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Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen passen irgendwie zu Filesharern

Nach dem Film Phantastische
Tierwesen und wo sie zu finden sind“ im Jahr 2017
mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf
Frommer
aktuell für die Warner Bros.
Entertainment GmbH
auch den Nachfolgefilm Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen (Originaltitel: Fantastic Beasts: The Crimes of
Grindelwald)
wegen angeblichen widerrechtlichen Uploads, sog.
Filesharing, ab.
Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen (Originaltitel: Fantastic Beasts: The Crimes of
Grindelwald)
ist ein
britisch-US-amerikanischer Fantasyfilm von David Yates, der am 15. November
2018 in die deutschen und am darauffolgenden Tag in die US-amerikanischen Kinos
kam. Es handelt sich um eine Fortsetzung des Films Phantastische Tierwesen und
wo sie zu finden sind aus dem Jahr 2016 und ist der zweite von insgesamt fünf
geplanten Filmen in der Phantastische-Tierwesen-Filmreihe. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen        
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen “  
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films
Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung 
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
– Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite 
u
nd prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·                    
Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
 werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I,
Tauschbörse II
 und Tauschbörse
III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 –
Tannöd
 , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime
we touch
 und I ZR 86/15 –
Everytime we touch
 haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil
vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
-Afterlife in
einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30.
März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
 nochmals zwei Sachen klargestellt
und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des
Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
 will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing – Die Filmbiografie „No Way Out – Gegen die Flammen“ begeistert auch im Netz, nur nicht Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Studiocanal GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem amerikanischen Film
No Way Out – Gegen die Flammen “ ab.
No Way Out – Gegen die Flammen
(Originaltitel Only the Brave)
ist eine Filmbiografie von Joseph Kosinski, die am 20. Oktober 2017 in
die US-amerikanischen Kinos kam und am 3. Mai 2018 in die deutschen Kinos
kommen soll. Der Film schildert die wahren Ereignisse, bei denen im Jahr 2013
bei der Bekämpfung eines Waldbrandes 19 Mitglieder der Granite Mountain
Interagency Hotshot Crew ums Leben kamen. Das Drehbuch von Ken Nolan und Eric
Warren Singer basiert auf einem Artikel in der Zeitschrift GQ mit dem Titel No
Exit von Sean Flynn.

Die
Eliteeinheit der Feuerwehr von Prescott in Arizona trainiert unter Eric Marsh
jeden Tag für den Ernstfall. Im Juni 2013 tritt dieser ein, und sie kämpfen
gemeinsam in der Wildnis von Yarnell gegen die Flammen, wobei 19 der
Feuerwehrleute ihr Leben verlieren. Zu den Feuerwehrmännern gehört Brendan
McDonough, der das Unglück als Einziger überlebt.

Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das der Film No Way Out – Gegen die Flammen relativ schnell illegal im Internet verbreitet
wurde. Heutzutage dienen dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren,
in denen Filesharing betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher
Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
No Way Out – Gegen die Flammen“        in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
No Way Out – Gegen die Flammen „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Studiocanal GmbH   des
Films „No Way Out – Gegen die Flammen „ 
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing: BGH begrenzt den Umfang der sekundären Darlegungslast mit Augenmaß auf ein realistisches Niveau

Der
BGH hat mit Urteil
vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)
den Empfängern der jährlich hunderttausendfachen Filesharing-Abmahnungen die
seriöse Verteidigung ermöglicht indem er das  Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

bestätigt hat.
Nach
beiden Urteilen wird der notwendige Umfang des Tatsachenvortrags des
Internet-Anschlussinhabers im Rahmen der sogenannten „sekundäre Darlegungslast“
auf ein sinnvolles, ausreichendes und nach Jahres nachvollziehbares Maß
beschränkt, welches dem Rechtsinstitut „sekundäre Darlegungslast“ entspricht
und nicht den völlig überzogenen Anforderungen der Abmahnkanzleien von aus
Hamburg bis und München und den Abnickgerichten aus München und Leipzig
nachkommt.
Die
von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertretene
Filmproduzentin Constantin Film verlangte von dem seitens der Kanzlei Solmecke vertretenen Beklagten Schadensersatz
für angebliches illegales Film-Filesharing sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnungskosten.
Die
Klägerin hatte ein Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
angestrengt zur Ermittlung des Anschlussinhabers anhand einer mit Zeitstempel
protokollierten dynamischen IP-Adresse. Nach der Abmahnung gab der verheiratete
Kläger lediglich eine Unterlassungserklärung ab.
Die
Klägerin berief sich auf eine „tatsächliche Vermutung“, wonach ein
Anschlussinhaber grundsätzlich als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen
verantwortlich ist.
Der
Beklagte hat eine eigene Urheberrechtsverletzung bestritten und – ohne
weitergehende Nachforschungen hinsichtlich eines Täters – vorgetragen, auf
seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert, noch der
streitgegenständliche 3D-Film vorhanden. Einen derartigen Film könne er auch
mit seinem Equipment überhaupt nicht abspielen. Er sei im fraglichen Zeitraum
von Montag bis Freitag, häufig auch am Wochenende berufsbedingt unterwegs und
könne auch deshalb die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet haben
sollen, nicht selbst begangen haben. An den entsprechenden Tagen sei er ohne
Internetzugang unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe zu jener Zeit ständig –
über einen eigenen PC – Zugang zum Internet gehabt. Dennoch ginge er nicht
davon aus, dass diese etwa die vermeintlichen Rechtsverletzung begangen habe.
Der
benutzte Router „Speedport W504V“ sei zwar mittels WPA2 gesichert gewesen, habe
aber laut Medienberichten und Produktwarnungen eine erhebliche Sicherheitslücke
aufgewiesen. 
Der
Beklagte hat den PC seiner Ehefrau nicht untersucht.
Das
Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage wegen der bekannten Sicherheitslücke mit
Urteil
vom 27.08.2014,  Az. 117 C 1049/14
abgewiesen. 
Im
Berufungsverfahren hat das Landgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin
vernommen. Sie gab zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, in der
streitgegenständlichen Zeit für Online-Einkäufe, Online-Spiele und auf
Facebook.
Die Ehefrau
verneinte aber eigene Filesharing-Verstöße.
Das
Landgericht stufte das Bestreiten der Ehefrau als mögliche Schutzbehauptung
ein, nach der eine Täterschaft der Ehefrau eben dennoch möglich sei, ohne dass
dies allerdings eindeutig bewiesen sei. Dies ginge zu Lasten der beweispflichtigen
Klägerin.
Dieses
realistische und lebensnahe Urteil hat der BGH nun im Revisionsverfahren
bestätigt.
Die
abmahnende und klagende Rechteinhaberin muss die Rechtsverletzung und eine
angebliche Täterschaft beweisen. 
Bei
substantiiertem Sachvortrag des Anschlussinhabers zu Mitbenutzungsmöglichkeiten
namentlich benannter Dritter geht eine Filesharing-Klage deshalb bereits ins
Leere, auch ohne dass der Abgemahnte den Täter selbst – quasi polizeilich –
exakter ermitteln muss. 
Ein
Beklagter muss auch nicht etwa noch zu genaueren Anwesenheitszeiten seiner
Familienangehörigen nähere Angaben machen, zumal eine körperliche Präsenz am
Rechner zur Auslösung von Filesharing-Vorgängen ohnehin nicht erforderlich
ist. 

Auch
weitere Nachforschungen etwa auf dem Rechner der Ehefrau oder durch deren
Vernehmung muss ein Anschlussinhaber nicht anstellen.

Fazit:
Man könnte annehmen, dass die Richter des BGH auf dem Boden der Realität zurückgekehrt sind und den tatsächlichen Umständen in vielen Familien Glauben schenken vollen. Denn gehört in Zeiten von Smartphones, Tabletts und Notebooks das (Mit-)Nutzen des familieneigenen Internetanschlusses doch zum täglichen Freizeitverhalten der Kinder, Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen.

Wer sich da im Zweifel  als Schuft kostenlos im Internet an Filmen, Spielen und Musik bedient ist vom Anschlussinhaber nicht sofort und eindeutig herauszufinden.

Nach der BGH-Entscheidung muss sich der Anschlussinhaber aber weder als Detektiv im Rahmen seiner Familie bewegen, noch irgendwie geartete Stasimethoden anwenden um dem Gegner  und dem Gericht den wahren Täter auf dem Silbertablett zu präsentieren.
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Filesharing – Arztserien gehen immer. die aus den USA mögen selbst Filesharer – Hart of Dixie ist so eine

Die Münchner
Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches Filesharing an Folgen
der TV-Serie  Hart of Dixie ab.
Hart of Dixie ist eine US-amerikanische Dramaserie von Leila
Gerstein und Josh Schwartz, die von den CBS Television Studios und Warner Bros.
Television in Zusammenarbeit mit Fake Empire Productions für den US-Sender The
CW produziert wurde. 

Sie handelt von der Chirurgin Dr. Zoe Hart, welche nach
ihrer Kündigung von New York nach Bluebell, Alabama, zieht und dort als
Allgemeinmedizinerin arbeitet. In den USA startete die Serie am 26. September
2011 auf dem Fernsehsender The CW.
Vom 15. Dezember 2014 bis 27. März 2015 hat CW die 4.
Staffel ausgestrahlt. Im März 2015 gab die Serienschöpferin Leila Gerstein über
Twitter bekannt, dass die Serie nach der vierten Staffel beendet wird. Die
Bestätigung des Senders folgte Anfang Mai 2015
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert neuerdings leicht erhöhte 915,00 € für die illegale Verbreitung
der urheberrechtlich geschützten TV-Folgen der Serie “ Hart of Dixie“         in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen TV-Folgen der Serie “ Hart of Dixie“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen
Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche
Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH für die TV-Folgen der Serie “ Hart of Dixie“ die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf
Frommer
 Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in
Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € 
geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
:

·             
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·             
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·             
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·             
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·             
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·             
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·             
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
·             
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·             
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·             
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·             
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.
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Filesharing: Supergirl im Anflug auf deutsche Rechner

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an der  Folge 3  “
Fight or
Flight”
der 1. Staffel
der US-amerikanischen
TV-Serie „Supergirl“ ab.
.
Supergirl ist eine US-amerikanische
Science-Fiction-Fernsehserie, die auf der gleichnamigen Figur von DC Comics
basiert und am 26. Oktober 2015 auf CBS erstausgestrahlt wurde. Sie spielt im
selben Serienuniversum wie Arrow und The Flash. Die Serie wurde von Greg Berlanti,
Ali Adler und Andrew Kreisberg entwickelt und wird von Warner Bros. Television
sowie Berlanti Television produziert.
Die 24-jährige Kara Zor-El, die von der irdischen Familie Danvers
adoptiert wurde, nachdem sie im Alter von 13 Jahren vom Planeten Krypton auf
die Erde kam, wird gezwungen, ihre Superkräfte, die sie lange versteckte,
anzunehmen, damit sie ein normales Leben führen kann, da sie bei einem
unerwarteten Zwischenfall sich gezwungen sieht, rettend einzugreifen. Dabei
offenbart sie der Öffentlichkeit ihre Superkräfte. Nun muss sie lernen ihr
Doppelleben als persönliche Assistentin der Chefin des Medienunternehmens CatCo
und als Superheldin, die National City beschützt, in Einklang zu bringen.
Gleichzeitig wird die Erde von außerirdischen Bösewichten bedroht, die von der
irdischen Organisation Department of Extra-Normal Operations bekämpft werden.
Karas Adoptivschwester Alex ist Agentin dieser Organisation.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  469,50 € für die illegale
Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Supergirl
– “
 Fight or Flight” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Filesharing: Mahnbescheid Jahre nach Abmahnung erhalten – Keine Panik, der Fachanwalt hilft

Gerade jetzt zum Jahresende und Jahreswechsel erhalten Anschlussinhaber gelbe Briefe welche einen Mahnbescheid enthalten.
Nachdem die Anschlussinhaber vor  zwei
oder drei Jahren  wegen des Vorwurfs des
illegalen Filesharing von Abmahnkanzleien wie FAREDS, Waldorf Frommer, .rka,
BaumgartenBrandt, Schulenberg & Schenk, Sasse & Partner  abgemahnt wurden und dann nichts mehr gehört
haben beantragen die Abmahnkanzleien oder die Inkassobude Debcon GmbH bzw.
deren Rechtsanwalt Sebastian Wulf zur Vermeidung der Verjährung wegen der
Nichtzahlung der geforderten Summe Mahnbescheide bei den zentralen
Mahngerichten.



Auch wenn die Mahnbescheide erst im Januar 2015 zugestellt werden, was in der Vielzahl der Fälle passieren wird, sollten diese auf gar keinen Fall ignoriert werden. Solange die Mahnbescheide im Dezember, also noch im Jahr 2014, beantragt wurden sind, können diese theoretisch die Verjährung der Geldforderung unterbrechen. 

Grundsätzlich sollte dem
Mahnbescheid widersprochen werden, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid der
nächste mögliche Schritt ist, und dieser entfaltet die Wirkung eines Urteils.

Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen sind der Erfahrung nach grundsätzlich
zu hoch angesetzt. Zudem sind viele Mahnbescheide schon aus formellen Gründen wegen
mangelhaften Angaben angreifbar.

Ein Widerspruch gegen
einen Mahnbescheid wegen der Geldforderung nach einer Filesharing-Abmahnung lohnt
sich nach meiner Erfahrung in jedem Fall.

Wichtiger Hinweis!
Zu beachten ist allerdings
die sehr kurze gesetzliche Frist, welche zwingend einzuhalten ist.. Nach Erhalt
eines Mahnbescheids sind nur zwei Wochen Zeit um diesem zu widersprechen. Dies
kann auf dem beiliegenden Formblatt der Anschlussinhaber selber erledigen oder
gleich einen Fachanwalt
mit der Sache beauftragen, sofern nicht ein solcher schon außergerichtlich
eingeschaltet worden ist.

Gerne bin ich Ihnen dabei
behilflich. Sie erreichen mich:

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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email :info (at)
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Die Serien-Junkies aus München – Waldorf Frommer fährt voll auf Serien ab

Die Münchner Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
  wird immer
mehr zum Serien-Junkie, oder besser zum Abmahn-Junkie wegen des Filesharing von
Serien. Momentan sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte 
wegen des unberechtigten Up- und Download von einzelnen Folgen der
Serien „Shameless“, „Homeland“, „Person
of Interest“, „Modern Family“, „The Originals“, „Friends with better lives“,
„Sleepy Hollow“, „Anger Management“, „Crazy Ones“
oder „Crossing Lines“ im Umlauf.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert zwischen   469,50 € und  965,00 € für die
illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolgen in
Filesharing-Netzwerken. Je nach Serie und Anzahl der angebotenen Folgen.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei immer
gestaffelt Schadensersatz und Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,   geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
    I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:0800 88 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Abmahnung für Filesharing an Film „X-Men: Zukunft ist Vergangenheit“ durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
den angeblichen
widerrechtlichen Upload, sog. Filesharing, an dem US-amerikanischen 3D-Actionfilm
aus 2014
X-Men: Zukunft ist Vergangenheit (Originaltitel: X-Men: Days of Future Past)“ von Regisseur Bryan Singer ab. Bei dem abgemahnten Film 
X-Men: Zukunft ist Vergangenheit handelt sich um die
Fortsetzung der Filme 
X-Men: Erste
Entscheidung
und X-Men: Der letzte
Widerstand
. Der Film X-Men: Zukunft ist Vergangenheit basiert auf
den gleichnamigen
Marvel-Comics.
Für Regisseur
Bryan Singer ist dies
der dritte X-Men-Film, den er als Regisseur auf Vorlage der
Marvel-Comics realisiert.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Löschung der
Datei und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die
Zahlung einer Summe in Höhe von  815,00
 für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten 3D-Actionfilms
aus 2014
X-Men: Zukunft ist Vergangenheit“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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Filesharing: Abmahnung von Waldorf Frommer für Folgen der TV-Serie „2 Broke Girls“

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an drei Folgen der US-amerikanischen Fernsehserie „2 Broke
Girls“
ab.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  965,00 € für
die illegale Verbreitung der drei urheberrechtlich geschützten Serienfolgen „2
Broke Girls – and the free Money“, „2 Broke Girls – and the not broke Parents
und „2 Broke Girls – and the Piece of
Sheet.““
in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz von 250,00 € je Folge
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten
 in Höhe von 215,00 € geltend. Insgesamt fordert die Kanzlei Waldorf Frommer somit 965,00 € von den abgemahnten
Anschlussinhaber.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 965,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Waldorf Frommer schießt mit „Arrow“ auf die Filesharinguser von Fernsehserien

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an vier Folgen der US-amerikanischen Science-Fiction-Action-Fernsehserie
„Arrow“ ab. Die
Fernsehserie „Arrow“ basiert
auf der Comicfigur Green Arrow, dem  Robin Hood des DC-Universums, von Autor Mort
Weisinger
und Zeichner George Papp
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  1090,00 € für
die illegale Verbreitung der vier urheberrechtlich geschützten Serienfolgen „Arrow
– Blast Radius”; „Arrow – Crudible“; „Arrow – Heir To The Demon“; „Arrow –
Tremors““
in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 1.090,00 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.090,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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