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LG Wiesbaden: DSGVO-Verstöße sind nach UWG nicht von Wettbewerbern abmahnbar

Das Landgericht Wiesbaden mit Urteil
vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18
für sich die Frage entschieden, ob ein
Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Verstoß gegen eine
Marktverhaltensregelung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts verfolgt werden kann.
Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass die
Datenschutzgrundverordnung abschließend und daneben für eine Anwendbarkeit des
UWG kein Raum sei. Mithin resultiere aus einer Verletzung von Regelungen der
DSGVO auch kein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. In
seiner Begründung schließt sich das Landgericht Wiesbaden unter anderem
ausdrücklich der Auffassung des Landgerichts Bochum aus dem Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
  an.
Orientierungssatz:
Ein Mitbewerber ist nach den §§ 3 Abs.1, 3a i.V.m.
§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die
Datenschutzgrundverordnung enthält in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern abschließende und ausschließliche Regelung.
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer von einem Verstoß
„betroffenen Person“ i.S.d. Datenschutzgrundverordnung

Tenor:
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des einstweiligen
Verfügungsrechtsstreites trägt die Verfügungsklägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung
die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist ein im Jahr 2012
gegründetes Unternehmen, welches unter der Internetadresse ein
Informationsportal betreibt. Auf diesem Informationsportal stellt die
Verfügungsklägerin Verbrauchern Informationen zu unterschiedlichsten
Auskunfteien in Deutschland bereit. Zu diesen Informationen gehört auch eine
Aufklärung darüber, dass Betroffene auf Grundlage von § 34 BDSG bzw. Art. 15
DSGVO einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Auskunfteien haben,
Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu
erhalten. Zum Angebot der Verfügungsklägerin gehört es, dass der Nutzer der
Internetseite einen entsprechenden Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSG VO
selbst ausfüllen und generieren kann. Diesen ausgefüllten Antrag kann der
Nutzer anschließend herunterladen und ausdrucken und an die entsprechende
Auskunftei bzw. an die Verfügungsbeklagte übersenden, um eine kostenfreie
Auskunft nach Art. 15 DSG VO zu erhalten. Daneben bietet die Verfügungsklägerin
den Nutzer aber auch einen Versandservice an. Nehmen die Nutzer diesen in
Anspruch, müssen sie den Antrag nach Art. 15 DSG VO nicht selbst an die
Auskunftei bzw. die Verfügungsbeklagte übersenden, sondern die
Verfügungsklägerin übernimmt dies für sie und berechnete hierfür eine
Servicepauschale von einmalig 9,95 € oder 14,90 € im Jahresabo.
Die Verfügungsbeklagte ist eine
privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft. Ihr Geschäftszweck ist es, ihre Vertragspartner mit Informationen
zur Bonität (Kreditwürdigkeit) Dritter zu versorgen. Die Verfügungsbeklagte
erteilt ihren Kunden kostenpflichtig auf Basis unterschiedliche
Geschäftsmodelle Auskunft. Ein Score bringt die Wahrscheinlichkeitseinschätzung
des Beklagten zum Ausdruck. Die Verfügungsbeklagte ermittelt für jede
betroffene Person standardmäßig verschiedene Scores zu verschiedenen
Lebenssachverhalten und Branchen. Daher errechnet die Verfügungsbeklagte
unterschiedliche Branchenscores, wie den Basisscore, den tagesaktuellen SCHUFA
Branchenscore und den historisch übermittelten SCHUFA Score, insoweit wird
wegen der näheren Einzelheiten auf Seite 3 und 4 der Schutzschrift der
Verfügungsbeklagten vom 7. September 2018 (Bl. 22 der Akte) Bezug genommen.
Vor dem Inkrafttreten der
Datenschutzgrundverordnung (DSG VO) war die Verfügungsbeklagte nach § 34 BDSG
(BDSG) verpflichtet den Betroffenen einmal pro Jahr auf Aufforderung Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen
(„Selbstauskunft“). Unter der Geltung des §§ 34 BDSG hat die
Verfügungsbeklagte umfassend Auskunft erteilt über die vorhandenen Daten,
insbesondere sämtliche „Branchenscores“, inklusive der jeweiligen
Scorewerte, Ratingstufe, Erfüllungswahrscheinlichkeit und Risikobewertungen.
Der Basisscore, der nicht an Dritte übermittelt wird gibt die allgemeine
Bonitätseinschätzung der Verfügungsbeklagten über die betroffene Person wieder.
Der tagesaktuelle SCHUFA Branchensscore wird von der Verfügungsbeklagten nur
auf eine konkrete Anfrage der betroffenen Person-tagesaktuell unabhängig davon,
ob es eine konkrete Kreditwürdigkeitsprüfung gegeben hat,-im Rahmen von
Selbstauskunftsersuchen der betroffenen Person errechnet. Es handelt sich quasi
um einen hypothetischen Wert, der nur im Rahmen von Selbstauskunftsersuchen
errechnet wurde. Der historische übermittelte SCHUFA Score bezeichnet die
anlassbezogenen im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung an potenzielle
Kreditgeber übermittelten Scores, die von der Verfügungsbeklagten gespeichert
worden sind. Gespeicherte Informationen sind nicht tagesaktuell, sondern
bleiben als historische Informationen der betroffenen Person verfügbar. Nach
der alten Rechtslage unter dem Bundesdatenschutzgesetz enthielt die kostenlose
Selbstauskunft nach § 34 BDSG alle 3 genannten Scorearten, da dies den
Anforderungen des §§ 34 Abs. 4 BDSG entsprach.
Seit Geltung der DSG VO vom 25. Mai 2018 wird der
tagesaktuelle SCHUFA Branchenscore nicht mehr im Rahmen des gesetzlichen
Selbstauskunftsanspruch beauskunftet . Der Basisscore sowie die vorhandenen
historisch übermittelten SCHUFA Scores sind noch Bestandteil der Auskunft. Die
kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSG VO wird von der Verfügungsbeklagten
grundsätzlich schriftlich erteilt.
Die Verfügungsklägerin hat mit anwaltlichem
Schreiben vom 3.9. 2018 die Verfügungsbeklagte aufgefordert, es ab sofort zu
unterlassen unvollständige Auskünfte nach Art. 15 Buchst. DSGVO zu erteilen und
die Auskünfte lediglich in Papierform anzubieten. Die Verfügungsbeklagte ließ
mit anwaltlichem Schreiben vom 7.9.2018 mitteilen, dass sie keine
Unterlassungsverpflichtungserklärung in dieser Sache abgeben wird und wies die
Ansprüche der Verfügungsklägerin zurück.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass durch
die Datenschutzgrundverordnung der Auskunftsanspruch des Betroffenen in Art. 15
DSGVO neu gefasst worden ist und die Verfügungsbeklagte als datenverarbeitende
Stelle verpflichtet ist, sowohl den Betroffenen die Möglichkeit zu geben ihren
Antrag auf Auskunft elektronisch zu stellen, als auch auf elektronischem Wege
eine Auskunft zu erteilen. Zudem müsse die Auskunft unverzüglich erfolgen.
Schließlich könne ein Betroffener den Anspruch jederzeit geltend machen und
nicht nur einmal jährlich.
Nunmehr erteile die Verfügungsbeklagte die
Auskünfte nur noch teilweise, nämlich lediglich unter Angabe eines
„Basisscores“. Die einzelnen Branchenssores würden nicht mehr
beauskunftet werden. Die Branchenscores halte die Verfügungsbeklagte weiterhin
zum Abruf bereit, jedoch nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Anfrage.
Im Übrigen halte die Verfügungsbeklagte die
Auskünfte nach Art. 15 DSG VO nur auf Papier bereit. Sie stelle die Information
auch nicht in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung, wenn eine
betroffene Person den Antrag elektronisch gestellt hat. Eine Identifizierung
könnte anhand des Personalausweises erfolgen oder dadurch, dass die
Verfügungsbeklagte einen Zugangscode per Post dem Verfügungskläger schickt und
dass anhand dieses Verifizierungscodes er dann auf die Daten zugreifen könne.
Der Gesetzestext sei eindeutig, so dass kein Spielraum für eine Auslegung
eröffnet sei. Art. 15 DSG VO sei zu Art. 12 DSG VO lex specialis und gehe
deshalb vor und beziehe sich nicht nur auf die Entgeltpflicht. Es sei eindeutig
geregelt, dass eine elektronische Auskunft zu erfolgen habe. Art. 12 Abs. 6 DSG
VO sei eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass nur bei berechtigten Zweifeln
eine Identitätsprüfung vorzunehmen sei. Es bestünden keine unwägbare Risiken
für die Verfügungsbeklagte, wenn ein Zivilgericht im Rahmen der Prüfung eines
Unterlassungsanspruches eine andere Auffassung zu der Übermittlung der Daten
auf elektronischem Weg gewinne als die Datenschutzkonferenz. Dies sei dem
Prinzip der Gewaltenteilung schuldet. Es sei das Interesse der
Verfügungsklägerin, dass die Auskunft ohne Medienbruch erfolge, da die
elektronische Übermittlung der Daten die Verarbeitung und Abarbeitung durch die
Verfügungsklägerin vereinfachen würde.
Die Verfügungsklägerin habe gegen die
Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG
i.V.m. Art. 15 DSG VO. Sie habe ein Recht auf eine umfassende Kopie der
personenbezogenen Daten. Es komme nicht darauf an ob die Scorewerte bereits
errechnet und gespeichert vorliegen oder aufgrund des Algorithmus und der
gespeicherten personenbezogenen Daten jederzeit errechnet werden können. Die
Art der Vorhaltung der Daten (Scores auf Anfrage) dürfe nicht zu einer Umgehung
des Auskunftsrechtes führen. Der Betroffene muss auf seinen Antrag nach Art. 15
DSG VO hin Auskunft erhalten, welche Daten die
Verfügungsbeklagte-gegebenenfalls auf Anfrage hinvorhält, denn diese sind
Gegenstand der Verarbeitung. Die Verfügungsbeklagte habe über alle
personenbezogenen Daten, die zum Zeitpunkt der Anfrage vorhanden sind, Auskunft
zu erteilen. Durch die DSGVO sei keine Absenkung des Schutzniveaus
einhergegangen. In § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 BDSG sei ausdrücklich geregelt
gewesen; dass Daten, deren Personenbezug erst bei der Berechnung hergestellt
werden, ebenfalls zu beauskunften seien. Auch nach der neuen Rechtslage müsse
eine Auskunft auf Basis von Art. 15 DSG VO so ausgelegt werden. Aus den
Erwägungsgründen zu 6,9 und 10 der DSG VO sei ersichtlich, dass ein hohes
Schutzniveau von der Verordnung angestrebt werde. Einer besonderen Regelung hinsichtlich
errechenbarer Scorewerte bedürfe es daher nicht. Es seien nicht nur die bei
einer Stelle gespeicherten, sondern sämtliche von ihr irgendwie verarbeiteten
Daten zu beauskunften, insoweit wird auf den Begriff der Verarbeitung gemäß
Art. 4 Nr. 2 DSG VO Bezug genommen.
Mit Art. 8 Abs. 1 Grundrechtscharta, Art. 16 Abs.
1 Buchst. a EU V, Art. 1 Abs. 2 DSG VO wäre es nicht vereinbar, das
Auskunftsrecht dahin auszulegen, dass bei der datenverarbeitenden Stelle
bereits zum Abruf bereitgehaltene und damit vorhandene Daten nicht beauskunftet
werden müssen.
Art. 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. DSG VO bestimme nach
seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Informationen in einem elektronischen
Format zur Verfügung zu stellen sind.
Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, da sich die
Verfügungsbeklagte geweigert habe eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
abzugeben.
Er habe keine Leistungsverfügung beantragt,
sondern eine Unterlassungsverfügung und demzufolge komme es nicht auf die Frage
eines existenziellen Gläubigerinteresses an.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus § 12 Abs. 2
UWG. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hole eine Auskunft zu seiner
eigenen Person auf seinen eigenen Namen regelmäßig bei der Verfügungsbeklagten
ein. Als er dann die Auskunft bekommen habe hätte er festgestellt, dass
ja“ “ die Hälfte“ fehle und habe daraufhin recherchiert. Erst in
diesem Zusammenhang habe er sich die Webseite der Verfügungsbeklagten
angeschaut. In diesem Zusammenhang habe er auch gesehen, dass die Auskunft auf
Papier erteilt werde und nicht wie vom Gesetz vorgesehen auf elektronischem
Weg.
Die Verfügungsklägerin beantragt
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen
Vertretern.
Untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Auskünfte nach Art 15 DSGVO zu erteilen, ohne über
sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche durch
die Antragsgegnerin jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze und eines
vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn diese von
ihr zur entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden;
Auskünfte nach Art 15 DSGVO lediglich in
Papierform zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag elektronisch
stellt und nichts anderes angibt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die
Erteilung der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO in Schriftform zu erfolgen habe, da
die Identität einer eine Datenkopie beantragenden Person nicht zweifelsfrei
festgestellt werden könne. Durch den postalischen Versand stelle die
Verfügungsbeklagte sicher, dass die sensiblen personenbezogenen Daten nur der
betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, zu der sie in ihrem
Datenbestand einen passenden Datensatz gefunden hat. Damit erhalte immer die
betroffene Person die Selbstauskunft, deren Daten angegeben waren-auch in den
Fällen, in denen dieses missbräuchlich durch einen Dritten geschehen sei. Die
von der Verfügungsklägerin vorgelegte Anl. A8 belege, dass der Absender frei
wählbar eingetragen werden könne, und damit eine verlässliche Identifizierung
des Antragstellenden nicht möglich sei. Die Verfügungsbeklagte stünde in engem
Kontakt zu der Datenschutzaufsichtsbehörde und mit dem hessischen
Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzkonferenz, insbesondere auch der
Arbeitsgruppe Auskunfteien. Man habe sich bereits im Jahr 2016 über die
Thematik der Sicherstellung einer sicheren Identifizierung des Betroffenen
ausgetauscht und sei übereingekommen, dass in jedem Fall die sichere
Identifizierung Vorrang haben müsse. Demzufolge sei die Übermittlung auf
postalischem Wege die derzeit praktizierte Übermittlungsart, um
sicherzustellen, dass nur die betroffene Person den Inhalt der so genannten
Selbstauskunft erhält. Es bestehe keine Pflicht zur Erteilung einer Auskunft in
einem elektronischen Format. Art. 12 Abs. 3 S. 4 DSG VO formuliere selbst
„nach Möglichkeit“ auf elektronischem Weg. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz sei dann möglich, wenn eine besondere Gefährdungslage eine
postalische Zusendung erfordere. Eine ausschließlich elektronische
Kommunikation sei unsicher, weil eine zweifelsfreie Identifizierung über den
elektronischem Weg nicht möglich sei.. Diese Ausnahme gelte insbesondere bei
Wirtschaftsauskunftsgesellschaften, wie der Verfügungsbeklagten. Diese hätten
in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person, sondern
erhielten ihre Daten über Dritte. Im Sinn der Sicherung der Vertraulichkeit sei
es daher angemessen, Selbstauskünfte nach Art. 15 DSGVO ausschließlich an
postalische geprüfte Adressen zu versenden.
Im Rahmen der aktuellen Diskussion mit den
beteiligten Datenschutzaufsichtsbehörden sei die Überlegung angestellt worden
dass man zukünftig eine „Postschleife“ einbindet d.h. dass man den
postalischen Versand beibehält aber die Selbstauskunft mit einen Zugangscode
versieht, der es dem Betroffenen ermöglicht, nachdem er die postalische
Selbstauskunft erhalten hat, nochmals auf elektronischem Weg in den
Datenbestand, der seine Person betreffe, Einsicht zu nehmen.
Die einstweilige Verfügung sei grundsätzlich
ausgeschlossen, da die Verfügungsklägerin konkrete Handlungen im Wege der
Leistungsverfügung von der Verfügungsbeklagten verlange, die eine Vorwegnahme
der Hauptsache zur Folge hätten. Beide Anträge seien auf ein aktives Handeln
der Verfügungsbeklagten gerichtet und nicht auf ein Unterlassen. Ein
Handlungsanspruch als Verfügungsanspruch komme nicht in Betracht, wenn damit
nicht wieder gut zu machende Verhältnisse geschaffen werden und damit die
Hauptsache vorweggenommen wird. Im Übrigen sei anerkannt, dass eine
einstweilige Verfügung auf Erteilung von Auskunftsansprüchen ausgeschlossen sei
(OLG Köln GRUR-RR 2003,296).
Im Rahmen der Interessenabwägung müsse
berücksichtigt werden, dass die Schutzinteressen der Betroffenen bei der
Abwägung einzustellen seien und nicht das Interesse der Verfügungsklägerin an
einem reibungslosen, ohne Medienbruch Abarbeiten der ihr vorliegenden Anfragen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass man der Verfügungsbeklagten im Falle des
Erlasses der begehrten Leistungsverfügung ein Risiko aufbürden würde sich
gegenüber den Betroffenen schadenersatzpflichtig zu machen, wenn die
verlässliche Identifizierung des Antragstellers entfiele. Der Erlass einer
Leistungsverfügung würde die Verfügungsbeklagte in Widerspruch zu dem mit den
maßgeblichen Aufsichtsbehörden vereinbarte Vorgehensweise bei der
Selbstauskunft setzen, da sie bei Befolgung einer etwaigen Leistungsverfügung
sich in Widerspruch zu den in den einschlägigen Arbeitsgruppen vereinbarten
Vorgehensweise setzen müsste.
Im Übrigen ergebe sich aus der Anlage A8 dass der
Geschäftsführer der Verfügungsklägerin vom Inhalt der Webseite bereits zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 23. 8. 2018 Kenntnis hatte. Der Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung beziehe sich auf die Auskunft, die auf der
Webseite erteilt wird und nicht die Auskunft, die als Folge der E-Mail vom
21.7.2018 von der Verfügungsbeklagten erteilt worden sei, insoweit wird wegen
der näheren Einzelheiten auf Seite 10 der Antragsschrift Bezug genommen. Die
Verfügungsbeklagte rügt die fehlende Glaubhaftmachung des Vortrages der
Verfügungsklägerin, dass erstmals der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin
Kenntnis davon erlangt habe, dass die Auskunft auf Papier erteilt werde und
nicht auf elektronischem Wege.
Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß, da die von
der Klägerin behaupteten Verstöße gegen Art. 15 DSG VO nicht vorlägen. Streitig
sei schon, ob Verstöße gegen die DSG VO überhaupt den Rechtsbruchtatbestand des
§ 3 Buchst. a UWG erfüllen könnten.
Es fehle aber auch an einem Verstoß gegen die
Vorschriften der DSGVO. Die Auskunftsverpflichtung nach Art. 5 DSGVO
unterscheide sich von der ehemaligen Vorschrift des §§ 34 BDSG im Wesentlichen.
Die Vorschrift des §§ 34 Abs. 4 BDSG sei durch die DSGVO ersatzlos entfallen.
Dementsprechend bedürfe es zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftsansprüche
keiner Berechnung des tagesaktuellen SCHUFA Branchenscores. Dieser sei ein
solcher tagesaktueller Score, der nach der Neuregelung der DSGVO gerade nicht
mehr bei der Auskunftserteilung extra berechnet werden müsse.
Die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung dürfe
sich nicht an der überholten deutschen Rechtslage zu § 34 BDSG orientieren, da
mit der Datenschutzgrundverordnung ein einheitliches Datenschutzrecht für die
gesamte EU geschaffen werden sollte. Dann könne sich aber eine Auslegung dieser
Datenschutzgrundverordnung nicht an den Datenschutzniveau der Bundesrat
Deutschland orientieren, sondern an den Maßstäben die in sämtlichen EU-Ländern
vorgelegen habe. Bereits die Schaffung des § 34 Abs. 4 BDSG sei als
nachträgliche Regelung umstritten gewesen, da sie teilweise als
europarechtswidrig angesehen wurde. Die mit § 34 Abs. 4 BDSG vorgesehene
Auskunft auf eine Berechnung sei als Fremdkörper im Datenschutzrecht angesehen
worden. Diese Regelung habe auch nur für Auskunfteien gegolten. Demgegenüber
habe Art. 15 DGSVO den Anspruch für alle Bereiche zu gelten, bis hin in die
öffentliche Verwaltung. Daraus folge, dass der europäische Verordnungsgeber
sich von der nationalen Besonderheit des §§ 34 Abs. 4 BDSG gelöst habe. Nicht
jede denkbare Konstellation könne für einen Branchenscore berechnet werden, da
sich die Auskunftssituation je nach der Branche ändere.
Die Verfügungsbeklagte betreibt gegen die
Verfügungsklägerin ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie ein
Hauptsacheverfahren wegen marken- und wettbewerbsrechtlicher Verstöße auf der
Internetseite, die jeweils vor dem Landgericht München I anhängig bzw.
rechtshängig sind.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung
gerichtet darauf, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird im geschäftlichen
Verkehr,
1. Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen, ohne
über sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche
durch die Verfügungsbeklagte jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze
oder eines vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn
diese ihr zu entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden;
2. Auskünfte nach Art. 15 Buchst. i SGB lediglich
zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag Elektronik stellt und
nichts anderes angibt,
ist unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob die von der
Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung als Leistungsverfügung
oder als Unterlassungsverfügung zu qualifizieren ist und ob und inwieweit die
besonderen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorliegen müssen oder
nicht, insbesondere ob für den Erlass einer Leistungsverfügung Voraussetzung
ist, dass nach strenger Prüfung des Verfügungsanspruches und des
Verfügungsgrundes nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO ein „dringendes Bedürfnis“
für die Eilmaßnahme besteht oder nicht. Es wird teilweise die Ansicht
vertreten, dass als besondere Voraussetzung einer Leistungsverfügung der
Gläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass er auf die sofortige
Erfüllung dringend angewiesen ist. Anerkannt ist eine Leistungsverfügung
insbesondere bei Not- und Zwangslagen oder Existenzgefährdung außer auf Zahlung
auch bei sonstigen Handlungen und in den Fällen zulässig, in denen die
geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines
Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das
Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Da es einem
begehrten Unterlassungsanspruch immanent ist, dass mit dem Erlass einer
entsprechenden einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird,
begrenzt die Rechtsprechung die Unterlassungsverfügung zeitlich oder ordnet von
Amts wegen entweder eine Sicherheitsleistung an oder setzt eine Frist zu
Erhebung der Hauptsacheklage. Demzufolge können die von der Verfügungsklägerin
geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 3a, 8 UWG grundsätzlich im
Rahmen einer Unterlassungsverfügung durchgesetzt werden. Es kann offenbleiben,
ob bereits wegen der Schwere des Eingriffs eine Güterabwägung zwischen den
Rechtsgütern der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu erfolgen
hat, oder um dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass mit dem
Unterlassungsanspruch letztlich Auskunftsansprüche verfolgt werden. Es wird die
Ansicht vertreten, dass ein auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag auf Erlass
einer einstweilen Verfügung als Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich
unzulässig sei, da die Erfüllung des Auskunftsanspruches durch eine
gegebenenfalls abändernde Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest für den
Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu
machen sei. Deshalb gebiete es der Schutz der Interessen des
Auskunftsverpflichteten, die Durchsetzung eines Auskunftsanspruches auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dies werde beispielsweise dadurch
erreicht, dass eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung ausgeschlossen sei und
unter Zugrundelegung der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze die
Verfügungsklägerin den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen habe (Vergleiche OLG
Köln GRUR-RR 2003,296; Köhler/Bornkamm § 12 UWG Randnummer3.10) oder
existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.
Die aufgeworfenen Fragen können deshalb
offenbleiben, weil der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin nach den §§ 3 Abs.
1,3 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt
ist..
Der Gesetzgeber hat in Kap. 8 (Rechtsbehelfe,
Haftung und Sanktionen) der Datenschutzgrundverordnung eingehend geregelt, wie
die Datenschutzbestimmungen durchzusetzen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die
von einem Verstoß „betroffene Person“. Sie kann sich mit einer
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 74, 78 DSG VO), die
dann ihrerseits tätig wird. Die betroffene Person hat aber auch nach Art. 79
DSG VO selbst das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf“, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte aus der
Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sind. Die betroffene Person kann
nach Art. 82 DGSVO Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens
verlangen. Nach Art. 80 Abs. 1 DSG VO ist die betroffene Person ferner
berechtigt, „Organisationen“ und „ähnlichen Einrichtungen, die
bestimmte Anforderungen erfüllen“ zu beauftragen, in ihrem Namen ihre
Rechte unter anderem aus Art. 79 DSG VO wahrzunehmen. Art. 80 Abs. 2 DSG VO
enthält eine so genannte Öffnungsklausel zu Gunsten der Mitgliedstaaten. Sie
können vorsehen, dass jede der in Art. 80 Abs. 1 DSG VO genannten
„Organisationen“ unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person
das Recht hat, deren Rechte aus Art. 77-79 DSG VO in Anspruch zu nehmen, wenn
nach ihrer Ansicht deren Rechte verletzt worden sind. Diese Regelung ist nicht
unumstritten, weil damit letztlich Dritte über das Persönlichkeitsrecht der
betroffenen Personen verfügen. Von einer entsprechenden Befugnis der
Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren
Zustimmung wahrzunehmen, ist in Art. 80 Abs. 2 DSG VO nicht die Rede.
Es wird die Frage diskutiert, ob die
Durchsetzungsregelungen der DSG VO eine abschließende unionsrechtliche Regelung
darstellen oder ob im jeweils nationalen Recht Erweiterungen zulässig sind. Es
geht darum, ob der nationale Gesetzgeber über die Öffnungsklausel des Art. 80
Abs. 2 DSG VO hinaus zusätzliche Durchsetzungsregelungen aufstellen darf. Vor
allem wird diskutiert, ob die Gerichte wegen eines Vorrangs des Unionsrechts
daran gehindert sind, bestehende Regelungen des deutschen Rechtes anzuwenden,
die zusätzliche Rechtsbehelfe gewähren könnten. Im Rahmen der Anwendung des §§
3 Buchst. a UWG wird die Ansicht vertreten, die Vorschriften der
Datenschutzgrundverordnung seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3
Buchst. a UWG und dementsprechend seien auch Mitbewerber des Verletzers nach §
8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen Verstöße vorzugehen (vergleiche
Wolff ZD 2018,248). Diese Ansicht verkennt, dass § 3 Buchst. a UWG dann nicht
anwendbar ist, wenn die betreffende Regelung in der Datenschutzgrundverordnung
die Rechtsfolgen eines Verstoßes abschließend regelt, was wiederum durch
Auslegung festzustellen ist (vergleiche im Einzelnen Köhler ZD 2018,337 ff.).
Eine solche abschließende Regelung gegenüber § 3 Buchst. a UWG stellen, so
Köhler und Barth (Köhler ZD 2018,337 ff., Barth WRP 2018,790) die Art. 70 ff.
Datenschutz Grundverordnung dar. Diese Ansicht beruft sich auf den allgemeinen
Grundsatz des Unionsrechts, dass Ausnahmeregelungen, wie hier Art. 80 Abs. 2
DSG VO, eng auszulegen sind (ständige Rechtsprechung: EuGH WRP 2015, 1206, Rn.
54) und dementsprechend nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden dürfen.
Die Autoren schließen aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber nicht schon
jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person
ohne deren Auftrag einräumt hat, sondern dafür ganz konkrete Anforderungen
aufstellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Erstreckung dieser Befugnis auf
Mitbewerber des Verletzers zulassen wollte. Hätte der Unionsgesetzgeber, so die
Autoren, dies gewollt, so hätte es nahegelegen, dass er eine dem Art. 11 Abs. 1
RL 2005/29/EG („einschließlich Mitbewerbern“) entsprechende
Durchsetzungsregelungen eingeführt hätte. Köhler unterstreicht diese
Argumentation durch die Herausarbeitung der unterschiedlichen
Schutzzweckbestimmung der DSGVO auf der einen Seite und dem UWG auf der anderen
Seite. Die Datenschutzgrundverordnung schützt „die Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen insbesondere deren Recht auf Schutz
personenbezogener Daten“, insoweit wird auf Art. 1 Abs. 2 DSG VO Bezug genommen.
Damit bringe die Datenschutzgrundverordnung klar zum Ausdruck, dass es um den
Individualschutz der Betroffenen geht, vergleichbar dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.
Demgegenüber stehe die Konzeption des UWG. Dieses Gesetz dient „dem Schutz
der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen“, insoweit wird
auf § 1 S. 1 UWG Bezug genommen. Die gesetzliche Konzeption der
Datenschutzgrundverordnung hat mit der dargestellten Regelung in Kap. VIII
primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während §
8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten
Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs.
1,3 a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt. Diese
vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der
Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Landgericht Bochum (12. Zivilkammer),
Teil Versäumnis- und Schlussurteil vom 7.8.2018-I-12 O 85 / 18 zitiert nach
Beck RS 2018,25219). Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem
Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung
in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und
ausschließende Regelung enthält. Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht
von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung
eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält.
Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer
betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.
Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf
Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte. Diese Ansicht überzeugt, da
es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine
Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie
auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden. An
diese Überlegungen knüpft die Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern an,
wonach zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die
Datenschutzgrundverordnung ein Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht
worden ist (Bundesratsdrucksache 304 18 vom 6. 20.6.2018) woraus sich ableiten
lässt, dass eine Klagebefugnis eines angeblichen Mitbewerbers ausscheiden soll,
da ihm bereits eine Abmahnungsmöglichkeit verwehrt wird.
Es ist streitig, ob die fehlende
Anspruchsberechtigung und fehlende Klagebefugnis zur Abweisung der Klage als
unzulässig oder als unbegründet führt, doch handelt es sich bei der Anspruchsberechtigung
um eine Frage der Aktivlegitimation und damit um eine Prüfung im Rahmen der
Begründetheit der Klage, so dass die Klage auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO,
wonach die Verfügungsklägerin als die unterlegene Partei die Kosten des
einstweiligen Verfügungsrechtsstreites zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6 ZPO in Verbindung § 711 ZPO.

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FAREDS nun auch im Wettbewerbsrecht als Abmahner aktiv

Die bisher überwiegend aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg,   dahinter verbirgt sich vor allem Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer,   mahnt
im Auftrag von Harald Durstewitz, Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308
Heilbad Heiligenstadt, in den Produktgruppen Schmuck und Taschen (www.karnevalskostueme-kosmetik.de)
 das Verwenden einer wettbewerbswidrigen
Widerrufsbelehrung beim Online-Verkauf von Schmuckprodukten ab. Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht
aufzuklären.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte
Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über
das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben auf. 
Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass
der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt vor,
dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art.
246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten
ist nach Ausführungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als
Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße
begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges
Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des
Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5
UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom
Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein
tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert wie
üblich zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine
Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zahlen soll, sofern er die gerügte
Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH fordert selbstverständlich wie bei diesen Abmahnungen üblich ist, die
Zahlung von  Schadensersatz in Höhe von
887,02 €. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V.
m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen
unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem
Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe
Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten
Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird
massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie im Falle einer solchen Abmahnung nicht
überstürzt:


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen
Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei
Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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OLG Frankfurt a. M. – Wettbewerbswidrige Weiterverwendung von „Likes“ bei Unternehmen

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14.06.2018, Az. 6U 23/17 entschieden, dass die Weiterverwendung von “ Facebook-Likes und
positiven Facebook-Bewertungen “  irreführend ist. In dem entschiedenen Fall
ging es um ein Restaurant, das zunächst im Rahmen eines bestimmten
gastronomischen Franchise-Systems betrieben wurde und später zu einem anderen (ähnlichen)
System wechselte. Dabei hatte der Betreiber des Restaurants die Likes und
Bewertungen auf einer Social-Media-Plattform, die er für das alte Restaurant
unter dem alten Franchise-System erhalten hatte, auch für sein neues Restaurant
weiterbenutzt.
Leitsätze:
1.Zwischen Betreibern von gastronomischen Franchise-Systemen
besteht ein konkretes (potentielles) Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn zum
Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung noch an keinem Ort gleichzeitig
Restaurants beider Systeme betrieben werden.
2.Nach dem Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten
gastronomischen Franchise-System zu einem anderen ähnlichen System ist die
Weiterverwendung von Bewertungen und „Likes“, die das Restaurant
während der Zugehörigkeit zu dem ersten System erhalten hat, irreführend.

Gründe:
I.            
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für
Standorte der Restaurantkette „A“ mit Nutzer-Bewertungen zu werben
und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für
solche Restaurants, die nicht der A-Restaurantkette angehören, nämlich
insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin „B“
abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die
Restaurants „A“ in Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6,
Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.        
Es hat die Beklagte ferner verurteilt, es unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für
Standorte der Restaurantkette „A“ mit Gefällt-mir-Angaben
(„Likes“) von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von
den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der
A-Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des
Franchise-Systems der Klägerin „B“ abgegeben wurden, wie geschehen
auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants „A“ in
Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.
Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagte zur
Auskunftserteilung verurteilt und das Bestehen einer
Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festgestellt.   
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.       
Da die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 1. März 2018 säumig war, erging ein Versäumnisurteil, mit dem die
Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde.        
Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.            
Die Beklagte beantragt,              
das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufrechtzuerhalten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.               
II.           
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3, 5
Abs. 1 Satz 1 UWG wegen der auf den Facebook-Seiten der Beklagten abgegebenen
Bewertungen und Likes für ihre neuen „A“-Standorte, die jedoch
tatsächlich für „B“-Restaurants abgegeben wurden.   
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3
UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dabei kommt es
allerdings entscheidend darauf an, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt der
Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis standen (BGH GRUR
2016, 1187 (BGH 10.03.2016 – I ZR 183/14) – Stirnlampen Tz. 16). Die
Verletzungshandlung liegt in dem Veröffentlichen von Bewertungen und Likes auf
den Facebook-Seiten der Beklagten für ihre A-Restaurants, die sich tatsächlich
auf Filialen der B-Restaurantkette beziehen. Diese Verletzungshandlung endete
nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im April 2016 nach Erlass der
einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt am Main. Zu diesem
Zeitpunkt bestand der Systempartnervertrag zwischen den Parteien, der jeweils
eine exklusive Nutzung der einzelnen Bundesländer vorsah, nicht mehr. Dieser
Vertrag endete zum 31.03.2016. Nach Beendigung des Vertrages war jede der
Parteien frei darin, mit ihrem eigenen Franchise-System zu expandieren. Da
gastronomische Franchise-Systeme auf eine solche Expansion auch von vornherein
angelegt sind, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein zumindest potentielles
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht
das erforderliche Wettbewerbsverhältnis jedenfalls wegen der von beiden
Parteien in Stadt2 betriebenen Restaurants.           
Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die
Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants
während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin
erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen
lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen,
dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“
erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht
der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat,
steht einer Irreführung nicht entgegen. Der Fehlvorstellung wird auch nicht
dadurch begegnet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung „B“
auftaucht. Entscheidend ist, dass in der Überschrift jeweils nur der Name
„A“ genannt ist.        
Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung
einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden
Einflussmöglichkeit auf die „Gefällt-mir“-Angaben der Facebook-Nutzer
sind daher unerheblich.     
Die Schadensersatzfeststellungsklage ist begründet gemäß §§
256 ZPO, 9 UWG.          
Die auf Erteilung von Auskünften gerichtete Klage hat ihre
Rechtsgrundlage in §§ 242, 259 BGB.           
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.  
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 ZPO)
liegen nicht vor.              

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LG Bochum – Wettbewerber hat keinen Anspruch auf Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO

Ein Wettbewerber kann keinen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO abmahnen. Das hat das LG Bochum in dem Urteil vom 07.08.2018, Az. 12 O 86/18 entschieden.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien,
Bürobedarf und Werbemitteln im Internet
a)
gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen
Streit-schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich
anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu
informieren, die zum Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext
nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher
zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher
Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren
kann;
e)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
wo-nach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen
Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer
mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer
an-gebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die
Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zu-fälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die
Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung
der Klausel
„Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport
übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des
Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an
der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim
Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer
angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich
des Mangels ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter)
das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten
abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen
benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen
hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig
ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von
Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch
Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem
Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu
informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw.
nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden,
mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll,
insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus
welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für
Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung.
Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den
Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht
werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue
Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die
Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere
durch Verwendung der Klausel
„Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen
schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen,
sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart
wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen
Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den
Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen am 31.05.2018 in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb
der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren Datenschutzerklärung und im
Impressum des Antragsgegners unter www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag
in Form von Bildschirmfotos als Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der
Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Streitwert beträgt bis zur teilweisen
Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme wird er auf bis
45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich
Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an
Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a.
das Fehlen von Informationen und Regelungen in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil
erfolgten Verurteilung des Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine
fehlende Information über die zum Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine
uneingeschränkte Einbeziehung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese
beiden Anträge hat der Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen.
Der Verfügungskläger ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird,
der Auffassung, er könne auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des
Verfügungsbeklagten gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als
Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass
einer einstweiligen Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem
Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen
spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines
Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei
betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien
für die Festlegung dieser Dauer;
dd.
das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts
auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit
der betroffenen Personen;
ee.
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher
automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und,
falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite
sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene,
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die
Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner
Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem
Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer
verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die
Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung
schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im
Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248)
vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur
Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten
Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der
Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht
zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten
der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen
werden.
Soweit eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem
Wesen nach von sich aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag
zurückgewiesen worden ist, gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser
muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des
Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass
Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die
Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der
Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht
rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts
möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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LG Berlin: Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram kann Wettbewerbsverstoß begründen

Verlinkungen zu Unternehmen in Instagram-Posts durch eine
sogenannte „Influencerin“ können geschäftliche Handlungen sein und
damit einen Wettbewerbsverstoß begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen
nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.

Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der
Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer
Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung
zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, in
dem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich
zu machen.,
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a – c, A 5 a – c, A 6 a – c
ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog „…“
der Antragsgegnerin zeigen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin ist sog. Influencerin und Bloggerin. Sie
unterhält u.a. auf www. …me einen Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living,
Travel und Lifestyle sowie unter www. …de ein sog. „Blogazine“, das
sich an Frauen richtet und mit technischen Themen befasst, u.a. aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik. Außerdem betreibt sie unter dem Namen
„…“ eine personalisierte Website auf der Internetplattform
Instagram, einem kostenlosen Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos. Sie
unterhält unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Anschrift ihre
Geschäftsanschrift. Bei der dort genannten … GmbH handelt es sich um eine
Werbeagentur, in deren Räumen die Antragsgegnerin Mieterin ist.
Auf Instagram postet die Antragsgegnerin u.a. Bilder von
sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen. Ein
sog. Post auf Instagram ist ein Foto oder Video des Instagram-Users und wird
unter dessen Accountnamen auf der Plattform geteilt, womit er für andere
Nutzer, welche dem User folgen (sog. Follower) dauerhaft einsehbar ist.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die
aus den Anlagen A 4 a-c, A 5 a-c und 6 a-c ersichtlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin.
Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch nicht auf
der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller meint, dass es sich bei den
streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a
Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch u.a. gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein
während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die
Antragsgegnerin deutlich machen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder
einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“ kommerzielle
Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle
Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog
„…“ der Antragsgegnerin zeigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, bei den streitgegenständlichen
Posts liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine
kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans auf dem Laufenden
halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die
jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufigen Fragen ihrer Follower
nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkungen von
Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen,
wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift der
Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 10. April 2018 Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und begründet.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.
Der Antragsteller ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Unstreitig gehören ihm mehrere Verlage und Werbeagenturen an, welche ihrerseits
gehalten sind, bei der Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des
lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG
unzulässig. Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck
einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die verfahrensgegenständlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin stellen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung dar.
Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die aus den Anlagen Ast A 4 a bis A 6 c ersichtlichen
Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer
geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um
Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs-
und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie)
steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin
geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer
Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der
Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der
Produktanbieter geleitet wird.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017
-5 W 221/17- ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem
Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten
der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile
wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch
kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung
fremden Wettbewerbs handelt.
Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die
Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen
Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat
sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4
ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage
von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten
erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine
geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu
verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die
Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung
des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen
und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung
auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht
nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus
dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin
ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte
zu präsentieren und -was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen
oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht- ihre Waren zu Kauf
anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver
Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung
besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen
Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine
Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46). Die
Verlinkung auf die Instagram-Accounts der Unternehmen spricht dagegen, dass sie
-wie sie behauptet- nur eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft
der Sachen auf ihren Fotos vorgreifen will. Hierzu wäre eine Verlinkung, noch
dazu auf den gesamten Shop, nicht erforderlich. Bei der Präsentation von Waren
in der erfolgten Art und Weise kann damit von einem nur privaten Handeln der
Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat auf Instagram
ausweislich des von ihr als Anlage AG 1 eingereichten Interviews mehr als
50.000 Follower. Die Präsentation von Produkten durch eine nicht unbedeutende
Influencerin ist geeignet, die Aufmerksamkeit von Unternehmen zu erlangen und
deren Interesse zu wecken, konkrete Geschäftsbeziehungen anzubahnen, aus der
sich dann konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben
können, die selbst einräumt, –in von ihr gekennzeichneter Weise- über
Instagram für Unternehmen zu werben, die sie hierfür vergüten Dass die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Instagram-Accounts geschäftlich und nicht
privat tätig ist ergibt sich auch aus dem von ihr selbst als Anlage AG 1
eingereichten Interview, in dem sie auf Seite 5 äußert, dass das Einzige, was
man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins
Internet tragen möchte.
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung spricht
weiter, dass die Antragsgegnerin -wie sich in der mündlichen Verhandlung
herausgestellt hat- eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre
Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält. Es handelt sich
bei der Antragsgegnerin mitnichten um eine Privatperson, die ihre persönlichen
Vorlieben im Internet veröffentlicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr werden Produkte
zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.
Soweit in dem aus der Anlage A 13 ersichtlichen Merkblatt
der Medienanstalten, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, die Auffassung
vertreten wird, dass Nutzer von sozialen Medien ihre Posts nicht als Werbung
kennzeichnen müssen, wenn sie das präsentierte Produkt von einem Unternehmen
kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, gilt dies nach Auffassung der
Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern,
wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu Verlinkungen in der hier
erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte
Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert
werden.
Daneben handelt die Antragsgegnerin mit ihrem
Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als
Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erzielt sie
-wie aus dem aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Artikel hervorgeht- Einkünfte damit,
dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie
inszeniert ihr eigenes Leben mit den dazu passenden Marken und zeigt ihren
Followern eine vermeintliche Wirklichkeit, die jene interessiert. Damit wird
sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst
glaubwürdigen Werbeträgern interessiert sind, und verdient damit Geld, umso
mehr, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Sie hat ein Interesse daran, ihren
Instagram-Auftritt möglichst ansprechend, interessant und vielfältig zu
gestalten, um ihre Follower zu erhalten und neue hinzuzugewinnen. Einer solchen
Gestaltung ihres Instagram-Auftritts dienen auch die verfahrensgegenständlichen
Posts. Die Antragsgegnerin kann sich aufgrund der Anzahl ihrer Follower und ihrer
erlangten Bekanntheit nicht mit dem Hinweis auf eine zu Beginn ihrer Tätigkeit
und möglicherweise auch heute noch teilweise vorhandene private Motivation
gegen die Kennzeichnungspflicht ihres Instagram-Auftritts wehren. Bei den
verfahrensgegenständlichen Posts kann eine möglicherweise vorhandene private
Motivation jedenfalls nicht sauber von der zweifelsohne vorhandenen
gewerblichen Motivation getrennt werden. Diese nicht vorhandene Trennschärfe,
die die Posts für manche Beobachter privater scheinen lässt als sie
tatsächlich sind, macht es für Unternehmen besonders attraktiv, wenn ihre
Waren dort präsentiert werden.
Der kommerzielle Zweck der streitgegenständlichen Handlungen
ist nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht. Vorliegend ist der kommerzielle
Zweck der Werbung nicht einmal ansatzweise gekennzeichnet und zwar weder im
Rahmen der streitgegenständlichen Posts noch auf der Eingangsseite des
Instagram-Blogs der Antragsgegnerin.
Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Beiträge ist
auch nicht entbehrlich. Das wäre der Fall, wenn er sich unmittelbar aus den
Umständen ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Entsprechendes könnte
nur dann angenommen werden, wenn der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick
und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der
durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts
dessen werbliche Wirkung erkennt (KG a.a.O.). Zumindest Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen nicht nur internetaffine, im Bereich
Social Media erfahrene Nutzer gehören, sondern die breite Öffentlichkeit und
insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die weniger aufmerksam und lesegeübt
sind und sich erstmals mit solchen Posts befassen, werden den kommerziellen
Zweck nicht sofort erkennen, sondern davon ausgehen, dass sie Beiträge der
Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, ihrem aktuellen Aussehen
sowie zu ihren Erlebnissen und Befindlichkeiten enthalten.
Die streitgegenständlichen Posts sind auch geeignet, die Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zum Aufsuchen der
mit den Instagram-Accounts der Unternehmen verlinkten Internetauftritte der
Unternehmen und möglicherweise sogar zum Erwerb der beworbenen Produkte, was
sie andernfalls – wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um aus
kommerziellen Zwecken getätigte Werbeäußerungen handelt – nicht getan hätten.
Daneben folgt der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs.1,
Abs. 3 Nr. 2; 3; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sei. Gemäß
§ 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist -mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-
kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt. Kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.
1 Nr. 5 TMG und die hieran anknüpfenden Informationspflichten umschließen
nicht nur Werbung im klassischen Sinne, sondern auch alle anderen Formen der
Selbstdarstellung, die eine wirtschaftlich tätige Person vornimmt (Martini in
BeckOK, TMG, Stand 01. Mai 2017, § 2, Rn. 27). Dieser Selbstdarstellung dienen
selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch die
verfahrensgegenständlichen Posts. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit den aus
den Anlagen ASt 4 b und c, 5 b und c sowie 6 b und c ersichtlichen Seiten nur
die sonst zu erwartenden Fragen ihrer Fangemeinde, welche Kleidungsstücke sie
trägt und wo sie sie erworben hat, beantworten will, handelt es sich insoweit
nicht -wie von ihr in der Schutzschrift geltend gemacht- nur um einen
redaktionellen Service für die Leserschaft. Vielmehr verbessert sie durch
diese Praxis jedenfalls auch das Erscheinungsbild ihres Unternehmens, mit dem
sie -unstreitig- durch die Werbung für Waren Einkünfte erzielt.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes
indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer in
geringfügiger Weise von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Dies beruht darauf, dass
es der Antragsgegnerin selbst überlassen bleiben soll, Wege zu finden, die aus
dem Verbot hinausführen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, –wie es im
Antrag der Antragstellerin heißt- die erste oder zweite Ansicht als
kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen. Eine teilweise Zurückweisung
des Antrages war damit nicht verbunden, da es der Antragstellerin mit dem
gestellten Antrag ersichtlich nicht darum geht, der Antragsgegnerin andere
geeignete Wege zu versperren, die aus dem Verbot führen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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OLG Frankfurt – Unlautere Rufausbeutung durch Nachahmung einer bekannten Produktgestaltung auch bei unterscheidungskräftiger Wortmarke – UHU

Das OLG Frankfurt hat durch Beschluss
vom 28.02.2018, Az. 6 W 14/18
entschieden, dass eine unlautere und damit
wettbewerbswidrige Rufausbeutung vorliegt, wenn eine bekannte Produktgestaltung
(hier: schwarz-gelbe Tube für Klebstoff) nachgeahmt wird auch wenn das Produkt
mit einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung versehen ist.  Genießt ein Produkt einen großen
Bekanntheitsgrad, dann kann die Nachahmung einer bekannten Produktausstattung
bereits dann eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 3b UWG sein,
wenn sich die Wortmarke auf dem Nachahmungsprodukt von demjenigen des
nachgeahmten Produkts unterscheidet.
Leitsatz:
In der Nachahmung einer bekannten Produktausstattung (hier:
schwarz-gelbe Tube für Klebstoff) kann eine unlautere Rufausbeutung im Sinne
von § 4 Nr. 3 b UWG auch dann liegen, wenn sich die Wortmarke auf dem Nachahmungsprodukt
von derjenigen des nachgeahmten Produkts unterscheidet.

Gründe:
I.            
Die Antragstellerin ist einer der deutschlandweit größten
Hersteller von Klebstoffen. Unter anderem vertreibt sie das Produkt „UHU
der Alleskleber“, das in einer Tube mit gelber Grundfarbe und schwarzer
Aufschrift sowie einer schwarzen Verschlusskappe vertrieben wird. Die Variante
„tropffrei“ wird mit einem roten Punkt auf der Tube vertrieben (Bl. 6
der Akten).               
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in
Malaysia. Auf der Fachmesse „Paperworld 2018“ in Frankfurt stellte
sie auf ihrem Messestand das im Tenor wiedergegebene Produkt aus. Die
Antragstellerin sieht darin eine unlautere Nachahmung und begehrt Unterlassung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der gestellten
Anträge wird auf die Antragsschrift sowie die Beschwerdeschrift Bezug genommen.  
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2018 die
Eilanträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin. Den auf Anordnung eines dinglichen Arrests gerichteten Antrag
zu 2. hat sie im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.        
II.           
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.              
1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird
nach § 12 II UWG vermutet. Gründe, die der Dringlichkeit ausnahmsweise entgegenstehen
können, sind nicht ersichtlich.           
2. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein
Anspruch auf Unterlassung des Anbietens des im Antrag wiedergegebenen Produkts
aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 b) UWG zu.        
a) Das Produkt „UHU der Alleskleber“ der
Antragstellerin genießt wettbewerbliche Eigenart. Voraussetzung für eine
wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete
Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten
Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten
hinzuweisen (BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Dabei
kommt es auf den Gesamteindruck einer Gestaltung an, wobei auf die
Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH, GRUR 2017, 79, Rn. 52, 59 –
Segmentstruktur). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die äußeren Merkmale der
Produktverpackung des „UHU der Alleskleber“ sind geeignet, auf die
betriebliche Herkunft und auf die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Der
Gesamteindruck der Klebstofftube wird maßgeblich geprägt durch die Tubenform,
die gelbe Grundfarbe, die schwarzer Aufschrift sowie die schwarze
Drehverschlusskappe. Ein markantes Merkmal der Variante „tropffrei“
liegt außerdem in dem roten Punkt. Diese Merkmale sind den maßgeblichen
Verkehrskreisen – dem Endverbraucher – geläufig. Dies kann der Senat aus
eigener Sachkunde beurteilen. Die genannte Ausstattung wird seit vielen Jahren
verwendet. Das Produkt genießt einen sehr hohen Marktanteil. Die
charakteristische Farb- und Formkombination führt dazu, dass das Produkt einen
hohen Wiedererkennungswert hat, der unabhängig von der bekannten Wortmarke
„UHU“ besteht. Das Produkt ist auch dann ohne weiteres zu
identifizieren, wenn man es aus größerer Entfernung sieht und den Schriftzug
nicht lesen kann.     
b) Das Produkt der Antragsgegnerin stellt eine Nachahmung
dar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Merkmale der angegriffenen
Ausführungsform auf den überreichten Fotos hinreichend erkennbar. Die prägenden
Merkmale, nämlich die Tubenform, die gelbe Grundfarbe, die schwarze
Verschlusskappe, die schwarzer Aufschrift sowie der rote Punkt sind in sehr
ähnlicher Form vorhanden. Lediglich der Text lässt sich auf den Fotografien
nicht lesen. Insofern hat die Antragstellerin schriftsätzlich vorgetragen, in
dem roten Punkt befände sich die Angabe „Elite“. Der Text über der
fett gedruckten Angabe „GLU“ laute: „Clear Multi-Purpose
Adhesive“. Diese vom Originalprodukt abweichenden Angaben führen nicht aus
dem Schutzbereich der Originalgestaltung heraus. Die prägenden
Gestaltungsmerkmale stimmen überein.               
c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass keine
Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung angenommen werden
kann. Denn durch die Kennzeichnung mit dem abweichenden Wortzeichen
„Elite“ erscheint es ausgeschlossen, dass Verbraucher in der für den
Tatbestand des § 4 Nr. 3a) allein maßgeblichen Kaufsituation zu der Auffassung
gelangen, es handle sich um ein Produkt aus dem Hause der Antragstellerin. Die
Antragsgegnerin beutet jedoch den guten Ruf des Produkts der Antragstellerin in
unlauterer Weise aus (§ 4 Nr. 3b). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die
Verbraucher zum Kaufzeitpunkt einer Verwechslung unterliegen. Es reicht aus,
dass sie das gute Image des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen. Das
liegt hier aus Sicht des Senats besonders nahe. Die Verbraucher erkennen die
bewusste Anlehnung an das Originalprodukt und können so zu der Auffassung
gelangen, der Klebstoff entspreche auch in seinen Klebeeigenschaften und seiner
Qualität dem Originalprodukt.        
d) Die Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das
Anbieten der Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter ist. Es besteht eine
Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und
Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen
Umständen. Im Streitfall ist von einer hohen wettbewerblichen Eigenart und von
einem hohen Grad der Nachahmung auszugehen. Der gute Ruf des Originalprodukts
wird in erheblicher Weise ausgenutzt. Etwas anderes lässt sich nicht aus der
BGH Entscheidung „UHU“ ableiten (GRUR 2009, 783). Der BGH hat dort
die Voraussetzungen für eine Benutzungsmarke „schwarz/gelb“ verneint.
Mit den Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat
er sich ausdrücklich nicht befasst (Rn. 17).   
e) Es fehlt auch nicht an einem „Anbieten“
gegenüber dem Verkehr im räumlichen Schutzbereich des UWG. Zwar folgt eine
Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens
gegenüber inländischen Verbrauchern nicht ohne weiteres aus der Präsentation
des Produkts auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum
zugänglichen Messe (BGH GRUR 2015, 603 – Keksstangen). Die Antragstellerin hat
jedoch durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter
der Antragsgegnerin am Messestand auf Anfrage bestätigt haben, das Produkt auch
nach Deutschland zu liefern.
3. Die einstweilige Verfügung konnte ohne die – im
Beschwerdeverfahren ansonsten in der Regel erforderliche – vorherige Anhörung
der Antragsgegnerin erlassen werden, da der Sachverhalt nach den vorgelegten
Glaubhaftmachungsmitteln geklärt erscheint, keine rechtlich zweifelhaften
Fragen zu beantworten sind und die Antragsgegnerin von der ihr durch die
Abmahnung eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat
(vgl. Senat, Beschl. v. 1.12.2014 – 6 W 103/14 -, juris).          
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2
ZPO.

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Wettbewerbsrecht – LG Stendal: Unlautere Werbung durch Sternchensymbole auf der Website eines Hotels

Auch die Verwendung von Sternchensymbolen einer
Standard-Computertastatur suggeriert den unzutreffenden Eindruck der Verleihung
einer Sterne-, Komfort- und Qualitätskategorie durch eine neutrale und
unabhängige Stelle; der Hotelbetreiber muss sich nach einer unzulässigen
Verwendung von Sternchensymbolen auf seiner Website die Werbung über die
Hotelbuchungsportale zurechnen lassen und darauf hinwirken, dass unzulässige
Einträge entfernt werden.


Leitsatz:
Auch die Verwendung von Sternchensymbolen einer
Standard-Computertastatur suggeriert den unzutreffenden Eindruck der Verleihung
einer Sterne-, Komfort- und Qualitätskategorie durch eine neutrale und
unabhängige Stelle; der Hotelbetreiber muss sich nach einer unzulässigen
Verwendung von Sternchensymbolen auf seiner Website die Werbung über die
Hotelbuchungsportale zurechnen lassen und darauf hinwirken, dass unzulässige
Einträge entfernt werden.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung
auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen. Zu den Aufgabengebieten des Klägers gehört die
Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen, die Beteiligung an der
Rechtsforschung sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren
Geschäftsverkehrs. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die
umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.            
Die Beklagte betreibt in Salzwedel ein Hotel mit dem Namen
„AA“. Auf ihrer Website beschrieb die Beklagte am 05.07.2017 das von ihr
betriebene Hotel als „4****Altstadthotel“. Wegen der Einzelheiten der
Darstellung wird auf die Anl. K 3 zur Klagschrift (Bl. 28 der Akte) Bezug
genommen.               
Ursprünglich war die Beklagte nach den Richtlinien des deutschen
Hotel- und Gaststättenverbandes (im Folgenden: DEHOGA) als 4-Sterne-Haus
zertifiziert. Der DEHOGA verlängerte die Zertifizierung jedoch nicht, worüber
zwischen der Beklagten und dem DEHOGA Streit entstand. Das entsprechende Schild
mit den 4 Sternen des DEHOGA entfernte die Beklagte und stellte es dem DEHOGA
zur Verfügung.
Mittlerweile hat die Beklagte auch den Zusatz „4****“
von ihrer Website entfernt.    
Diverse Hotelbuchungsportale, wie z.B. www…….com und
www. —-.com führen die Beklagte weiterhin unter der Bezeichnung
„4-Sterne-Hotel“. Bei dem Internetauftritt von www. —-.com befindet sich
darüber hinaus neben dem Namen des Hotelbetriebs der Beklagten eine grafische
Darstellung von 4 waagerecht angeordneten, 5-zackigen Sternen, die mit dem
Hinweis „—–Sterne“ versehen sind. Die Präsentation des Hotels der
Beklagten auf der Website von www…….com ist mit einer grafischen
Darstellung 4 waagerecht angeordneter, gelber, 5-zackiger Sterne versehen.
Wegen der Einzelheiten der Präsentation wird auf das Anlagenkonvolut K 5 zur
Klagschrift (Bl. 30-32 der Akte) verwiesen.     
Mit Schreiben vom 11.07.2017 (Anl. K 6 zur Klageschrift, Bl.
33-35 der Akte) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 31.07.2017
setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Abgabe der geforderten
Unterlassungserklärung bis zum 14.08.2017, die die Beklagte mit E-Mail vom
02.08.2017 verweigerte.
Der Kläger macht geltend, die Werbung der Beklagten mit
„4****“ sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. UWG. Die
Werbung sei auch nach § 3 Abs. 3 UWG unzulässig, da nach Nr. 2 des Anhangs die
Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
erforderliche Genehmigung unzulässig sei.   
Die Verwendung der Sternchensymbole erwecke bei einem
erheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei der
Betriebsstätte der Beklagten um ein klassifiziertes Hotel im Sinne eines
4-Sterne-Hotels handele. Über eine solche Sterneklassifizierung nach Maßgabe des
DEHOGA verfüge die Beklagte unstreitig nicht. Die Verwendung der
Sternchensymbole sei auch irreführend, da sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen das Verständnis erwecke, die Betriebsstätte der Beklagten weise
einen der Anzahl der Symbole entsprechenden Qualitäts- und Ausstattungsstandard
auf, der von einer neutralen und unabhängigen Stelle überprüft und
gewährleistet worden sei. Einer Irreführung der Verkehrskreise stehe auch nicht
entgegen, dass das Hotel die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfülle.
Nicht nur die grafische Darstellung von gelben, horizontal angeordneten, 5-
zackigen Sternen, sondern auch die beschreibende Darstellung eines Hotels
mittels des Sternchensymbols erwecke bei dem angesprochenen Verkehrskreis den
Eindruck, es handele sich um ein durch eine neutrale und objektive Stelle
geprüftes Hotel, dessen Standard und Ausstattung der 4-Sterne-Kategorie nach
der Klassifizierung durch den DEHOGA entspreche. Ohne Relevanz sei, ob die
Ausstattung diesen Standard tatsächlich erfülle, solange es an einer
offiziellen Klassifizierung durch eine zulässige Stelle mangele. Die
verwendeten Sternchen verstehe der angesprochene Verkehrskreis auch nicht etwa
als Hinweis auf eine Abweichung von dem DEHOGA-Standard, sondern als
gestalterische Notwendigkeit. In Betracht des Internetauftritts der Beklagten
komme es auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Schild der DEHOGA
abmontiert habe. Dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise stehe ferner
nicht entgegen, dass auf der Website des Buchungsportals www. —-.com die
Sternedarstellung mit dem Zusatz „—- Sterne“ versehen sei. Die
Verbrauchererwartung bestehe fort, dass auch hier eine offizielle
Klassifizierung durch eine neutrale Stelle zugrunde liege.       
Die Werbung auf den Internetauftritten der
Hotelbuchungsportale sei der Beklagten zuzurechnen. Jedenfalls müsse die
Beklagte auf Dritte einwirken, deren Handeln ihr wirtschaftlich zugute kämen
und mit deren Verstoß sie rechnen müsse.               
Aufgrund des eingetretenen Wettbewerbsverstoßes streite eine
tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Aufgrund der berechtigten Abmahnung stehe dem Kläger auch
ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Die geltend gemachte
Kostenpauschale i.H.v. 250,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer entspreche einem
angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die
tatsächlichen Kosten für die Abmahnung beliefen sich auf durchschnittlich
471,01 € netto. Grundlage für die Berechnung seien die Gesamtausgaben des
Klägers im Jahr 2015 (ohne Informationsdienste und ohne Prozesskosten). Hiervon
entfielen 60 % auf den Bereich der Abmahnungen und 40 % auf den übrigen
allgemeinen Verbandsaufwand. Das Verhältnis der Ausgaben sei durch das
Finanzamt Frankfurt am Main in Abstimmung mit dem hessischen Minister der
Finanzen festgestellt worden. An dieser Aufwandsaufteilung habe sich bis heute
nichts geändert. Bei Gesamtausgaben des Klägers i.H.v. 3.955.873,74 € abzüglich
der Ausgaben für die Informationsdienste i.H.v. 134.797,45 € verblieben
3.812.076,29 €. Mithin entfielen 60 %, d.h. 2.287.245,77 € auf den
Abmahnbereich. Im Jahr 2015 habe der Kläger insgesamt 4856 Abmahnungen
ausgesprochen. Hieraus ergebe sich ein durchschnittlicher Kostenaufwand pro
Abmahnung i.H.v. 471,01 € ohne Mehrwertsteuer. Mit der geltend gemachten
Kostenpauschale verlange der Kläger somit einen Betrag, der erheblich unter der
Kostendeckungsgrenze liege.         
Soweit die Beklagte die Ausführungen in der Klagschrift über
die Berechnung des Aufwendungsersatzes in Abrede stelle, erfolge das Bestreiten
ersichtlich in‘s Blaue hinein.
Auf Antrag des Klägers erging im schriftlichen Vorverfahren
am 29.09.2017 ein Versäumnisurteil, durch welches die Beklagte wie folgt
verurteilt wurde:     
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in durch das Gericht festzusetzender Höhe, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten
Werbeunterlagen, im Internet oder sonst werblich für ihr Hotel mit Hinweisen
auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuelle
Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrundeliegt,
wenn dies geschieht wie in der Anl. K3.      
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag
i.H.v. 267,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.       
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.              
Gegen das ihr am 09.10.2017 zugestellte Versäumnisurteil
legte die Beklagte am 16.10.2017 Einspruch ein.     
Der Kläger beantragt nunmehr,              
das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufrechtzuerhalten.        
Die Beklagte beantragt,              
das Versäumnisurteil vom 29.09.2017 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass es an einer irreführenden
geschäftlichen Handlung mangele. Neben dem DEHOGA-Bewertungssystem existierten
weitere Bewertungssysteme. Die überwiegende Anzahl der Hotelgäste bringe daher
die Sterneklassifizierung eines Hotels nicht mit dem DEHOGA in Verbindung. Sie
habe bei ihrer Werbung auch keine Sterne verwendet, die wie diejenigen der
DEHOGA-Klassifikation aussähen. Der Hotelgast könne somit eindeutig erkennen,
dass es sich bei diesen Sternen um eine eigene Bewertungsangabe handele. Dies
gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hinweis auf die
DEHOGA-Klassifikation fehle, die der Hotelgast in jedem von der DEHOGA
zertifizierten Hotel bereits an der Eingangstür vorfinde. Auch die
Hotelbuchungsportale verwendeten eigene Sterneklassifizierungen. Zudem sähen
die Betrachter der Werbung einen 5-zackigen Stern nicht zwingend als Hinweis
auf eine Einstufung des Hotels durch ein Hotelklassifizierungssystem. Außerdem
sei die Darstellung der waagerecht angeordneten 5-zackigen Sterne mit dem
zusätzlichen Hinweis „—–Sterne“ versehen. Damit handele es sich
ersichtlich nicht um eine DEHOGA-Klassifizierung. Im Übrigen sei auch dem
überwiegenden Teil der Hotelbesucher nicht einmal klar, dass es den
DEHOGA-Verband überhaupt gäbe. Wenn aber der Verbraucher nicht wisse, um welche
Klassifizierung es gehe, könne er auch durch das Verwenden von Sternchen einer
Standard-Computertastatur nicht getäuscht werden. Vor dem Hintergrund, dass die
Internetportale weltweit Hotels anböten, erscheine auch im Rahmen der
Vereinheitlichung die Verwendung einer eigenen Sterne-Klassifizierung für das
jeweilige Internet-Portal notwendig. Ein weltweiter Vergleich der Hotels sei
für den Verbraucher nicht möglich.  
Schließlich bestreite sie, dass der Kläger im Jahr 2015 4856
Abmahnungen ausgesprochen habe und hierdurch Aufwendungen in Höhe von
durchschnittlich 471,01 € netto entstanden seien.             
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
ergänzend Bezug genommen.    
   
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.    
Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziffer 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Ziffer 3 UWG zu.   
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 unzulässige
geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere
geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt
unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine
geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige
zur Täuschung geeignete Angaben über die Personen, Eigenschaft der oder Rechte
des Unternehmens enthält (§ 5 Abs. 1 S. 2 Ziffer 3 UWG).         
Durch die Verwendung des Zusatzes „4****“ auf ihrer
Website hat die Beklagte zur Täuschung geeignete Angaben über ihre
betrieblichen Verhältnisse gemacht.           
Die Verwendung des Zusatzes erweckt bei einem erheblichen
Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass dem von der Beklagten
betriebenen Hotel eine 4-Sterne-Komfort-und Qualitätskategorie verliehen ist.          
Bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt
es auf den Gesamteindruck an, den die werbliche Darstellung vermittelt. Sie ist
irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmt (vergleiche nur OLG Karlsruhe Urteil vom 30.09.2016-4 U 102/16
-zitiert nach juris). Eben dies ist hier der Fall.   
Eine Hotelwerbung mit Sternen wird von einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass
sich dahinter eine offizielle Klassifizierung, d.h. eine Einordnung des Hotels
in eine bestimmte Komfortkategorie verbirgt. Es ist auch üblich, dass Hotels in
durch die Anzahl der Sterne gekennzeichnete Kategorien eingeteilt sind und
damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts-
und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahezubringen. Die Auszeichnung
eines Hotels mit Sternen ist demgemäß irreführend, wenn diese Sterne nicht von
dem hierfür zuständigen Verband verliehen worden sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.;
OLG Nürnberg Urteil vom 19.04.2016 -3 U 1974/15-; OLG Celle Beschluss vom
15.07.2014 -13 U 76/14-; OLG Schleswig Urteil vom 18.05.1999 -6 U 87/98- ;
Landgericht Hannover Urteil vom 09.04.2014 -23 O 83/13- ; Landgericht Koblenz
Urteil vom 09.07.2013- 1 HKO 133/12- jeweils zitiert nach juris).     
Mit der Verwendung des Zusatzes „ 4****“ neben der
Geschäftsbezeichnung der Beklagten auf deren Website wird aus der Sicht des
Verbrauchers die Behauptung aufgestellt, dass diesen Sternen eine offizielle
Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrundeliegt. Da das
Gericht selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehört, kann es die
maßgebliche Verkehrsauffassung auch aus eigener Sachkunde beurteilen.
Bei der Sternebewertung von Hotels geht der Verbraucher wie
bei der Verwendung von Güte-und Qualitätszielen davon aus, dass die Güte anhand
objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und
dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen
Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird. Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob eine Klassifizierung und Vergabe der Sterne durch den
DEHOGA oder auch von anderen Stellen vergeben werden kann. Entscheidend für den
Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung jedenfalls von einer neutralen
und unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner
Ausstattung erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).         
Der Gesamteindruck des Zusatzes „4****“ erweckt bei dem
Verbraucher zweifelsfrei die irrige Vorstellung, dass die Beklagte durch eine
unabhängige und objektive Stelle in die entsprechende Kategorie eines
4-Sterne-Hotels eingeteilt ist. Dass die verwen-deten Sternchensymbole **** den
von dem DEHOGA verwendeten Sternsymbolen nicht entsprechen, ist für den
angesprochenen Verkehrskreis ohne Belang. Aus der Sicht des Verbrauchers
unterscheiden sie sich nur unwesentlich in ihrer graphischen Gestaltung, nicht
aber in ihrem maßgeblichen Aussagegehalt.         
Entgegen der Meinung der Beklagten ist gerade nicht
erkennbar, dass es sich um eine eigene Bewertung handelt. Ein entsprechender
klarstellender Zusatz fehlt (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.).             
Die Erwartung des Verkehrskreises, dass den von der
Beklagten verwendeten Sternchen eine offizielle Klassifizierung durch eine
neutrale und unabhängige Stelle zugrunde liegt, wird auch nicht dadurch
aufgehoben, dass der Hotelname auf dem Hotelbuchungsportal www. —-.com mit
dem Zusatz „—–Sterne“ versehen ist. Auch hier geht der betroffene
Verkehrskreis von einer entsprechenden Kategorisierung durch eine objektive und
neutrale Stelle aus. Eben hieran fehlt es.         
Die entsprechende Kategorisierung ist durch den DEHOGA
unstreitig nicht verlängert worden. Die Angabe der Beklagten ist damit objektiv
falsch und zugleich irreführend.              
Die sonach fehlerhafte Angabe der Beklagten ist zweifelsfrei
geeignet, irrige Vorstellungen über die Eigenschaften des Hotels hervorzurufen
und die von dem Verbraucher zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich
relevanter Weise zu beeinflussen, sprich das Hotel zu buchen. Hierdurch erlangt
die Beklagte einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.               
Dies gilt auch für die Werbung über die
Hotelbuchungsportale, die auf der unzulässigen Werbung der Beklagten beruhen
und die sich die Beklagte gleichermaßen zurechnen lassen muss.         
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die
ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender
Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung
derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer
Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst. Hat eine
Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand
hervorgerufen, ist die Dauerhandlung der Nichtbeseitigung des
Verletzungszustandes mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung
gleichzusetzen. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst daher auch die
Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren bei dem
Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen
Eintrages hinzuwirken. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der
Verstoß ohne ihr Zutun erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Einträge bei
Google beruhen letztlich auf der eigenen Internetseite der Beklagten. Damit,
dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf der
Internetseite auffinden und die Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird,
muss die Beklagte rechnen. Eben dies kam der Beklagten auch wirtschaftlich
zugute. Aufgrund der Unterlassungsverpflichtung ist sie daher gehalten,
unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung ihres unzulässigen Zusatzes
durchzuführen und die Betreiber aufzufordern, die streitgegenständlichen
Einträge zu entfernen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 -I-15 U
119/14- und Landgericht Baden Baden-Urteil vom 02.02.2016 -5 O 13/15 KfH-
jeweils zitiert nach juris).    
Die Wiederholungsgefahr ist durch die Entfernung des
Zusatzes von der Website der Beklagten nicht ausgeräumt.    
Der Wegfall der Störung genügt nicht (vergleiche nur
Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Auflage 2017, § 8
UWG Rn. 1.49).           
Der Kläger ist auch unstreitig nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG
klagebefugt.             
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € zu.               
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt
ist.  
Die Abmahnung war aus den oben genannten Erwägungen
berechtigt.             
Die Höhe der Abmahnkosten hat der Kläger in der Klageschrift
substantiiert dargetan. Soweit die Beklagte die Anzahl der sowie die
errechneten Kosten der Abmahnungen bestritten hat, ist der Vortrag ersichtlich
in‘s Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Hierauf hat der Kläger
bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2017 hingewiesen. Nachfolgend hat die
Beklagte ihren Vortrag hierzu nicht ergänzt oder vertieft.         
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB
gerechtfertigt.          
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,
709 S. 1-3 ZPO.

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Wettbewerbsrecht – OLG Frankfurt a.M.: Unlauteres Abwerbung von Mitarbeitern

Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines
Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als
Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt,
sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers
gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig“
ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben
werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein
nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers
erheblich beeinträchtigt.

               
Gründe:
I.            
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von
Prüfdienstleistungen im Bereich der Sicherheitsprüfung. Während eines Zeitraums
Juli 2017 bis März 2018 kam es zu insgesamt 12 Kontaktaufnahmen zwischen
Mitarbeitern der Antragsgegnerin und Mitarbeitern der Antragstellerin mit dem
Ziel der Abwerbung. In deren Folge wechselten 8 der insgesamt ca. 200
Mitarbeiter der Antragstellerin zur Antragsgegnerin.              
Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin den Kontakt
mit Mitarbeitern der Antragstellerin zum Zwecke der Abwerbung zu untersagen.      
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, angesichts des
langen Zeitraumes der Kenntnis von Mitarbeiterabwerbungen fehle es an der
notwendigen Dringlichkeit.            
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.      
      
II.           
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig,
insbesondere fristgemäß eingelegt. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Das
Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin durch zu langes
Zuwarten die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG widerlegt hat, da es
jedenfalls an einem Verfügungsanspruch fehlt. Der Antragstellerin steht kein
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, III Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG zu.             
1.) Auszugehen ist bei Beurteilung der Unlauterkeit der
Abwerbung von Mitarbeitern von dem Grundsatz der Abwerbungsfreiheit. Die
Freiheit des Wettbewerbs erstreckt sich auch auf die Nachfrage nach
Arbeitnehmern. Unternehmer haben keinen Anspruch auf den Bestand ihrer
Mitarbeiter. Die für ein Unternehmen Tätigen sind zudem in der Wahl ihres
Arbeitsplatzes frei (Art. 12 GG). Das Abwerben von Mitarbeitern (= Ausspannen)
eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist
oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR
1961, 482 – Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 – Bau-Chemie; BGH GRUR 1984,
129 (130) – shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 (BGH 09.02.2006 – I ZR 73/02)
Rnr. 18 – Direktansprache am Arbeitsplatz II; Senat, Urteil vom 01.03.2018, 6 U
165/17). Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt
(BGH GRUR 1966, 263 – Bau-Chemie). Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle,
welche (Schlüsselkräfte) oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Will
sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner Mitarbeiter schützen, so kann
es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch Auferlegung vertraglicher
Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff., 90a HGB) erreichen (ebenso OLG Brandenburg WRP
2007, 1368 (OLG Brandenburg 06.03.2007 – 6 U 34/06) (1370)).             
Eine Unlauterkeit in Form der gezielten Behinderung nach § 4
Nr. 4 UWG kann sich daher erst durch das Hinzutreten weitere Umstände ergeben,
nämlich insbesondere durch die Unlauterkeit des Zwecks oder der Methoden der
Abwerbung.     
2.) Derartige besondere unlauterkeitsbegründende Umstände
sind hier jedoch nicht ersichtlich.         
a) Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, der Zweck
der Abwerbung sei hier als unlauter anzusehen, weil die Abwerbung gezielt
erfolge, um eine existenzvernichtende Beeinträchtigung des Wettbewerbers zu
erreichen oder diese zumindest in Kauf genommen werde, kann dahinstehen, ob die
diese Ansicht begründende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr
1966 noch unverändert Anwendung findet. Diese hat nämlich in der Folgezeit
zunehmend Kritik erfahren, da es eine Ausprägung der Wettbewerbsfreiheit ist,
dass der eigene Vorteil auch um den Preis der wirtschaftlichen Gefährdung des
Konkurrenten gesucht werden darf. Auch die Gefährdung der Existenz eines
Mitbewerbers steht im Einklang mit der dem Wettbewerb innewohnenden
Auslesefunktion. Es spricht daher viel dafür, die hiermit verbundene
Behinderung (inzwischen) als wettbewerbskonform anzusehen. Dies kann jedoch im
Ergebnis dahinstehen, da nicht erkennbar ist, dass eine Existenzgefährdung der
Antragstellerin vorliegt oder gar von der Antragsgegnerin beabsichtigt war. Die
Antragstellerin hat schon nicht vorgetragen, wie sich konkret die Auswirkungen
der Abwerbungen für die Antragstellerin darstellen. Weiterhin ist schon
aufgrund des Umfangs der Mitarbeiterwechsel nicht annähernd erkennbar,
inwieweit dies zu einer Existenzgefährdung der Antragstellerin führt. Die Antragstellerin
spricht hier von 10 % abgeworbener Mitarbeiter, was aber durch ihren Vortrag
nicht gestützt wird. Sie spricht selbst von 8 Servicetechnikern, was nach den
in Anlage AS 2 eidesstattlich versicherten Mitarbeiterzahlen (202 Mitarbeiter,
davon 135 Servicetechniker) 6 % der Servicetechniker ausmacht.
b) Allerdings wird es teilweise bereits als unlauter
angesehen, wenn ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktes
gerade Beschäftigte eines bestimmten Mitbewerbers abgeworben werden
(Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., § 4, Rnr. 4.105;
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels UWG § 4 Rn. 29-32;
Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, § 4 Nr. 4, Rnr. 56).       
Der Unlauterkeitsgrund wird hier darin gesehen, dass ein
Unternehmer die Abwerbung von Mitarbeitern einsetzt, um ohne nennenswerte
finanzielle oder wirtschaftliche Anstrengungen ganze Geschäftsbereiche,
Abteilungen oder Niederlassungen eines konkurrierenden Unternehmens
einschließlich der damit verbundenen Kunden zu übernehmen. Der Abwerbende
wendet in diesen Fällen nur die Kosten für die zukünftige Tätigkeit der
Mitarbeiter in seinem Unternehmen und ein etwaiges Handgeld auf, um eine vom
Mitbewerber mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand aufgebaute Unternehmenseinheit
zu übernehmen und den Mitbewerber selber vom Markt zu verdrängen. Der
Mitbewerber ist durch die Übernahme ganzer Unternehmensbereiche außerdem nicht
mehr in der Lage, seine Leistungen durch eigene Anstrengungen am Markt in
angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Allerdings genügt es für die Annahme
einer Unlauterkeit noch nicht, dass die Wettbewerbsposition lediglich
beeinträchtigt wird. Erschwerend kann andererseits berücksichtigt werden, dass
die Übernahme der Mitarbeiter putsch- oder handstreichartig erfolgt und neben
Mitarbeitern auch Kunden, Kundendaten, Lieferanten und Produktionsmittel in
einer Art und Weise übernommen werden, dass dem Mitbewerber keine ernsthafte
Möglichkeit verbleibt, der Übernahme entgegenzusteuern.           
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist
schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegner tatsächlich nur Mitarbeiter der
Antragstellerin abgeworben hat, was im Übrigen dann unschädlich wäre, wenn der
Markt so eng wäre, dass nur zwei Wettbewerber existieren, da die
Antragsgegnerin dann zur Abwerbung von Mitarbeitern der Antragstellerin
gezwungen wäre. Hierzu ist nichts vorgetragen.
Weiterhin erfolgte die Abwerbung nicht
„handstreichartig“ zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen
Zeitraum von einem halben Jahr gestaffelt. Dies lässt den Eingriff in den
Betrieb der Antragstellerin als besser kompensierbar erscheinen, da die
Möglichkeit für die Antragstellerin besteht, den Personalverlust ihrerseits
durch die Anwerbung neuer Mitarbeiter auszugleichen. Bei der Gesamtbetrachtung
ist weiterhin zu würdigen, dass nicht komplette Abteilungen zum Wechsel
angeleitet worden sind, sondern insbesondere von den insgesamt 135
Servicetechnikern lediglich eine Handvoll zum Wechsel bewegt worden sind. Auch sind
weitere unlauterkeitsbegründende Umstände (übertriebene Anreize durch
exorbitante Bezahlung o.ä.) nicht ersichtlich.   
c) In der Gesamtschau verbleibt daher lediglich die
Tatsache, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin als eine unmittelbare
Wettbewerberin herantritt und von ihr Mitarbeiter abwirbt. Dies verlässt den
Boden lauteren Wettbewerbsverhaltens nicht, sondern stellt sich als zulässiger
Wettbewerb um Arbeitskräfte dar.    
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.              
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Eilverfahren
kein Raum (§§ 574 I 2 i.V.m. 542 II ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse der
Antragstellerin an der Eilentscheidung.

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eBay-Kleinanzeigen: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Orhan Altundag ab

Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag des Herrn Orhan Altundag, Wolfensteindamm 4, 12165 Berlin,  wegen fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay-Kleinanzeigen. Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Abgemahnt werden vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da Herr Orhan Altundag unter dem Namen „stickerprof15“ Wandtattoos im Angebot hat und neben dem eigenen Onlineshop auch auf nahezu jeder Verkaufsplattform tätig ist.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·      Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Verstoß gegen § 5 TMG;
·      Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·      Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
·      Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem Streitwert von 15.000,00 € in Höhe von 865,00 €.
Ohnehin ist fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 15.000,00 € so durchsetzbar ist. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 € angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes  Levent Göktekin auf magere 124,00 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung setzen



Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Orhan Altundag ab

Rechtsanwalt Levent
Göktekin
 aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag des Herrn Orhan
Altundag, Wolfensteindamm 4, 12165 Berlin,  wegen fehlender Belehrung über das
Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay. Gegenstand der Abmahnung sind
somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Abgemahnt werden
vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da Herr Orhan Altundag unter
dem Namen „stickerprof15“ 
Wandtattoos
im Angebot hat und neben dem eigenen Onlineshop auch auf nahezu jeder
Verkaufsplattform tätig ist.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·      Informationen
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Verstoß
gegen § 5 TMG;
·      Informationen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      Informationen
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·      Informationen
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
·      Informationen
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Es wird gemäß § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem
Streitwert von 15.000,00 € in Höhe von 865,00 €.
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 15.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes 
Levent Göktekin
 auf magere 124,00 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die
von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzte Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung
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Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.