Kategorien
Uncategorized

Wenn sich die Architektenkammer NRW und die Wettbewerbszentrale mit einem Architekten über die Zulässigkeit eines Domainnamens streiten …

dann sollte sich dieser ganz schnell professionelle Hilde suchen.


In den Telefonaten mit den Jurist bzw. Rechtsanwälten in der Architektenkammer und auch der Wettbewerbszentrale zeigte sich, dass die Vorwürfe so einfach und deutlich wie dargestellt nicht zu halten sein würden, denn was erlaubt ist und was verboten lässt sich aus der vorhandenen Literatur und der hierzu nicht vorhandenen Rechtsprechung nicht so einfach herleiten.

Daher sollte  der Architekt bevor er voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnet sich vorher von einem einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Domain beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Kategorien
Uncategorized

Aktuelle Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Mir liegen
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch den Verein mit dem klingenden Namen
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e. V.
(Wettbewerbszentrale) vor.


Gerügt wird unter anderem:

  • Fehlerhaftes Impressum
  • fehlerhafte Informationen zum Fristbeginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung
  • Verwendung der  40 € Klausel
  • fehlerhafte Informationen zu den Widerrufsfolgen in der Widerrufsbelehrung
  • Fehlen von Informationen zu den einzelnen technischen Schritten zum Vertragsschluss
  • Fehlen von Informationen zur Vertragstextspeicherung und zur Zugänglichkeit
  • Fehlen von Informationen zu den Möglichkeiten der Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung
  • Fehlen von Informationen zu den für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  • Fehlen von Informationen zu sämtlichen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken
  • Verwendung einer unzulässigen Gewährleistungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • weitere unzulässige Klauseln in AGB, z.B. bezüglich Eigentumsvorbehalt, Nebenabreden und Gerichtsstand

Von den Abgemahnten
wird die Unterzeichnung und Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in
Höhe von 219,35 € gefordert.
Bevor Sie voreilig
die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
beraten lassen.