsgegnervertreter in dem genannten Schreiben als rechtsmissbräuchlich
anzusehen ist. Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in
der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl.
zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem
der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der
Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als
relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung
vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016,
20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die
Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor
einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der
Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies
wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund
der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen
die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren –
ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die
Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.
Ob der Antragstellervertreter
die Antwort auf die Abmahnung als „nicht geeignet“ angesehen hat, ist
unerheblich. Zum einen obliegt die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und
rechtlicher Ausführungen nicht dem Antragstellervertreter, sondern dem Gericht.
Zum anderen rechtfertigt dies nicht den schlicht falschen Vortrag, es sei keine
Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt.
die Antwort auf die Abmahnung als „nicht geeignet“ angesehen hat, ist
unerheblich. Zum einen obliegt die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und
rechtlicher Ausführungen nicht dem Antragstellervertreter, sondern dem Gericht.
Zum anderen rechtfertigt dies nicht den schlicht falschen Vortrag, es sei keine
Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt.
II.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 13.
Auflage, § 925 Rdnr. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 13.
Auflage, § 925 Rdnr. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.