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BGH legt dem EuGH Fragen vor wann eine Telefonnummer verfügbar im Sinne der Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss
vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17
,  Fragen
vorgelegt wann eine Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne der
Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt?
2. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar
geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen
verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in
Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?

Gründe
I. Die Klägerin mahnte den Beklagten, mit dem sie beim
Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht, mit
anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis
ab. Sie forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von
612,80 € auf.
Der Beklagte gab unter dem 8. Januar 2015 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015
mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe
ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine
Telefonnummer angegeben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er
auf ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem Kostenerstattungsanspruch die
Aufrechnung gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren
Abmahnung vom 29. Dezember 2014.
Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage die
Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar
2015 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht
zustehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29.
Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im
Impressum ihres Internetauftritts die von ihr verwendete Telefonnummer genannt.
Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite dieses
Internetauftritts dargestellt gewesen.
Der Beklagte hat mit der Widerklage den mit der Abmahnung
vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Feststellung des
Nichtbestehens dieses Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im
Wesentlichen zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den
Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter.
II. Für den Erfolg der Revision der Klägerin kommt es darauf
an, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten
beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB
verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies
hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung
mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
(nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung über die
Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und
Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen.
1. Dem Verbraucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB)
und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 BGB zu.
Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen,
die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden
Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1
BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht nach
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene
Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform
übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen heißt es zu : „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift
und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
ein.“
Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art.
6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie
2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen
Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie
2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine
vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des
Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem
Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften
aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I
ZR 244/16
GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP
2018, 1069
 – Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vorschriften
der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regelungen des
deutschen Rechts überein und lauten wie folgt:
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder
einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist,
informiert der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der
Richtlinie 2011/83/EU im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die
Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11
Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der
Richtlinie 2011/83/EU mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil
A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6
Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer dieses
Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die
Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen der Anlage I Teil A heißt es zu : „Fügen Sie Ihren
Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse ein.“
2. Im Streitfall hat die Klägerin zur Erfüllung der
Informationspflichten die Muster-Widerrufserklärung verwandt. Sie hat an der
dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer
eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig
einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat die Klägerin
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen
ihres Impressums eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer
sei zudem auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar
und deutlich dargestellt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsbegründung
auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen
Vortrag hingewiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe; sie ist der
Ansicht, dass sie den Telefonanschluss daher auch nicht zur Rückabwicklung von
Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen
vorhalten müsse.
a) Es stellt sich daher die Frage, ob eine Telefonnummer im
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der
Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage
1). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen.
Ein Unternehmer, der eine Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt, erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein,
dieser könne über diese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber
ihm Erklärungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen
entsprechenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die
Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, muss er sich an dem von
ihm erweckten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur
Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist
dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß
Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ und muss an der
dafür vorgesehenen Stelle der Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt werden.
b) Ferner stellt sich die Frage, ob eine Telefonnummer im
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den
Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur
Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von
Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch
diese Frage zu bejahen.
Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur
Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich
nutzt. Der Umstand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer
nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es
nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme
von Widerrufsbelehrungen bereithält.
Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen
die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss
„Rückrufsystem“ als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu
anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses
von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2017 – I ZR 163/16GRUR
2018, 100
Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).
Der Senat hat dort angenommen, gegen eine solche Auslegung
des Merkmals „gegebenenfalls“ spreche, dass der Unternehmer in diesem
Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten
wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere
Mitarbeiter einzustellen, um über die bislang allein der gewerblichen und
behördlichen Kommunikation dienenden Telefon- oder Telefaxanschlüsse auch
Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Fernabsatzverträgen behandeln zu können. Die Annahme einer derart
weitreichenden Informationspflicht führte zwangsläufig zu einem Eingriff in die
gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union geschützte betriebliche
Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jedenfalls wenn der Unternehmer beim
Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für
sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen
Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren
Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst
ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung
„gegebenenfalls“ dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in
seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren
müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch
Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR
2018, 100
 Rn. 22 – Rückrufsystem).
Die vom Senat insoweit angesprochene Problematik betrifft
die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU geregelten allgemeinen
vorvertraglichen Informationspflichten, die bei möglichen Anfragen von
Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür
besonders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden müssen. Im Streitfall geht es
demgegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im
Unternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern
generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die
Widerrufserklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf
durch einen Brief oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden
begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache
„Rückrufsystem“ im Blick auf die Frage, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die der
Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur
Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem
Vorabentscheidungsersuchen veranlasst haben, bestehen damit bei der vorliegend
zu beurteilenden Fallgestaltung gerade nicht.
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.07.2015 – I-8 O 3/15 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2017 – I-4
U 101/15
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FAREDS nun auch im Wettbewerbsrecht als Abmahner aktiv

Die bisher überwiegend aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg,   dahinter verbirgt sich vor allem Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer,   mahnt
im Auftrag von Harald Durstewitz, Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308
Heilbad Heiligenstadt, in den Produktgruppen Schmuck und Taschen (www.karnevalskostueme-kosmetik.de)
 das Verwenden einer wettbewerbswidrigen
Widerrufsbelehrung beim Online-Verkauf von Schmuckprodukten ab. Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht
aufzuklären.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte
Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über
das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben auf. 
Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass
der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt vor,
dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art.
246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten
ist nach Ausführungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als
Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße
begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges
Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des
Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5
UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom
Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein
tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert wie
üblich zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine
Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zahlen soll, sofern er die gerügte
Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH fordert selbstverständlich wie bei diesen Abmahnungen üblich ist, die
Zahlung von  Schadensersatz in Höhe von
887,02 €. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V.
m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen
unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem
Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe
Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten
Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird
massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie im Falle einer solchen Abmahnung nicht
überstürzt:


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen
Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei
Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – DAWANDA-Händlerinnen

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die er abzapfen melken kann.
Die Verkäuferinnen der Dawanda-Plattform!
Hier flattern
nahezu täglich von IDO abgemahnte Händler/innen an, die auf DaWanda Waren
anbieten, meist als sog. Kleinunternehmer.
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen werden häufig Wettbewerbsverstöße
abgemahnt, die leicht festzustellen sind. So mahnt IDO in der Regel folgende
Verstöße ab:
  • ·      fehlende
    Widerrufsbelehrung,
  • ·      fehlendes
    Widerrufsformular
  • ·      fehlender Hinweis
    auf die OS-Plattform
  • ·      keine aktive
    Verlinkung auf die OS-Plattform,
  • ·      Werbung mit
    „versichertem Versand“
  • ·      fehlende Angaben
    zur Speicherung des Vertragstextes
  • ·      Verstöße gegen
    die Textilkennzeichnungsverordnung
  • ·      fehlende Grundpreisangaben
  • ·      unbestimmte
    Lieferzeitangaben („in der Regel“)

Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die der Abmahnung beigefügte
Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung
setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren DaWanda-Account rechtssicher gestalten lassen.
Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der
Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Denn der IDO-Verband ist leider dafür bekannt, dass er
nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Shop des
abgemahnten DaWanda-Händlers überprüft.

Stellt er dabei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung
fest, macht der Vertragsstrafen von 3.000 EUR bis 4.000 EUR ein.
Vertragsstrafen können je nach Einzelfall durch einen Anwalt „herunterhandelt“
werden, aber ärgerlich bleiben aber auch die reduzierten Vertragsstrafen in
Höhe von „nur“ 1.000,00 € oder 2.000,00 €.
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Wettbewerbsrecht – Christoph Leffer lässt über Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schäfer fehlende Widerrufsbelehrung abmahnen

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung des
Herrn  Christoph Leffer , Kopenhagener Ring 11, 66482
Zweibrücken vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Friedrich Schäfer aus
Pirmasens wegen des Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
.
Grund für die
Abmahnung sind Angebote von Kfz-Teilen auf der Verkaufsplattform eBay.
In der Abmahnung
wird ausgeführt, dass aufgrund des Umfangs der Handelsaktivitäten des
Abgemahnten kein Zweifel bestehe, dass die Grenze zum gewerblichen Handel
überschritten sein.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·           
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·           
Verstoß gegen § 5 TMG;
·           
Informationen über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen;
·           
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist;
·           
Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·           
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·           
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
·       
Fehlender Hinweis auf Gewerblichkeit
·       
Fehlender Hinweis auf Umsatzsteuer
  
Rechtsanwalt Dr.
Friedrich Schäfer
 fordert in der Abmahnung zur  Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung
auf und macht neben den Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 30.000
EUR in Höhe von 1.141,90 € (netto) auch die Zahlung von Testkaufkosten geltend.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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Diversifikation bei Abmahnungen – Rechtsanwalt Daniel Sebastian jetzt auch im Wettbewerbsrecht unterwegs

Der Geschäftsführer
der RBC GmbH, Herr Christoph Reinke,  aus
Heidelberg betreibt über die Domain www.leuchten-Shop24.com
einen Online Shop für Lampen und Leuchten und hat sich für seine
Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht (UWG) 
einen Veteranen der Filesharing-Abmahnungen ins Boot geholt: Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Rechtsanwalt Daniel Sebastian kommt
diese Form der Diversifikation selbstverständlich zu Pass, denn mit dem einzig
bekannten Mandanten – der Firma DigiRights
Administration GmbH
könnte man ja fast auf die Idee der
Scheinselbständigkeit des Kollegen kommen.
Gegenstand der Beauftragung ist die Art und Weise Beanstandet
werden in der Abmahnung eine nicht korrekte Widerrufsbelehrung sowie das Fehlen
des Muster-Widerrufsformulars. Dies soll nach Auffassung von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der zur Abmahnung
berechtigt.
Abgemahnt wird das
Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·     
Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorzuhalten
·        
Kein Muster-Widerrufsformular vorzuhalten
Wie bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall
ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste
Vertragsstrafe vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des
abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden selbstverständlich Abmahnkosten  gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über die beiden hier relevanten
Fachanwaltstitel; Rechtsanwalt Gerth ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden

Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen
Pauschalpreis
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Selber Abmahnen macht wohl auch Spaß – Rechtsanwälte am Kreuztor wechseln auf die „dunkle Seite der Macht“

Gerne werben die
Rechtsanwälte der Münsteraner Kanzlei RECHTSANWÄLTE
AM KREUZTOR
um Abgemahnte. Jetzt wechselt die Kanzlei der Kollegen dr.
Oliver Wallscheid LL.M. und Timm Christian Drouven  auf die „dunkle Seite der Macht“ und
verschickt selbst Abmahnungen im Namen der Natura
Balance UG
aus Münster wegen des Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht
(UWG)
auf der Plattform Amazon.
Gegenstand der
Beauftragung ist die Art und Weise der Präsentation der Angebote im Internet
auf Amazon mit denen der Abgemahnte gegenüber der Natura Balance UG unlauteren
Wettbewerb bestreite, heißt es in dem Abmahnschreiben vom 08.02.2016 der
sachbearbeitenden
Rechtsanwältin Deborah Stutznäcker.
Frau Yvonne
Beck,
Geschäftsführerin der
Natura Balance UG
 bietet auf den Webseiten eBay und amazon ebenfalls
Kosmetik etc. zum Verkauf an.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·           
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·           
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·           
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei RECHTSANWÄLTE
AM KREUZTOR
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden
strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von
5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des
abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf
Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € in Höhe von 966,60 €
gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht
 (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen
Pauschalpreis

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Herr Marcel Frank lässt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage verschicken

Rechtsanwalt Gereon Sandhage Clayallee 337, 14169 Berlin verschickt mal wieder  im Auftrag von Herrn Marcel FrankRuhlsdorfer Straße 158, 14513 Teltow, handelnd unter der
Bezeichnung „littlemoneyshopfrank“

Abgemahnt werden vor allen Nutzer der Verkaufsplattformen eBay und amazon.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 745,40 € auf der Basis eines Gegenstandwertes von 10.000,00 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden
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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Firma myshopberlin, Inhaber Can Sezer Torlak ab

Rechtsanwalt Levent
Göktekin
 aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag der Firma
myshopberlin, Inhaber Can Sezer Torlak, Dudenstr. 72, 10965 Berlin,  wegen fehlender Belehrung über das
Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay. Gegenstand der Abmahnung sind
somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Abgemahnt werden
vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da die Firma myshopberlin, Inhaber
Can Sezer Torlak  Elektronikartikel, Haushaltsgeräte und Zubehör,
insbesondere Taschenlampen und Leuchten im Angebot hat und neben dem eigenen
Onlineshop auch auf nahezu jeder Verkaufsplattform tätig ist.
Es wird gemäß § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem
Streitwert von 10.000,00 € in Höhe von 745,40 €. Die geltend gemachte steht der
Abmahnkanzlei nicht zu. .
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 10.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes 
Levent Göktekin
 auf magere 124,00 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt
Levent Göktekin 
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten Fristen sollten
aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.
Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
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Auch 2015 verschicken die Rechtsanwälte Max Pausenberger & Karin Schmid wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für Firma Beauty Paradies Inh. Agata Cudek

Ich hatte hier  und hier schon von den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Rechtsanwälte Max Pausenberger & Karin Schmid aus Deggendorf im Auftrag der Firma Beauty Paradies Inh. Agata Cudek aus Kröning wegen angeblicher Verstöße auf der Internetplattform eBay berichtet.

In den mir damals vorliegenden Abmahnungen wurden vor allem Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht durch mangelhafte bzw. widersprüchliche Widerrufs bzw. Rückgaberechtsbelehrungen abgemahnt. Dies bezog sich noch auf die Rechtslage vor dem 11.06.2014.
Auch in 2015 mag man dort wohl nicht auf die Einnahmen aus den Abmahnungen nicht verzichten. 


Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter  als gewerblicher Händler bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.

Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht;
  •  Vorhalten des Muster-Widerrufsformulars.

Vorsichtigt ausgedrückt drängt sich der Eindruck auf, dass hier systematisch das Internet, bzw. die Internetplattform eBay abgegrast wird, um vermeintliche kleinere Konkurrenzunternehmen abzumahnen.


Neben der üblichen Unterlassungserklärung verlangen die  Rechtsanwälte Max Pausenberger & Karin Schmid, beides im Übrigen Fachanwälte für Familienrecht, die Zahlung der Rechtsanwaltskosten auf der Basis von 10.000,00 € in Höhe von  745,40 €.


Die wichtigsten Ratschläge in Kürze:


1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.


2.)   Bewahren Sie die Ruhe.


3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.


4.)   Nutzen Sie die von der Rechtsanwälte Max Pausenberger & Karin Schmid gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.


5.)   Diese von der Rechtsanwälte Max Pausenberger & Karin Schmid  gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung drohen kann.


Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.


Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Rechtsanwälte Max Pausenberger & Karin Schmid  Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der Firma Beauty Paradies Inh. Agata Cudek .


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


 Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden. Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,


per Fax :05202 / 7 38 09 oder


per email :info (at) ra-gerth.de


in Verbindung setzen.

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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Sae-Dealer Ltd. ab

Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin verschickt
derzeit im Auftrag der Firma
Sae-Dealer
Ltd., Rudolf-Breitscheid-Str. 2, 16225 Eberswalde
Abmahnungen wegen
fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay.
Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb).

Abgemahnt
werden vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da die von Geschäftsführer Ömer
Özkan Sae-Dealer Ltd. Rasierklingen im
Angebot hat und neben dem eigenen Onlineshop auch auf nahezu jeder
Verkaufsplattform tätig ist.
Es wird gemäß
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S.
1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem Streitwert von
10.000,00 € in Höhe von 745,40 €. Die geltend gemachte steht der Abmahnkanzlei
nicht zu. .
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 10.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes  Levent Göktekin auf magere 124,00 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie
nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung
nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie
die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzte Frist, sich fachanwaltlich
beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.
Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die
fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit
Rechtsanwalt Levent Göktekin Kontakt aufnehmen.

Ich helfe
Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis.

Von noch
größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer
wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.